projets
35 L 158/26•VG Berlin 35. Kammer, 2026-06-23, 35 L 158/26
35 L 158/26Tribunal administratif / Chamber 3523 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: 35 L 158/26
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0623.35L158.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 55a Abs 2 SchulG BE, § 4 Abs 1 GsVO, § 2 AufnahmeVO-SbP, § 3 AufnahmeVO-SbP
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1 Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
2 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 1 der Judith-Kerr-Grundschule, Staatliche Europa-Schule Berlin, aufzunehmen,
3 ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.
4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).
5 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller einen Anspruch des Antragstellers zu 1 auf einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Judith-Kerr-Grundschule, Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), nicht glaubhaft gemacht.
6 Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller auf Aufnahme in die Judith-Kerr-Grundschule ist § 55a Abs. 2 Schulgesetz für das Land Berlin i.V.m. § 4 Abs. 1 Grundschulverordnung und den Maßgaben der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP –.
7 Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 AufnahmeVO-SbP bestehen in der Primarstufe der Judith-Kerr-Grundschule Züge der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch. Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder Französisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung; vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP).
8 Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind dabei in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (§ 3 Abs. 6 Satz 4 AufnahmeVO-SbP). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (§ 3 Abs. 6 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (§ 3 Abs. 6 Satz 6 AufnahmeVO-SbP). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht (§ 3 Abs. 6 Satz 10 AufnahmeVO-SbP).
9 Die Annahme unzureichender Deutsch- und Französischkenntnisse des für die bilinguale Sprachgruppe angemeldeten Antragstellers zu 1 und damit die Feststellung seiner fehlenden Mindesteignung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
10 Zwar ist die durch den Antragsteller zu 1 erzielte Gesamtpunktzahl auf Basis der Bewertung der Einzelleistungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse nicht korrekt berechnet, da er im Aufgabenbereich 3 nicht – wie auf dem Bewertungsbogen angenommen – 17/30, sondern 19/30 Punkten erzielt hat (Bl. 14 f. Verwaltungsvorgang). Die damit tatsächlich erreichte Gesamtpunktzahl von 72 (anstelle von 70) Punkten liegt allerdings immer noch unterhalb der für eine weitere Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren erforderlichen Punktzahl für die Annahme muttersprachlichen Niveaus. Der Additionsfehler in der Gesamtbewertung ist damit unerheblich, da sein Einfluss auf den Prüfungserfolg mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 679 ff.). Die annähernd muttersprachlichen Kenntnisse im Deutschen führen mangels muttersprachlicher Kenntnisse im korrekt errechneten Gesamtergebnis hinsichtlich der französischen Sprachkenntnisse (0 Punkte) ebenfalls nicht zur sprachlichen Mindesteignung.
11 Die Bewertung der Einzelleistungen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch bei Leistungsbewertungen für die Entscheidung über den Zugang zu einem bestimmten Bildungsgang ist im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen – die nicht die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Antwort betreffen – ein Beurteilungsspielraum der Prüfer anzuerkennen (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2026 – VG 35 L 13/26 –, BA S. 4; Beschluss vom 26. Juli 2022 – 35 L 93/22 –, juris Rn. 37; Urteil vom 16. Juni 2020 – VG 35 K 109/20 –, juris Rn. 42 m.w.N.; Beschluss vom 21. August 2015 – VG 9 L 355/15 –, BA S. 4; Rux, SchulR, 6. Aufl. 2018, Rn. 1582 f.; vgl. auch allgemein zum prüfungsrechtlichen Charakter der Sprachtests an den SESB OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 46/20 –, juris Rn. 5 ff.). Im Rahmen eines solchen verbleibt dem Gericht nur die Kontrolle, ob dessen Grenzen eingehalten wurden, insbesondere ob der Prüfer bei seiner Wertung Verfahrensfehler (im Hinblick auf das Bewertungsverfahren) begangen hat, anzuwendendes Recht verkannt hat, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, willkürlich bewertet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Februar 2025 – VG 35 L 48/25 –, BA S. 7; Beschluss vom 21. Juli 2021 – VG 35 L 169/21 –, juris Rn. 14 m.w.N.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 875 mit Fn. 448, Rn. 882 m.w.N.).
12 Es ist vorliegend weder dargetan noch erkennbar, dass diese Grenzen überschritten wurden.
13 Sofern die Antragsteller monieren, dass ein Bewertungshorizont gefehlt habe, verfängt dies nicht. Zwar bedarf es für die Bewertung der erbrachten Leistungen im Sprachtest vorab festgelegter Maßstäbe (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 46/20 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7). Diese Festlegung ist hier durch die Handreichung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie für die Sprachstandserhebung zur Feststellung der Sprachkenntnisse vor der Aufnahme in die SESB („Spiel mit mir! 2025-2026“) jedoch erfolgt. Die Handreichung beschreibt nicht nur die zu stellenden Fragen bzw. Aufgaben, sondern enthält auch detaillierte Vorgaben zur Durchführung des Tests sowie Erläuterungen und Beispiele zur Bewertung für die einzelnen Aufgabenbereiche (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 46/20 –, juris Rn. 8). Gegen die Nachvollziehbarkeit der Handreichung wenden sich die Antragsteller wiederum nicht. Auch die Eignung der Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ für die Ermittlung der Sprachbeherrschung wird von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen und ist zudem bereits gerichtlich bestätigt worden (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24. November 2020 – OVG 3 S 108/20 –, juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 – VG 35 L 169/21 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Die dokumentierten Antworten des Antragstellers zu 1 lassen in der Gesamtschau mit den Bewertungsmaßgaben der Handreichung auch die maßgeblichen Gründe für die Bewertung erkennen, so dass die Antragsteller wirksame Einwände gegen diese vorbringen können. Ein Begründungsdefizit liegt damit nicht vor (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 706 ff.)
14 Der pauschale und im Hinblick auf die einzelnen Bewertungen nicht weiter konkretisierte Einwand, es sei „nicht ausreichend erkennbar […], wie die dokumentierten Antworten und Notizen in Punkte umgesetzt wurden“ (vgl. Schriftsatz vom 13. Mai 2026, S. 3), reicht zur Glaubhaftmachung eines Bewertungsfehlers ebenfalls nicht aus. Dies verlangt vielmehr konkrete Einwendungen gegen bestimmte Wertungen. Die Prüfungsteilnehmenden müssen auf vermeintliche Fehler wirkungsvoll hinweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 u.a. –, juris Rn. 44; VG Würzburg, Urteil vom 27. September 2023 – W 2 K 22.1587 –, juris Rn. 46). Sie müssen im Einzelnen darlegen, in welchen Punkten die Korrektur der Prüfungsleistungen nach ihrer Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem sie substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erheben (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2025 – 2 K 2646/21 –, juris Rn. 33). Das bloße Begehren einer erneuten Prüfungsentscheidung nach einer allgemein als ungerecht empfundenen Bewertung genügt hingegen nicht. Ohne einen konkreten Anlass untersucht das Gericht die Bewertungen der Prüfer auch nicht auf Mängel, begibt sich also nicht gleichsam „ungefragt“ auf Fehlersuche (deutlich OVG Nds., Beschluss vom 3. Februar 2025 – 2 LA 103/22 –, juris Rn. 18). Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings begrenzt (vgl. insgesamt Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 855 m.w.N.).
15 Ohne dass es darauf noch ankäme, sondern lediglich ergänzend weist die Kammer daher darauf hin, dass die Einzelbewertungen gerechtfertigt erscheinen. Auf Basis der hinreichend dokumentierten Antworten des Antragstellers zu 1 zeigen sich die massiven Defizite hinsichtlich der französischen Sprachkenntnisse deutlich, die die Gesamtpunktzahl 0 erklären. Anhand der detaillierten Maßgaben in der Handreichung sind auch die Bewertungen der Erhebung zum deutschen Sprachvermögen nachvollziehbar: So erschließen sich die Punktabzüge im Aufgabenbereich 2 (Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 10) angesichts der Anforderungen an die Vergabe der vollständigen Punktzahl (grammatikalisch korrekter Satz aus Subjekt, Prädikat und Ergänzungen [Objekt, adverbiale Bestimmungen]) und den Kriterien für zusätzliche Abzüge (nur zweigliedrige Sätze oder zwei Fehler in dreigliedrigen Sätzen) ohne weiteres. Die Abzüge von einem (Nr. 2, 3, 5, 6, 7) bzw. von zwei Punkten (Nr. 1, 8, 9) im Aufgabenbereich 3 ergeben sich aus der grammatischen Mangelhaftigkeit bzw. fehlenden Differenziertheit der beschriebenen Unterschiede (einfacher Punktabzug) bzw. der Verwendung bloßer Satzfragmente oder Sätzen mit mehreren Fehlern (zweifacher Punktabzug). Die Bewertung der Einzelleistungen im Aufgabenbereich 4 resultiert unmittelbar aus den detailliert dokumentierten Handlungen (Teil A) bzw. Handlungsbeschreibungen (Teil B) des Antragstellers zu 1, die den in der Handreichung genau beschriebenen Anforderungen jeweils nur in Teilen entsprachen.
16 Sofern die Antragsteller im Widerspruchsschreiben vom 2. März 2026 zudem andeuten, davon ausgegangen zu sein, an mehreren Schulen den Sprachtest durchführen zu können, erschließt sich nicht, inwiefern hieraus die Fehlerhaftigkeit der Bewertung des Sprachtests vom 22. November 2025 zu schlussfolgern ist. Auch auf eine vermeintlich unzureichende Information über die Verfahrensabläufe vermögen sie sich nicht mit Erfolg zu berufen: So ist normativ klargestellt, dass das Testergebnis eines Standorts für alle Standorte derselben Sprachkombination gilt (§ 3 Abs. 6 Satz 8 AufnahmeVO-SbP) und die Wiederholung des Tests für dasselbe Schuljahr unzulässig ist (§ 3 Abs. 6 Satz 9 AufnahmeVO-SbP). Dies schließt die antragstellerseits offenbar intendierte Möglichkeit mehrerer Sprachtests für dasselbe Schuljahr an unterschiedlichen Standorten der SESB aus.
17 Auf etwaige Fehler im Hinblick auf die Festlegung der Aufnahmekapazität oder die Auswahl der erfolgreichen Bewerberkinder kommt es infolge der fehlenden Mindesteignung des Antragstellers zu 1 nicht an. Denn auch bei freien Kapazitäten ist die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erforderlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Sofern die Antragsteller mithin vortragen, es sei „nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte vorrangige Aufnahme anderweitiger Kinder, die fehlerhafte Dokumentation und Fehler im Losverfahren vorliegen“, ist dies bereits unerheblich (vgl. Schriftsatz vom 13. Mai 2026, S. 3).
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.