projets
27 O 236/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-07-14, 27 O 236/26 eV
27 O 236/26 eVTribunal cantonal14 juil. 2026
1. Zur Zulässigkeit einer den Unfallverursacher identifizierenden Berichterstattung über die fahrlässige Tötung eines Menschen im Straßenverkehr. 2. Ein die Interessen des Betroffenen überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer wahrheitsgemäßen und den betroffenen Täter vollständig identifizierende Berichterstattung über die Ahndung einer von ihm begangenen Straftat ergibt sich in der Regel schon daraus, dass es das Medium für berichterstattenswert erachtet hat, die Öffentlichkeit über den Betroffenen, die von ihm begangene Straftat und den gegen ihn geführten Strafprozess in Kenntnis zu setzen.
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 27 O 236/26 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0714.27O236.26eV.00
Dokumenttyp: Urteil
Zur Zulässigkeit einer den Unfallverursacher identifizierenden Berichterstattung über die fahrlässige Tötung eines Menschen im Straßenverkehr.
Ein die Interessen des Betroffenen überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer wahrheitsgemäßen und den betroffenen Täter vollständig identifizierende Berichterstattung über die
Ahndung einer von ihm begangenen Straftat ergibt sich in der Regel schon daraus, dass es das Medium für berichterstattenswert erachtet hat, die Öffentlichkeit über den Betroffenen, die von ihm begangene Straftat und den gegen ihn geführten Strafprozess in Kenntnis zu setzen.
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat das Landgericht Berlin II - Zivilkammer 27 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Reinke, den Richter am Landgericht Dr. Weber und die Richterin am Landgericht Dr. Rößler-Tolger aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2026 für Recht erkannt:
untersagt,
a) in Bezug auf die Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
X, ist in X zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. (soweit unterstrichen)
(...)
Die Strafe, die nach einem Antrag auf ein abgekürztes Verfahren und eine Strafmaßvereinbarung zwischen den Prozessparteien zustande gekommen ist, bedeutet wahrscheinlich nicht, dass X ins Gefängnis muss. Haftstrafen von weniger als zwei Jahren werden in X selten umgesetzt, besonders nicht bei Ersttätern.
sowie
b) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
X
wie auf X geschehen (Anlage AST 3).
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gebührenstreitwert wird auf bis 50.000 EUR festgesetzt.
1 Die Antragstellerin ist die Ehefrau des X und seit X X der von Mitarbeitern der X gegründeten „X“. Die Antragsgegnerin ist für den Online-Auftritt unter „X“ verantwortlich.
2 Die Antragstellerin verursachte am X in X einen Verkehrsunfall mit einem für eine X tödlichen Ausgang. Über das Unfallgeschehen und das gegen die Antragstellerin in X eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren berichteten im Jahr X unterschiedliche internationale und nationale Medien.
3 Im Jahre X verurteilte ein X Strafgericht die Antragstellerin wegen des von ihr zu verantwortenden Unfallgeschehens.
4 Am X berichtete die Antragsgegnerin auf „X“ unter der Überschrift „X“ in Wort und Bild über das Unfallgeschehen sowie die strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin wegen der ihr zur Last gelegten fahrlässigen Tötung. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage AST 3 verwiesen.
5 Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Berichterstattung verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
6 Sie beantragt,
7 es der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung,
8 zu untersagen,
X
9 sowie
10 b) das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
X
11 wie X vom X geschehen.
12 Die Antragsgegnerin beantragt,
13 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
14 Sie rügt die mangelnde Prozessvollmacht der für die Antragstellerin auftretenden Rechtsanwälte und die fehlende örtliche Zuständigkeit der Kammer. Sie erachtet ihre Berichterstattung aufgrund des großen öffentlichen Interesses für zulässig.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom X Bezug genommen.
16 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und teilweise begründet. Die Kammer hat bei der Abfassung des Tenors von dem ihr nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und eine im verkündeten Urteilstenor enthaltenen sowie offensichtlichen Nummerierungsfehler wie geschehen berichtigt.
17 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
18 a. Der Antrag ist ordnungsgemäß erhoben. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Mangel ordnungsgemäßer Prozessvollmacht greift nicht durch.
19 Zwar hat die Antragsgegnerin die Prozessvollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 88 Abs. 1 ZPO wirksam bestritten. Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin - nicht anders als die Antragsgegnerin auf die entsprechende Rüge der Antragstellerin - deren vorherige Erteilung im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer anwaltlich versichert. Das genügte auch ohne Vorlage der Prozessvollmacht im Original zum Vollmachtsnachweis, da die Sachurteilsvoraussetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich glaubhaft zu machen sind (vgl. Kammer, Urteil vom 30. Juni 2026 – 27 O 221/26 eV, GRUR-RS 2026, 15653, Rn. 15; Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, § 920 Rn. 17 m.w.N.; Althammer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 80 Rn. 8).
20 b. Die Zuständigkeit der Kammer ist ebenfalls eröffnet, insbesondere ist sie nach § 32 ZPO örtlich zuständig.
21 aa. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, 1752, Rn. 8).
22 Bei einer hier geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Internetveröffentlichung ist eine örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls am Ort des angerufenen Gerichts erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch dort eintreten würde (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 10. März 2026 – 27 O 51/26, BeckRS 2026, 3698, Rn. 25 m.w.N.)
23 Nach diesen Maßstäben ist der Erfolgsort der angegriffenen Äußerungen jedenfalls auch Berlin, da eine Wahrnehmung der Äußerung bereits aufgrund des Bezugs zum bundesweit bekannten und im streitgegenständlichen Artikel ausdrücklich erwähnten Ehemann der Antragstellerin im Bezirk des Landgerichts Berlin II erheblich wahrscheinlicher ist als dies unter Absehen vom Inhalt der Äußerung aufgrund der Tatsache der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2026 – 7 W 26/26, BeckRS 2026, 3040, Rn. 12; Kammer, Urteil vom 10. März 2026, a.a.O., Rn. 26).
24 bb. Die Auswahl des Landgerichts Berlin II als einem von mehreren örtlich zuständigen Gerichten nach § 35 ZPO ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.
25 Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin vor der Kammer höhere Erfolgsaussichten als vor den Pressekammern anderer Landgerichte ausgerechnet hat. Denn es ist gerade nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht dem berechtigten Interesse an einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung, wenn der Kläger aus prozesstaktischen Erwägungen einen Gerichtsstand wählt, an dem nach Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten für sein konkretes Begehren voraussichtlich die besten Erfolgsaussichten bestehen. Dieser Grundsatz beherrscht das gesamte Zivilrecht und damit auch das Presserecht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZB 39/13, GRUR 2014, 607, Rn. 11).
26 2. Der Antrag ist teilweise begründet. Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin wegen der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, 22, 23 KUG ein Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang zu.
27 a. Soweit der Artikel äußert, dass die Antragstellerin „zu einem Jahr Gefängnis“ verurteilt worden sei und „wahrscheinlich nicht ins Gefängnis“ müsse, weil „Haftstrafen von weniger als zwei Jahren ... in X selten umgesetzt“ würden, verletzt die Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.
28 aa. Für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, weichenstellend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 17. März 2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163 Rn. 24).
29 Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21).
30 Macht der Betroffene – wie hier – Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.). Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 33 ff.; Beschluss vom 8. September 2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.). Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 34; Kammer, Urteil vom 17. März 2026– 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163, Rn. 26).
31 bb. Gemessen an diesen Grundsätzen erlauben die streitgegenständlichen Äußerungen jedenfalls auch die Deutungsvariante, dass die Antragstellerin nicht lediglich zu einer Bewährungsstrafe, sondern zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, und sie lediglich aufgrund einer üblichen Praxis in X darauf hoffen kann, von einer Vollstreckung der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verschont zu werden.
32 cc. In der genannten Deutungsvariante greifen die Äußerungen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein.
33 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Gemessen daran greift die Berichterstattung über die strafrechtliche Ahndung des von der Antragstellerin verursachten Unfallgeschehens an den in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein, da die Tat und die Berichterstattung geeignet sind, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit erheblich negativ zu qualifizieren.
34 dd. Die so verstandene Berichterstattung der Antragsgegnerin ist unwahr, jedenfalls aber unvollständig. Denn tatsächlich hat das X Strafgericht bereits im Strafausspruch eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung angeordnet. Zu dem entsprechenden Sachvortrag der Antragstellerin hat die Antragstellerin das Gegenteil weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt, obwohl ihr insoweit nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast oblag (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, Rn. 15 m.w.N.).
35 Eine wahrheitswidrige oder bewusst unvollständige Berichterstattung verletzt aber in der Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 15 f.) Das gilt auch hier.
36 ee. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (Art. 5 GG, § 193 StGB). Denn das hätte zunächst vorausgesetzt, dass sie vor der Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung ihren publizistischen Sorgfaltspflichten genügt und hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung über die gegen die Antragstellerin verhängte Strafe angestellt hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83, NJW 1985, 1621, juris Rn. 19, Kammer, Urteil vom 8. Juli 2025 – 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 50). An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin sich weder zu ihren eigenen Recherchen verhalten noch Beweis dafür angetreten hat.
37 Hier unterlag die Antragsgegnerin zudem besonders strengen journalistischen Sorgfaltsanforderungen. Denn die Sorgfaltspflichten der Medien zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Berichterstattung sind umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31 Rn. 22; Kammer, Urteil vom 17. März 2026, a.a.O., Rn. 66). Gemessen daran sind die Medien bei ihrer Berichterstattung über den Verdacht strafbaren Verhaltens und über ein gegen den Betroffenen geführtes Strafverfahren sowie nach dessen Abschluss über die Verurteilung zu besonderer Genauigkeit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit verpflichtet, da jede wahrheitswidrige Überzeichnung des Strafvorwurfs geeignet ist, sich dauerhaft und in besonders schwerwiegender Weise auf das Ansehen des Betroffenen auszuwirken (vgl. Kammer, Urteil vom 21. April 2026 – 27 O 112/26, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 30). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht genügt.
38 ff. Die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen die der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil sich die Äußerung als lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit darstellen würde. Davon ist nur dann auszugehen, wenn sich die unwahre Behauptung nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt und gleichzeitig ungeeignet ist, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747, Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04, NJW 2006, 609, Rn. 12).
39 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Öffentlichkeit unterscheidet danach, ob ein Angeklagter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder „nur zur Bewährung“ verurteilt worden ist. Deshalb beeinflusst es auch das Bild der Antragstellerin in der Öffentlichkeit in nennenswerter Weise nachteilig, wenn bereits das X Strafgericht der Antragstellerin durch die Aussetzung der Strafvollstreckung eine günstige Sozialprognose erteilt hat, während der Artikel den ehrabträglichen Eindruck vermittelt, die Antragstellerin können der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nur wegen anderer - und hinsichtlich ihres Eintritts ungewisser - tatsächlicher Umstände entgehen.
40 b. Der Antragstellerin steht zudem ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung ihres Bildnisses aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegnerin zu.
41 aa. Im Rahmen einer Presseberichterstattung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, NJW 2025, 1054, Rn. 21 ff.). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024, a.a.O.).
42 bb. Die Antragstellerin hat in die Veröffentlichung des Fotos nicht eingewilligt.
43 cc. Die Bildberichterstattung ist gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 KUG schon deshalb rechtswidrig, da sie der Bebilderung einer in nicht unerheblichen Teilen persönlichkeitsrechtswidrigen Wortberichterstattung dient (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 21. April 2026, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.). Ob dem Bildnis gemäß § 23 Abs. 2 KUG noch ein darüber hinausgehender und eigenständiger Verletzungsgehalt innewohnt, bedurfte davon ausgehend keiner abschließenden Entscheidung der Kammer.
44 c. Die für den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.
45 d. Der Antragstellerin steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 21. April 2026 a.a.O., Rn. 36). Die Antragstellerin hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass sie trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet hat (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.).
46 e. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
47 Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin wegen der restlichen Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK kein Unterlassungsanspruch zu. Die gebotene Abwägung des Rechts der Antragstellerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit fällt insoweit zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.
48 Die Wortberichterstattung über das von der Antragstellerin verursachte Unfallgeschehen und die fahrlässige Tötung einer X sowie dessen strafrechtliche Ahndung durch die X Justiz hat die Antragstellerin im Übrigen hinzunehmen, ohne dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu werden.
49 aa. Die Berichterstattung greift zwar auch insoweit durch die volle Namensnennung der Antragstellerin und die identifizierende Berichterstattung über ihre Strafverfolgung in ihre Sozialsphäre ein und beeinträchtigt zwangsläufig ihr Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit und ihres guten Rufs, weil sie ihr Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und ihre Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, ZUM 2019, 855 Rn. 19).
50 bb. Der Eingriff ist jedoch rechtmäßig, da die Antragsgegnerin - mit Ausnahme der untersagten Berichterstattungsbestandteile - wahrheitsgemäß über die von der Antragstellerin zu verantwortende fahrlässige Tötung eines Menschen sowie den gegen sie geführten Strafprozess berichtet hat.
51 (1) Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel vom Betroffenen hingenommen werden, auch wenn sie für ihn nachteilig sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23, NJW 2024, 1868, Rn. 32). Betrifft die wahrheitsgemäße Berichterstattung - wie hier - ausschließlich die Sozialsphäre des Betroffenen, handelt es dabei grundsätzlich um eine bloße „Unannehmlichkeit“, die ungeeignet ist, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verletzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776, Rn. 18; Kammer, Urteil vom 3. April 2025 – 27 O 304/24, GRUR-RS 2025, 6714, Rn. 39). Das gilt auch hier.
52 (2) Hier tritt allerdings hinzu, dass die Antragsgegnerin über eine von der Antragsgegnerin begangene Straftat berichtet hat.
53 Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer und aktueller Information über Tat und Täter, das im Allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Täters verdient (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, ZUM 2019, 855, Rn. 22). Das schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters mit ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, ZUM 2019, 855, Rn. 22).
54 Gemessen daran hat die Antragstellerin die nicht vom Unterlassungsgebot erfasste Berichterstattung erst recht hinzunehmen, da ein hinreichendes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung über Tat und Täter besteht.
55 Das hinreichende Berichterstattungsinteresse ergibt sich hier bereits daraus, dass es die Antragstellerin als eines der nationalen deutschen Leitmedien für berichterstattungswert erachtet hat, die Öffentlichkeit über die Antragstellerin, die von ihr begangene Straftat und den gegen sie geführten Strafprozess in Kenntnis zu setzen. Denn es gehört zu dem einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogenen Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses Wert halten und was nicht. Dazu zählen auch der Grad und das Ausmaß der Identifizierung eines Betroffenen in der Berichterstattung selbst und damit gleichzeitig die Frage, ob die Nennung des vollständigen Namens für die Öffentlichkeit von Interesse ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776, Rn. 19; Kammer, Urteil vom April 2025 – 27 O 304/24, AfP 2025, 252, juris Rn. 60 m.w.N.).
56 Davon ausgehend kommt es für die Bejahung eines hinreichenden Berichterstattungsinteresses auch nicht darauf an, ob sich die Antragstellerin der vorsätzlichen oder der fahrlässigen Tötung eines Menschen strafbar gemacht hat. Äußerungsrechtlich maßgeblich ist vorrangig, dass es die Antragsgegnerin für berichterstattungswert gehalten hat, die Öffentlichkeit über den von der Antragstellerin zu verantwortenden Unfalltod eines Menschen und dessen strafrechtliche Ahndung durch die X Strafjustiz in Kenntnis zu setzen. Diese Wertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR, der eine identifizierende und weiterhin online vorgehaltene Berichterstattung über ein von einem öffentlich unbekannten Täter verursachtes tödliches Verkehrsunfallgeschehen nicht wegen einer unzulässigen Identifizierung in der Ursprungsberichterstattung, sondern allein wegen des dem Betroffenen nach erheblichem Zeitablauf zuzubilligenden „Rechts auf Vergessen“ für persönlichkeitsrechtswidrig erachtet hat (vgl. EGMR, Urteil vom 4. Juli 2023, 57292/16 (Hurbain/Belgium), BeckRS 2023, 53664, Rn. 13, 255 f.).
57 Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer wahrheitsgemäßen und identifizierenden Berichterstattung über die Antragstellerin ist daneben auch deshalb indiziert, weil vor und neben der Antragstellerin bereits zahlreiche nationale und internationale Medien über das von der Antragstellerin verursachte Unfallgeschehen und das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren berichtet haben.
58 Unabhängig davon haben auch die weiteren Umstände des Einzelfalls dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein von der Schwere des Tatvorwurfs unabhängiges zusätzliches Gewicht verliehen:
59 Zunächst handelt es sich bei der Antragstellerin um die Ehefrau des bundesweit bekannten X und die X einer damit X Organisation. Daraus folgt ein erhöhtes Berichterstattungsinteresse auch gegenüber ihr selbst, auch wenn sie bislang einer breiten Öffentlichkeit unbekannt oder lediglich wenig bekannt sein sollte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769, Rn. 30; Kammer, Urteil vom 28. Januar 2025 - 27 O 35/24, ZUM-RD 2025, 3010, Rn. 49 ff.).
60 Hinzu kommen wegen der Verurteilung der Antragstellerin durch ein X Gericht der internationale Bezug des Geschehens, das durch Äußerungen ihres Strafverteidigers gegenüber unterschiedlichen Medien über die näheren Unfallumstände - unabhängig von einer Autorisation durch die Antragstellerin - zusätzlich genährte Interesse der Öffentlichkeit am Fortgang des Strafverfahrens sowie mit der Verurteilung der Antragstellerin in Zusammenhang stehende Fragen grundsätzlicher Natur zum Verhalten im Straßenverkehr, der von SUVs ausgehenden Gefahren, der europäischen Strafjustiz sowie des internationalen Tourismus. Diese Umstände des Gesamtgeschehens verleihen dem Interesse der Allgemeinheit an einer identifizierenden Berichterstattung über die Antragstellerin jedenfalls in der Gesamtschau das erforderliche Gewicht.
61 (3) Die Antragsgegnerin hat ihre Berichterstattung auch nicht ausnahmsweise deshalb zu unterlassen, weil sie sich gleichwohl als persönlichkeitsrechtsverletzend erweist. Denn das würde voraussetzen, dass die Verbreitung der über die Antragstellerin berichteten Informationen bei der Antragstellerin einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zur andernfalls zulässigen Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 27 O 393/25, GRUR-RS 2025, 35306, Rn. 55 ff. m.w.N.). Daran fehlt es:
62 Die Eingriffsintensität der hier streitgegenständlichen Berichterstattung ist bereits dadurch erheblich abgemildert, dass im Jahre X nationale und internationale Medien umfassend und identifizierend über das streitgegenständliche Unfallgeschehen sowie das gegen die Antragstellerin eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet haben. Denn der Umstand, dass wahre Tatsachen bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt sind, nimmt der neuerlichen oder vertieften Verbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich an Gewicht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 – 1 BvR 1891/05, ZUM 2010, 961, Rn. 33; BGH, Urteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, GRUR 2014, 200, Rn. 21).
63 Eine dauerhafte Prangerwirkung oder Stigmatisierung hat die Antragstellerin durch die nicht vom Unterlassungsgebot erfasste Berichterstattung ebenfalls nicht zu besorgen. Denn der Artikel berichtet sachlich über das von der Antragstellerin verursachte Unfallgeschehen und dessen strafrechtliche Ahndung. In den Augen der Öffentlichkeit wird die Antragstellerin durch die Berichterstattung auch nicht in überdurchschnittlichem Maße negativ qualifiziert. Denn dem vernünftigen Durchschnittsleser wird aus der Schilderung des Unfallhergangs und des Strafverfahrens zwar die der Antragstellerin zur Last zu legende und für das Unfallopfer tödliche Sorgfaltspflichtverletzung, gleichzeitig aber auch die auf einem Augenblicksversagen beruhenden Tragik des Gesamtgeschehens für Opfer und Täter vor Augen geführt.
64 Soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der von ihr behaupteten psychischen Folgen der streitgegenständlichen Berichterstattung geltend macht, vermag sie auch damit nicht durchzudringen.
65 Ein Unterlassungsanspruch wegen der tatsächlichen Folgen einer Berichterstattung kommt nur in Betracht, wenn es für die Medien zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar ist, dass die Interessen des Betroffenen nicht lediglich abstrakt, sondern tatsächlich und konkret durch die Berichterstattung gefährdet werden (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 26. April 1979, GMR, Urteil vom 26. April 1979 – 6538/74 (Sunday Times v. United Kingdom), BeckRS 1979, 108526, Rn. 65; Urteil vom 26. November 1991 - 13585/88 (Observer and Guardian v. United Kingdom), BeckRS 2016, 10845 Rn. 59; Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 62)
66 Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Denn die Antragsgegnerin hätte schon nicht vorhersehen können, dass die wahrheitsgemäße und im sachlichen Ton gehaltene Berichterstattung über die von der Antragstellerin zu verantwortende fahrlässige Tötung eines Menschen und dessen strafrechtlich Ahndung durch die X Justiz zu den von ihr behaupteten psychischen Folgen führen würde.
67 Unabhängig davon fehlt es aber auch an den von der Antragstellerin behaupteten Folgen. Denn die Antragstellerin war nicht nur für die von ihr behaupteten psychischen Folgen der Berichterstattung darlegungs- und beweisbelastet, sondern auch dafür, dass gerade der streitgegenständliche Artikel und nicht das von ihr verursachte Unfallgeschehen selbst oder die umfangreiche Vor- und Parallelberichterstattung anderer Medien die von ihr behaupteten psychischen Folgen verursacht haben (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 25. Februar 2025 - 27 O 370/23, GRUR-RS 2025, 5035, Rn. 33). Dafür indes fehlte es nicht nur an hinreichendem Sachvortrag, sondern auch an einer entsprechenden Glaubhaftmachung.
68 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.