KG Berlin 22. Zivilsenat, 2026-05-13, 22 W 21/26

22 W 21/26Tribunal supérieur / Civil Chamber 2213 mai 2026

Regest

Der Erlass einer Zwischenverfügung setzt das Vorliegen eines behebbaren Mangels voraus. Ein solcher Mangel, sondern ein endgültiges Eintragungshindernis liegt vor, wenn es einer Anmeldung mit völlig neuem Inhalt bedarf oder die Behebung des Eintragungshindernisses endgültig verweigert wird. Eine rein geographische Bezeichnung (hier: Straßenname in Berlin) kommt als Name einer eGbR nicht in Betracht, weil er nicht ausreichend individualisierend, sondern lediglich beschreibend ist. Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 16. Februar 2026, 80 AR 1654/25, Beschluss

Texte intégral

KG Berlin 22. Zivilsenat — 22 W 21/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 22 W 21/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0513.22W21.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 382 Abs 4 S 1 FamFG, § 707b Nr 1 BGB, § 18 Abs 1 HGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Erlass einer Zwischenverfügung setzt das Vorliegen eines behebbaren Mangels voraus. Ein solcher Mangel, sondern ein endgültiges Eintragungshindernis liegt vor, wenn es einer Anmeldung mit völlig neuem Inhalt bedarf oder die Behebung des Eintragungshindernisses endgültig verweigert wird.

Eine rein geographische Bezeichnung (hier: Straßenname in Berlin) kommt als Name einer eGbR nicht in Betracht, weil er nicht ausreichend individualisierend, sondern lediglich beschreibend ist.

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, 16. Februar 2026, 80 AR 1654/25, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die „Zwischenverfügung“ des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Februar 2026 aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Beteiligten zu 1 und zu 2 (nachfolgend auch nur: „die Gesellschafter“) gründeten im Jahr 2013 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „GbR Hasenheide“ (nachfolgend auch nur: „die Gesellschaft“). Gegenstand der Gesellschaft ist das Halten von Immobilien, die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung von Grundbesitz sowie der Kauf und Verkauf von Immobilien. Die Gesellschaft tritt unter dem Namen „GbR Hasenheide“ seit dem Jahr 2013 im Rechtsverkehr auf; seit dem Jahr 2020 sind die Beteiligten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts „GbR Hasenheide“ als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch des Amtsgerichts Dessau-Roßlau eingetragen.

2 Mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 16. Dezember 2025 beantragten die Gesellschafter die Eintragung der Gesellschaft mit dem Namen „Hasenheide eGbR“ in das Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (nachfolgend auch nur: „das Amtsgericht“). Die Industrie- und Handelskammer Berlin, die vom Amtsgericht entsprechend ersucht worden war, teilte in einer Stellungahme mit, sie halte eine Eintragung der Gesellschaft unter dem Namen „Hasenheide eGbR“ für unzulässig. Vorliegend fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft des Namens, da die alleinige Verwendung von geografischen Bezeichnungen, wie hier "Hasenheide", ohne Individualisierungszusatz nicht geeignet sei, ein bestimmtes Unternehmen zu kennzeichnen.

3 Das Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung an.

4 Der Notar, der die Anmeldung beglaubigt hatte (nachfolgend auch nur: „der Notar“), entgegnete mit Schreiben vom 11. Februar 2026: Der Umstand, dass die Gesellschaft seit dem Jahr 2013 unter ihrer „Bezeichnung im Rechtsverkehr aktiv“ sei, gehe den Bedenken der IHK vor. Er halte die Einschätzung für willkürlich: „In den Berliner Registern sind verschiedene Gesellschaften eingetragen, die den Namen Hasenheide in der Firma haben, u.a. eine Hasenheide (Zahl) eGbR. Wenn man behaupten will, dass das Hinzufügen einer Zahl ein Unterscheidungsmerkmal sein soll, dann ist das Weglassen einer solchen Zahl, wenn es eine solche Firma bisher nicht gibt, ein ebenso gutes Unterscheidungsmerkmal.“ Zudem bat er um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

5 Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 teilte das Amtsgericht dem Notar mit, dass ein Eintragungshindernis bestünde, da der angemeldete Name der Gesellschaft nicht genügend Unterscheidungskraft im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB besitze. Die Tatsache, dass die GbR bereits unter dieser Bezeichnung aktiv und „im Grundbuch eingetragen“ sei, ändere hieran nichts. Weiter heißt es: „Zur Erledigung wird eine Frist von sechs Wochen seit Zugang gesetzt“, gefolgt von einer Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen „diese Zwischenverfügung“ die Beschwerde statthaft sei.

6 Das Schreiben vom 16. Februar 2026 ist zusammen mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis dem Notar übermittelt worden und am selben Tag in dessen besonderen elektronischen Notarpostfach (nachfolgend auch nur: „beN“) eingegangen. Nachdem das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt worden war, forderte das Amtsgericht den Notar unter dem 02. April 2026 zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses auf.

7 Unter dem 09. April 2026, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, schrieb der Notar an das Amtsgericht:

8 „In der Handelsregistersache (…)

9 lege ich gegen die Zwischenverfügung vom 16. Februar 2026, mir persönlich zugestellt am 4. April 2026, Beschwerde ein.

(…)

10 Ergänzend teile ich mit, dass die Zwischenverfügung am 11. Februar 2026 in meinem beN am 16. Februar 2026 eingegangen ist, ich persönlich jedoch erst am 4. April 2026 aufgrund der Zwischenverfügung Kenntnis davon erlangt habe. Wie in meiner Kanzlei üblich, ist der Posteingang von einer meiner Mitarbeiterinnen geöffnet worden – welche, läßt sich in der Anwendung nicht nachvollziehen -, der Posteingang ist jedoch nicht zu meiner digitalen Akte gelangt und mir zur Bearbeitung zugeleitet worden.“

11 Beigefügt war ein auf den 04. April 2026 datiertes Empfangsbekenntnis.

12 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

13 Das Rechtsmittel hat einen vorläufigen Erfolg.

1.

14 Die Beschwerde, die als im Namen der Gesellschafter eingelegt anzusehen ist, ist zulässig.

15 a) Die Beschwerde der Beteiligten ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Es handelt sich zwar nicht um eine Endentscheidung, die Anfechtbarkeit mit der Beschwerde ist aber nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG ausdrücklich vorgesehen. Ob das Amtsgericht seine Beanstandung qua Zwischenverfügung geltend machen durfte, spielt bei der Frage der Zulässigkeit keine Rolle, weil es für das Rechtsmittel zunächst allein auf die formale Situation ankommt. Dass das Schreiben vom 16. Februar 2026 als Zwischenverfügung gedacht war, ergibt sich schon aus dessen Wortlaut und Inhalt.

16 b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

17 aa) Sie ist fristgerecht eingelegt.

18 (1) Gem. § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses (hier: der Zwischenverfügung) an die Beteiligten. Die Frist begann im vorliegenden daher zu laufen mit der Zustellung der Zwischenverfügung, § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG.

19 Ist für einen Beteiligten ein Verfahrensbevollmächtigter tätig wie hier der Notar, dessen Bevollmächtigung sich auch für Zustellungen von Ablehnungsentscheidungen aus § 378 Abs. 2 FamFG ergibt (vgl. etwa Noack in: Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 378 Rn. 16), so ist entsprechend § 172 ZPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG die schriftliche Bekanntgabe an diesen ausschlaggebend. Die hier vom Amtsgericht gewählte Bekanntgabe gegen Empfangsbekenntnis ist auch gegenüber einem Notar möglich, §§ 175 Abs. 1, 173 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG.

20 (2) Demnach hat die Beschwerdefrist am 04. April 2026 zu laufen begonnen. An diesem Tag ist dem Notar die Zwischenverfügung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FamFG bekanntgegeben worden, da er das Empfangsbekenntnis auf diesen Tag datiert hat und damit an diesem Tag die Zustellung bewirkt worden ist.

21 Dass die Zwischenverfügung bereits am 16. Februar 2026 im beN des Notars eingegangen und von einer Mitarbeiterin des Notars geöffnet worden ist, hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt. Die unsorgfältige Amtsführung des Notars im vorliegenden Fall mag zwar ein Dienstvergehen darstellen; eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist aber erst dann bewirkt, wenn der Zustellungsadressat – zusätzlich zur Kenntnisnahme vom erlangten Gewahrsam – den Willen äußert, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1990 – XI ZB 8/90 –, Rn. 6, juris; Thöne in: Stein, ZPO, 24. Aufl., § 175 Rn. 12). Als zugestellt angenommen hat der Notar die Zwischenverfügung aber ausweislich des Empfangsbekenntnisses erst am 04. April 2026.

22 Damit ist die Beschwerdefrist mit Eingang der Beschwerde beim Amtsgericht am 09. April 2026 gewahrt.

23 (3) Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.

24 (a) Die Beschwerdeführer – die Gesellschafter der Gesellschaft – sind beschwerdeberechtigt.

25 Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG grundsätzlich derjenige, der die Eintragung begehrt. Dies sind vorliegend die Gesellschafter der Gesellschaft, die deren Eintragung in das Gesellschaftsregister beantragt haben. Bei Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer Personengesellschaft vorgenommenen Anmeldung sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter als Mitglieder der Gesellschaft beschwert und zwar im Wege der notwendigen Verfahrensstandschaft. Sie sind gemeinsam beschwerdebefugt. Die Beschwerde steht daher nur ihnen gemeinsam als Antragsteller, nicht aber der Gesellschaft selbst, zu (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 22 W 20/25 –, Rn. 9, juris).

26 (b) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Eintragung in das Gesellschaftsregister im Kern um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt oder nicht (vgl. zu dieser Frage A. Fischer in: MüKoFamFG, 4. Aufl., § 61 Rn. 6), da wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung der Beschwerdewert im Sinne von § 61 Abs. 1 FamFG in jedem Fall erreicht ist (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 22 W 20/25 –, Rn. 11, juris).

2.

27 In der Sache hat die Beschwerde einen vorläufigen Erfolg, denn das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben vom 07. Juni 2021 hat keinen bei einer Zwischenverfügung zulässigen Inhalt.

28 a) Wie sich aus § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG ergibt, darf mit einer Zwischenverfügung nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie sie vorliegt, vollzogen wird (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 22 W 78/21 –, Rn. 21, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2018 – I-3 Wx 50/18 –, Rn. 6, juris). Handelt es sich um kein behebbares Hindernis, sondern um ein endgültiges, so darf keine Zwischenverfügung ergehen, vielmehr ist der Eintragungsantrag nach § 382 Abs. 3 FamFG abzulehnen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 3 W 22/11 –, Rn. 6, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. September 2011 – 8 W 319/11 –, Rn. 10, juris; Noack in Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 382 Rn. 30). Um ein nicht behebbares Eintragungshindernis handelt es sich, wenn mit der Zwischenverfügung eine Anmeldung mit neuem Inhalt aufgegeben wird (Noack in Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 382 Rn. 30). Eine Zwischenverfügung ist auch unzulässig, soweit der Anmeldende die Behebung des Eintragungshindernisses endgültig verweigert. Auch in diesem Fall darf das Registergericht – auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung – nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss den Eintragungsantrag zurückweisen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 22 W 78/21 –, Rn. 21, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Dezember 2017 – I-3 Wx 275/16 –, Rn. 11, juris).

29 b) Unter Anwendung dieser Grundsätze durfte das Amtsgericht keine Zwischenverfügung erlassen:

30 Zum einen betraf die Beanstandung des Amtsgerichts nicht behebbare Fehler oder Mängel der

31 Anmeldung, sondern richtete sich gegen den Namen der Gesellschaft. Um dem Petitum des Amtsgerichts Rechnung zu tragen, muss der angemeldete Namen fallen gelassen und ein neuer Namen im Rahmen einer neuen Anmeldung zur Eintragung angemeldet werden (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2024 – I-3 Wx 49/24 –, Rn. 9, juris).

32 Zum anderen hatte der Notar bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2026 um eine „rechtsmittelfähige Entscheidung“ gebeten und damit deutlich gemacht, dass eine Änderung des Namens nicht in Frage kommt und damit den Bedenken des Amtsgerichts nicht Rechnung getragen werden wird.

33 c) Damit ist die Zwischenverfügung allein aus diesem Grund aufzuheben. Unabhängig von dem Umfang der Einlegung kann das Beschwerdegericht nicht über den Eintragungsantrag selbst entscheiden. Selbst wenn die Zwischenverfügung zu Unrecht ergangen ist, der Antrag aber aus anderen Gründen abzulehnen wäre, hat die Beschwerde Erfolg. Denn insoweit fällt nicht das gesamte Verfahren in der Beschwerdeinstanz an, sondern lediglich der oder die Beanstandungspunkte aus der Zwischenverfügung. Das Beschwerdegericht kann daher nicht den Eintragungsantrag zurückweisen, sondern allenfalls die Zwischenverfügung aufheben, weil der Antrag von Anfang an zurückweisungsreif war (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 22 W 78/21 –, Rn. 23, juris; Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 69 Rn. 11). Ob im Übrigen die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, kann offen bleiben, weil der Eintragungsantrag selbst dem Beschwerdegericht nicht angefallen ist (Senat, aaO.)

3.

34 Für das weitere Verfahren weist der Senat aber – ohne Bindungswirkung – auf folgende Umstände hin:

35 Die Firma der Beteiligten genügt nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 1 HGB, sodass die Beteiligte nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen werden kann.

36 a) Für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend auch nur: „GbR“) in das Gesellschaftsregister sind nach § 707b Nr. 1 BGB die §§ 18, 21-24, 30, 37 HGB entsprechend anzuwenden. Danach entspricht die Auswahl des Namens einer einzutragenden GbR der Bildung der Firma einer Personenhandelsgesellschaft. Damit ist insbesondere § 18 Abs. 1 HGB einbezogen, wonach der Name der GbR zur Kennzeichnung der GbR geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss.

37 b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

38 aa) Von einer Kennzeicheneignung und Unterscheidungskraft kann nur dann gesprochen werden, wenn die gewählte Bezeichnung überhaupt geeignet ist, auf eine ganz bestimmte Gesellschaft hinzuweisen (vgl. zur Handelsgesellschaft Bömecke in: BeckOK/HGB, Stand: 01.01.2026, § 18 Rn. 10; Merkt in: Hopt, HGB, 45. Aufl., § 18 Rn. 5; Schlingloff in Oetker, HGB, 8. Aufl., § 18 Rn. 3). Die alleinige Verwendung eines Ortsbezugs oder reine geographische Bezeichnungen reichen hierfür nicht aus, weil sie in tatsächlicher Hinsicht beschreibend sind und ihnen die Eignung fehlt, auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2025 – I-4 W 39/24 –, Rn. 3, juris; Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 18 Rn. 22; Heidinger in: MüKoHGB, 6. Aufl., § 18 Rn. 38; Schlingloff in Oetker, HGB, 8. Aufl., § 18 Rn. 12). Zudem ist dabei zu berücksichtigen, dass auch ein erhebliches Bedürfnis besteht, derartige Bezeichnungen in ihrer Verwendung nicht für andere Gesellschaften zu sperren (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. Juli 2003 – 3Z BR 122/03 –, Rn. 10, juris; Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl., § 18 Rn. 22; Müther, GmbHR 1998, 1058, 1059).

39 bb) Vorliegend ist der Name der Beteiligten allein aus einer geographischen Bezeichnung gebildet. „Hasenheide“ ist – unter anderem - der Name einer mehrere hundert Meter langen Straße mit vielen (auch gewerblich tätigen) Anliegern sowie eines Parks in Berlin. Selbst wer diese Umstände nicht kennt, würde den Begriff „Hasenheide“ als reine Beschreibung einer offenen, mit Heide bewachsene Fläche, auf der viele Hasen leben, auffassen.Der Begriff „Hasenheide“ ist daher in jeder Hinsicht rein beschreibend, ihm fehlt die Eignung, auf eine bestimmte Gesellschaft hinzuweisen. Zudem besteht jedenfalls in Berlin ein Freihaltebedürfnis für die geographische Angabe, die den Berliner Park und die Berliner Straße bezeichnet.

40 cc) Dass im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eine Gesellschaft mit dem Namen „Hasenheide 17“ eingetragen ist, hilft der Beteiligten nicht weiter. Vorliegend ist über die Eintragungsfähigkeit des Namens „Hasenheide“ ohne Hausnummerzusatz zu entscheiden. Zudem ist zweifelhaft, ob selbst der Name „Hasenheide (Zahl)“ den Anforderungen des § 18 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 707b Nr. 1 BGB genügt (verneinend etwa OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2025 – I-4 W 39/24 –, Rn. 4, juris), zumal es eine Straße mit dem Namen „Hasenheide“ beispielsweise auch in 82256 Fürstenfeldbruck gibt und die Adresse „Hasenheide (Zahl)“ in 30855 Langenhagen sowie in 29313 Hambüren existiert (auf diesen Aspekt abstellend Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. April 2025 – 7 W 20/25 –, Rn. 9, juris).

41 Ebenso wenig spielt eine Rolle, dass die Gesellschaft unter dem Namen „GbR Hasenheide“ bereits im Grundbuch erscheint oder bereits im Rechtsverkehr aufgetreten ist (vgl. hierzu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. September 2025 – 7 W 48/25 –, Rn. 11, juris). Im Grundbuchrecht und außerhalb des Gesellschaftsregister gilt § 18 Abs. 1 HGB für die GbR nicht; wenn eine GbR aber eine Eintragung in das Gesellschaftsregister begehrt, muss sie sich an die für das Gesellschaftsregister geltenden Regeln halten. Die Bezeichnung hat hierdurch auch keine Verkehrsgeltung erlangt.

III.

1.

42 Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. Nr. 19112 KVGNotKG). Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, denn es sind keine Umstände gegeben, die eine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen würden, wonach in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte im Regelfall seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Juni 2025 – 22 W 71/24 –, Rn. 25, juris; Weber in: BeckOK FamFG, Bearbeitungsstand 1.03.2026, § 81 Rn. 11; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl., § 81 Rn. 9).

2.

43 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an der erforderlichen Beschwer fehlt.

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