VG Berlin 35. Kammer, 2026-06-25, 35 L 147/26

35 L 147/26Tribunal administratif / Chamber 3525 juin 2026

Texte intégral

VG Berlin 35. Kammer — 35 L 147/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 35 L 147/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0625.35L147.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 7 S 2 VwGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 38 Abs 1 S 1 VwVfG BE, § 55a Abs 2 SchulG BE, § 4 Abs 1 GrSchulV BE ... mehr

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der wörtliche Antrag der Antragsteller,

2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig im Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationale-Schule aufzunehmen,

3 ist dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine Änderung des vorangegangenen Beschlusses des Gerichts vom 22. August 2025 (VG 35 L 8.../25) begehrt. Dass die Antragsteller wörtlich einen erneuten, weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, ist unerheblich, denn bei verständiger Würdigung des Begehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) im Lichte der Rechtsschutzgewährleistung aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – ist der Antrag als Änderungsantrag im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog auszulegen. Nur ein solcher Antrag ist hier zulässig.

4 Der Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses vom 22. August 2025 entgegen. Auch eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, gegen die kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, erwächst entsprechend § 121 VwGO in formelle und materielle Rechtskraft (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 123 Rn. 131 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 – BVerwG 1 W-VR 4.23 –, juris Rn. 10 [zu Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung]; VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 – VG 35 L 31/26 V –, juris Rn. 30). Diese Rechtskraft steht hier der Zulässigkeit eines weiteren Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, soweit die Antragsteller weiterhin die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationale-Schule begehren. Denn insoweit steht derselbe Streitgegenstand in Rede wie in dem vorangegangenen, durch den – nach Zurückweisung der Beschwerde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2026 (OVG 6.../25) rechtskräftig gewordenen – Beschluss vom 22. August 2025 entschiedenen Verfahren VG 35 LO.../25. Das entsprechende Begehren gründet sich erneut auf den im Oktober 2024 beim Antragsgegner gestellten Aufnahmeantrag hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.

5 Soweit teilweise vertreten wird, die Rechtskraft einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Entscheidung – wie sie hier mit dem Beschluss vom 22. August 2025 vorliegt – sei dahingehend eingeschränkt, dass sie einem neuen Antrag nach § 123 VwGO nicht entgegensteht, soweit sich relevante Umstände geändert haben (so etwa Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 81; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2019 – 6 S 199/19 –, juris Rn. 4), folgt die Kammer dem nicht (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 – VG 35 L 31/26 V –, juris Rn. 31). Es ist bereits nicht ersichtlich, auf welcher normativen Grundlage sich die Reichweite der Rechtskraft einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung von derjenigen einer stattgebenden Entscheidung unterscheiden soll. Überdies erscheint es auch im Interesse der Rechtsklarheit sachgerecht, die Reichweite der Rechtskraft allein anhand des hergebrachten und gefestigten Begriffs des Streitgegenstandes zu bestimmen.

6 Statthaft und auch im Übrigen zulässig ist deshalb ein Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 22. August 2025. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. In analoger Anwendung dieser Regelung ist auch eine Änderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen, rechtskräftigen Beschlusses möglich. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fordert jedenfalls dann, wenn wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände eine erlassene einstweilige Anordnung den Betroffenen nicht mehr hinreichend vor schweren, nicht hinzunehmenden Nachteilen schützt oder sich die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung als ungerechtfertigt erweist, ein Verfahren zur Aufhebung oder Änderung der ursprünglichen Entscheidung. Da das Gesetz insoweit jedoch keine unmittelbar anwendbaren Regelungen enthält, ist die entsprechende Regelungslücke durch die analoge Anwendung anderer Vorschriften zu schließen. Die Interessenlage ist hierbei vergleichbar mit derjenigen in Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, weshalb die analoge Anwendung des § 80 Abs.7 Satz 2 VwGO gerechtfertigt ist. Zudem kann die korrekte Einordnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in die Kategorien des § 80 Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO in Grenzfällen Schwierigkeiten aufweisen. Auch aus diesem Grund erscheint die rechtliche Gleichbehandlung der prozessualen Möglichkeiten zur Abänderung von Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sachgerecht (so im Ergebnis auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 12 MC 93/19 –, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 3 Nc 258/08 –, juris Rn. 4; vgl. zum Ganzen auch Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 174 ff. m.w.N.).

7 Der nach alledem auf die Änderung des Beschlusses vom 22. August 2025 gerichtete Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Das Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2025 in der Hauptsache (VG 35 K 8.../25) ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog setzt voraus, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen, aufgrund derer sich die Möglichkeit einer Änderung der zuvor getroffenen gerichtlichen Entscheidungen ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – BVerwG 6 VR 5/07 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2006 – OVG 2 S 20.06 –, juris Rn. 14; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 174, wonach auf Zulässigkeitsebene im Rahmen der Antragsbefugnis die bloße Geltendmachung veränderter Umstände zu prüfen ist). Solche veränderten Umstände liegen hier vor. Denn zum Zeitpunkt des vorangegangenen Beschlusses vom 22. August 2025 war noch kein Platz durch nachträgliches Ausscheiden zwei der als Teil des Kontingents der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder in die Jahrgangsstufe 1 aufgenommenen Kinder frei geworden. Dieser Umstand ist nach den Angaben der Antragsteller, denen der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, jedenfalls erst nach Beginn des Schuljahres 2025/2026 erfolgt. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der (nachträglichen) Nichtaufnahme der Antragstellerin zu 1 war dementsprechend im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht möglich.

8 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Entscheidungsmaßstab im Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog entspricht demjenigen des ursprünglichen Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 589 m.w.N.).

9 Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt nötig erscheint. Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller einerseits einen materiell-rechtlichen Anspruch, auf den er sein Begehren stützt (Anordnungsanspruch), und andererseits eine Eilbedürftigkeit, welche ein Zuwarten bis zur Hauptsachenentscheidung unzumutbar macht (Anordnungsgrund), glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).

10 Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend weiterhin nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Sachlage haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach summarischer Prüfung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2025/2026 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationale-Schule beanspruchen kann.

11 Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der Zusicherung im Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2025 (1.) noch aus den Vorschriften über die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 (2.).

12 1. Ein Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2025/2026 ergibt sich nicht aus einer eventuellen Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

13 Nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handelt es sich bei einer Zusicherung um die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Vorliegend beinhaltet der im Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2025 enthaltene Satz "Sollte ein Platz, aufgrund der Nichtannahme eines gesetzten oder vorrangig gelosten Kindes, frei werden, sichern wir Ihnen zu, dass Ihrem Kind dieser Platz im Nachrücker-Verfahren angeboten wird" keine Zusage dergestalt, die Antragstellerin zu 1 im Fall des hier vorliegenden, nach Beginn des Schuljahres 2025/2026 erfolgten Ausscheidens eines anderen Kindes aus der Jahrgangsstufe 1 in eben diese Jahrgangsstufe aufzunehmen. Das ergibt sich bereits daraus, dass lediglich zugesichert wird, dass ein Platz in einem gesondert durchzuführenden Nachrückverfahren angeboten werde, wobei die Antragstellerin zu 1 auf der Nachrückliste auf Platz 4 stand. Weiter wird ein solches Angebot im Nachrückverfahren nur für den Fall zugesichert, dass ein Platz "aufgrund der Nichtannahme eines gesetzten oder vorrangig gelosten Kindes" frei wird. Ein solcher Fall ist hier nicht eingetreten. Die inzwischen aus der Jahrgangsstufe 1 ausgeschiedenen Kinder haben ihren Platz zunächst erhalten, angenommen und die Jahrgangsstufe 1 regulär begonnen. Somit liegt kein Fall des Freiwerdens eines Platzes infolge Nichtannahme vor.

14 2. Ein Anspruch auf Aufnahme steht der Antragstellerin zu 1 auch nicht aus den Vorschriften zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 gemäß § 5a Abs. 1 bis 8 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP – zu.

15 Rechtliche Grundlage dafür wäre § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung und den besonderen Vorschriften in § 5a Abs. 1 bis 8 AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hierin getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (ausführlich hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2026 – OVG 3 S 96/25 –, EA S. 2 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 –, juris Rn. 15 ff.).

16 Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die Wangari-Maathai-Internationale-Schule eine Staatliche Internationale Schule Berlins – SISB –, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Die Aufnahmekriterien ergeben sich aus § 5a Abs. 2 bis 8 AufnahmeVO-SbP.

17 Diese Vorschriften regeln die Vergabe der Plätze im Rahmen der Einrichtung der Jahrgangsstufe 1. Dabei beträgt gemäß § 5a Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 20 Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen dieser Einrichtung werden nach § 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin leben, wobei davon nach Satz 4 jeweils fünf für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf mit der Erstsprache Englisch zu Verfügung stehen. Die Antragstellerin zu 1 gehört unstreitig zum Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder mit der Erstsprache Deutsch. Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt gemäß § 5a Abs. 8 Satz 2 AufnahmeVO-SbP ausschließlich durch Los. Vorliegend ist die Antragstellerin zu 1 bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 1 für das Schuljahr 2025/2026 nicht gelost worden. Damit steht ihr nach den vorgenannten Vorschriften kein Anspruch auf Aufnahme zu.

18 Daran ändert es auch nichts, dass über ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2025 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Vielmehr ist das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2025/2026 nach den § 5a Abs. 1 bis 8 AufnahmeVO-SbP mit Einrichtung der Klasse und damit spätestens mit Beginn des Schuljahres beendet. Das ergibt sich bereits aus § 5a Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP, wonach "im Rahmen der Einrichtung" je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben werden, die dauerhaft in Berlin leben. Nach § 5a Abs. 6 Satz 2 AufnahmeVO-SbP werden alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Abs. 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt dann entsprechend den Kriterien der Abs. 2, 3 und 8. Daraus geht hervor, dass die Vergabe nach den dafür vorgesehenen Maßgaben vor dem Unterrichtsbeginn des jeweiligen Schuljahres erfolgt und somit nach Beginn desselben kein Aufnahmeanspruch aus den vorgenannten Vorschriften mehr erwachsen kann. Vielmehr richtet sich ein eventueller Aufnahmeanspruch nach Einrichtung der Klasse, d.h. nach Beginn des Schuljahres, nach § 5a Abs. 9 AufnahmeVO-SbP. Hierauf folgt im Umkehrschluss, dass die übrigen Regelungen – insbesondere § 5a Abs. 5 bis 8 AufnahmeVO-SbP – ausschließlich die Aufnahme bis zur Einrichtung der Klasse, die spätestens zum Schuljahresbeginn erfolgt ist, zum Gegenstand haben. Dementsprechend sehen § 5a Abs. 5 Satz 6 und 7 AufnahmeVO-SbP für den Fall, dass im jeweiligen Platzkontingent Plätze unbesetzt bleiben, vor, dass die unbesetzt bleibenden Plätze aus dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder dem Kontingent der Kinder aus internationalen Familien zugeordnet werden und unbesetzt bleibende Plätze aus dem Kontingent der international mobilen Familien für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Abs. 9 vorzuhalten sind. Ein Verständnis dergestalt, dass, wie die Antragsteller anführen, das Aufnahmeverfahren erst mit der Bestandskraft des letzten Bescheides über den Antrag auf Aufnahme in die Schule oder mit Ablauf des Schuljahres endet, findet in der Verordnungslage keine Stütze.

19 Sofern die Antragsteller der Auffassung sind, ein Aufnahmeanspruch ergäbe sich daraus, dass die Antragstellerin zu 1 auf einer Nachrückliste stand, vermag dies ebenso wenig zu überzeugen. Ein Anspruch auf Aufnahme könnte daraus für dauerhaft in Berlin lebende Kinder nur folgen, wenn im Rahmen der Einrichtung der Klasse Anmeldungen zurückgenommen werden (siehe auch oben 1.). Die AufnahmeVO-SbP selbst misst einer Nachrückliste im Rahmen des Auswahl- und Vergabeverfahrens nur Bedeutung bei Kindern aus international mobilen Familien zu (siehe § 5a Abs. 6 Satz 4, Abs. 7 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Der Nachrückliste für dauerhaft in Berlin lebende Kinder kommt somit nach Einrichtung der Klasse und Beginn des Schuljahres keine Bedeutung mehr zu. Dies folgt, anders als die Antragsteller meinen, nicht aus einer eventuellen zeitlichen Befristung der Zusicherung, sondern aus den vorgenannten Vorschriften.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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