LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-08-04, 27 O 281/26 eV

27 O 281/26 eVTribunal cantonal4 août 2026

Regest

Macht der Betroffene einer Presseberichterstattung im Unterlassungsprozess deren Unvollständigkeit geltend und behauptet in der Berichterstattung unterschlagene Tatsachen, deren Erwähnung geeignet gewesen wäre, in der Öffentlichkeit zu einer günstigeren Beurteilung seiner Person oder seines Verhaltens zu führen, trägt das Medium die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Betroffenen behaupteten und in der Berichterstattung unerwähnten Geschehnisse sich tatsächlich nicht ereignet haben.

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 281/26 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-08-04

Aktenzeichen: 27 O 281/26 eV

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Macht der Betroffene einer Presseberichterstattung im Unterlassungsprozess deren Unvollständigkeit geltend und behauptet in der Berichterstattung unterschlagene Tatsachen, deren Erwähnung geeignet gewesen wäre, in der Öffentlichkeit zu einer günstigeren Beurteilung seiner Person oder seines Verhaltens zu führen, trägt das Medium die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Betroffenen behaupteten und in der Berichterstattung unerwähnten Geschehnisse sich tatsächlich nicht ereignet haben.

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt,

a) in Bezug auf die Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

X

b)

das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

X.

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach einem Wert von bis 50.000,00 EUR zu tragen.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin ist die X des X und X der von Mitarbeitern der X gegründeten „X“. Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitschrift „X“.

2 Die Antragstellerin verursachte am X in X einen Verkehrsunfall mit einem für eine X tödlichen Ausgang. Über das Unfallgeschehen und das gegen die Antragstellerin in X eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren berichteten im Jahr X unterschiedliche internationale und nationale Medien.

3 Im Jahre X verurteilte ein X Strafgericht die Antragstellerin wegen des von ihr zu verantwortenden Unfallgeschehens zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe.

4 Am X berichtete die Antragsgegnerin in „X“ Nr. X unter der Überschrift „X“ in Wort und Bild über das Unfallgeschehen, die strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin wegen der ihr zur Last gelegten fahrlässigen Tötung sowie deren sonstiges Verhalten nach dem Unfallgeschehen. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage AST 2 verwiesen. Die Antragsgegnerin hält die Berichterstattung zudem online für ihre Digitalabonnenten zum Abruf bereit und bietet den streitgegenständlichen Artikel online zum Einzelkauf an.

5 Die Antragstellerin ließ die Antragstellerin mit Schreiben vom X vergeblich zur Unterlassung der hier streitgegenständlichen Berichterstattung auffordern.

6 Sie ist der Auffassung, die Berichterstattung verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

7 Die Antragstellerin beantragt,

8 wie erkannt.

9 Die Antragsgegnerin beantragt,

10 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

11 Sie erachtet ihre Berichterstattung unter anderem aufgrund des großen öffentlichen Interesses für zulässig.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin wegen der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, 22, 23 KUG ein Anspruch auf Unterlassung zu.

14 1. Soweit der Artikel das Unfallgeschehen wiedergibt („X*“* ), verletzt die Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.

15 a. Für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, weichenstellend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163 Rn. 24).

16 Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).

17 Macht der Betroffene – wie hier – Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.). Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 33 ff.; Beschluss vom 8. September 2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.). Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 34; Kammer, Urteil vom 17. März 2026– 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163, Rn. 26).

18 b. Gemessen an diesen Grundsätzen erlauben die streitgegenständlichen Äußerungen jedenfalls auch die Deutungsvariante, dass die Antragstellerin das Unfallopfer nicht nur fahrlässig getötet, sondern sich nach der Tatbegehung in besonders rücksichtsloser Weise vom Unfallort zu entfernen versucht hat, ohne den Versuch zu unternehmen, das Leben des Unfallopfers zu retten oder ihr anderweitig Beistand zu leisten.

19 c. In der genannten Deutungsvariante greifen die Äußerungen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein.

20 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Gemessen daran greift die Berichterstattung über das von der Antragstellerin verursachte Unfallgeschehen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein, da die Berichterstattung darüber geeignet ist, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit erheblich negativ zu qualifizieren.

21 d. Die so verstandene Berichterstattung der Antragsgegnerin ist unwahr, jedenfalls aber unvollständig. Denn sie lässt vollständig unerwähnt, dass die Antragstellerin unmittelbar nach dem Unfallereignis an den Unfallort zurückkehrte, dem Unfallopfer erste Hilfe leistete und es zu reanimieren versuchte, um dann selbst unter Schock zusammenzubrechen und in ein Krankenhaus eingeliefert zu werden. Zu dem entsprechenden Sachvortrag der Antragstellerin hat die Antragstellerin das Gegenteil weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt, sondern sich lediglich auf ein ihr prozessual unbehelfliches Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, obwohl ihr insoweit nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast oblag (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, Rn. 15 m.w.N.).

22 Eine wahrheitswidrige oder bewusst unvollständige Berichterstattung verletzt aber in der Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 15 f.). Gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, GRUR 1960, 449, 453). Nur dann, wenn der Leser im Rahmen des Möglichen zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewusst entstellt werden; dies geschieht auch dann, wenn die Presse wesentliche Sachverhalte, die ihr bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1961 - 1 BvR 9/57, BeckRS 1961, 105835; Beschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470, Rn. 73 f.). Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O., Rn. 17 f.). Auch dort ist eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O. m.w.N.; Kammer, Urteil vom 02.06.2026, a.a.O, Rn. 20).

23 Eine äußerungsrechtlich „unvollständige Berichterstattung“ setzt nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird. Der entsprechende Schutz des Betroffenen greift vielmehr bereits dann, wenn die Unvollständigkeit der Berichterstattung geeignet ist, den Leser dazu zu bringen, eine vom Verfasser des Artikels aus den mitgeteilten - und bei isolierter Betrachtung wahren - Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen. Denn der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Das gilt auch hier.

24 e. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (Art. 5 GG, § 193 StGB). Denn das hätte zunächst vorausgesetzt, dass sie vor der Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung ihren publizistischen Sorgfaltspflichten genügt und hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung über das Unfallgeschehen angestellt hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, NJW 1985, 1621, juris Rn. 19, Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 50). An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin sich weder zu ihren eigenen Recherchen verhalten noch Beweis dafür angetreten hat. Der Kammer ist zudem aus einem das streitgegenständliche Unfallgeschehen betreffenden Parallelverfahren bekannt, dass anderen Medien eine Berichterstattung unter ausdrücklicher Erwähnung der von der Antragstellerin eingeleiteten Rettungsmaßnahmen möglich war (Kammer, Urteil vom 14. Juli 2026 – 27 O 236/26, GRUR-RS 2026, 17543). Konnten andere Medien aber ihren Sorgfaltspflichten durch eine vollständige Ermittlung des Unfallgeschehens und eine ebenso vollständige Berichterstattung genügen, wäre auch der Antragsgegnerin eine Wahrung der ihr obliegenden journalistischen Sorgfaltspflichten möglich gewesen.

25 Hier unterlag die Antragsgegnerin zudem besonders strengen journalistischen Sorgfaltsanforderungen. Denn die Sorgfaltspflichten der Medien zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Berichterstattung sind umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 22; Kammer, Urteil vom 17. März 2026, a.a.O., Rn. 66). Gemessen daran sind die Medien bei ihrer Berichterstattung über strafbares Verhaltens zu besonderer Genauigkeit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet, da jede wahrheitswidrige Überzeichnung des Tatgeschehens geeignet ist, sich dauerhaft und in besonders schwerwiegender Weise auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken (vgl. Kammer, Urteil vom 21. April 2026 – 27 O 112/26, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 30). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht genügt.

26 f. Die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen die der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil sich die Äußerung als lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit darstellen würde. Davon ist nur dann auszugehen, wenn sich die unwahre Behauptung nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt und gleichzeitig ungeeignet ist, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747, Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04, NJW 2006, 609, Rn. 12).

27 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Öffentlichkeit unterscheidet sehr genau danach, ob der Verursacher eines tödlichen Unfallgeschehens den Unfallort - womöglich zur Vermeidung einer späteren strafrechtlichen Verfolgung - fluchtartig verlässt, ohne dem Unfallopfer Beistand zu leisten, oder ob er an den Unfallort zurückkehrt, um unter Anstrengung seiner am Ende unzureichenden Kräfte zu versuchen, die tödlichen Folgen des Unfallereignisses noch durch Einleitung von Rettungsmaßnahmen abzuwenden. Deshalb beeinflusst es das Bild der Antragstellerin in der Öffentlichkeit in ganz erheblicher Weise nachteilig, dass der Artikel ihre Bemühungen, dem bereits tödlich verletzten Unfallopfer durch Einleitung von Erste-Hilfe-Maßnahmen zur Seite zu stehen, vollständig ausblendet, während er gleichzeitig den ehrabträglichen Eindruck vermittelt, die Antragstellerin habe sich kaltherzig vom Unfallort entfernt, ohne dem Opfer ihres fahrlässig begangenen Tötungsdelikts noch Beistand zu leisten.

28 2. Die persönlichkeitsrechtswidrige Berichterstattung über das Unfallgeschehen selbst führt auch zur Unzulässigkeit der sämtlichen übrigen zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobenen Wortberichterstattung. Dabei kann dahinstehen, ob diese bei einer isolierten äußerungsrechtlichen Beurteilung zulässig gewesen wäre. Denn sie steht gleichwohl unter Berücksichtigung ihres sprachlichen Kontexts, der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs (“wie geschehen in“) in unauflösbarem Zusammenhang mit den persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen über das Unfallgeschehen und ist deshalb ebenfalls von der Antragsgegnerin zu unterlassen (vgl. Kammer, Urteil vom 30. Juni 2026 – 27 O 221/26 eV –, juris, Rn. 49).

29 Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Mitteilung der von der Antragsgegnerin verschwiegenen tatsächlichen Umstände ungeeignet gewesen wäre, die im streitgegenständlichen Artikel im Übrigen vorgenommene Darstellung der Antragstellerin infrage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer wesentlich günstigeren Beurteilung zu führen. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Denn im Wissen um die Tragik des Unfallgeschehens und die von der Antragstellerin noch am Unfallort ergriffenen Rettungsbemühungen erscheinen die übrigen Tatsachenbehauptungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin über die Person der Antragstellerin weder zwingend noch nahe liegend. Stattdessen wäre das gesamte Verhalten der Antragstellerin bei vollständiger Berichterstattung über das Unfallgeschehen trotz der ihr zur Last zu legenden Tötung eines Menschen in einem erheblich milderen Licht erschienen. Jedenfalls hätte der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin durch die Offenlegung sämtlicher für die Beurteilung ihres Handels wesentlicher tatsächlicher Umstände eine deutliche Abmilderung erfahren. Bereits das reicht aus, um die übrige Wortberichterstattung am äußerungsrechtlichen Schicksal der unvollständigen Tatsachenberichterstattung teilhaben zu lassen (vgl. Kammer, Urteil vom 28. Juli 2026, Urteil vom 28. Juli 2026 – 27 O 244/26 eV, juris, Rn. 46).

30 3. Der Antragstellerin steht zudem ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung ihres Bildnisses aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegnerin zu.

31 a. Im Rahmen einer Presseberichterstattung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, NJW 2025, 1054, Rn. 21 ff.). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024, a.a.O.).

32 b. Die Antragstellerin hat in die Veröffentlichung des Fotos nicht eingewilligt.

33 c. Die Bildberichterstattung ist gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 KUG schon deshalb rechtswidrig, da sie der Bebilderung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Wortberichterstattung dient (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 21. April 2026, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.). Ob dem Bildnis gemäß § 23 Abs. 2 KUG noch ein darüber hinausgehender und eigenständiger Verletzungsgehalt innewohnt, bedurfte davon ausgehend keiner abschließenden Entscheidung der Kammer.

34 3. Die für den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.

35 4. Der Antragstellerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 21. April 2026 a.a.O., Rn. 36). Die Antragstellerin hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass sie trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.).

36 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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