KG Berlin 1. Zivilsenat, 2026-07-14, 1 W 243/25

1 W 243/25Tribunal supérieur / Ire chambre civile14 juil. 2026

Regest

Haben die Eltern – beide Iraker – den Familiennamen der Mutter unter Anwendung deutschen Rechts zum Geburtsnamen ihres in Deutschland geborenen Kindes bestimmt, liegt aber auch kein anfechtungsbegründender Irrtum vor, selbst wenn sie dabei einen allein in deutscher Sprache verfassten Vordruck verwendet haben, den sie mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstehen konnten. Ob die Rechtswahl mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden kann, wenn dies wegen der Änderung maßgeblicher Rechtsvorschriften – hier Art. 10 Abs. 1 EGBGB n.F. – keine unmittelbare Auswirkung auf die Namensbestimmung hat, kann offenbleiben. Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, kein Datum verfügbar, 71b III 203/23, Beschluss

Texte intégral

KG Berlin 1. Zivilsenat — 1 W 243/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: 1 W 243/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0714.1W243.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 10 BGBEG 2025, § 119 BGB 2025, § 142 BGB 2025, § 1617 BGB 2025, § 1617a BGB 2025 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Haben die Eltern – beide Iraker – den Familiennamen der Mutter unter Anwendung deutschen Rechts zum Geburtsnamen ihres in Deutschland geborenen Kindes bestimmt, liegt aber auch kein anfechtungsbegründender Irrtum vor, selbst wenn sie dabei einen allein in deutscher Sprache verfassten Vordruck verwendet haben, den sie mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstehen konnten.

Ob die Rechtswahl mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden kann, wenn dies wegen der Änderung maßgeblicher Rechtsvorschriften – hier Art. 10 Abs. 1 EGBGB n.F. – keine unmittelbare Auswirkung auf die Namensbestimmung hat, kann offenbleiben.

Verfahrensgang

vorgehend AG Schöneberg, kein Datum verfügbar, 71b III 203/23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe

1 1. Die allein im Namen des Beteiligten zu 1 erhobene Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Amtsgericht in gehöriger Form eingegangen, §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG.

2 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Berichtigung des im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrag im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

3 a) Ein abgeschlossener Registereintrag darf außerhalb der hier nicht vorliegenden standesamtlichen Berichtigungsbefugnis, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. Daran fehlt es vorliegend. Der Geburtenregistereintrag ist nicht zu berichtigen, weil das Kind den dort verlautbarten Familiennamen – der Mutter – führt.

4 aa) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht Ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes, § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 30. April 2025 geltenden Fassung (a.F.). Diese Voraussetzungen lagen in dem Zeitpunkt vor, zu dem die Beteiligten zu 1 und 2 am 2. November 2020 die entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Standesamt abgaben, wie sie sich aus dem von ihnen unterschriebenen Vordruck „Bestimmung zur Namensführung des Kindes“ ergeben.

5 Die Beteiligten führen keinen gemeinsamen Ehenamen, die Beteiligte zu 2 führt den Namen, der entsprechend der Erklärung vom 2. November 2020 als Geburtsname des Kindes beurkundet worden ist.

6 Den Beteiligten zu 1 und 2 steht auch die gemeinsame Sorge zu. Das folgt aus § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Insoweit findet deutsches Recht Anwendung, wie sich aus Art. 16 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (BGBl. II 602 – KSÜ) ergibt. Die Regelung findet auch gegenüber der Republik Irak Anwendung, Art. 20 KSÜ.

7 bb) Die Namensbestimmung nach § 1617 Abs. 1 BGB ist wirksam, sobald zwei übereinstimmende Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten eingehen. Die Eintragung im Geburtenregister hat lediglich deklaratorische Bedeutung (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 1 W 1042/20 – FamRZ 2021, 357/358). Einer bestimmten Form bedurfte die Erklärung nicht, weil sie vor der Beurkundung der Geburt des Kindes abgegeben worden war, § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.

8 cc) Die Namensbestimmung nach deutschem Recht war auch wirksam, obwohl die Beteiligten zu 1 und 2 irakische Staatsangehörige sind.

9 Zwar unterliegt der Name einer Person nach den im Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dem Recht, dem die Person angehört, Art. 10 Abs. 1 EGBGB a.F. Der Inhaber der Sorge kann aber gegenüber dem Standesamt auch bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach deutschem Recht erhalten soll, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. Auch diese Erklärung haben die Beteiligten zu 1 und 2 am 2. November 2022 gegenüber dem Standesamt schriftlich abgegeben.

10 dd) Die von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Wahl des anzuwendenden – deutschen – Rechts als auch die Namenswahl als solche sind nicht dadurch von Anfang an nichtig, weil sie angefochten worden wären, § 142 Abs. 1 BGB.

11 Der Senat hat sich wiederholt der Auffassung angeschlossen, dass namensrechtliche Erklärungen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht der Anfechtung unterliegen (Senat, nicht veröffentlichte Beschlüsse vom 24. März 2009 – 1 W 609/07 -, 3. März 2009 – 1 W 21/07 -, 2. Juni 2009 – 1 W 428-429/06 -, 31. Januar 2006 – 1 W 462/05 –). Ob daran festzuhalten ist, muss nicht entschieden werden. Es kann auch dahinstehen, ob der Beteiligte zu 1 überhaupt die Namensbestimmung angefochten hat und er hierzu allein ohne die Beteiligte zu 2 in der Lage wäre.

12 Es ist bereits kein Anfechtungsgrund ersichtlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 1 in der Lage war, die – in deutscher Sprache verfassten - Erklärungen vom 2. November 2022 zu verstehen. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum, § 119 Abs. 1 BGB, ist damit nicht vorgetragen (vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 119, Rdn. 10; Senat, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 W 21/07 –) und auch sonst nicht ersichtlich.

13 b) Ob der Beteiligte zu 1 sein Ziel - gemeinsam mit der Beteiligten zu 2 - ggf. auf anderem Weg erreichen kann, muss hier nicht entschieden werden

14 Insoweit weist der Senat ohne Bindungswirkung lediglich darauf hin, dass er in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB erfolgten Rechtswahl die Auffassung vertreten hat, sie Rechtswahl könne durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten in der Form des Art. 10 Abs. 2 S. 2 EGBGB für die Zukunft zurückgenommen oder geändert werden, solange sie keine Auswirkung auf den in der Ehe geführten Namen hat (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 W 111/16 – IPRax 2018, 421, 422).

15 Vorliegend dürfte eine solche Rücknahme ebenfalls nicht unmittelbar zu einer Änderung des Geburtsnamens des Kindes führen. Ohne eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB richtet sich der Name einer Person nach den Sachvorschriften des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 10 Abs. 1 EGBGB in der seit dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befindet sich im Inland, so dass deutsches Sachrecht Anwendung findet mit der Folge, dass auch bei Rücknahme der Rechtswahl durch die Beteiligten zu 1 und 2 bei dem von ihnen bestimmten Geburtsnamen bleibt, vgl. § 1617a Abs. 1 BGB. Insoweit unterscheidet sich das geltende Recht von dem bei Geburt des Kindes, das bei der Beurteilung namensrechtlicher Fragen in erster Linie an die Staatsangehörigkeit einer Person anknüpfte, Art. 10 Abs. 1 EGBGB a.F.

16 Ob die Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften den Fällen gleichzusetzen ist, in denen vereinzelt eine erneute Rechtswahl für zulässig erachtet worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2025, 755, 756; OLG Stuttgart, FamRZ 2022, 1095, 1097; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2008, 1024, 1026), wurde soweit ersichtlich bislang weder durch Gerichte entschieden noch anderweitig in Erwägung gezogen.

17 3. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 1 Nr. 14, 36 Abs. 3, 61, GNotKG.

18 Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.

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