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7 U 66/25•KG Berlin 7. Zivilsenat, 2026-07-01, 7 U 66/25
7 U 66/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 71 juil. 2026
Ein Vergleich zwischen dem Kläger und dem Streithelfer des Beklagten, mit dem sich u.a. der Kläger zur Beendigung des Klageverfahrens durch Klagerücknahme verpflichtet, kann als Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beurkundet werden. Allerdings muss aus der Zustimmungserklärung zum Vergleich deutlich werden, dass die Partei sich der Bedeutung der Schaffung eines Vollstreckungstitels bewusst ist und dass sie wünscht, dass die außergerichtliche Vereinbarung durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in den „Rang“ eines Prozessvergleichs erhoben werden soll
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 7 U 66/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0701.7U66.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Vergleich zwischen dem Kläger und dem Streithelfer des Beklagten, mit dem sich u.a. der Kläger zur Beendigung des Klageverfahrens durch Klagerücknahme verpflichtet, kann als Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beurkundet werden.
Allerdings muss aus der Zustimmungserklärung zum Vergleich deutlich werden, dass die Partei sich der Bedeutung der Schaffung eines Vollstreckungstitels bewusst ist und dass sie wünscht, dass die außergerichtliche Vereinbarung durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in den „Rang“ eines Prozessvergleichs erhoben werden soll
Das Zustandekommen des zwischen Kläger und Streithelferin der Beklagten im April 2026 geschlossenen (außergerichtlichen) Vergleichs ist nicht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festzustellen.
I.
1 Einer Beurkundung des Vergleichsschlusses steht allerdings noch nicht entgegen, dass die Beklagte an dem Vergleich nicht beteiligt ist.
2 Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgewährungsanspruch der Parteien gegenüber dem Gericht. Denn nach § 278 ZPO soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Im Falle einer gütlichen Streitbeilegung bildet der gerichtliche Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Vollstreckungstitel, den der Berechtigte zur Durchsetzung seines Anspruchs benötigt. Im Umfang des anhängigen Streitgegenstandes ersetzt der gerichtliche Vergleich also die sonst im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs gebotene gerichtliche Entscheidung (BGH, Beschluss vom 3. August 2011 – XII ZB 153/10 –, juris Rn. 15). Soweit die Einigung der Parteien noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, inhaltlich aber darüber hinausgeht, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 127 a BGB protokolliert (BGH, Beschluss vom 3. August 2011 – XII ZB 153/10 –, juris Rn. 16; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 278 Rn. 38).
3 Hier haben nicht die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, vielmehr handelt es sich um einen (Teil-)Vergleich allein zwischen dem Kläger und der Streithelferin der Beklagten, in dem geregelt wurde, dass der Prozess zwischen Kläger und Beklagter durch Rücknahme der Klage beendet werden soll. Indes dürfte allein dies noch nicht dagegen sprechen, dass hier ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zustande gekommen ist. Denn ausreichend ist hierfür, dass der Vergleich zwischen Beteiligten geschlossen wird, die sich kontradiktorisch gegenüberstehen (MüKoZPO/Wolfsteiner/K. Volmer, 7. Aufl. 2025, ZPO § 794 Rn. 32 unter Hinweis darauf, dass der Vergleich anderenfalls nicht einen Teil des Rechtsstreits erledigen kann; großzügiger insoweit Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 794 Rn. 6; strenger Musielak/Voit/Lackmann, 23. Aufl. 2026, ZPO § 794 Rn. 7; Stein/Kern, 23. Aufl. 2024, ZPO § 794 Rn. 22; Paulus in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 9 - §§ 724-802l, 5. Auflage 2024, § 794 Rn. 32; BeckOK ZPO/Hoffmann ZPO § 794 Rn. 7: Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt Einigung jedenfalls zwischen den Parteien voraus). Der Kläger sowie die Streithelferin der Beklagten standen sich hier kontradiktorisch gegenüber, so dass diese Voraussetzung erfüllt sein dürfte. Auch wenn Kläger und Streithelferin nicht den eigentlichen Streitgegenstand des Prozesses zwischen Kläger und Beklagter abschließend, sondern nur mittelbar im Hinblick auf die Verpflichtung des Klägers zur Klagerücknahme regeln konnten, steht die Einigung der am Vergleich Beteiligten in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Für eine Beurkundung eines Prozessvergleichs in derartigen Konstellationen besteht auch ein praktisches Bedürfnis, weil derart die vom ZPO-Gesetzgeber gewünschte umfassende gütliche Erledigung eines Rechtsstreits (s. nur § 278 Abs. 1 ZPO) auch in den Fällen, in denen eine Partei – wie hier anfangs die Beklagte – an einer gütlichen Einigung nicht mitwirken will, durch Verschaffung eines vollstreckbaren Titels unter Vermeidung ggf. eines weiteren Regressprozesses befördert wird.
4 II. Es fehlt indes an übereinstimmenden Erklärungen der Vergleichsparteien, einen Prozessvergleich schließen zu wollen.
5 Für den Abschluss eines Prozessvergleichs hat jede Seite zwingend eine entsprechende Erklärung an das Gericht zu richten. Nicht ausreichend ist, dass eine Seite die Erklärungen beider Parteien bezüglich einer Einigung in der Sache bei Gericht einreicht (BeckOGK/Bernheim-Engler, 15.3.2026, ZPO § 278 Rn. 87, s. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 UF 17/10 –, juris Rn. 26). Darüber hinaus muss aus der Erklärung deutlich werden, dass die Partei sich der Bedeutung der Schaffung eines Vollstreckungstitels bewusst ist und dass sie wünscht, dass die außergerichtliche Vereinbarung durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in den „Rang“ eines Prozessvergleichs erhoben werden soll (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 UF 17/10 –, juris Rn. 27).
6 Hieran fehlt es. Denn die Streithelferin teilte mit Schriftsatz vom 16. April 2026 lediglich mit, dass
7 „die Klagepartei und die Streithelferin den nachfolgenden Vergleich geschlossen haben.
8 1. Die Klagepartei erklärt innerhalb einer Woche nach Vergleichsschluss die Rücknahme der Klage. Die Klagepartei wird die Erklärung der Klagerücknahme weder widerrufen noch anderweitig davon Abstand nehmen. …“
9 Diese Erklärung ist im Hinblick auf die vereinbarte Klagerücknahme dahingehend auszulegen, dass die Vergleichsparteien einen außergerichtlichen Vergleich schließen wollten, in dessen Folge das Klageverfahren nicht durch einen Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beendet werden sollte, so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Streithelferin sich der Bedeutung der Schaffung eines Vollstreckungstitels bewusst war und einen solchen wünschte.
10 Auch liegt von Seiten des Klägers bis zu der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 24. April 2026 – also noch während der Rechtshängigkeit der Hauptsache – keine an den Senat gerichtete Erklärung vor, auf der Basis des seitens der Streithelferin mitgeteilten Vergleichstextes dem Abschluss eines Prozessvergleichs zuzustimmen. Auch die Klagerücknahme kann nicht ohne weiteres als Zustimmung zu dem bereits seitens der Streithelferin mitgeteilten Vergleich angesehen werden.
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