LG Berlin I 11. Große Strafkammer, 2025-04-14, 511 KLs 2/25

511 KLs 2/25Tribunal cantonal14 avr. 2025

Texte intégral

LG Berlin I 11. Große Strafkammer — 511 KLs 2/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-14

Aktenzeichen: 511 KLs 2/25

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte ist des Raubes, des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls, des Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig.

Er wird deshalb unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 19.04.2023 (... Ls .../...) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten

verurteilt.

Des Weiteren ist der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, des Diebstahls mit Waffen sowie des Diebstahls schuldig.

Er wird deshalb zu einer weiteren

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten

verurteilt.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 14.900 Euro angeordnet.

  1. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 249 Abs. 1, 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a) und Nr. 3, Abs. 4, 52, 53, 73, 73c StGB

Gründe

1 I. Feststellungen zur Person

2 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ...-jährige Angeklagte ist in ... als uneheliches Kind in eine ... Familie mit ...-Wurzeln geboren worden.

3 Seine Mutter war ... und sein Vater .... Der Angeklagte hat ... Geschwister. Die Familie lebte in ärmlichen Verhältnissen und seine Eltern gaben den Angeklagten bereits früh nach dessen Geburt in die Obhut der Großeltern, die ebenfalls nicht angemessen für den Angeklagten sorgen konnten. Daraufhin ordnete ein Arzt die Unterbringung des zu diesem Zeitpunkt etwa ... jährigen Angeklagten in einem Kinderheim etwa 100 km von ... entfernt an. Dort blieb er, bis ihn seine Mutter im Alter von ... Jahren wieder zur Familie brachte. Im Kinderheim fühlte sich der Angeklagte wohl; hingegen hatte er Schwierigkeiten, sich wieder in die Familie zu integrieren. Sein Vater arbeitete nur unregelmäßig, trank viel Alkohol und war gewalttätig. Er schlug die Kinder regelmäßig mit einem Ledergürtel und die Mutter konnte sich nicht gegen den Vater durchsetzen. Aufgrund der Situation im elterlichen Haushalt lief der Angeklagte häufig weg und lebte tagelang auf der Straße. Dort lernte er bereits früh zu betteln oder Essen zu stehlen. Im Alter von etwa ... Jahren kehrte er aufgrund des gewalttätigen Vaters zurück in das Kinderheim. Die Schule besuchte er nur noch gelegentlich und seine Noten verschlechterten sich. Schließlich ging er – etwa ab der ... Klasse – gar nicht mehr zur Schule.

4 Im Alter von ... Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Alkohol (insbesondere Whisky und Wodka); zunächst noch gelegentlich und dann immer häufiger. Wenig später nahm er zum ersten Mal Crystal Meth, welches er zuerst nur nasal konsumierte und später rauchte. Zuletzt konsumierte er täglich Crystal Meth, welches stimmungsaufhellend wirkte und dem Angeklagten Energie gab. Damit der Angeklagte nach dem Konsum von Crystal Meth wieder zur Ruhe kam, konsumierte er irgendwann regelmäßig Marihuana, Benzodiazepine oder Opiate. Mit Anfang ... probierte der Angeklagte zum ersten Mal Crack und mit ... Jahren Ecstasy. Neben Crystal Meth konsumierte der Angeklagte hauptsächlich Crack als Stimmungsaufheller (Upper) und Cannabis, Benzodiazepine, Pregabalin und Opiate zum Runterkommen (Downer). Zuletzt konsumierte der Angeklagte täglich 0,5 g Crystal Meth und täglich 6 bis 7 g Cannabis. Bei dem Angeklagten besteht eine bislang nicht behandelte Methamphetamin-, Kokain-/Crack- und Cannabisabhängigkeit. Perspektivisch kann sich der Angeklagte grundsätzlich vorstellen, mit dem Konsum von sog. Uppern aufzuhören; jedoch möchte er auf Cannabis eher nicht verzichten.

5 Der Angeklagte lebte seit seiner Jugend hauptsächlich auf der Straße und hatte nie feste soziale Kontakte. Er lebte in ..., in ... und zuletzt in ... Im Alter von ... Jahren begann der Angeklagte in ... eine Ausbildung zum Maurer, die er jedoch nie abgeschlossen hat. Im Anschluss ging er keiner geregelten legalen Tätigkeit mehr nach und finanzierte seinen Lebensunterhalt insbesondere durch Einbrüche und andere Eigentumsdelikte.

6 Anfang 2023 reiste der Angeklagte nach ... Hier fand er schnell Anschluss in der Clubszene und hielt sich nahezu täglich in der Diskothek ... auf, wo er insbesondere auch die von ihm konsumierten Betäubungsmittel und Cannabis erwarb. Dort lernte er Freunde kennen, die ihm gelegentlich einen Schlafplatz anboten. Zeitweise lebte er in einer Unterkunft für Obdachlose in ... oder verbrachte die Nacht bei - von ihm bezahlten - Sexarbeiterinnen. Sofern seine finanzielle Situation dies zuließ, mietete er auch Ferienwohnungen, Pensionen oder Hotels an. Gelegentlich schlief er auch in den Wohnungen, in die er einbrach. Einer legalen Arbeit ging der Angeklagte auch hier nicht nach, stattdessen finanzierte er seinen Lebensunterhalt und seinen Konsum durch die von ihm begangenen Einbrüche und Eigentumsdelikte. Neben dem Kauf von Betäubungsmitteln wendete er das Geld insbesondere auch zum Erwerb teurer und hochwertiger Markenkleidung (der Marken Gucci, Nike, Adidas und Jordan) auf und kaufte sich einmal im Monat neue Schuhe für etwa 120 bis 300 Euro. Weitere 20 Prozent der inkriminierten Gelder nutzte er zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse und suchte regelmäßig Sexarbeiterinnen auf.

7 Nach seiner Inhaftierung möchte der Angeklagte perspektivisch in ... bleiben.

8 2. In Deutschland ist der Angeklagte strafrechtlich bislang einmal in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem deutschen Bundeszentralregister vom 5. März 2025 enthält eine Eintragung.

9 Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Angeklagten am 19. April 2023 (... Ls .../...) rechtskräftig wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung bis zum 18. April 2026 zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

10 In den Feststellungen der Entscheidung heißt es:

II.

11 Am 25.03.2023 gegen 14:10 Uhr fragte der Angeklagte den ihm aus der Psychiatrie bekannten Zeugen R auf der M.-Straße ..., ob er ihm Cannabis verkaufen könne. Als der geschädigte Zeuge die Frage verneinte und in den Hausflur ... ging, folgte ihm der Angeklagte. Sodann schlug er dem Zeugen mehrfach mit der Faust in den Gesichtsbereich und zog an dessen schräg am Oberkörper getragenen Bauchtasche, in der sich Cannabis befand, um in dessen Besitz zu gelangen und dieses für sich zu behalten. Der Zeuge hielt die Bauchtasche jedoch fest, bis dessen Vater hinzukam und die Polizei alarmierte. Als der Angeklagte erkannte, dass er seine Tat nunmehr nicht mehr erfolgreich zu Ende führen konnte, ließ er vom Zeugen R ab. Dieser erlitt durch mindestens einen der Faustschläge des Angeklagten eine blutende und schmerzhafte Platzwunde an der Stirn, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm.

12 Der Angeklagte stand zum Tatzeitpunkt unter erheblichen Einfluss von Drogen, nachdem er eine nicht mehr bestimmbare Menge an Kokain sowie eine halbe Flasche Schnaps vor der Tat konsumiert hatte. Hierdurch war die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend der noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich i.S.d. § 21 StGB vermindert.“

13 Darüber hinaus weisen der slowakische und der österreichische Registerauszug (beide vom 25. März 2025) folgende weitere Eintragungen auf:

14 • Erstmals wurde der Angeklagte am 29. Januar 2011 wegen „Unbefugten Eindringens in den Privatbesitz“ und Diebstahls im Land P zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

15 • Am 15. Februar 2012 wurde der Angeklagte im Land P erneut wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung) von zwei Jahren verurteilt.

16 • Mit Datum vom 26. Januar 2015 verurteilte das ... Magistrate Court (Land B) den Angeklagten wegen Einbruchsdiebstahls in zehn Fällen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten.

17 • Am 12. Juni 2017 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Stadt I den Angeklagten wegen „Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren nachträglich ab dem 27. August 2022 zurückgestellt wurde.

18 • Dasselbe Gericht verurteilte den Angeklagten am 6. Dezember 2017 wegen Betrugsdelikten, „Formen von schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ und „anderen vorsätzlichen Straftaten“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten, deren Vollstreckung wiederum ab dem 27. August 2022 zurückgestellt wurde.

19 • Erneut verurteilte ihn das Landesgericht Stadt I am 5. Juni 2020 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die ab dem 27. August 2022 für die Dauer von drei Jahren zu Bewährung ausgesetzt wurde.

20 Laut Sachverhalt hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

21 „B ist schuldig, er hat am 29.9.2019 in Stadt I mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde beweglich Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 50,-- und ein Mobiltelefon in nicht mehr feststellbarem Wert N und Ä durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem er über ein Baugerüst und ein offenes Fenster in deren Wohnung einstieg und die genannten Wertgegenstände an sich nahm.“

22 • Am 8. Dezember 2020 wurde der Angeklagte im Land P wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde.

23 • Mit Datum vom 20. Januar 2023 wurde der Angeklagte erneut im Land P wegen Einbruchsdiebstahls und „unbefugten Eindringens in den Privatbesitz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei die Vollstreckung der Maßnahme für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

24 • Schließlich wurde der Angeklagte am 10. Juli 2023 wegen des „unbefugten Eindringens in den Privatbesitz“ im Land P zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

25 Während seiner Inhaftierungen im Land P und Land S konsumierte der Angeklagte regelmäßig keine Betäubungsmittel. Neben Schlafmitteln erhielt er in den Haftanstalten auch Pregabalin (ein Medikament u.a. zur Behandlung von Epilepsie).

26 3. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 30. Dezember 2024 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) ... aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Februar 2024 (... Gs .../...). Am Tag der Urteilsverkündung hat die Kammer die Fortdauer der Haft nach Maßgabe der Verurteilung angeordnet.

27 II. Feststellungen zur Tat

28 Im Tatzeitraum (29. Januar 2023 bis 16. Mai 2023) konsumierte der Angeklagte durchgängig Crack bzw. Crystal Meth. Daneben konsumierte er Benzodiazepine, Pregabalin und Cannabis.

29 Im Einzelnen beging der Angeklagte im Tatzeitraum die folgenden Taten:

30 1. Am 30. Januar 2023 schlug der Angeklagte ein Fenster des Gartenhauses des Zeugen E in der KGA ... in der I-Straße, ein, wodurch er das mittels Öse und Haken gesicherte Fenster öffnen und sich so Zugang zum Inneren der Laube verschaffen konnte. Dort nahm er u.a. einen Schraubendreher, ein Jagdmesser mit einem Hirschgeweih als Griffstück sowie eine Bluetooth-Box und andere Gegenstände (ein paar Flaschen Whiskey, Pflaster und Verbandszeug) an sich, um diese für sich zu verwenden.

31 Darüber hinaus entstand ein Sachschaden in Höhe von 1.500 Euro, welchen die Versicherung des Zeugen E übernahm. Neben dem Fenster der Laube beschädigte der Angeklagte – der sich in der Gartenlaube für einige Zeit häuslich niederließ und Unrat hinterließ – die Kaffeemaschine, den Wasserkocher sowie den Teppich in der Laube. Aufgrund der Nutzung der Laube durch den Angeklagten fühlte sich der Zeuge E dort zunächst unwohl und nutzte seine Laube im Frühjahr/Sommer 2023 deshalb nur selten. Das Jagdmesser mit dem Hirschgeweih – ein Erbstück seines Großvaters – erhielt der Zeuge E zurück.

32 2. Zwischen dem 30. Januar 2023 und dem 4. Februar 2023 hebelte der Angeklagte erneut in der KGA ... diesmal Z-Straße (welches er dabei beschädigte) des Gartenhauses der Zeugin Y auf und verschaffte sich dadurch Zutritt zur Laube. Dort nahm er ein mehrere Jahre altes iPad Apple mini (Wert mindestens 120 Euro) der Zeugin Y an sich, um dieses für sich zu verwenden.

33 Darüber hinaus konsumierte der Angeklagte Getränke in der Laube und hinterließ diese in einem verwüsteten Zustand.

34 3. Zwischen dem 2. und dem 5. Februar 2023 schlug der Angeklagte mittels eines unbekannten Werkzeugs die Scheiben des Küchenfensters der ebenerdig liegenden Wohnung der zu diesem Zeitpunkt verreisten Zeugin Z in der L-Straße ein. Der Angeklagte griff sodann durch die dadurch entstandenen Löcher, öffnete die Fenster und gelangte auf diesem Wege in das Wohnungsinnere. Dort nahm er ein Apple MacBook Pro (2012) auf dem Fotos der Zeugin gespeichert waren (mindestens 150 Euro), eine Musikbox (ca. 30 Euro) sowie Schmuck- (zwei Fingerringe mit kleinen Juwelen von der Mutter der Geschädigten) sowie Kleidungsstücke (mindestens 50 Euro) der Zeugin an sich, um die Gegenstände (mit einem Gesamtwert von mindestens 180 Euro) für sich zu verwenden. Der Angeklagte nutzte die Abwesenheit der Geschädigten und blieb einige Tage in der Wohnung. Er rauchte, aß und schlief in der Wohnung und hinterließ diese in einem chaotischen Zustand.

35 Die Zeugin Z fühlte sich nach der Tat nicht mehr sicher in ihrer Wohnung, die stark nach Rauch roch. Das Küchenfenster wurde im Anschluss notdürftig zugeklebt. Die Reparatur des Küchenfensters hat einige Zeit in Anspruch genommen. Im Juni 2024 zog die Geschädigte – auch wegen des Vorfalls – zu ihrem Lebensgefährten.

36 4. Am 7. März 2023 klingelte der Angeklagte an der Wohnungstür der ...-jährigen Zeugin A in der K-Straße. Als die Zeugin die Tür öffnete, schob der Angeklagte diese kraftvoll mit beiden Händen auf Höhe des Brustkorbs nach hinten in die Wohnung bis ins Schlafzimmer hinein. Im Schlafzimmer drückte er die Zeugin mit beiden Händen auf das Bett und bedeutete ihr mit den Worten „hinsetzen sonst...“ auf dem Bett der Zeugin sitzen zu bleiben. Als die Zeugin um Hilfe rief, hielt der Angeklagte ihr fest den Mund zu, sodass sie keine Luft bekam, und signalisierte ihr, leise zu sein, um so ungestört nach Beute suchen zu können. Daraufhin blieb die Geschädigte wie von dem Angeklagten beabsichtigt aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung des körperlich überlegenen Angeklagten schweigend auf dem Bett sitzen. Der Angeklagte sah sich währenddessen in der Wohnung um. Dort ergriff er zunächst die im Flur stehende Handtasche der Zeugin und durchsuchte sie erfolglos nach mitnehmenswerten Gegenständen. Aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung und aufgrund fehlender Abwehr- und Fluchtmöglichkeiten – was der Angeklagte erkannte – händigte die Zeugin dem Angeklagten sodann 10 Euro aus, die dieser an sich nahm. Weiterhin nahm der Angeklagte aus dem Schreibtisch der Zeugin Goldmünzen (im Wert von mindestens 30 Euro) und einen 20-Euro-Schein an sich. Letztlich steckte er noch zwei Schmuckschatullen mit Goldschmuck (insbesondere Goldohrringe mit einem Wert von mindestens 40 Euro und Fingerringe, u.a. einen Ring mit einem großen Brillanten mit einem Wert von mindestens 300 Euro) der Mutter und der Großmutter der Geschädigten ein, die für die Geschädigte einen besonderen emotionalen Wert hatten. Anschließend verstaute er die Beute (Gesamtwert mindestens 400 Euro) in seiner Bauchtasche und verließ mit der Beute, die er für sich verwenden wollte, die Wohnung.

37 Nach dem Vorfall fühlte sich die Zeugin A in ihrer Wohnung nicht mehr sicher und schaffte sich eine Hündin an, die insbesondere bellt, wenn es an der Wohnungstür klingelt. Darüber hinaus schließt die Geschädigte die Wohnung immer gründlich ab. Im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Angeklagte bei der Zeugin A, die seine Entschuldigung mit den Worten „Sie haben mir nichts getan, das rechne ich Ihnen hoch an“, auch annahm.

38 5. Am 25. April 2023 zwischen 4.30 und 12.56 Uhr hebelte der Angeklagte mit einem unbekannten geeigneten Werkzeug die Wohnungstür der Wohnung der Geschädigten T und U in der Y-Straße auf und gelangte so in das Innere der Wohnung. Dort nahm er Gegenstände im Gesamtwert von mindestens 6.000 Euro an sich, u.a. zwei Uhren der Firma Michael Kors, zwei goldene Halsketten, zwei Sonnenbrillen der Marke Ray-Ban bzw. Dolce & Gabbana, drei Diamantringe aus Gold, einen Laptop der Marke Samsung samt USB-Stick sowie mindestens 1.200 Euro Bargeld, um diese Gegenstände für sich zu behalten. Der Schmuck hatte für die Zeugin U einen besonderen emotionalen Wert, weil es sich um Erbstücke bzw. Hochzeitgeschenke handelte. Auf dem USB-Stick befanden sich die Hochzeitsfotos der Geschädigten. Sie wendete 500 Euro auf, um die Bilder wiederherstellen zu lassen.

39 Darüber hinaus begab sich der Angeklagte in die Küche der Wohnung, trank dort befindliche Getränke und aß Gebäck. Er hinterließ die Wohnung in einem unordentlichen Zustand, woraufhin die Geschädigten zunächst die gesamte Wohnung reinigten und insbesondere die Bettwäsche entsorgten (weil sie sich hierin nicht mehr wohl fühlten). Die Geschädigten mussten das im Rahmen des Einbruchs beschädigte Schloss der Wohnungstür austauschen lassen, was einen Monat in Anspruch nahm. Ferner fühlten sich die Geschädigten lange Zeit unsicher in der Wohnung. Erst als der Ehemann der Zeugin U im August 2023 zu ihnen zog, fühlten sich die Geschädigten wieder sicherer.

40 6. Am 26. April 2023 zwischen 14.45 und 15.35 Uhr zog der Angeklagte mittels eines unbekannten geeigneten Werkzeugs durch den Spalt zwischen dem Türblatt des Geh- und des Standflügels der Wohnungstür der Wohnung des Zeugen S in der G-Straße die Riegelbolzen und öffnete im Anschluss durch Gegendrücken die Tür. In der Wohnung nahm der Angeklagte Gegenstände im Gesamtwert von mindestens 6.500 Euro an sich, u.a. ein Apple Mac Book Pro 2011 (in einem guten Zustand), eine Canon Spiegelreflexkamera EOS 550D, zwei Festplatten (mit Urlaubsfotos) sowie diverse Schmuckstücke (der Mutter und der Schwiegermutter des Zeugen S), u.a. ein Granatarmband, eine Granatbrosche, eine Taschenuhr und eine echte Perlenkette, um diese für sich zu verwenden. Vor allem der Schmuck hatte für den Zeugen S und dessen Ehefrau auch einen hohen emotionalen Wert.

41 Nach der Tat hinterließ der Angeklagte die Wohnung in einem unordentlichen Zustand. Der damals ...jährige Sohn des Zeugen S steht bis heute unter dem Eindruck der Tat und hat Angst vor dem Alleinsein. Nach der Tat brachte die Familie ein zweites Schloss an der Wohnungstür an.

42 7. In der Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2023 drückte der Angeklagte ein nur angelehntes Fenster der als Musikstudio genutzten Remise in der O-Straße auf und gelangte so in das Innere der Räumlichkeit, in der die Zeugin L gerade auf einem Sofa schlief. Dort nahm er Schmuck, ein iPhone Apple sowie Bargeld im Gesamtwert von mindestens 1.700 Euro an sich, um diese Sachen für sich zu verwenden und verließ im Anschluss die Örtlichkeit.

43 8. Am 16. Mai 2023 gegen 20.20 Uhr durchsuchte der Angeklagte in den Räumlichkeiten des Klinikums S in der C-Straße die dortigen Klinikschränke nach Medikamenten, wobei große Unordnung entstand. Er nahm vier Medikamentenblister Zolpidem 10 mg (ein Schlafmittel) sowie ein Notebook der Firma Dell samt Laptoptasche an sich, um diese Gegenstände für sich zu verwenden, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Dabei führte er in seiner linken Jackentasche bewusst griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 5,8 cm mit sich.

44 Das auf der Station arbeitende Personal befragte den Angeklagten, warum er sich auf der Station aufhalte, woraufhin dieser wahrheitswidrig angab, einen Patienten besuchen zu wollen. Als das Personal feststellte, dass die vom Angeklagten benannte Person nicht Patient im Klinikum war, alarmierte das Krankenhauspersonal die Polizei. Diese nahm den Angeklagten vorläufig fest. Im Rahmen der Festnahme gab der Angeklagte an, dass er die entwendeten Medikamente teilweise bereits konsumiert habe. Daraufhin sollte er für eine Nacht stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. Nachdem der Angeklagte bei dem Versuch, Mitpatienten zu bestehlen erwischt wurde, flüchtete er. Der vom Angeklagten entwendete Laptop verblieb im Klinikum.

45 III. Beweiswürdigung

46 1. Persönliche Verhältnisse

47 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf der schriftlichen, durch seinen Verteidiger vorgetragenen Einlassung, die sich der Angeklagte zu Eigen gemacht hat sowie aus den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen F.

48 Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben sich aus den strafrechtlichen Registerauszügen aus Deutschland, der Slowakei und Österreich sowie den auszugsweise verlesenen Urteilen.

49 2. Feststellungen zum Tatgeschehen

50 Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen in Einklang steht.

51 a) Einlassung des Angeklagten

52 Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe umfassend eingeräumt. Er hat an mehreren Hauptverhandlungstagen in seiner durch seinen Verteidiger vorgetragenen bzw. verlesenen Einlassung, welche er sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, das Folgende erklärt:

53 Am ersten Hauptverhandlungstag (17. März 2025) hat der Angeklagte die Taten über seinen Verteidiger grundsätzlich eingeräumt. An einzelne Taten könne er sich jedoch nicht erinnern, weil er zur Tatzeit jeweils durch Betäubungsmittel „intoxikiert“ gewesen sei. Lediglich an Fall 4. (Raub zum Nachteil der Zeugin A) habe er eine bessere Erinnerung. Er – der Angeklagte – wolle sich bei der Zeugin entschuldigen. Die Entschuldigung gegenüber der Zeugin ist im Rahmen ihrer Vernehmung erfolgt. Die Zeugin A hat die Entschuldigung angenommen.

54 Der Angeklagte hat (nachdem die Sachverständige F begonnen hat, ihr Gutachten zu erstatten) über seinen Verteidiger am 7. und 14. April 2025 darüber hinaus weitere Angaben insbesondere zu seiner Person aber auch zu den Taten gemacht und sich wie folgt eingelassen:

55 Er – der Angeklagte – habe bezüglich der Taten nach wie vor erhebliche Erinnerungslücken. Diese seien sicherlich auf seinen – seit seiner Jugend bestehenden – starken Drogenkonsum sowie der Vielzahl seiner Straftaten zurückzuführen. Diese Art von Taten habe er bereits in der Vergangenheit begangen, um auf der Straße zu überleben. Dennoch wolle er zu den hiesigen Taten weitere Angaben machen, weil seine Erinnerung aufgrund der Durchführung der Beweisaufnahme inzwischen wieder besser sei. Es tue ihm leid, dass er die Menschen in ihrem privaten Lebensbereich verängstigt und verunsichert habe. Insgesamt bereue er seine Straftaten. Daher sei er auch dankbar darüber, dass die Zeugin A seine Entschuldigung angenommen habe. Er habe sich geschämt, als diese ihm ihre Hand gegeben habe. Das sei großzügig von ihr gewesen. Diese Erfahrung habe ihm vor Augen geführt, dass er ein guter Mensch werden und die Vergangenheit hinter sich lassen wolle. Er wisse, dass er dafür mit dem Konsum von Drogen aufhören müsse. Im Tatzeitraum habe er – der Angeklagte – durch Einbrüche und Klauen seinen Lebensunterhalt verdient. Die gestohlenen Sachen habe er dann möglichst schnell weiterverkauft, wobei er hierfür oft weniger als den tatsächlichen Wert erhalten habe. Er könne nicht sagen, wieviel Geld er täglich verdient habe; es seien aber viel weniger als die von der Sachverständigen benannten 500 Euro gewesen. Er habe seinen Lebensbedarf immer gerade decken können. Es stimme auch nicht, dass er in Hotels geschlafen habe.

56 Seine Kindheit – so der Angeklagte – sei davon geprägt gewesen, dass er sich früh um sich selbst habe kümmern müssen. Seine Eltern seien arm gewesen und hätten sich nicht um ihn gekümmert. Als ... hätten sie kaum eine Chance gehabt, in der ... Gesellschaft eine gute Arbeit zu finden. Daher hätten sie ihn zu seinen Großeltern gegeben. Diese hätten ihn schlecht behandelt. Er erinnere sich daran, dass er oft hungrig gewesen sei. Irgendwann – etwa im Alter von ... Jahren – sei er deshalb auf ärztliche Anordnung in ein Kinderheim gekommen. Im Kinderheim habe er weder zu seinen Eltern noch zu seinen Großeltern Kontakt gehabt. In dieser Zeit sei er zu Schule gegangen, habe andere Kinder um sich und regelmäßig Essen gehabt. Es sei ein neues Gefühl für ihn gewesen, nicht hungern zu müssen. Im Alter von ... Jahren habe seine Mutter ihn dann zurück zur Familie nach Bratislava geholt. Die Familie sei ihm fremd gewesen und er habe nicht bei ihr leben wollen. Die Wohnverhältnisse seien beengt gewesen. Er sei oft wütend gewesen und habe sich nicht geliebt gefühlt. Sein Vater habe nur Gelegenheitsjobs bekommen und viel Schnaps getrunken. Er sei abends bereits früh besoffen gewesen und habe seine Mutter, die Geschwister und ihn geschlagen. Insbesondere habe der Vater ihn oft mit dem Ledergürtel geschlagen; das habe weh getan. Seine Mutter habe Angst vor dem Vater gehabt und habe die Kinder vor dem Vater nicht schützen können. Die Situation sei oft so schlimm gewesen, dass er weggelaufen sei. Dann habe er tagelang auf der Straße gelebt und gelernt, wie er auf der Straße überlebe. Er habe insbesondere geklaut und gebettelt. Irgendwann habe ihn dann die Polizei aufgegriffen und wieder zurück zu seiner Familie gebracht. Er habe dann zur Strafe eine Tracht Prügel bekommen und sei wieder weggelaufen. Im Alter von ... Jahren sei er schließlich wieder in das Kinderheim gekommen. Darüber sei er froh gewesen. Die Schule habe ihm irgendwann nicht mehr gefallen und seine Noten seien schlecht geworden; er sei dann nicht mehr zur Schule gegangen und habe auf der Straße gelebt. Mit seinen Freunden von der Straße habe er sich seinen Lebensunterhalt hauptsächlich „durch Klauen“ verdient.

57 Zu seinem Konsumverhalten hat der Angeklagte angegeben, dass er im Alter von ... Jahren begonnen habe Alkohol (Whiskey und Wodka) zu trinken. Er habe das Gefühl „betrunken zu sein“ gemocht, weil er dann nicht an seine Familie habe denken müssen. Er sei dann weniger traurig gewesen und habe gut reden können. Irgendwann hätten ihm dann seine Freunde auf der Straße Crystal Meth gegeben. Nach dem Konsum habe er sich gut und stark gefühlt. Er denke auch heute nach dem Konsum von Crystal Meth noch, dass er alles machen könne, wovon er träume. Er wisse aber, dass Crystel Meth eine gefährliche Droge sei. Deshalb wolle er mit dem Konsum aufhören. Das sei aber schwer, weil er sich nach dem Konsum immer so gut fühle und der Moment dann alles sei. Zunächst habe er nur ab und zu Crystal Meth konsumiert und dann schnell regelmäßig; erst habe er es nasal konsumiert und später über eine Glaspfeife oder Alu-Folie geraucht. „Zum Runterkommen“ habe er bald Marihuana, Benzodiazepine oder Opiate konsumiert. Nach etwa zwei Jahren habe er beinahe täglich Crystal Meth konsumiert. Mit Anfang 20 habe er Crack konsumiert, was ein ähnlich gutes Gefühl wie der erstmalige Konsum von Crystal Meth ausgelöst habe. Seitdem habe er hauptsächlich Crystal Meth und Crack als Upper konsumiert; „Benzos“, Opiate und Cannabis als Downer. So habe er das Gleichgewicht zwischen wach sein und schlafen halten können. Er sei ein erfahrener Konsument und wisse, wie er die Substanzen dosieren müsse. Egal an welchem Ort er sich befunden habe, – auch wenn er inhaftiert gewesen sei – habe der Konsum von Drogen die wichtigste Rolle in seinem Leben gespielt. In Zeiten starken Drogenkonsums habe er immer relativ viele Einbrüche begangen. Er habe sich dann wie in einem Tunnel gefühlt, in dem er nur in eine Richtung laufe; alles sei automatisch abgelaufen. Solche Phasen könnten einige Monate dauern. In diesen Phasen stehe er eigentlich immer unter dem Einfluss von insbesondere „Crystal und Crack“ und denke nicht richtig nach. Er befinde sich dann in einem euphorischen Zustand, den er so lange wie möglich aufrecht erhalten wolle. Alles andere ordne er dann diesem Wunsch unter. Er brauche immer größere Mengen, um den gleichen Effekt zu erzielen. Schlafen könne er dann nur mit der Hilfe von „Downern“. Nach einigen Monaten in dieser euphorischen Phase komme es irgendwann unausweichlich dazu, dass alles kippe; dann fühle er sich traurig und wolle einfach nur liegen. In diesem Zustand nehme er „Benzos“ und Beruhigungstabletten. Auch dieser Zustand könne Wochen bis Monate dauern. Irgendwann gehe es ihm wieder besser und alles beginne wieder von vorne.

58 Im Tatzeitraum habe er sich in einer euphorischen Phase und in dem zuvor beschriebenen „Tunnel“ befunden. Das zu dieser Zeit konsumierte „Crystal“ habe ihm die Energie gegeben, die Einbrüche zu begehen. Er habe sich im Tatzeitraum sehr gut gefühlt und habe diesen Zustand nicht beenden wollen. Er habe „Angst vor dem Runterkommen“ gehabt, was für ihn nur durch die Einnahme von „Benzos“, Pregabalin und Opiaten möglich gewesen sei. Gleichzeitig habe er „Downer“ konsumiert, um schlafen zu können. Die Einnahmen aus den Straftaten habe er zum Großteil dafür verwendet, „dieses Rad“ weiterzudrehen. An die gesundheitlichen Folgen habe er dabei nicht gedacht. Er sei dann „total auf Sendung“ wie im „Autopiloten“ gewesen.

59 Er habe in seinem Leben bereits viele Jahre in Gefängnissen verbracht. Dort habe er jeweils – wenn überhaupt – nur selten etwas konsumieren können und sei dort die meiste Zeit „clean“ gewesen. Dennoch habe er immer Schlafmittel und Pregabalin erhalten. Nach einer Haftentlassung habe er dann meistens eine Weile ohne Drogen gelebt. Irgendwann habe er aber immer wieder Lust verspürt, Drogen zu konsumieren oder es habe sich die Gelegenheit dazu ergeben.

60 Pregabalin habe er bereits häufiger ärztlich verordnet bekommen, weil er Epileptiker sei. Er sei bereits einige Male in einem Krankenhaus aufgewacht, weil er einen epileptischen Anfall gehabt habe. Er habe sich Pregabalin aber auch auf der Straße gekauft. Wenn er dieses Medikament bei sich gehabt habe, habe er auf jeden Fall mehr als die ärztlich verordneten zwei oder drei Tabletten zu sich genommen. Das Medikament habe nämlich eine beruhigende Wirkung auf ihn. Deshalb habe er im hiesigen Verfahren in der Haft auch bereits Pregabalin verlangt; er sei aber auf jeden Fall auch Epileptiker. Er könne nicht sagen, ob die Wadenkrämpfe – die er in der Untersuchungshaftanstalt verspürt habe – Folge seiner Epilepsie seien oder nicht.

61 Die Kammer hält die (pauschale) Einlassung des Angeklagten zu den hiesigen Taten insgesamt für glaubhaft, weil sie sich im Wesentlichen mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen lässt. Die Einlassung des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten und den Auswirkungen seines Konsums hält die sachverständig beratene Kammer ebenfalls für glaubhaft. Soweit die Kammer der Einlassung des Angeklagten in Detailfragen nicht gefolgt ist bzw. seine Angaben widersprüchlich gewesen sind, ist die Kammer vom festgestellten Sachverhalt aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen überzeugt. Die Kammer hat dabei insbesondere auch die Bemühungen des Angeklagten berücksichtigt, seine Taten und seine Person in einem besseren Licht darzustellen; insbesondere auch als Reaktion auf die Ausführungen der Sachverständigen.

62 b) Beweisaufnahme im Übrigen

63 Im Übrigen wird die Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt.

64 (1) Feststellungen zu II. 1.

65 (a) Auf die Aussagen der Zeugen I, E und PM M stützt die Kammer die Feststellungen zu Fall 1. Der Zeuge I hat ausgesagt, dass er selbst eine Gartenlaube in der KGA Bielefeldt besitze. Er habe auf seinem Grundstück eine Überwachungskamera installiert, weil in der Vergangenheit bereits häufiger in Lauben der KGA eingebrochen worden sei. Sobald sich jemand auf den Grundstücken befinde, werde er hierüber auf seinem Mobiltelefon informiert. Dies sei auch am Tattag so gewesen. Er habe die Nachricht erhalten, dass sich jemand auf dem Grundstück befindet und sei zur KGA gefahren. Er habe tatsächlich auf seiner Veranda eine ihm unbekannte Person erblickt und die Polizei alarmiert. Es sei der Person nicht gelungen, seine Laube zu öffnen, weil er seinen Eingang mit drei Schlössern gesichert habe. Der Polizei sei es gelungen, den Täter festzunehmen. Der Täter sei auch auf dem Grundstück seines Vaters gewesen und habe sich in einer anderen Laube häuslich niedergelassen. Er habe ruhig und gepflegt gewirkt.

66 Der Zeuge E – der Nachbar des Zeugen I auf der KGA – hat ausgesagt, dass er zur Tatzeit im Urlaub gewesen sei. Er sei darüber informiert worden, dass in seine Gartenlaube eingebrochen worden sei. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe er nur noch die Unordnung in der Laube wahrgenommen, die der Täter verursacht habe. Insbesondere habe überall Müll gelegen, alles sei verdreckt gewesen und es hätten auch Sachen – insbesondere ein Messer, ein kleiner Schraubendreher und seine Bluetooth-Box – gefehlt. Das Messer sei ein kleines Jägermesser mit einem Hirschgeweih gewesen – ein Erbstück von seinem Vater. Das habe er zurückbekommen. Die Bluetooth-Box habe er nicht ersetzt bekommen. Er habe sich selbst eine neue Box gekauft; den Wert der alten Box könne er nicht benennen. Darüber hinaus habe er viele Gegenstände (z. B. seine Kaffeemaschine) selbst weggeschmissen, weil sie verdreckt gewesen seien. Denn der Täter habe offenbar einige Zeit in der Laube gewohnt und dort auch geschlafen. Außerdem sei das Fenster, über das sich der Täter Zutritt verschafft habe, beschädigt gewesen. Die Reparatur habe 400 Euro gekostet. Diese Kosten habe die Versicherung übernommen. Er schätze, dass der entstandene Sachschaden mindestens 1.500 Euro betrage. Seine Laube habe eine feste Toilette und eine Solardusche. Er habe dort auch eine Schlafmöglichkeit. Insbesondere halte er dort gelegentlich sein „Mittagsschläfchen“. Leider sei es nicht das erste Mal, dass in seine Laube eingebrochen worden sei. Nach dem Einbruch habe er sich einige Zeit von der Laube ferngehalten, weil ihn der Einbruch und der Umstand, dass sich der Täter dort häuslich niedergelassen habe, sehr belastet habe. Seit 2024 nutze er die Laube wieder regelmäßig.

67 Der Zeuge PM M hat die Angaben der Zeugen I und E bestätigt. Insbesondere hat er sich daran erinnert, dass die Laube des Zeugen E „durchgewühlt“ ausgesehen habe und dass das Fenster eingeschlagen gewesen sei. Es sei ein Tatverdächtiger festgenommen worden, bei dem auch Diebesgut habe sichergestellt werden können. Die Kammer hat vom sichergestellten Diebesgut ein Lichtbild in Augenschein genommen, auf welchem auch das Jagdmesser mit dem Hirschgeweih des Zeugen E abgebildet gewesen ist. Darüber hinaus seien in der KGA Zigarettenstummel sichergestellt worden, die auf DNA-Anhaftungen haben untersucht werden sollen. Der Tatverdächtige habe keine guten Deutschkenntnisse gehabt. Insgesamt habe er aber gesund und gut gekleidet bzw. „normal“ gewirkt, Ausfallerscheinungen habe er nicht gezeigt.

68 (b) Die Zeugenaussagen hält die Kammer für glaubhaft. Sie lassen sich mit der pauschal geständigen Einlassung des Angeklagten und auch untereinander sowie mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang bringen. Darüber hinaus wirkte der Zeuge E zwar nach wie vor durch die Tat beeindruckt, hat aber keine Belastungstendenzen gezeigt. Insbesondere hat er ausgeführt, dass er die Laube inzwischen wieder regelmäßig nutze.

69 (c) Die Kammer hat außerdem die von der Polizei gefertigten Lichtbilder vom Tatort in Augenschein genommen und sich insbesondere von der aufgrund der Tat entstandenen Unordnung in den Räumen überzeugt, die die Zeugen E und PM M beschrieben haben.

70 (d) Die geständige Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugen werden schließlich bestätigt durch das schriftliche Gutachten der DNA-Gutachterin H (Sachverständige für forensische DNA-Analytik) des Landeskriminalamts Berlin (...) – kriminaltechnisches Institut – vom 28. Februar 2025. Danach habe an den drei gesicherten Zigarettenstummeln (...) und an der Fernbedienung (...) jeweils gesicherten Mikrospuren ein DNA-Einzelprofil festgestellt werden können, aus dem ein männlicher Hauptspurenleger habe abgeleitet werden können. Die nachgewiesenen Merkmale der Einzelprofile der Spurenproben stimmten vollständig, in allen sechszehn untersuchten autosomalen Merkmalsystemen und Amelogenin, mit dem DNA-Profil des Tatverdächtigen ... überein. Die kombinierte Phänotypfrequenz der deduzierbaren DNA-Merkmale sei in den unabhängig voneinander vererbten (Produktregel) 16 Untersuchungssystemen (SE33, D21S11, vWA, TH01, FGA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 und D19S433) gegenüber einer unbekannten und mit dem Tatverdächtigen unverwandten Person auf Basis von Frequenztabellen für die ... Bevölkerung (...) seltener als 1 in 30 Milliarden. Somit finde sich an den Spuren ... und ... ohne vernünftigen Zweifel biologisches Material des Tatverdächtigen .... Aus dem Protokoll der Entnahme/freiwilligen Gabe einer DNA-Probe (...) vom 8. Mai 2023 folgt die Kammer, dass die zum Vergleich herangezogene DNA vom Angeklagten stammt.

71 (2) Feststellungen zu II. 2.

72 (a) Die Zeugin Y – ebenfalls Mieterin in der KGA – hat ausgesagt, dass auch in ihre Laube zwischen dem 30. Januar und dem 4. Februar 2023 eingebrochen worden sei. Sie sei telefonisch von ihrem Nachbarn in der KGA darüber informiert worden. Der Täter habe Gegenstände – insbesondere das iPad mini ihrer Tochter, dessen Wert sie auf mindestens 150 Euro schätze wobei der tatsächliche Kaufpreis deutlich höher gewesen sei – mitgenommen, Getränke konsumiert und das Fenster aufgehebelt. Dieses sei dabei leicht beschädigt worden und ein Freund habe das Fenster wieder reparieren können. Es handele sich bei ihrer Laube um ein kleines Häuschen mit Dachboden, welches sie im Winter nicht nutze. In den Sommermonaten habe sie dort auch gelegentlich übernachtet. Die Laube sei sehr verwüstet gewesen. Der Tatverdächtige habe sich über das Fenster Zutritt verschafft. Vor dem Fenster stehe ein Schrank. Auf diesem Schrank habe sich ein fremder Fußabdruck befunden. Darüber hinaus seien in der Laube Schuhe gewesen, die nicht ihr gehörten. Diese Aussage wird bestätigt durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern aus der Gartenlaube, auf denen ein Fußabdruck und Schuhe abgebildet sind. Seit dem Einbruch fühle sie sich in der Laube nicht mehr wohl und habe auch nicht mehr dort übernachtet. Sie habe zwar versucht, die Laube besser gegen Einbrüche zu sichern. Große Sicherheitsvorkehrungen könne sie sich jedoch nicht leisten.

73 (b) Die Aussage der Zeugin Y ist glaubhaft und frei von Belastungstendenzen. Insbesondere hat die Zeugin unumwunden zugegeben, dass sie den Wert des Tablet nicht mehr benennen könne. Darüber hinaus lässt sie sich mit dem Beweisergebnis im Übrigen – Lichtbilder vom Tatort und dem Geständnis des Angeklagten – in Einklang bringen.

74 (3) Feststellungen zu II. 3.

75 (a) Die Feststellungen zu Fall 3. beruhen vor allem ergänzend auf den Aussagen der Zeuginnen Z und Q. Die Zeugin Z hat ausgesagt, dass sie sich zur Tatzeit im Urlaub befunden habe. Ihre Freundin, die Zeugin Q, habe sich in dieser Zeit um die Wohnung gekümmert. Ihre Freundin habe sie irgendwann angerufen und mitgeteilt, dass das Fenster zerbrochen sei und die Wohnung durchwühlt worden sei. Ihre Freundin habe ihr auch Fotos geschickt und die Polizei gerufen. Als sie – die Zeugin Z – wieder in ... gewesen sei, habe sie festgestellt, dass auch Dinge gefehlt hätten: ein graues betagteres aber funktionsfähiges MacBook, eine Musikbox (ca. 30 Euro), kleine Schmuck (zwei Fingerringe ihrer Mutter mit Juwelen und einem hohen ideellen Wert)- und Kleidungsstücke. Auf dem Laptop hätten sich Daten (z.B. Fotos) befunden, die nicht auf einer Cloud gesichert worden seien. Diese Daten habe sie verloren. Darüber hinaus sei alles total chaotisch gewesen. Der Täter habe auch in der Wohnung geraucht. Neben den materiellen Schäden sei sie dadurch belastet gewesen, dass eine Person in ihrer Wohnung gewaltsam Dinge zerstört (z.B. das Fenster) habe. Es habe ausgesehen, als habe sich der Täter länger in ihrer Wohnung aufgehalten und als habe er dort gecampt. Er habe dort geschlafen und ihre Sachen aus dem Kühlschrank gegessen. Es seien auch Gegenstände in ihrer Wohnung gewesen, die ihr nicht gehört hätten (z.B. eine Mütze). Sie sei nach ihrer Rückkehr nach ... sehr aufgewühlt gewesen und habe sich in der Wohnung nicht mehr sicher gefühlt. Das beschädigte Küchenfenster sei zunächst nur notdürftig repariert worden. Die Kammer hat ein Lichtbild vom beschädigten Küchenfenster in Augenschein genommen, auf dem zu sehen ist, dass etwas vor das Fenster geklebt worden ist. Ihre Wohnung sei eine Parterrewohnung gewesen. Inzwischen sei sie zu ihrem Freund gezogen, dessen Wohnung sich im zweiten Obergeschoss befinde. Dort fühle sie sich sicherer.

76 Die Zeugin Q hat die Angaben der Zeugin Z bestätigt und insbesondere ausgesagt, dass sie nach der Wohnung ihrer Freundin gesehen habe. Die Wohnung sei total zerwühlt, alle Schränke seien geöffnet gewesen und sie habe zunächst gedacht, das sei die Katze ihrer Freundin gewesen. Dann habe sie jedoch das zerbrochene Küchenfenster gesehen. Es habe offenbar jemand in der Wohnung gehaust, denn es sei dort gegessen worden und jemand habe auf dem Sofa geschlafen. Es hätten sich auch eine Mütze und ein Sweatshirt in der Wohnung befunden, die nicht ihrer Freundin gehört hätten. Die Polizei sei dann gekommen und habe Spuren gesichert. Im Anschluss hätten sie die Küchentür verschlossen, damit niemand durch das beschädigte Küchenfenster erneut in die Wohnung gelangen könne. Sie habe alle zwei Tage während der urlaubsbedingten Abwesenheit ihrer Freundin nach deren Wohnung geschaut. Nach dem Einbruch habe sie sich weiter um die Wohnung gekümmert. Sie sei allerdings nur noch in Begleitung dorthin gegangen.

77 (b) Die Aussagen der Zeuginnen sind glaubhaft, weil sie miteinander in Einklang stehen und durch die Beweisaufnahme im Übrigen – insbesondere durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Wohnung – bestätigt werden. Darüber hinaus zeigten beide Zeuginnen keine Tendenzen den Angeklagten übermäßig zu belasten. Die geständige Einlassung des Angeklagten und das Beweisergebnis im Übrigen wird in Bezug auf Fall 3. schließlich auch bestätigt durch das schriftliche Gutachten der DNA-Gutachterin R (öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für forensische DNA-Spurenanalytik und Abstammungsbegutachtung) des Instituts für Blutgruppenforschung in ... vom 26. Februar 2025. Danach hätten folgende in der Tatwohnung gesicherten Spuren vorgelegen, an denen DNA-Material festgestellt worden seien: Eine Mütze (Eigenabrieb innen; ...), ein Pullover (Eigenabrieb Kragen, Ärmelbündchen; ...), ein weiterer Pullover (Eigenabrieb Kragen, Ärmelbündchen; ...) und ein Watteträger (...). An diesen Spurenträgern sei ein DNA-Misch- bzw. -Einzelprofil festgestellt worden, aus dem ein männlicher Hauptspurenleger habe abgeleitet werden können. Die an der Spur ... nachgewiesene Hauptkomponente stimme in den deduzierbaren Merkmalen mit dem DNA-Profil des Tatverdächtigen ... überein. Auch an den Spuren ..., ... und ... sei ein Mischspurenprofil festgestellt worden, welches für Vergleichszwecke geeignet sei. Die kombinierte Phänotypfrequenz der deduzierbaren DNA-Merkmale sei in den unabhängig voneinander vererbten (Produktregel) 16 Untersuchungssystemen (SE33, D21S11, vWA, TH01, FGA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338 und D19S433) gegenüber einer unbekannten und mit dem Tatverdächtigen unverwandten Person auf Basis von Frequenztabellen für die ... Bevölkerung (...) seltener als 1 in 30 Milliarden. Somit finde sich an der Spur ... ohne vernünftigen Zweifel biologisches Material des Tatverdächtigen ....

78 Den Beutewert hat die Kammer auf mindestens 180 Euro taxiert, wobei dies allein durch das Notebook und die Musikbox erreicht wird. Da die Zeugin Z nichts zur Echtheit und dem Goldgehalt der Schmuckstücke sagen konnte, hat die Kammer dem Schmuck und auch der Kleidung neben dem ideellen keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen.

79 (4) Feststellungen zu II. 4.

80 (a) Neben der Einlassung des Angeklagten war für die Feststellungen zu Fall 4. insbesondere die Aussage der Zeugin A maßgeblich. Die ...-jährige Zeugin A hat ausgesagt, dass es am Tattag an ihrer Tür geklingelt habe und sie daraufhin die Tür geöffnet habe. Ein Mann habe vor ihr gestanden und sie zurück gestoßen. Sie habe geschrien und wegrennen wollen. Der Mann habe sie eingeholt und habe ihr von hinten die Hand vor den Mund gehalten. Sie habe keine Luft mehr bekommen und Angst gehabt, zu ersticken. Er habe sie dann über den Korridor in ihr Schlafzimmer geschoben und habe sie auf das Bett gedrückt. Dabei habe er geäußert: „Hinsetzen, sonst...“ Das habe einschüchternd auf sie gewirkt und sie habe den Satz als Aufforderung verstanden, sitzen zu bleiben, was sie dann auch getan habe. Ansonsten habe der Mann ihr aber keine Schmerzen zugefügt. Auf seine Frage, ob sie „Geld und Gold“ habe, habe sie geantwortet, dass sie nichts habe. Daraufhin habe er begonnen, ihren Kleiderschrank zu durchsuchen. Dort habe er den Schmuck ihrer Großmutter und ihrer Mutter gefunden und sei vor ihr auf die Knie gefallen und habe laut gerufen: „Willst du mich verarschen?“ Der Schmuck habe für sie einen hohen ideellen Wert. Es habe sich um Ringe (u.a. ein Ring mit Brilliant) und Ohrringe aus echtem Gold gehandelt. Sie habe den Schmuck nie getragen, weil sie Angst gehabt habe, diesen zu verlieren. Den genauen Wert könne sie nicht beziffern. Darüber hinaus habe der Mann in ihrer Schreibtischschublade Goldmünzen (wieviel könne sie nicht genau sagen, mindestens aber im Wert von 30 Euro, wahrscheinlich deutlich mehr) und einen 20-Euro-Schein ihres verstorbenen Ehemannes in einer kleinen Schachtel mitgenommen. Nach ca. 45 Minuten sei der Mann fertig gewesen. Er habe sie angesehen und kurz gezögert. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Mann Mitleid mit ihr habe. Er habe dann alle Gegenstände in einer Bauchtasche verstaut und sei gegangen. Der Mann habe insgesamt ruhig und überlegt gewirkt. Irgendwann sei die Polizei gekommen. Sie habe Angst gehabt und keine Luft mehr bekommen. Sie habe den Vorfall nur schwer verkraftet und sich nicht mehr sicher in der Wohnung gefühlt. Daraufhin habe sie sich eine Hündin angeschafft, die belle, wenn jemand an der Tür klingele. Sie schließe die Haustür jetzt immer sorgfältig ab.

81 Die Zeugin KK’in J hat ausgesagt, dass sie gemeinsam mit zwei Kollegen zur Wohnung der Zeugin A gerufen worden sei. Die Zeugin A habe ihr beschrieben was passiert sei. Die Ausführungen der Zeugin KK’in J lassen sich mit den Ausführungen der Zeugin A im Wesentlichen in Einklang bringen. Lediglich ergänzend hat die Zeugin A der Zeugin KK’in J gegenüber am Tattag noch angegeben, dass die Zeugin A ihr berichtet habe, dem Täter einen 10-Euro-Schein übergeben zu haben und dieser ihr daraufhin die Füße geküsst habe. Die Zeugin A sei völlig fertig gewesen und habe unter dem Eindruck des Geschehens gestanden. Die Polizei habe dann begonnen, Spuren zu sichern und ein Taschentuch gefunden. Damit habe der Täter nach Angaben der Zeugin A eine Schublade ausgewischt. Die Wohnung habe nach der Tat unordentlich ausgesehen. Es habe viel auf dem Boden gelegen. Diesbezüglich wird die Aussage der Zeugin KK’in J durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt, die die entstandene Unordnung darstellen. Die Nachbarinnen und Nachbarn der Zeugin A seien alle sehr engagiert gewesen. Außerdem sei ein Schlüsseldienst gekommen und habe eine Türkette an der Wohnungstür angebracht. Es sei auch ein Rettungswagen alarmiert worden. Jedoch habe die Zeugin A nicht in ein Krankenhaus gewollt.

82 (b) Die Aussagen der Zeuginnen sind glaubhaft. Sofern sich die ...-jährige Zeugin A an bestimmte Details (Übergabe des Geldscheins, Küssen der Füße) nicht mehr erinnert hat, ist dies einerseits mit dem Zeitablauf zu erklären. Gleichzeitig hat sie selbst ausgesagt, dass sie zwischenzeitlich einen Schlaganfall erlitten habe, sodass ihr Erinnerungsvermögen hierdurch beeinträchtigt sei. Es bestand daher keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben der Zeugin A unmittelbar nach der Tatbegehung gegenüber den Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Schließlich hat auch die Zeugin A weder gegenüber den Beamten vor Ort noch in der Hauptverhandlung übermäßige Belastungstendenzen gezeigt und dem Angeklagten in der Hauptverhandlung sogar verziehen. Auch in diesem Fall wird das bisherige Beweisergebnis durch das Ergebnis des schriftlichen Gutachtens des DNA-Gutachters Dr. P (Sachverständiger für forensische DNA-Analytik) des Landeskriminalamts Berlin (...) – kriminaltechnisches Institut – vom 28. Februar 2025 bestätigt. Danach habe an dem im Mund- und Wangenbereich der Geschädigten (...), an der Handtasche der Geschädigten (...) sowie am Papiertaschentuch aus der Schublade (...) gesicherten Spurenmaterial jeweils ein DNA-Mischprofil festgestellt werden können, aus dem ein männlicher Mitspurenleger habe abgeleitet werden können. Die Merkmale des DNA-Musters des Angeklagten ... sei in den Profilen der Spurenproben ..., ... und ... vollständig nachzuweisen. Die Merkmale der Spurenprobe ... stimmten in den 16 untersuchten STR-Merkmalssystemen vollständig mit denen des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten ... überein. Abgrenzbare Hauptkomponenten von Mischprofilen könnten wie Einzelprofile betrachtet und mit dem in der Routine bei LKA ... verwendeten binären biostatistischen Modell bewertet werden, wenn in der Gesamtschau aller Replikate die in den Empfehlungen der Spurenkommission aus 2016 formulierten Bedingungen erfüllt wären. Dies sei hier der Fall. Die in dem Mischprofil der Spurenprobe ... nachgewiesene Hauptkomponente sei bei Zutreffen der Hypothese, dass das Spurenmaterial durch den Angeklagten verursacht worden sei deutlich über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als das Zutreffen der Hypothese, dass das Material von einer mit dem Angeklagten nicht verwandten Person stamme. Aus gutachterlicher Sicht bestehe daher kein begründeter Zweifel daran, dass die Merkmale der Hauptkomponente der Spurenprobe ... auf einen Materialbeitrag des Angeklagten ... zurückzuführen sei.

83 (5) Feststellungen zu II. 5.

84 (a) Die Feststellungen zum Fall 5. beruhen neben der Einlassung maßgeblich auf der glaubhaften Aussage der Zeugin U. Diese hat ausgeführt, dass sie eine Bäckerei betreibe und am Tattag gemeinsam mit ihrer Mutter früh die Wohnung verlassen habe, weil sie um 6.00 Uhr den Laden aufschließe. Auf dem Weg zur Bäckerei habe sie einen Anruf von der Nachbarin erhalten, die mitgeteilt habe, dass in ihre Wohnung eingebrochen worden sei. Ihre Mutter sei dann in die Wohnung gefahren und sie – die Zeugin U – sei zur Bäckerei gefahren, um diese zu schließen. Im Anschluss sei sie auch in die Wohnung gefahren. Es sei eine Katastrophe gewesen. Alles sei unordentlich gewesen; insbesondere das Schlafzimmer. Die Wohnungstür sei beschädigt gewesen und es habe Schmuck gefehlt. Es habe Monate gedauert, bis die Tür repariert und ein neues Schloss eingebaut worden sei. Die Kammer hat Lichtbilder vom beschädigten Türschloss in Augenschein genommen und sieht die Aussage der Zeugin U bezüglich des Türschlosses hierdurch bestätigt. Sie hätten sich unsicher in ihrer Wohnung gefühlt. In der Küche habe sich der Täter an ihrem Kühlschrank bedient und eine Cola getrunken sowie Gebäck gegessen. Die leere Flasche habe er einfach auf einer Kommode abgestellt. Ferner habe er mit einer Zange einen Koffer beschädigt, in dem sich Fotoalben befunden hätten. Außerdem hat der Täter folgende Gegenstände mitgenommen: Zwei Uhren und zwei Sonnenbrillen, Goldschmuck (drei Ringe und zwei kleine Ketten aus Gold und Weißgold), 1.200 bis 2.000 Euro Bargeld und einen Laptop mit einem USB-Stick, auf denen sich Hochzeitsfotos befunden hätten. Sie habe 500 Euro bezahlt, um die Hochzeitsfotos wiederherzustellen. Für den Schmuck habe sie keine Kaufbelege, weil es sich um Hochzeitsgeschenke oder Erbstücke handele bzw. sie den Schmuck im Urlaub erworben habe. Es habe sich aber jeweils um „echten“ Schmuck und nicht um Modeschmuck gehandelt. Der finanzielle Wert des Schmucks betrage jedenfalls mehr als 6.000 Euro. Diesen finanziellen Wert bekomme sie nicht ersetzt, weil sie gegen Diebstahl nicht versichert gewesen sei, gravierender sei ohnehin der emotionale Wert. Sie fühle sich seit der Tat nicht mehr so sicher. Inzwischen sei zum Glück ihr Ehemann zu ihr und ihrer Mutter in die Wohnung gezogen. Seitdem sei es wieder etwas besser. Jedoch öffneten sie bis heute niemandem die Tür, wenn sie keinen Besuch erwarteten. Außerdem gehe ihre Mutter bis heute nicht mehr allein in die Bäckerei. Schließlich habe sie nach der Tat alles waschen müssen und die Bettwäsche entsorgt, weil sie sich sonst nicht mehr wohl gefühlt hätten.

85 (b) Die Aussage der Zeugin U ist ebenfalls mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang zu bringen, weist (insbesondere zur Schadenssumme) keine Belastungstendenzen auf und ist daher glaubhaft. Sie wird erneut durch das Ergebnis des schriftlichen Gutachtens des DNA-Gutachters Dr. D (Sachverständiger für forensische DNA-Analytik) des Landeskriminalamts Berlin (...) – kriminaltechnisches Institut – vom 3. März 2025 bestätigt. Danach habe an dem Griffbereich einer Zange (...) und am Rand einer Colaflasche (...) Spurenmaterial gesichert werden können; es sei jeweils ein DNA-Mischprofil festgestellt worden, aus dem ein männlicher Mitspurenleger habe abgeleitet werden können. Die Merkmale des DNA-Musters des Angeklagten ... sei in den Profilen der Spurenprobe ... mit einem dominanten Anteil festgestellt worden, welches in 11 der 16 untersuchten Merkmale vollständige Angaben enthalte. In der Spurenprobe ... stimmten die Merkmale in den 16 untersuchten STR-Merkmalssystemen vollständig mit denen des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten ... überein. Daher komme der Angeklagte als Spurenverursacher für den dominanten Spurenanteil in Betracht. Die in dem Mischprofil der Spurenproben ... und ... nachgewiesene Hauptkomponente sei bei Zutreffen der Hypothese, dass das Spurenmaterial durch den Angeklagten verursacht worden sei deutlich über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als das Zutreffen der Hypothese, dass das Material von einer mit dem Angeklagten nicht verwandten Person stamme. Aus gutachterlicher Sicht bestehe daher kein begründeter Zweifel daran, dass die Merkmale der Hauptkomponente der Spurenproben ... und ... auf einen Materialbeitrag des Angeklagten ... zurückzuführen sei.

86 Wiederum hat die Kammer den Wert der Tatbeute zu Gunsten des Angeklagten am untersten Rand angesetzt und hat ausgehend von einem entwendeten Bargeldbetrag von 1.200 Euro den Gesamtwert unter Gewährung eines deutlichen Sicherheitsabschlags auf 6.000 Euro bemessen.

87 (6) Feststellungen zu II. 6.

88 (a) Der Zeuge S hat in der Hauptverhandlung zu Fall 6. ausgesagt, dass er am Tattag im Home Office gearbeitet habe. Irgendwann habe er seinen damals ...jährigen Sohn nach Schulschluss von der Schule abgeholt. Er sei zur Schule gefahren und sei mit seinem Sohn zurück zur Wohnung gefahren. Unterwegs hätten sie noch an einem Schreibwarengeschäft gehalten. Er sei ca. 40 Minuten nicht zuhause gewesen. In dieser Zeit sei in die Wohnung eingebrochen worden. Er sei mit seinem Sohn in die Wohnung gegangen. Die Wohnungstür (Flügeltür) sei aufgedrückt gewesen. Die Wohnung befinde sich im dritten Obergeschoss und habe zwei Zimmer. Das vordere Zimmer sei gründlich durchwühlt worden. Ein Rollcontainer mit Schubladen sei gewaltsam geöffnet worden. Es hätten eine hochwertige Spiegelreflexkamera, ein MacBook pro, welches er zu Arbeitszwecken genutzt habe, zwei Festplatten (mit Urlaubsfotos) und der Erbschmuck seiner Mutter und Schwiegermutter (Granatarmband, Granatbrosche, eine goldene Taschenuhr sowie eine Kette mit echten Perlen) gefehlt. Den Schmuck hätten sie nie schätzen lassen. Er gehe von einem Wert von 5.000 Euro und seine Frau von einem Wert von 10.000 Euro aus. Der Schmuck habe sich in dem Rollcontainer befunden; die Kammer hat ein Lichtbild von dem beschädigten Rollcontainer, dessen Schubladen geöffnet sind, in Augenschein genommen. Der Zeuge S hat außerdem ausgeführt, dass sie nicht gegen Diebstahl versichert gewesen seien. Insgesamt sei der immaterielle Schaden auch höher. Es fühle sich nicht gut an, dass jemand in der Wohnung gewesen sei. Außerdem habe er auf dem Dachboden Exkremente gefunden. Er wisse aber nicht, ob die vom Täter stammten. Der Hausflur sei ziemlich zugemüllt gewesen. Zur Tatzeit hätten Bauarbeiten im Haus stattgefunden, sodass die Haustür unten offen gestanden habe. Die Tür sei ohnehin durch Treten leicht zu öffnen gewesen. Inzwischen sei die Haustür unten repariert worden. Er – der Zeuge S – habe außerdem ein zweites Schloss an der Wohnungstür angebracht. Sein Sohn sei traumatisiert gewesen und habe bis heute ein gesteigertes Sicherheitsbedürfnis. Insbesondere falle es ihm schwer, allein in der Wohnung zu sein.

89 (b) Auch die glaubhafte Aussage des Zeugen S, die sich mit dem Beweisergebnis im Übrigen in Einklang bringen lässt, ist frei von Belastungstendenzen. Er hat beispielsweise unumwunden zugegeben, nicht zu wissen, welchen Wert der entwendete Schmuck hatte. Schließlich wird die Aussage auch durch das Ergebnis der daktyloskopischen Untersuchung des in der Tatwohnung am Portemonnaie (...), am Kameraetui (...), an den Schreibtischschubladen (...,...), am Rollcontainer (...) und am Koffer (...) gesicherten Mikrospuren bestätigt. Ausweislich des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für forensische DNA-Analytik Dr. D handele es sich hierbei jeweils um Mischprofile, wobei als möglicher Spurenverursacher wiederum die Person ... (der Angeklagte) in Betracht komme. Bei der Spurenprobe ... handele es sich um ein Mischprofil mit einem dominanten Anteil, welches in 15 der 16 untersuchten Merkmalssystemen vollständige Angaben enthalte. Die in dem Mischprofil der Spurenprobe ... nachgewiesene Hauptkomponente sei bei Zutreffen der Hypothese, dass das Spurenmaterial durch den Angeklagten verursacht worden sei deutlich über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten als das Zutreffen der Hypothese, dass das Material von einer mit dem Angeklagten nicht verwandten Person stamme. Im Übrigen seien Merkmale, wie die der Person ... in den Mischprofilen der Spurenproben ... und ... reproduziert in den 16 untersuchten Merkmalssystemen nachweisbar sowie in den Spurenproben ..., ..., ... und ... nicht in allen 16 Merkmalsystemen vollständig reproduziert nachweisbar. Der Angeklagte komme daher als Mitverursacher der Spurenproben in Frage. Eine biostatistische Bewertung hinsichtlich der Person ... sei derzeit durch ... in der Routine verwendeten binären Modell nicht möglich, weil es sich um Mischprofile mit stochastischen Effekten (eingeschränkte Reproduzierbarkeit, zufälliges Erscheinen und Ausfallen von Allelen) handele.

90 Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat die Kammer den Schadensbetrag ausgehend von dem niedrigeren Schmuckwert und Gewährung eines Sicherheitsabschlags auf 6.500 Euro festgesetzt.

91 (7) Feststellungen zu II. 7.

92 (a) Der Zeuge W hat ausgeführt, dass seine Schwiegermutter aus den USA zu Besuch gewesen sei. Sie habe sich entschieden, in der Remise zu übernachten, die ihm als Büro diene. Er sei darüber sehr überrascht gewesen, weil die Remise nicht zu Wohnzwecken diene. Es stehe dort zwar ein Schlafsofa, welches er auf dem Sperrmüll gefunden habe. Es gebe dort aber weder fließendes Wasser noch eine Heizung oder eine Toilette. Irgendwann habe er dann von seiner Ex-Ehefrau einen Anruf erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, dass in der Remise eingebrochen worden sei, während ihre Mutter dort geschlafen habe. Daraufhin habe er – der Zeuge W – die Polizei alarmiert und sei zur Remise gegangen. Das Fenster sei geöffnet gewesen und der Schreibtisch sei etwas verschoben gewesen; offenbar, damit der Täter besser habe einsteigen können. Darüber hinaus seien die Sachen der Schwiegermutter durchwühlt gewesen. Seine Schwiegermutter sei sehr aufgebracht gewesen, weil sie währenddessen geschlafen habe. Außerdem seien ihre Sachen gestohlen worden. Der Täter habe Schmuck, Bargeld und das Mobiltelefon seiner Schwiegermutter mitgenommen. Einige Tage nach der Tat sei es möglich gewesen, das Mobiltelefon seiner Schwiegermutter zu tracken. Jedoch sei es örtlich nicht feststellbar gewesen. Der Täter habe das Fenster einfach aufstoßen können, weil seine Schwiegermutter den Fenstergriff in die falsche Richtung bewegt habe – in Amerika ließen sich die Fenster anders öffnen und schließen als in Europa. Von seiner Ex-Ehefrau habe er erfahren, dass es seiner Schwiegermutter inzwischen wieder gut gehe.

93 Die zum Tatort hinzugerufenen Polizeibeamtinnen und Zeuginnen KK’in V und KOK‘in Ö haben die Aussage des Zeugen W im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend haben sie ausgeführt, dass es am Fenster keine Einbruchspuren gegeben habe; vielmehr sei dieses aufgedrückt worden. Die Remise sei eine Art Hinterhaus im Garten (Gartenhaus) gewesen und sei frei zugänglich gewesen. Es habe nur einen Raum gegeben und dem Zeugen W als Büro bzw. Musikraum gedient. Frau L – die Schwiegermutter des Zeugen W – habe während der Tat im Raum geschlafen. Sie haben Ohropax getragen und habe deshalb nichts von der Tat mitbekommen. Der Täter habe ein Mobiltelefon, Ohrringe, zwei Bankkarten sowie 200 US-Dollar entwendet. Alles sei durchwühlt gewesen. Sie – die Zeugin KK’in Ö – habe mit Rußpulver und Spurensicherungskarten Fingerabdruckspuren am Fenster gesichert.

94 (b) Die Kammer hat Lichtbilder in Augenschein genommen, die das Innere der Remise und die entstandene Unordnung zeigen. Ferner zeigen sie die Lage der Remise im Innenhof eines Mehrfamilienhauses. Die Remise ist augenscheinlich durch den Innenhof frei zugänglich und hat einen eigenen Eingang.

95 (c) Die Kammer ist aufgrund des Beweisergebnisses vom Tatgeschehen überzeugt. Neben dem Pauschalgeständnis des Angeklagten ist die Kammer insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen W vom Fall 7. überzeugt. Seine Aussage war frei von Belastungstendenzen; insbesondere hat er ausgesagt, dass die Remise eigentlich nicht als Wohnung geeignet sei und dass es der Geschädigten L wieder gut gehe.

96 (d) Den Wert der entwendeten Beute hat die Kammer ausgehend von den eher vorsichtigen und auch deshalb glaubhaften Angaben des Zeugen W auf mindestens 1.700 Euro bestimmt.

97 (8) Feststellungen zu II. 8.

98 (a) Die Feststellungen zu Fall 8. stützt die Kammer maßgeblich auf den Aussagen der Zeugin G und des Zeugen PK C. Die Zeugin G hat ausgesagt, dass sie Krankenschwester im Klinikum S sei. Ihr sei aufgefallen, dass das sog. Spritzenzimmer durchwühlt worden sei. Dabei handele es sich um einen Arbeitsraum mit Medikamenten. Zu diesem Raum habe nur das Personal Zutritt. Der Schrank im Spritzenzimmer sei geöffnet gewesen und es hätten Tablettenblister auf dem Boden gelegen. Sie könne nicht sagen, ob Medikamente entwendet worden seien. Auf dem Gang sei ihr dann der Angeklagte aufgefallen. Sie habe ihn angesprochen. Er habe behauptet, dass er einen Patienten besuche. Jedoch habe es auf der Station keinen Patienten mit dem vom Angeklagten genannten Namen gegeben. Daraufhin sei der Wachschutz gekommen und sie hätten die Polizei alarmiert. Gemeinsam hätten sie mit dem Angeklagten auf die Polizei gewartet. Sie hätten den Angeklagten nicht festgehalten, er habe die Möglichkeit gehabt, zu gehen. Er sei jedoch geblieben. Er sei nicht aggressiv gewesen und sie habe sich nicht bedroht gefühlt. Als die Polizei eingetroffen sei, habe diese den Angeklagten durchsucht und einen Kliniklaptop in einer Tasche bei ihm gefunden.

99 Der Zeuge PK C hat die Aussage der Zeugin G zum Einsatzanlass bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte einen ruhigen Eindruck gemacht habe. Er hat bestätigt, dass der Medikamentenraum durchwühlt worden sei und neben dem Schrank auch die Schubladen geöffnet gewesen seien. Neben Tablettenblistern hätten auch Ampullen auf dem Boden gelegen. Nach der rechtlichen Belehrung habe der Angeklagte angegeben, dass er Medikamente und einen Laptop geklaut habe. Daraufhin hätten sie ihn durchsucht und neben dem Laptop noch ein Klappmesser (Klingenlänge 5,8 cm) in seiner Jackentasche sowie Tabletten gefunden. Die Tabletten hätten sich in einem Blister befunden und stammten vermutlich aus dem Medikamentenraum. Der Angeklagte habe geäußert, dass er die Tabletten eingenommen habe. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme sei der Angeklagte immer müder geworden, seine Augen seien zugefallen und er habe den Wunsch geäußert, liegen zu wollen. Daraufhin sei entschieden worden, dass der Angeklagte zur Beobachtung eine Nacht im Krankenhaus bleibe. Das Krankenhauspersonal habe erklärt, dass die vom Angeklagten eingenommenen Medikamente müde machten. Darüber hinaus habe der Angeklagte ungepflegt gewirkt und nach Schweiß gerochen. Hingegen seien seine Pupillen nicht geweitet gewesen.

100 Ausweislich der von der psychiatrischen Sachverständigen F referierten Patientenunterlagen aus dem Klinikum S habe der Angeklagte die Nacht nicht im Krankenhaus verbracht. In den Arztunterlagen sei insoweit vermerkt, dass er geflohen sei, nachdem er bei dem Versuch, Mitpatienten zu bestehlen, erwischt worden sei.

101 (b) Die Aussagen der Zeugin, des Zeugen und der Sachverständigen sind glaubhaft und lassen sich miteinander in Einklang bringen. Bestätigt werden sie darüber hinaus vom pauschalen Geständnis des Angeklagten.

102 (9) Feststellungen zur Schuldfähigkeit

103 Auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen F stützt die Kammer die Feststellungen zum psychischen Zustand und der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der diagnostischen Bewertung seines Drogenkonsums im Tatzeitraum. An der uneingeschränkten Sachkunde und Kompetenz der gewissenhaft und sorgfältig vorgehenden Gutachterin F, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hat die Kammer keinen Zweifel. Sie führte auf Grundlage der ihr überlassenen Strafakten, der Befunde aus dem Klinikum S und aus der Gefangenenpersonalakte, eines Explorationsgespräches mit dem Angeklagten sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung aus, dass bei dem physisch gesunden und mindestens durchschnittlich intelligenten Angeklagten tatzeitrelevant keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlägen. Überdauernde psychische Beeinträchtigungen als Ursache für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit schieden insofern aus.

104 Zu seinem Konsumverhalten und seiner Delinquenz habe der Angeklagte ihr gegenüber angegeben, dass er seit seinem ... Lebensjahr – außerhalb von Gefängnissen – durchgängig Crystal Meth eingenommen habe. Diese Droge habe er entweder nasal konsumiert oder geraucht. Zuletzt habe er regelmäßig 0,5 g Crystal Meth pro Tag konsumiert. Meistens habe er durchgehend vier Tage am Stück konsumiert und dann 24 Stunden am Stück geschlafen. Nach drei bis vier Tagen ohne Schlaf habe er manchmal eine Paranoia gehabt. Dann habe er Angst gehabt, dass ihn jemand töte oder habe sich als Teil eines Films gesehen. Nach dem Konsum von Methamphetamin (Crystal Meth) habe er hauptsächlich „gearbeitet“. Damit habe der Angeklagte gemeint, dass er insbesondere Diebstähle begangen habe. In seiner Freizeit habe er gelegentlich auch am Spielautomaten „gezockt“, stundenlang „Pornos“ im Internet gesichtet oder Musik gehört. Nach dem Konsum von Crystal Meth habe er als Downer vor allem Cannabis aber auch Benzodiazepine, Opiate und später Pregabalin konsumiert. Cannabis habe er seit dem er ... Jahre alt sei täglich konsumiert; zuletzt habe er täglich 6/7 g pro Tag geraucht. Cannabis wolle er langfristig einnehmen, weil es auch Medizin und inzwischen legal sei. Im Alter von ... Jahren habe er erstmals Crack genommen. Nach dem Konsum habe er sich gefühlt wie ein König; das sei der Wahnsinn. Crack mache ihn emotional, er habe dann viel Energie und sei stark und mächtig. Er wisse aber, dass Crack schädlich für die Nieren sei.

105 Mit dem regelmäßigen Konsum von Suchtmitteln habe er begonnen, die Schule zu schwänzen und seine zunächst guten schulischen Leistungen seien schlechter geworden. Er habe sich zunehmend aggressiv verhalten, sei nervös und gereizt gewesen. In der ... Klasse sei er nicht mehr zur Schule gegangen. Insgesamt habe der Angeklagte ... Jahre lang die Schule besucht.

106 Zeitgleich zeige der Angeklagte eine frühe Tendenz, sich mit Gleichaltrigen oder Älteren zusammenzuschließen, die durch Kriminalität auffällig gewesen seien. Ab einem Alter von ... Jahren habe der Angeklagte begonnen, sich mit älteren Leuten, die er auf der Straße kennen gelernt habe, zusammenzuschließen, um Ladendiebstähle zu begehen. Diese Leute hätten ihm Drogen angeboten und hätten ihn dann zum Klauen aufgefordert. Zeitnah habe er dann regelmäßig Diebstähle begangen. Seine erste Anzeige habe er im Alter von ... Jahren bekommen und im Alter von ... Jahren sei er erstmalig – für die Dauer von sechs Monaten – im Gefängnis gewesen. Dort habe er sich nach dem Konsum von Crystal Meth erstmalig mit einer Rasierklinge verletzt. Für den Angeklagten sei das ein Hilferuf gewesen. Im Alter von ... Jahren habe er eine Ausbildung zum ... begonnen. Im Alter von ... Jahren habe er über einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig Ecstasy konsumiert. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts habe der Angeklagte ab dem ... Lebensjahr bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren durchgängig – unter dem Einfluss von Methamphetamin und später auch Kokain – Einbruchsdiebstähle begangen. „Zum Arbeiten“ – überwiegend kriminell – sei er überall im Land P, in Land S (Stadt I) und zuletzt in Deutschland unterwegs gewesen. Der Angeklagte schätze, dass er insgesamt etwa zehn Jahre in verschiedenen Haftanstalten im Land P, Land S und Deutschland verbracht habe; zwischenzeitlich sei er immer sechs bis zwölf Monate draußen gewesen. In Stadt I habe er im Rahmen seiner Haftaufenthalte in den Jahren 2019 bis 2023 Substitute erhalten. Während seines ersten Haftaufenthalts in der JVA ... im März/April 2023 habe die Haftanstalt vermerkt, dass der Angeklagte zwar im Kontakt erreichbar gewesen sei, jedoch gedanklich komplett auf Drogenkonsum eingeengt gewesen sei und massiv auf die Verordnung von Lyrika, Zolpidem und Subutex gedrängt habe. Andernfalls werde er sich selbst verletzen. Im hiesigen Tatzeitraum habe er regelmäßig und ausschließlich kriminell gearbeitet. Er habe zu der Zeit durchgängig Crack bzw. Crystal Meth konsumiert und habe sich gut gefühlt. Er habe das Leben in ... genossen.

107 Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten und den konsumbedingten Symptomen grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar seien. Insbesondere zu seinem Konsumverhalten habe er jedoch teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Ihr gegenüber habe er angeben, dass er durchgängig Crack bzw. Crystal als Upper und Cannabis als Downer nehme. In Stadt I habe er hingegen angegeben, dass er neben Cannabis, Kokain und Crack seit vier Jahren regelmäßig zwei Kugeln Heroin rauche oder intravenös konsumiere. Außerdem habe er ihr gegenüber zunächst angegeben, dass er alle drei Tage Alkohol trinke. Später habe er angegeben, dass er täglich eine halbe Flasche Whiskey konsumiere. Insgesamt seien alle bei Haftantritt im hiesigen Verfahren durchgeführten Urintests negativ auf die Substanzen Morphin (Heroin), Pregabalin und Kokain gewesen. Lediglich der Konsum von THC und Alkohol seien nachweisbar gewesen. Dennoch leide der Angeklagte diagnostisch führend an einer Methamphetaminabhängigkeit (F15.2), an einer Kokain-/Crackabhängigkeit (F14.2) sowie an einer Cannabisabhängigkeit (F12.2). Eine Langzeittherapie zur Behandlung seiner Konsumstörung habe der Angeklagte bislang nicht gemacht; jedoch sei er in Stadt I drei Monate stationär aufgenommen worden und habe danach zwei Monate abstinent gelebt. Soweit den Angaben des Angeklagten zu seinem Substanzkonsum gefolgt werde, handele es sich bei seiner Eigentumsdelinquenz unter dem Einfluss antriebs- und aufmerksamkeitssteigender Substanzen wie Kokain und Amphetaminen um ein stabiles Verhaltensmuster seit seiner Pubertät. Die überdauernde Begehung von Eigentumsdelikten sowie der Umgang mit offenbar erheblichen und überwiegend kriminell erwirtschafteten Geldsummen deuteten auf eine langfristige Integration in kriminelle Strukturen hin. Insgesamt finde sich bei dem Angeklagten eine langjährige Missachtung gesellschaftlicher Normen und ein Lebensstil, der eher auf kurzfristige Bedürfnisbefriedigung, Spaß und Unabhängigkeit ausgerichtet sei. Es lasse sich ein verfestigtes dissoziales Verhaltensmuster mit bislang fehlender legaler Lebensperspektive festmachen.

108 Darüber hinaus habe der Angeklagte ihr gegenüber angegeben, dass er an Epilepsie leide und daher morgens 75 mg und abends 25 mg Pregabalin benötige. Er sei empört gewesen, weil ihm die JVA inzwischen kein Pregabalin (und auch keine „Benzos“) mehr gebe. Er habe starke Krämpfe im Körper und dadurch bedingt starke Schmerzen. Statt Pregabalin bekomme er in der JVA lediglich Magnesium. Darüber hinaus leide der Angeklagte in der Haftanstalt offenbar unter Schlafstörungen und erhalte Quetiapin (Diazepam) und Mirtazapin. Im Verlauf des Explorationsgesprächs habe der Angeklagte ihr gegenüber über Krämpfe geklagt und sein Gesicht kurzzeitig schmerzverzerrt verzogen. Er habe ihr gegenüber gemutmaßt, dass es sich entweder um einen epileptischen Anfall oder um Entzugserscheinungen handele. Später habe er dann spontan angegeben, dass er einen epileptischen Anfall vorgetäuscht habe, um Pregabalin in der Untersuchungshaftanstalt zu erhalten. Einem Aktenvermerk der JVA ... habe sie – die Sachverständige – entnommen, dass während des ersten Haftaufenthaltes des Angeklagten in ... vom März bis April 2023 ebenfalls der Eindruck entstanden sei, dass der Angeklagte Symptome einer Epilepsie (hier: Beinschmerzen) vortäusche, um Pregabalin zu erhalten. Insgesamt verdeutliche sein Verhalten – so die Sachverständige – dass der Angeklagte medizinische Diagnosen zweckgerichtet nutze, um Vorteile zu erlangen. Dieses Verhalten könne als taktisches Vorgehen im Rahmen seiner dissozialen Entwicklung bewertet werden. Kurzzeitig habe der Angeklagte ihr gegenüber auch den laienhaften Versuch unternommen, eine Schizophrenie vorzutäuschen und vorgegeben, Stimmen zu hören. Später habe er dann zugegeben, dass er die Schizophrenie nur vorgetäuscht habe, um Medikamente zu erhalten.

109 Zusammenfassend - so die Sachverständige F - sei das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung nicht erfüllt. Auch wenn man den Angaben des Angeklagten folge, dass er vor der Begehung sämtlicher Taten zuvor Crystal Meth und Crack konsumiert habe, lägen aus sachverständiger Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer das Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllenden Intoxikationspsychose vor. Auch die in der ergänzenden Einlassung geschilderte Wirkung der Betäubungsmittel, wonach der Angeklagte sich in Konsumphasen wie in einem „Tunnel“ gefühlt habe, nicht richtig nachdenke und alles dem Bestreben, den euphorischen Zustand weiter aufrechtzuerhalten, unterordne, liefere keine entsprechenden Anhaltspunkte. Diese beschriebene Wirkung, die sie für authentisch erachte, stelle eine realistische Beschreibung der Wirkung sog. Upper dar. Hieraus folge jedoch nicht zugleich die Annahme einer schuldrelevanten Intoxikation. Weder aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung noch aus der sonstigen Beweisaufnahme ergäben sich relevante Hinweise auf eine intoxikationsbedingte Einschränkung seiner exekutiven Funktionen. Der Angeklagte selbst habe beschrieben, dass er sich in Phasen des Konsums leistungsstark, fokussiert und euphorisch gefühlt habe. Darüber hinaus habe der Zeuge PM M (Fall 1.) ausgesagt, dass der Angeklagte gesund und gut gekleidet gewirkt und keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Die Zeugin A habe ausgesagt, dass der Angeklagte, der sich über einen beträchtlichen Zeitraum in der Wohnung aufgehalten habe, gewusst habe, was er mache (Fall 4). Zu Fall 8. habe die Zeugin G angegeben, bei dem Angeklagten, der vorgegeben habe, ein regulärer Besucher zu sein, keine Auffälligkeiten bemerkt zu haben. Der Zeuge PK C habe zwar berichtet, dass der Angeklagte nach dem Konsum der entwendeten Medikamente müde gewirkt habe. Dies sei jedoch symptomatisch für die Einnahme von Schlafmitteln. Eine irgendwie geartete Einschränkung des Leistungsverhaltens oder Hemmungsvermögens seien nicht ersichtlich. Die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und ihr gegenüber belegten vielmehr eine innere Einstellung, dass er die Begehung von Eigentumsdelikten zur Finanzierung seines auf - über den reinen Konsum von Betäubungsmitteln hinausgehenden - unmittelbare Bedürfnisbefriedigung ausgerichteten Lebensstils für gerechtfertigt halte. Die begangenen Taten seien daher für den vielfach vorbestraften Angeklagten auch nicht wesensfremd.

110 Es gebe auch keine Hinweise auf eine Bewusstseinsveränderung oder ein hochgradig affektives Geschehen, welche sich in die Kategorie der tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen einordnen ließen. Angesichts seiner Biografie und der eigenen Untersuchung sei auch das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung aus medizinischer Sicht sicher auszuschließen. Die Diagnose seiner Abhängigkeitserkrankungen erfülle auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hinsichtlich des Ausprägungsgrades nicht das Kriterium der schweren anderen seelischen Störung. Insbesondere handele der Angeklagte nicht aus Angst vor einem drohenden Entzug. Starke Entzugserscheinungen, welche im Übrigen bei den genommenen Stoffen auch nicht zu erwarten seien, habe der Angeklagte selbst nicht geschildert. Die von ihm geschilderte Angst vor dem „Runterkommen“ sei das für die Suchterkrankung charakteristische Verlangen, die Droge nach Abklingen der Rauschwirkung erneut nehmen zu wollen. Hiergegen spreche im Übrigen, dass sich der Angeklagte nach Begehung der Taten zum Teil in den Wohnungen länger aufgehalten und die Beute zur Befriedigung seiner über den bloßen Konsum hinausgehenden weiteren Bedürfnisse (Kauf teurer Markenkleidung, bezahlter Geschlechtsverkehr, Übernachtung in teuren Hotels) eingesetzt habe. Auch gebe es keine Hinweise auf eine Depravation – der Angeklagte sei im Kontakt differenziert und humorvoll gewesen. Er habe sein Leben gut im Griff, indem er durch die kriminelle Beschaffung von Geldern ein (verglichen mit seinem Leben zuvor) gutes Leben habe führen können und nicht nur Betäubungsmittel erworben habe.

111 Die Kammer hat die Ausführungen der Sachverständigen in der gebotenen Weise sorgfältig überprüft und sich zu Eigen gemacht und ist in eigener Verantwortung von dem Vorliegen voll erhaltener Schuldfähigkeit zu den Tatzeiten ausgegangen.

112 IV. Rechtliche Würdigung

113 1. Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB ( Fall 4. ), schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 4 StGB ( Fälle 3., 5., 6. ), Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a) und 3, 52 StGB ( Fall 1. ) sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ( Fall 2. ), Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB ( Fall 8. ) und Diebstahls gemäß § 242 StGB ( Fall 7. ) schuldig gemacht.

114 Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

115 a) Im Fall 4. hat sich der Angeklagte des Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

116 Der Angeklagte wendete Gewalt gegen die Zeugin A an und drohte ihr mit weiterer Gefahr für ihr Leib. Zunächst schubste er die Zeugin A von der Eingangstür in ihr Zimmer und hielt der Zeugin – als diese um Hilfe rief – die Hand vor dem Mund; er übte mithin unmittelbaren Zwang gegen die körperlich unterlegene Zeugin A aus. Gleichzeitig drohte er ihr konkludent mit einer gegenwärtigen Gefahr für ihr Leib, indem er sie unmittelbar nach der Gewaltanwendung aufforderte, auf dem Bett ihn ihrem Zimmer sitzen zu bleiben, „weil er sonst...“, wobei er den Satz nicht beendete. Hierdurch hat der Angeklagte, wie von ihm beabsichtigt, der Zeugin A insbesondere durch die vorausgegangene Gewaltanwendung erneut in Aussicht gestellt, körperliche Gewalt gegen die betagte Dame anzuwenden. Die körperlich unterlegene Zeugin A nahm diese Bedrohung auch ernst und unternahm keine weiteren Versuche, um Hilfe zu rufen oder den Angeklagten an der Suche von mitnehmenswerten Gegenständen zu hindern. Die Gewaltanwendung und die Drohung waren daher auch das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme der Tatbeute.

117 b) In den Fällen 3., 5. und 6. sind die Voraussetzungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 4 StGB erfüllt, weil der Angeklagte in die zur Tatzeit jeweils dauerhaft als Privatwohnungen dienenden Unterkünfte der Zeuginnen Z, T, U und der Familie S einbrach. Unerheblich ist, dass insbesondere im Fall 3. die Zeugin Z zur Tatzeit verreist war.

118 c) In den Fällen 1. und 2. sah die Kammer das Merkmal der Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, weil es sich bei einer Gartenlaube um eine Wohnung i.S.d. Vorschrift handelt. Demnach sind Wohnungen (die dem Schutz der Privat- und Intimsphäre dienen) abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 – 4 StR 126/08 = NStZ 2008, 514 f.; v. 20.5.2005 – 2 StR 129/05 = NStZ 2005, 631, und v. 3.5.2001 – 4 StR 59/01 = BeckRS 2001, 30178367). Das Vorhandensein von Schlafräumen ist für Wohnungen nicht erforderlich. Voraussetzung ist auch nicht, dass die Räumlichkeit zur Zeit der Tat bewohnt ist.

119 Nach diesem Maßstab handelt es sich bei den Gartenlauben vorliegend um Wohnungen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn die Lauben dienten jedenfalls zeitweise als Unterkunft. Insbesondere nutzten die Zeuginnen und Zeugen ihre Lauben nicht nur zur Lagerung von Gartengeräten und -möbeln. Zwar haben die für die Fälle 1. und 2. vernommenen Zeuginnen und Zeugen ausgesagt, dass sie ihre Lauben im Winter und damit zur Tatzeit jeweils nicht genutzt hätten. Auch sei ihnen jeweils bewusst, dass es nach der Verordnung der Kleingartenanlage unzulässig gewesen sei, dort zu übernachten. Dennoch hätten sie in der Laube Schlafplätze eingerichtet, um z.B. „ein Mittagsschläfchen“ dort zu halten oder um an den Wochenenden (in den Sommermonaten) dort zu übernachten. Die Zeuginnen und Zeugen verbrachten im Frühling und Sommer auch ihre Freizeit in den Gartenlauben. Die Lauben waren jeweils mit Koch- und Sitzgelegenheiten sowie sanitären Anlagen ausgestattet.

120 Darüber hinaus ist im Fall 2. gleichzeitig § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 2. StGB (Diebstahl mit Waffen) erfüllt. Denn bei dem im Fall 2. entwendeten Jagdmesser handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. a) Var. 2 StGB. Denn es handelt es sich um ein abstrakt gefährliches Werkzeug. Dieses gefährliche Werkzeug führte der Angeklagte auch bei dem Diebstahl mit sich. Denn es ist ausreichend, wenn sich der Täter erst während der Tat oder sogar – wie hier – aus der Beute mit der Waffe versieht (vgl. hierzu Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 244, Rn 29), solange die Tat noch nicht beendet ist.

121 d) Im Fall 8. hat sich der Angeklagte gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 2. StGB (Diebstahl mit Waffen) schuldig gemacht. Denn das Klappmesser mit einer Klingenlänge von 5,8 cm, welches der Angeklagte griffbereit in seiner linken Tasche trug, stellt ebenfalls ein abstrakt gefährliches Werkzeug dar.

122 e) Die Remise im Fall 7. stellt hingegen keine Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, weil sie dem Zeugen W als Arbeitszimmer diente. Seine Schwiegermutter nächtigte nur ausnahmsweise auf dem Sofa in der Remise. Der Zeuge W hat angeben, dass er über den Vorschlag, dort zu schlafen, selbst überrascht gewesen sei. Es habe keine Heizung und keinen Wasseranschluss gegeben. Das Sofa habe er vom Sperrmüll.

123 Jedoch sind die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, weil es sich bei der Remise um einen umschlossenen Raum handelt, der dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

124 Darüber hinaus handelte der Angeklagte gewerbsmäßig, sodass auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Denn der mittellose Angeklagte, der keiner legalen Tätigkeit nachging, beging seine Taten, um mit der Tatbeute dauerhaft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; auf diese Weise finanzierte sich der Angeklagte bereits seit seinem ... Lebensjahr. Er selbst hat angegeben, dass die Begehung von Straftaten für ihn seine „Arbeit“ sei.

125 f) Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei der Begehung der vorbezeichneten Taten ( Fälle 1. bis 8. ) weder aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben noch erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB. Der Angeklagte hatte zu den Tatzeitpunkten zwar Betäubungsmittel – insbesondere Crack und Crystal Meth – in einigem Umfang konsumiert. Er wies jedoch weder unmittelbar vor dem Tatgeschehen, während der Tat noch danach irgendwelche wahrnehmbaren auf den Konsum von sog. Uppern zurückzuführenden Ausfallerscheinungen auf. Er war durch die erwünschte Wirkung der vorgenannten Substanzen in gewissem Maße enthemmt und auf die Begehung seiner Taten fokussiert, ohne dass allerdings seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen wäre. Der Konsum hatte ebenfalls keinen Einfluss auf die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.

126 2. Darüber hinaus hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin betreffend den Vorwurf zu 1. aus der Anklageschrift vom 4. Februar 2025 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil die Strafe, zu der die Verfolgung insoweit führen könnte, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

127 V. Strafzumessung

1.

128 a) Die Kammer hat den Strafrahmen im Fall 4. dem § 249 Abs. 1 StGB entnommen.

129 Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB vorlagen und das Vorliegen im Ergebnis verneint. Denn Fall 4. ist nach Auffassung der Kammer nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße zu Gunsten des Angeklagten abgewichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien.

130 Zwar sprach die geständige Einlassung des Angeklagten und der Umstand, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei der Zeugin A entschuldigt hat (die die Entschuldigung ausdrücklich angenommen hat) für den Angeklagten. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die Einnahme von Betäubungsmitteln und anderen Substanzen beeinflusst war, gleichwohl – wie bereits erörtert – die Voraussetzungen für eine Minderung des Strafrahmens gemäß § 21 StGB nicht vorlagen. Auch die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes gemäß § 46a Nr. 1 StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) liegen – trotz der ernst gemeinten persönlichen Entschuldigung des Angeklagten gegenüber der Zeugin A – nicht vor. Zwar kommt ein Ausgleich mit der Verletzten gemäß § 46a Nr. 1 StGB grundsätzlich auch bei Vermögensdelikten in Betracht. Allerdings ist in der Entschuldigung des Angeklagten kein friedensstiftender Ausgleich i.S.d. § 46a Nr. 1 StGB zu sehen. Zwar hat die Geschädigte die Entschuldigung des Angeklagten akzeptiert. Für die Annahme eines friedensstiftenden Ausgleichs darf jedoch nicht ausschließlich auf die subjektive Bewertung von Tatopfer und Täter abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materiellen und immateriellen Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 46a Rn. 20, beckonline). Vor dem Hintergrund der hier konkret entstandenen Schäden (insbesondere das Abhandenkommen wertvoller Erbstücke) ist die hier erfolgte Entschuldigung nicht geeignet, einen friedenstiftenden Ausgleich zu bieten. Dennoch hat die Kammer die erfolgte Entschuldigung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Schließlich hat die Kammer bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles das den Angeklagten wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 19. April 2023 (286 Ls 8/23) treffende Gesamtübel strafmildernd in den Blick genommen.

131 Zu Lasten des hafterfahrenen Angeklagten sprachen jedoch seine strafrechtlichen Vorbelastungen. Schließlich spricht aufgrund des hohen Alters der Geschädigten das Tatbild als solches gegen den Angeklagten.

132 In der Gesamtschau ist daher die Anwendung eines minder schweren Falles im vorliegenden Fall nicht in Betracht gekommen.

133 b) Nach nochmaliger Abwägung der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hat die Kammer daher eine

134 Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren

135 für tat- und schuldangemessen erachtet und auf eine solche erkannt.

136 2. Die Kammer hat die Strafen in den Fällen 3., 5. und 6. jeweils dem Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB entnommen.

137 Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer innerhalb des dargestellten Strafrahmens zugunsten des Angeklagten hinsichtlich aller Taten zunächst das umfassende und von Reue geprägte Geständnis und das drohende Gesamtübel berücksichtigt sowie die durch den Konsum von Betäubungsmitteln bedingte Enthemmung.

138 Zu seinen Lasten sprachen jedoch wiederum die Vorstrafensituation des hafterfahrenen Angeklagten. Darüber hinaus spricht insbesondere im Fall 3. das Tatbild als solches gegen den Angeklagten, der die Wohnung der Zeugin Z als Schlafplatz nutzte. Schließlich wirkte sich in den Fällen 5. und 6. der hohe Beutewert aus und dass der Angeklagte zur Tatzeit jeweils unter laufender Bewährung stand.

139 Unter Abwägung aller danach für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende schuld- und tatangemessene Einzelfreiheitsstrafen erkannt:

140 Fall 3.: Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 2 (zwei) Monaten

141 Fälle 5. und 6.: jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten.

3.

142 a) In den Fällen 1., 2. und 8. hat die Kammer den Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 244 Abs. 3 StGB hat die Kammer jeweils geprüft und im Ergebnis wiederum verneint.

143 Im Rahmen dieser Prüfung sprach für den Angeklagten wiederum seine geständige Einlassung und das durch die Zäsurwirkung drohende Gesamtübel. Im Fall 1. erlangte der Geschädigte die Beute teilweise zurück und die Versicherung übernahm den entstandenen Sachschaden. Außerdem war der Angeklagte in allen Fällen wiederum durch den Konsum von Drogen enthemmt. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich in den Fällen 1. und 8. jeweils um kleinere Messer handelte, die im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand fallenden gefährlichen Werkzeugen oder Waffen eher von geringerer Gefährlichkeit sind. Auf die Herausgabe seines im Fall 8. verwendeten Messers hat der Angeklagte verzichtet.

144 Gegen den Angeklagten sprach auch hier seine Vorstrafensituation und seine Hafterfahrung. Im Fall 8. hat die Kammer erneut berücksichtigt, dass die Taten in die Bewährungszeit fielen. Im Fall 1. hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in der Laube einige Tage häuslich niedergelassen hat und er gleich zwei Varianten des § 244 Abs. 1 StGB verwirklicht hat.

145 In der Gesamtschau schied daher die Annahme eines minder schweren Falles aus.

146 b) Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hat die Kammer folgende tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen verhängt:

147 Fall 1. und 8.: jeweils eine Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten

148 Fall 2.: Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten.

149 4. Im Fall 7. hat die Kammer den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, weil der Angeklagte gleich zwei Regelbeispiele erfüllt. Es liegen auch keine Milderungsgründe vor, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens ausnahmsweise entfallen ließen, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der Angeklagte zur Tatzeit durch den Konsum von Betäubungsmitteln enthemmt war.

150 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sprach für den Angeklagten, dass er sich geständig eingelassen hat und die Tat bereut. Erneut sprach auch für den Angeklagten, dass er durch den konstanten Substanzmittelkonsum beeinträchtigt war. Schließlich sprach wiederum das drohende Gesamtstrafenübel für den Angeklagten.

151 Gegen den Angeklagten sprachen die bereits zuvor genannten Strafzumessungspunkte (Vorstrafen, Hafterfahrung, Bewährung). Darüber hinaus war der Schaden hier nicht unerheblich und die zur Tatzeit als Schlafplatz genutzte Remise hatte immerhin einen wohnungsähnlichen Charakter.

152 Nach nochmaliger Abwägung dieser Strafzumessungskriterien hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

153 1 (einem) Jahr und 2 (zwei) Monaten

154 verhängt.

5.

155 a) Aus den in den Fällen 1. bis 4. gebildeten Einzelstrafen hat die Kammer – unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. April 2023 (286 Ls 8/23) – unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine tat- und schuldangemessene

156 Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten

157 erkannt. Dabei hat sie die Einzelstrafen straff zusammengezogen, weil insbesondere zu berücksichtigen war, dass die Taten zu einer Serie gehören und der Angeklagte diese innerhalb von wenigen Monaten begangen hat. Ferner hat der Angeklagte auf die Rückgabe anderer etwaiger Tatwerkzeuge verzichtet. Schließlich hat die Kammer insbesondere erneut das den Angeklagten treffende Gesamtübel in den Blick genommen.

158 b) Aufgrund der Zäsurwirkung der zuvor einbezogenen Entscheidung hatte die Kammer aus den in den Fällen 5. bis 8. verhängten Einzelfreiheitsstrafen eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. Erneut hat die Kammer die höchste Einzelstrafe unter nochmaliger Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien maßvoll erhöht und eine weitere tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

159 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten

160 gebildet. Neben dem Verzicht auf die Herausgabe etwaiger Tatwerkzeuge und dem Seriencharakter hat die Kammer erneut bedacht, dass das Gesamtstrafenübel, das den Angeklagten durch die Ausurteilung von zwei getrennten Gesamtfreiheitsstrafen durch dieses Urteil trifft, nicht unverhältnismäßig sein durfte.

161 VI. Keine Maßregel

162 Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt liegen nicht vor.

163 Auch insoweit war die Kammer durch die psychiatrische Sachverständige F beraten. Diese führte aus, dass es bereits an einem Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, fehle. Denn die bei dem Angeklagten festgestellte Substanzkonsumstörung habe nicht dazu geführt, dass seine Lebensgestaltung, seine Gesundheit, die Arbeits- oder die Leistungsfähigkeit dauerhaft und schwerwiegend beeinträchtigt seien. Insbesondere liege keine dauerhafte Störung der Lebensgestaltung des Angeklagten vor, der von seinen kriminellen Aktivitäten gut gelebt habe. Das hierdurch „erwirtschaftete“ Geld habe er zwar auch in Betäubungsmittel, aber auch in hochwertige Kleidung, Sexarbeiterinnen und Wohnraum investiert. Der Angeklagte habe angegeben, dass er stets hochwertige Markenkleidung im Wert von 800 Euro gehabt habe und einmal pro Monat neue Schuhe im Wert von 120 bis 300 Euro kaufe. In Phasen, in denen er nicht waschen könne, schmeiße er die Kleidung – auch gute Kleidung – weg. Darüber hinaus habe der Angeklagte regelmäßig soziale Kontakte (u.a. in der Diskothek ...) und habe sich in ... gut eingelebt. Auch gesundheitlich gehe es dem Angeklagten gut. Insbesondere habe er keine psychischen Erkrankungen oder relevante körperliche Konsumfolgeschäden. Der Angeklagte zeige auch keine lebensbestimmende Einengung auf den Konsum. Der Angeklagte sei kontaktfreudig und interessiere sich u.a. für Kleidung, Sexualkontakte und Musik. Er selbst negiere einen besonderen Leidensdruck durch den Konsum von Betäubungsmitteln. Schließlich strebe der Angeklagte keine dauerhafte Abstinenz an und habe ihr gegenüber jedenfalls geäußert, zumindest weiterhin Cannabis konsumieren zu wollen. Zwar habe der Angeklagte angegeben, dass er keine Lust mehr auf sein bisheriges Leben habe und ihn seine Delinquenz anekele. Er wolle daher keine Drogen mehr nehmen. Allerdings frage er sich, wie er seinen Lebensunterhalt – insbesondere Wohnraum – finanzieren solle. Schließlich seien auch seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht durch den Konsum eingeschränkt. Der Konsum mache dem Angeklagten Spaß und er könne gut arbeiten. Die von dem Angeklagten beschriebene deutliche Besserung seines Funktionsniveaus sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, weil sowohl Methamphetamin als auch Kokain eine leistungssteigernde Wirkung hätten.

164 Diesen gut begründeten und nachvollziehbaren Angaben hat sich die Kammer nach sorgfältiger eigener Prüfung angeschlossen und einen Hang im Sinne des § 64 StGB verneint.

165 VII. Taterträge

166 1. Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegt das aus der Tat Erlangte der Einziehung. Die Bestimmung des Taterlangten hat dabei nach dem sogenannten Bruttoprinzip zu erfolgen und umfasst sämtliche Erlöse aus dem strafbaren Verhalten. Da das Taterlangte nicht mehr gegenständlich bei dem Angeklagten vorhanden ist, war gemäß § 73c StGB die Einziehung des Wertes des Taterlangten anzuordnen.

167 Die Kammer hat die Werte des Taterlangten geschätzt und dabei maßgeblich die Angaben der Geschädigten zugrunde gelegt und jeweils zugunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von mindestens zehn Prozent vorgenommen.

168 2. Nach den zuvor genannten Kriterien hat der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer folgende Werte erlangt:

169 Fall 2.: 120 Euro

170 Fall 3.: 180 Euro

171 Fall 4.: 400 Euro

172 Fall 5.: 6.000 Euro

173 Fall 6.: 6.500 Euro

174 Fall 7: 1.700 Euro

175 Insgesamt: 14.900 Euro

176 VIII. Kosten

177 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

......
Vorsitzender Richter am LandgerichtRichterin am Landgericht

178 Unterschriebenes Urteil zu den Akten gelangt am ...

...

179 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

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