VG Berlin 42. Kammer, 2026-06-17, 42 K 25/25

42 K 25/25Tribunal administratif / Chamber 4217 juin 2026

Texte intégral

VG Berlin 42. Kammer — 42 K 25/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: 42 K 25/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0617.42K25.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 15 EUV 2016/679, Art 91 EUV 2016/679, § 8 Abs 1 Nr 4 DSGJZ

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Datenschutzaufsicht Jehovas Zeugen vom 27. Mai 2024 verpflichtet, den Klägern Auskunft über die durch die Beklagte verarbeiteten personenbezogenen Daten der Kläger durch Aushändigung einer Kopie des anlässlich des Versammlungswechsels der Kläger von J… nach L… zum 1. Juli 2023 erstellten Einführungsschreibens zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren eine datenschutzrechtliche Auskunft von der Beklagten in Form der Herausgabe einer Kopie eines Einführungsschreibens.

2 Die Kläger sind Mitglieder der Zeugen Jehovas. Sie sind zum 1. Juli 2023 von der Versammlung der Zeugen Jehovas O…in die Versammlung L… gewechselt. Aus dem Grund erstellte die abgebende Versammlung an die aufnehmende Versammlung ein so genanntes Einführungsschreiben.

3 Eine Kopie des Einführungsschreibens erhielten die Kläger trotz Aufforderung nicht. Sie wandten sich deswegen mit einem nur vom Kläger zu 1) unterzeichneten Schreiben vom 25. Juli 2023 an die Datenschutzaufsicht der Beklagten und beschwerten sich darüber, dass ihr Auskunftsanspruch nicht erfüllt worden sei.

4 Die Versammlung L… antwortete mit einem an den Kläger zu 1) gerichteten Schreiben vom 18. August 2023. Das Religionsrecht schreibe vor, dass im Fall des Versammlungswechsels ein Einführungsschreiben von den Ältesten der früheren Versammlung an die Ältesten der neuen Versammlung geschickt wird. Dies ermögliche den Ältesten, ihrem biblischen Auftrag nachzukommen, sich als Hirten der Herde Gottes um die Verkündiger zu kümmern. Für die Ausübung der Hirtentätigkeit sei es unabdingbar, dass Älteste in ihrer Zusammenarbeit auf die Wahrung der Vertraulichkeit vertrauen können. Ein Einsichtsrecht könnte Älteste davon abhalten, ihren Hirtenauftrag in aller Aufrichtigkeit wahrzunehmen. Es sei deswegen in dem Religionsrecht der Beklagten nicht vorgesehen. Soweit dadurch der geistlich-seelsorgerische Auftrag nicht gefährdet werde, sei jedoch eine Auskunft über die in dem Einführungsschreiben enthaltenen personenbezogenen Daten zulässig. Dieses Vorgehen erfolge im Einklang mit den staatlichen Datenschutzgesetzen. In dem die Kläger betreffenden Einführungsschreiben seien folgende Daten über die Kläger gespeichert: „Kein Besuch von Treffpunkten; gut durchdachte und häufige Kommentare; kein Dienstamt; keine Aufgaben in der LuDZ; nicht im Trolleydienst; ÖZB, Fernfahrerdienst und Hafendienst eingesetzt.“

5 Es folgte weiterer Schriftwechsel, insbesondere mit dem Zweigbüro Zentraleuropa der Beklagten, das davon ausging, dass der Auskunftsanspruch durch das Schreiben der Versammlung L… erfüllt worden sei.

6 Die Kläger haben am 15. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Beklagte versuche, sich auf biblische Ausführungen zurückzuziehen, um eigenes Fehlverhalten zu verschleiern. Mit ihrem Vorgehen verstoße sie gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

7 Die Datenschutzaufsicht Jehovas Zeugen erließ unter dem 27. Mai 2024 einen an den Kläger zu 1) adressierten Bescheid, mit dem sie dessen Beschwerde als unbegründet abwies. Zur Begründung führte sie an, dass die Beklagte über Regelungen im Sinne des Art. 91 Abs. 1 DSGVO verfüge. Das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) sei durch § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Jehovas Zeugen (DSGJZ) nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze vollumfänglich gewährleistet. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 DSGJZ bestehe das Auskunftsrecht nicht, wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Religionsgemeinschaft gefährdet werde. Im vorliegenden Fall müssten die Rechte der Ältesten als Schreiber des Einführungsschreibens berücksichtigt werden. Ohne die Einschränkung des Auskunftsrechts könnten diese davon abgehalten werden, ihren Hirtenauftrag vollumfänglich wahrzunehmen. Dies wiederum würde die Durchführung des geistlich-seelsorgerischen Auftrags der Religionsgemeinschaft gefährden. Deswegen sei die Einschränkung des Auskunftsrechts im vorliegenden Fall notwendig und geboten.

8 Die Kläger beantragen,

9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Datenschutzaufsicht Jehovas Zeugen vom 27. Mai 2024 zu verpflichten, ihnen Auskunft über die durch die Beklagte verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Aushändigung einer Kopie des anlässlich ihres Versammlungswechsels von J… nach L… zum 1. Juli 2023 erstellten Einführungsschreibens zu erteilen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte meint, die Klage sei unzulässig, weil das Verwaltungsgericht schon nicht zur Entscheidung berufen sei. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei nicht eröffnet. Es handele sich um eine kirchliche Tätigkeit im Kernbereich des Wirkens der Religionsgemeinschaft. Zudem sei jedenfalls die Klage der Klägerin zu 2) unzulässig, da sie weder einen entsprechenden Auskunftsantrag gestellt noch sich an die Datenschutzaufsicht der Beklagten gewandt habe.

13 Die Klage sei auch unbegründet. Dem Kläger zu 1) sei durch das Schreiben der Versammlung L… vom 18. August 2023 unverzüglich Auskunft über die ihn betreffenden, im Einführungsschreiben enthaltenen Daten erteilt worden. Ein weitergehender Anspruch stehe ihm nicht zu. Zudem hätten sich die Kläger mit ihrer Taufe dem Religionsrecht der Beklagten unterworfen und sich damit auch mit der Praxis des Einführungsschreibens einverstanden erklärt.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage hat Erfolg.

16 I. Die Klage ist zulässig.

17 1. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist eröffnet. Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruch, der besteht, wenn die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. April 2026 – 2 BvR 264/26 –, juris Rn. 31 m. w. N.). So liegt es hier, denn die Kläger machen eine Verletzung ihrer Rechte aus der DSGVO geltend.

18 Der staatliche Rechtsweg ist hier auch nicht subsidiär. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, können staatliche Gerichte erst nach Ausschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs angerufen werden (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – BVerwG 2 C 19.12 –, juris Rn. 27). Ein innerkirchlicher Rechtsweg existiert aber nicht. Zwar ist in § 27 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Jehovas Zeugen (DSGJZ) in der Fassung vom 21. Mai 2018 (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland, Nr. 2, Jahrgang 2018, S. 1 ff.) ein gerichtlicher Rechtsbehelf vorgesehen, für den ein religionseigenes Gericht der Beklagten in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des § 27 Abs. 3 DSGJZ zuständig ist, wenn ein solches eingerichtet ist. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Die Zeugen Jehovas haben kein religionseigenes Gericht eingerichtet.

19 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. dazu. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 –, juris Rn. 14) und auch sonst zulässig. Es ist insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis beider Kläger zu bejahen. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Angaben in der vom Kläger zu 1) unterschriebenen Beschwerde vom 25. Juli 2023 zu zweifeln, wonach nicht nur er, sondern auch die Klägerin zu 2) mündlich in der Versammlung L… die Überlassung einer Kopie des Einführungsschreibens verlangte. Anders als die Beklagte meint, erfolgte die von dem Kläger zu 1) unterschriebene Beschwerde vom 25. Juli 2023 auch im Namen der Klägerin zu 2). So legt die Kammer das Beschwerdeschreiben aus. Dieses hat der Kläger zu 1) schließlich durchgehend in der Wir-Form und damit auch im Namen der Klägerin zu 2) abgefasst. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Kläger sich überhaupt mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gewandt haben. Denn der gerichtliche Rechtsbehelf kann auch neben und unabhängig von der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-132/21 –, Rn. 35).

20 II. Die Klage ist auch begründet, denn die Kläger haben einen Anspruch auf Auskunft über die durch die Beklagte verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Aushändigung einer Kopie des anlässlich ihres Versammlungswechsels von J… nach L… zum 1. Juli 2023 erstellten Einführungsschreibens gemäß Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 DSGVO.

21 1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist anwendbar. § 9 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 DSGJZ bleibt hinter deren Schutzniveau zurück und entfaltet keine Rechtswirkung.

22 Der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung steht Art. 91 Abs. 1 DSGVO nicht entgegen. Dieser Artikel nimmt das kirchliche Datenschutzrecht – wie hier das Datenschutzgesetz Jehovas Zeugen – nicht generell vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung aus, sondern gewährt ihm nur unter der Voraussetzung Vorrang, dass es mit dem Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. April 2026 – 2 BvR 264/26 –, juris Rn. 35 m. w. N.). Hierfür spricht der Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 DSGVO, wonach eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung in einem Mitgliedstaat umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung anwendet, diese nur weiter anwenden darf, wenn sie mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang gebracht werden.

23 Für diese Auffassung sprechen auch der Sinn und der Zweck dieses Artikels. Die mit Art. 91 Abs. 1 verbundene grundsätzliche Erstreckung des Datenschutzrechts der DSGVO auch auf Kirchen und Religionsgemeinschaften ist wegen des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. Art. 8 GRCh) unionsrechtlich geboten. Art. 8 GRCh begründet für den Unionsgesetzgeber eine positive Pflicht zur Schaffung eines angemessenen Datenschutzes. Bereichsausnahmen, etwa für die Religionsgesellschaften, sieht das Grundrecht nicht vor. Diese grundrechtlichen Wertungen lassen sich auch nicht durch Art. 17 Abs. 1 AEUV aushebeln. Zulässig sind somit zwar bereichsspezifische, nicht aber das Schutzniveau absenkende Regelungen des Datenschutzes in Kirchen und Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. April 2026 – 2 BvR 264/26 –, juris Rn. 35; Seifert, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 91 DSGVO, Rn. 12; vgl. auch: Gerjets, Europäischer und kirchlicher Datenschutz, S. 134 f.).

24 Im Ergebnis läuft die Konzeption der DSGVO auf ein einheitliches Niveau staatlichen und kirchlichen Datenschutzrechts in den Mitgliedsstaaten hinaus. Stehen kirchliche Datenschutzregelungen nicht mit der DSGVO in Einklang, genießen diese grundsätzlich nicht den Bestandsschutz des Art. 91 Abs. 1 DSGVO und entfalten keine Rechtswirkung mehr. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht kommen im Fall eines Verstoßes kirchlicher Datenschutzregelungen gegen die DSGVO die einschlägigen Vorschriften der DSGVO zur Anwendung. Diese entfalten dann nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV unmittelbare Wirkung im Bereich der Religionsgesellschaft, deren autonomes Datenschutzrecht nicht mit der DSGVO in Einklang steht. Verstöße der Religionsgesellschaften gegen die begrenzte Öffnung des Art. 91 Abs. 1 DSGVO haben somit zur Folge, dass dann insoweit ihre datenschutzrechtliche Privilegierung entfällt und in diesem Umfang die vollharmonisierende Wirkung der DSGVO wiederhergestellt ist (Seifert, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, 2. Auflage 2025, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 91 DSGVO, Rn. 22). Anders als die Beklagte meint, insbesondere unter Verweis auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten (siehe zum Beispiel Seite 26 des Gutachtens), hat sie insoweit keinen Gestaltungsspielraum. Auch ein Anwendungsvorrang des eigenen Datenschutzrechts (siehe Seite 31 des Gutachtens) besteht nach Auffassung der Kammer nicht.

25 Der von der Beklagten als Verweigerung für die Herausgabe angeführte § 9 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 DSGJZ steht nicht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung, weswegen er keine Rechtswirkung entfaltet. Nach § 9 Abs. 3

26 Nr. 1 DSGJZ besteht das Recht auf Auskunft nicht, wenn die betroffene Person nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 DSGJZ nicht zu informieren ist. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 DSGJZ wird das Recht auf Erfüllung der Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung gewährleistet mit der Maßgabe, dass dieses Recht eingeschränkt werden kann, wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Religionsgemeinschaft gefährdet ist. Die Beklagte betont, dass ohne diese Einschränkung des Auskunftsrechts die Ältesten davon abgehalten werden würden, ihren Hirtenauftrag vollumfänglich wahrzunehmen. Eine solche Einschränkung sieht Art. 15 DSGVO nicht vor. Zwar darf nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Geschützt sind dadurch auch die Rechte des Verantwortlichen (Bäcker, in: Kühling/Buchner, 4. Auflage 2024, DSGVO BDSG, Art. 15 DSGVO, Rn. 42). § 8 Abs. 1 Nr. 4 DSGJZ und der von der Beklagten unter Berufung auf diese Ausnahmeregelung angeführte „Hirtenauftrag“ gehen jedoch weit über die nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO zulässigen Grenzen des Rechts auf eine Datenkopie hinaus (kritisch auch zu weiteren Regelungen des DSGJZ Gerjets, Europäischer und kirchlicher Datenschutz, S. 134 f.). Der Ausschluss des Rechts auf eine Datenkopie unter Verweis auf eine Gefährdung des Auftrags der Religionsgemeinschaft würde ob der Pauschalität des Ausschlussgrundes das oben dargelegte Verhältnis zwischen der Datenschutz-Grundverordnung und dem kirchlichen Datenschutzrecht auf den Kopf stellen. Das Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung würde nicht mehr bereichsspezifisch, sondern generell abgesenkt.

27 2. Die Kläger haben ein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Kopie nach Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Die Voraussetzungen liegen vor. Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person – hier die Kläger – das Recht, von dem Verantwortlichen – hier die Beklagte – eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

28 Die Beklagte hat den Anspruch der Kläger auch nicht bereits durch das Schreiben der Versammlung L… vom 18. August 2023 erfüllt.

29 Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist es, wie sich unter anderem aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO ergibt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und im Folgenden gegebenenfalls die ihm nach den Art. 16 ff. DSGVO zustehenden Rechte – beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten – ausüben zu können (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 33 f.). Es bedarf, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im jeweiligen Einzelfall überprüfen zu können, notwendigerweise der konkreten Mitteilung, in welchem Kontext die Daten verarbeitet wurden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, – C-487/21 –, juris Rn. 41 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – C 579/21 –, juris Rn. 64 ff.). Dies lässt sich regelmäßig durch Zurverfügungstellung einer Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO erreichen, das heißt einer vollständigen, originalgetreuen Reproduktion der verarbeiteten Daten (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, – C-487/21 –, juris Rn. 32, 39 und Urteil vom 22. Juni 2023, – C 579/21 –, juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22 –, juris Rn. 79).

30 Geht man hiernach haben die Kläger einen Anspruch auf die Herausgabe einer Kopie des anlässlich des Versammlungswechsels der Kläger zum 1. Juli 2023 erstellten Einführungsschreibens. Denn für eine Rechtmäßigkeitskontrolle ist, worauf die Kläger zu Recht hingewiesen haben, im konkreten Einzelfall eine bloß abstrakte Übersicht über die verarbeiteten Daten nicht ausreichend. Die stichpunktartige Aufzählung „Kein Besuch von Treffpunkten; gut durchdachte und häufige Kommentare; kein Dienstamt; keine Aufgaben in der LuDZ; nicht im Trolleydienst; ÖZB, Fernfahrerdienst und Hafendienst eingesetzt.“ versetzt die Kläger nicht in die Lage, die Zulässigkeit der Datenverarbeitung hinreichend zu überprüfen. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass das Einführungsschreiben in Gänze personenbezogene Daten enthält und bereits deshalb herauszugeben ist.

31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO.

32 Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob und inwieweit die Datenschutz-Grundverordnung auf Religionsgemeinschaften wie die Beklagte anwendbar ist, grundsätzliche Bedeutung aufweist.

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