VG Berlin 35. Kammer, 2026-07-06, 35 L 205/26 A

35 L 205/26 ATribunal administratif / Chamber 356 juil. 2026

Texte intégral

VG Berlin 35. Kammer — 35 L 205/26 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: 35 L 205/26 A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 7 Abs 1 Buchst a EUV 2024/1347, Art 8 Abs 1 Buchst a EUV 2024/1347, Art 13 EUV 2024/1347, Art 18 EUV 2024/1347, Art 42 Abs 2 EUV 2024/1347 ... mehr

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - der Einzelrichter.

2 Der Antrag der aserbaidschanischen Antragstellerin,

3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 35 K 206/26 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2026 anzuordnen,

4 hat keinen Erfolg. Nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (1.) ist der zulässige Antrag (2.) nicht begründet (3.).

5 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

6 Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unterliegen Anträge, die – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, in Ansehung des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes weiterhin der Richtlinie 2013/32/EU (vgl. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2024/1348 - AsylVfVO; § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG) und dem Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 - AsylG a.F. -, und zwar auch für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG). Obwohl die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 AsylG einen missverständlichen Wortlaut aufweist, ergibt sich aus der Gesamtschau mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers, die von Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO begründete Zäsur auf das nationale Recht dergestalt zu übertragen, dass eine intertemporale Geltung des Asylgesetzes in seiner alten Fassung herbeigeführt wird. Nur eine solche Auslegung stellt zudem sicher, dass in Ansehung von Altanträgen die weiterhin maßgebliche und anwendungsvorrangige Richtlinie 2013/32/EU im nationalen Recht umgesetzt bleibt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 – VG 35 L 212/26 – BA, S. 2 f. [zur Veröffentlichung in juris vorgesehen]; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 – VG 39 L 283/26 A – juris, Rn. 5 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 – 7 B 80/26 – juris, Rn. 17; a.A. ohne überzeugende Begründung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A – juris, Rn. 79 ff.).

7 In materieller Hinsicht richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes allerdings nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1347 - StatusVO -, da diese gemäß Art. 42 Abs. 2 StatusVO seit dem 12. Juni 2026 für alle Asylverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung bzw. der Einreichung des Asylantrags gilt. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber nationalrechtlich etwas anderes vorsieht, ist diese Vorschrift aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 – juris, Rn. 32; VG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2026 – VG 35 L 212/26 A – BA, S. 4 f.; Knoop/Rabenschlag, NVwZ 2026, 959 [959 f.] m.w.N.).

8 2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft und auch fristgerecht binnen der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. erhoben worden.

9 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

10 Im – hier vorliegenden – Fall einer Asylantragsablehnung als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99).

11 Ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. unter anderem dann offensichtlich unbegründet, wenn der Vortrag eines Antragstellers für die Prüfung der Frage, ob er als Asylberechtigter oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht von Belang ist. Nicht von Belang in diesem Sinne ist das Vorbringen dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Dies ist wiederum insbesondere der Fall, wenn sich zum einen aus dem Vortrag auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus gemäß Art. 16a des Grundgesetzes - GG - oder den Art. 13 und 18 StatusVO ableiten lässt, zum anderen wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten so gravierend unsubstantiiert ist, dass sich auch bei wohlwollender Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lässt. Denn dann ist ein Fall gegeben, in dem an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18).

12 Gemessen an diesen Maßstäben bestehen an der Rechtmäßigkeit der auf den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG a.F. i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - beruhenden Abschiebungsandrohung keine ernstlichen Zweifel.

13 a) Es tritt offen zu Tage, dass ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO oder auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO nicht besteht.

14 Die Antragstellerin macht im Kern geltend, ihre Mutter habe durch deren früheren, geschiedenen Ehemann wiederholt Gewalt erfahren, weshalb sie am 10. September 2011 Anzeige bei der Polizei in F… erstattet habe. Die Mutter sei regelmäßig von ihrem damaligen Ehemann geschlagen und unter Druck gesetzt worden. Er habe mit einer kleinen Waffe auf sie geschossen und sie am Rücken verletzt. Die Familie sei als zerrüttete Familie registriert worden und die Mutter habe neu geheiratet. Trotzdem habe der frühere Ehemann die Mutter und das Geschwister der Antragstellerin bedroht und sie in Lebensgefahr gebracht. Die Polizeibehörde habe ausdrücklich festgestellt, die Mutter sei gezwungen gewesen, nach Deutschland zu fliehen, um die Sicherheit ihrer Familie zu gewährleisten und sich vor dem früheren Ehemann zu schützen. Auf das Vorbringen in der Antragschrift vom 9. Juni 2026 und auf die vorgelegte Bescheinigung der Polizeibehörde F… vom 18. Mai 2026 wird Bezug genommen.

15 Das vorgetragene Schicksal – als wahr unterstellt – rechtfertigt asylrechtlichen Schutz offensichtlich nicht. Der Vortrag der Antragstellerin und die vorgelegte Bescheinigung der Polizeibehörde F… enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin heute von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden durch den früheren Ehemann der Mutter bedroht sein könnte. Unabhängig davon, dass die in Deutschland geborene Antragstellerin nicht vorverfolgt ist, sprechen stichhaltige Gründe gegen eine Verfolgung bzw. einen Schaden. Der letzte datierte Übergriff auf die Mutter stammt aus dem Jahre 2011. Zwischenzeitlich hat sich die Mutter scheiden lassen, neu geheiratet, hat ihr Herkunftsland verlassen und bald vier Jahre in Deutschland gelebt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der frühere Ehemann die Mutter – geschweige denn die Antragstellerin – (heute noch erneut) bedrohen könnte. Angesichts der erheblichen Zeitspanne seit 2011 von etwa 15 Jahren ist das frühere Schicksal asylrechtlich vielmehr völlig überholt.

16 Soweit darüber hinaus polizeilich bescheinigt wird, es habe auch nach der Scheidung weiterhin Bedrohungen gegeben und die Mutter habe nach Deutschland fliehen müssen, sind angebliche Verfolgungs- bzw. Schädigungshandlungen nach 2011 nicht substantiiert dargelegt. Damit ist eine Furcht vor Verfolgung bzw. die Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden für die Antragstellerin – wie zuvor gesagt – nicht erkennbar. Dass die Mutter das nunmehr im Verfahren der Antragstellerin erstmals vorgetragene Verfolgungsschicksal selbst noch nicht zum Gegenstand ihres eigenen Asylvorbringens in der Anhörung am 10. Oktober 2023 gemacht hatte, kann danach vorerst auf sich beruhen.

17 Darüber hinaus bietet der aserbaidschanische Staat der Antragstellerin zweifelsfrei Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) StatusVO. Insbesondere besteht dort wirksamer staatlicher Schutz vor Straftaten durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen wie Körperverletzungen (vgl. allgemein zum Polizei- und Strafsystem Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan [Stand: April 2026] vom 8. Mai 2026, S. 14 ff.). Dies stellt die von der Antragstellerin vorgelegte polizeiliche Bescheinigung anschaulich unter Beweis. Die Antragstellerin ist deshalb an die zuständigen aserbaidschanischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu verweisen, deren Hilfe ihre Mutter in der Vergangenheit nach eigenem Vorbringen bereits erfolgreich in Anspruch genommen hat und an deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit keinerlei Zweifel bestehen.

18 Überdies besteht interner Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) StatusVO. Nach dieser Vorschrift wird, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates ausgeht, internationaler Schutz nicht zuerkannt, wenn ein Antragsteller sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und wenn er in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin und ihre Familie können darauf verwiesen werden, sich an einem Ort innerhalb ihres 86.600 km² großen und von etwa 10.000.000 Menschen besiedelten Herkunftslandes niederzulassen, der abseits vom Wohnort des früheren Ehemannes der Mutter liegt.

19 b) Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist weder dargelegt noch ersichtlich.

20 c) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F. stehen der Abschiebung nicht entgegen. Insbesondere sind die Mutter der Antragstellerin, deren Ehemann und das Geschwisterkind aufgrund des in deren Asylverfahren ergangenen, bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 10. Oktober 2023 ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Die der Mutter mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 23. Juni 2026 ausgestellte schwangerschaftsbedingte Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG) steht einer gemeinsamen Ausreise der gesamten Familie nicht länger entgegen.

21 d) Die Antragstellerin besitzt auch keinen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 AsylG a.F.).

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.