KG Berlin 20. Zivilsenat, 2025-04-10, 20 U 47/23

20 U 47/23Tribunal supérieur / Civil Chamber 2010 avr. 2025

Texte intégral

KG Berlin 20. Zivilsenat — 20 U 47/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-10

Aktenzeichen: 20 U 47/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0410.20U47.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 10. April 2025 ist durch Beschluss vom 19. Juni 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 10. März 2023, 17 O 185/21 nachgehend BGH, 19. Mai 2026, VI ZR 162/25, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 10.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 17 O 185/21 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.

(2) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und künftigen noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung im Jahr 2015 und 2016 zu erstatten hat, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

(3) Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu zahlen.

  1. Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

  2. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) jeweils ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1) zu ½ zu tragen. Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die am 26.12.2001 geborene Klägerin befand sich seit 2008 in kieferorthopädischer Behandlung. Im Jahr 2015 stellte sie sich bei dem Beklagten zu 1) wegen bestehender Beschwerden im Kopf-, Nacken-, Rücken- und Brustbereich sowie wegen eines Knackens der Kiefergelenke vor. Die dort vorgenommenen Untersuchungen ergaben die Diagnose einer totalen Diskusverlagerung mit Reposition, wobei unter dem 28.09.2015 zugleich vermerkt wurde: „(…) jetzt schon gelegentlich Übergang zur totalen DV ohne Rep. (…)“. Hinsichtlich des Knackens der Kiefergelenke empfahl der Beklagte zu 1) im November 2015 die Extraktion der Weisheitszähne und überwies die Klägerin an den Beklagten zu 2), der den entsprechenden Eingriff Ende Januar 2016 durchführte. Nachdem die Klägerin direkt im Nachgang mehrfach bei dem Beklagten zu 2) und Anfang März 2016 auch wieder bei dem Beklagten zu 1) vorstellig geworden war, wurde durch den Beklagten zu 2) in der Patientenkartei unter dem 29.03.2016 die Diagnose vermerkt: „Diskusverlagerung OHNE Reposition“.

2 Anlässlich dieser Behandlung hat die Klägerin den Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung erhoben und das Fehlen einer ordnungsgemäßen Aufklärung gerügt. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines kieferorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K... nebst dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowie nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugin R... V... insofern stattgegeben, als es die Beklagten als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000,- EUR sowie zur Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verurteilt hat. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden aus der streitgegenständlichen Behandlung verpflichtet sind.

3 Hiergegen richten sich die Berufungen der Beklagten.

4 Von der weiteren Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

5 Die Berufungen der Beklagten sind zulässig. In der Sache hat im Ergebnis jedoch nur die Berufung des Beklagten zu 2) Erfolg. Im Einzelnen:

6 Soweit das Landgericht die Haftung der Beklagten wegen einer fehlerhaften Behandlung verneint hat, da eine solche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen gewesen sei, haben die Berufungen dies nicht beanstandet. Eine Anfechtung des Urteils durch die Klägerin ist nicht erfolgt. Entsprechend ist, nachdem die Beklagten das Urteil allein in dem Umfang rügen (können), wie sich das Landgericht in seiner Würdigung auf den Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung der Klägerin gestützt hat, ausschließlich dies noch streitgegenständlich.

7 Das Landgericht stellt in den Gründen seiner Entscheidung darauf ab, dass die Klägerin nicht hinreichend durch die Beklagten über die spezifischen Eingriffsrisiken der beabsichtigten Germektomie in Bezug auf ihr vorgeschädigtes Kiefergelenk aufgeklärt worden sei. Dem ist im Ergebnis und unter Berücksichtigung der erneuten Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K...- zu folgen. Vorwerfbar ist der Aufklärungsmangel indes nur dem Beklagten zu 1).

a)

8 Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass dem geplanten Eingriff, jedenfalls vor dem Hintergrund des vorbestandenen Zustandes im Kiefergelenk, die spezifische Gefahr einer Verschlechterung dieses Zustandes innewohnte, und zwar in dem Sinne, dass eine endgültige Diskusverlagerung stattfindet, mithin ohne Reposition. Der Senat hatte bereits die im Protokoll vom 07.02.2023 (dort S. 5 = Bl. 115/II) wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen – wenn auch noch nicht abschließend - in gleicher Weise wie das Landgericht gedeutet und sieht sich nunmehr unter dem Eindruck der erneuten Anhörung des Sachverständigen im Ausgangspunkt zu keiner abweichenden Beurteilung veranlasst.

9 So hat der Sachverständige auf erneutes Befragen klarstellt, dass bei Patienten mit einer Vorerkrankung, wie sie bei der Klägerin bestand, jede Krafteinwirkung, also jeder Kraftvektor, auf den Kiefer dazu führen könne, dass es zu einer Diskusdislokation ohne Reposition kommt. Soweit er dabei zunächst auch vertreten hatte, dass eine solche Diskusverlagerung der Weisheitszahnoperation jedoch nicht als typisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anhafte, hat er dies an späterer Stelle wieder eingeschränkt und ausgeführt, dass angesichts der Vorschädigung des Kiefergelenks der Klägerin, d.h. abweichend zur Situation eines gesunden Kiefergelenks, „schon“ davon ausgegangen werden müsse, dass mit Blick auf die besondere Situation der Klägerin ein Risiko bestand, „mit dem (…) zu rechnen war“. Ob Fälle, wie der der Klägerin, „statistisch ins Gewicht fallen“ oder nicht, ist an dieser Stelle unerheblich, weil dies nichts an dem speziell im Fall der Klägerin gegebenen Risiko als solches ändert und sie hierüber im Grundsatz informiert werden muss, weil nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung für oder gegen den Eingriff gewährleistet werden kann. Aus dem gleichen Grund kommt es daher auch nicht darauf an, ob das im Fall vorgeschädigter Gelenke vorhandene Risiko bei ordnungsgemäßer Operationsdurchführung „nahe 0“ gehalten werden kann bzw. durch die konkrete Operationsart, insbesondere die Narkoseführung durch Verwendung einer Larynxmaske, als beherrschbar anzusehen sein mag.

10 Dass der Sachverständige die vorgeschlagene Behandlung als indiziert angesehen hat und dies auch im Rahmen seiner erneuten Anhörung mehrfach betonte, steht einer entsprechenden Aufklärungspflicht, anders als der Beklagte zu 1) mit seiner Berufung rügt, ebenfalls nicht entgegen. Denn medizinisch indiziert ist eine Maßnahme, wenn es einen Grund gibt, der in einem Krankheitsfall nach den allgemein anerkannten Standards der medizinischen Wissenschaft die Anwendung eines bestimmten Mittels oder Verfahrens durch einen Arzt hinreichend rechtfertigt, also medizinisch gesehen Behandlungsbedarf besteht. Dabei kann die Frage der Indikation durchaus auch eine solche der Interessenabwägung sein. Risiko und Schwere des Eingriffs, Erfolgsaussichten und erstrebter Zweck der Heilbehandlung müssen grundsätzlich in einem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Das schließt es umgekehrt nicht aus, dass auch eine sehr riskante Behandlung indiziert sein kann. Die Entscheidung über die Inkaufnahme der (noch vertretbaren) Risiken muss aber stets der informierte Patient selbst treffen. Damit einhergehend sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung umso höher, je ungünstiger das Chancen-/Risikoverhältnis zu Lasten des Patienten ausfällt.

11 Entsprechend stehen die Ausführungen des Sachverständigen zur S2k-Leitlinie „Operative Entfernung von Weisheitszähnen“, Registernummer 007-003, einer Aufklärungspflicht ebenfalls nicht entgegen. Denn wie der Sachverständige erläutert hat, kann der Richtlinie nur entnommen werden, dass eine Weisheitszahnoperation bei Vorliegen einer Diskusverlagerung als Grunderkrankung nicht kontraindiziert sei, bzw. dass im Falle einer solchen Vorerkrankung nicht anders vorgegangen werden müsse; dies allerdings nicht im Sinne einer positiven Vorgabe, sondern lediglich in der Weise, dass die Richtlinie dazu nichts besage. Insofern räumte der Sachverständige ein, dass die Literaturlage zur Diskusverlagerung so „dünn“ sei, dass in der Leitlinie dazu nichts zu entscheiden war.

12 Insgesamt ändern die Ausführungen des Sachverständigen zur Indikation und Behandlungsfehlerfreiheit somit nichts an der vorgehenden Bewertung des Sachverständigen, wonach ein entsprechendes einzukalkulierendes Risiko im Grundsatz vorhanden gewesen war, wodurch zugleich der anderweitigen Behauptung des Beklagten zu 1), es gäbe bei einer Germektomie kein Risiko einer Diskusverlagerung ohne Reposition, zumindest für den hier zu beurteilenden Fall der Klägerin der Boden entzogen ist. Selbst wenn man in die Würdigung noch einbezöge, dass zum damaligen Zeitpunkt auch ungeachtet des Eingriffs die Gefahr einer jederzeit möglichen Diskusverlagerung ohne Reposition bestand, steht dies einer Aufklärungspflicht der Beklagten nicht entgegen. Denn der hieraus durch die Beklagten gezogene Schluss, dass damit jedenfalls kein zusätzliches Risiko bestanden habe, geht an der eigentlichen Frage vorbei, ob nicht gerade die Vorschädigung zu einem dem Eingriff anhaftenden Risiko führt, und zwar insoweit, wie es den zeitlichen Rahmen der endgültigen Manifestation des schon vorhandenen pathologischen Zustandes betrifft. Dazu hat der Sachverständige bei seiner erstinstanzlichen Anhörung zugegebenermaßen ausgeführt, dass sich letzterer, so wie er heute besteht, mit der Zeit ohnehin entwickelt hätte, wobei dies bereits in wenigen Tagen oder auch erst nach zwanzig Jahren hätte passieren können (Protokoll, S. 5 = Bl. 115/II). Genau daraus ergibt sich aber ein im Fall der Klägerin bestehendes spezifisches und damit aufklärungspflichtiges Risiko, weil die Realisierung des bestehenden Risikos einer endgültigen Diskusverlagerung infolge der Operation damit zu einer Verkürzung eines u.U. noch viele Jahre andauernden Zwischenstadiums führen konnte. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass der Zeitraum bis zur endgültigen Manifestation der Kieferproblematik im Ausgangspunkt völlig ungewiss war und genauso gut schon nach wenigen Tagen unabhängig vom streitgegenständlichen Eingriff hätte eintreten können.

13 Soweit der Beklagte zu 1) darauf verweist, dass sich die Klägerin und deren Mutter bereits mit der vollständigen Kenntnis über die „Erkrankung“ vorgestellt haben, lässt dies die Aufklärungsbedürftigkeit nicht entfallen. Zwar ist anerkannt, dass entsprechende Vorkenntnisse eines Patienten einen besonderen Grund im Sinne des § 630e Abs. 3 BGB darstellen können, jedenfalls dann, wenn ihm dieses Wissen zum maßgeblichen Zeitpunkt noch präsent ist. Allerdings sind dabei äußerst strenge Anforderungen zu stellen, die hier nicht gegeben sind. Insbesondere genügt es nicht, wenn die Klägerin und ihre Mutter Kenntnis von der Diagnose einer drohenden Diskusverlagerung mit Reposition gehabt hätten, wie auch darüber, dass es anamnestisch bereits Übergänge zu einer Diskusverlagerung ohne Reposition gegeben hatte. Damit ist noch keine Kenntnis über die denkbaren Auswirkungen des geplanten Eingriffes - der Germektomie - verbunden, vor allem nicht in der Weise, dass sich diese gerade vor dem Hintergrund der Grunderkrankung als riskant darstellen könnte und dass es hierdurch vorzeitig zur Herbeiführung des endgültigen Zustandes kommen kann. Dies gilt selbst dann, wenn ein Patient mit Blick auf seine bestehende Grunderkrankung grundsätzliche Befürchtungen hegt, da diese allein noch keine die Einwilligung tragende selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen. Insbesondere wäre damit nichts für eine Bewertung des Risikos gewonnen, vor allem dergestalt, wie wahrscheinlich dessen Realisierung ist. Letzteres ist jedoch unumgänglich, um eine sinnvolle Abwägung gegenüber den Chancen der vorgesehenen Behandlung vorzunehmen.

14 Eine andere Sichtweise ergibt sich damit ebenso wenig aufgrund des Überweisungsschreibens (Anlage K5a), in dem auf die bereits gestellte Diagnose einer Diskusverlagerung mit Reposition hingewiesen und um „besondere Berücksichtigung“ gebeten wird, was auf eine Bitte der Mutter zurückzuführen sei. Denn auch insoweit kann allenfalls darauf geschlossen werden, dass jedenfalls der Mutter der Klägerin die Tragweite der schon bestehenden Beschädigung des Kiefergelenks im Ausgangspunkt bewusst war und dass insoweit eine gewisse Risikoneigung bestand, insbesondere dass eine unnötige Belastung des Kiefergelenks vermieden werden sollte. Das Bestehen von allgemeinen Befürchtungen lässt aber – wie ausgeführt - die Aufklärungsbedürftigkeit in Bezug auf das hier maßgebliche Risiko nicht entfallen, und zwar vor allem deshalb nicht, weil damit in keiner Weise deutlich werden musste, dass die Operation, die im Grundsatz das Risiko der endgültigen Diskusverlagerung reduzieren bzw. deren Eintritt zumindest verzögern sollte, umgekehrt eine solche selbst endgültig verursachen konnte, mithin den verbleibenden ungewissen Zeitraum faktisch auf null verkürzen könnte. Dass der Klägerin und ihrer Mutter dies bekannt und bewusst gewesen wäre, lässt sich daraus nicht schlussfolgern und ergibt sich auch im Übrigen nicht.

15 Damit bestehen schlussendlich auch die vermeintlichen Widersprüche in Bezug auf die Bekundungen der Klägerin im Termin nicht. Denn hiernach hat diese lediglich wiedergegeben, dass die Beklagten ihr und ihrer Mutter gegenüber ein weiteres als das bereits bestehende Risiko verneint hätten, was sich - wie ausgeführt - eben nicht in dem Sinne verstehen lässt, dass die Operation zum sofortigen Eintritt einer Diskusverlagerung ohne Reposition führen kann, was anderenfalls ggf. erst in vielen Jahren geschehen wäre. Ohnehin habe das Ziel des Eingriffes nach ihrer Kenntnis in erster Linie „das Knacken“ beseitigen sollen, welches bis dahin schmerzfrei bestanden habe. Nicht von Bedeutung ist dementsprechend auch die Äußerung der Klägerin, dass ihr nach der Operation schon im Zeitpunkt des Aufwachens aus der Narkose vor dem Hintergrund der empfundenen Schmerzen bewusst gewesen sei, dass ihr Kiefergelenk jetzt endgültig kaputt sei. Denn dies lässt erneut allenfalls auf ein generelles Bewusstsein für die vorbestandene Gelenksituation schließen, nicht aber auf eine Kenntnis um die Gefahr einer u.U. drastischen Verkürzung eines möglicherweise noch länger andauernden Zwischenstadiums.

b)

16 Die danach erforderliche Aufklärung der Klägerin und ihrer Mutter über das Risiko einer Verschlechterung der bestehenden Kiefergelenksituation gerade infolge der geplanten Germektomie ist diesen nicht zuteil geworden.

17 (1) Insofern ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch den Beklagten zu 1) nur unzureichend informiert worden ist. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, er habe über die Problematik der bestehenden Diskusverlagerung gesprochen, insbesondere auch darüber, dass der Befund unbehandelt nur schlechter werden könne. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass die Prognose trotz der „Extraktionstherapie“ weiterhin schlecht bleibe und letztlich keine weitergehenden Risiken bestünden, als diejenigen, die sich aus der Erkrankung als solcher ergeben würden; insofern habe die Therapie keine Risiken gehabt. Damit mag zwar gesagt sein, dass die Gefahr einer Diskusverlagerung ohne Reposition (fort-)besteht, d.h. auch bei vorgenommener Behandlung. Dass letztere aber genauso gut die Ursache einer Verschlechterung bis hin zum Übergang in das Endstadium sein kann, mithin eine Verkürzung des ansonsten ggf. noch verbleibenden, wenn auch völlig ungewissen, Zeitraumes bewirken kann, wird damit keineswegs hinreichend zum Ausdruck gebracht.

18 Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten zu 1) in dessen Berufungsbegründung ergibt sich nichts Abweichendes. Dabei trägt vor allem die Argumentation nicht, dass das Risiko des Endstadiums längst gegeben gewesen sei. Denn dies verwischt nicht nur die Grenzen zwischen dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Risikos und dessen endgültiger Realisierung, sondern ignoriert fortlaufend den zeitlichen Faktor, der sich nach den Angaben des Sachverständigen durchaus noch auf etliche Jahre (Protokoll, S. 5 = Bl. 115/II d.A.) hätte belaufen können. Dass der Beklagte zu 1) vortragen lässt, er habe der Klägerin wortwörtlich gesagt, dass über das aktuell ohnehin bestehende Risiko des Endzustandes der Diskusverlagerung kein weiteres Risiko bestehe, vermag ebenfalls nichts zu ändern. Denn hieraus würde erneut nicht ersichtlich, dass gerade infolge des Eingriffs eine sonst möglicherweise erst Jahre später eintretende Verschlechterung „vorzeitig“ eintreten kann. Mit einem „Hineininterpretieren“ in die im Termin bekundeten Aufklärungsinhalte hat dies nichts zu tun.

19 Die weiteren Ausführungen des Beklagten zu 1) beziehen sich sodann auf die Frage, ob der Operation überhaupt das Risiko einer weiteren Verschlechterung inhärent war, mithin auf die Frage des Bestehens einer Aufklärungspflicht, wozu bereits ausgeführt worden ist.

20 (2) Eine hinreichende Aufklärung über das nach Maßgabe der vorstehenden Gründe bestehende Risiko lässt sich letztlich auch nicht aufgrund der nach den Schilderungen des Beklagten zu 2) durch ihn erfolgten Aufklärung feststellen. Zwar hat er erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, auch angesprochen zu haben, dass es „jederzeit“ zu einer Diskusdislokation ohne Reposition kommen könne und dies auch unter der Narkose, wobei jedoch das Risiko wegen der beabsichtigten Form der Narkose (Larynxmaske) „sehr gering“ sei. Bei seiner erneuten Anhörung im Berufungstermin gab er außerdem an, dass er in einer Situation, in der - wie hier - auf dem Überweisungsschein stehe, dass eine Dislokation vorliege, erläutere, dass es beim Essen, Gähnen, aber ebenso durch die Manipulation während der Operation zu einer Verschlimmerung kommen könne, dass dieses Risiko aber durch die Verwendung einer Larynxmaske minimiert werden würde. Damit ist der Beklagte zu 2) im Ergebnis zwar über dasjenige hinausgegangen, was der Klägerin und ihrer Mutter durch den Beklagten zu 1) erläutert worden war. Gleichwohl ließ dies aber noch keine ausreichende Beurteilung und damit Risikobewertung durch die Mutter der Klägerin zu, weil hierdurch nicht die bereits bestehende Situation der weit fortgeschrittenen Vorschädigung und die daraus folgende denkbare Konsequenz des operativen Eingriffs hinlänglich verdeutlicht wird, gerade auch vor der Einordnung des Risikos als „sehr gering“. Erschwerend kommt an dieser Stelle der außerhalb der Einflusssphäre des Beklagten zu 2) liegende Umstand hinzu, dass der Beklagte zu 1) – seinen eigenen Angaben zufolge – den Eingriff zuvor sogar als „risikofrei“ dargestellt hatte, wörtlich: „(…), dass die Extraktionstherapie, die ich empfohlen habe, keine weitergehenden Risiken hat als sich aus der Erkrankung als solche ergeben“ bzw. „Die Therapie hatte insofern keine Risiken.“ Dieser Umstand steht zwar weder dem Bestehen der Aufklärungspflicht als solcher noch dem Nichtgenügen der vom Beklagten zu 2) geschilderten Auskunft entgegen, er lässt im Ergebnis aber gleichwohl dessen Verantwortlichkeit für die Aufklärungspflichtverletzung entfallen, und zwar auf der Ebene der subjektiven Vorwerfbarkeit (dazu sogleich).

21 Dass der Sachverständige in Bezug auf die vom Beklagten zu 2) erstinstanzlich geschilderten Aufklärungsinhalte erklärt hat, er selbst hätte über weniger aufgeklärt, ist unerheblich. Denn wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Bestehen eines Behandlungsrisikos als solches in der Regel durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären, nicht aber der Umfang der Aufklärung bzw. die Frage, ob die erfolgte Aufklärung den danach zustellenden Anforderungen genügt hat. Dies ist vielmehr eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.

c)

22 Abweichend von der landgerichtlichen Würdigung ist die vorstehend aufgezeigte Aufklärungspflichtverletzung dem Beklagten zu 2) allerdings nicht subjektiv vorwerfbar, weswegen dessen Haftung für die beklagten Folgen im Ergebnis ausscheidet.

23 Hierbei ist zum einen zu würdigen, dass der Sachverständige anlässlich seiner erneuten Befragung erläutert hat, dass er das Bestehen des vorstehend aufgezeigten Risiko einer Diskusverlagerung ohne Reposition letztlich nur deshalb als ein Risiko angesehen hat, mit dem zu rechnen gewesen sei, weil er selbst in der Klinik hochspezialisiert sei und sehr viele Extremfälle sehe; der normale Zahnarzt habe diesen Erfahrungsschatz indes nicht. Entsprechende Erfahrungen billigte der Sachverständige dabei aber zumindest dem Beklagten zu 1) zu, der ihm – wie vielfach betont - als äußerst kompetenter und fachlich geschätzter Kollege bekannt sei. Gerade die immer wiederkehrende Herausstellung der besonderen Qualifikation und Erfahrung des Beklagten zu 1) auf seinem Fachgebiet lässt es in den Hintergrund treten, dass der Sachverständige formuliert hatte, der Beklagte zu 1) „habe da vielleicht entsprechende Erfahrung“. Zum anderen - und hierauf stellt der Senat maßgeblich ab - war in Bezug auf den Beklagten zu 1) anders als im Fall des Beklagten zu 2) bereits von einer differenten Ausgangslage auszugehen, so dass sich die Situation in Bezug auf seine Person, ohne dass der Senat die grundsätzliche Kompetenz des Beklagten zu 2) in Frage stellt, abweichend zu werten war. Denn nachdem er, mit Blick auf die vorstehend wiedergegebene Äußerung des Sachverständigen, jedenfalls aus dessen Sicht, nicht nur in Bezug auf den speziellen Fall der Klägerin über eine weniger umfassende klinische Erfahrung verfügte, fällt vor allem ins Gewicht, dass die gesamten Voruntersuchungen und auch die grundsätzliche Entscheidung hinsichtlich der Indikation des Eingriffs und die Empfehlung zu dessen Durchführung durch den Beklagten zu 1) erfolgt waren, mithin der Beklagte zu 2) allein in Bezug auf Letzteres in die Behandlung der Klägerin einbezogen wurde. Insoweit beschränkte sich sein Wissen um die bestehende Grundproblematik, die ihm als solche im Kontext mit der Überweisung (Anlage K5 und K5a) mitgeteilt worden ist, und zwar dergestalt, dass um besondere Berücksichtigung einer Diskusverlagerung mit Reposition gebeten wurde. Weitere Einzelheiten dazu waren dem Beklagten zu 2) nicht mitgeteilt worden. Vor allem der Umstand, dass die Situation der Klägerin offenbar weit fortgeschritten und letztlich kurz vor „dem Kippen“ war (nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) war die Entfernung der Weisheitszähne mit anschließender kieferorthopädischer Distalisierung der Weisheitszähne die einzige Möglichkeit, der Progredienz der Diskusverlagerung hin zu einer Diskusverlagerung ohne Reposition vorzubeugen), entzog sich der Kenntnis des Beklagten zu 2). Dies ergab sich vielmehr nur aus der (letzterem zum damaligen Zeitpunkt nicht vorliegenden) Dokumentation des Beklagten zu 1), wo etwa unter dem 28.09.2015 vermerkt ist: „(…) weil jetzt schon gelegentlich Übergang zur totalen DV ohne Rep.“. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) eine dahingehende Mitteilung des Beklagten zu 1) erhalten hätte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen nur eingeschränkt zu fordernden Problembewusstseins, das insoweit auch ein Kennenmüssen ausschließt, kann vom Beklagten zu 2) keine weitergehende Aufklärung zu dieser Thematik verlangt werden bzw. lässt die nicht hinreichend erbrachte Aufklärung in seiner Person als entschuldigt erscheinen.

24 Dies zugrunde gelegt ist der Klägerin, wovon das Landgericht ebenfalls ausgeht, sodann ein Berufen auf die fehlerhafte Aufklärung durch den Beklagten zu 1) nicht unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Einwilligung verwehrt. Denn das sie bzw. ihre Mutter bei entsprechendem Hinweis auf das gerade vor dem Hintergrund der Vorschädigung des Kiefergelenks bestehende Risiko einer Diskusdislokation ohne Reposition mindestens wankend geworden wäre, ergibt sich für den Senat bereits zweifelsfrei aus dem unstreitigen Hergang im Vorfeld des Eingriffs, insbesondere der zögerlichen Haltung der Mutter der Klägerin. Insoweit bedurfte es auch keiner erneuten Anhörung der Mutter der Klägerin zu dieser Thematik.

25 Ebenso wenig sind im Ergebnis die Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität zu beanstanden.

26 Das Landgericht stellt zutreffend auf den Eingriff selbst als Primärschaden ab. Die beklagten weiteren Folgen (Eintritt der Diskusverlagerung ohne Reposition, Beschwerden beim Öffnen des Mundes und beim Kauen, das Auftreten von Schmerzen) sieht das Landgericht als Sekundärschaden an, für den somit das vereinfachte Beweismaß des § 287 ZPO geltend würde, mithin überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, NJW 2022, 2899 Rn. 10, beck-online). Ob dem zu folgen ist, oder ob die beklagten Beeinträchtigungen nicht vielmehr eine typische Ausprägung darstellen und damit dem Primärschaden zuzuordnen sind – so der Senat -, kann letztlich dahinstehen, weil der Sachverständige in Bezug auf den Eintritt der Diskusverlagerung ohne Reposition sogar von einer „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ausgeht (insoweit entweder die Operation selbst oder aber danach eingetretenen Komplikationen in Form von Wundheilungsstörung oder postoperative Schwellung - GA, 12 bzw. Protokoll, S. 5 und 6 = Bl. 116/II). Andere Gelegenheitsursachen hat der Sachverständige zwar als denkbar bezeichnet (Schlägerei, exzentrische Küsse oder möglicherweise bestehender Bruxismus - nur letzterer dürfte hier relevant sein). Im Ergebnis hat der Sachverständige dies aber als theoretische Alternativursache angesehen, was insofern auch rechtlich entsprechend der Fallgruppe des sog. hypothetischen Kausalverlaufs zuzuordnen ist. Insoweit trägt jedoch der Beklagte zu 1) die Beweislast, der er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht gerecht geworden ist.

27 Wenn der Beklagte zu 1) das angegriffene Urteil schließlich auch hinsichtlich des Umfangs des zuerkannten Schmerzensgeldes rügt, ist eine Verletzung des dem Gericht erster Instanz zustehenden Urteils nach Maßgabe der vorstehenden Gründe nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der Senat erachtet das zuerkannte Schmerzensgeld unter Abwägung aller Umstände ebenfalls für angemessen.

28 Soweit es das in diesem Rahmen berücksichtigte „depressive Syndrom“ betrifft, bedurfte es entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) keiner weiteren Feststellungen. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht eine starke psychische Belastung, die angesichts des unstrittig gegebenen Krankheitsbildes und vor allem angesichts des Alters der Klägerin auch für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar ist, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, ohne dass dem objektiv ein eigenständiger Krankheitswert beizumessen ist. Nichts anderes gilt letztlich auch in Bezug auf die mit der Dislokation einhergehenden Schmerzen, deren andauernde Existenz die Klägerin auch in der Berufungsverhandlung bestätigt hat.

29 Hinsichtlich des Feststellers kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden.

30 Die im Nachgang zur Akte gereichten und nicht nachgelassenen Schriftsätze standen der Entscheidungsfindung nicht entgegen. Insbesondere ergab sich nach den Darlegungen des Beklagten zu 1) in dessen Schriftsatz vom 06.04.2025 nicht die Notwendigkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

31 Soweit der Beklagte zu 1), der anwaltlich vertreten in der mündlichen Verhandlung in Person anwesend war, die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist dies schwer nachvollziehbar. Der Beklagte zu 1) wurde bereits vor dem Landgericht angehört, worauf der Senat – wie im Berufungstermin deutlich zum Ausdruck gebracht – bei seiner weiteren Würdigung auch abgestellt hat. Da erstinstanzlich, und zwar aufgrund der damaligen unzweideutigen Angaben des Beklagten zu 1), hiernach eine ordnungsgemäße Aufklärung durch das Landgericht nicht festgestellt werden konnte und der Senat insoweit auch keine abweichende Würdigung vertritt, war er gerade nicht gehalten, sich einen persönlichen Eindruck von dem Beklagten zu 1) in Bezug auf die damalige Aufklärungssituation zu verschaffen.

32 Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Wiederöffnungsgründe kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hiernach wurde bereits ausgeführt, dass und warum sowohl die zum damaligen Zeitpunkt auch ungeachtet des Eingriffs bestehende Gefahr einer jederzeit möglichen Diskusverlagerung ohne Reposition als auch eine Kenntnis der Klägerin und ihrer Mutter von der Diagnose einer drohenden Diskusverlagerung mit Reposition nicht genügt, um eine Aufklärungspflicht des Beklagten zu 1) entfallen zu lassen. Insoweit hat der Senat auch gewürdigt, dass es anamnestisch bereits Übergänge zu einer Diskusverlagerung ohne Reposition gegeben hatte, und dass die Klägerin bzw. ihre Mutter hiervon Kenntnis hatten. Schließlich hat die Klägerin im Termin keineswegs nur von linksseitigen Beschwerden berichtet, so dass mit Blick auf das eher niedrig angesetzte Schmerzensgeld, hinsichtlich dessen Höhe der Senat gebunden war, auch insoweit kein Wiederöffnungsgrund gegeben war.

33 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Rechtsfragen sind durch die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.

Sonstiger Langtext

Berichtigungsbeschluss vom 19. Juni 2025

Tenor:

In Abänderung (§ 319 ZPO) des Beschlusses v. 10.04.2024 [Richtig: des Urteils v. 10.04.2025] wird der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Beschluss des Senates v. 10.04.2024 [Richtig: Urteil des Senates v. 10.04.2025], mit dem der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz auf 12.000,- EUR festgesetzt worden war, war wegen eines offensichtlichen Übertragungsfehlers gemäß § 319 ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu berichtigen, nachdem das Feststellungsbegehren mit einem Teilwert von 8.000,- EUR zu bewerten und der Schmerzensgeldzahlung von 12.000,- EUR hinzuzusetzen war.

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