Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-07-09, L 1 AS 664/26 ER

L 1 AS 664/26 ERTribunal des assurances sociales / 1re division9 juil. 2026

Regest

1. Für einen sogleich mit der Berufung gestellten Antrag auf Vollstreckungsaussetzung eines Jobcenters nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn eine Vollstreckungsabsicht des Klägers nicht ersichtlich ist. 2. Zugunsten nicht in den Regelungsbereich des § 154 Abs. 2 SGG einbezogener Leistungsträger, die, wie Jobcenter, keine Versicherungsträger in diesem Sinne sind, kann Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wonach Rechtsmittel bei Streitigkeiten um Ansprüche, die ausschließlich die Vergangenheit betreffen, Aufschub bewirken, im Rahmen der Interessen- und Folgenabwägung berücksichtigt werden. 3. Ein Drittstaatsangehöriger hat mangels Daueraufenthaltsrechts-EU keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, wenn er zwar später auch Unionsbürger wird, zu diesem Zeitpunkt aber bereits das frühere Aufenthaltsrecht durch Abmeldung ins Ausland verloren hatte (Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-424/10 und C-425/10 – und BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 10 C 8.12 –). Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 3. März 2026, S 63 AS 5004/20, Urteil

Texte intégral

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — L 1 AS 664/26 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: L 1 AS 664/26 ER

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0709.L1AS664.26ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 199 Abs 2 SGG, § 154 SGG, § 86a SGG, § 193 SGG

Leitsatz

  1. Für einen sogleich mit der Berufung gestellten Antrag auf Vollstreckungsaussetzung eines Jobcenters nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn eine Vollstreckungsabsicht des Klägers nicht ersichtlich ist.

  2. Zugunsten nicht in den Regelungsbereich des § 154 Abs. 2 SGG einbezogener Leistungsträger, die, wie Jobcenter, keine Versicherungsträger in diesem Sinne sind, kann Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wonach Rechtsmittel bei Streitigkeiten um Ansprüche, die ausschließlich die Vergangenheit betreffen, Aufschub bewirken, im Rahmen der Interessen- und Folgenabwägung berücksichtigt werden.

  3. Ein Drittstaatsangehöriger hat mangels Daueraufenthaltsrechts-EU keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, wenn er zwar später auch Unionsbürger wird, zu diesem Zeitpunkt aber bereits das frühere Aufenthaltsrecht durch Abmeldung ins Ausland verloren hatte (Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-424/10 und C-425/10 – und BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 10 C 8.12 –).

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 3. März 2026, S 63 AS 5004/20, Urteil

Tenor

Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2026 wird ausgesetzt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Der Vollstreckungsaussetzungsantrag des Beklagten, über den die Vorsitzende allein entscheiden kann, hat Erfolg.

2 Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2025, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020 verurteilt worden ist, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 432 Euro für den Regelbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 362,02 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Oktober 2020 zu gewähren, hat gemäß § 154 Abs. 1 i.V.m. § 86a SGG keine aufschiebende Wirkung. Denn die Klägerin verfolgt ihr zugrunde liegendes Begehren mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, wie vom Sozialgericht zurecht ausgeführt worden ist. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG, der § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachgebildet ist, haben aber nur (isolierte Anfechtungs-)Widersprüche und (isolierte) Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung, solche also, die sich gegen belastende Verwaltungsakte einer Behörde richten. Keine aufschiebende Wirkung haben dagegen die sogenannten kombinierten Anfechtungs- und Leistungs-, Feststellungs- sowie Verpflichtungsklagen, bei denen die Anfechtungsklage allein dazu dient, die eine Begünstigung ablehnende Verwaltungsentscheidung durch das Gericht aufheben zu lassen, um den Eintritt ihrer Bestandskraft zu verhindern (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 154 Rn. 2 und 86a Rn. 6, LSG-Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – L 7 KA 161/09 B ER – juris Rn. 6 m.w.N.).

3 Eine gesetzliche Ausnahme des Vorliegens aufschiebender Wirkung des Rechtsmittels liegt nicht vor, da die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Beim Beklagten handelt es sich nicht um einen Versicherungsträger in diesem Sinne (vgl. Keller, a.a.O., § 154 Rn. 3 m.w.N.). Das Urteil des Sozialgerichts hat auch einen vollstreckbaren Inhalt. Hierfür ist allein die Urteilsformel maßgebend (vgl. BSG, Beschluss vom 6. August 1999 – B 4 RA 25/98 B – juris Rn. 13).

4 Dahinstehen kann, ob es dem Gedanken der Prozessökonomie widerspricht, Vollstreckungsschutz nach § 199 Abs. 2 SGG bereits präventiv zu gewähren, obgleich – wie hier – eine Vollstreckungsabsicht der Klägerin gar nicht erkennbar ist. Denn obwohl diese Voraussetzung für einen Vollstreckungsschutzantrag in § 199 Abs. 2 SGG nicht ausdrücklich genannt ist, dürften vorsorglich und regelmäßig zeitgleich mit der Berufung gestellte Aussetzungsanträge mit dem generell für gerichtliche Verfahren erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen sein. Dies gilt umso mehr, als Vollstreckungen aus noch nicht rechtskräftigen Zahlungsurteilen für ausschließlich in der Vergangenheit liegende Zeiträume in der gerichtlichen Praxis wegen der unklaren Rückzahlungsverpflichtung der Kläger von vornherein nicht die Regel sind, soweit das Rechtsmittel nicht ohnehin gemäß § 154 Abs. 2 SGG aufschiebende Wirkung hat. Sollte eine solche vorläufige Vollstreckung dennoch nach einer Untätigkeit der Behörde seitens der Kläger beabsichtigt sein, könnte ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 199 Abs. 2 SGG noch rechtzeitig zu diesem Zeitpunkt gestellt werden. Ein Bedürfnis für mit der Berufung reflexhaft gestellte Aussetzungsanträge nach stattgebenden erstinstanzlichen Leistungsurteilen dürfte dagegen nicht bestehen (vgl. in diesem Sinne auch Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 8 R 3342/24 – juris Rn. 9 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand des Beklagten und Berufungsklägers, es handle sich hier um kein Grundurteil, nicht weiterführend.

5 Ob allgemein der Rechtsansicht zu folgen ist, dass in den Rechtsmittelinstanzen eine Aussetzung der Vollstreckung nur ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat, die Klage also offensichtlich unbegründet gewesen ist, kann dahinstehen. Denn dies ist hier der Fall. Insofern ist auch von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse des Beklagten auszugehen, zumal die anwaltlich vertretene Klägerin dessen Rechtsauffassung bestreitet und eine nach herrschender Meinung gegebenenfalls vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung (vgl. BSG, Beschlüsse vom 5. September – B 3 KR 47/01 R – juris Rn. 7 und vom 26. November 1991 – 1 RR 10/91 – juris Rn. 13; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 199 Rn. 8 m.w.N.) zulasten der Klägerin ausfällt.

6 Das Sozialgericht hat nach der in diesem Verfahren grundsätzlich durchzuführenden, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. November 1991 – 1 RR 10/91 – juris Rn. 12) den Beklagten zu Unrecht zur Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 an die 19 in B geborene, ledige Klägerin verurteilt, die neben dieser Staatsangehörigkeit (erst) seit Februar 2019 auch die i Staatsangehörigkeit hat. Denn nach ihrem Studienaufenthalt in Deutschland ab Oktober 2014 hatte sie sich in der Zeit von September 2018 bis Mai 2019 nach B abgemeldet. Bei dieser Sachlage hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2020 zu Recht die am 11. Mai 2020 beantragten Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt. Die Klägerin hatte kein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz-EU erworben. Ihren Arbeitnehmerstatus wegen eines durchgängigen Beschäftigungsverhältnisses vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2018 hatte sie, die seinerzeit noch ausschließlich Drittstaatsangehörige war, durch den Auslandsaufenthalt verloren. Dass sie später, nämlich im Februar 2019 auch i Staatsangehörige und damit Unionsbürgerin wurde, ist, anders als vom Sozialgericht ausgeführt, nicht entscheidend. Seit ihrer Wiedereinreise war sie im Streitzeitraum weder Arbeitnehmerin noch Selbständige und auch nicht Familienangehörige eines Leistungsberechtigten. Der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Sonderfall, bei dem Aufenthaltszeiten eines Drittstaatsangehörigen vor dem Beitritt seines Herkunftsstaats zur Europäischen Union (später) als Aufenthaltszeiten für die Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts-EU berücksichtigt werden können (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-424/10 und C-425/10 – juris Rn. 58 und BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 10 C 8.12 – juris Rn. 18), lag hier nicht vor. Als bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ausschließlich Drittstaatsangehörige konnte sie keine Freizügigkeitstatbestände erfüllen. Dafür, dass sich seinerzeit bereits Familienangehörige der Klägerin als Unionsbürger in Deutschland freizügigkeitsberechtigt aufgehalten haben, ist nichts ersichtlich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 1 C 22/14 – juris).

7 Die im Übrigen abzuwägenden Folgen die eintreten, wenn der Vollstreckungsaussetzungsantrag abgelehnt, das Urteil anschließend aber aufgehoben wird, gegenüber den Folgen, die eintreten, wenn dem Vollstreckungsaussetzungsantrag stattgegeben, die Berufung später aber zurückgewiesen wird, fallen zugunsten des Beklagten aus. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckbarkeit von nicht rechtskräftigen Entscheidungen einen Ausnahmefall von der Grundregel darstellt, wobei ein obsiegender Beteiligter ein gesetzlich geschütztes Interesse hat, die ihm zustehen den Leistungen umfassend und zügig zu erhalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). In vorliegendem Rahmen ist darüber hinaus der in § 154 Abs. 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten, wonach Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen, während – zugunsten u.a. von Versicherungsträgern – die Leistungen für Zeiträume in der Vergangenheit erst bei endgültiger Klärung der Sach- und Rechtslage nachzuzahlen sind. Der Gesetzgeber hat insofern bereits Anhaltspunkte für eine solche Abwägungsentscheidung auch für nicht in die Regelung einbezogene Leistungsträger geliefert. So liegt es hier. Für einen zukünftigen Zeitraum möglicherweise bei der Klägerin eintretende irreparable Folgen stehen, da es allein um Geldzahlungen für die Vergangenheit (das Jahr 2020) geht, nicht im Raum. Sie sind auch nicht geltend gemacht worden.

8 Eine Notwendigkeit, gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG vorzugehen, wonach der Vorsitzende die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wobei die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend gelten, besteht nicht.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Da es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG im Verhältnis zu dem in der Hauptsache anhängigen Urteilsverfahren um ein selbständiges Verfahren handelt, war auch über die Kosten dieses Verfahrens gesondert zu entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 26. November 1991 – 1 RR 10/91 – juris Rn. 16 m.w.N.). Nach § 193 Abs. 4 SGG sind die Aufwendungen des beklagten Jobcenters nicht erstattungsfähig.

10 Die Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist nach § 199 Abs. 2 Satz 3 SGG unanfechtbar. Sie kann gemäß § 199 Abs. 2 Satz 3 SGG jederzeit aufgehoben werden.

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