LG Berlin II 5. Zivilkammer, 2026-02-26, 5 O 98/25

5 O 98/25Tribunal cantonal / Ve chambre civile26 févr. 2026

Texte intégral

LG Berlin II 5. Zivilkammer — 5 O 98/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-26

Aktenzeichen: 5 O 98/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2026:0226.5O98.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

. Die Klage wird abgewiesen.

. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11% und die Beklagte 89% zu tragen.

. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

Tatbestand

1 Mit Vertrag vom 10.11.2023 erwarb der Kläger online über das Internet von der Beklagten einen PKW des Modells Y mit der FIN …(Anlagen NEON 3 und 4). Der PKW wurde am 11.11.2023 an den Kläger ausgeliefert. Am 14.11.2024 erfolgte die Erstzulassung durch den Kläger.

2 Am 25.11.2023, erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner Vertragserklärung. Mit E-Mail-Nachricht vom 09.01.2024 wies die Beklagte den Widerruf als verspätet zurück. Die Anfragen des Klägers vom 08.12.2023 und vom 14.12.2023 mit dem Hinweis darauf, dass der Widerruf fristgerecht erfolgt sei, verbunden mit der Aufforderung an die Beklagte, ihm bis spätestens in der Kalenderwoche 51 ein Rückgabedatum und einen Rückgabeort für das Fahrzeug zu benennen blieben unbeantwortet. Mit Anwaltsschreiben vom 12.01.2024 (K1) forderten die PV des Klägers die Beklagte auf, die Wirksamkeit des Widerrufs anzuerkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrags zuzustimmen. Mit E-Mail-Nachricht vom 17.02.2024 (K 2) räumte die Beklagte die unberechtigte Zurückweisung des Widerrufs ein, bestätigte diesen als fristgerecht erklärt und forderte den Kläger auf, einen Termin zur Rückgabe des Fahrzeugs zu vereinbaren. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass von dem zu erstattenden Kaufpreis der zu leistende Wertersatz abgezogen werde. Diese betrüge bei einer Zulassung des Fahrzeugs betrüge der Wertersatz „in der Regel 20 % des Kaufpreises“. Dem widersprach der Kläger mit Anwaltsschreiben (K3) mit dem Hinweis, dass sich der Nutzungsersatz unter Berücksichtigung der konkret gefahrenen Kilometer berechne formelhaft berechne.

3 Am 06.03.2024 gab der Kläger das Fahrzeug an die Beklagten zurück. Das Fahrzeug war unbeschädigt und wies eine Laufleistung von 485 km auf (K4).

4 In der Folge zahlte die Beklagte den Kaufpreis auch nicht teilweise unter Einbehalt eines Nutzungsersatzes an den Kläger zurück, weshalb der Kläger die Beklagte mit E-Mail-Nachrichten vom 02.04.2024 und 21.04.2024 zur Rückzahlung aufforderte unter Fristsetzung bis zum 26.04.2024 (K5). Mit Anwaltsschreiben vom 17.05.2024 (K6) ließ der Kläger die Beklagte nochmals zur Rückzahlung aufzufordern.

5 Die am 18.06.2024 beim Landgericht Berlin eingegangene Klageschrift ist der Beklagten am 22.04.2025 zugestellt worden.

6 Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 42.731,00 zu bezahlen zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie nicht anrechenbare Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von € 736,61. Nachdem die Beklagte am 01.07.2024 an den Kläger € 38.233,-- gezahlt hat, hat dieser den Klageantrag zu Ziffer 1 mit Schriftsatz vom 24.03.2025 in Höhe von € 38.233,-- teilweise zurückgenommen.

7 Der Kläger macht geltend, der in der Praxis für den Wertersatz infolge Erstzulassung des Fahrzeugs in Ansatz gebrachte Wert von 20 % des Kaufpreises könne hier widerlegt werden. Die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug am 26.06.2024 über ihre Website zum Preis von € 45.000,00 zum Verkauf angeboten (K9). Nach dem Vorbringen der Beklagten habe der ursprüngliche Wert und damit der üblicherweise zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kläger am 03.11.2023 zu entrichtende Brutto-Kaufpreis (inklusive des Umweltbonus) für das streitgegenständliche Fahrzeug bei EUR 47.070,00 gelegen. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe dementsprechend einen Wertverlust in Höhe von maximal EUR 2.070,00 erfahren.

8 Er behauptet, seine Rechtsschutzversicherung habe ihn ermächtigt, die für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung geleistete Geschäftsgebühr im eigenen Namen einzuklagen (K12).

9 Der Kläger beantragt nunmehr,

10 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.498,00 zu bezahlen zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

11 2. die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von € 736,61 zu bezahlen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie behauptet, durch die Erstzulassung habe das Fahrzeug mindestens einen Wertverlust von 15% des Brutto-Kaufpreises, d.h. in Höhe von € 6.747,00 erlitten. Derart erhebliche Preisabschläge wegen der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs seien marktüblich, was vor allem an der Möglichkeit unerkannter Defekte bei einem Gebrauchtwagen liege. Sie macht geltend, ihr stehe gegen den Kläger infolge des Widerrufs seiner Vertragserklärung ein Gegenanspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von jedenfalls € 6.747,00 zu, mit welchem sie gegen die Forderung des Klageantrags zu 1. sowie hilfsweise gegen die Forderung aus Klageantrag zu 2. die Aufrechnung erklärt. Bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs stützt sich die Beklagte auf einen Teil der durch die Erstzulassung eingetretenen Wertminderung in Höhe der Klageforderung. Es entspreche der gefestigten Rechtsprechung, dass die Zulassung eines Fahrzeugs die Grenze der wertersatzfreien Prüfung der Ware durch den Verbraucher überschreite. Davon, dass die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeugs dessen Wert um etwa 20 % mindert, sei bereits der Gesetzgeber der Schuldrechtsmodernisierung von 2002 ausgegangen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist unbegründet.

16 1. Der Anspruch des Klägers auf die Erstattung des Kaufpreises gemäß § 357 Abs. 1, 357a Abs. 1 BGB ist in voller Höhe erloschen: zum einen durch Erfüllung nach Rechtshängigkeit in Höhe von € 38.233,00, § 362 Abs. 1 BGB, und zum anderen infolge der Aufrechnung der Beklagten gem. § 389 BGB. Der Beklagten stand jedenfalls in Höhe von € 6.747,00 ein Gegenanspruch auf Zahlung von Wertersatz wegen der Erstzulassung des Fahrzeugs durch den Kläger aus § 357a Abs. 1 BGB zu (15 % von dem Bruttokaufpreis in Höhe von EUR 44.980,00).

17 a) Nach § 357a Abs. 1 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Diese gesetzgeberisch aufgestellten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der durch die Erstzulassung eingetretene Wertverlust in Höhe von 20 %, beruht auf einer übermäßigen Nutzung des Fahrzeugs i.S.d. § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB, die über die bloße Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging. In Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2011/83/EU wird der Umfang der dem Verbraucher möglichen wertersatzfreien Prüfung dabei wie folgt umschrieben:

18 „Wenn er Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen der Waren feststellen will, sollte der Verbraucher mit ihnen nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte.”

19 Wenn der Kunde hingegen zwecks Prüfung der Ware Maßnahmen ergreift, die ihm im stationären Handel nicht zur Verfügung stünden, verpflichtet ihn dies grundsätzlich zum Wertersatz (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/15, Rn. 21 ff. - juris).

20 Das Testen eines Fahrzeugs im stationären Handel beschränkt sich typischerweise auf dessen Inaugenscheinnahme sowie eine Funktionsprüfung und eine Probefahrt (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 736). Die Zulassung eines Neuwagens wäre dem Verbraucher im stationären Handel demgegenüber gerade nicht möglich und kann daher auch nicht wertersatzfrei erfolgen. Die Rechtsprechung behandelt die Erstzulassung eines Neuwagens als einen Umstand, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs nicht notwendig ist und insofern eine Wertersatzpflicht auslöst.

21 Außerdem ist die Zulassung des Fahrzeugs auch nicht erforderlich, um dessen Prüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.2010, VIII ZR 337/09, Rn. 24 - juris). Weder führt sie zu einem Erkenntnisgewinn des Verbrauchers in Bezug auf Eigenschaften und Funktionalität des Fahrzeugs noch ist sie Voraussetzung für eine Probefahrt. Eine Probefahrt im öffentlichen Straßenverkehr wäre dem Kläger vielmehr auch ohne die vorherige Zulassung des erworbenen Fahrzeugs mithilfe eines Kurzzeitkennzeichens auf der Grundlage des § 42 FZV möglich gewesen (in diesem Sinne auch Herresthal, ZIP 2018, 753, 736). Hierdurch besteht eine gleichwertige Prüfungsmöglichkeit wie im stationären Handel, wo für Probefahrten im öffentlichen Straßenverkehr vom Händler in der Regel rote Kennzeichen zur Verfügung gestellt werden (§ 41 FZV).

22 b) Der Wertersatzanspruch beträgt insgesamt auch mindestens € 6.747,00.

23 Die Berechnung des Wertersatzes erfolgt nach der Vergleichswertmethode. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Ware bei Vertragsschluss und dem Verkehrswert der Ware bei deren Rückgabe (vgl. BGH NJW 2021, 307, Rn. 40 ff.).

24 Der Verkehrswert eines Fahrzeugs bei dessen Übergabe richtet sich nach dem Brutto-Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und nicht nach dem Händlereinkaufspreis, weil ersterer der Preis ist, den der durchschnittliche Empfänger auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um die Ware zu erhalten (vgl. BGH NJW 2023, 910, Rn. 63 ff.). Der Verkehrswert eines Fahrzeugs bei dessen Rückgabe bemisst sich nach dem Händlereinkaufspreis, weil es sich hierbei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern kann (BGH NJW 2023, 910, Rn. 76 ff.). Ob und zu welchem Preis der Händler das Fahrzeug sodann weiterverkaufen kann, beeinflusst den Händlereinkaufspreis nicht. Ein Weiterverkauf durch den Händler hat damit auf die Wertersatzpflicht infolge des Widerrufs keinen Einfluss. Das ergibt sich schon daraus, dass der Händler in diesem Fall vermögensrelevante Bemühungen unternimmt, wie beispielsweise die Erstellung des Verkaufsinserates, Aufbereitung des Fahrzeugs, Zeit- und Personalaufwand für Verkaufsgespräche und etwaige Probefahrten.

25 Der üblicherweise auf dem Markt zu zahlende Preis für den Erhalt des Fahrzeugs bei Vertragsschluss lag unstreitig bei EUR 47.070,00. Bei Rückgabe betrug der Wert des Fahrzeugs (allein wegen der Erstzulassung) maximal € 38.233,00 oder weniger. Der Wertverlust beläuft sich damit auf mindestens 15 % des Brutto-Kaufpreises, mithin € 6.747,00.

26 Infolge der Erfüllung in Höhe von € 38.233,00 und der wirksamen Aufrechnung sind sowohl der Klageantrag zu 1) als auch der Klageantrag zu 2) in voller Höhe erloschen. Nach welchem Streitwert die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind, kann dabei dahinstehen.

27 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Die Erfüllung durch Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises in Höhe von € 38.233,00 erfolgte nach Rechtshängigkeit. Die Klage ist am 18.06.2024 bei Gericht eingereicht worden und der Beklagten infolge in der Sphäre des Gerichts liegender Umstände erst nach der streitgegenständlichen Kaufpreisrückzahlung zugestellt worden. Soweit der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe der Kaufpreisrückzahlung in Höhe von € 38.233,00 weitere € 4.498,00 verlangt hat, hat er hingegen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er insoweit nach den obigen Ausführungen unterlegen ist.

28 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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