LG Berlin I 38. Große Strafkammer, 2026-07-24, 538 KLs 17/19

538 KLs 17/19Tribunal cantonal24 juil. 2026

Texte intégral

LG Berlin I 38. Große Strafkammer — 538 KLs 17/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-24

Aktenzeichen: 538 KLs 17/19

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Angeklagte W wird wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 900,-- EUR verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte W trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin zur Last.

Der Angeklagte W ist für die vom ... bis ... erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

  1. Der Angeklagte X ist schuldig der falschen Versicherung an Eides statt. Von einer Strafe wird abgesehen. Der Angeklagte wird im Übrigen freigesprochen.

Der Angeklagte X trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin zur Last.

Der Angeklagte X ist für die vom ... bis ... erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

  1. Die Angeklagten Z und Y werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten Z und Y fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Angewendete Vorschriften:

Für den Angeklagten W §§ 201, 53 StGB

Für den Angeklagten X §§ 156, 158, 21 StGB

Gründe

1 (für den Angeklagten Y gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt)

2 A. Verurteilung

3 I. Persönliche Verhältnisse

1. W

4 a. Lebenslauf

5 Der zu Beginn der Hauptverhandlung ... Jahre alte Angeklagte W ist in ... geboren und ... Staatsangehöriger. Sein Vater immigrierte im Jahr ... aus dem ... nach Deutschland. Zwei Jahre später holte er die Mutter und die vier älteren Geschwister des Angeklagten nach Deutschland. Der Angeklagte ist das mittlere von insgesamt neun Kindern seiner Eltern und der erste, der in Deutschland geboren ist. Der am ... verstorbene Vater des Angeklagten war in Deutschland zunächst als ... in einem ... tätig und eröffnete später einen ... in der A-Straße in ... Die Mutter des Angeklagten verstarb am ...

6 Der Angeklagte wurde regelgerecht mit sechs Jahren eingeschult und absolvierte die Schulzeit ebenfalls regelgerecht mit dem Fachabitur, das er im Jahr ... auf dem Oberstufenzentrum für Wirtschaft und Verwaltung in ... ablegte. Anschließend begann er nahtlos eine dreijährige Ausbildung als ... Nach dem Abschluss der Lehre zum ... im Jahr ... arbeitete er noch einige Jahre in diesem Beruf, bis er im Jahr ... den ... C alias ... kennen lernte und fortan partnerschaftlich mit diesem in der ... tätig war. Im Jahr ... trennten sich die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und dem ... C. Der Angeklagte ist seither weiterhin in der ... als ... tätig und lebt zudem von „Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung“ (s.u.).

7 Der Angeklagte heiratete im Jahr ... Aus dieser Ehe sind drei mittlerweile erwachsene Söhne hervorgegangen. Die Ehe wurde im Jahr ... geschieden. Unterhaltsverpflichtungen bestehen aktuell weder gegenüber seinen Söhnen noch seiner geschiedenen Ehefrau. Ein halbes Jahr nach der Ehescheidung lernte der Angeklagte seine aktuelle Lebensgefährtin kennen. Aus dieser Partnerschaft gingen zwei weitere Kinder hervor. Die Tochter B ist ... Jahre alt und der Sohn D ist ... Jahre alt. Der Angeklagte hat nicht wieder geheiratet und lebt mit seiner Lebensgefährtin und den jüngsten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin trägt als ... und ... zum Familieneinkommen in unbekannter Höhe bei.

8 b. Wirtschaftliche Verhältnisse

9 Die Familie bewohnt eine Villa auf einem 4.448 Quadratmeter großem Grundstück in ..., G-Damm. Die Villa umfasst eine Gesamtwohnfläche einschließlich der Verkehrs- und Nutzfläche von 539,94 Quadratmeter. Zum Objekt gehört neben einer großen Tiefgarage von rund 177 Quadratmetern, mit unterirdischem Zugang zum Haus, ein Garten mit einem Schwimmbeckenareal. Das Haus wurde in den Jahren von ... bis ... aufwändig saniert, Grundrisse neu gestaltet und die Bausubstanz zu 90 Prozent erneuert. Eigentümer der Immobilie ist nach einer Zwangsversteigerung am ... der Sohn des Angeklagten, E. Die ortsübliche Vergleichsmiete für das Immobilienobjekt beträgt 14.281,37 EUR brutto.

10 Ab dem ... begann der Angeklagte ein Arbeitsverhältnis mit der ... (haftungsbeschränkt) wobei ein monatlicher Nettolohn von 2.200,-- EUR vereinbart wurde.

11 Der Angeklagte W ist zudem seit August ... Eigentümer von vier Eigentumswohnungen in der B-Straße in ... Hierbei handelt es sich um jeweils zwei Wohnungen mit einer Größe von 97,99 Quadratmeter sowie von 58,69 Quadratmeter. Eine der Wohnungen bewohnt der Bruder des Angeklagten W, der Y, mit seiner Frau und seinen fünf Kindern. Die ortsübliche Miete für die kleineren Wohnungen beläuft sich auf rund 830,-- EUR netto, für die beiden größeren Wohnungen auf rund 943,-- EUR netto. Auf den Wohnungen lastet eine Grundschuld eingetragen für die Berliner Volksbank e. G. in Höhe von 570.000,-- EUR zur Sicherung eines Darlehens für den Erwerb der Grundstücke der Gbr A.F, eingetragen im Juli ... sowie eine Briefgrundschuld in Höhe von 2.000.000,-- EUR, die im ... bestellt und im ... eingetragen wurde.

12 Des Weiteren ist der Angeklagte W seit ... Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtwohnfläche von 279,13 Quadratmetern und einer Grundstücksfläche von 743 Quadratmetern im D-Straße in .... Das Haus wird von dem Bruder des Angeklagten F und dessen Familie bewohnt.

13 Der Angeklagte W ist zudem seit dem Jahr ... Eigentümer einer Eigentumswohnung in der ... mit einer Wohnfläche von 69 Quadratmetern. Die ortsübliche Vergleichsmiete beläuft sich auf rund 519,-- EUR. Auf der Wohnung lastet eine Briefgrundschuld in Höhe von 400.000,-- EUR, die im Mai ... eingetragen wurde.

14 Darüber hinaus ist der Angeklagte W seit dem ... Eigentümer eines Gewerbegrundstücks in der E-Straße in ... Die Eigentumseintragung erfolgte am ... Die Gesamtfläche des Grundstücks beläuft sich auf 5.296 Quadratmeter. Auf dem Grundstück sind neben dem Angeklagten W weitere acht unterschiedliche Gewerbetreibende gemeldet. Der Angeklagte W nutzt selbst seit ... ein Büro von insgesamt 20,44 Quadratmetern auf dem Gelände. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die acht Gewerbeeinheiten beläuft sich auf insgesamt rund 51.000,-- EUR netto. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld für G in Höhe von 695.000,-- EUR, eingetragen im Februar ..., sowie mit einer Briefgrundschuld in Höhe von 6.000.000,-- EUR, eingetragen im ... belastet.

15 Die Gewerbemieten sind seit dem ... zu einer Höhe von insgesamt 15.099,-- EUR netto monatlich an den Darlehensgeber G abgetreten.

16 c. Vorstrafen

17 Der Angeklagte wurde am ... erstmalig durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 165,-- EUR erkannt. Die Geldstrafe ist vollständig vollstreckt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

18 Der Angeklagte betrat am ... gegen Mittag das Geschäftshaus am ... in ... Dort ist der mittlerweile ... Jahre alte Zeuge H (nachfolgend: der Geschädigte) als ... tätig. Er war gerade im Erdgeschoss mit der Abnahme von Fliesenarbeiten beschäftigt. Deshalb bemerkte er den Angeklagten zunächst nicht. Der Angeklagte beschwerte sich darüber und fragte: „Warum grüßt mich denn hier niemand?“ Er war sehr aufgebracht und forderte den Geschädigten auf, mit nach draußen zu kommen, weil er sich mit ihm prügeln wollte. Das lehnte der Geschädigte ab. Er fragte den Angeklagten, wohin er wolle. Als er von dem Angeklagten erfuhr, dass er auf den Weg zu der im Haus befindlichen Physiotherapiepraxis des Zeugen I war, entschloss er sich, den Angeklagten dorthin zu begleiten, weil er die Hoffnung hatte, der Zeuge I könne ihn beruhigen.

19 Der Geschädigte fuhr zusammen mit dem Angeklagten mit einem Fahrstuhl in die Physiotherapiepraxis in einem der oberen Stockwerke. Dort verließen beide den Fahrstuhl und gelangten unmittelbar in die Praxis, weiterhin laut streitend.

20 Der Zeuge I empfing sie dort und führte sie in einen Nebenraum, den sogenannten Spinningraum. Er wollte beruhigend auf den Angeklagten einwirken, was ihm aber nicht gelang. Dabei äußerte der Angeklagte: „Dieser Mann soll nicht leben“. Damit meinte er den Geschädigten. Daraufhin bekam es der Geschädigte mit der Angst zu tun und wollte die Praxis verlassen.

21 Auf dem Weg zum Fahrstuhl folgte ihm der Angeklagte. Noch vor dem Fahrstuhl drückte der Angeklagte zwei seiner Finger auf beide Augen des Geschädigten, der dies als schmerzhaft empfand und für einige Sekunden nichts sehen konnte. Der Geschädigte reagierte reflexhaft und schlug mit der linken Faust in Richtung des Gesichts des Angeklagten und traf ihn auch.

22 Dann drückte der Geschädigte den Fahrstuhlknopf, weil er sich möglichst schnell entfernen wollte. Kurz vor oder bereits im Fahrstuhl ging die Auseinandersetzung weiter. Der Angeklagte versetzte dem Geschädigten einen Kopfstoß, der zu einer Schwellung der Nase des Geschädigten führte. Dass es bei dem Geschädigten zu einer Fraktur der Nase gekommen ist, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. Außerdem versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mehrere Tritte und Schläge auf Beine und Rücken.

23 Der Zeuge I war hinzugekommen und versuchte, die beiden Kontrahenten zu trennen. Er drängte den Angeklagten aus dem Fahrstuhl und fuhr gemeinsam mit dem Geschädigten in das Untergeschoss, während der Angeklagte oben in der Praxis verblieb. Unten versorgte der Zeuge I den Geschädigten, der aus der Nase blutete, mit Papiertüchern. Anschließend fuhr der Zeuge I wieder nach oben in die Praxis.

24 Dort hatte der Zeuge J, der in der Praxis als Physiotherapeut tätig war, den Angeklagten, der ebenfalls Nasenbluten hatte, bereits versorgt. Der Zeuge I fuhr sodann mit dem Angeklagten nach unten zu dem Geschädigten, wo sich beide auf Anregung des Zeugen I die Hand gaben.

25 Der Geschädigte hat seine Nasenverletzung nicht ärztlich behandeln lassen. Er hatte etwa eine Woche lang Schmerzen. Die Berührung seiner Augen durch die Finger des Angeklagten hat zu keiner Verletzung geführt.

26 d. Haftverhältnisse

27 Der Angeklagte W wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – in der Form des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom ... – ... – am ... festgenommen, wobei der Haftbefehl aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – um eine Tat reduziert wurde. Das Amtsgericht hat den Haftbefehl mit Beschluss vom ... – ... – aufgehoben und den Erlass eines neuen Haftbefehls abgelehnt. Der Angeklagte wurde am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen.

2. X

28 a. Lebenslauf

29 Der zum Beginn der Hauptverhandlung ... Jahre alte Angeklagte X ist ... Staatsangehöriger und jüngerer Bruder des Angeklagten W. Er wurde regelgerecht mit sechs Jahren eingeschult und hat die Schule mit dem erweiterten Hauptschulabschluss abgeschlossen. Nach der Schule war der Angeklagte X zunächst ein Jahr als ... und anschließend ca. ein Jahr lang als ... tätig. Danach absolvierte er insgesamt drei Jahre lang ... Ab dem Jahr ... arbeitete der Angeklagte für den ... C als ..., bis die geschäftlichen Beziehungen im Jahr ... endeten. Seitdem geht er keiner beruflichen Tätigkeit nach.

30 Der Angeklagte hat im Jahr ... seine Ehefrau K kennen gelernt und geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, der jüngste Sohn ist zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ... Monate alt, ein weiterer Sohn ist ... Jahre und die beiden Töchter des Angeklagten sind ... und ... Jahre alt. Die Ehe war in den vergangenen Jahren mit Konflikten belastet. Das Paar hat jedoch wieder zueinander gefunden, die Beziehung ist heute stabil. Die Familie wohnt im gemeinsamen Haushalt in einem Zweifamilienhaus auf demselben Grundstück wie der Bruder W am G-Damm.

31 b. Suchtmittelkonsum

32 Mit 15 Jahren rauchte der Angeklagte erstmals Tabak und trank mit ca. 17 Jahren erstmalig Alkohol. Cannabis hat er „mal“ probiert, aber nicht regelmäßig konsumiert. In seinen Zwanziger Jahren kam er erstmalig mit Kokain in Kontakt. Der anfänglich nur gelegentliche Konsum steigerte sich mit den Jahren zu einem episodenhaften täglichen Konsum von bis zu vier Gramm. Hieraus ergaben sich körperliche Symptome, wie ein länger andauernder Wachzustand und eine nach dem Konsum auftretende Paranoia. Darüber hinaus haben sich ein Defekt der Nasenscheidewand (sog. Rhinus Sicca/„Koksnase“) und Zahnprobleme (Karies) entwickelt. Um vom Kokainrausch runter zu kommen, konsumierte der Angeklagte zudem Tilidin. Aufgrund seines Konsumverhaltens besteht bei dem Angeklagten eine Kokain- und Tilidinabhängigkeit sowie eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen (ICD10: F19.21). Während seiner Inhaftierung in hiesiger Sache hat der Angeklagte einen Entzug gemacht und konsumiert seitdem keine Betäubungsmittel mehr. Er möchte künftig auch weiterhin ein drogenfreies Leben führen.

33 c. Vorstrafen

34 Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

35 aa. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,-- Euro;

36 bb. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,-- Euro;

37 cc. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls, Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,-- Euro;

38 dd. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, vier Monate Freiheitsstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung, Bewährungszeit zwei Jahre, Strafe erlassen mit Wirkung vom 16. Februar ...;

39 ee. Amtsgericht Dortmund vom ... – ... –, Verurteilung wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,-- Euro;

40 ff. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,-- Euro;

41 gg. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Bewährungszeit bis ..., Einbezogen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom ... (unter hh.), Strafe erlassen mit Wirkung vom ...;

42 hh. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Bewährungszeit bis ...;

43 ii. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,-- Euro;

44 jj. Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... –, Verurteilung wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,-- Euro.

45 d. Haft

46 Der Angeklagte X wurde zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – in der Form des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – sowie des Europäischen Haftbefehls vom ... am ... in ... in Auslieferungshaft genommen und am ... ausgeliefert. Aufgrund der Aufhebung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Tiergarten vom ... – ... – wurde er noch am selben Tag entlassen. Ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten erging am ... – ... – nachdem sich der Angeklagte am ... selbst der Polizei stellte, wurde er noch am selben Tag durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit Beschluss der Kammer vom ... wurden der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – in der Form des Abänderungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – sowie der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom ... – ... – in der Form der Abänderungsbeschlüsse der Kammer vom ... und ... – ... – aufgehoben und ein neuer Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen der Angeklagte am ... erneut festgenommen wurde. Die Verkündung und in Vollzugsetzung dieses Haftbefehls erfolgte am ... Mit Beschluss der Kammer vom ... wurde der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Letztlich wurde der Haftbefehl und der Haftverschonungsbefehl mit Beschluss der Kammer vom ... aufgehoben.

47 II. Feststellungen

1. W

48 Der Angeklagte W zeichnete im Zeitraum vom ... bis zum ... in insgesamt 13 Fällen in Berlin und andernorts mittels seines Mobiltelefons als Audiodatei private Gespräche mit Dritten auf, die in die Aufzeichnungen nicht eingewilligt hatten und damit auch nicht einverstanden waren. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

49 a. Am ... in der ... ein Gespräch mit dem Zeugen C und der Zeugin L bei der Denkmalschutzbehörde.

50 b. Am ... in den Büroräumen der Steuerberaterin des Angeklagten in der ... in ... ein Gespräch mit dem Zeugen C und der Steuerberaterin M zu verschiedenen Themen, wie die ..., Betriebsprüfungen des Angeklagten und dem Zeugen C sowie Auslandsüberweisungen.

51 c. Am ... im Lokal P in der E-Straße in ... ein Gespräch zwischen dem Angeklagten W und C zur Beendigung der gemeinsamen Zusammenarbeit gemeinsam mit Y als „Vermittler“.

52 d. Am ... in der Zeit von 14.09-15.15 Uhr im Restaurant ... in der ..., ein Gespräch mit C über das Label ..., dort verpflichtete Künstler und bestehende Konflikte.

53 e. Am ... in der E-Straße, ein Gespräch mit dem Zeugen C über die Künstler und das ...geschäft.

54 f. Am ... ein Gespräch zwischen dem Angeklagten W und KHK ... und KK ... im Rahmen einer Zeugenvernehmung in der ... bei der ... Polizei.

55 g. Am ... zwischen 15.47 Uhr und 16.00 Uhr eine kurze Unterhaltung mit dem Zeugen POM ..., mit dem er vor dem Gerichtsaal ... in der ... während des Gerichtsverfahrens ... gegen Y wegen Beleidigung saß und der ihn auch auf die Strafbarkeit der Gesprächsaufzeichnung hinwies.

56 h. Am ... ein Gespräch des Angeklagten W mit POM ... in der ... im Rahmen einer Verkehrskontrolle wegen eines Rotlichtverstoßes.

57 i. Am ..., ab 11:48 Uhr ein Sicherheitsgespräch in der Polizeidienststelle, ..., zwischen dem Angeklagten W und PHK ..., KHK’in ... sowie PHK mit der Codiernummer ...

58 j. Am ... ein Gespräch zwischen dem Angeklagten W und KOKin ... und KOK ... im Rahmen einer Zeugenvernehmung im ...

59 k. Am ... ein Gespräch zwischen dem Angeklagten W mit PK ..., PM ... und PK ... im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit Erörterungen zu fehlenden Kindersitzen der beförderten Kinder im Auto.

60 l. Am ... zwischen 17:59-18:54 Uhr zwischen dem Angeklagten W und KOK ... sowie KOKin ... im Rahmen einer Zeugenvernehmung in den Räumlichkeiten des LKA am ...

61 m. Am ... am G-Damm, Gespräche mit KOK ..., KOK ..., KHK’in ..., KK’in ..., KHK’in ..., KOK mit der Codiernummer ..., POM ..., PK ..., POK mit der Codiernummer ... während Durchsuchungsmaßnahmen im Hause des W.

2. X

62 Am ... beantragte der Angeklagte X vor dem Amtsgericht Potsdam, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht der gemeinsamen Kinder mit seiner Ehefrau K, N und O, zu übertragen und führte dazu aus, dass am ... in ... seine Ehefrau zugestimmt habe, dass er die beiden Kinder mit nach Hause (nach ...) nehmen dürfe und ihm dafür die Sachen für die Kinder gepackt habe. Diese Angaben versicherte er an Eides Statt.

63 Tatsächlich war K nicht mit der Mitnahme der Kinder einverstanden gewesen.

64 Im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht in Potsdam am ... räumte er sodann ein, bei der Antragsstellung falsch versichert zu haben, dass die Kindsmutter mit der Mitnahme der Kinder nach Deutschland einverstanden war und diese auch nicht die Sachen der Kinder packte. Die falschen Angaben des Angeklagten hatten keinen Einfluss auf die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam vom selben Tag, da der Angeklagte seine Angaben rechtzeitig korrigierte.

65 Der Angeklagte handelte bei der Begehung der Tat rechtswidrig und schuldhaft.

66 III. Beweiswürdigung

67 1. Betreffend den Angeklagten W

68 a. Persönliche Verhältnisse

69 aa. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten W beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.

70 bb. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat sich der Angeklagte W lediglich dahingehend eingelassen, dass er von Einnahmen aus seiner Tätigkeit als ... sowie aus Vermietung und Verpachtung lebe. Darüber hinaus ließ der Angeklagte W über seine Verteidiger vortragen, dass er sämtliche Gewerbemieteinnahmen in Höhe von 15.099,-- EUR aus der E-Straße an einen G zur Sicherung eines Darlehens abgetreten habe. Außerdem bestehe ab dem ... ein Arbeitsverhältnis mir der ... aus dem er ein Nettolohn in Höhe von 2.200,-- EUR beziehen werde.

71 Die Kammer ist den, wenn auch nur sehr oberflächlichen Angaben des Angeklagten wie dargelegt gefolgt. Dass der Angeklagte W die Gewerbemieteinnahmen in Höhe von 15.099,-- EUR abgetreten hat, wird zudem durch den Inhalt der Abtretungsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und G bestätigt.

72 Darüber hinaus werden die Angaben des Angeklagten W durch die Bekundungen der als Wirtschaftsreferentin bei der Staatsanwaltschaft Berlin tätigen sachverständigen Zeugin Q bestätigt und wie unter A.I.2. festgestellt ergänzt.

73 Die Zeugin Q hat bekundet, sie habe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten W zunächst mittels Abfragen bei der BaFin, dem Gewerbe-, Unternehmens und Handelsregister ermittelt. Sie habe alle öffentlichen Register und nach dem Eingang der Kontodaten die jeweiligen Bankauskünfte abgefragt und Kontoauszüge insbesondere auf Hinweise zu weiteren Vermögenswerten wie Grundsteuerabgänge ausgewertet. Es hätten sich die festgestellten Immobilieneigentumsverhältnisse des Angeklagten W anhand der Grundbuchauszüge ermitteln lassen. Die daraus als möglich zu erzielenden Mieteinnahmen habe sie anhand des Berliner Mietspiegels für das Jahr ... ermittelt. Hieraus haben sich mögliche Mieteinnahmen aus den vier Eigentumswohnungen in der B-Straße für die beiden größeren Wohnungen in Höhe von 943,-- EUR netto und für die beiden kleineren Wohnungen von ca. 830,-- EUR netto ergeben. Für die Wohnung in der C-Straße ließen sich ausweislich des Berliner Mietspiegels für das Jahr ... 519,-- EUR netto und für das Einfamilienhaus in der im D-Straße in ... ca. 3.394,-- netto erzielen. Für die Ermittlung der möglichen Einnahmen aus dem Gewerbegrundstück habe sie die einzelnen Gewerbemieten ebenfalls anhand eines entsprechenden Gewerbemietspiegels für diesen Berliner Bezirk ermittelt und der Schätzung zu Grunde gelegt. Hieraus ergab sich für das Gewerbegrundstück in der E-Straße in ... eine mögliche monatlich zu erzielende Gewerbemiete von insgesamt ca. 51.000,-- EUR netto.

74 Aus den von der Zeugin Q ausgewerteten Grundbuchauszügen hätten sich zudem die Briefgrundschulden ergeben, die erst Jahre nach dem Erwerb der Immobilien bestellt worden seien, nämlich für die Immobilien in der B- Straße und der E-Straße im September ..., obwohl der Angeklagte die Immobilie in der B-Straße bereits im Jahr ... und die in der E-Straße bereits im Jahr ... erworben habe. Für die Immobilien im D-Straße und in der F-Straße seien Briefgrundschulden im Mai ... bestellt worden, obwohl die Immobile im D-Straße durch den Angeklagten bereits im Jahr ... und die in der F-Straße bereits im Jahr ... erworben worden sei. Auffällig sei zudem, dass alle Immobilien durch die Bestellung der Briefgrundschulden übersichert seien. Die den Briefgrundschulden zu Grunde liegenden Schuldverhältnisse seien unbekannt.

75 Die Zeugin Q hat zudem bekundet, dass der Angeklagte W mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern eine Villa auf einem Grundstück am G-Damm in ... bewohne. Das gesamte Grundstück, welches insgesamt mit drei Häusern bebaut sei, habe eine Größe von insgesamt 16.674 Quadratmeter. Es setze sich aus einer Vielzahl von Flurstücken unterschiedlicher Wirtschaftsarten zusammen. Das Grundstück sei mit zwei denkmalgeschützten Villen sowie einem neu erbauten Zweifamilienhaus, einer Tiefgarage und einem Schwimmbecken bebaut. Es stehe nach der Zwangsversteigerung im Jahr ... im Eigentum des Sohnes des Angeklagten W, dem E. Das Grundstück welches ausweislich des Flächenplans zur Villa des Angeklagten gehöre betrage 4.448 Quadratmeter. Die Wohnfläche einschließlich der Verkehrs- und Nutzfläche betrage ausweislich des Grundbuchauszuges und der Bauunterlagen rund 539 Quadratmeter. Das Haus sei in den Jahren ... bis ... umfassend saniert worden, hierfür habe die Zeugin Q die Bauanträge eingesehen. Es sei zudem der Garten angelegt und ein großes Schwimmbecken gebaut worden. Der Mietspiegel für das Jahr ... ergebe für ein solches Immobilienobjekt eine ortsübliche Vergleichsmiete von rund 14.281,-- EUR brutto.

76 Darüber hinaus habe sie noch einige Auffälligkeiten festgestellt. Das Mehrfamilienhaus in der B-Straße bestehe insgesamt aus acht Eigentumswohnungen. Ausweislich des Grundbuchauszuges würden die bereits genannten vier Eigentumswohnungen dem Angeklagten W gehören, die übrigen vier Eigentumswohnungen würden heute der ... GmbH gehören, die wiederum faktisch von dem Sohn E und einem Bruder des Angeklagten – dem Z – geführt werde. Anfangs hätten alle Wohnungen dem Angeklagten W gehört, dieser habe die weiteren vier Wohnungen im Jahr ... gekauft. Einen Monat später sei der Kaufvertrag zu den vier Wohnungen jedoch aufgelöst worden und diese seien dann im März ... von der genannten Gesellschaft erworben worden. Die Zeugin meine, dass der Hintergrund gewesen sei, die Wohnungen vor dem Zugriff des Landes Berlin zu schützen, denn im Zuge von Vermögenssicherungsmaßnahmen durch die Finanzbehörden seien bezüglich aller Immobilien des Angeklagten W ab dieser Zeit sukzessive Veräußerungsverbote eingetragen worden.

77 Tatsächlich vermute sie aber, dass der faktische Eigentümer der weiteren vier Wohnungen der Angeklagte W sei und aus dieser Eigentümerstellung auch Einnahmen generiere.

78 Auch der Erwerb der Immobilie am G-Damm in ... durch den Sohn des Angeklagten W werfe nach Auffassung der Zeugin Q Fragen auf. Die Einkommensverhältnisse des Sohnes gäben nach ihren Ermittlungen nicht die Möglichkeiten her, eine Immobilie im Wert von 7,4 Millionen Euro zu ersteigern. Das Geld sei letztlich von einer türkischen Gesellschaft überwiesen worden und es habe noch einen Kredit von irgendeiner Bank in Höhe von 3,7 Millionen Euro gegeben. Die Zeugin Q glaube, dass das Geld aus der Familie der Angeklagten stammen müsse, denn kein anderer Investor sei bereit eine Immobilie zu dem Preis zu erwerben, für die unkündbare lebenslange Wohnrechte für die Lebensgefährtin des Angeklagten W sowie dessen Sohn E eingetragen seien. Die Zeugin gehe davon aus, dass der Angeklagte W das Geld zur Verfügung gestellt habe. Dies schließe sie daraus, dass dieser dort auch immer noch wohne. Außerdem habe der Sohn des Angeklagten W, der E, dem Angeklagten eine Generalvollmacht ausgestellt. Dies sei ebenfalls durch eine Vollmacht geschehen, also ohne Mitwirkung des E. Letztlich seien die gesamten Immobilien zu der Zeit angeschafft worden, in der der Angeklagte W mit dem ... C zusammengearbeitet habe. Das Geld sei gegenständlich nicht mehr auffindbar, das heiße, es ließe sich dem Bankvermögen des Angeklagten ausweislich der Bankauskünfte nicht entnehmen. Die Zeugin Q schließe daraus, dass es in die Immobilien geflossen sein müsse.

79 Darüber hinaus habe sie auch für den Markennamen „P“ 1.500,-- EUR in Ansatz gebracht. Hierbei handele es sich um das vormals von dem Angeklagten Q geführten Restaurants „P“ in der E-Straße in ... Dies habe der Angeklagte irgendwann aufgegeben und weiter unter dem Namen „P“ verpachtet. Der Name führe nach Auffassung der Zeugin Q zur Umsatzsteigerung des neuen Betreibers. Sie habe auf Social-Media Plattformen gesehen, dass sogenannte „Influencer“ dort hingehen und für das Lokal werben würden. Hieraus schließe sie, dass die Nutzung des Namens für den neuen Betreiber wohl nicht unentgeltlich erfolge. Das dem zu Grunde liegende Schuldverhältnis kenne sie jedoch nicht. Die Nutzungsgebühr habe sie daher nur auf 1.500,-- EUR geschätzt, wobei sie in den Blick genommen habe, dass ein Unternehmen wie „Starbucks“ rund 10.000,-- EUR monatlich für die Nutzung des Namens ansetzen könne. Mit dem „P“ vergleichbare Marken habe sie auf dem Markt jedoch nicht finden können. Allenfalls das asiatische Restaurant „Amir“ sei möglicherweise mit dem „P“ vergleichbar, wobei es sich bei dem asiatischen Restaurant um eine Kette handele und ihr auch der Wert des Nutzungsrechts nicht bekannt sei.

80 Die Zeugin Q war glaubhaft. Ihre Angaben waren detailliert und nachvollziehbar, insbesondere machte die Zeugin durchgehend klar, woraus sie ihr Schlussfolgerungen zog und wann Feststellungen lediglich auf eigenen Vermutungen basierten. Die Kammer ist den Angaben gefolgt, soweit sie den unmittelbaren Vermögensverhältnissen des Angeklagten W zuzuordnen waren. Soweit die Zeugin darüber hinaus auch zu den von ihr als „mittelbar“ bezeichneten Vermögensverhältnissen referierte, konnte die Kammer nicht zur Überzeugung gelangen, dass dem Angeklagten – über die bloße Vermutung der Zeugin hinaus – auch tatsächlich Vermögensvorteile zukommen. Zwar scheint insbesondere der Immobilienerwerb des Grundstücks am G-Damm durch den Sohn des Angeklagten fragwürdig, dafür, dass das Grundstück in der Gesamtheit und die daraus als möglich zu erzielenden Nutzungen und Nutzungssurrogate faktisch dem Angeklagten W zuzurechnen sind, ergeben sich jedoch über bloße Vermutungen der Zeugin Q hinaus keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Insbesondere weisen, nach Angaben der Zeugin Q, auch die Kontobewegungen der Konten des Angeklagten W nicht darauf hin. Gleiches gilt für die weiteren im Eigentum der ... GmbH stehenden vier Eigentumswohnungen in der B-Straße. Die Kammer ist auch nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Markenname „P“ mit einem monatlichen Marktwert von 1.500,-- EUR anzusetzen ist. Schon der Vergleich der Zeugin Q mit der internationalen Café-Kette „Starbucks“ und der asiatischen Restaurantkette „Amir“ stellt sich angesichts der Unternehmensform des Restaurants als Einzelunternehmen als nicht tragfähig dar. Zudem ist der Werbung durch sogenannte „Influencer“ auf Social Media Plattformen üblicherweise immanent, dass diese als Werbeträger für entsprechende öffentliche Äußerungen entlohnt werden und hieraus keine unmittelbaren Einnahmen generiert werden, die ohnehin dem neuen Pächter des Restaurants zu Gute kämen.

81 cc. Vorstrafen

82 Die Feststellungen zu dem strafrechtlich relevanten Vorleben des Angeklagten W entnimmt die Kammer dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom ... sowie dem Urteil des Landgerichts Berlin vom ... – ... –.

83 b. Feststellungen

84 Die Feststellungen zu II. 1. lit. a bis m beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten W der die Taten vollumfänglich, wie angeklagt, einräumte. Zu seiner Motivation führte er aus, dass er oft das Gefühl habe, vorverurteilt und zu Unrecht belastet zu werden. Er wolle sich mit den Aufzeichnungen dahingehend schützen, seine Rechte später gegebenenfalls leichter oder überhaupt durchsetzen zu können.

85 Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft, es wird durch die akustische Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen gestützt, auf denen die jeweiligen Beteiligten an ihren Stimmen zu erkennen sind. Die Kammer erkannte insbesondere die Stimmen der Zeugen C und POM ... aus eigener Wahrnehmung wieder, da diese in der Hauptverhandlung umfangreich vernommen wurden. Darüber hinaus wird das Geständnis des Angeklagten gestützt durch die zu den jeweiligen Tathandlungen gestellten Strafanträgen der Zeugen L, C, den Polizeibeamten ..., ..., ..., ..., ..., dem codierten Beamten mit der Codiernummer ... des LKA ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... sowie den codierten Beamten mit den Codiernummern ... und ....

86 Die als Kriminalbeamtin in Berlin tätige Zeugin ... hat zudem glaubhaft angegeben, unter anderem mit der Auswertung des am ... bei dem Angeklagten W aufgefundenen Mobiltelefons der Marke Apple I-Phone A1660 beauftragt gewesen zu sein. Auf diesem haben sich 65 Dateien mit Sprachaufzeichnungen befunden. Sie hat ferner bekundet, dass auf der Aufzeichnung vom ... unzweifelhaft die Stimmen der Kollegen ... und ... zu erkennen. Sie kenne die Kollegen seit ... und kenne deshalb auch deren Stimmen sehr gut. Zweifel an den Angaben der Zeugin KHK’in ... ergaben sich für die Kammer nicht.

87 Zudem stellen sich nach dem Eindruck der Kammer die Angaben des Angeklagten W zu seiner Motivation als nachvollziehbar dar, so konnte erst durch die am ... erstellte Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Zeugen POM ... und ein sich daraus ermöglichender Vorhalt an den Zeugen den Tatvorwurf einer falschen Verdächtigung und Verleumdung widerlegen (vgl. unten).

88 2. Betreffend den Angeklagten X

89 a. Persönliche Verhältnisse

90 Die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie des Suchtmittelkonsums des Angeklagten X beruhen auf seinen glaubhaften Bekundungen in der Hauptverhandlung sowie dem erstatteten Gutachten der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. ..., deren Richtigkeit er hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und seines Konsumverhaltens in der Hauptverhandlung bestätigt hat.

91 Die Feststellungen zu seinem strafrechtlich relevanten Vorleben hat die Kammer dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom ... entnommen.

92 b. Feststellungen

93 aa. Der Angeklagte X hat sich in der Hauptverhandlung zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen.

94 bb. Er wird jedoch durch den Inhalt der schriftlichen Niederlegung seiner eidesstattlichen Versicherung vom ... überführt. In dieser behauptet er sinngemäß seine Ehefrau und Mutter seiner Kinder sei mit der Mitnahme der Kinder nach Deutschland einverstanden gewesen und habe ihm hierfür Sachen für die Kinder gepackt und mitgegeben. Aus dem Protokoll der Anhörung vor dem Amtsgericht Potsdam vom ... ergibt sich gleichwohl, dass der Angeklagte einräumte, dass dem gerade nicht so gewesen sei. Zwar habe die Kindsmutter Sachen der Kinder gepackt, diese seien jedoch für den vorangegangenen Umgang gewesen.

95 Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom ... ergibt sich, dass die zunächst falsch eidesstattlich versicherten Angaben keine Auswirkung auf die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam entfalteten. Ausweislich des Inhalts des Beschlusses stützte das Amtsgericht Potsdam seine Entscheidung infolge der Korrektur des Angeklagten X im Rahmen seiner Anhörung nicht auf seine zunächst falschen Angaben.

96 Aus der schriftlichen Fixierung der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten geht zudem hervor, dass der Angeklagte über die Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt wurde. Mithin handelte er in Kenntnis aller Umstände des Tatbestandes.

97 cc. Sofern sich die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin K, in der Hauptverhandlung eine zuvor dem Gericht übersandte schriftliche Erklärung zu eigen macht, in der sie behauptet, nunmehr eigentlich mit der Mitnahme der Kinder nach Deutschland durch ihren Ehemann einverstanden gewesen zu sein, sich im Übrigen aber auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft und angegeben hat, keine weiteren Fragen zu dem Sachverhalt beantworten zu wollen, hält die Kammer die Angaben nicht nur für unglaubhaft, sondern sieht diese wie oben dargelegt als widerlegt an.

98 Eine ihre Angaben überprüfende Befragung der Zeugin K war aufgrund ihrer Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht nicht möglich. Angesichts des bei dem Amtsgericht Potsdam durchgeführten Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerechtsverfahrens im Rahmen dessen der Angeklagte die falschen Angaben tätigte und selbst korrigierte, kann die Kammer den Bekundungen der Zeugin nicht folgen. Es drängt sich vielmehr auf, dass die Zeugin eingedenk des zwischen den Beteiligten mittlerweile sehr harmonisch verlaufenden Familienlebens, ihren Ehemann zu schützen und eine Verurteilung zu verhindern versucht.

99 In der Gesamtschau der genannten Umstände sieht die Kammer den Tatvorwurf daher unzweifelhaft als erwiesen an.

100 dd. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldhaft handelte, beruht auf der Einvernahme der Sachverständigen Dr. ... Diese hat bekundet, sie habe den Angeklagten an insgesamt drei Tagen exploriert (zweimal im Jahr ... und einmal im Jahr ...). Zudem habe ihr zur Fertigung ihres Gutachtens der Akteninhalt und die Krankenakte der Justizvollzugsanstalt vorgelegen, die sie ihrer Bewertung zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten X zu Grunde gelegt habe. Letztlich seien auch die Angaben der Zeugen in der Hauptverhandlung sowie das Verhalten des Angeklagten X während der Zeit der Hauptverhandlung, die sich ja über mehr als drei Jahre erstreckt habe, in ihre Beurteilung eingeflossen. Nach Auswertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen gelange sie zu dem Schluss, dass bei dem Angeklagten X eine Abhängigkeitssymptomatik von Kokain und Opiaten vorliege. Außerdem bestehe eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen, die der Angeklagte insbesondere in den Jahren ... und ... in hohem Maße konsumiert habe. Darüber hinaus sei der Angeklagte von Nikotin abhängig, Anabolika sei ebenfalls missbräuchlich eingenommen worden.

101 Im hier fraglichen Tatzeitraum habe er insbesondere Kokain in großen Mengen bis zu vier Gramm täglich und teilweise über eine gesamte Woche hinweg eingenommen, wobei er zum Schlafen und „runter“ kommen parallel Tilidin konsumiert habe. Durch den übermäßigen Konsum habe er bereits körperliche Schäden davongetragen, wie eine defekte Nasenscheidewand und defekte Zähne. Beide Frontzähne seien aus Keramik, was typische Folgeerscheinungen für den übermäßigen Konsum von Kokain seien. Nach seiner Inhaftierung in hiesiger Sache sei der Angeklagte X in die Notgemeinschaft unter Beobachtung wegen Betäubungsmittelentzuges gekommen. Gegen die Entzugserscheinungen sei Tramal bis zu 150 mg täglich und Diazepam bis zu 15 g täglich verordnet worden. Aus der Krankenakte der Justizvollzugsanstalt habe sich eine am ... dokumentierte Diagnose der seit zwei Jahren bestehenden Polytoxikomanie durch die Konsilpsychiaterin ergeben. Der Proband sei zu dem Zeitpunkt vier Wochen „clean“ gewesen, habe aber trotz der Gabe von 400 mg Quetiapin an Schlafstörungen gelitten. Um gemäß ICD-10 die Diagnose einer Abhängigkeit zu stellen, müssten mindestens drei von insgesamt sechs Kriterien mindestens einen Monat lang bestanden haben oder innerhalb von zwölf Monaten wiederholt bestanden haben. Bei dem Probanden seien sämtliche Kriterien erfüllt (starkes Verlangen, Kontrollverlust, Toleranzentwicklung, körperliche Entzugssymptome, Einengung, fortgesetzter Konsum). Der Proband habe ihr ein starkes Suchtverlangen (sog. Craving) nach Kokain beschrieben. Beginn und Ende des Konsums schien er nicht mehr kontrollieren zu können. Er benötige immer größere Mengen an Substanzen, um die gewünschte Wirkung erzielen zu können. Bei seiner Inhaftierung seien körperliche Entzugserscheinungen, wie dargestellt, medikamentös behandelt worden. Dass er keiner Berufstätigkeit mehr nachging und sich gemäß Angaben von Angehörigen in den übersandten Akten nicht ausreichend und nicht angemessen um seine Kinder gekümmert habe, bringe die Sachverständige Dr. ... mit einer Einengung der Interessen auf die Beschaffung und den Konsum von Drogen in den Zusammenhang. Für eine Abhängigkeit spreche letztlich auch, dass der Proband den Konsum von Drogen trotz offensichtlich negativer Folgen fortsetzte. Sein Zahnstatus sei trotz umfangreicher Eingriffe noch immer sanierungsbedürftig. Der Proband leide zudem unter Herzbeschwerden, er stehe nach eigenen Angaben mit einigen seiner Brüder wegen des Konsums von Drogen im Streit. Auch mit seiner Ehefrau sei es wegen seines Konsums zu massiven familiären Problemen gekommen. Darüber hinaus sei die finanzielle Situation des Probanden wegen seines Konsumverhaltens problematisch. Im Ergebnis der Untersuchung komme die Sachverständige daher zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten X eine multiple überdauernde Abhängigkeitssymptomatik bestehe, die eine schwere krankhafte psychische Störung darstelle. Für eine affektive oder schizophrene Psychose ergäben sich hingegen keine Hinweise. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Straftaten infolge heftiger emotionaler Verstrickung im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörungen begangen habe, lägen aus psychiatrischer Sicht nicht vor. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für das Merkmal des Schwachsinns oder der anderen seelischen Abartigkeit des Probanden. Eine tiefe Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation sei bei dem Angeklagten noch nicht eingetreten. Auch liege keine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor. Die Abhängigkeitsproblematik sei auch nicht soweit ausgeprägt, dass von einer Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausgegangen werden könne. Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit ergäben sich nicht. Der Proband sei trotz seiner multiplen Abhängigkeitssymptomatik in der Lage Recht von Unrecht zu unterscheiden. Die Sachverständige sei jedoch der Auffassung, dass sich die Abhängigkeitssymptomatik derart ausgewirkt habe, dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen sei. Hierzu führte sie aus, dass der Angeklagte sein Verhalten aufgrund der Abhängigkeit nicht mehr habe „so“ steuern und nicht mehr „zurücktreten“ können, von dem was er „so vor habe“.

102 Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. .... Ihre Bekundungen zur Substanzabhängigkeit des Angeklagten X waren für die Kammer nachvollziehbar.

103 IV. Rechtliche Würdigung

104 1. Der Angeklagte W hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 13 Fällen gemäß § 201 StGB strafbar gemacht, indem er ohne Wissen und gegen den Willen der Betroffenen Gespräche mit seinem Handy aufzeichnete.

105 Der Angeklagte W handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

106 Die Tathandlungen stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.

107 2. Der Angeklagte X hat sich nach den getroffenen Feststellungen der falschen Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB strafbar gemacht, indem er vor der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam falsche Angaben eidesstattlich versicherte.

108 Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

109 Rechtfertigungsgründe und Gründe, die die Schuld ausschließen oder mildern (§§ 20, 21 StGB), liegen nicht vor. Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB war entgegen der Auffassung der Sachverständigen aus Sicht der Kammer anhand der von ihr geschilderten Symptomatik nicht festzustellen. Allein die Tatsache, dass ein Angeklagter regelmäßig Drogen konsumiert oder sogar von Betäubungsmitteln abhängig ist, reicht für sich genommen für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht aus. Eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei Drogenkonsum kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine drogenbedingte akute Intoxikationspsychose, schwere Entzugserscheinungen oder schwerwiegende Persönlichkeitsveränderungen infolge langjährigen Betäubungsmittelmissbrauchs feststellbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12 – ). Dies lag nach dem Vortrag der Sachverständigen Dr. med. ... jedoch nicht vor. Die Sachverständige verneinte eine bestehende Psychose oder schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung. Zwar lagen nach den glaubhaften Bekundungen der Sachverständigen Entzugserscheinungen vor, dass diese jedoch so schwer waren, dass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit in Betracht zu ziehen war, ergibt sich aus dem Vortrag der Sachverständigen nicht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hat der Angeklagte X wegen möglicher Entzugsproblematiken zunächst unter Beobachtung gestanden, mehr als eine Schlafproblematik habe jedoch nicht festgestellt werden können.

110 V. Strafzumessung

1. W

111 Bei dem Angeklagten W war der Strafrahmen bezüglich aller ihm vorgeworfener Taten dem § 201 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Für den Angeklagten W war strafmildernd zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitraum nicht vorbestraft war und die Taten einräumte. Auch die den Taten zu Grunde liegende und insbesondere im Hinblick auf die Tat zu Nr. 1 nachvollziehbare Motivation des Angeklagten W hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt.

112 Strafmildernd hat die Kammer zudem die Länge des Verfahrens mit der besonderen Belastung für den Angeklagten berücksichtigt, die zwar nicht ausschließlich aber zu einem nicht unerheblichen Teil der Sphäre des Gerichts zugeordnet werden muss.

113 Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK hat jeder Angeklagte das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist. Diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn in Kenntnis gesetzt wird und endet mit Abschluss des Verfahrens.

114 Die Frist, innerhalb der ein Strafverfahren abgeschlossen sein muss, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen, eigenes Verhalten des Beschuldigten und das Andauern der für ihn mit dem Verfahren verbundenen Belastungen, in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH NStZ 2003, 384; Gaede, wistra 2004, 166ff.; BVerfG NJW 1992, 2472; BGH NStZ 1999, 313; StV 02, 598). Die zu berücksichtigende Zeitdauer endet, wenn das Verfahren durch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Anklage beendet worden ist. Auch das Rechtsmittelverfahren ist dabei grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Wohlers/Gaede, NStZ 2004, 9, 13 ff.; BGH NStZ 1995, 335f.).

115 So war zunächst aufgrund der Corona-Pandemie eine nur eingeschränkte Verhandlungsführung möglich. Aufgrund der Vielzahl der Beteiligten konnte anfänglich aufgrund des Infektionsschutzes nur an halben Tagen verhandelt werden, was schon zu Beginn der Hauptverhandlung den Verfahrensgang verzögerte. Zudem mussten eine Vielzahl von Verhandlungstagen wegen der Coronaerkrankung von Verfahrensbeteiligten im ersten Jahr aufgehoben werden. Dies ist zwar grundsätzlich nicht der Gerichtssphäre zuzuordnen, jedoch kam es auch nach den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zu Verzögerungen, die dem Bereich der staatlichen Verantwortung unterliegen.

116 So kam es aufgrund fehlender Säle am Campus Moabit an sechs Tagen zu Einschränkungen im Sitzungsbetrieb, die auch hiesiges Verfahren betrafen und aufgrund derer an sechs Tagen ebenfalls nur an halben Tagen verhandelt werden konnte. Mit der Haftentlassung des Angeklagten X wurde die Kammer im Hinblick auf das Verfahren nicht mehr von weiteren Haftsachen entlastet. Aufgrund der durch die Kammer vorrangig zu fördernden und umfangreichen Haftverfahren, konnte ab diesem Zeitpunkt das Verfahren häufig nur an Sondersitzungstagen terminiert werden, die aufgrund der hohen Belastung der Kammer lediglich alle zwei bis drei Wochen stattfinden konnten. Der Wechsel einer Beisitzerin in eine andere Kammer zum Jahr ... sorgte für zusätzliche Terminsschwierigkeiten. Im Jahr ... lag die Verhandlungsdichte daher bei 0,7 Verhandlungstagen pro Woche und im Jahr ... bei 0,46 Verhandlungstagen pro Woche.

117 Unter anderem aufgrund dieser Umstände kam es zu einer Verfahrensdauer von ca. drei Jahren und sechs Monaten, die Taten des Angeklagten W lagen am Tag der Urteilsverkündung zwischen knapp sechseinhalb und fünfeinhalb Jahren zurück, wobei insbesondere die in der Sphäre des Gerichts liegenden Umstände bei der Frage der besonderen Härte für den Angeklagten W zu berücksichtigen sind. Auch unter Außerachtlassung der Verzögerungen durch die Corona-Pandemie, die überwiegend im ersten Jahr des Verfahrens den Verzögerungen zu Grunde lag, stellt sich die Verfahrensdauer als rechtsstaatswidrig und besondere Belastung für den Angeklagten W dar. Der Angeklagten W ist mit einer ... liiert, mit der er zwei Kinder hat. Aufgrund des Verfahrens war es für ihn nur eingeschränkt möglich mit seinen Kindern die Familie in ... zu besuchen, was die Kammer als besondere Belastung wertet.

118 Diese Umstände waren zu Gunsten des Angeklagten W strafmildernd zu berücksichtigen, erreichen aber noch nicht das Ausmaß, einen Teil der Geldstrafe als vollstreckt zu erklären. Maßgebend hierfür waren die Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie das Gewicht der Taten. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom ... umfasste 23 aufzuklärende Taten. Darunter auch den Vorwurf der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung. Die Anklageschrift führt 80 Zeugen – wobei die Kammer insgesamt 61 Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen hat – und 141 Urkunden auf, bei einem Volumen von 160 Verfahrensakten (Hauptbände, Sonderbände und Beiakten). Aufgrund des Umfangs und Komplexität des Verfahrens war es daher ausreichend, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen.

119 Die Höhe der Einzelstrafen orientiert sich letztlich auch daran, ob ein Gespräch in der Öffentlichkeit aufgezeichnet wurde und damit aus Sicht der Kammer in einem weniger geschützten Rahmen oder in geschlossenen Räumen und somit in einem besonders privaten Bereich erfolgte, was die Kammer als strafschärfend wertete. Nach Abwägung der Kriterien ergab sich aus Sicht der Kammer eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe für die Tat zu

1. von20 Tagessätzen
2. von40 Tagessätzen
3. von40 Tagessätzen
4. von30 Tagessätzen
5. von30 Tagessätzen
6. von40 Tagessätzen
7. von40 Tagessätzen
8. von30 Tagessätzen
9. von40 Tagessätzen
10. von40 Tagessätzen
11. von30 Tagessätzen
12. von40 Tagessätzen
13. von40 Tagessätzen

120 Aus diesen Einzelstrafen war eine Gesamtgeldstrafe zu bilden:

121 Die Kammer hat berücksichtigt, dass 13 Taten im Zeitraum vom ... bis ... begangen worden sind, mithin in etwa 13 Monaten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges und der kriminologischen Identität der einzelnen Rechtsverletzungen war unter nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungskriterien auf eine Gesamtgeldstrafe von

122 90 Tagessätzen

123 zu erkennen.

124 Die Kammer hat die Tagessatzhöhe auf 900,-- EUR festgesetzt. Wobei der Ermittlung der Tagessatzhöhe eine Schätzung gemäß § 40 Abs. 3 StGB zu Grunde liegt. Der Angeklagte W hat keine ausreichenden Angaben zur konkreten Berechnung der Tagessatzhöhe getätigt. Die Kammer hat dabei die von dem Angeklagten W getätigte Einlassung sowie die von der sachverständigen Zeugin Q ermittelten Vermögensverhältnisse ihrer Schätzung zu Grunde gelegt, soweit sie diesen gefolgt ist. Bei der Schätzung hat die Kammer daher die im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse festgestellten Tatsachen zum Immobilieneigentum des Angeklagten W und seinen ersparten Aufwendungen im Hinblick auf das von ihm und seiner Familie bewohnte Haus berücksichtigt. Angesichts des Umstands, dass die Lebensgefährtin des Angeklagten W über eigenes Einkommen verfügt, ist die Kammer davon ausgegangen, dass diese sich hälftig an den Lebenserhaltungs- und Wohnkosten beteiligt.

125 Demgegenüber ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass den festgestellten Briefgrundschulden sowie der Abtretungen der Mietzahlungen Darlehen zu Grunde lagen, die der der Immobilienfinanzierung dienten, da diese erst Jahre später bestellt wurden und sich auch im Übrigen das Vermögen des Angeklagten aus seiner Zusammenarbeit mit dem Zeugen C nach den glaubhaften Darstellungen der sachverständigen Zeugin Q bei Auswertung seiner Vermögensverhältnisse nicht abbilden ließ, weshalb auch die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte W dieses Vermögen unter anderem in die Immobilienfinanzierung investierte. Unter Berücksichtigung der zudem vorzunehmenden Versteuerung der Immobilieneinnahmen des Angeklagten W, seinem aus seinem Arbeitsvertrag resultierenden Einkommen und seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern schätzt die Kammer das monatliche bereinigte Nettoeinkommen auf 27.000,-- Euro, woraus sich eine Tagessatzhöhe von

126 900,-- EUR

127 errechnet.

2. X

128 Der Strafrahmen bezüglich der Tatbegehung des Angeklagten X war grundsätzlich dem § 156 StGB zu entnehmen.

129 Die Kammer hat jedoch nach Würdigung aller Umstände von einer Bestrafung gemäß § 158 Abs. 1 StGB abgesehen.

130 Gemäß § 158 Abs. 1 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung wegen falscher Versicherung an Eides statt absehen, wenn der Angeklagte die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte X hat seine gegenüber der Rechtspflegerin im Rahmen seiner Antragsstellung beim Amtsgericht Potsdam getätigten falschen Angaben bei der Anhörung durch das Amtsgericht vor dessen Entscheidungsfindung berichtigt. Gemäß § 158 Abs. 2 StGB ist die Berichtigung als verspätet anzusehen, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden kann oder bereits ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder die Berichtigung erst nach der Anzeige erfolgt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Angesichts der Richtigstellung im Anhörungstermin konnte das Amtsgericht Potsdam die tatsächlichen Umstände bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen. Nachteile für einen anderen sind nicht entstanden, auch war zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeige erstattet.

131 Im Rahmen der eröffneten Ermessenserwägung hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte X nicht unerheblich vorbestraft ist. Jedoch wiegen die Umstände der – wie bereits bei dem Angeklagten W dargestellten – rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die auch für den Angeklagten X eine besondere Härte darstellen gegenüber den Umständen, die der Tathandlung zu Grunde lagen, so schwer, dass die Kammer von einer Bestrafung des Angeklagten X absehen konnte.

132 In dem Zusammenhang war in den Blick zu nehmen, dass es sich um eine Familienstreitigkeit des Angeklagten X handelte und der Angeklagte mit seinen nur geringfügig falschen Angaben verhindern wollte, dass ihm das Sorgerecht für seine Kinder entzogen wird. Hinzu kommt, dass dem Familienstreit insbesondere der zu diesem Zeitpunkt besonders ausgeprägte Missbrauch von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten zu Grunde lag und der Familienfrieden unter anderem durch seine zwischenzeitlich schon knapp 5 Jahre andauernde Abstinenz mittlerweile wiederhergestellt ist. Unter Abwägung der genannten Kriterien hielt die Kammer auch eine nach § 49 StGB gemilderte Strafe noch für unverhältnismäßig und hat daher von einer Bestrafung abgesehen.

133 B. Freispruch

134 I. Anklageschrift und Feststellungen

135 1. Mit der nur eingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom ... legte die Staatsanwaltschaft Berlin den Angeklagten W, Y und X ... u.a. zur Last, gemeinschaftlich handelnd versucht zu haben, einen Menschen rechtswidrig unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern und bei der Tat ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet und ein Werkzeug bei sich geführt zu haben, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern und durch dieselbe Handlung einen Menschen eingesperrt zu haben und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich eine andere Person körperlich, zum Teil mittels eines gefährlichen Werkzeugs, misshandelt und zudem einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung genötigt zu haben. Dem Tatvorwurf habe nach der genannten Anklageschrift konkret folgendes Tatgeschehen zu Grunde gelegen:

136 Nachdem C, bekannt als ... „C“, im August/September ... seine private und geschäftliche Trennung von dem Angeklagten W erklärt habe, habe dieser die Trennung nicht akzeptieren wollen und dann die Zahlung nicht näher dargelegter Schulden bzw. den Verkauf der Immobilie des C in der B-Straße im Wert von 1,8 Mio. € für 1,3 Mio. € unter Verrechnung auf die vorgeblichen Schulden verlangt, was C abgelehnt habe.

137 Um Ende September ... solle auch X von C in ... eine Abfindung gefordert haben, was letzterer ebenfalls abgelehnt habe.

138 Am ... Dezember ... habe der Angeklagte W den C in das Büro „A GmbH“ in der E-Straße bestellt. Nachdem C das Büro betreten habe, in dem sich auch der Angeklagte Y befunden habe, habe der Angeklagte W die Tür abgeschlossen und den Schlüssel in seine Hosentasche gesteckt. Zudem habe der Angeklagte W gegenüber dem C geschimpft „Hüte deine Zunge, du Stück Scheiße, bevor ich sie dir abschneide!“. C habe gehen wollen, doch da der Angeklagte W ihm nicht aufgeschlossen habe und er selbst über keinen Schlüssel verfüge, sei ihm dies nicht möglich gewesen. Der Angeklagte W habe dem C verboten, in sein Haus in ... zu ziehen, das an das Haus des Angeklagten W grenze. Ein von Rechtsanwalt R für C erarbeitetes Angebot zu verschiedenen geschäftlichen Trennungsvarianten, das C dem Angeklagten W überreicht habe, habe der Angeklagte W zerknüllt und weggeworfen, er habe C als „Hund“ und „Bastard“ beschimpft und gemeint: „Du wirst schon sehen, was ich mit dir mache!“, während der Angeklagte Y darauf hingewiesen habe, dass keine Anwälte hätten eingeschaltet werden dürfen. Der Angeklagte W habe zu dem Zeugen C geäußert, er werde seine Rechnung fertig machen. Dann habe der Angeklagte die Tür aufgeschlossen und den Zeugen C gehen lassen.

139 Am ... Januar ... habe der Angeklagte W den Zeugen C für den Folgetag um 17.00 Uhr erneut in das Büro in der E-sStraße zitierte. Am ... Januar ... hätten sich dann im Büro die drei Angeklagten W, X und Y ... befunden. Wiederum habe der Angeklagte W abgeschlossen, nachdem der Zeuge C das Büro betreten habe und den Schlüssel in seine Hosentasche gesteckt. „So, du Bastard“, habe der Angeklagte X erklärt: „Du wirst hier erst wieder lebend rauskommen, wenn du uns die Wahrheit gesagt hast!“ Die Angeklagten X und Y ... saßen je zur Seite von W, der den Zeugen C als „Bastard“ und „Hurensohn“ bezeichnet und gesagt habe: „Man muss dich ficken, und wer dich nicht fickt, der muss auch gefickt werden!“ Y habe behauptet, der Zeuge C habe sie hintergangen. C habe einen Betrag nennen sollen – ab zwischen 2-3 Mio. EUR, den der Angeklagte W erhalten solle. Bei einem ... verdiene der Zeuge C knapp 2 Mio. EUR, beim „...“ 800.000,-- EUR, bei ..., der ... und ... jeweils mehrere Hunderttausend Euro. Akzeptiere er den Betrag nicht, solle C bis an sein Lebensende zahlen. Der Zeuge C habe sich akut bedroht gefühlt und habe sich insbesondere um die körperliche Unversehrtheit seiner Frau und seiner Kinder gefürchtet. Der Angeklagte W habe C vorgeworfen, sich mit seinem Freund S zu treffen. Er habe im Einverständnis mit X mit Wucht eine mindestens halb volle 0,5 l-Wasserflasche aus Hartplastik dem Zeugen C in das Gesicht geschlagen, so dass dessen Auge getränt habe und man im Bereich des Jochbeins auch danach den Schlag habe sehen können. „Die Flasche ist noch zu wenig für dich, du Schwein, du Verräter!“ habe X geschrien, während die drei Brüder ... auf den Zeugen C eingeredet hätten. Der Angeklagte W habe erklärt: „Erst ficke ich deine Mutter, dann ficke ich deinen Vater, dann ficke ich deine Kinder und wenn ich damit fertig bin, ficke ich dich!“ Seine einzige Option sei, dem Angeklagten W einen Preis zu nennen, wobei klar gewesen sei, dass dieser über 2-3 Mio. € liegen solle. Akzeptiere der Zeuge C diesen Preis nicht, solle er bis an sein Lebensende an diesen Angeklagten zahlen. Stundenlang sei auf C insoweit eingeredet worden.

140 Der Angeklagte W habe den Zeugen C aufgefordert, S anzurufen, was C aus Angst getan habe. Der Angeklagte W habe dem Zeugen C dann das Handy weggenommen und den Zeugen S sofort in die E-Straße einbestellt. Als S eingetroffen sei, habe der Angeklagte diesem hinsichtlich des Umgangs mit C erklärt: „Du musst nicht glauben, dass du mit meinem Hund Gassi gehen kannst!“ Nachdem S gegangen sei, habe der Angeklagte, als X gerade wieder hereingekommen sei, einen Stuhl hochgehoben und habe diesen geworfen bzw. diesen auf den auf der Couch sitzenden C geschlagen, der sich umgedreht und weggeduckt habe, der aber dennoch vom Stuhl an der Schulter und an der linken Oberkörperseite getroffen worden sei. Der Angeklagte habe ihm ausdrücklich den Kontakt zu S verboten. Tatsächlich habe der Angeklagte C den persönlichen Kontakt mit diesem bis zur ersten Gefährdetenansprache vom ... abgebrochen. Er habe für 10-11 Tage das Land nach ... und ... verlassen, um sich weiteren Einwirkungen zu entziehen.

141 Der Einsatz von Flasche und Stuhl gegen C habe auch – nicht jedoch durch den beschwichtigenden Angeklagten Y – der Unterstützung der finanziellen Forderung gedient. Insgesamt habe sich der Zeuge C ca. 4 ½ Stunden in dem Büro in der E-Straße befunden, bevor er wieder habe gehen dürfen.

142 In derselben Nacht habe die Zeugin T, die Ehefrau des C, dem Angeklagten W gedroht, ihn und seine Brüder in das Gefängnis zu bringen. Sie habe sich später mit ihm in dem Büro in der E-Straße getroffen und habe ihm unmissverständlich klargemacht, dass kein Geld gezahlt werde.

143 In der Folge sei es zu mehreren Treffen gekommen in denen über Zahlen gesprochen worden sei. Der Zeuge C sei bereit gewesen, dem Angeklagten in jährlichen Raten zu je 600.000,- € insgesamt 1,8 Mio. € zu zahlen. Der Angeklagte W habe jedoch auch an den Einkünften mit Drittkünstlern profitieren wollen, die mit C persönlich jeweils einen Vertrag abgeschlossen hätten.

144 Am ... hätten sich C und der Angeklagte W in dessen Haus am G-Damm getroffen. C habe diesem Angeklagten, um sich endgültig von ihm zu lösen, einen Betrag von ca. 2,4/2,5 Mio. EUR zuzüglich dreijähriger anteilsmäßiger Beteiligung aus seinem ...geschäft angeboten. Der Angeklagte habe gemeint, C könne sich damit den Arsch abwischen. Er wolle weitere 15 Jahre an allem beteiligt werden, was C je musikalisch gemacht habe. Er wolle die Immobilie des C in ... – laut Angeklagtem über 4 Mio. EUR wert, laut Begutachtung über 7 Mio. EUR – kaufen und den Kaufpreis mit den Schulden verrechnen, so dass der Zeuge C dann vielleicht gar nicht mehr so viel zahlen müsse. Das habe der Zeuge C abgelehnt, klar zu verstehen gegeben, dass es keine Gespräche mehr geben werde.

145 Danach habe es keinen Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C gegeben. Dem Angeklagten ... sei bewusst gewesen, dass er keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch in der jeweiligen Höhe, die nach seinem Belieben variiert habe, gegen C gehabt habe.

146 C habe sich nach der Rückkehr aus dem Ausland Ende ... aufgrund der erfahrenen Behandlung durch die Angeklagten in psychologische Behandlung begeben.

147 Die Hauptverhandlung hat die Tatvorwürfe nicht bestätigt.

148 Die Kammer vermochte zum Sachverhalt folgende Feststellungen zu treffen:

149 Der Angeklagte W und der Zeuge C lernten sich im Jahr ... kennen. Der Angeklagte W half dem Zeugen C sich aus einem Vertragsverhältnis mit der ...produktionsfirma ... zu lösen. Als Gegenleistung kamen der Angeklagte W und der Zeuge C überein, dass der Angeklagte W die Rolle eines Managers für den Zeugen C übernimmt und hierfür zunächst eine Gewinnbeteiligung von 30 Prozent der Umsätze erhält. Im Jahr ... schlossen beide aus steuerrechtlichen Gründen auf Wunsch des C einen Managementvertrag. Dieser sah vor, dass der Angeklagte W von den Einnahmen des ... „C“ 30 Prozent erhalte und an den Einnahmen der gemeinsam generierten Drittkünstler mit 50 Prozent zu beteiligen ist.

150 Über die Jahre wuchs die zunächst geschäftliche Partnerschaft zu einer engen Freundschaft zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C zusammen. Beide bezeichneten sich auch in der Öffentlichkeit als „Brüder“. Der Angeklagte W fungierte im Jahr ... sogar als Trauzeuge für den Zeugen C. Darüber hinaus planten beide mit ihren Familien auf einem Grundstück am G-Damm in ... nachbarschaftlich zusammen zu leben, das sie gemeinsam zu diesem Zweck im Jahr ... erwarben und in den Folgejahren umfassend sanierten und umbauten.

151 Im Jahr ... kam es zu einer Streitigkeit zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C sowie seiner Ehefrau T über den Verlauf eines Gartenzaunes auf dem genannten Grundstück in ... Aufgrund des Streits entschieden sich der Zeuge C und der Angeklagte W gemeinschaftlich, künftig geschäftlich getrennte Wege zu gehen. Sie vereinbarten, dass jede Seite sich darüber Gedanken machen solle, wie die gemeinsamen geschäftlichen Beziehungen künftig insbesondere in finanzieller Hinsicht getrennt werden könnten. Der Zeuge C bat den Angeklagten W fortan wöchentlich darum, ihm zur Vorbereitung der Trennung der geschäftlichen Beziehungen eine Rechnung für eine Abfindungssumme aufzustellen. In der Folge kam es zu mehreren Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C, bei denen über eine Abfindungssumme des Angeklagten W zwischen beiden verhandelt wurde. Eine Einigung konnte jedoch bei keinem der Treffen erzielt werden. Bei einem Treffen im Dezember ... war zudem der Angeklagte Y anwesend. Da neben der geschäftlichen Auseinandersetzung auch zunehmend über persönliche Befindlichkeiten betreffend die freundschaftliche Beziehung des Angeklagten W und C gestritten wurde, schlug der Angeklagte Y dem Zeugen C vor, dass sich beide Parteien vor einer endgültigen Trennung zunächst eine halbjährige „Pause“ voneinander nehmen sollten.

152 Auf Bitten des Angeklagten W kam es am ... gegen 17.00 Uhr wieder zu einem Treffen mit dem Zeugen C in dem Büro in der E-Straße in .... Bei dem Treffen waren neben den beiden Beteiligten auch die Angeklagten Y und X ... anwesend. Durch den Angeklagten W wurde während des Treffens die Bürotür verschlossen, nicht ausschließbar, um nicht durch andere Personen gestört zu werden. Zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C kam es zu einem Streitgespräch, in welchem es um die Beziehung des Zeugen C zu dem Zeugen S ging. Der Angeklagte W forderte den Zeugen C auf, den Zeugen S anzurufen, da der Zeuge S den Anrufversuch des Angeklagten W nicht entgegennahm. Tatsächlich nahm der Zeuge S den Anruf des Zeugen C entgegen, der das Telefon sodann dem Angeklagten W reichte. Dieser forderte den Zeugen S auf, in das Büro in der E-Straße in ... zu kommen, was dieser auch tat. Zu welchem Zeitpunkt der Zeuge S im Büro in der E-Straße eintraf konnte nicht aufgeklärt werden. Auch konnte durch die Kammer nicht aufgeklärt werden, ob die Bürotür unmittelbar bei dem Eintreffen des Zeugen S durch den Angeklagten W aufgeschlossen wurde oder diese bereits offen stand.

153 Im Büro in der E-Straße kam es sodann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen S, bei dem die Angeklagten Y und X ... beschwichtigend eingriffen. Grund des Streits zwischen beiden Beteiligten war die sich entwickelnde Freundschaft zwischen dem Zeugen S und dem Zeugen C. Der Zeuge S verließ das Büro wütend, wobei er den Zeugen C nicht ausschließbar fragte, ob er mit ihm kommen wolle, was dieser jedoch verneinte.

154 Anschließend kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen C und dem Angeklagten W, wobei durch die Kammer nicht feststellbar war, ob dabei auch die bis dahin verhandelte finanzielle Abfindung des Angeklagten W thematisiert wurde. Anschließend verließ auch der Zeuge C das Büro, wobei er nicht ausdrücklich darum bitten musste, dass ihm die Bürotür aufgeschlossen werde.

155 Der Zeuge C fuhr nach dem Treffen nach Hause. Es ließ sich nicht aufklären, zu welcher Uhrzeit dies geschah. Dort kam es zu einem Streit zwischen dem Zeugen C und seiner Ehefrau T, weil der Zeuge C seiner Ehefrau nichts Näheres von dem Treffen berichten wollte. Der Zeuge C äußerte lediglich gegenüber seiner Ehefrau, dass es wohl nie zu einer Trennung zwischen ihm und dem Angeklagten W kommen werde. Im Laufe des Abends, wobei auch diesbezüglich die konkrete Uhrzeit durch die Kammer nicht festgestellt werden konnte, fuhren die Zeugen S und U zur Familie C, um den Streit zwischen dem Zeugen S und dem Angeklagten W sowie die geschäftliche Trennung des Zeugen C und dem Angeklagten W zu thematisieren.

156 In den Folgetagen fuhr der Zeuge C in den Urlaub nach Kenia und Thailand.

157 Unmittelbar nach seiner Rückreise kam es am ... erneut zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C, bei dem sowohl der Zeuge S als auch die Ehefrau des Zeugen C, T anwesend waren. Bei dem Treffen ging es erneut um die geschäftliche Trennung. Das Treffen wurde durch den Angeklagten W mit dem Handy aufgezeichnet. Bei diesem Treffen verneint der Zeuge C die Frage des Angeklagte W, ob dieser ihn je geschlagen habe.

158 In der Folgezeit kam es am ... zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C mit den sogenannten „Drittkünstlern“ in dem Büro in der E-Straße in ..., bei dem die Drittkünstler, nämlich die Zeugen V, A.A, A.B, A.C und A.S über die geschäftliche Trennung informiert wurden.

159 Bei diesem Treffen kam es nicht ausschließbar zu einer Unterredung zwischen dem Angeklagten W und Z ... mit dem Zeugen C in unmittelbarer Nähe zum Schreibtisch der Zeugin A.E über offene Rechnungen für das Grundstück in ..., in dem man sich nicht ausschließbar darüber verständigte, zur Bezahlung der Rechnungen das Geld vom Konto der gemeinsamen GbR A.F zu nehmen. Bei der GbR A.F handelt es sich um eine Gesellschaft bestehend aus den Gesellschaftern W und C zum Zwecke des gemeinsamen Erwerbs und der Verwaltung eines Komplexes mit mehreren Mietwohnungen in .... Die sich aus der Vermietung ergebenden Mietüberschüsse auf dem zur GbR A.F gehörenden Bankkonto betrugen zu dem Zeitpunkt rund 182.000,-- EUR.

160 Ein weiteres Treffen zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C fand am ... in der Villa des Angeklagten W im G-Damm in ... statt. Zu diesem Treffen nahm der Zeuge C ein zuvor von seinem Rechtsanwalt R erarbeiteten Blankoauflösungsvertrag mit, in dem lediglich noch die Abfindungssumme durch den Angeklagten W eingetragen werden musste. Der Angeklagte W lehnte dies jedoch ab und zerknüllte den Vertrag.

161 Der Zeuge C fuhr anschließend zu seiner Anwältin für Medienrecht, Frau Rechtsanwältin A.G, die ihm sagte, er müsse erstmal gar nichts an den Angeklagten W zahlen. Wenn dieser etwas wolle, dann solle er zunächst seine Ansprüche darlegen. Mit diesem Tag brach auch der persönliche Kontakt zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen C ab. Die Ehefrau des Zeugen C holte in der Folgezeit sämtliche Unterlagen des Zeugen C aus dem Büro in der E-Straße ab.

162 Am ... hob der Angeklagte Z nicht ausschließbar in Entsprechung der Abrede mit dem Zeugen C und dem Angeklagten W 180.000,-- EUR vom Konto der GbR A.F ab.

163 2. Nach der genannten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin soll der Angeklagte W die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zugefügt zu haben, wobei er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt hat. Der Angeklagte Z soll ihm dabei Hilfe geleistet haben (Ziff. I. 4. der Anklageschrift).

164 Konkret soll dem Tatvorwurf folgender Sachverhalt zu Grunde liegen:

165 Am ... soll der Angeklagte Z, der als Objektbetreuer mit Kontovollmacht für die GbR A.F, deren Anteil je zur Hälfte dem Zeugen C und dem Angeklagten W gehört habe, ohne Absprache mit dem Zeugen C, aber gemäß Absprache mit seinem Bruder, dem Angeklagten W, einen Betrag in Höhe von 180.000,- € in bar von dem Firmenkonto Nr. ... bei der ... abgehoben und den Betrag seinem Bruder, dem Angeklagten W ausgehändigt haben, der das Geld nicht für die Gesellschaft verwandt haben soll.

166 Auch dieser Tatvorwurf hat sich nach den Feststellungen der Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt.

167 Bezüglich der Feststellungen der Kammer kann – wie dargelegt – nicht ausgeschlossen werden, dass es eine Vereinbarung zwischen den alleinigen Berechtigten, dem W und dem Zeugen C, geben hat, bei der man dahingehend übereinkam das Geld für offene Rechnungen betreffend das gemeinsame Grundstück in ... zu verwenden.

168 3. Dem Angeklagten W legte die Staatsanwaltschaft Berlin mit der genannten Anklageschrift zudem zur Last, einen anderen bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt zu haben, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen und durch dieselbe Handlung wider besseres Wissen öffentlich in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet zu haben, welche denselben verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist (Ziff. I. 2 der Anklage). Konkret soll dem Tatvorwurf folgender Sachverhalt zu Grunde liegen:

169 Am ... zwischen 15.47 Uhr und 16.00 Uhr sei der Anklagte W, als der Zeuge POM ... den Gerichtssaal ... in der Turmstr. 91, 10559 Berlin, betrat, diesem hinterher in den Gerichtssaal gelaufen und habe der Wahrheit zuwider sinngemäß gegenüber dem Richter am Amtsgericht ... geäußert, der Zeuge POM A.X habe ihn als Hund beleidigt, er wolle dies anzeigen. Da vor Ort die Anzeige nicht aufgenommen werden sollte, habe der Angeklagte W gegenüber dem Zeugen POM A.X: „Du Bastard!“ geäußert. Als der Zeuge POM A.I, der im Zuschauerraum gesessen und sich hinter POM A.X befunden habe, fragte, ob er gemeint sei, habe der Angeklagte W in seine Richtung mittels einer geballten Faust und einem Daumen zwischen Zeige- und Mittelfinger Onanierbewegungen, um diesen in seiner Ehre zu verletzen. Zudem habe der Angeklagte W gegenüber dem Zeugen A.I geäußert: „Halt deine Schnauze!“

170 Die Kammer vermochte hierzu folgende Feststellungen zu treffen, die den Tatvorwurf nicht tragen:

171 Am ... kam es vor dem Amtsgericht Tiergarten zu einem Verfahren gegen den Angeklagten Y, bei dem auch der Angeklagte W anwesend war. Vor dem Saal kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen POK A.X aufgrund derer der Zeuge POK A.X gegenüber dem Angeklagten W äußerte „Getroffene Hunde bellen“. Der Angeklagte W lief daraufhin empört in den Saal des Amtsgerichts und äußerte, der Zeuge POK A.X habe ihn als „Hund“ beleidigt und er wolle eine Anzeige erstatten. Darüber hinausgehende insbesondere beleidigende Äußerungen durch den Angeklagten W waren durch die Kammer nicht feststellbar.

172 4. Der Angeklagte X soll nach der genannten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin über die unter 1. genannten Tatvorwürfe hinaus, ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Munition besessen haben (Ziff. II. 4 der Anklage).

173 Nach dem konkreten Anklagesatz der Staatsanwaltschaft habe der Angeklagte am ... in der Schublade eines Schrankes des Kinderzimmers seines Einfamilienhauses am G-Damm in ... 13 Knallpatronen ohne das Prüfzeichen „BAM“ zu seiner eigenen Verfügung aufbewahrt.

174 Die Kammer konnte folgende Feststellungen treffen, die den Tatvorwurf nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Überzeugung tragen:

175 Der Angeklagte X bewohnt mit seiner Familie ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück am G-Damm in ..., welches auch durch seinen Bruder W bewohnt wird. Die Knallpatronen wurden in der Wohnung im Obergeschoss des Zweifamilienhauses in einem Kinderzimmer aufgefunden, wobei die Wohnung dem Angeklagten X nicht zweifelsfrei zuzuordnen war.

176 5. Zudem soll der Angeklagte X die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt haben, dass er einen dem Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen sowie dem Bereiten von Hindernissen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat und durch dieselbe Handlung durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht haben (Ziff. II. 5 der Anklage) sowie einen anderen bei zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträgern wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt haben, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen (Ziff. II. 6 der Anklage). Dem soll nach der genannten Anklageschrift folgender Sachverhalt zu Grunde liegen:

177 Am ... gegen 23.45 Uhr sprach der Angeklagte X den Zeugen A.J, Fahrer des Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ..., in der Einfahrt der ..., ... an und verlangte durch das geöffnete Fahrerfenster die Mitnahme im Fahrzeug, wurde aggressiv und schrie den Zeugen an. Der Zeuge, in dessen Fahrzeug noch als Beifahrerin die Zeugin A.K und auf dem Rücksitz auf Fahrerseite die Zeugin A.L saßen, legte den Rückwärtsgang ein und verriegelte die Türen, fuhr rückwärts aus der Einfahrt und wollte anschließend seine Fahrt in Richtung ... fortsetzen. Als er jedoch stehen blieb, um vorwärts zu fahren, beugte sich der Angeklagte mit seinem Oberkörper in das geöffnete Fenster und versuchte so, in das Fahrzeug des Zeugen zu gelangen. Dieser fuhr jedoch an und bog in die ... ein. Kurz darauf griff der Angeklagte mehrfach in sein Lenkrad. Daraufhin verlor der Zeuge die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr gegen die rechte Front des in der ..., ... geparkten Pkw Mini, amtliches Kennzeichen ... der ... und das linke Hecke des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... des ... auf. Der Pkw Mini wurde durch den Aufprall nach vorne gegen den Pkw Lancia Voyager, amtliches Kennzeichen ... des ... geschoben, so dass der Mini mit der Front gegen das Heck des Pkw Lancia Voyager fuhr.

178 Die Zeugin A.K prallte mit dem Kopf gegen die Frontscheibe und erlitt an dem Tag Kopfschmerzen und Schmerzen im Nasenbereich. Ihr war etwas schwindelig.

179 Am Pkw Mini entstand ein Schaden i.H.v. 32.385,86 €, am Pkw BMW von 9.934,66 € sowie am Pkw Lancia Voyager von 11.700,- €.

180 Der Angeklagte X gab bei Eintreffen der Polizei in der ... in ... am ... gegenüber den Beamten PM A.M und POK A.N der Wahrheit zuwider an, dass der Zeuge A.J auf ihn zugefahren sei, wodurch er ihn angefahren habe und der anschließend auf der Motorhaube gelandet sei. Diesbezüglich sei es zu einem Unfall mit den geparkten Fahrzeugen gekommen.

181 Dadurch wollte er erreichen, dass die Polizei gegen den Zeugen A.J ein Ermittlungsverfahren einleitet, wozu es aber nicht gekommen ist, weil die Polizeibeamten ihm nicht glaubten.

182 Die Kammer vermochte nach der durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen treffen:

183 Am ... gegen 23:45 Uhr kam es zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem Angeklagte X und den Zeugen A.J, A.K sowie Nemer zunächst in der ..., .... Der Zeuge A.J war Fahrer des mit einem Schaltgetriebe angetriebenen Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ... Vor Ort kam es zu einem Streitgespräch zwischen dem Angeklagten X und dem Zeugen A.J, woraufhin sich der Zeuge A.J mit seinem Fahrzeug in die ... begab. Während er dort aus nicht aufklärbaren Gründen in einer Einfahrt stand, erschien plötzlich erneut der Angeklagte X und bat den Zeugen A.J, ihn mit dem Auto mitzunehmen. Nachdem der Zeuge die Bitte verneinte, drängte sich der Angeklagte X mit dem Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite. Der Zeuge A.J setzte sodann das Fahrzeug in Bewegung. Auf Höhe des Anwesens mit der Hausnummer ... kam es zu einer Kollision mit mindestens einem am Fahrzeugrand geparkten Pkw und schließlich zur Beschädigung von zwei weiteren Fahrzeugen. Ob und ggf. aus welcher Motivation heraus der Angeklagte dabei tatsächlich in das Lenkrad griff, konnte zur Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden.

184 6. Mit der genannten Anklageschrift legte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Angeklagten Y nach dem unter Ziff. II.1 dargestellten Sachverhalt zur Last, vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe geleistet zu haben, nämlich dazu zu versuchen, einen Menschen rechtswidrig unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zuzufügen, um sich zu Unrecht zu bereichern und durch dieselbe Handlung einen Menschen eingesperrt zu haben (Ziff. III der Anklage).

185 7. Dem Angeklagten Z lag mit der genannten Anklageschrift zur Last, vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich dem Angeklagten W zur Untreue, Hilfe geleistet und durch dieselbe Handlung durch einen anderen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum zu erregen versucht hat, wobei er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführen wollte (Ziff. IV der Anklage). Dem Tatvorwurf lag nach der Anklageschrift folgender Sachverhalt zu Grunde:

186 Nachdem der Zeuge C gegen Z im Verfahren ... vor dem Arbeitsgericht Berlin eine Klage der GbR A.F auf Zahlung von 180.000,- € nebst Zinsen erhoben hatte, habe Z über seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ..., Kündigungsschutzklage gegen die GbR A.F im Verfahren ... vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben und am ... (Eingang bei Gericht einen Tag später) der Wahrheit zuwider vortragen lassen, im März ... hätten beide Gesellschafter der GbR ihn angewiesen, zum Zwecke der Begleichung von Verbindlichkeiten bezüglich des gemeinschaftlichen Immobilienbesitzes in ... das Geld in bar abzuheben und dem Angeklagten W auszuhändigen.

187 Ein Einverständnis des Zeugen C ist nach der Durchführung der Hauptverhandlung – wie bereits dargelegt – nicht ausgeschlossen (vgl. oben).

188 Die Feststellungen in der Hauptverhandlung konnten die Tatvorwürfe somit zur Überzeugung der Kammer nicht bestätigen.

189 II. Beweiswürdigung

190 1. Tatvorwürfe betreffend den Angeklagten W

191 a. Versuchte räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Untreue

192 aa. Die Angeklagten W, X und Y ... haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen.

193 bb. Die Kammer konnte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung verschaffen. Eine Überzeugung liegt nur vor, wenn keine vernünftigen Zweifel an den sich aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln ergebenden Darstellungen vorliegen.

194 (1.) Der hinreichende Tatverdacht der angeklagten Taten der versuchten räuberischen Erpressung, Freiheitsberaubung und gefährliche Körperverletzung sowie der Untreue beruht im Wesentlichen auf den Angaben des als ... tätigen und mittlerweile in ... lebenden Zeugen C. Dieser hat bekundet, er habe den Angeklagten W im Jahr ... kennen gelernt. Der Angeklagte habe ihm zu dieser Zeit geholfen sich von seinem damaligen Label „A.O“ zu lösen, denn er habe die Manager von „A.O“ dazu gebracht, einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben. Diese hätten von dem Zeugen zuvor 400.000,-- EUR und eine künftige Beteiligung am Backkatalog im Falle einer Trennung des Zeugen C vom Label A.O verlangt. Der Zeuge C habe die 400.000,-- nicht zahlen können und wollen, weshalb er den Angeklagten W um Hilfe gebeten habe. Dieser sei ihm über einen Freund namens „...“ vermittelt worden und habe damals über einen entsprechenden Ruf in der Berliner „Unterwelt“ verfügt. Der Angeklagte W sei dann in die Büroräumlichkeiten des Labels „A.O“ in ... „marschiert“ und habe das Management mit einer Ohrfeige dazu gebracht, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dem C sei bewusst gewesen, dass der Angeklagte W dafür von ihm eine Gegenleistung verlangen werde. Außerdem habe er auch damit gerechnet, dass es zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten W gegenüber seinen damaligen Geschäftspartnern von „A.O“ kommen könne. Zwischen dem ... und ... habe ihn der Angeklagte W dann kontaktiert und ein Treffen verlangt. Der C habe zu einem Café kommen sollen, dort sei er in das Auto des Angeklagten gestiegen. Der Angeklagte W habe ihn gefragt, ob mit seinen Verträgen nunmehr alles gut sei und dann habe er gefragt, was er jetzt dafür bekomme. Beide seien sich darüber einig gewesen, dass der Angeklagte W auch etwas für seine Dienste bekommen solle. Der C, der durch die Trennung vom Label „A.O“ nunmehr bei der ...produktionsfirma „...“ unterschrieben und von der Firma 50.000,-- EUR erhalten habe, habe dem Angeklagten W für seine Dienste 20.000,-- EUR angeboten. Der Angeklagte W soll daraufhin „ausgerastet“ sein und dem C gesagt haben, dass dies eine absolute Frechheit und er ein Risiko eingegangen sei, für das er künftig auch prozentual zu beteiligen sei. Der C, der eine prozentuale Beteiligung nicht gewollt habe, habe sich nicht getraut, dies dem Angeklagten zu sagen. Der Angeklagte habe dann eine Beteiligung von 30 Prozent gefordert. Der C habe dem Angeklagten W dann zugesagt, ihn mit 30 Prozent an seinen künftigen Einnahmen zu beteiligen. Ein schriftlicher Vertrag sei darüber zunächst nicht geschlossen worden. Anfangs habe der C das Geld bar vom Konto abgehoben und dem Angeklagten W in die Hand gedrückt.

195 Am Anfang ihrer „geschäftlichen Beziehungen“ hätten sie nicht sehr viel Kontakt miteinander gehabt, bis der C bei einem ... angegriffen worden sei. Von dem Tag habe W „bestimmt“, dass er auf künftigen ... durch die Familie der Angeklagten begleitet werde, die für seinen Schutz habe sorgen sollen. Im Jahr ... habe ihm – dem C – sein Anwalt, Rechtsanwalt R, geraten, die Zahlungen an den Angeklagten W „auf eine saubere Ebene zu bringen“. Der C habe dann mit dem Angeklagten W gesprochen und ihm vorgeschlagen jetzt „ordentlich“ abzurechnen. W habe länger überlegen müssen, weshalb der erste offizielle Managementvertrag erst ... geschlossen worden sei. Der Vertrag habe vorgesehen, dass der Angeklagte W an den Einnahmen des ... C zu 30 Prozent und an den Einnahmen durch von beiden unter Vertrag genommenen Drittkünstlern zu 50 Prozent beteiligt werde. Die Abrechnungen habe der Angeklagte ... vorgenommen.

196 Die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten W sei sehr karrierefördernd für den C gewesen, da die Familie der Angeklagten so etwas wie „sein Rücken“ gewesen sei, was man im ...-Business benötige. Sie hätten gemeinsam mehrere Immobilienobjekte, unter anderem in der B-Straße und in ... erworben, wofür sie verschiedene Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet hätten. Um die Gesellschaften habe sich nach deren Gründung ausschließliche der Angeklagte ... gekümmert. Der C habe damit nichts zu tun haben wollen und sich selbst ausschließlich um seine Karriere gekümmert. Hierfür habe der C im Jahr ... für den Erwerb einer Immobilie sogar mal eine Generalvollmacht ausgestellt, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befunden habe. Diese habe er später widerrufen, nachdem sie nicht mehr benötigt worden sei. Der Angeklagte W habe auch die Betreuung der Drittkünstler übernommen. Über die Jahre habe sich dann eine enge Freundschaft zwischen ihm und dem Angeklagten W entwickelt – der sogar als sein Trauzeuge fungiert und den der C angerufen habe, wenn er sich mit seiner Ehefrau stritt –, die sich später jedoch für den C wie eine „Zwangsehe“ angefühlt habe. Dennoch seien sie über die Jahre häufig gemeinsam in den Urlaub gefahren und hätten beschlossen gemeinsam mit ihren Familien auf ein gemeinsam erworbenes Grundstück nach ... zu ziehen.

197 Der C sei deswegen im August/September ... mit seiner Ehefrau, der Zeugin T, auf dem Grundstück in ... gewesen, um nach dem Baufortschritt zu schauen und Pläne zu machen. Sie hätten zu der Zeit einen aggressiven Hund gehabt, weshalb sie einen Zaun hätten ziehen wollen. In diese Planung hätten sie den Angeklagten W nicht mit einbezogen. Während sie an dem Tag auf dem Grundstück standen, sei W aus seinem Haus gekommen, der zu dem Zeitpunkt bereits in seinem Haus auf dem Grundstück in ... gewohnt habe. Er habe sie gefragt, was sie dort täten und seine Frau, die Zeugin T habe dem Angeklagten erklärt, wie sie sich das mit dem Zaun vorstellten. Es habe sich dann ein Streit über den Verlauf des Zaunes auf dem Grundstück zwischen der Ehefrau des C und dem Angeklagten W entwickelt. Der Angeklagte W habe zur Frau des C gesagt „Mach mal deine Augen zu, dann siehst du was dir gehört. Wenn dann gehört das deinem Mann, du hast nichts zu melden“. Die Ehefrau des C soll daraufhin wütend erwidert haben „Das wurde alles mit dem Geld von meinem Mann gekauft“. Woraufhin sich beide gegenseitig beleidigt und beschimpft hätten. Er, der C, habe seine Frau dann weggeschickt. Die Beleidigungen des Angeklagten W hätten sich dann gegen ihn gerichtet, was wiederum die T veranlasst habe umzukehren, um den Angeklagten W erneut anzuschreien. Der C sei in dem Moment ruhig geblieben und habe versucht seine Frau zu überreden, zu gehen, was diese dann auch tat. Anschließend habe der Angeklagte W zu dem C gesagt, er wolle nicht mehr mit ihm arbeiten. Der C habe sich in dem Moment gedacht „Jackpot“ und mit einem „OK“ zugestimmt. Der Angeklagte W habe dann zu dem C gesagt, er wolle zunächst nach ... fliegen und wenn er wiederkomme, dann wolle er mit dem C alles wegen der Trennung klären. Der C sei dann nach Hause gefahren und habe alles seiner Frau, der Zeugin T, erzählt, die vor Freude geweint habe.

198 Dem C sei bewusst gewesen, dass die geschäftliche Trennung kompliziert werde. Es habe vor allem einer Einigung bezüglich der Abfindungszahlung des Angeklagten W bedurft. Die Geschäfte seien rein rechtlich allein über den C gelaufen, weshalb es im Wesentlichen allein um die Frage der Abfindung gegangen sei. Die gemeinschaftlich angeschafften Immobilien in ... sowie ... hätten nach seiner Idee erstmal so weitergeführt werden sollen. Auch habe der C nach wie vor vorgehabt, mit seiner Familie auf das gemeinsame Grundstück in ... zu ziehen.

199 Nachdem der Angeklagte W aus ... zurückgekehrt sei, habe ihn der C wöchentlich angesprochen, ob er sich schon etwas überlegt habe. Der Angeklagte W habe jedoch „alles auf die lange Bank geschoben“. Dies sei grundsätzlich in vielen Dingen seine Art gewesen. Plötzlich habe sich auch der Bruder des Angeklagten W, der Mitangeklagte Y, eingemischt. Dies habe dem C nicht gefallen. Y habe zu ihm gesagt, sie – der Angeklagte W und der C – sollten mal eine sechsmonatige „Beziehungspause“ machen. Das gehe den Angeklagten Y nach Auffassung des C jedoch nichts an, er habe mit ihren Geschäften nichts zu tun gehabt. W habe gegenüber dem C geäußert, er solle „keine Hektik machen“ und ihn – den Angeklagten W – mit einem Angebot unter Druck setzen, es würde mindestens ein Jahr dauern bis man eine Lösung habe und man habe ja auch noch Künstler die man gemeinsam betreue und weiter betreuen müsse.

200 Der Angeklagte W soll zudem gegenüber dem C geäußert haben, er habe ein großes Problem, denn er schulde ihm – dem Angeklagten W – viel Geld. Der C habe sich dazu zunächst gedacht, dass das durchaus sein könne, da die Abrechnungen immer sehr chaotisch erfolgt seien. Der C habe sich dabei einen fünf- bis sechsstelligen Betrag vorgestellt. Der Angeklagte W solle jedoch „so getan haben“ als würde er ihm Millionen schulden, ohne dabei jedoch je einen konkreten Betrag genannt zu haben. Dem C sei es so vorgekommen, als habe der Angeklagte alles künstlich in die Länge gezogen. Das Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten W sei immer schlechter geworden. Der Angeklagte habe ihn an einem Tag, als es mal wieder um die Trennung gegangen sei, als „Bastard“ und „Hurensohn“ beleidigt und soll zu dem C gesagt haben „Er warne ihn, wenn er nicht aufpasst was er tut, gehe eine Bombe hoch“. Der C habe das als Drohung empfunden und gegenüber dem Bruder des Angeklagten W, dem Angeklagten Y gesagt, dass es nicht gehe, dass sein Bruder – der Angeklagte W – ihm drohe. Er habe dies bewusst dem Angeklagten Y erzählt, dieser habe nämlich immer wieder beschwichtigend in die Konflikte eingegriffen. Der C habe sich in Anwesenheit des Angeklagten Y stets sicher gefühlt. Er habe in Auseinandersetzungen auch in der Vergangenheit immer deeskaliert. Letztlich seien während dieser Gespräche nie konkrete Summen genannt worden, obwohl der C bereit gewesen sei, dem Angeklagten W auch außerhalb etwaiger rechtlicher Grundlagen eine Abfindung zu zahlen. Der Angeklagte W solle jedoch nach Einschätzung des C die Wahrnehmung gehabt haben, dass dieser sein Geschäft und sein Eigentum sei. Mitte/Ende Oktober oder Anfang November ... sei der C wieder nach ... gefahren, der Angeklagte W sei jedoch nicht anwesend gewesen. Er habe dort den Angeklagten X getroffen, der ihn gefragt habe, ob sie mal reden könnten. Der C habe selbst nie geschäftliche Beziehungen zu X gehabt. Dieser sei zwar auf ... als sein Sicherheitsmann dabei gewesen, sei aber immer von W bezahlt worden. X habe zu ihm gesagt, er wolle aussteigen aus dem ...-Business und er wolle deshalb eine Abfindung von ihm, dem C. Er habe zu ihm gesagt, er solle sich über die Höhe Gedanken machen. X habe in dem Zusammenhang auch gesagt, er wolle auch nichts mehr mit seinem Bruder W zu tun haben. Der Angeklagte X habe in dem Moment keinen bedrohlichen Eindruck auf den C gemacht, der das in dem Moment auch nicht ernst genommen habe. Der Angeklagte X – so der C – sei aufgrund seiner Drogensucht sehr sprunghaft. Der C habe die Forderung des Angeklagten X abgelehnt. Dieser habe das als „frech“ empfunden. Sie seien auf den Künstler A.A zu sprechen gekommen, der einen Künstlerexklusivvertrag mit dem C habe. Der Erfolg von A.A sei nur sehr mäßig, der C habe an ihm nichts verdienen können. Das bisschen Geld, was mit ihm als Künstler generiert worden sei, habe er dem A.A überlassen. X habe in dem Zusammenhang gesagt, dass er sich schämen solle und die Gagen von A.A nach oben zu korrigieren seien. Der C habe dann zu X gesagt, er bekomme kein Geld für A.A, er solle das mit W klären. Da ihm X auch erzählt habe, dass W für jeden Auftritt von A.A 4.000,-- EUR bekomme, wovon der C nichts gewusst habe, habe er um ein gemeinsames Treffen gebeten. Es sei dann zu einem Treffen in dem Büro in der E-Straße gekommen. Bei diesem Treffen seien W, Z, X und A.A anwesend gewesen. Möglicherweise seien auch Y und A.P ... dabei gewesen, das könne er nicht mehr genau sagen. Das müsse am ... gewesen sein. W sei bei diesem Treffen von Anfang an ziemlich ruppig gewesen. A.A sei bei diesem Treffen von W geohrfeigt worden. A.A habe sich versucht zu schützen und Z sei beschwichtigend dazwischen gegangen. Der C habe sich in dem Moment nur „als Zeuge“ gesehen. X habe zu dem C gesagt, das Gespräch in ... sei ein Test gewesen. Dann sei es um die geschäftliche Trennung zwischen W und dem C gegangen. Der C habe zu allen gesagt, dass er mit niemanden aus der Runde außer mit W darüber sprechen müsse, da er geschäftlich nur mit W zu tun habe. Ein Bruder von W, der A.P sei dann aufgestanden und habe gesagt, er werde das nicht akzeptieren und es werde „keinen C ohne W“ geben. Der C habe diese Äußerung als „relativ gewagt“ empfunden, zumal er mit A.P bis dahin nicht wirklich was zu tun gehabt habe. Er habe sich in dem Moment an W gewandt und ihn gefragt, wie er das zu verstehen habe, welcher ihm geantwortet habe, er solle das ignorieren und sie würden das unter sich klären. Danach sei die Kommunikation zwischen ihm und W auch ganz normal weitergelaufen. Der C habe weiter regelmäßig angefragt, wie es aussehe und ob W schon in die Bücher geschaut habe, um ihm eine Abfindesumme zu nennen. Er habe ihn immer wieder an die Trennung erinnert. Irgendwann vor dem ... sei W zu ihm nach Hause gekommen. Die Kinder seien schon im Bett gewesen. Das Treffen habe im Hof stattgefunden und es sei um den Verkauf der B-Straße gegangen. Der C habe sich zu dem Zeitpunkt mi dem Verkauf der Immobilie beschäftigt, da ja auch der Umzug nach ... angestanden habe. Mit dem Verkaufserlös habe er etwaige Abfindungsforderungen von W bedienen wollen. W habe ihm 1,3 Millionen Euro für die Immobilie in der B-Straße geboten und habe das Geld mit Forderungen verrechnen wollen. Der C habe das Angebot abgelehnt, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Kontakt mit den Immobilienmaklern „...“ aufgenommen habe, die ihm gesagt hätten, er könne für das Objekt bis zu 7 Millionen Euro bekommen. W habe gegenüber dem C „unnett“ reagiert, weil er ein Nein nicht gewohnt sei. Der C habe ihm den Makler benannt sowie die von diesem mitgeteilte Summe zum Wert des Objekts. W habe nur gelacht und gesagt, das sei eine Fantasiesumme. W hätte dann zu dem C gesagt, egal, ob es zur Trennung komme, er solle sich „vorsehen“ und „sauber spielen“. Er habe dem C gesagt, wenn er – der Angeklagte W – rausbekomme, dass der C etwas hinter seinem Rücken mache, werde „eine Bombe platzen“. Das habe den C verunsichert und er habe den Angeklagten W gefragt, ob er ihm gerade drohen möchte. Der Angeklagte habe ihm gesagt, er könne es nehmen wie er möchte, aber er solle nichts hinter dem Rücken des Angeklagten W machen. Nach diesem Treffen habe es einen weiteren Termin im Büro in der E-Straße gegeben. Es müsse der ... gegen 14.00 Uhr gewesen sein. Die Sekretärin A.E sei anwesend gewesen. Der C habe im Büro gesessen und auf W gewartet, da sei die Tür aufgegangen und Y sei reingekommen. Es sei ihm komisch vorgekommen, denn zu dieser Zeit schlafe Y gewöhnlich noch, da er immer so lange in seinem Café arbeite. Y habe ganz überrascht getan und den C gefragt, was er denn dort mache. Er habe ihm dann angeboten, in dem gegenüberliegenden Restaurant „P“ auf W zu warten. Der C sei überzeugt davon, dass es sich nicht um ein zufälliges Zusammentreffen gehandelt habe. Sie hätten dann zunächst etwas Smalltalk geführt, Y habe gefragt, was los sei mit ihm und W. Er hätte zudem gesagt, er wisse, dass sein Bruder – der Angeklagte W – einen schwierigen Charakter habe. Er hätte versucht, beschwichtigend auf den C einzuwirken. Y sei ihm gegenüber sehr respektvoll gewesen und sei auch sonst nie gegenüber dem C respektlos aufgetreten. Y hätte ihm dann gesagt, W sei ein Typ, der die Sachen einfach aussitzen wolle, woraufhin ihm der C geantwortet habe, dass es mit W „nichts mehr werde“, es aber eine rein wirtschaftliche und nicht persönliche Entscheidung sei, sich zu trennen. Irgendwann sei W aufgetaucht und habe sehr unterkühlt gewirkt. Der Angeklagte W habe den C als erstes auf seinen „angepissten“ Gesichtsausdruck angesprochen. Der C sei „angefressen“ gewesen, weil er das vorangegangene Verhalten von Y als gekünstelt empfunden habe. Dem C sei klar gewesen, W akzeptiere seinen Willen, nicht mehr zusammen arbeiten zu wollen, nicht. Y habe ihnen vorgeschlagen eine „Beziehungspause“ zu machen. Dann sei das Gesprächsthema auf die finanzielle Auseinandersetzung gekommen. W habe dem C gesagt, er solle ihn – den Angeklagten W – nicht so unter Druck setzen. Es dauere alles ein bisschen, denn der C schulde ihm „unfassbar viel Geld“. Der C habe „nicht groß dagegen gehalten“, weil ja noch nicht alles abgerechnet gewesen sei. Der C habe außerdem ein Gespräch mit den Drittkünstlern führen wollen, W habe das jedoch „verboten“. So lange sie sich nicht geeinigt hätten, habe das keiner erfahren sollen. Der Angeklagte W habe ihn bei dem Treffen auch als „Hurensohn“ oder „Bastard“ beleidigt, Y habe versucht ihn zu beruhigen. Der C habe dann zu W gesagt, dass sei nicht „ok“, schon gar nicht ginge es, dass er ihm drohe. W habe dann gesagt „ja ich habe dir gedroht. Und ich drohe dir hier noch einmal, wenn du was hinter meinem Rücken tust, dann wird die Atombombe platzen“. Es sei dann immer hin und her gegangen. Einen Ablösebetrag habe ihm W jedoch wieder nicht genannt. W sei der Meinung gewesen, „C“ sei sein Eigentum.

201 Es habe dann ein weiteres Treffen mit dem Angeklagten Y beim „...“ in der .. in Berlin auf Initiative des Angeklagten Y gegeben. Es sei erneut um W gegangen. Der Angeklagte Y soll zu dem C gesagt haben, die geschäftliche Auseinandersetzung rücke jetzt näher und W sei schlecht drauf, da es ihm nicht gefalle, wie alles läuft und sich der C verhalte. Y habe gesagt „die Straße rede schon“. Andere „Clan-Größen“ würden sich lustig machen und den Bruch mit W als Schwäche der Familie werten. Der Angeklagte Y soll zudem gesagt haben, er könne langsam nicht mehr „für W bürgen“ und, dass es bald „eskalieren“ könne.

202 Der C habe schon Ende November/Anfang Dezember den Rechtsanwalt R kontaktiert, zu dem er eine persönliche Beziehung pflege und dem er vertraue. Der C habe dem Rechtsanwalt von der geplanten Trennung erzählt und ihn um Rat gefragt, wie man diese angehen könne. In dem zwischen ihm und dem Angeklagten W bestehenden Managementvertrag habe es keine Auflösungsregelung gegeben. Mitte Dezember habe ihm sein Rechtsanwalt dann eine E-Mail geschickt, die zwei bis drei Vorschläge für die Beendigung des Managementvertrages enthalten habe.

203 Mitte/Ende Dezember ... habe es dann ein weiteres Treffen zwischen dem C und dem Angeklagten W im gemeinsamen Büro in der E-Straße gegeben. Bei diesem Treffen sei für den C überraschend auch der Angeklagte Y dabei gewesen. W habe die Tür abgeschlossen. Dies habe der C wahrgenommen, sich jedoch nichts dabei gedacht, da dies auch schon bei früheren Treffen im Büro in der E-Straße so gemacht worden sei, um vermeintliche Störer fernzuhalten. Es habe sogar Zeiten gegeben, da hätten sie ihre Telefone in die Mikrowelle gelegt, wenn W „mal wieder an Verfolgungswahn gelitten“ habe. Als an diesem Tag die Tür abgeschlossen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass es darum ginge, dass niemand hereinkomme. Der C habe ja eigentlich gewollt, dass die Drittkünstler von ihrer Trennung erfahren würden, W sei jedoch noch strikt dagegen gewesen, weshalb der C davon ausgegangen sei, der Angeklagte W habe verhindern wollen, dass jemand reinkomme, schließlich sei das „P“ um die Ecke gewesen und da hätten immer alle „rumgehangen“. Wenn die Leute mitbekommen haben, dass er – der C – sich im Büro aufgehalten habe, seien immer alle rüber in das Büro gekommen. Dies hätten sie so verhindern wollen.

204 Bei diesem Treffen sei es das erste Mal konkret um Beträge und Einnahmen gegangen, insbesondere ...-Einnahmen, monatliche Einnahmen von der Produktionsfirma „...“, ... und das ...-Geschäft. Dies seien die regelmäßigen Einnahmequellen gewesen. Die GbR A.F sei bei den Verhandlungen über die Trennung der geschäftlichen Beziehungen einvernehmlich ausgeklammert worden.

205 Der Angeklagte W hätte geäußert, er sei jetzt etwas „vorwärts gekommen“ und hätte etwas vorbereitet. Der Angeklagte W, der die Buchhaltung für den C geführt habe, habe ihm bei diesem Treffen auch die Beträge der einzelnen Einnahmequellen des ... „C“ genannt, die sie der Ermittlung einer möglichen Abfindungszahlung hätten zu Grunde legen wollen. Diese seien dem C auch plausibel vorgekommen. Er selbst habe sich nie mit Zahlen beschäftigt, ihm sei von W immer eine Summe überwiesen worden, diese habe er nie in Frage gestellt und sich mit den tatsächlichen Einnahmen und der Abrechnung nie befasst.

206 Der C habe dann irgendwann die E-Mail von seinem Rechtsanwalt R erwähnt und diese dem Angeklagten W gegeben, der sich diese durchgelesen habe. Dabei soll er abfällige Geräusche gemacht haben und zudem gefragt haben, was er – der Angeklagte W – damit solle. Sie hätten vereinbart keine Anwälte einzuschalten. Daraufhin sei die Situation „eskaliert“. W habe ihm zuvor ja schon gesagt, er wolle auf keinen Fall Rechtsanwälte oder die Polizei mit einbinden. Das habe der C nicht verstanden, sie hätten auch damals schon mit Rechtsanwälten zu tun gehabt. Sowohl der Angeklagte W als auch Y hätten dann ganz „echauffiert getan“, weil der C einen Anwalt eingeschaltet habe. W habe ihm gesagt, wenn er nicht wolle, dass der C ihm seine Anteile an der Geschäftsbeziehung abkaufe, egal wie viel Geld der C ihm biete, dann werde es das nicht geben. Y habe versucht zu schlichten und zu dem C gesagt, wenn sie einen gemeinsamen Laden betreiben würden, könne er auch nicht einfach seinen Geschäftspartner herausschmeißen. Der C habe daraufhin erwidert, er sei aber kein Laden, sondern eine Person. W hätte dann gesagt, der C sei sein Eigentum. Der C habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte W die Auffassung vertreten habe, er müsse überzeugt werden „seine Anteile“ zu verkaufen und wenn ihm das Angebot des C nicht gefalle, müsse er sich auch nicht von diesem trennen. Letztlich hätten sie es auch bei diesem Treffen nicht geschafft auf einen Nenner zu kommen.

207 W habe sich zudem in Rage geredet wegen den Kosten für den Schwarzbau in ... „usw.“. Der C habe sich an den Kosten nicht beteiligen wollen. W habe dann gesagt, okay, dann wolle er kein Geld dafür haben, dann sei das aber auch seins und der C hätte es auch nicht nutzen dürfen. Denn zuvor – so der C nunmehr – sei es ein Gemeinschaftsschwarzbau gewesen. Der C habe dann gesagt, dann wolle er auch das Schwarzgeld zurückhaben, was von ihm in den Bau geflossen sei. In dem Zusammenhang habe der C, der sich zuvor mit den Rechnungen für das Projekt nicht beschäftigt und alles dem Angeklagten W überlassen habe, den Angeklagten gefragt, wieviel Geld in den Schwarzbau geflossen sei. W hätte ihm geantwortet, er habe alles genau aufgeschrieben und es handele sich um ca. 400.000,-- EUR. Um die gemeinsamen Rechnungen für das Grundstück in ... habe sich ebenfalls ausschließlich der Angeklagte W gekümmert.

208 Das nächste Treffen sei am ... gewesen. Am Abend des ... hätte ihn W für den nächsten Tag gegen 17:00 Uhr in das gemeinsame Büro in der E-Straße bestellt, um erneut über die Trennung zu sprechen. Der C habe am ... gegen 14:00 Uhr ein Interview mit der „...“ und Nachbarn aus ... auf dem Grundstück in Kleinmachnow gehabt. Es sei darum gegangen, wie es sei „C“ als Nachbarn zu haben. Die Nachbarn seien besorgt gewesen, dass W in ihrer Nachbarschaft wohne. Zu dem Zeitpunkt sei der Zeuge weiterhin noch davon ausgegangen, in sein Haus auf dem Grundstück in ... mit seiner Familie auch tatsächlich einzuziehen. Anschließend sei er in die E-Straße in das Büro zu dem vereinbarten Treffen gefahren. Seine Ehefrau habe der C über das Treffen informiert. Er sei kurz nach 17:00 Uhr eingetroffen, die Tür zum Büro habe offen gestanden. Es seien W, X, Y und A.P im Büro anwesend gewesen. Dies habe dem C nicht gefallen, denn er habe mit W allein sprechen wollen. A.P sei jedoch gegangen als der C eingetroffen sei. Der C habe sich auf die Couch gesetzt und der Angeklagte W habe die Eingangstür wieder abgeschlossen. Den Schlüssel habe er in seine Hosentasche gesteckt und sich ebenfalls hingesetzt. X habe zu dem C gesagt „So, jetzt wirst du hier erst wieder lebendig rauskommen, wenn du die Wahrheit gesagt hast“. Der C habe sich gewundert, denn der Angeklagte X habe sonst nichts zu melden, da er ja der Jüngste der Brüder sei. Der C habe das jedoch „sehr ernst“ genommen. Was der Angeklagte X mit „Wahrheit“ gemeint haben will, wisse der C nicht, dies habe er in dem Moment auch nicht hinterfragt. Jedoch habe er gegenüber dem Angeklagte X erwidert „Was soll das, wie redest du mit mir?“. Doch bevor er überhaupt „richtig“ etwas sagen konnte, sei „es“ schon aus W herausgeplatzt und dieser habe ihn von „0 auf 100“ mit den Worten „Hurensohn, Bastard, Verräter“ angeschrien. Außerdem habe der Angeklagte W zu dem C gesagt, er sei ein Lügner und würde böse Gerüchte streuen. Der Angeklagte Y habe indes daneben gesessen und nichts gesagt. Dem C sei es wie in einem Theaterstück vorgekommen, als habe man sich vorher über die Rollen abgesprochen. Nichts habe spontan gewirkt. Der C habe gewusst, es könne jederzeit eskalieren, insbesondere, weil der Angeklagte Y anders als sonst, zunächst nicht beschwichtigend eingegriffen habe.

209 W habe ihm dann vorgeworfen, dass er – der C – sich mit S treffe, um mit diesem zum Fitnessstudio oder zu „...“ einkaufen zu gehen. Außerdem habe W ihm vorgeworfen, dass S bei dem C zu Hause „ein und aus“ gehe, um mit ihm Kaffee zu trinken. W habe dem C gesagt, er solle nicht denken, dass er „Leute auf seine Seite ziehen könne und dass ihn jemand beschützen könne. Niemand könne ihn beschützen und das würde er nun lernen.“

210 Der Angeklagte W habe ihn zudem vorwurfsvoll gefragt, was ihm einfalle Journalisten auf sein Grundstück zu holen, womit er auf das Interview mit der „Zeit“ angespielt hätte. Ihm – dem Angeklagten W – sei seine Privatsphäre wichtig. Auch Y hätte sich nunmehr eingemischt und dem C gegenüber geäußert, dass es „nicht ok“ sei, fremde Menschen auf das Grundstück zu holen. Der C habe das nicht verstanden. Sodann hätte ihm W verboten, in das Haus in ... zu ziehen. W sei wie „der tasmanische Teufel“ gewesen. Der C habe das alles als „sehr krass“ empfunden und hätte sich nicht getraut, W zu widersprechen. W hätte ihm dann gesagt, dass der C ihm noch 6-7 Millionen Euro schulde, was er mit dem Grundstück in ... verrechnen wolle.

211 Y habe irgendwann interveniert und zu W gesagt, er solle mal ruhiger werden. W habe daraufhin gegenüber dem C geäußert „Ich werde deinen Vater ficken, dann deine Mutter, dann deine Frau und dann deine Kinder. Wenn ich fertig bin, ficke ich dich. Hast du das verstanden du Hurensohn?“. Sodann habe er sich an Y gewandt und zu diesem gesagt „Siehst du, ich bin total ruhig“. Dem C seien daraufhin die Tränen in die Augen geschossen, er habe das alles als sehr schlimm empfunden. Aus der Sicht des C habe das bedeutet, dass der Angeklagte W keinen Respekt vor irgendeiner Grenze habe. Der Zeuge habe die Äußerung des Angeklagten W so aufgefasst, dass dieser ihm Schaden zufügen wolle. Er habe das als ehrverletzende Drohung gegen ihn und seine Familie empfunden und auch ernst genommen.

212 Er habe jedoch nicht gehen wollen und auch keine Anstalten in diese Richtungen gemacht oder diesen Wunsch ausdrücklich geäußert. Die Eltern des C seien zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen, weshalb ihn die Äußerung besonders getroffen habe. W habe dann zu dem C gesagt, er solle sich seine Tränen sparen und mit dem Schauspiel aufhören. Er habe kein Mitleid mit ihm gehabt. Y sei für den Zeugen die einzige Versicherung in dem Gespräch gewesen. Dieser hätte dann aber dem C gegenüber geäußert, er sei selbst schuld und hätte durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass W so mit ihm rede. X sei nur deshalb mit dabei gewesen, weil er immer „die Drecksarbeit mache“. W hätte außerdem zu dem C gesagt, er habe schon seit acht Jahren Schulden bei ihm, weil er – der Angeklagte W – immer zu Gunsten des C abgerechnet habe. Über Abstandszahlungen bezüglich der Trennung sei indes gar nicht gesprochen worden. Der C habe W widersprochen, sie hätten „heftig“ diskutiert. Es habe eine Wasserflasche 0,5 Liter aus Plastik auf dem Tisch gestanden. W habe es nicht gefallen, dass der C mit ihm diskutiert habe. Er habe die Flasche genommen, einen Schluck daraus getrunken, sie zugeschraubt und dem C mit der Flasche ins Gesicht geschlagen. Die Flasche sei zu dem Zeitpunkt halb voll gewesen. Es habe sich um weicheres Plastik gehandelt, so wie die Wasserflaschen aus einem „Späti“, deren Plastik etwas weicher sei, als das einer PET-Flasche. W habe die Flasche in der rechten Hand gehalten. Der C habe rechts von dem Angeklagten W gesessen. Er habe den C in der linken Gesichtshälfte unterhalb des Auges getroffen. Der C habe keine Schürfwunde und kein Hämatom davongetragen, aber das Auge habe danach eine Weile getränt und sei leicht gerötet gewesen.

213 Y habe W in dem Moment beschwichtigend mit den Worten „Hallo, Hallo, Hallo“ angesprochen. X hingegen habe gesagt: „du Schwein, die Wasserflasche ist zu wenig für dich“.

214 Ansonsten sei X eher abwesend gewesen und habe sich häufig die Nase geputzt. Der C hat angegeben, dass X häufig Drogen nehme und er den Eindruck gehabt habe, dass er an diesem Tag auf Entzug gewesen sei.

215 Er glaube nicht, dass die Wasserflasche gezielt auf dem Tisch platziert worden sei, er habe das eher für eine Impulsreaktion von W gehalten, die unter den Beteiligten nicht abgesprochen oder geplant gewesen sei.

216 W habe dann versucht S anzurufen, dieser sei jedoch nicht rangegangen. Er habe dann von dem C verlangt den Zeugen S anzurufen, dieser habe bei dem C auch abgenommen. W habe verlangt, dass S ins Büro in die E-Straße komme. S sei zu dem Zeitpunkt am „...“ beim ... Konzert in Berlin gewesen.

217 Der Angeklagte Y habe zwischenzeitlich immer ruhig mit dem C gesprochen und ihn gefragt, warum er das alles getan habe. Der C habe darauf jedoch nicht weiter reagiert und sich „kurz und knapp gehalten“. Während sie auf den Zeugen S warteten, hätten sich die Brüder Y und W untereinander auf Arabisch unterhalten. Irgendwann habe jemand die Türklinke gedrückt, woraufhin W die Tür aufgeschlossen habe und der Zeuge S hereingekommen sei. Der C habe sich über dessen Anwesenheit gefreut, da er sich durch ihn psychologisch gestärkt gefühlt habe. Der C sei zu diesem Zeitpunkt mit S befreundet gewesen, der wiederum nicht gut auf W zu sprechen gewesen sei. Der Zeuge S habe sich dann rechts von dem C zwischen ihn und Y gesetzt. Er habe gefragt, was hier los sei und ob er auf einer Beerdigung sei, weil er die schlechte Stimmung mitbekommen habe. W habe dann auf den C gezeigt und zu S gesagt „Das ist mein Hund. Ich gehe mit dem Gassi. Du machst gar nichts mehr mit ihm!“. Der Zeuge S habe daraufhin gelacht und unbeeindruckt geantwortet „Dieser Hund da ist mein Freund. Ich lasse mir von dir nichts sagen“. W sei laut und unhöflich gegenüber S gewesen, der daraufhin zu dem Angeklagten W gesagt habe, er soll höflich sein, „sonst passiert gleich was“ und er sei eine „Luftpumpe, die nur Glück habe, dass andere Leute für ihn immer die Drecksarbeit erledigen, wie er selbst oder X". Daraufhin sei W aufgesprungen und habe S angeschrien, dieser sei ebenfalls aufgesprungen. Beide hätten sich angeschrien, so dass auch Y und X aufgesprungen seien. Alle hätten durcheinandergeschrien. Y habe Ss rechten Arm festgehalten. S habe W aufgefordert, mit nach draußen zu kommen, um mit ihm „das Ganze von Mann zu Mann zu klären“. W sei aber nicht rausgegangen. X habe dann zu S gesagt er solle bitte gehen. Dieser sei dann rausgegangen und habe dem C von draußen zugerufen „komm wir gehen“. Der C habe aber nicht gehen wollen. Er sei „paralysiert“ gewesen. S habe dann zu ihm gesagt „Keiner im Raum hat dir was zu sagen, komm wir gehen“. Der C habe jedoch dort bleiben wollen, um die Wogen noch zu glätten. Er habe dem Zeugen S gesagt, er solle gehen, woraufhin dieser gegangen sei.

218 W habe sich danach sehr aufgeregt über das, was gerade passiert sei und habe den C angeschrien, dass er sich wegen ihm – dem C – nun mit seinem Kindheitsfreund gestritten habe. Y habe versucht W zu beruhigen und ihn ca. drei Meter von dem C weggedrängt. W habe dann einen Stuhl gegriffen und ihn gezielt in Richtung des C geworfen. Es sei ein schwerer kantiger Stuhl ohne Polsterung gewesen, er sei nicht besonders schnell geflogen.

219 Der C habe den Stuhl fliegen gesehen und sich geduckt. Der Stuhl habe ihn am Oberkörper im Rippenbereich gestriffen. Schmerzen habe er nicht verspürt. Verletzt sei er nicht gewesen. Y habe den Angeklagten W von dem C weggedrängt. Der Angeklagte W sei durch Y in einer Ecke des Raumes festgehalten worden. Der C sei dann auf den Angeklagten W zugegangen und habe zu ihm gesagt „Beruhig dich mal, was ist denn hier los?“.

220 Der C sei dann gegangen. Er habe sich an dem Tag mit seiner Frau gestritten, diese habe bemerkt, dass etwas mit ihm nicht stimme, er habe ihr jedoch nicht erzählen wollen, was passiert sei. Seine Frau habe die Verletzungen in seinem Gesicht wohl gesehen. U und S seien an dem Abend gegen 23:00 Uhr vorbeigekommen, ob sie die Rötung am Auge ebenfalls wahrgenommen hätten, könne der C nicht sagen. Er habe ihnen an dem Abend auch nichts von den Tätlichkeiten des Angeklagten W berichtet. Er habe die Situation nicht schlimmer machen wollen, als sie schon war. W habe ihn „psychisch gebrochen“ an dem Tag.

221 Der C habe sich dann hingelegt und gegen 0:23 Uhr eine WhatsApp Nachricht von W erhalten, in dieser habe gestanden „Jetzt droht mir sogar deine Frau?“. Die Frau des C habe dem Angeklagten wohl zuvor geschrieben oder mit diesem telefoniert. Sie soll zu ihm gesagt haben, sie wisse was er getan habe, sie wisse, dass der Angeklagte W den C geschlagen, eingesperrt und bedroht habe und sie werde zur Polizei gehen. Seine Ehefrau habe zu ihm gesagt, wenn er „es nicht durchziehe“, werde sie es tun und habe ihn dann in den Urlaub geschickt. Damit habe sie die Trennung von W gemeint.

222 Der C sei dann am Folgetag über ... nach ... geflogen und gegen Ende des Monats wieder zurückgekommen. Seine Frau – T – habe ihm zwischenzeitlich geschrieben, sie habe mit W gesprochen und er habe ihr zugesichert, „sowas werde nicht nochmal passieren“.

223 Als der C aus dem Urlaub zurückgekommen sei, habe das LKA bei seiner Frau T angerufen und eine Gefährdetenansprache mit ihm machen wollen. Seine Frau sei zwischenzeitlich bei der Polizei gewesen, davon habe er jedoch zu dem Zeitpunkt nichts gewusst. Durch die Beamten sei er gefragt worden, ob er sich bedroht fühle, was er verneint habe. Er sei davon ausgegangen, es sei wegen der Sache, die am ... passiert sei.

224 Den Urlaub in ... habe er gemeinsam mit A.Q gemacht, dem er während des Urlaubs alles erzählt habe. Die Reise sei die Idee seiner Frau gewesen, die zu ihm gesagt habe, er müsse jetzt erstmal weg. Die ladungsfähige Anschrift des A.Q habe er jedoch nicht mehr ermitteln können, Kontakt zu diesem bestehe nicht mehr.

225 Nachdem er zurück gekommen sei, habe es Anfang Februar ... ein Treffen mit W gegeben, bei dem seine Frau und S dabei gewesen seien. Es habe in dem italienischen Restaurant „A.R“ in ... stattgefunden. Das Treffen sei zudem durch das LKA beobachtet worden. Während des Treffens habe die Frau des C mit W gesprochen, dieser habe sie jedoch ignoriert. W habe dann zu dem C gesagt, seine Frau habe ihm nichts zu sagen, sie könne vielleicht dabei sein, ihm jedoch nicht sagen, wie das hier abläuft. Ob die Frau des C den Angeklagten W auch auf den Schlag mit der Wasserflasche angesprochen habe, wisse der Zeuge nicht mehr. Der C selbst habe nichts gesagt, seine Frau habe die Ansagen gemacht. Sie habe zu W gesagt, es müsse einen Kompromiss geben, sonst bekäme W gar nichts von dem C. Irgendwann sei W aufgestanden und habe gesagt, es reiche ihm jetzt, die Gespräche und Verhandlungen seien beendet und habe gehen wollen. Der Zeuge S habe interveniert und gesagt, er solle sich wieder setzen. Seine Frau und S seien dann zum Rauchen rausgegangen.

226 In dem Moment habe W ihn plötzlich eindringlich gefragt, „warum sagst du deiner Frau, ich hätte dich geschlagen. Ich habe dich nicht geschlagen“. Der C habe daraufhin entgegnet „Ja ja, ist gut. Du hast mich nicht geschlagen“. Dieses Gespräch habe der Angeklagte W aufgezeichnet und die Anwälte des Angeklagten ... hätten im Dezember ... versucht, ihn damit unglaubwürdig zu machen.

227 Der C führte dazu aus, er hätte in dem Moment alles bejaht, er sei psychisch am Ende gewesen, er habe deeskalieren wollen, alles habe am seidenen Faden gehangen.

228 Es habe insgesamt mindestens drei Treffen in diesem Restaurant „A.R“ gegeben. Die Frau des C habe darauf bestanden, dass es keine Treffen mehr im Büro in der E-Straße gebe und keine Treffen mehr mit den Brüdern des Angeklagten W und dem C allein. Konkrete Beträge für eine Abfindung seien jedoch bei diesen Gesprächen nicht besprochen worden. Der Angeklagte W habe in der Anwesenheit der Frau des C nicht über Geld sprechen wollen, weshalb das zweite Treffen im A.R unter vier Augen nur mit dem C und dem Angeklagten W stattgefunden habe. Zu diesem Termin habe der Angeklagte W ihm erstmals Zahlen genannt. Er habe ihm gesagt, er wolle etwa 1,2 bis 1,4 Millionen Euro pro .... W hätte jedoch keine Unterlagen ausgewertet. Für die Einnahmen aus ... habe der Angeklagte irgendwas im sechsstelligen Bereich genannt, ... 50.000 bis 75.000,-- EUR, für ... ca 300.000 bis 400.000,-- EUR. Bei den ...-Geschäften habe es Diskrepanzen zwischen den offiziellen und den inoffiziellen Einnahmen gegeben, die der Angeklagte W nicht habe offenlegen wollen. W hätte noch keinen konkreten Vorschlag gehabt, wie es anhand der Zahlen auseinandergehen solle. Der C habe ihm 1,8 Mio EUR vorgeschlagen für die nächsten 3 Jahre, also 600.000,-- EUR pro Jahr. Dies sei jedoch alles nur „Gerede um den heißen Brei“ gewesen. Konkrete Vereinbarungen, die zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen geführt hätten, habe es tatsächlich nicht gegeben.

229 Letztlich habe der C dem Angeklagten W sogar eine Blankovereinbarung vorgelegt. Eine Summe habe der Angeklagte jedoch nicht eingetragen. Man habe sich einfach nicht über die Laufzeit oder was mit den Drittkünstlern passieren solle einigen können.

230 W habe irgendwann gewollt, die Drittkünstler zu informieren. Im März ... habe es dann ein Gespräch mit den Drittkünstlern im Büro in der E-Straße gegeben, das etwa sechs bis acht Stunden gedauert habe. Dort seien W, X, der C und die Künstler V alias V, A.A, A.S alias A.S , A.C alias A.C , A.B alias A.B und möglicherweise die Sekretärin des gemeinsamen Büros in der E-Straße A.E anwesend gewesen. Die Tür sei an diesem Tag nicht verschlossen worden. Bei diesem Treffen habe ihm A.A Vorwürfe gemacht, dass sich der C um nichts kümmere und lieber Urlaub mache. Bei dem Termin hätten letztlich alle Künstler auf dem C rumgehackt, weil W sie „aufgestachelt“ habe. Lediglich der Künstler A.S habe sich zurückgehalten, was W veranlasst habe, diesen explizit danach zu fragen, was ihn an dem C störe. Der Künstler A.S habe dann ausflüchtend gesagt, es habe ihn mal gestört, dass ihm der C nicht ordentlich am Telefon „Guten Tag“ gesagt habe. Der Künstler A.B habe ebenfalls auf der Seite des C gestanden, weshalb beide an dem Tag als Verräter gegolten hätten. W habe zudem wegen eines Videos von A.B, welches ihm nicht gepasst habe einen großen Groll auf A.B gehegt und ihn die ganze Zeit auf Arabisch beleidigt. Der C spreche nicht wirklich gut Arabisch, verstehe die Sprache aber ganz gut. W sei immer lauter geworden, A.B sei sehr höflich und leise gewesen. Irgendwann sei W aufgesprungen und habe mit einer Schere, mit welcher er zuvor Papier in Streifen geschnitten habe, vor A.B herumgefuchtelt, während er diesen angeschrien habe. Dem C sei es irgendwann zu viel geworden und er habe W an den Schultern gepackt, um ihn dazu zu bringen, sich wieder hinzusetzen, was ihm auch gelungen sei. Am Ende hätte es zwei Lager gegeben, das eine habe aus dem C und dem Künstler A.B bestanden und das andere aus W und den übrigen Künstlern. Dabei – so der C – sei jedoch von den anderen übersehen worden, dass sie mit ihm die Exklusivverträge gehabt hätten und nicht mit W. Es habe eine rechtliche Lösung gefunden werden müssen. W habe den C dann gefragt, wie er sich das „Ganze“ vertraglich vorstelle. Der C habe geantwortet, entweder er übertrage W seine Rechte und dieser zahle ihm monatlich etwas dafür oder umgekehrt. Wobei er – der C – auch bereit gewesen sei, alles dem Angeklagten W zu überlassen, denn wenn sich die Künstler bereits positioniert hätten und künftig nicht mehr mit ihm, sondern mit W hätten arbeiten wollen, so hätte auch der C kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit gehabt.

231 Ob bei diesem Treffen Z dabei gewesen sei, erinnere der C nicht mehr. Später sei noch F, der Bruder des Angeklagten W, dazu gekommen. Als der C bei dem Treffen erschien, seien viele Künstler schon anwesend gewesen. Gegangen seien sie alle gemeinsam.

232 Der C und der Angeklagte W hätten eine Vereinbarung gehabt, dass sie jeweils zur Hälfte an den Einnahmen durch die Drittkünstler beteiligt gewesen seien. Üblicherweise habe W die Künstler rekrutiert und der C habe dann künstlerisch mit diesen zusammengearbeitet, um sie möglichst erfolgreich in der ...branche zu etablieren. Die Künstler hätten dann von seinem Namen profitiert.

233 Letztlich hätte sich der C mit dem Künstler „A.S“ mit Hilfe von Anwälten geeinigt und noch im Jahr ... einen Auflösungsvertrag geschlossen. Den Vertrag mit dem Künstler „V“ habe der C freiwillig aufgelöst. Der Vertrag mit dem Künstler „A.C“ laufe immer noch, dieser habe sich jedoch nie wieder bei dem C gemeldet, gleiches gelte für den Künstler „A.A“. Mit dem Künstler „A.B“ habe der C noch weitergearbeitet, den Vertrag dann im Jahr ... ebenfalls über Anwälte einvernehmlich aufgelöst.

234 Aus seiner früheren Zusammenarbeit mit dem Künstler „...“ rechne er heute ebenfalls noch ab und sei an Einnahmen beteiligt.

235 Es habe dann noch ein letztes Treffen mit dem Angeklagten W in dessen Haus in ... gegeben. Der C habe sich zuvor mit seiner Frau besprochen, was ihre absolute Schmerzgrenze für die Höhe einer Abstandszahlung sei und sich 2,4 Millionen Euro vorgestellt. Als er dann bei dem Angeklagten in ... gewesen sei, habe er ihm einen Blanko-Aufhebungsvertrag vorgelegt, der Angeklagte W hätte nur einen Betrag eintragen müssen. Der Angeklagte habe sich die Vereinbarung durchgelesen und gesagt „Auf gar keinen Fall“. Er habe dann nach dem Back-Katalog gefragt. Der Aufhebungsvertrag habe eine Beteiligung von weiteren drei Jahren auch am Back-Katalog vorgesehen. Der Angeklagte W habe jedoch länger beteiligt werden wollen und eine lebenslange Beteiligung am Back-Katalog gefordert. Das habe jedoch der C abgelehnt. Er habe dann gehen wollen, der Angeklagte W habe jedoch weiterverhandeln wollen und habe sodann eine Beteiligung von 15 Jahren gefordert. Dies habe der C ebenfalls abgelehnt. W hätte dann vorgeschlagen die Abfindungssumme mit dem Anteil des C an dem Grundstück in ... zu verrechnen. Den Wert habe der Angeklagte W auf 4 Millionen Euro geschätzt, tatsächlich – so der C – sei das gesamte Grundstück rund 14 Millionen Euro wert.

236 Der C sei im Anschluss an das Treffen zu seiner Rechtsanwältin Frau A.G gefahren. Diese habe ihm gesagt, er müsse dem Angeklagten gar keine Abfindung zahlen, er müsse lediglich die Kündigungsmodalitäten einhalten. Das habe den C sehr überrascht. Seine Rechtsanwältin hätte ihm geraten, einfach nichts mehr zu zahlen und abzuwarten, was passiere. Der Angeklagte W könne ja dann klagen. Am Abend habe der C nochmal mit W telefoniert. Dieser sei sauer gewesen und habe gegenüber dem C gesagt, es gebe nichts mehr zu klären. Dann hätte er aufgelegt und der C habe von dem Tag an keinen Kontakt mehr zu dem Angeklagten gehabt.

237 Er habe dann begonnen sich die mit dem Angeklagten W gemeinsam angeschafften Immobilien näher anzuschauen. Bis dahin habe er sich nie darum gekümmert. Es gebe die GbR A.F wobei es sich um ein Mehrfamilienobjekt in ... handele. Die GbR A.F habe für den C bis März/April ... keine Relevanz gehabt. Er habe dafür auch keinen Schriftverkehr erhalten, darum habe sich ausschließlich der Angeklagte W gemeinsam mit dem Angeklagten Z gekümmert. Der Angeklagte Z sei bei der GbR A.F angestellt gewesen. Den Arbeitsvertrag mit ihm habe der C unterschrieben. Der Angeklagte Z habe nicht die Berechtigung gehabt Rechnungen zu bezahlen. Er sei lediglich Ausführungsorgan gewesen. Der Angeklagte W habe die Rechnungen zuvor jeweils geprüft.

238 Dem C sei das Tätigkeitsfeld des Angeklagten Z in der GbR A.F unklar gewesen. Der Angeklagte Z müsse aber über einen Zugang zum Onlinebanking verfügt haben, jedenfalls habe er Überweisungen getätigt. Er sei „die gute Fee“ gewesen und habe sich um alle Belange gekümmert. Wenn es Forderungen gegeben habe oder Anfragen vom Finanzamt, habe sich Z darum gekümmert. W habe die Entscheidungen getroffen und Z habe diese ausgeführt. Z habe auch eine Bankvollmacht gehabt. Im Innenverhältnis zu W habe er jedoch keine Rechte gehabt. Der C habe sich selbst um die GbR A.F gar nicht gekümmert, er wisse auch nicht, was in dem Arbeitsvertrag mit Z gestanden habe. Auch über das Tagesgeschäft habe er keinen Überblick gehabt. Erst ab dem ... habe der C angefangen, sich mit den Geschäften der GbR A.F zu befassen. Der C habe sich zunächst Kontoauszüge gezogen, das müsse Ende März ... gewesen sein. Zu dem Zeitpunkt seien noch ca. 182.000,-- EUR auf dem Konto gewesen. Als er im Folgenden einen Kontoauszug für den Monat April bekommen habe, seien nur noch 2.000,-- EUR auf dem Konto gewesen. Er habe daraufhin bei der Bank angerufen und die Bank habe ihm mitgeteilt, dass das Geld von Z in bar abgehoben worden sei. Einen offiziellen Verwendungszweck habe es nicht gegeben.

239 Der C habe daraufhin die Vollmacht des Angeklagten Z aufgehoben und diesen gekündigt. W habe ihn jedoch direkt wieder eingestellt. Es habe ein arbeitsgerichtliches Verfahren gegeben, aus diesem habe der C erfahren, dass W Z beauftragt habe, das Geld abzuheben. Vor Gericht habe es außerdem gehießen, er – der C – habe im März ... den Auftrag gegeben, das Geld abzuheben. Es hätte im März nur zwei Termine zwischen dem C und W gegeben, das sei einmal der Termin im Haus des Angeklagten in ... und einmal der Termin mit den Drittkünstlern gewesen. Bei keinem der Termine – so der C – sei über das Geld oder die GbR A.F gesprochen worden.

240 Bei dem Termin in Ws Haus sei Z „noch nicht mal“ anwesend gewesen. Im Jahr ... oder erst Anfang ... habe W dann behauptet, das Geld wäre für die Tilgung von Schulden in ... gewesen. Der C habe jedoch nichts von irgendwelchen Schulden gewusst. W habe dann Rechnungen und Barquittungen von einer A.T GmbH vorgelegt. Die Gesamtsumme der Quittungen habe sich auf 250.000,-- EUR belaufen. Als Leistung seien immer „Instandsetzungsarbeiten“ auf dem Grundstück in ... angegeben worden oder „Böden begradigt“ „Unkraut gezupft“ etc. Es sei alles sehr „schwammig“. Die A.T GmbH sei dann insolvent geworden. Der C habe Einsicht in die Insolvenzakten genommen, aus denen habe sich ergeben, dass die A.T GmbH weder über die Gerätschaften noch genügend Personal verfügt habe, um die quittierten Arbeiten auszuführen. Es sei alles „Fake“ gewesen.

241 Der C habe dem Zeugen U von den 180.000,-- EUR erzählt, der wiederum den Angeklagten W angesprochen habe, um nach dem Verbleib des Geldes zu fragen. W soll ihm – dem Zeugen U – gegenüber gesagt haben, was solle er auch machen, „er müsse sein Geld retten“.

242 Die 180.000,-- EUR seien in der Auseinandersetzungsbilanz der GbR letztlich berücksichtigt worden. Das Verfahren sei aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, da der Angeklagte W Berufung eingelegt habe. In der ersten Instanz sei festgestellt worden, dass der Angeklagte W ihm – dem C – 120.000,-- EUR zahlen und der Grundbuchberichtigung zustimmen müsse.

243 Der C habe selbst nie Geld von dem Konto der GbR entnommen. W habe immer gesagt, die GbR fasse keiner an. Es sei nie vereinbart worden, wie das Geld verwertet werden solle. Sie hätten die Überschüsse einfach auf dem Konto belassen. Es habe weder eine Vereinbarung darüber gegeben, dass es verboten sei, Geld aus der GbR zu nehmen, noch dass es gestattet sei.

244 Im Juni/Juli ... habe der C geschäftlich ca. drei Monate lang mit U zusammengearbeitet. Im September ... habe er den ... „...“ veröffentlicht. Dies sei eine Art „...“ gegen W. Er habe sich schon gedacht, dass W über die Veröffentlichung des ... nicht so „amüsiert“ sei, wegen dem Kontakt zu U habe er sich darüber aber nicht wirklich Sorgen gemacht.

245 Der C gab an, auch heute noch in therapeutischer Behandlung zu sein. Er gehe zweimal die Woche zu Einzelgesprächen zu einem Psychiater. Die Vorfälle würden ihn nach wie vor beschäftigen und er wünsche sich, dass das alles bald ein Ende finde. Er leide seit seinen Jugendjahren an Angst- und Panikattacken, die sich in der letzten Zeit verschlimmert hätten. Er nehme jedoch keine Medikamente, da er große Angst vor Nebenwirkungen habe. Die Frage nach seiner Zukunft deprimiere ihn, damit könne er sich noch nicht beschäftigen. In seiner Zeit mit W habe er Essstörungen entwickelt, da ihn der Umgang mit der Familie der Angeklagten sehr gestresst habe.

246 Die Kammer hat unüberwindliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des C.

247 Die Kammer ist mangels objektiver tatbezogener Beweismittel und Indizien von einer Aussagegegen-Aussage-Konstellation ausgegangen und hat die Angaben des C auch anhand der übrigen Beweismittel und Indizien kritisch gewürdigt. Im Ergebnis ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben des C und seiner Glaubwürdigkeit nicht überzeugt.

248 (2.) Alle zur Objektivierbarkeit der Angaben des C herangezogenen Beweismittel stützen dessen Angaben nicht und stehen teilweise zu diesen im Widerspruch.

249 (a.) Tonbandaufnahme vom ...

250 Die angeblich die Geschehnisse vom ... wiedergebende Tonbandaufnahme ist für die Beweiswürdigung untauglich, da nicht festgestellt werden konnte, ob es sich dabei um eine echte oder gefälschte Aufnahme der Geschehnisse vom ... handelt.

251 Inhaltlich steht sie im Widerspruch zu dem von dem C geschilderten Geschehensablauf am ..., denn es sind weder ein Schlag mit einer Flasche noch Äußerungen des Angeklagten X zu hören, der C werde erst wieder herauskommen, wenn er die Wahrheit gesagt habe. Auch lässt sich der Tonaufnahme nicht entnehmen, dass der Angeklagte W gegenüber dem C äußert, er werde erst seinen Vater, dann seine Mutter, seine Frau und seine Kinder und zuletzt ihn „ficken“ (im Übrigen wird wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Aufzeichnung verwiesen).

252 Da es sich scheinbar aber lediglich um eine angebliche Kopie eines vermeintlichen Originals handelt, die der Kammer nur im Format mp3 vorlag, ist nicht auszuschließen, dass aufgezeichnete Bestandteile herausgeschnitten oder die Aufnahme zusammengeschnitten wurde. Zumal die Tondatei, entgegen den Angaben des C, lediglich ein Geschehen von einer Gesamtdauer von knapp zwei Stunden wiedergibt. Der Zeuge hat jedoch behauptet, das ganze Geschehen habe über einen Zeitraum von ca. vier Stunden stattgefunden.

253 Zur Frage der Authentizität der Aufnahme hat die Kammer zudem den österreichischen Sachverständigen Dipl.-Ing. Mag. Gernot Schmied gehört. Dieser kam jedoch in seinem Gutachten zu keinem sicheren Ergebnis. Der Sachverständige hat bekundet, die Datei sei hoch belastet mit Nebengeräuschen, die seine Untersuchung erschwert hätten. Problematisch sei zudem, dass ihm das Aufnahmegerät nicht bekannt sei, weshalb eine Reihe von Untersuchungsmethoden wegfallen würden. Er kenne auch die Aufnahmeörtlichkeit nicht. Hinzu komme, dass es sich bei der gegenständlichen Aufnahme um ein mp3 Format handele, weshalb Metadaten fehlen würden. Aufgrund der Vielzahl an substanziell beeinträchtigenden Störgeräuschen könne mangels übereinstimmender Auffälligkeiten aus verschiedenen Analysen lediglich an der Stelle 1:56:13 eine drastisch auffällige Veränderung gesichert bestätigt werden. An dieser Stelle würde das „Vorher“ und „Nachher“ nicht stimmig zusammen passen, was möglicherweise für zwei getrennte Aufzeichnungen, die aneinanderstoßen sprechen könne oder ein Hinweis auf eine veränderte Codierung sei. Dies sei jedoch nicht sicher festzustellen gewesen.

254 Insgesamt könne von einer typisch-kontinuierlichen, unbelasteten und unauffälligen Aufnahme mit konstanten Umgebungsparametern jedenfalls nicht die Rede sein. Aus fachlich-technischer Sicht sei der Aufzeichnung mit vorsichtiger Skepsis zu begegnen. Über die Konsistenz der Aufnahme als „original Recording“ könne aufgrund unbekanntem Aufnahmegeräts keine Aussage getroffen werden. Das Fehlen wesentlicher Metadaten und der eingesetzte Codec würden eher auf Softwareeinsatz hindeuten, diesen könne er jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegen. Die Kammer ist aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen weder zur Überzeugung gelangt, es handele sich um eine echte Wiedergabe der Geschehnisse am ... noch um einen unechten Zusammenschnitt verschiedener Aufnahmen. Zwar wirft schon das Bekanntwerden der Aufnahme – rund zwei Jahre nach dem Beginn der Hauptverhandlung – und die Einführung selbiger in das Hauptverfahren nicht unübersehbare Zweifel auf, denn die Aufzeichnung wurde zunächst durch die Verteidigung des Angeklagten W mittels USB-Sticks und sodann vom Magazin ... (wobei es sich jeweils nur um ein mp3-Format ohne Metadaten handelte) zur Verfügung gestellt, nachdem aufgrund eines Artikels des Magazins ... die Existenz einer entsprechenden Aufnahme in der Öffentlichkeit bekannt wurde.

255 Jedoch kann auch in der Zusammenschau mit der Einschätzung des Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt. Demgegenüber ist die Kammer aus den genannten Gründen jedoch auch nicht davon überzeugt, dass die Aufnahme das vollständige Geschehen vom ... real wiedergibt, so dass die Aufnahme letztlich weder die Angaben des C widerlegen noch diese indiziell als Fälschung stützen könnte.

256 (b) Zeugen

257 Die Kammer hat zur Überprüfung und Objektivierbarkeit der Angaben des C die Zeugen S, U, A.E, A.U, A.C, A.B, A.S, A.A, T und M gehört. Mit Ausnahme der T konnte keiner der Zeugen die Angaben des C zu vermeintlichen Forderungen des Angeklagten W, dem Einschluss in das Büro in der E-Straße in ..., einem Schlag mit einer halbvollen Wasserflasche aus Plastik, einem Wurf eines Stuhls oder der unberechtigten Abhebung vom Konto der GbR A.F bestätigen. Aber auch die Angaben der Zeugin T weichen in nicht unwesentlichen Teilen von den Angaben des C ab.

258 (aa.) Zeuge S

259 Der derzeit in der ... wohnhafte Zeuge S bekundete, er kenne den Angeklagten W seit seiner Kindheit, also seit ca. 30-35 Jahren. Bevor der Zeuge C alias „C“ hinzugekommen sei, hätten sie in ihrer Freizeit viel gemeinsam unternommen. Mit dem Angeklagten X sei er noch enger befreundet gewesen. Diesen kenne er seit der ersten Klasse. Die Angeklagten Z und Y kenne er auch. Mit X sei er aber am längsten befreundet. Den C habe er durch W kennengelernt. Er habe für ihn als Mädchen für alles gearbeitet, als sogenannter „Roadie“ – für den Bühnenauf- und -abbau zum Beispiel – auf den ... von „C“. Einen Arbeitsvertrag habe er über eine GmbH mit dem C geschlossen.

260 Der C habe ihn bezahlt. Irgendwann sei er – der Zeuge S – für ein paar Jahre in Haft gekommen. Das müsse ... gewesen sein. Nach seiner Haftentlassung sei der Zeuge S zunächst als Bauhelfer tätig gewesen und Ende ... bzw. Anfang ... bis Mitte ... sei er wieder bei dem ... „C“ angestellt gewesen. Er habe sich zu der Zeit mit dem Angeklagten W nicht gut verstanden. Eigentlich sei er auch auf den C wütend gewesen. Die beiden hätten ihn während seiner Inhaftierung nicht ausreichend finanziell unterstützt. Mit dem C habe er sich dann wieder vertragen. Er habe ihm vergeben. Er sei mit dem C auch befreundet gewesen, sie seien zusammen einkaufen gegangen und auch mal ausgegangen. Auch vor seiner Haft seien sie öfter zusammen mit W unterwegs gewesen. Der C und der Angeklagte W seien unzertrennlich gewesen. Sie hätten sich auch mal gestritten, jedoch hätten sie ein so enges Verhältnis gehabt, dass andere Personen davon nichts mitbekommen hätten. Der Zeuge S könne sich an Themen über die der Angeklagte W und der C in der Vergangenheit gestritten hätten, nicht mehr erinnern. Ihm sei jedoch erinnerlich, dass sich beide auf Augenhöhe begegnet seien. Beide seien gleichrangig gewesen und keiner der beiden habe ein Blatt vor den Mund genommen, wenn gestritten worden sei. Zu den geschäftlichen Beziehungen könne der Zeuge S nicht viel sagen, sie hätten immer sehr eng zusammengearbeitet und das Geschäft sei gut gelaufen. Irgendwann habe der C „keinen Bock“ mehr auf W gehabt. Der Zeuge S meine, dass dies die Frau des C angetrieben habe. Diese habe immer wieder gesagt „ich will den nicht, ich will den nicht“. Ende ... habe ihn der C angesprochen, dass er sich von dem Angeklagten W trennen wolle und ob er mit ihm arbeiten wolle. Der Zeuge S habe ihm darauf geantwortet, dass er das erst mal mit W klären solle. Mit klären habe er gemeint, er solle erst mal mit W sprechen, wie sie das mit den Verträgen und den gemeinsamen Immobilien usw. aufteilen wollen. Der Angeklagte W sei ja der Manager gewesen und den könne „C“ nicht von heute auf morgen „loswerden“. Der Angeklagte W habe die Auftritte für „C“ organisiert. Wie sie die Einnahmen aufgeteilt hätten, wisse der Zeuge S jedoch nicht.

261 Sie hätten sich dann in einem Café mit dem Angeklagten W und der Frau des C getroffen. Bei diesem Treffen hätten sich der C und seine Ehefrau mit dem Angeklagten W gestritten, weil die Frau des C gesagt habe, man müsse das mit der Kripo klären. Anfangs sei das alles gut mit der Trennung gelaufen. Jedoch habe der C dann Vereinbarungen nicht mehr eingehalten, weshalb alles aus dem Ruder geraten sei.

262 Am ... sei er gegen 18:00 Uhr oder 18:30 Uhr von dem C angerufen worden. Zunächst habe der Angeklagte W versucht ihn von seinem Handy aus anzurufen, da sei er jedoch nicht rangegangen. Danach habe ihn der C angerufen und er habe den Anruf entgegengenommen. Es sei jedoch W am Telefon gewesen. Dieser habe ihm gesagt er solle mal vorbeikommen. Er sei dann in das Büro in der E-Straße gefahren, habe die Tür geöffnet und W habe mit ihm in einem Ton gesprochen, der ihm von Anfang an nicht gefallen habe. W habe ihm gesagt er wolle nicht, dass er was mit dem C zu tun habe. Dann sei es eskaliert. Er – der Zeuge S – habe sich mit dem Angeklagten W angeschrien. Die Angeklagten X und Y seien dazwischen gegangen. Dann sei er gegangen. Er habe nicht gefragt, ob der C mit ihm kommen wolle. Warum auch, er sei unter seinen Brüdern gewesen. Als er angekommen sei habe der C gemütlich in einer Ecke gesessen. Die Angeklagten X und Y hätten versucht die Sache zu beruhigen. W habe dem Zeugen S gegenüber handgreiflich werden wollen. Er würde jedoch dem C niemals ein Haar krümmen, weil dieser sein Goldesel sei. W habe klarstellen wollen, dass er – der Zeuge S – nichts zu melden habe. Er habe dem C zeigen wollen, er selbst – W – habe das Sagen und nicht der Zeuge S. Das Ganze habe vielleicht 20 Minuten gedauert. Der Zeuge S sei danach zu einem Konzert gefahren, den Anfang des Konzertes habe er nicht mitbekommen. Es müsse nach 20:00 Uhr gewesen sein. Nach dem Konzert sei er zu dem C nach Hause gefahren. Wegen der Auseinandersetzung sei es dem Zeugen S nicht gut gegangen, weshalb er keine Lust mehr auf das Konzert gehabt habe. Gegen 21:00 Uhr 21:30 Uhr sei er dann bei dem C zu Hause gewesen. Er sei mit U auf dem Konzert gewesen und sei mit diesem zu dem C gefahren. Ob sie davor noch was essen waren, wisse er nicht mehr, es könne aber sein.

263 Er habe sich bei dem C erkundigen wollen, ob der Angeklagte W ihn angeschrien habe. Dieser habe ihm dann gesagt, W habe ihn nicht angeschrien und ihm auch nichts getan. Eine Rötung habe der Zeuge S im Gesicht des C nicht gesehen. Der C sei ganz locker gewesen, so der Zeuge S. Von einer Wasserflasche habe er ihm nie erzählt. Der Zeuge S habe das erst durch die Medien mitbekommen. Sie hätten über die Situation im Büro in der E-Straße gesprochen. Der C habe sich darüber lustig gemacht, dass er – der Zeuge S – sich beinahe mit W geschlagen hätte. Außerdem hätten sie über den Urlaub gesprochen. Der C sei in den Tagen danach nach ... geflogen mit einem ... Das mache die Familie C immer so, wenn T, die Frau des C aus dem Urlaub komme, gehe dieser in den Urlaub. Während dieses Zeitraumes habe der Zeuge S nicht mehr sehr viel mit W zu tun gehabt, er sei enger mit dem C befreundet gewesen. In der Folgezeit habe er den C dann noch öfter gesehen und dieser habe ihm gesagt, dass ihn das alles „ankotze“ mit der Trennung von W. Vor ca. eineinhalb Jahren habe er mit dem C nochmal gesprochen, welcher ihm nichts vom Gerichtsverfahren erzählt habe, der Zeuge S habe ihm von seiner Abschiebung in die ... berichtet.

264 Der Zeuge S betonte, er wolle den Jungen (Anmerkung der Kammer: gemeint ist der C) nicht in die Pfanne hauen, aber er habe damals einfach „Scheiße gelabert“. Es stimme einfach nicht, dass er von W geschlagen worden sei. Der Zeuge S habe dem C auch damals schon gesagt, er werde nicht für ihn lügen. Jedenfalls habe es keinen Schlag mit einer Flasche am ... gegeben, während er – der Zeuge S – dabei gewesen sei. Auch „C“ selbst habe ihm nie etwas davon erzählt, dass die Familie C bedroht werde und C mit einer Wasserflasche beworfen worden sein soll. Der Angeklagte W sei an dem Tag einfach neidisch auf die Freundschaft zwischen ihm und dem C gewesen und habe dem C an dem Tag zeigen wollen, S könne ihm auch nicht helfen. Der Zeuge S sei immer noch sauer auf W. Das Verhältnis habe sich seitdem noch verschlechtert, weil W auch im Internet schlecht über den Zeugen S geredet habe. Sofern sie ein gemeinsames Bild auf Social Media gepostet hätten, habe ihn der Angeklagte Y darum gebeten, sich mit W wieder zu vertragen. Daraufhin hätten sie das Bild gemacht. Das Bild habe er selbst aber nicht gepostet, bei dem Instagram-Profil handele es sich um ein „Fakeprofil“. Nach seiner Abschiebung habe sich nur der Angeklagte X bei ihm gemeldet und ihn gefragt, wie es ihm gehe, ansonsten habe ihn niemand kontaktiert.

265 Von den 180.000,-- EUR von dem Konto der GbR A.F habe er nie etwas gehört, dazu könne er nichts sagen.

266 Mit „C“ habe er auch keinen Kontakt mehr. Mit diesem habe er noch bis zu dem Zeitpunkt Kontakt gehabt, bis die Gefährdetenansprache gekommen sei. Weder die Frau von „C“ noch „C“ selbst hätten ihm gegenüber jemals geäußert, dass sie Angst um sich oder ihre Familie hätten. Wie lange er an dem Abend bei „C“ war, wisse er nicht mehr, es könnten ein bis zwei Stunden, vielleicht aber auch nur eine halbe Stunde gewesen sein.

267 Die Angaben des Zeugen S – soweit man diesen überhaupt folgen kann (s.u.) – sind nicht geeignet die Angaben des C, er sei am ... eingeschlossen und geschlagen worden, zu stützen. Sie belegen, sofern man sie überhaupt als glaubhaft erachtet, lediglich die von dem C bekundeten Verhandlungen zwischen dem C und dem Angeklagten W über die geschäftliche Trennung sowie die ebenfalls von dem C bekundete Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten W und dem Zeugen S.

268 Die Kammer hält darüber hinaus die Äußerungen des Zeugen S, der C habe „Scheiße gelabert“ indem er behauptete geschlagen worden zu sein, denn er sei nicht geschlagen worden, für nicht belastbar. Der Zeuge S vermochte trotz Nachfrage nicht darlegen, woher seine Erkenntnis stammt. Der Zeuge S war nach den Bekundungen des C und seinen eigenen Angaben bei den vermeintlichen Tathandlungen während des Treffens nicht zugegen. Woher er die Erkenntnis gewonnen hat, dass sich der Sachverhalt, wie von dem C geschildert, so nicht zugetragen habe, konnte der Zeuge S nicht darlegen.

269 (bb.) Zeuge U

270 Auch die Angaben des Zeugen U stützen die Angaben des C insbesondere hinsichtlich des Vorfalls am ... und auch bezüglich der Abhebung von 180.000,-- EUR von dem Konto der GbR A.F nicht.

271 Der in Berlin als ... tätige Zeuge U hat angegeben, er habe sich im Jahr ... häufiger mit dem Zeugen C getroffen. Über die Geschehnisse am ... habe dieser ihm jedoch nichts berichtet. Er kenne das lediglich aus der Presse. Er wisse nur, dass sich der C an dem Tag mit dem Angeklagten W getroffen habe und beide „nicht auf einen Nenner“ gekommen seien. Sie hätten sich zu dieser Zeit häufiger getroffen, weil es ja um die geschäftliche Trennung gegangen sei, ohne zu einer Einigung zu kommen. Er – der Zeuge U – sei an dem Abend mit dem Zeugen S unterwegs gewesen. Sie seien auf einem Konzert von dem Sprechgesangskünstler „...“ gewesen und anschließend noch bei dem C. Eine Rötung im Gesicht des C habe er an dem Abend nicht wahrgenommen. Die Frau des C habe Kaffee gemacht und sie hätten sich unterhalten. Der C habe ihm gesagt, dass alles sehr stressig sei und er „keinen Bock“ mehr habe. Der Zeuge U habe ihm geraten sich einen Anwalt zu nehmen, um die geschäftlichen Dinge mit W zu klären. Der Zeuge S sei sehr aufgeregt gewesen, er habe erzählt er habe sich im Büro mit W gestritten und es sei laut gewesen. Er habe zu dem C gesagt sie (Anmerkung der Kammer: gemeint waren W und der C) sollen sich jetzt endlich „einkriegen“. S habe zu dem Zeugen U gesagt „sie zanken sich wie Mädchen und kommen gar nicht klar“.

272 Ob W auch den C angeschrien habe, wisse er nicht, aber alle hätten sich scheinbar gestritten. Zwischen W und S sei es um etwas Persönliches gegangen. Dem Zeugen S hätte es dann gereicht und er habe das Büro verlassen. Er hätte dem C noch angeboten, mit ihm zu kommen, was dieser aber abgelehnt habe. Dies hätten ihm der Zeuge S und der C an dem Abend geschildert.

273 Zu der geschäftlichen Beziehung zwischen dem C und dem Angeklagten W könne er nur sagen, dass W zu 30 Prozent beteiligt gewesen sei und für die nächsten drei Jahre nach der Trennung habe noch beteiligt werden wollen. Der C habe ihm die Summe mit einem Schlag ausbezahlen wollen, womit W nicht einverstanden gewesen sei. Es sei von einem Aufhebungsvertrag die Rede gewesen. Es sei die Regel, dass bei einer solchen geschäftlichen Trennung eine Abfindung gezahlt werde. Welche Punkte konkret noch zu klären waren, wisse der Zeuge U jedoch nicht. Er habe auch W geraten, sich einen Anwalt zu nehmen. Beide Parteien hätten ihm gegenüber gesagt, dass man das machen könne, weshalb sie es nicht taten, könne sich der Zeuge nicht erklären. Auch die GbR A.F sei mal Thema gewesen. Das sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als es schon um die geschäftliche Trennung von W und dem C gegangen sei. Es sei auch mal darum gegangen, dass Geld von einem Konto abgehoben worden sei. Er habe W auch mal darauf angesprochen. Es sei so gewesen, dass W sich mit ihm habe treffen wollen. Der Zeuge U habe zuvor mit dem C telefoniert und diesen gefragt, ob er W etwas ausrichten solle. Der C habe gesagt, er solle W fragen, was mit den 180.000,-- EUR sei, er wolle wissen, was W mit dem Geld gemacht habe. Dies habe der Zeuge U den Angeklagten auch gefragt, der habe ihm gesagt, er habe davon Rechnungen für ... bezahlt, was dem C nach den Angaben des Angeklagten W bekannt gewesen sein soll.

274 Die Angaben des Zeugen U stützen die Angaben des C zum Geschehen am ... im Büro in der E-Straße allein dahingehend, dass es einen Streit gegeben und der Zeuge S dort gewesen sei.

275 Eine Rötung im Gesicht des C habe der Zeuge U am selben Abend jedoch nicht wahrgenommen, auch will ihm der C nichts von einem Schlag mit einer Flasche erzählt haben. Nach den Angaben des Zeugen U seien sich jedoch sowohl der C, als auch der Angeklagte W darüber einig gewesen, dass dem Angeklagten W aufgrund der geschäftlichen Trennung eine Abfindung zu zahlen sei, wobei sie noch über die Höhe verhandelten. Auch die Angaben des C zur Abhebung der 180.000,-- EUR vom Konto der GbR A.F sieht die Kammer durch die Bekundungen des Zeugen U nicht für eine Verurteilung als hinreichend bestätigt an. Zwar hat der C den Zeugen U nach dessen Angaben darum gebeten, den Angeklagten W nach dem Verbleib des Geldes zu fragen, der Angeklagte W habe jedoch gegenüber dem Zeugen U angegeben – anders als von dem C behauptet – dass das Geld in Kenntnis des C in das gemeinsame Immobilienprojekt in ... geflossen sei.

276 Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen U aufkommen ließen, bestanden aus Sicht der Kammer nicht. Der Zeuge U gab an, aktuell weder mit dem Angeklagten W noch dem C in Kontakt zu stehen. Die geschäftlichen Verbindungen zu dem C seien bereits im Jahr ... einvernehmlich beendet worden. Man sei im Guten auseinandergegangen, offene Rechnungen bestünden nicht. Ein Motiv, Angaben zu Lasten des C in Bezug auf die Abhebung der 180.000,-- EUR zu tätigen, ließ sich nicht erkennen. Gleiches gilt für die Motivation den Angeklagten W zu entlasten. Die Angaben des Zeugen U zu den Äußerungen des Angeklagten W stehen zudem im Einklang mit den Angaben der Zeugin A.E.

277 (cc.) Zeugin A.E

278 Die als Sekretärin für den Angeklagten W tätige Zeugin A.E hat bekundet, sie habe im Juni ... angefangen im Büro in der E-Straße in ... zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis habe sie mit der A-GmbH geschlossen. Mittlerweile sei sie dort gekündigt und arbeite nur noch für W. Während ihrer Tätigkeit bei der A-GmbH seien sowohl der Angeklagte W als auch der C ihr Ansprechpartner gewesen. Sie habe jedoch häufiger mit W zu tun gehabt. Sie mache jetzt, wie auch damals, den gesamten Papierkram, Öffentlichkeitsarbeit und die Immobilienverwaltung. Zur Immobilienverwaltung gehöre die F-Straße, die B-Straße und damals auch noch die GbR A.F. Für die GbR A.F sei sie für die Verwaltung Ansprechpartnerin bei Bagatellschäden gewesen. Überweisungen habe sie jedoch nicht vorgenommen. Überwiegend sei es Z, der sich darum gekümmert habe.

279 Zu den vom Konto der GbR A.F abgehobenen 180.000,-- EUR könne sie sagen, dass es ein Gespräch zwischen W und Z sowie dem C über offene Rechnungen in ... gegeben habe. Z habe gesagt, es gäbe noch das Geld auf dem Konto und die Beteiligten hätten sich darüber geeinigt, dass das Geld vom Konto für die offenen Rechnungen verwendet werde.

280 Auf Nachfrage der Kammer gab die Zeugin A.E an, das Gespräch müsse so ... ungefähr gewesen sein. Sie erinnere sich noch daran, dass an dem Tag mehrere Leute im Büro anwesend gewesen seien. Damit meine sie die Drittkünstler wie „V“, „A.C“, „A.A“ und „A.S“, wer alles genau, erinnere sie aber nicht mehr sicher. Das Gespräch habe bei ihr am Schreibtisch nur zwischen Z, W und „C“ stattgefunden. Ob noch einer der Künstler etwas von dem Gespräch mitbekommen habe, wisse sie nicht.

281 Über die Trennung von „C“ habe sie mit W konkret nicht gesprochen, W habe ihr gegenüber lediglich mal erwähnt, dass er „keinen Bock mehr“ habe. Sie selbst habe von einem Vorfall am ... nichts mitbekommen. Auch hinterher habe niemand mit ihr darüber gesprochen. Sie habe es nur aus den Medien erfahren. Sie arbeite für gewöhnlich so bis 18.00 Uhr. Sie sei am ... auch im Büro gewesen. Sie habe auch noch mitbekommen, wie Y und X „eintrudelten“. Sie habe an dem Tag ungefähr eine Viertelstunde früher gehen können, das habe ihr W gesagt und sie habe noch gedacht „wow – ganze15 Minuten, wie großzügig“.

282 In dem Büro sei immer ein reger Betrieb gewesen, Freunde, Familie und Künstler seien ein- und ausgegangen. Es sei häufiger mal vorgekommen, dass die Tür abgeschlossen wurde, um nicht gestört zu werden. Insbesondere wenn Besprechungen stattgefunden hätten. Es gäbe auch ein Schließsystem mit einem Transponder an ihrem Schreibtisch für den Türsummer. W und der C hätten auf jeden Fall von diesem Transponder gewusst. Wenn man die Tür richtig abschließe, funktioniere dieser aber nicht. Sie glaube auch der C habe ein Schlüssel für das Büro, das schließe sie jedenfalls daraus, dass er auch hin und wieder im Büro gewesen sei, wenn sie nicht dort gewesen sei.

283 Ihr Verhältnis zu ihrem Chef W sei gut, aber beschränke sich auf das Geschäftliche. Über private Dinge wurde und werde nur selten gesprochen.

284 Nach dem ... habe sie noch gelegentlich mit dem C gesprochen, er habe sie dann irgendwann schriftlich gekündigt, ihr es aber vorher auch schon am Telefon angekündigt. Einen Kündigungsgrund habe er ihr nicht genannt, es habe auch keiner in der schriftlichen Kündigung gestanden. Sie gehe davon aus, dass sie von ihm gekündigt worden sei, weil sich W und er getrennt hätten.

285 Zu dem Verhältnis zwischen dem Angeklagten W und dem C könne sie sagen, dass es sich sowohl um ein geschäftliches als auch enges privates Verhältnis gehandelt habe. Beide hätten sehr viel Zeit miteinander verbracht, zusammen gelacht und zusammen gelästert. Auch die Kinder der beiden seien miteinander befreundet gewesen. Der Ton zwischen den beiden sei aber auch mal rauer gewesen, wobei sich aber nach ihrem Eindruck beide gleichberechtigt die Stirn geboten hätten.

286 Auf Nachfrage gab die Zeugin A.E an, W habe keinen Zugriff und auch keine Einsicht auf das Konto von dem C gehabt. Die Auszüge seien aber in einem Ordner im Büro abgelegt worden. Die Aufgabe der Zeugin A.E sei es unter anderem gewesen, die Rechnungen von W an den C zu erstellen, wenn die Abrechnung der „...“ eingegangen sei. Die Rechnungsstellung sei immer zeitnah erfolgt. Ihr sei auch mal aufgefallen, dass sie Rechnungen für ... Einnahmen später gestellt habe, in der Regel sei das aber immer zeitnah erfolgt. Die Rechnung, die sie im Namen von W gestellt habe, hätten auf dem Management-Vertrag zwischen dem Angeklagten W und dem C beruht. Der Anteil von W sei anteilig berechnet worden. Für alle Einnahmen aus der ...tätigkeit von C seien 30 Prozent abgerechnet und für Drittkünstlertätigkeiten seien 50 Prozent abgerechnet worden. Die Drittkünstler seien ja eine Eigenproduktion gewesen, weshalb der Arbeitsanteil höher gewesen sei und sich beide auf einen Anteil von 50 Prozent geeinigt hätten. W habe zudem die meisten Drittkünstler angeworben.

287 Mit den Verträgen sei das aber auch „immer so eine Sache“ gewesen. Das gelebte Wort sei dem geschriebenen vorgegangen. Keiner der Beteiligten habe sich daran gestört.

288 Eines Tages sei Frau C gekommen, habe der Zeugin A.E eine Vollmacht von ihrem Mann vorgelegt und habe ihr gesagt, sie solle alle Unterlagen rausgeben. Die Zeugin A.E sei davon sehr überrascht gewesen und habe Frau C gesagt, es sei nichts vorbereitet. Unterlagen von W und dem C hätten sich in einem Ordner befunden und hätten zuvor getrennt werden müssen. Es seien Ordner weggekommen, die nicht hätten weggenommen werden dürfen, andersrum seien Ordner stehen geblieben, die „C“ betreffen würden. Warum der C nicht selber kam, wisse die Zeugin A.E nicht.

289 Zu X könne sie sagen, dass sie mitbekommen habe, dass er ein Drogenproblem habe. Sie habe es von anderen Personen gehört, von wem könne sie nicht mehr sagen, auch nicht um welche Drogen es sich gehandelt haben soll.

290 Bis zur Trennung habe sie zu dem C ein ganz normales Verhältnis gehabt. Seit der Trennung, also seit ..., habe sie nichts mehr von ihm gehört.

291 Das konkrete Tätigkeitsfeld des Angeklagten W sei aus ihrer Sicht gewesen, sich um alle Abläufe zu kümmern, ... zu akquirieren, Veröffentlichung von ... zu organisieren und die Kommunikation mit ... zu führen. Der C habe sich um die künstlerischen Angelegenheiten, also die ..., gekümmert.

292 Die Angaben der Zeugin A.E waren glaubhaft. Die Kammer verkennt bei der Würdigung nicht, dass die Zeugen A.E als Angestellte des Angeklagten W tendenziell dem Lager des Angeklagten zuzuordnen ist und hat die Angaben der Zeugin kritisch gewürdigt. Die Angaben der Zeugin A.E lassen jedoch auch belastende Aspekte gegenüber dem Angeklagten W erkennen, so gab sie zu dem Angeklagten W als ihren Chef durchaus kritisch an, dass er ein eher strenger Chef sei und sie auch nur selten mal früher gehen dürfe oder andere Vorteile erhalte. Ein privates oder freundschaftliches Verhältnis bestehe ebenfalls nicht.

293 Entgegen den Behauptungen des C bekundete die Zeugin A.E, dass der C mit der Verwendung des Geldes auf dem Konto der GbR A.F für Ausgaben auf dem gemeinschaftlichen Grundstück in ... einverstanden gewesen sei. Diesen Angaben stehen auch die Angaben des Zeugen U nicht entgegen.

294 (dd.) Zeuge V

295 Darüber hinaus erinnerte sich der aus ... stammende und als ... tätige Zeuge V, der bei dem Treffen mit den Drittkünstlern im März ... dabei war, dass anfangs der Angeklagte W, der C und eine dritte Person am Schreibtisch der Büroangestellten gestanden und sich unterhalten hätten. Ob es sich bei der dritten Person um Z gehandelt habe, wisse er nicht mehr, könne dies jedoch nicht ausschließen.

296 (ee) Zeuge A.U

297 Die Kammer hat darüber hinaus den aus ... stammenden und als Kaufmann für ... tätigen Zeugen A.U vernommen, der zum Zeitpunkt der Barabhebung der 180.000,-- EUR vom Konto der GbR A.F Verwalter der Immobilie war. Der Zeuge A.U konnte zu dem Sachverhalt jedoch lediglich bekunden, die Barabhebung auf dem Kontoauszug wahrgenommen zu haben. Der C habe ihn auch mal darauf abgesprochen, was er konkret dazu sagte, wisse der Zeuge A.U nicht mehr. Er habe gegenüber dem C auch nichts dazu sagen können, weil es den Verwalter grundsätzlich nichts angehe und er sich deshalb auch nicht weiter damit beschäftigt habe.

298 Allein der Umstand, dass der C den Zeugen A.U und auch den Zeugen U auf die 180.000,-- EUR ansprach, stützt die von dem C behauptete unberechtigte Abhebung durch den Angeklagten W oder Z nicht in dem für eine Verurteilung erforderlichen Maße. Darüber hinaus sprechen die Angaben des Zeugen U, für die wahrheitsmäßige Aussage der Zeugin A.E, das Geld sei im Einvernehmen beider Gesellschafter für das gemeinsame Immobilienprojekt in ... verwendet worden.

299 Angesichts dessen, dass sich schon nach den Angaben des C ausschließlich der Angeklagte W um die Begleichung von Rechnungen sowie der Abrechnung mit dem C und dem „Schwarzbau“ auf dem Grundstück in ... gekümmert habe, sieht die Kammer eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten auch in der Gesamtschau als nicht unwahrscheinlich an, zumal mündliche Absprachen gegenüber schriftlichen Vereinbarungen in der gemeinsamen Beziehung maßgebend waren.

300 (ff.) Zeugen A.A, A.C, A.S, A.B

301 Die ebenfalls von der Kammer vernommenen und bei dem Termin am ... anwesenden Drittkünstler, die Zeugen A.A, A.C, A.S, A.B konnten weder zu einer vermeintlichen Absprache an diesem Tag zwischen den Angeklagten W und Z mit dem C, noch aus eigener Wahrnehmung zu dem Vorfall am ... etwas aus eigener Wahrnehmung bekunden. Die Zeugen gaben insbesondere zu dem Vorfall am ... an, weder mit dem Angeklagten W, noch dem C darüber gesprochen zu haben. Dass es an diesem Tag zu Tätlichkeiten gekommen sein solle, hätten alle Zeugen erst viel später aus den „Medien“ gehört.

302 (gg.) Zeugin M

303 Die als ... tätige und aus Berlin stammende Zeugin M bekundete, dass ihr der C „mal“ etwas von einem Geschehen am ... erzählt habe. Sie sei die ... von dem Angeklagten W und dem C gewesen. Der C sei wegen eines geschäftlichen Termins bei ihr gewesen. Eine zeitliche Einordnung könne sie jedoch nicht mehr vornehmen. Auch wisse sie nicht mehr, was sie hierzu aus der Presse entnommen und was ihr der C selbst erzählt habe. Sie könne sich noch daran erinnern, dass der C geknickt gewesen sei und dass er ihr etwas von der Trennung von W erzählt habe. Dass der Zeuge ihr etwas von Handgreiflichkeiten erzählt habe, erinnere sie nicht mehr. Wenn sie etwas davon bei der Polizei erzählt habe, wisse sie heute nicht, ob sie das nicht mit Berichten, die sie in der Zeitung dazu gelesen oder Tratsch den sie von anderen gehört habe, durcheinanderbringe. Konkretere Angaben könne sie heute nicht mehr machen.

304 (hh.) Zeugin T

305 Die ebenfalls mittlerweile in ... lebende und als ... tätige Ehefrau des Zeugen C, die Zeugin T, hat bekundet, sie habe die Angeklagten W, X und Y gemeinsam mit ihrem Mann C Anfang ... kennen gelernt. Sie habe sich mit W angefreundet, man sei zusammen „feiern“ gewesen und habe eine schöne und witzige Zeit verbracht. Sie habe auch den Eindruck gehabt, dass zwischen ihrem Mann und dem Angeklagten W eine Freundschaft bestünde, auch wenn ihr Mann sich häufiger mal zurückgezogen habe. Ihr Mann sei nicht der Typ der viel „feiern“ gehe. Ihr Mann habe aber auf das ausschweifende Leben „der ...“ immer Rücksicht nehmen müssen. Er habe auf ... nichts zu melden gehabt. Irgendwann habe sich W in seine Glaubensrichtung verrannt. Das habe sich so ausgewirkt, dass er keinen Alkohol mehr getrunken und auch nicht mehr viel Party gefeiert habe. Das Verhältnis der T zu W habe sich ab dem Zeitpunkt merklich geändert, als sie ihren Mann geheiratet habe, ab dem Zeitpunkt sei sie beispielsweise von den Männern nicht mehr umarmt worden.

306 W habe immer den Ton angegeben, auch in Bezug auf ihre Immobilie in .... Sie seien nie gefragt worden, wie das Grundstück gestaltet werden solle. Alles habe der Angeklagte W bestimmt. Die T sei selbst anfangs noch zurückhaltend gewesen. Ihr Mann – der C – habe das ebenfalls immer zugelassen und nie etwas dagegen gesagt. Der Angeklagte W habe sogar bestimmt, wie die Beerdigung der Schwiegermutter der T auszusehen habe. Er habe ihr verboten auf die Beerdigung zu gehen, das habe sie jedoch nicht akzeptiert und sei dennoch gegangen. Das sei im Jahr ... gewesen. Wenn sie das ihrem Mann gegenüber angesprochen habe, sei dieser immer ausgewichen. Sie habe das lange Zeit nicht verstanden. Im Jahr ... sei es wegen eines Streits mit dem Angeklagten W zu einer Trennung von ihrem Mann gekommen, der der Zeugin nicht beigestanden habe und ihr gegenüber sogar handgreiflich geworden sei. Als sie ihre Sachen gepackt habe, habe ihr Mann den Angeklagten W angerufen, dieser sei schreiend zu ihrem Haus gekommen, das LKA sei ebenfalls vor Ort gewesen, um eine Eskalation zu vermeiden. Sie habe dann ihre Kinder genommen und sei zu ihrer Mutter nach Bremen gegangen. Als sie bemerkte, dass sie schwanger sei, habe sie sich ihrem Mann wieder zugewandt. Dieser habe um die Familie gekämpft, weshalb sie irgendwann wieder zurückgezogen sei. Sie habe ab diesem Zeitpunkt jedoch Abstand von W gehalten und diesen in den Jahren ... bis ... nicht gesehen, dennoch habe die Familie weiterhin geplant, mit der Familie der Angeklagten auf das Grundstück in ... zu ziehen. Auch ihr Mann habe den Kontakt zum Angeklagten W auf das Nötigste reduziert, jedoch sei er immer noch „gesprungen“, wenn W angerufen habe. Es sei häufiger so gewesen, dass sie geplant habe mit ihrem Mann essen zu gehen, sie habe sich „zurecht“ gemacht, dann habe W angerufen und ihr Mann habe zu ihm gehen müssen. Das habe die C sehr gestört.

307 Die T habe sich ab dem Jahr ... wieder langsam mit dem Angeklagten W „angenähert“. Sie habe sich gut mit der Frau des Angeklagten verstanden und habe mit dieser hin und wieder etwas gemeinsam unternommen. Auf Drängen der T seien die Familien im Jahr ... gemeinsam nach ... gereist. Ihr Mann habe das nicht gewollt, sie habe jedoch darauf gedrängt. Den Urlaub hätten beide Familien jedoch nicht viel gemeinsam verbracht. Jeder habe sein eigenes Haus gehabt, man habe sich nicht viel gesehen. Ihr Mann habe sich sehr zurückgezogen.

308 Im August ... seien sie zum Grundstück in ... gefahren. Das Haus sei zu dem Zeitpunkt eigentlich bezugsfertig gewesen. W habe bereits auf dem Grundstück in seinem Haus gewohnt. Sie hätten zu dem Zeitpunkt einen gefährlichen Hund gehabt und hätten einen Zaun für den Hundeauslauf auf dem Grundstück geplant. Sie seien gegen 9 oder 10 Uhr am Vormittag zum Grundstück gefahren, es sei schönes Wetter gewesen. Sie und ihr Mann seien über das Grundstück gelaufen und hätten überlegt, wo sie den Zaun ziehen wollen. Da sei W im Bademantel mit einem Kaffee in der Hand aus seinem Haus gekommen und hätte sie gefragt, was sie da machen würden. Sie hätten es ihm erklärt, er sei jedoch mit dem Zaun nicht einverstanden gewesen, er habe andere Pläne gehabt. Die T hätte ihn dann irgendwann gefragt, wer er glaube zu sein, dass er auf dem Grundstück stehen könne und ihnen sagen könne, wie sie was zu planen hätten. Der Angeklagte W habe dann zu ihr gesagt, „sie solle mal die Augen zu machen, dann sehe sie, was ihr gehöre“. Sie habe daraufhin erwidert, er solle mal die Augen zu machen, dann sehe er, was ihm gehöre, schließlich habe alles ihr Mann bezahlt. Ihr Mann habe ihr dann sehr grob gesagt, dass sie gehen solle. Als sie zum Auto gegangen sei, habe sie gehört, wie W ihren Mann „aufs Übelste“ beleidigt habe, woraufhin sie wieder zurückgelaufen und auf den Angeklagten W „losgegangen“ sei und ihn angebrüllt habe. Ihr Mann habe sie weggedrängt. Sie habe sich dann in ihr Auto gesetzt und sei nach Hause gefahren, unterwegs habe sie gedacht, sie werde wieder ihre Kinder nehmen und gehen. Sie sei dann erstmal zu einer Freundin gefahren. Nach zwei Stunden sei sie nach Hause gefahren. Sie habe damit gerechnet, dass es Ärger mit ihrem Mann geben werde, aber dieser habe ihr gesagt, er werde sich von W trennen. In dem Moment habe sie gewusst, ihr Leben werde sich nun ändern, aber nicht zum Guten. Sie habe sich ängstlich und hilflos gefühlt, weil sie nicht gewusst habe, wie sie da rauskommen wollten. Sie habe ihren Mann ganz oft gefragt, ob er sich sicher sei.

309 Nach dem Tag habe es einige Treffen gegeben. Ihr Mann sei nach ... zitiert worden, wobei es sich um die geschäftlichen Auseinandersetzungen gedreht habe. W habe ihrem Mann sagen wollen, wieviel ihr Mann ihm schulde. Das sei jedoch „Augenwischerei“ gewesen. W habe ihren Mann glauben lassen, dass sie eine Einigung finden würden. Ihr Mann habe W drei Millionen zahlen sollen, W habe gesagt, man könne das mit ... verrechnen. Er habe auch die Immobilie in der B-Straße haben wollen, zu einem absurden Preis. Sie und ihr Mann wären bereit gewesen W Millionen zu zahlen, wenn er aus ihrem Leben verschwinde. Es sei eine sehr belastende Zeit gewesen, ihr Mann sei immer wieder zu W „zitiert“ worden. An diese Treffen seien sie immer mit großen Erwartungen herangegangen. Ihr Mann sei zudem zu dem Angeklagten Y „zitiert“ worden, dieser habe ihm nahegelegt, es friedlich zu klären, ohne Anwälte oder Polizei.

310 Dann habe es ein Interview ihres Mannes auf dem Grundstück in ... gegeben, das müsse an dem Tag des „Einschlusses“ gewesen sein, genau wisse sie das aber nicht mehr. An dem Tag sei auch das Treffen am ... im Büro in der E-Straße gewesen. Ihr Mann sei vor dem Treffen nochmal nach Hause in die B-Straße gekommen und da habe sie mitbekommen, dass W sich aufgeregt habe, dass Reporter auf seinem Grundstück in ... gewesen seien. Ihr Mann sei dann wieder in die E-Straße zitiert worden, sie seien „voller Hoffnung“ gewesen, dass sie das mit der Trennung jetzt endlich regeln werden. Als ihr Mann dann in der E-Straße gewesen sei, habe sie ein ganz schlechtes Gefühl gehabt, sie sei hin- und hergelaufen und habe sich überlegt, welches Auto sie sich leihen könne, um in das Büro zu fahren. Irgendwann habe ihr Mann dann auf der Couch gesessen „und ins Leere“ geschaut. Er habe einen roten Fleck im Gesicht gehabt und habe zu ihr gesagt „sie würden ihn nie gehen lassen“. Sie habe ihn angeschrien, er solle sagen, was passiert sei. Er habe ihr dann immer wieder „so Häppchen“ hingeworfen und habe wiederholend gesagt, „es sei so schlimm gewesen, sie werden ihn nicht gehen lassen“. Sie habe dann W und seiner Frau ... geschrieben und sich bei der Polizei gemeldet. Ihr Mann habe ihr dann in den nächsten Tagen erzählt, dass sie ihn eingeschlossen und mit einer Flasche beworfen und ihn beleidigt hätten. W solle zu ihrem Mann gesagt haben, er „ficke seine Mutter und seinen toten Vater“. S sei auch dort gewesen und es habe ein Tumult gegeben. W und S hätten sich angeschrien. Sie habe ihren Mann gefragt, weshalb er nicht mit S gegangen sei, er habe gesagt, er hätte S nicht mit reinziehen wollen.

311 Sie habe ihren Mann dann weggeschickt in den Urlaub. Er sei so schwach gewesen, er habe kein Rückgrat gehabt, er habe „weg gemusst“. Als er weg war, habe sie sich bei der Polizei gemeldet. Die Polizei sei zu ihr in die B-Straße gekommen.

312 Zu Z könne sie sagen, dass der eigentlich nicht gearbeitet habe und trotzdem Geld von ihrem Mann bekommen habe. Er habe ein dickes Auto gefahren und das Benzin mit den Tankkarten ihres Mannes bezahlt. Ihr Mann habe ihr mal erzählt, dass Z ihm ganz stolz erzählt habe, dass er die Unterschrift ihres Mannes nachmachen könne. Sie wisse nicht, ob es dabei vielleicht auch um Autogrammkarten oder etwas Anderes gegangen sei. Ihr sei Z immer sehr glücklich „rüber gekommen“. Er habe von den ... Brüdern „am westlichsten“ gelebt. Er sei immer höflich aufgetreten und sei Stress immer aus dem Weg gegangen. So richtig gekümmert habe sich Z um die GbR A.F nicht. Sie habe ihren Mann mal gefragt, warum Z bezahlt werden würde, wenn er sich überhaupt nicht kümmern würde.

313 Sie habe viele Jahre nicht gewusst, wieviel W von ihrem Mann bekomme. Ihr Mann habe ihr gesagt, das gehe sie nichts an. Der Angeklagte W habe auch Einsicht auf ihre privaten Konten gehabt, er sei irgendwann mal gekommen und hätte gesagt, sie würden zu viel Geld ausgeben.

314 Ihr Mann habe ihr auch erzählt, dass W und Y in der Öffentlichkeit immer „Guter Bruder-Schlechter Bruder“ spielen würden. Wie sich das äußere und in welchem Zusammenhang sie das täten, könne sie nicht sagen.

315 Ohne die gemeinsame Immobilie in ... wäre ihr das „Machtgefälle“ zwischen ihrem Mann und W nie aufgefallen. Das Büro in der E-Straße sei für W sowas wie das „...“ oder „...“. Da seien auch immer wieder Fans von ihrem Mann hingekommen. Die Tür habe stets offen gestanden. Die Sekretärin A.E habe am Schreibtisch gesessen. Es sei immer ein reges Treiben gewesen. Ihr Mann habe der T immer gesagt, A.E sei die Angestellte von W, die ihr Mann aber bezahle.

316 Nach dem Vorfall am ..., nachdem ihr Mann wieder aus dem Urlaub zurück gewesen sei, hätten sie sich gemeinsam mit W, S und ihrem Mann beim Italiener „A.R“ getroffen. Auf Initiative des Angeklagten W sei S mitgekommen. Sie habe bei dem Treffen W gefragt, ob er sich nicht schäme, zu sagen, ihre Familie „zu ficken“. Er habe versucht sie abzuwürgen, er habe immer gesagt, sie solle ruhig sein und „ihre Schnauze“ halten. Auf einen Schlag gegen ihren Mann habe sie ihn nicht angesprochen. Niemand habe ihn darauf angesprochen. Nur die Beleidigungen seien thematisiert worden.

317 Danach habe es noch weitere Treffen gegeben zu diesen sei ihr Mann dann alleine gegangen. Er habe einen Vertrag mitgenommen, sie hätten zuvor darüber gesprochen, was als Ablöse in Frage komme. Es sei nie die Rede gewesen, dass W kein Geld bekomme. Man habe über einen Staffelvertrag nachgedacht. Rechtsanwalt R habe gesagt, das sei so üblich. Es habe drei Zahlungen zu 600.000,-- EUR geben sollen, plus drei Jahre weiter die Beteiligung von 30 Prozent. Ihr Mann sei zu W nach ... gefahren, um ihm den Vorschlag zu unterbreiten. Er sei zurückgekommen und sei wieder völlig fertig gewesen. W hätte zu ihm gesagt, „er könne sich mit dem Vertrag den Arsch abwischen“. W hätte zu ihrem Mann gesagt, er möchte ein Leben lang am Back-Katalog zu 50 Prozent beteiligt werden. Ihr Mann habe gesagt, das gehe nicht. Dann habe W gesagt, okay, dann 15 Jahre. Auch das habe ihr Mann abgelehnt. W hätte auch vorgeschlagen, das mit dem Grundstück in ... zu verrechnen. Ihr Mann hätte dann gehen wollen und W hätte gesagt, er dürfe erst gehen, wenn sie das geklärt hätten. Ein paar Tage später habe die T mit ihrem Mann am Abend im Restaurant gesessen und W habe wieder angerufen und zu ihrem Mann gesagt, er solle die Abrechnungen von dem Künstler „A.S“ freigeben. Der C hätte dann zu dem Angeklagten W gesagt, er gebe gar nichts mehr frei. Daraufhin habe W rumgeschrien. Danach habe es noch eine WhatsApp von W gegeben und dann sei Funkstille gewesen. Sie habe 2-3 Monate später die Unterlagen ihres Mannes aus dem Büro in der E-Straße abgeholt. Die Sekretärin A.E „habe sich in die Hosen geschissen“, sie habe gewusst, W würde ausrasten. Die Sekretärin habe W dann angerufen und die T habe ihn durch das Telefon schreien hören.

318 Im Sommer ... hätte ihr Mann dann mit den Künstlern „A.B“ und „...“ an einem Album gearbeitet, es sei witzig gewesen. Sie habe aber immer das Gefühl gehabt „es schwebe etwas in der Luft“. Bis zu dem Tag an dem A.V bei ihnen gewesen sei und sie mit K, der Ehefrau des X, am Telefon gesprochen habe.

319 Am ... sei A.V zu ihnen nach Hause gekommen, sie erinnere sich sehr gut an den Abend. Er sei sehr nervös gewesen und habe ihnen gesagt, er müsse ihnen unbedingt etwas erzählen. Er habe ihr erzählt, man habe ihm gesagt, er solle sich von den Cs fernhalten, weil „etwas Großes“ geplant sei. Das habe die Zeugin auf ihren Mann bezogen. Sie habe das sehr ernst genommen und habe Angst gehabt. Die T habe das unbedingt öffentlich machen wollen, weil bis dahin noch niemand gewusst habe, dass die Trennung nicht friedlich ablaufe. Der Künstler „A.B“ sei ebenfalls der Feind gewesen, weil er sich auf die Seite ihres Mannes gestellt habe. Er sei mehrere Male in die E-Straße zitiert und dort bedroht worden.

320 Auf Nachfrage der Kammer, ob das etwas mit dem von dem C im September ... veröffentlichten ... „...“, das möglicherweise eine „Abrechnung“ ihres Mannes gegenüber dem Angeklagten W darstelle oder zumindest im Kontext der geschäftlichen Trennung so verstanden werden konnte, bekundete die T, dass sie nicht glaube, dass der Auslöser das ... gewesen sei. An dem Tag sei auch das Thema aufgekommen, das der Polizei zu melden. Es habe einfach Ärger in der Luft gelegen. A.V habe ihr gesagt, er habe das von einem Cousin von W erfahren. Auch der Künstler A.B habe sich zu der Zeit oft bei ihnen zu Hause aufgehalten Auch dieser habe Angst gehabt vor dem Terror von W. „A.B“ habe einen Anruf bekommen, in dem ihm gesagt worden sei, „er sei der Nächste nach C“. Sie hätten A.V dann gesagt, dass sie zur Polizei gegangen seien. Das habe A.V nicht gut gefunden, er habe dann alles relativiert. A.V habe gesagt, dass er ihnen nicht die Wahrheit sagen könne, weil das der Vater von A.V nicht wolle. Sie selbst habe danach noch lange mit A.V Kontakt gehabt. Ihr Mann habe aber den Kontakt abgebrochen, weil er von seinen Freunden Rückgrat erwarte. Ihr Mann hätte dann einen Termin bei der Polizei gemacht. Wie oft sie danach insgesamt bei der Polizei gewesen seien, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe auch ihren Mann gebeten, bei der Polizei alles zu sagen. Die T bekundet, sie wäre auch wieder bei ihren Eltern eingezogen, Hauptsache W würde bestraft werden.

321 Die Bekundungen der T stützen die Angaben des C lediglich in Teilen. Die T berichtet zum Haupttatgeschehen am ... als Zeugin vom Hören sagen, weshalb den Angaben ein eingeschränkter Beweiswert zukommen. Die Kammer hat zudem berücksichtigt, dass sie als Ehefrau des C tendenziös dessen Lager zuzuordnen ist und ihre Angaben kritisch gewürdigt.

322 Die Angaben, insbesondere die zum Schlag mit einer halbvollen Wasserflasche, weichen von denen des C dahingehend ab, dass ihr der C berichtet haben will, er sei mit einer Flasche „beworfen“ worden. Konkretere Angaben waren ihr dazu jedoch nicht möglich. Ihre Aussage war geprägt von einem überschießenden Belastungseifer. So betonte sie wiederholt, dass der Angeklagte W „bestraft“ werden solle, sie diesen hasse und dieser über Jahre wie ein Parasit von ihrem Mann gelebt habe. Einzelne Sachverhalte wurden zudem dramatisiert und übertrieben dargestellt, wie die Angaben der T, der Angeklagte Z könne die Unterschrift ihres Mannes imitieren oder „man habe das Gefühl gehabt, es liege etwas in der Luft“ ohne, dass sie dafür tatsächliche Anhaltspunkte benennen konnte oder die Zeugin zur Polizei ging, um zumindest den Vorfall vom ... zu schildern.

323 Nachvollziehbare Gründe, weshalb sie bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung durch das LKA am ... den Vorfall am ... im Büro in der E-Straße nicht ansprach, obschon sie sich auf eigene Initiative an die Polizei wandte, konnte die T nicht benennen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie dem Angeklagten W bei dem Treffen im Restaurant „A.R“ am ... zwar die Beleidigungen durch den Angeklagten W gegenüber ihrem Mann, nicht jedoch den viel schlimmer wiegenden Schlag (oder Wurf) mit einer Plastikflasche vorwarf, obschon sie – anders als die Zeugen S und U – eine Verletzung in Form einer Rötung im Gesicht des C am Tattag wahrgenommen und ihr Mann ihr davon im Laufe der Tage nach dem Vorfall davon erzählt haben will.

324 (ii.) Aufzeichnung des Gespräches zwischen dem C und dem Angeklagten W im Restaurant „A.R“ am ...

325 Der Inhalt der genannten Aufzeichnung durch den Angeklagten W belegt das Gespräch im Restaurant „A.R“, welches auch von dem C thematisiert wurde. Man hört zunächst die Anwesenheit der Zeugen S, T und C sowie den Angeklagten W. Das Gespräch findet ausweislich der akustischen Inaugenscheinnahme und wie von dem C geschildert in einem Restaurant statt, denn es ist das Geklapper von Besteck und Geschirr wahrzunehmen. Anders als es der C in der Hauptverhandlung bekundete, findet das Gespräch überwiegend zwischen dem Angeklagten W und dem C statt. Lediglich gelegentlich hört man auch die Frau des C reden.

326 Auf der Aufnahme ist zu hören, dass der Angeklagte W den C fragt, ob er ihn jemals geschlagen hat, was der C verneint. Insbesondere ist nicht zu hören, dass der Angeklagte W, wie von dem C behauptet, fragt, warum die Frau des C behauptet, der C sei geschlagen worden. Eine solche Äußerung ist auch im Vorfeld nicht von der T oder einem sonstigen Beteiligten zu hören. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob die T zu diesem Zeitpunkt überhaupt (schon) über einen solchen angeblichen Vorfall durch den C informiert worden war, liegt es doch ansonsten näher gegenüber dem Angeklagten W anstelle der Beleidigungen, den schlimmer wiegenden körperlichen Angriff zu thematisieren.

327 Darüber hinaus entsteht auch insgesamt der Eindruck eines auf Augenhöhe geführten Gespräches zwischen dem Angeklagten W und dem C. Teilweise wird ausgelassen über Erlebnisse aus der Vergangenheit geplaudert.

328 Der C hat bestätigt, dass es sich bei der Aufnahme um das Gespräch handelte, von dem er berichtete und dass es die Unterredungen, soweit sie ihm noch erinnerlich sind, korrekt und vollständig wiedergeben.

329 Die von dem C zu dieser Unterredung geschilderten Situation, er sei sehr eingeschüchtert gewesen, habe die ganze Zeit nach unten geschaut, überwiegend seine Frau reden lassen und dem Angeklagten W in der Situation alles bestätigt, was er ihn gefragt habe, ergibt sich nach Auffassung der Kammer anhand des Tons der durch die Beteiligten geführten Gespräche und den durchaus selbstbewussten Äußerungen des C nicht.

330 Insofern stellen sich die Bekundungen des C sowohl zu dem aufgezeichneten Gespräch und der Situation im Restaurant „A.R“, aber auch die von ihm geschilderten körperlichen Tätlichkeiten durch den Angeklagten W ihm gegenüber im Büro in der E-Straße am ... aus Sicht der Kammer als erheblich zweifelhaft dar.

331 (2.) Die Kammer hat – trotz der sich aus dem bereits dargelegten Angaben der Zeugen und der Tonbandaufnahme – ergebenden Zweifel an der Darstellung des C, auch die übrigen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung in der Konstellation „Aussage-gegen-Aussage“ zu berücksichtigen sind gewürdigt und ist nach der sodann vorzunehmende Gesamtschau aller auch außerhalb der Aussage liegenden Umstände von der Erlebnisbezogenheit der Angaben des C zum Kerngeschehen am ... aber auch zu Abhebung der 180.000,-- EUR nicht überzeugt.

332 (a.) Inhaltsanalyse

333 So ergeben sich aus dem Inhalt der Aussage selbst heraus bereits unübersehbare Widersprüche, die sich nicht aufklären ließen. So hat der C angegeben, die Tür des Büros in der E-Straße in ... sei in der Vergangenheit häufiger abgeschlossen worden. Im Laufe der Trennungszeit habe man sich ungestört unterhalten und insbesondere die Drittkünstler abhalten wollen, die von der Trennung noch nichts haben erfahren sollen. Auch am ... haben die Drittkünstler nach den Angaben des C noch nichts von der Trennung gewusst, gleichwohl sei an dem Tag die Tür – nunmehr anders als in den Fällen davor – gegen seinen Willen abgeschlossen worden. Weshalb sich die Situation am ... nunmehr anders darstellte, obschon auch dieses Treffen zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem die Drittkünstler ebenfalls noch nicht über die Trennung informiert waren (denn diese seien nach den Angaben des Zeugen erst am ... über die Trennung informiert worden), vermochte der C nicht darzulegen. Widersprüchlich zu seinen Angaben eingesperrt worden zu sein, mutet auch der Umstand an, dass er die Gelegenheit, gemeinsam mit dem Zeugen S das Büro zu verlassen, gerade nicht wahrnahm. Auch diesen Umstand vermochte der C nicht nachvollziehbar zu erklären.

334 Der C hat zudem bekundet, seiner Frau am Abend des ... nichts von den Tätlichkeiten durch den Angeklagten W berichtet zu haben. Diese solle jedoch dem Angeklagten W geschrieben oder am Telefon gesagt haben, „sie wisse, was er (Anmerkung der Kammer: der Angeklagte W) ihrem Mann angetan habe, dass er ihn geschlagen, eingesperrt und bedroht habe und sie werde zur Polizei gehen“. Wie die Frau des C darauf gekommen sei, obwohl ihr der C nichts von den tätlichen Angriffen erzählt haben will, ließ sich nicht aufklären. Der C bekundet zudem, der Angeklagte W habe auf dem Grundstück in ... einen Schwarzbau betrieben, mit dem der C nichts zu tun haben wollte, später berichtete er sodann, der Angeklagte W habe ihm im Rahmen eines Streits gesagt, er dürfe den Schwarzbau dann nicht nutzen, woraufhin der C erwidert habe, dann wolle er auch das Schwarzgeld wiederhaben, was er in den Schwarzbau gesteckt habe. Der Widerspruch, weshalb er Gelder in den Schwarzbau investierte, den er zwar grundsätzlich nicht wollte, aber dennoch zumindest teilweise bezahlte, ließ sich nicht aufklären. Darüber hinaus hat der C bekundet, er habe erst im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Kündigung des Angeklagten Z erfahren, dass dieser von W beauftragt worden sei, die 180.000,-- EUR vom Konto der GbR A.F abgehoben zu haben, gleichwohl habe er bereits im Vorfeld den Zeugen U gebeten, bei W zu erfragen, was er mit den 180.000,-- EUR gemacht habe.

335 Darüber hinaus sind auch die Angaben des Zeugen zur vermeintlichen Rollenverteilung der Angeklagten W, X und Y am ... auch Sicht der Kammer in Bezug auf den Angeklagten Y als widersprüchlich zu werten. So gab der C an, die Situation deshalb so bedrohlich empfunden zu haben, weil er gemerkt habe, dass auch Y nunmehr nicht mehr für ihn eingestanden habe, gleichwohl bekundet er, dass der Angeklagte immer wieder beschwichtigen und beruhigend auf den Angeklagten W eingewirkt habe und diesem sagte, er solle sich beruhigen. Wie er darauf komme, dass der Angeklagte Y dennoch gegen ihn agiert haben soll, vermochte der C ebenfalls nicht nachvollziehbar zu erklären.

336 Im Ergebnis ergeben sich aus Sicht der Kammer bezüglich der Widerspruchsfreiheit der Angaben des C insbesondere seiner Wahrnehmungen zum Kerngeschehen nicht unübersehbare Bedenken an der Erlebnisbezogenheit seiner Darstellung.

337 (b) Konstanz der Angaben des C

338 Auch die Konstanzprüfung der Angaben des C begründen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zum Kerngeschehen. So bekundete die als Kriminalbeamtin in Berlin tätige Zeugin KKin ..., der C habe sich bei seiner polizeilichen Vernehmung am ..., bei der auch die Sitzungsvertreterin Oberstaatsanwältin ... und sein Zeugenbeistand Rechtsanwalt ... zugegen war, wie folgt eingelassen:

339 Er sei mit seiner Frau im Jahr ... in ... gewesen, sie hätten auf dem Grundstück einen Zaun errichten wollen. Über diesen Zaun sei mit dem Angeklagten W ein Streit aufgekommen. Die Ehefrau des C, T, und der Angeklagte W hätten sich gegenseitig beschimpft. Es sei eskaliert, das sei der Schlüsselmoment für den C gewesen, weshalb es zur Trennung gekommen sei. W habe eine Nacht über die Trennung schlafen wollen und habe am nächsten Tag von der Trennung Abstand nehmen wollen. Der C habe jedoch daran festhalten wollen. Es sei dann immer wieder zu Treffen zwischen beiden Beteiligten gekommen, teilweise seien auch die Brüder des Angeklagten Y oder auch mal X dabei gewesen. Der C habe regelmäßig am Montag den Angeklagten W auf die Trennung angesprochen. Es habe einige Treffen gegeben. Ein Treffen im Dezember ... in der E-Straße bei dem auch die Tür abgeschlossen worden sei. Dann sei es zu dem Treffen am ... in der E-Straße gekommen. Der Zeuge sei zu 17.00 Uhr in die E-Straße bestellt worden. Die Tür sei wieder abgeschlossen worden und X habe zu dem C gesagt, er komme erst wieder lebend raus, wenn er die Wahrheit gesagt habe. Bei dem Treffen sei es um S und die Tatsache gegangen, dass der C zu viel Zeit mit diesem verbringe. Der C habe berichtet, wie er mit der Flasche geschlagen worden sei. Ihm sei aber nicht mehr in Erinnerung gewesen, wie der Schlag geführt worden sei, der C sei am Jochbein getroffen worden und habe eine rote Stelle davongetragen. Der C habe S angerufen, der dann auch ins Büro gekommen sei. Es sei beinahe eskaliert, weil S auf W habe losgehen wollen. Der C habe dem S gesagt, dass er gehen solle. S habe dann den C gefragt, ob er mitkommen wolle. Das habe dieser aber verneint. Als S weg gewesen sei, habe der Angeklagte W einen Stuhl geworfen. Der C sei dann nach Hause zu seiner Frau gefahren. Die Frau des C habe sich dann an W gewandt und diesem eine WhatsApp geschickt, dass es so nicht gehe. Es seien neue Spielregeln festgelegt worden, für künftige Treffen. Diese hätten nicht mehr in der E-Straße stattfinden sollen. Der Angeklagte W habe daraufhin dem C geschrien „Jetzt droht mir sogar schon deine Frau?“.

340 Der C sei dann erstmal in den Urlaub gefahren. Als er aus dem Urlaub zurückgekommen sei, habe es ein Treffen beim Italiener gegeben. Irgendwann habe es dann auch nochmal ein Treffen in ... gegeben, bei dem der C einen Blankovertrag vorgelegt habe. Wobei es auch in diesem Gespräch nicht zu einer Einigung gekommen sei, da der Angeklagte W noch 15 Jahre habe am Back-Katalog verdienen wollen. Der C habe sich zuvor mit seiner Frau besprochen, sie seien sich einig gewesen, dass sie dem Angeklagten W maximal 2,4 Millionen Euro als Abfindung zahlen würden. Nach dem Treffen in ... sei der C zu seiner Rechtsanwältin gefahren, die ihm geraten habe erstmal gar nichts zu zahlen. Der C habe nicht gewusst, wie eine Trennung von statten gehen solle, er habe auch nicht gewusst, wie die mit dem Angeklagten W geschlossenen Verträge ausgesehen hätten. Den Angeklagten Y habe der C als den schlichtenden Part dargestellt. Dieser habe beruhigend auf W eingeredet, dem C sei es wie ein Schauspiel vorgekommen, weshalb wisse die Zeugin KKin ... jedoch nicht. Über X habe der C bekundet, dass dieser ein Drogenproblem habe.

341 Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin KKin ..., die offen zugab, wenn sie sich an Einzelheiten nicht mehr erinnerte.

342 Dem C war mithin, anders als in der Hauptverhandlung, bei seiner polizeilichen Vernehmung am ... schon nicht mehr erinnerlich, wie der Angeklagte W die Flasche bei dem vermeintlichen Schlag geführt habe, was er jedoch in der Hauptverhandlung knapp drei Jahre nach dem Vorfall wiederum detailliert berichten und gestisch mit einer Armbewegung untermauern konnte.

343 Auch im Übrigen wirkte die Aussage des C in der Hauptverhandlung bemerkenswert detailliert und ist im Randgeschehen konstant zu seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung. Der Zeuge erinnerte sich auch an lang zurückliegende Vorgänge aus den Jahren ... oder ..., als hätten sie gestern stattgefunden. Hierzu betonte er immer wieder, er habe ein fotografisches Gedächtnis.

344 Vor dem Hintergrund, dass der C zwischenzeitlich zudem eine Dokumentation zu dem Gerichtsverfahren und den Vorfällen am ... produzierte, kommt der Konstanz seiner Aussagen kein erhebliches Gewicht zu. Die Angaben, die der C in der Hauptverhandlung tätigte, waren teilweise im Wortlaut zu seinen Äußerungen in der Dokumentation identisch. Es liegt also eine wiederholte Aussage vor, die in Bezug auf die Dokumentation naheliegender Weise gut durchdacht und vorbereitet worden ist, um bereits im Interview in der Dokumentation anschaulich wiedergegeben zu werden. Somit liegt nach Ansicht der Kammer auf der Hand, weshalb sich der C zwar im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an die Schlagführung durch den Angeklagten W nicht konkret erinnerte, dies aber in der Hauptverhandlung wiederum sehr gut konnte. Die Kammer sieht die Angaben des C in der Hauptverhandlung – insbesondere auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte seiner Aussage – jedoch als nicht ausschließbar konstruiert an.

345 (c.) Entstehungsgeschichte

346 Die Entstehungsgeschichte der Aussage des C wirft im Ergebnis Zweifel an dessen erlebnisbezogener Schilderung auf.

347 Nach den Geschehnissen vom ... reiste der C nach eigenen Angaben ins Ausland. Seine Frau T nahm am ... Kontakt zum LKA auf und erwähnte das Geschehen am ... nicht. Nachvollziehbare Gründe nannte sie für ihr zweifelhaftes Vorgehen nicht (vgl. oben).

348 Es ist – wie bereits dargelegt – fraglich, ob der C seiner Frau zu diesem Zeitpunkt überhaupt bereits von einem vermeintlichen Schlag und Einsperren berichtet hat. Die Angaben der C dazu sind widersprüchlich. Gegenüber den am Abend des ... bei dem C zu Hause anwesenden Zeugen S und U soll der C nicht von einem Schlag oder einer Bedrohung berichtet haben.

349 Am ... trifft sich der C mit W in einem italienischen Restaurant zusammen mit seiner Frau und dem Zeugen S. Wie der C selbst berichtete, hat er auf Nachfrage von W bestätigt, von ihm nicht geschlagen worden zu sein.

350 Im April ... besucht der C seinen Rechtsanwalt Ziegler, den er für die Vertretung seiner zivilrechtlichen Streitigkeiten mit dem Angeklagten W beauftragte.

351 Rechtsanwalt A.W hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass Herr C ihm „umfangreich und ausführlich“ von den Geschehnissen vom ... berichtet habe. Der Zeuge A.W hat hierzu angegeben, er habe sich im Laufe des Jahres ... mit dem C häufiger getroffen, so etwa ein bis zweimal im Monat. Bereits bei dem ersten Treffen habe ihm der C ausführlich berichtet, was in den letzten 14 Jahren im Zusammenhang mit dem Angeklagten W passiert sei. Der C hätte ihm berichtet, dass es in Bezug auf die Trennung mehrere Treffen gegeben habe. Unter anderem im März ..., bei dem der C dem Angeklagten W eine Blankoaufhebungsvereinbarung vorgelegt habe, die er zuvor von seinem Anwalt, Rechtsanwalt R, erhalten habe. Außerdem habe ihm der C vom ... berichtet. Diesen Vorfall habe er bereits beim ersten Treffen erwähnt, da habe der C jedoch nicht ausführlich berichtet, sondern habe es lediglich als einen „Vorfall in der E-Straße“ bezeichnet, bei dem die Tür abgeschlossen worden sei. Erstmals detaillierter hab der C dem Zeugen A.W ungefähr im August ... berichtet. Zu diesem Zeitpunkt habe es auch schon ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht betreffend den Angeklagten Z und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Eigentlich habe aber die Frau des C, die bei dem Treffen mit dem Zeugen A.W ebenfalls dabei gewesen sei, davon berichtet. Die Frau des C – T – habe ihm dazu berichtet, dass sie nach „dem Vorfall“ am ... mit dem Angeklagten W telefoniert habe. Sie habe außerdem berichtet, dass der C an dem Abend Schwellungen und Rötungen im Gesicht gehabt haben soll, weil er mit einer Wasserflasche geschlagen worden sei. S soll bei dem Vorfall ebenfalls hinzugekommen sein. Der Zeuge A.W habe das Gefühl gehabt, dass der C bis zuletzt nichts habe sagen wollen. Im November ... soll es dann einen Vorfall mit der Frau des Angeklagten X gegeben haben. So sei der Stein dann ins Rollen gekommen. Die Frau des Angeklagten X habe der Frau des C von Anschlagsplänen berichtet. Zu dieser Zeit sei auch der Polizeischutz dazu gekommen. Der C habe dem Zeugen A.W sofort davon berichtet. Im Januar ... habe der C jedoch immer noch nicht aussagen wollen. Der C habe dem Zeugen A.W berichtet, dass der Angeklagte W keine konkreten Forderungen an ihn gestellt haben soll. Es sei dem Zeugen A.W auch nicht bekannt, dass von dem Angeklagten W konkrete Zahlen genannt worden seien.

352 Die Angaben des Zeugen A.W waren glaubhaft. Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit ergaben sich nicht. Der Zeuge A.W berichtete sachlich und im Zusammenhang unter Zuhilfenahme seiner zu dem Mandat mit dem C gefertigten Vermerke.

353 Trotzdem der C dem Zeugen A.W bereits im August ... umfangreich über die letzten 14 Jahre der geschäftlichen Beziehungen zu W berichtete, erwähnt er die vermeintlichen Tätlichkeiten am ..., lediglich als „einen Vorfall“. Einen Schlag mit einer Flasche oder den Wurf mit einem Stuhl erwähnte der C gegenüber dem Zeugen A.W nicht.

354 Es ist für die Kammer ein nicht zu erklärender Widerspruch, wenn im April ... umfangreich gegenüber einer schweigepflichtigen Person, wie einem Rechtsanwalt, auch von „einem Vorfall am ...“ berichtet wird, der Schlag mit der Wasserflasche und der Wurf mit dem Stuhl jedoch nicht erwähnt, sondern erst vier Monate später – überwiegend durch die Frau des C – nachgeschoben werden.

355 Bis zu seiner polizeilichen Vernehmung, bei der der vermeintliche Schlag mit einer Wasserflasche, der Einschluss des C und der Wurf mit einem Stuhl durch den C erstmals polizeilich angezeigt wurden, vergingen noch weitere fünf Monate. Erst mehr als ein Jahr später machte der C die angeblichen Vorfälle polizeilich aktenkundig.

356 Nachvollziehbare Gründe konnte der C zu seinem Aussageverhalten nicht benennen. Der C bekundete hierzu, „den Vorfall“ am ... am ... angezeigt zu haben, da sich die Bedrohungen gegenüber seiner Familie zugespitzt hätten. Hierzu bekundete der C, am ... habe er von dem Zeugen A.V erfahren „dass etwas Schlimmes passieren werde“. Der C bekundete, dass A.V ihm sagte, dass „sie“ ihn auf jeden Fall verletzen wollen und dass das über ihn unmittelbar nahestehende Personen passieren könnte, was der C auch der Polizei gemeldet habe. Weshalb der C zwar diese Warnung durch den Zeugen A.V bei der Polizei meldete, jedoch zu dem Zeitpunkt nichts über die Geschehnisse vom ... angab, erschloss sich der Kammer insbesondere im Hinblick auf ein „Zuspitzen der Bedrohung“ nicht. Stattdessen veröffentlichte der C im September ... nach eigenen Angaben einen ... namens „...“, mit dem er despektierlich auf den Angeklagten W anspielt.

357 Am ... schreibt die Frau des Angeklagten X an die Zeugin T, dass es seitens der Familie der Angeklagten konkrete Anschlagspläne gegen die T und ihre Kinder gebe. Auch in dem Zusammenhang erfolgt keine konkrete Aussage des C zu „dem Vorfall“ am ... Ein Zuwarten von weiteren zwei Monaten, ohne dass es zu weiteren Eskalationsstufen kommt, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr erfolgt die Aussage erst, nachdem der Angeklagte W am ... festgenommen wurde und eine Eskalation seitens des Angeklagten W mit seiner Festnahme zunächst nicht mehr zu erwarten war.

358 Der Kammer erschließt sich in dem Zusammenhang auch nicht, weshalb der C in seiner polizeilichen Vernehmung nicht auch die Anschlagspläne gegen seine Familie zum Gegenstand seiner Vernehmung machte – sollen diese doch erst der Auslöser für seine Aussagemotivation gewesen sein –, sondern nunmehr die vermeintlichen Geschehnisse vom ... im Vordergrund standen.

359 Im Ergebnis wirft die Entstehungsgeschichte der Aussage des C zu den Tatvorwürfen gegen die Angeklagten erhebliche Bedenken an der Erlebnisbezogenheit auf. Die Aussage, die im Laufe des Jahres bis zur polizeilichen Vernehmung in der Belastungstendenz zunimmt, wirkt nach Auffassung der Kammer konstruiert. Dies drängt sich der Kammer nicht zuletzt im Hinblick auf eine mögliche Motivation des C für eine Falschbelastung der Angeklagten auf.

360 (d.) Motive für Falschbelastung

361 Es liegen für den C nicht unübersehbare Motive für eine Falschbelastung der Angeklagten vor. Der C führt gegen den Angeklagten W unzählige zivilrechtliche Gerichtsverfahren zu den Streitigkeiten der geschäftlichen Trennung und Aufteilung des Gemeinschaftsvermögens. Bei den streitigen Auseinandersetzungen handelt es sich um Vermögen in Millionenhöhe. Schon die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zur GbR A.F ist in ihrem Ausgang von der Frage abhängig, ob der Angeklagte Z im Auftrag des Angeklagten W die 180.000,-- EUR rechtswidrig vom Konto der GbR A.F abhob oder ein Einverständnis des C als einzigen weiteren Gesellschafter vorlag. Hinzu kommt, dass der C die Trennung von dem Angeklagten W und insbesondere das hiesige strafrechtliche Verfahren in einer Dokumentation kommerziell vermarktet, mithin mittelbar auch finanziell von dem Strafverfahren profitiert.

362 (4.) Gesamtschau

363 Im Hinblick auf die vorsätzliche Freiheitsberaubung ist schon nach den Angaben des C nicht erkennbar, dass die Angeklagten W, X und Y erkannt haben könnten, dass der C die Räumlichkeiten in der E-Straße verlassen wollte, nachdem der Angeklagte W die Eingangstür abgeschlossen hatte. Die Eingangstür soll nach den Angaben des C auch schon bei früheren Treffen, insbesondere auch am ... mit der Intention abgeschlossen worden sein, um ungestört reden zu können. Eine Störung durch andere Personen habe vermieden werden sollen. Es ist auch bei Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel, insbesondere auch der Angaben der Zeugen S und A.E, nicht nachweisbar, dass der Angeklagte W beim Abschließen der Bürotür am ... ein anderes Ziel verfolgt haben könnte.

364 In der Gesamtschau hat die Kammer im Übrigen erhebliche Zweifel an der Erlebnisbezogenheit der Angaben der C. Bereits die Tonbandaufnahme vom ... sowie die Angaben der Zeugen U und A.E belegen nicht überwindbare Widersprüche zu den Angaben des C und stützen dessen Angaben insbesondere zu dem vermeintlichen Schlag mit der Flasche und den Wurf mit einem Stuhl durch den Angeklagten W nicht. Aber auch die darüberhinausgehende Überprüfung der Aussage des C spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Keiner der übrigen Zeugen konnte dessen Angaben mit der erforderlichen Sicherheit stützen. So gab zwar die Zeugin M an, der C habe ihr mal etwas von Geschehnissen am ... im Büro in der E-Straße erzählt, wobei es ihr jedoch nicht mehr möglich war, zwischen dem was ihr der C erzählte und was sie aus den Medien hörte zu differenzieren. Selbst die T bekundete als Zeugin vom Hören sagen zu den Geschehnissen vom ... Abweichungen im Kerngeschehen, so soll ihr der C von einem „Flaschenwurf“ und nicht von einem Schlag berichtet haben.

365 Darüber hinaus steht das gesamte Verhalten des C während der Trennungsphase im Widerspruch zu seinen Bekundungen. Der C betonte stets, wie sehr ihn das Verhalten des Angeklagten W „psychisch mitgenommen und gebrochen“ habe und er um seine Familie sehr große Angst habe. Gleichwohl meidete er den Kontakt zu dem Angeklagten W nicht und traf sich – ob seiner behaupteten großen Angst und Einschüchterung durch „den Vorfall“ am ... – dennoch auch noch nach diesem Tag mehrfach und unbegleitet mit dem Angeklagten W. Die von dem C behauptete Einschüchterung lässt sich auch der Tonbandaufnahme vom ... – dem aufgezeichneten Gespräch im Restaurant „A.R“ – nicht entnehmen, welches nach der akustischen Inaugenscheinnahme verbal auf Augenhöhe stattfand. Die Kammer sieht es zudem auch als sehr befremdlich an, dass trotz der „großen Angst“ des C um seine Familie und dem bis zu seiner Ausreise nach ... andauernden Personenschutz, die minderjährigen Kinder des Zeugen unverpixelt in der Dokumentation zur Trennung des C von dem Angeklagten W und dem hiesigen Gerichtsverfahren geradezu zur Schau gestellt werden (wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen verwiesen). Auch die Veröffentlichung des ... „...“ während der Trennungszeit und insbesondere zu einem Zeitpunkt, in dem der C nach eigenen Angaben eine Eskalation des Streits mit dem Angeklagten W zu Lasten seiner Familie fürchtete und unter Polizeischutz stand, spricht aus Sicht der Kammer gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des C. Unter Hinzuziehung der Entstehungsgeschichte seiner Aussage und der unverkennbaren Anhaltspunkte, die für eine Falschbelastungsmotivation sprechen, ist die Kammer nicht zu der für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung gelangt, dass sich die Vorgänge, wie von dem C geschildert und in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom ... dargelegt, zugetragen haben.

366 b. Falsche Verdächtigung und Verleumdung (Ziff. B. I. 3)

367 aa. Der Angeklagte W hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. bb. Die Beweisaufnahme hat den Tatvorwurf nicht bestätigt.

368 (1.) Der in Berlin als Polizeibeamter tätige Zeuge POK A.X hat bekundet, er habe mit dem Angeklagten W vor dem Gerichtssaal gesessen. Da er mitbekam, dass der Angeklagte W das Mobiltelefon auf ihn gerichtet habe, habe er ihn darauf hingewiesen, dass dies strafbar sei. Dann sei er in den Gerichtssaal gerufen worden und der Angeklagte W sei ihm in den Gerichtssaal gefolgt. Dort habe der Angeklagte W gesagt, er – der Zeuge POK A.X – habe ihn als „Hund“ bezeichnet. Auf Nachfrage und Hinweis der Kammer, dass es eine Aufzeichnung des Gespräches vor dem Gerichtssaal gebe, hat der Zeuge eingeräumt, er habe zuvor zu dem Angeklagten W gesagt „Hunde die bellen, beißen nicht.“ Weshalb er das nicht in seiner Strafanzeige erwähnte, könne er nicht sagen. Er habe jedenfalls niemanden als „Hund“ beleidigt.

369 (2.) Der ebenfalls in Berlin als Polizeibeamter tätige Zeuge A.I hat angegeben, an dem besagten Tag im Gerichtssaal gesessen zu haben. Er habe laute Stimmen vor dem Saal wahrgenommen. Niemand habe sich dafür interessiert, aber er sei rausgegangen, um zu schauen, was vor dem Saal los sei. Der Angeklagten W habe sich mit dem Kollegen POK A.X gestritten. Beleidigungen habe er nicht gehört, weder von dem Angeklagten noch von POK A.X. Das Wort „Bastard“ habe er nicht gehört, auch an eine ordinäre Bewegung könne er sich nicht mehr erinnern. Wenn er es in seiner Strafanzeige so niedergelegt habe, dann werde das wohl so gewesen sein. Heute jedenfalls erinnere er sich nicht mehr.

370 (3.) Der mittlerweile pensionierte Richter am Amtsgericht Tiergarten A.H hat bekundet, er habe eine Beleidigung verhandelt und es hätten zwei Personen zügig den Saal verlassen. Kurz danach sei eine Person wieder in den Saal gekommen und habe gesagt er sei beleidigt worden. Später habe sich herausgestellt es habe sich um einen Angehörigen des Angeklagten gehandelt. Was konkret gesagt worden sei, erinnere er nicht mehr. Ob es sich um „Hund“ gehandelt habe, wisse er heute nicht mehr. Es könne aber sein. Onanierbewegungen erinnere er nicht, er meine sowas habe es nicht gegeben, jedenfalls nicht so, dass er es hätte wahrnehmen können.

371 (4.) Die als Amtsanwältin bei der Amtsanwaltschaft Berlin tätige Zeugin A.Y hat angegeben, dass sie sich noch daran erinnern können, dass es während des Verfahrens gegen einen Bruder des W zu einem Zwischenruf eines scheinbar Unbeteiligten gekommen sei. Im Zuschauerbereich hätten während der Verhandlung auch Polizeibeamte gesessen und sie glaube, es habe eine Auseinandersetzung mit Familienangehörige des Angeklagten gegeben. Der vorsitzende Richter sei der Richter am Amtsgericht A.H gewesen. Dass jemand in den Saal gekommen sei und etwas mit „Hund“ gesagt habe, erinnere sie nicht mehr, es könne aber sein. Auf Vorhalt ihrer dienstlichen Stellungnahme zur Strafanzeige erinnerte die Zeugin, dass die Tür aufgegangen sei und es einen Tulmult gegeben habe. Wer daran beteiligt war und wer was gesagt oder getan habe sei ihr jedoch nicht mehr erinnerlich.

372 (5.) Die Beweisaufnahme hat somit den Tatvorwurf nicht bestätigt. Der Zeuge POK A.X hat eingeräumt, wenn auch erst auf Nachfrage und Hinweis darauf, dass eine Audioaufnahme von der Situation existiere, zu dem Angeklagten W gesagt zu haben „Hunde die bellen, beißen nicht“. Der Angeklagte W gab demnach keine falschen Tatsachen wider besseren Wissens an und durfte im Kontext die Äußerung des Zeugen POK A.X auch so verstehen, als habe dieser ihn als „Hund“ bezeichnet. Die Angaben der übrigen Zeugen A.I, A.H und A.Y stehen dieser Annahme nicht entgegen und belegen auch keine darüber hinausgehenden beleidigenden Äußerungen oder Tätlichkeiten des Angeklagten W.

373 2. Tatvorwürfe betreffend den Angeklagten Z

374 a. Beihilfe zur Untreue

375 Der Nachweis der Beihilfe zur Untreue lässt sich aus den dargelegten Gründen – mangels Überzeugung der Kammer von der Haupttat – nicht führen.

376 b. Versuchter Prozessbetrug

377 Auch ein versuchter Prozessbetrug lässt sich – wie dargelegt – mangels erforderlicher Überzeugung der Kammer nicht führen.

378 3. Tatvorwürfe betreffend den Angeklagten X

379 a. Versuchte räuberische Erpressung, Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung

380 Der Tatnachweis lässt sich – wie dargelegt – nicht führen.

381 b. Verstoß gegen das Waffengesetz

382 Ein Verstoß gegen das Waffengesetz war dem Angeklagten X nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.

383 aa. Die in Berlin als Polizeibeamtin tätige Zeugin KHKin ... bekundete, sie sei am ... bei der Durchsuchung im Anwesen am G-Damm in ... dabei gewesen. Die Durchsuchung habe sich gegen die Familie der Angeklagten gerichtet. Sie könne sich an den Fund von Knallpatronen erinnern. Diese seien in einer Kommode im Kinderzimmer im ersten Obergeschoss aufbewahrt worden. Die Kommode sei nicht besonders hoch gewesen, Kinder wären auf jeden Fall rangekommen. Kinder seien aber nicht anwesend gewesen. Ob der Angeklagte X vor Ort gewesen sei, erinnere sie nicht mehr.

384 bb. Der als Polizeibeamte in Brandenburg tätige Zeuge KHK A.Z bekundete, er sei ebenfalls bei der Durchsuchung am ... am G-Damm in ... dabei gewesen. Das Haus, welches sie dem Angeklagten X zugeordnet hätten, sei sehr spärlich möbliert gewesen. Es habe so gewirkt, als wäre das Haus noch in der Bauphase. Der Zeuge A.Z habe ausschließlich die Küche im ersten Obergeschoss durchsucht. Im Küchenschrank habe er einen beidseitig geschliffenen Dolch festgestellt. Außerdem seien im Kühlschrank Wachstumshormone aufgefunden worden. Es habe sich zu dem Zeitpunkt niemand in der Wohnung befunden.

385 cc. Der ebenfalls in Berlin als Polizeibeamter tätige Zeuge KOK B.A gab an, er sei der Einsatzführer bei der Durchsuchung am G-Damm in ... für das erste von den drei Häusern zuständig gewesen, welches mutmaßlich dem Angeklagten X zuzuordnen sei. Der Schlüssel für das Haus sei von W übergeben worden. Es seien Wachstumshormone und Knallpatronen mit polnischer Aufschrift gefunden worden. Anlass der Durchsuchung sei ein Ermittlungsverfahren wegen räuberischer Erpressung gewesen. Aufgrund des Fundes der Knallpatronen und Wachstumshormonen im Kühlschrank sei eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen des Waffen- und Arzneimittelgesetz geschrieben worden, gegen wen sich die Strafanzeigen richteten, wisse der Zeuge nicht mehr.

386 Es habe sich um ein sehr großes dreigeschossiges Haus gehandelt. Es hätten sich im Erdgeschoss zwei Zimmer ein Bad, eine Küche und ein Wohnbereich befunden. Im Obergeschoss habe es ebenfalls ein Zimmer sowie eine Wohnküche, einen Wohnbereich und ein Badezimmer gegeben und ein weiterer Wohnbereich und ein Badezimmer im 2. Obergeschoss. Man habe jedoch nicht das Gefühl gehabt, dass in dem Haus eine Familie wohne. Es habe zwar auch Bettwäsche gegeben, aber es habe nicht nach einem Alltagsleben ausgesehen. Im Kühlschrank hätten sich keine Nahrungsmittel befunden. Es habe eher wie ein Wochenendhaus gewirkt. Es habe nichts Konkretes gegeben, woran man hätte festmachen können, dass der Angeklagte X dort wohne. Es habe sich zwar auch männliche Kleidung in dem Haus befunden, jedoch keine persönlichen Dokumente des Angeklagten, Post oder technische Geräte, die ihm zuordbar gewesen wären.

387 dd. Die Angaben der Polizeibeamten waren glaubhaft und ließen sich mit den Lichtbildern zu den Durchsuchungsmaßnahmen, die den Auffindeort der Knallpatronen sowie die Knallpatronen selbst abbildeten sowie mit den zur räumlichen Aufteilung des Hauses gefertigten Lichtbilder in Einklang bringen (wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen verwiesen).

388 Auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme gelangt die Kammer jedoch nicht zu der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung, dass die aufgefundenen Knallpatronen dem Angeklagten X zuzuordnen sind. Nach den Angaben der Zeugen B.A und A.Z wirkte das Haus zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht bewohnt. Es ließen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, die darauf schließen lassen, dass der Angeklagte X im Zeitraum der Durchsuchung überhaupt das Haus bewohnte. Ihm zuordbare persönliche Gegenstände wurden nicht festgestellt. Mindestens der Angeklagte W verfügte ebenfalls über einen Schlüssel zu dem Haus, den er den Beamten zum Zwecke der Durchsuchung übergab, und wäre ebenfalls in der Lage gewesen, die Knallpatronen in der Kommode im Haus zu deponieren. Wie und wann diese Knallpatronen in das Haus und in das Kinderzimmer gelangten ist nicht bekannt. Weitere Beweismittel, die einen Bezug des Angeklagten X zu den aufgefundenen Knallpatronen herstellen, wie daktyloskopische Spuren, sind ebenfalls nicht vorhanden. Es kann daher nicht ohne vernünftige Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte X um die Existenz der Knallpatronen wusste und bzw. oder diese am Fundort selbst deponierte.

389 c. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr/versuchte Nötigung sowie falsche Verdächtigung ...

390 Die Angaben der zum Anklagevorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gehörten Zeugen A.J, A.L, A.K, POK A.N, PM A.M, PK B.B, B.C und B.D begründen keine für eine Verurteilung des Angeklagten erforderliche Überzeugung der Kammer. Darüber hinaus konnte eine falsche Verdächtigung durch den Angeklagten X im Anschluss des Geschehens nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

391 aa. Zeuge A.J

392 Der aus Berlin stammende und arbeitssuchende Zeuge A.J hat angegeben, es habe sich um sein Fahrzeug gehandelt. Ein dunkelblauer Opel Astra Schaltwagen, der erst im Februar vorher auf ihn zugelassen worden sei. Die beiden Frauen, die mit ihm im Auto saßen, seien Freundinnen von ihm gewesen. Er kenne sie von der Schule. Mit der Zeugin A.L sei er eine Zeit lang zusammen gewesen. In der Nacht sei er mit A.K unterwegs gewesen. Die Zeugin A.L habe A.K angerufen und habe abgeholt werden wollen. Dies hätten sie dann auch gemacht. Es sei jemand an das Auto gekommen und habe mitgenommen werden wollen. Mehr wolle er dazu jedoch nicht sagen. Er kenne auch den X, wolle aber keine weiteren Angaben zum Geschehen machen, weil er sich ansonsten selbst belasten könne.

393 bb. Zeugin A.K

394 Die aus Berlin stammende und arbeitssuchende Zeugin A.K hat bekundet, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern und glaube, sie sei an dem Tag im Kino gewesen. Sie wisse nur noch, dass sie sich den Kopf bei dem Unfall gestoßen habe. Eine Platzwunde habe sie aber nicht gehabt. Sie glaube, sie habe auf dem Beifahrersitz gesessen und der A.J habe das Auto gefahren. Was das für ein Auto war, wisse sie nicht mehr. Sie habe versucht, die ganze Sache zu verdrängen und wisse auch nicht mehr, wie der Unfall konkret passiert sei. Ihre Freundin, die Zeugin A.L, habe auch mit im Auto gesessen. Den Angeklagten X erkenne sie nicht wieder. Sie kenne nur den Angeklagten W von „Tiktok“.

395 cc. Zeugin A.L

396 Die aus Berlin stammende und als ... tätige Zeugin A.L hat zunächst bekundet, sie könne sich an gar nichts mehr erinnern. Einen A.J kenne sie, wie der weiter hieße, wisse sie nicht. Den kenne sie aus der Schule. Die Zeugin A.K kenne sie auch, sie sei eine langjährige Freundin gewesen. Sie hätten jedoch wegen eines Streits keinen Kontakt mehr. Die Freundschaft sei vor zwei Jahren in die Brüche gegangen. Sie kenne keinen der Angeklagten persönlich.

397 An dem genannten Tag am ... sei sie mit A.K zunächst im Kino gewesen. Ob der A.J sie an dem Tag vom Kino abgeholt habe, wisse sie nicht mehr, sie habe aber nach dem Kino irgendwann mit A.K und A.J in dessen Auto gesessen. Der A.J habe sie dann abgesetzt, als sie aus dem Auto ausgestiegen sei, sei ein Mann auf sie zugekommen und habe mit ihr gesprochen. Was er gesagt habe, wisse sie nicht mehr aber ihr sei unwohl geworden. Sie habe deshalb ihre Freundin A.K angerufen und die sei dann mit dem A.J zurückgekommen und hätten sie wieder eingesammelt. Der A.J habe dann mit dem Mann gesprochen, es habe sich um X gehandelt. Es habe eine Konfrontation zwischen dem Angeklagten X und dem A.J gegeben und plötzlich sei alles ganz schnell gegangen. Der Angeklagte X habe plötzlich mit dem Oberkörper im Auto gehangen und der A.J sei in zwei parkende Autos gefahren. Sie habe hinter dem Fahrer gesessen. A.K habe die Tür aufgerissen und sie aus dem Auto geholt. Sie sei dann mit Hibar in ein Gebäude reingegangen. Eine Freundin habe in dem Gebäude gewohnt. Zu der seien sie gegangen bis die Polizei vor Ort gewesen sei. Das sei an der ... in ... gewesen. Sie sei bei dem Unfall nicht verletzt worden.

398 Die Angaben der Zeugin A.L waren widersprüchlich. Die Zeugin berief sich zunächst wenig nachvollziehbar darauf, sich an nichts erinnern zu können. Ihr Verhalten wies auf eine offensichtlich fehlende Aussagebereitschaft hin. Erst mit der Beiordnung eines Zeugenbeistandes vermochte die Zeugin zumindest im Ansatz nachvollziehbare Angaben zu dem Unfallgeschehen machen, wobei sich ein klares Bild der Abläufe für die Kammer nicht zeichnen ließ.

399 dd. Zeuge POK A.N

400 Der als Polizeibeamter in Berlin tätige Zeuge A.N hat angegeben, er sei an dem Tag als Streifenwagen zum Unfallort gefahren. Vor Ort habe der Angeklagte X auf der Straße gestanden und einen Gegenstand in der Hand gehalten. Der Zeuge A.N habe außerdem ein Fahrzeug wahrgenommen, das in einen geparkten Pkw gefahren sei. Auch der Fahrer des Fahrzeugs habe auf der Straße gestanden und einen Gegenstand in der Hand gehalten. Der Fahrer und der Angeklagte X hätten sich auf der Straße gestritten. Er habe sich dann mit dem Fahrer unterhalten, dieser habe ihm geschildert, dass er mit dem Angeklagten X Streit gehabt habe. Der Angeklagte habe mitfahren wollen und sei durch die offene Fensterscheibe gesprungen. Der Fahrer sei aus einer Einfahrt rausgefahren und habe kurz gehalten. Dann sei der Angeklagte durch das Fenster in das Auto gesprungen. Der Fahrer sei dann angefahren und gegen die parkenden Autos gefahren. Mit dem Angeklagten X habe der Zeuge POK A.N nach seiner Erinnerung nicht gesprochen. Der Angeklagte X solle nach den Angaben des Fahrers, zuvor dessen Freundin angemacht und nach Kokain gefragt haben. Mehr könne er aus seiner Erinnerung nicht mehr berichten. Auf die Nachfrage der Kammer, wer die Verkehrsunfallanzeige gefertigt habe und gegenüber wem sich der Angeklagte X wie in der Anzeige niedergelegt geäußert haben will, konnte der Zeuge A.N aus eigener Erinnerung und auf Vorhalt keine Angaben machen und hat außerdem angegeben, wenn er dies damals jedoch so notiert habe, dann würde es auch stimmen.

401 ee. Zeuge PM A.M

402 Der als Polizeibeamter in Berlin tätige Zeuge A.M hat angegeben, er sei an dem Tag mit seinem Kollegen A.N als Streifenwagen zum Unfallort gefahren. Einsatzanlass sei ein Verkehrsunfall auf der ... gewesen. Am Einsatzort eingetroffen, hätten sich zwei Personen auf der Fahrbahn schreiend gegenübergestanden. Der Fahrer habe ein Schlagwerkzeug in der Hand gehalten. An Länge und Material des Schlagwerkzeugs habe er keine Erinnerung mehr. Beide Personen seien zu Boden gebracht und im Anschluss getrennt voneinander befragt worden. Er habe sich um den Angeklagten gekümmert. Ob der Angeklagte unter dem Einfluss von Kokain stand, könne er nicht sagen. Er sei jedenfalls sehr aufgebracht gewesen. Äußerungen des Angeklagten zum Sachverhalt, habe er nicht mehr in Erinnerung, er habe sich nicht mehr Einlesen können, weil die Dokumente zur Strafanzeige für seine Zugriffsberechtigung gesperrt gewesen seien. Er habe jedoch noch in Erinnerung, dass zwei Frauen anwesend gewesen seien. Diese hätten etwas über ein Café ... berichtet. Es sei um Betäubungsmittel gegangen, genau wisse er es nicht mehr. Zum Sachverhält hätten die beiden Frauen übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte an sie herangetreten sei und etwas gefragt habe, was verneint worden sei, weswegen der Angeklagte versucht haben soll, in das Fahrzeug zu gelangen. Sodann sei man losgefahren. Während der Fahrt soll der Angeklagte ins Lenkrad gegriffen haben.

403 Der Zeuge A.M hat ferner bekundet, mitbekommen zu haben, dass der Fahrer zu seinem Kollegen A.N gesagt hätte, es habe Streit gegeben, der Angeklagte habe versucht, in das Auto zu gelangen, weswegen der Fahrer losgefahren sei. Der Angeklagte hätte diesem dann irgendwann ins Lenkrad gegriffen.

404 Der Zeuge A.M hat auf Nachfrage der Kammer bekundet, dass ihm gegenüber der Angeklagte X nicht gesagt habe, dass der Zeuge A.J auf ihn zugefahren sei.

405 ff. Zeuge PK B.B

406 Der als Polizeibeamter in Berlin tätige Zeuge B.B hat angegeben, beim Verkehrsermittlungsdienst tätig zu sein und Verkehrsstraftaten zu bearbeiten. Er hat bekundet, dass Verkehrsunfallanzeigen im polizeilichen Auskunftssystem nach drei Jahren gelöscht werden würden, so dass er sich nicht habe vorbereiten können. Nach seiner Erinnerung habe ein Mitglied der Familie der Angeklagten in einem Pkw mitgenommen werden wollen. Als ihm dies verwehrt worden sei, sei er mit seinem Oberkörper durch das Fahrerfenster eingestiegen, der Fahrer fuhr danach los und gegen ein parkendes Fahrzeug. Der Fahrzeugführer habe ihm gegenüber keine Aussage gemacht. Eine der Frauen habe Angst gehabt und habe ihn gefragt, ob sie verpflichtet sei, bei der Aufnahme der Anzeige mitzuwirken. Der Zeuge B.B hat aus seiner Erinnerung mitgeteilt, dass der Kern des Vorfalls wohl gewesen sei, dass der Täter habe mitgenommen werden wollen, weil er vor irgendwas Angst gehabt habe. Genau könne er es aber nicht mehr sagen. Insgesamt seien vier Fahrzeuge beschädigt worden. Fahrzeugführer und Täter hätten sich sodann gegenübergestanden bevor die Polizei kam und hätten sich gegenseitig bedroht.

407 gg. Zeuge B.C

408 Der zum Tattag als Taxifahrer tätige Zeuge B.C hat bekundet, sich an das Geschehen nur dunkel zu erinnern. Er habe den Unfall nicht beobachtet, sondern sei nur durch einen Knall auf den Unfall aufmerksam geworden. Zudem Zeitpunkt sei er 150m von der ... entfernt gewesen. Er habe mitbekommen, wie sich zwei Personen gestritten haben. Als seine Beobachtung begann, waren beide nicht mehr im Auto. Zu diesem Zeitpunkt sei er etwa 50m vom Geschehen entfernt gewesen. Auch sei es sehr dunkel gewesen. Einer von den beiden Personen hätte etwas in der Hand gehabt. Als die Polizei kam, habe er es hingelegt. Er sei davon ausgegangen, die Personen stritten wegen des Unfalls. Beide haben klar geredet und wirkten nicht berauscht.

409 hh. B.D

410 Der als Taxifahrer tätige Zeuge B.D konnte zur Sachverhältsaufklärung nahezu keine brauchbaren Angaben machen. Vielmehr war naheliegend, dass er zwei Verkehrsunfallgeschehen trotz Vorhalten verwechselt hat. Der Zeuge B.D hat angegeben, dass er in Richtung ... gefahren sei, als ihm zwei Autos schnell entgegengekommen seien. Dann sei es zum Unfall gekommen. Beide Fahrzeuge seien aus der Leinestraße gekommen und in Richtung ... gefahren. Die Fahrzeuge seien seitlich aneinander gestoßen. Die Fahrzeuge seien nebeneinander gefahren, obwohl die Straße einspurig gewesen sei. Aus einem Fenster herausragende Beine habe er nicht wahrgenommen. Beide Parteien sollen sich anschließend gestritten haben. Dann habe er noch zwei schreiende Frauen gehört. Auch einen Stock habe er gesehen. Der vor dem Sitzungssaal wartende Zeuge B.C habe ihm unmittelbar vor seiner Vernehmung berichtet, dass das Geschehen in der ... gewesen sei. Er selbst habe dies so nicht mehr in Erinnerung gehabt.

411 ii. Gesamtwürdigung

412 Auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme gelangt die Kammer nicht zu der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung, dass ein strafbares Verhalten des Angeklagten X vorliegt. Der Zeuge A.J hat keine den aufzuklärenden Sachverhalt betreffenden Angaben gemacht und lediglich angegeben, dass es sich bei dem von ihm geführten Wagen, um ein Fahrzeug mit einem Schaltgetriebe gehandelt habe. Die Zeugin A.K will nicht mehr gewusst haben, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Ähnlich verhält es sich mit der Zeugin A.L, die noch ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten X und dem Zeugen A.J in Erinnerung hatte sowie, dass der Angeklagte X habe mitgenommen werden wollen und „plötzlich mit dem Oberkörper im Auto gehangen“ habe und der Zeuge A.J in parkende Autos gefahren sei. Konkretere Angaben, wie es zu dem Unfall gekommen sei, machte keiner der unmittelbaren Tatzeugen. Der Zeuge B.C hat zum Unfallgeschehen ebenfalls keine Angaben machen können. Der Zeuge B.D schilderte zwar einen Unfallhergang. Seine Äußerungen lassen jedoch darauf schließen, dass er ein anderes Unfallgeschehen in Erinnerungen hatte, zumal ihm der Zeuge B.C vor dem Gerichtssaal erst mitteilte, dass der Unfallort die ... gewesen sei. Daran habe der Zeuge B.D selbst keinerlei Erinnerung mehr gehabt.

413 Die Bekundungen der Zeugen A.M und A.N haben gemein, dass der Angeklagte, nach den zumindest am Unfallort übereinstimmend getätigten Angaben der Zeugen A.J, A.K und A.L, zuerst mit dem Oberkörper durch das geöffnete Fenster der Fahrerseite in den Wagen gelangt sein soll, was auch die Zeugin A.L in der Hauptverhandlung so bekundet hat. Anschließend soll der Zeuge A.J angefahren sein. Da es sich um einen Wagen mit Schaltgetriebe handelte, musste er dafür gefühlvoll das Kupplungspedal entlasten und gleichzeitig sanft das Gaspedal betätigen. Nach diesen Bekundungen geht der Willensentschluss, die Fahrt mit dem sich halb im Fahrzeug befindlichen Angeklagten X zu beginnen, jedoch auf den Zeugen A.J zurück. Die Gefährdung der Personen im Fahrzeuginnenraum, des Angeklagten X sowie der umstehenden Fahrzeuge ging danach unmittelbar von ihm aus.

414 Lediglich der Zeuge A.M konnte darüber hinaus angeben, dass die Zeuginnen A.K und A.L nach dem Unfallgeschehen geäußert haben sollen, der Angeklagte hätte nach Beginn der Fahrt ins Lenkrad gegriffen, was die Zeuginnen jedoch in der Hauptverhandlung nicht (mehr) dahingehend bekundeten. So ließ sich für die Kammer nicht aufklären, mit welcher Intensität und Motivation der Griff in das Lenkrad erfolgt sein soll. Insbesondere konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, ob dieser Handlung ein Schädigungsvorsatz zu Grunde lag oder sich der Angeklagte X lediglich am Lenkrad festhalten wollte, nachdem die Fahrt begonnen hatte.

415 Die Kammer konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte X den Zeugen A.J der Wahrheit zuwider dahingehend belastet haben soll, dass dieser auf den Angeklagten mit dem Fahrzeug zugefahren sei. Der anzeigenaufnehmende Beamte POK A.N hat angegeben, nicht mit dem Angeklagten X am Unfallort gesprochen zu haben, sich aber sicher zu sein, wenn er das so aufgeschrieben habe, dass der Angeklagte X das so gesagt habe, dann müsse das auch stimmen, dass der Angeklagte also so etwas gesagt habe. Der Zeuge A.M, der wiederum als Einziger mit dem Angeklagten X gesprochen haben will, hat jedoch hierzu bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber keine derartigen Äußerungen getätigt habe. Letztlich ließ sich nicht aufklären, wie diese Angaben in der Anzeige überhaupt zustande kamen. Die Zeugen A.N und A.M hatten jedenfalls selbst keine Erinnerungen an entsprechende Äußerungen durch den Angeklagten X.

416 III. Würdigung

417 1. Ungeachtet dessen, ob man die Angaben des C für glaubhaft und den Zeugen für glaubwürdig erachtet, begründen schon die Angaben des C nicht den Vorwurf einer versuchten räuberischen Erpressung durch die Angeklagten W, X und Y. Sofern man den Angaben des C trotz der dargelegten erheblichen Bedenken folgt, belegen sie weder einen Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung bzw. einer Drohung und der Geldforderungen des Angeklagten W, noch den Vorsatz der Angeklagten insbesondere im Hinblick auf die rechtswidrige Bereicherungsabsicht. Nach den Angaben des C oblag es dem Angeklagten W, ihm eine Ablösesumme zu nennen, was dieser jedoch selbst bei der Vorlage einer Blankovereinbarung durch den C nicht tat. Bei dem von dem C geschilderten Geschehen am ... ging es nicht um eine mögliche Geldzahlung, sondern vielmehr um das Thema, dass der C zu viel Zeit mit dem Zeugen S verbringe, was den Angeklagten W störte. Auch bei den sich anschließenden Treffen im Restaurant „A.R“, im Büro in der E-Straße oder bei dem Angeklagten W zu Hause, war es der C, der nach seinen eigenen Angaben darauf drängte, dem Angeklagten W eine Abfindung zu zahlen, um die Trennung zu vollziehen und nicht der Angeklagte W, der eine ihm nicht zustehende Summe mit Gewalt oder Drohung erzwingen wollte. Beide Parteien waren sich stets darüber einig, dass dem Angeklagten W eine noch zu ermittelnde Geldsumme aufgrund der jahrelangen partnerschaftlichen Zusammenarbeit zusteht. Es ließ sich nach dem Vortrag des C auch kein Zusammenhang herstellen, dass die Angeklagten den C mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Unterlassen zwingen wollten. Nach dem Vortrag des C war es der Angeklagte W der die geschäftliche Trennung infolge des „Zaunstreits“ anschob.

418 Die Angeklagten W, Y und X waren daher wegen der angeklagten Tat der versuchten räuberischen Erpressung aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

419 2. Im Übrigen waren die Angeklagten W, Y, Z und X aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

420 C. Einstellungen

421 Sofern dem Angeklagten W mit Anklage vom ... in drei Fällen vorgeworfen wurde, einen anderen Menschen beleidigt und in einem Fall ein amtliches Dokument eines Strafverfahrens in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt zu haben, wurden diese Vorwurfe auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

422 D. Haftentschädigung

423 Der Angeklagte W ist für die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft vom ... bis ... gemäß § 2 Abs. 1 StrEG zu entschädigen. Er wurde zwar wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 13 Fällen verurteilt. Wegen dieser Taten wurde jedoch keine Untersuchungshaft vollzogen. Im Übrigen wurde er freigesprochen.

424 Der Angeklagte X ist für die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft vom ... bis zum ... gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 StrEG zu entschädigen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 StrEG kann für die in § 2 StrEG genannten Strafverfolgungsmaßnahmen, namentlich durch Vollzug von Untersuchungshaft, eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, unter anderem, wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat. Dabei sind die Maßnahme als auch die endgültigen Rechtsfolgen in ihrer Gesamtheit abzuwägen (vgl. BGH NStZ 1998, 369; NStZ-RR 1998, 32). Der durch § 4 Abs. 1 StrEG eingeräumte weite Ermessenspielraum wird umso enger, je stärker die vorläufigen Maßnahmen die endgültig angeordneten Rechtsfolgen übersteigen (vgl. BGH GA 1975, 208; BVerfG BeckRS 2004, 24030). Dabei muss es sich um ein ganz erhebliches Missverhältnis handeln (vgl. BeckOK StPO/Cornelius, 52. Ed. 1.7.2024, StrEG § 4 Rn. 2, beck-online).

425 Der Angeklagte X wurde zwar der falschen Versicherung an Eides statt schuldig gesprochen. Von einer Strafe wurde jedoch abgesehen. Die Entschädigung entsprach der Billigkeit, weil ausschließlich aufgrund dieses Tatvorwurfes ein Haftbefehl nicht ergangen wäre und er deshalb nicht nahezu sieben Monate in Untersuchungshaft verbracht hätte. Der Erlass des Haftbefehls beruhte überwiegend auf dem Vorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung. Von diesem und den übrigen Tatvorwürfen wurde der Angeklagte indes freigesprochen.

426 E. Kosten

427 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

428 Die Kammer hat von einer Quotelung nach § 464d StPO abgesehen. Nach § 464d StPO können die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten nach Bruchteilen verteilt werden. Die Norm räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Dadurch soll in einfachen und leicht überschaubaren Fällen eine schnelle und angemessene Kostenentscheidung ermöglicht werden. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es bereits in der Kostengrundentscheidung eine Quotelung vornimmt. Andernfalls kann der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren erstmals quoteln (vgl. MüKoStPO/Grommes, 1. Aufl. 2019, StPO § 464d Rn. 1). Nach dreieinhalbjähriger Hauptverhandlung mit vier Angeklagten und 23 Anklagevorwürfen, zwei Sachverständigen und zahlreichen gehörten Zeugen, kann nicht mehr von einer einfachen und leicht zu überschauenden Beweisaufnahme gesprochen werden, so dass es bei einer Kostenentscheidung nach § 465 StPO verbleibt.

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