projets
84/26•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-07-07, 84/26
84/26Cour constitutionnelle7 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 84/26
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0707.84.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 84 Abs 2 Nr 5 Verf BE, § 14 Nr 6 VerfG BE, § 49 Abs 1 VerfG BE
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
I.
1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem am 20. Mai 2026 erneut gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2026, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde. Der Eilrechtsschutzantrag war darauf gerichtet, dem Finanzamt Marzahn-Hellersdorf jedenfalls ihm gegenüber die Erhebung der Übernachtungssteuer zu untersagen und die bereits vereinnahmte Übernachtungssteuer an ihn auszuzahlen.
2 Nach Erhebung seiner Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer - unter anderem - gegen den angefochtenen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2026 Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Bundesverfassungsgericht erhoben; das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 - 1 BvR 1249/26 - diese nicht zur Entscheidung angenommen.
II.
3 Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 der Verfassung von Berlin - VvB - i. V. m. §§ 14 Nr. 6, 49 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zulässigerweise nur erhoben werden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.
4 Ein Beschwerdeführer besitzt zwar ein Wahlrecht, sich wegen der Verletzung eines sowohl im Grundgesetz als auch in der Verfassung von Berlin inhaltsgleich geschützten Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin nach Maßgabe der §§ 90 ff. BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht oder gemäß §§ 49 ff. VerfGHG an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Dieses Wahlrecht ist aber mit Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht verbraucht. Denn Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, wie aus der Entstehungsgeschichte der Normen klar hervortritt, eine zusätzliche Befassung des Verfassungsgerichtshofes mit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen oder anhängig gewesenen Verfassungsbeschwerden insbesondere auch zur Vermeidung divergierender Entscheidungen zu verhindern. Für die Einlegung und auch für die Weiterverfolgung der Landesverfassungsbeschwerde besteht daher ab dem Zeitpunkt der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein endgültiges und unabänderliches Zulässigkeitshindernis (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2026 - VerfGH 7/26 -, vom 14. Oktober 1999 - VerfGH 43/99 - Rn. 6 und vom 12. Januar 1994 - VerfGH 6/93 - Rn. 7 zur wortgleichen Vorgängerregelung von Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 VvB in Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB a.F., abgedruckt in GVBl. 1990, S. 1878; wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).
5 Dieses Zulässigkeitshindernis besteht auch dann fort, wenn die zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, das Bundesverfassungsgericht sie zunächst im allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfasst, sie nicht zur Entscheidung annimmt oder zurückweist, oder wenn der Beschwerdeführer sie später zurücknimmt (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2026 - VerfGH 7/26 - und vom 12. Januar 1994 - VerfGH 6/93 - Rn. 8). So liegt es hier.
6 Damit erledigt sich zugleich der neuerliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
III.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
8 Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.