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S 210 KR 833/23•SG Berlin 210. Kammer, 2026-04-30, S 210 KR 833/23
S 210 KR 833/23Tribunal des assurances sociales / Chamber 21030 avr. 2026
Eine auf empirischer Basis in einer hausärztlichen Praxis im Jahr 2023 durchgeführte „multimodale Therapie" zur Behandlung von Long-COVID gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: S 210 KR 833/23
ECLI: ECLI:DE:SGBE:2026:0430.S210KR833.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 Abs 3 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 Abs 1a SGB 5, § 135 Abs 1 SGB 5
Eine auf empirischer Basis in einer hausärztlichen Praxis im Jahr 2023 durchgeführte „multimodale Therapie" zur Behandlung von Long-COVID gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). (Rn.24)
Az beim LSG Berlin-Brandenburg: L 14 KR 329/26.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten einer multimodalen Therapie bei Long-COVID.
2 Die 1987 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im November 2021 und im Oktober 2022 infizierte sich die Klägerin mit COVID-19. Ab dem 07.10.2022 war sie wegen Long-COVID arbeitsunfähig. Die Erkrankung äußerte sich in Myalgien, Gelenkschmerzen, Herzrhythmusstörungen, Tachykardien, Tachyarrhythmien, Blutdruckentgleisungen, Sehstörungen, Angstzuständen, innerer Unruhe, Schlaflosigkeit, Temperaturdysregulation, Gewichtsverlust, Muskelabbau, einem permanenten Erschöpfungszustand (Fatigue) und verschiedenen kognitiven Einschränkungen.
3 Mit Schreiben vom 16.12.2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine ambulante multimodale Long-COVID-Therapie in der Hausarztpraxis L. und Kollegen (Eigenbezeichnung „Long-COVID-Therapiezentrum“). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, sie sei alleinerziehende Mutter, leide unter Fatigue, Brain Fog, Konzentrations-, Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen. Sie sei nicht in der Lage, Auto zu fahren. Bringe sie beispielsweise ihr Kind zur Kita, schaffe sie kaum andere Dinge und falle vor Erschöpfung anschließend in Schlaf. Sie stehe unter erheblichem emotionalem und finanziellem Druck.
4 Im beigefügten Arztbrief (Seiten 23 bis 25 der Verwaltungsakte) führte die Praxis u.a. aus, dass für die Behandlung von Long-COVID derzeit keine standardisierten, evidenzbasierten oder leitliniengestützten Therapieoptionen zur Verfügung stünden. Die Praxis verfüge jedoch über fundierte Erfahrungen im Rahmen der bisher behandelten etwa 2.200 COVID-19- und 500 Post-COVID-Patienten. Auf dieser Grundlage habe sich ein modulares Therapiekonzept („multimodale Therapie“) als wirksam gezeigt, das – mangels alternativer evidenzbasierter schulmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten – im Rahmen der erfahrungsbasierten Medizin angewendet werde. Wegen der Einzelheiten der Therapiemodule und der weiteren Ausführungen der Arztpraxis wird auf den Arztbrief Bezug genommen.
5 Mit Bescheid vom 29.12.2022 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Der diagnostische bzw. therapeutische Nutzen der beantragten Therapie sei nicht nachgewiesen. Es handele sich um eine neue Behandlungsmethode, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch nicht bewertet habe.
6 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 10.01.2023 wies die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes (MD) vom 24.01.2023 mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2023 als unbegründet zurück. Der Leistungsausschluss für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (§ 135 SGB V) gelte fort, bis der G-BA eine positive Empfehlung abgebe und der Einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) angepasst werde. Eine ausnahmsweise Kostenübernahme komme nicht in Betracht, da keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliege. Der Medizinische Dienst habe in seinem Gutachten alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt.
7 Ungeachtet der ablehnenden Bescheide ließ sich die Klägerin vom 20.02.2023 bis 22.06.2023 mittels der multimodalen Therapie in der Praxis R. behandeln. Hierfür berechnete die Praxis der Klägerin insgesamt 2.414,31 € (Rechnungen auf Grundlage der GOÄ vom 23.02.2023, 02.03.2023, 14.03.2023, 23.03.2023, 27.03.2023, 11.04.2023, 28.06.2023 und 04.07.2023).
8 Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie leide unter einer schweren, in ihren Folgen noch unabsehbaren Erkrankung, deren Behandlung im Rahmen der Erprobung neuer Behandlungsmethoden möglich gewesen sei. Die multimodale Therapie habe ihr Leiden gelindert und den Heilungsprozess eingeleitet. Der G-BA komme mit der Long-COVID-Richtlinie seinem gesetzlichen Auftrag nicht nach.
9 Die Klägerin beantragt,
10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2023 zu verurteilen, der Klägerin die Kosten von 2.414,31 € für ärztliche Leistungen entsprechend den Rechnungen der Ärztin L. vom 23.02.2023, 02.03.2023, 14.03.2023, 23.03.2023, 27.03.2023, 11.04.2023, 28.06.2023 und 04.07.2023 zu erstatten.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie vertritt die Auffassung, es handele sich bei der durchgeführten Therapie um eine unkonventionelle Methode, für die der G-BA noch keine positive Empfehlung abgegeben habe. Die Erkrankung der Klägerin sei weder lebensbedrohlich noch regelmäßig tödlich verlaufend oder wertungsmäßig vergleichbar.
14 Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.
15 Der Beigeladene zu 2. beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Er führt aus, bislang keine Bewertungsverfahren zu einer multimodalen Therapie oder deren einzelnen Therapiemodulen durchgeführt zu haben. Die multimodale Versorgung im Sinne seiner Long-COVID-Richtlinie bezwecke den zeitnahen und strukturierten Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot, decke sich jedoch nicht mit der multimodalen Therapie im Sinne einer bestimmten Behandlungsmethode oder eines Behandlungskonzepts, wie die Klägerin es verstehe. Da es nicht eine einzige Therapieform zur Behandlung der vielfältigen Symptomatik der Klägerin gebe, sei eine multimodale Herangehensweise zwar naheliegend. Für keine der angewandten Maßnahmen liege jedoch eine Evidenz vor, die einen Nutzen nahelege. Das Behandlungskonzept der Praxis L. beruhe nicht auf einem theoretisch-wissenschaftlichen Konzept, sodass bereits keine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im rechtlichen Sinne vorliege. Selbst bei Annahme einer solchen Methode bestehe keine Bewertungspflicht des G-BA, da die Wirksamkeit nicht durch wissenschaftliche Studien nachgewiesen sei.
18 Die Kammer hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der die Klägerin behandelnden Frau L. und der Diplom-Psychologin Frau F. eingeholt. Die Klägerin hat zudem den Entlassungsbericht der M. Klinik Bad G. über ihren Rehabilitationsaufenthalt vom 04.10.2023 bis 08.11.2023 vorgelegt.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
20 Obgleich im Termin zur mündlichen Verhandlung die Beigeladene zu 1. nicht vertreten war, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, §§ 124 Abs. 1, 126, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beigeladene war in der Ladung über diese Möglichkeit unterrichtet.
21 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
22 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für die in der Praxis L. durchgeführte multimodale Long-COVID-Therapie.
23 Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung ist § 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Vorschrift bestimmt: Hat die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
24 Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist jedoch, dass die selbstbeschaffte Leistung überhaupt zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört (BSG, Urteil vom 28.02.2008 – B 1 KR 16/07 R, juris, Rn. 13: „Sowohl der Anspruch auf Kostenerstattung für die Vergangenheit als auch der Anspruch auf Versorgung oder Kostenfreistellung für die Zukunft reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte und zukünftig zu beschaffende Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen (KKn) allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben […]“). Dies ist hier nicht der Fall, da die streitgegenständliche multimodale Long-COVID-Therapie keine (Natural-) Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
25 Nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 der Vorschrift umfasst die Krankenbehandlung unter anderem die (ambulante) ärztliche Behandlung. Weitere Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Standard der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V), was bedeutet, dass die Leistungen dem Maßstab der evidenzbasierten Medizin entsprechen müssen (vgl. hierzu auch Plagemann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 2 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 55 bis 57). So verlangt z.B. auch § 73b Abs. 2 Nr. 2 SGB V von Allgemeinärzten, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen wollen, explizit, dass die „Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien“ erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es der multimodalen Therapie an der notwendigen wissenschaftlichen Evidenz fehlt. Dies hat der Beigeladene zu 2. in seinem Schriftsatz vom 14.05.2025 unter Einbeziehung seiner Fachabteilung „Fachberatung Medizin“ ausführlich herausgearbeitet und insbesondere dargestellt, dass es sowohl für den Gesamtansatz der in der Praxis L. durchgeführten Behandlung als auch für die einzelnen Therapiemodule mit Blick auf das Anwendungsgebiet Long-COVID keine Evidenz nachgewiesen ist. Literatur, die eine entsprechende systematische Herangehensweise beschreibt und als Behandlungskonzept vorschlägt, habe nicht identifiziert werden können. Dies gelte auch für die einzelnen Therapiemodule, für die ebenfalls wissenschaftliche Studien in Bezug auf das Anwendungsgebiet Long-COVID fehlten. Dabei hat sich der Beigeladene zu 2. gerade auch mit den von der behandelnden Ärztin im Rahmen ihres vom Gericht angeforderten Befundberichts vorgelegten medizinischen Literatur ausführlich auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, warum diese für die Behandlung von Long-COVID entweder nicht einschlägig sind oder eine Wirksamkeit der Behandlungsmethode nicht belegen. Darüber hinaus hat er eigene Literaturrecherchen unternommen, die aber ebenfalls kein anderes Ergebnis erbrachten. Angesichts dessen, dass die Klägerin den Ausführungen des Beigeladenen zu 2. inhaltlich nicht entgegengetreten ist und weder sie noch ihre behandelnde Ärztin anderweitige medizinische Literatur vorgelegt haben, verweist die Kammer wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz des Beigeladenen zu 2. und die beigefügte Stellungnahme der Abteilung Fachberatung Medizin vom 31.03.2025. Hinzu kommt, dass die behandelnde Ärztin in ihrem Arztbrief, den die Klägerin ihrem Antrag bei der Beklagten beigefügt hatte, selbst einräumt, dass eine Evidenz für die von ihr gewählte Behandlungsmethode nicht vorliegt, wenn sie auf S. 2 1. Absatz des Briefes ausführt: „Da keine standardisierte/evidenzbasierte bzw. leitliniengestützte Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht, sind Therapien nur auf empirischer Basis möglich.“ Erfahrungsbasierte Medizin, wie sie die Ärztin beschreibt und angewendet hat, gehört dagegen nicht zum Leistungskatalog der GKV.
26 Die Klägerin kann die begehrte multimodale Therapie auch nicht als neue Behandlungsmethode beanspruchen. Gem. § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode nach § 135 Abs. 1 SGB V ausgesprochen hat. Ärztliche Behandlungsmethoden im Sinne der GKV sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll. Eine Methode ist neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im EBM-Ä enthalten ist. Zudem gelten als neue Methoden oder Methodenteile solche Leistungen, die zwar als ärztliche Leistungen im EBM-Ä aufgeführt sind, deren Indikation aber wesentliche Änderungen oder Erweiterungen erfahren hat (vgl BSG, Urteil vom 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 R, juris, Rn. 23 m.w.N. zur BSG-RSpr.).
27 Nach diesen Maßgaben ist eine Kostentragungspflicht der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt einer NUB ausgeschlossen. Zweifelhaft ist bereits, ob dem von der behandelnden Ärztin L. gewählten Behandlungsansatz der „multimodalen Therapie“ ein eigenes wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das die systematische Anwendung in der Behandlung von Long-COVID rechtfertigen würde. Denn der Methode fehlt die wissenschaftliche Evidenz, aus der sich ein einheitliches und standardisiertes Therapieverfahren herleiten ließe, wie der Beigeladene zu 2. in seinem Schriftsatz vom 14.05.2025 ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend herausgearbeitet hat. Dabei hat er insbesondere dargestellt, dass es an jeglicher wissenschaftlicher Auseinandersetzung fehle, die einen entsprechenden Gesamtansatz theoretisch formuliere und mit Blick auf das Anwendungsgebiet Long-COVID diskutiere. Literatur, die eine entsprechende systematische Herangehensweise beschreibe und als Behandlungskonzept vorschlage, habe nicht identifiziert werden können. Auch die Klägerin und ihre behandelnde Ärztin haben insoweit entsprechende Literatur nicht vorgelegt. Doch selbst unter Annahme, dass die multimodale Therapie eine Methode im vorgenannten Sinne wäre, kommt ein Leistungsanspruch nicht in Betracht. Denn in diesem Fall wäre sie – da sie im EBM-Ä bisher nicht enthalten ist (und deshalb konsequenterweise von der Ärztin auch nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht worden ist) – als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode einzustufen, für die der G-BA noch keine positive Nutzenbewertung abgegeben hat. Damit verbleibt es bei der Sperrwirkung des § 135 Abs. 1 SGB V.
28 Eine Leistungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens, das eine Untätigkeit des G-BA trotz des Vorliegens wissenschaftlicher Erkenntnisse, die einen diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode belegen, voraussetzt (BSG, Urteil vom 12.08.2009 – B 3 KR 10/07 R, juris, Rn. 26), scheidet angesichts der fehlenden wissenschaftlichen Evidenz der multimodalen Therapie aus.
29 Nicht zu folgen ist dem Einwand der Klägerin, der G-BA komme mit seiner Long-COVID-Richtlinie (Richtlinie über eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen vom 21.12.2023, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 08.05.2024, in Kraft getreten am 09.05.2024) dem gesetzlichen Auftrag nicht nach. Die Richtlinie ist für die rechtliche Bewertung des hiesigen Sachverhalts schon deswegen unbeachtlich, weil sie erst nach Abschluss der streitgegenständlichen Behandlung in Kraft getreten ist, ohne dass ihr Rückwirkung zukommt. Auch der Auftrag des Gesetzgebers in § 92 Abs. 6c S. 1 SGB V in der seit dem 29.12.2022 geltenden Fassung sah einen Beschluss des G-BA über „Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID“ erst zum 31.12.2023 vor. Schließlich zielte das Gesetz – und dem folgend die Richtlinie – gerade nicht auf Regelung oder Gestaltung einer multimodalen Therapie, die ein einzelner Leistungserbringer durchführt, sondern auf ein multimodales Therapieangebot unter Einbeziehung verschiedener Leistungserbringer (insbesondere von Hausärzten, Pneumologen, Kardiologen, Neurologen, Psychiatern und Psychologen, aber auch unter Einbeziehung von Heilmittelangeboten und Edukationsprogrammen) und auf die Bestimmung sektorenübergreifender Behandlungspfade (in interdisziplinären Versorgungsstrukturen wie Kompetenzzentren, Spezialambulanzen und Rehabilitationskliniken). Patienten mit Long-COVID-Verdacht sollen leicht Orientierung erhalten, wo sie eine Diagnose ihrer Erkrankung erhalten können und anschließend mittels „Wegweisern“ zu den Leistungserbringern zur individuellen Therapie geleitet werden. Eine Vorgabe zusätzlicher Strukturen und Anforderungen, die eine Behandlung von entsprechenden Patientinnen und Patienten gegebenenfalls auf zu wenige Leistungserbringer reduzieren, soll allerdings nicht erfolgen, weil der Gesetzgeber fürchtete, dass dies etwaige Wartezeiten noch weiter verlängern würde (Roters, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Stand: 15.02.2024, § 92 SGB V, Rn. 73).
30 Zuletzt kommt auch eine Leistungspflicht der Beklagten gem. § 2 Abs. 1a SGB V nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Long-COVID-Erkrankung der Klägerin ist zunächst weder lebensbedrohlich noch regelmäßig tödlich. Unter einer wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung ist ein Krankheitsgeschehen zu verstehen, das von seiner Schwere und seinem Ausmaß mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen vergleichbar ist und bei dem eine unmittelbare und kurzfristige Interventionsnotwendigkeit besteht, um den Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion oder eine unmittelbar bevorstehende wesentliche Verschlechterung des akuten Krankheitszustands zu verhindern (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juni 2024 – L 11 KR 844/21, juris, Rn. 76; BSG, Urteil vom 19. März 2020 – B 1 KR 22/18 R –, juris, Rn. 20). Eine solche Erkrankung lag hier nicht vor. Zwar war die Klägerin schwer an Long-COVID erkrankt und litt vor und während der streitgegenständlichen Behandlung unter erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen, die für sie als alleinerziehende Mutter auch zusätzlich besondere persönliche Einschränkungen nach sich zogen. Sie schilderte in ihrem Antrag vom 16.12.2022, dass die Auswirkungen Fatigue, Brain Fog, Konzentrations-, Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen ihr die Basis für die Arbeitsfähigkeit und die Möglichkeit, Auto zu fahren, genommen hätten, dass sie ihr Kind noch zur Kita habe bringen können, auch wenn dies erhebliche Erschöpfung nach sich gezogen habe, und dass ihr tägliches Energieniveau kaum für ihr Kind gereicht habe. Immer wieder habe sie Tage gehabt, an denen sie sich vor Schmerzen und Fieber kaum habe bewegen können und das Atmen ihr schwergefallen sei. Diese Einschränkungen sind aber nicht so erheblich, dass sie dem nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans gleichkämen. Die Klägerin war nicht dauerhaft an ihr Bett gefesselt und unter Einschränkungen noch in der Lage, ihren persönlichen und familiären Alltag zu gestalten, insbesondere sich hinreichend um ihr Kind zu kümmern. Dass sie darüber hinaus kaum Kraft für andere Aktivitäten hatte und ihre Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erheblich eingeschränkt war, übersieht die Kammer nicht. Dies ist jedoch auch bei anderen Krankheiten mit schwerem Verlauf oder mit der Notwendigkeit eines Krankenhausaufenthalts durchaus der Fall, ohne dass diese einer tödlichen Krankheit vergleichbar wären. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vermag ebenfalls nicht die Annahme einer solchen Krankheit zu begründen. Die Klägerin dürfte die körperlichen Einschränkungen subjektiv als besonders belastend empfunden haben, da sie nach ärztlicher Einschätzung im Reha-Entlassungsbericht der Median Klinik Bad Gottleuba eine leistungsorientierte und pflichtbewusste Grundpersönlichkeit hat. Objektiv betrachtet liegen jedoch keine Anhaltspunkte einer vergleichbar schweren Krankheit vor, wie sie von § 2 Abs.1a SGB V vorausgesetzt werden. Dazu passt es ins Bild, dass die Reha-Klinik nur ein leichtes Post-COVID-Syndrom bei jedoch prämorbidem Status (Migräne, persönliche psychische Belastung und Schlafstörungen) diagnostizierte.
31 Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs nicht vor. Die Klage war abzuweisen.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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