VG Berlin 35. Kammer, 2026-06-01, 35 K 418/25

35 K 418/25Tribunal administratif / Chamber 351 juin 2026

Texte intégral

VG Berlin 35. Kammer — 35 K 418/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 35 K 418/25

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0601.35K418.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 38 Abs 1 S 1 VwVfG, § 1 Abs 1 VwVfG BE ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig Vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Aufnahme ihrer Tochter, Q ... (Tochter), auf die Nelson-Mandela-Schule (NMS).

2 Am 7. Oktober 2024 stellte die 2019 geborene Tochter, vertreten durch ihre Eltern, einen Antrag auf Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der NMS. In dem Aufnahmeantrag gaben die Eltern unter anderem an, sie gehörten zu der international mobilen Personengruppe „mobil“ und müssten Berlin nach vier Jahren verlassen, weil die Klägerin in einem Unternehmen mit internationalen Zweigniederlassungen arbeite. Sie sei für die I ... AG von Oktober 2021 bis Juli 2022 in Moskau tätig gewesen und seit Juli 2022 in Berlin tätig. Als zu erwartenden Umzug in das Ausland mit der gesamten Familie gaben die Eltern einen Wegzug ab April 2028 wegen einer erwarteten Tätigkeit der Klägerin als „Senior Engeener“ (gemeint wohl: Senior Engineer) für die I ... AG in London oder Singapur an.

3 Mit Schreiben vom 14. November 2024 bescheinigte die I ... AG die Beschäftigung der Klägerin. Die Firma verfüge über ein umfangreiches Netzwerk von Niederlassungen weltweit und praktiziere aktiv die Rotation von Mitarbeitern. In den nächsten zwei bis drei Jahren bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin in eines ihrer Büros in London oder Singapur versetzt werde. Die Firma unterstütze Mobilität und sei der Überzeugung, dass solche Erfahrungen sowohl zur beruflichen als auch zur persönlichen Weiterentwicklung beitrügen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung Bezug genommen.

4 Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Senatsverwaltung) vom 22. Mai 2025, am selben Tag per E-Mail übersandt, lehnte der Beklagte den Aufnahmeantrag ab. Die Angaben zu einem künftigen Einsatz im Ausland seien zu vage, was sich auch in den unterschiedlichen Zeitangaben widerspiegele. Es habe nicht glaubhaft nachgewiesen werden können, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Familie aus beruflichen Gründen nach höchstens vier Jahren erfolgen werde. Aufgrund der Selbsteinschätzung als „mobil“ gelte die Familie auch nicht als dauerhaft in Berlin lebend. Es sei nicht zu erwarten, dass die Tochter ihren Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsgangs in Berlin haben werde.

5 Mit Gegenvorstellung vom 24. Mai 2025 brachte die Klägerin gegenüber der Senatsverwaltung vor, die Einstufung weder als international mobil noch als dauerhaft in Berlin lebend sei widersprüchlich. Ferner sei ihnen bei der persönlichen Antragstellung im Oktober 2024 durch Mitarbeiterinnen der Schule mitgeteilt worden, dass sie im Falle einer Nichtanerkennung als international mobile Familie automatisch als dauerhaft in Berlin lebend gälten. Hierauf hätten sie berechtigt vertraut. Zudem sei der Klägerin im Januar 2025 eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden, was eindeutig eine langfristige Lebensplanung in Deutschland und ihren dauerhaften Aufenthalt in Berlin unterstreiche. Ein möglicherweise in einigen Jahren geplanter Auslandsaufenthalt im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der I ... AG stelle keinen hinreichenden Umstand für eine Aberkennung des Daueraufenthalts dar. Es liege weder ein verpflichtender Rotationsvertrag noch ein konkreter Versetzungsbeschluss vor. Das Schreiben der Arbeitgeberin beschreibe die Möglichkeit eines zukünftigen Auslandseinsatzes – keine Verpflichtung. Dies sei offenbar fälschlich interpretiert worden. Die Familie lebe seit Juli 2022 in Berlin, und sie seien vollständig in das soziale und schulische Leben integriert.

6 Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 28. Mai 2025 Klage erhoben. Der Bescheid beruhe auf widersprüchlicher Grundlage und nicht auf objektiven Kriterien. Sie lebe seit Jahren in Berlin, und es bestehe kein verbindliches berufliches Versetzungserfordernis ins Ausland. Es gebe keine Absicht, erneut umzuziehen. Die Familie sei nachweislich bei der Antragstellung darüber informiert worden, dass die Tochter am regulären Platzvergabeverfahren teilnähme, sollte keine Anerkennung als international mobil erfolgen. Diese Zusicherung sei in rechtswidriger Weise ignoriert worden. Ferner sei die Einordnung in eine „Zwischenkategorie“ rechtlich nicht haltbar. Die Kammer habe in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2023 klargestellt, dass eine solche Zwischenkategorie rechtswidrig sei und ein Ausschluss vom Losverfahren auf dieser Grundlage eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darstelle. Dies treffe auch auf ihre Situation zu. Eine willkürliche Zwischenkategorisierung entbehre jeder normativen Grundlage und sei daher unzulässig. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, dass die Kriterien auf alle Familien einheitlich und nachvollziehbar angewandt worden seien. Es liege der Verdacht nahe, dass insbesondere Familien mit Migrationshintergrund und solche im Integrationsprozess strukturell benachteiligt worden seien. Der Bescheid verletze danach das Recht auf chancengleichen Zugang zu Bildung, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

7 Am 4. Juni 2025 fand das Aufnahmeverfahren samt Losverfahren seinen Abschluss.

8 Nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens hat die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht ergänzend vorgetragen, der interne Konzernwechsel von Moskau nach Berlin sei durch den Arbeitgeber organisiert und finanziert worden. Die nach dem Umzug erfolgte Beförderung deute auf langfristige Planungen hin. Es bestehe ein langfristiger Mietvertrag. Die Einschulung der Tochter habe im September 2025 in Berlin stattgefunden. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 hat die Klägerin einen Anstellungsvertrag mit der I ... AG vom 24./27. Juni 2022 samt Arbeitgeberschreiben vom 1. März 2024, Einzelvertrag vom 26. März 2024 und Arbeitsbescheinigung vom 2. Juli 2025 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 25. August 2025 hat sie unter anderem eine weitere Arbeitgeberbescheinigung der I ... AG vom 25. August 2025 vorgelegt, wonach arbeitsvertraglich Berlin als Arbeitsort festgelegt sei und keine Pflicht zur internationalen Rotation bestehe. Auslandseinsätze fänden nur auf eigenen Antrag der Mitarbeiter statt. Für die Klägerin seien bis mindestens Juli 2031 keine Auslandseinsätze/Rotationen vorgesehen. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 17. Juni 2025, 3. Juli 2025, 25. August 2025, 26. August 2025, 2. September 2025, 17. September 2025, 22. September 2025, 24. September 2025, 25. September 2025, 29. September 2025, 6. Oktober 2025, 14. Oktober 2025, 21. Oktober 2025, 15. Januar 2026, 18. Februar 2026, 5. März 2026, 27. März 2026 und 18. April 2026 Bezug genommen.

9 Hinsichtlich der Beweisanregungen und (hilfsweisen) Beweisanträge der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 25. August 2025, 25. September 2025, 6. Oktober 2025 und 21. Oktober 2025 Bezug genommen.

10 Die Klägerin beantragt sachdienlich ausgelegt schriftsätzlich,

11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 22. Mai 2025 zu verpflichten, ihre Tochter, Q ... , im Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen.

12 Der Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

13 Am 11. Juni 2025 hat der Vater der Tochter, Herr Q ... , sein Einverständnis mit der Klageerhebung durch die Klägerin und seine Unterstützung der gerichtlichen Geltendmachung erklärt.

14 Mit Schriftsätzen vom 25. August 2025, 25. September 2025 und 16. Oktober 2025 (Klägerin) sowie vom 23. September 2025 (Beklagter) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Entscheidungsgründe

15 Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

16 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

17 Die diversen, von der Klägerin gestellten Sachanträge waren sachdienlich hin zu dem sich aus dem Tatbestand ergebenden Verpflichtungsantrag als einzig sachdienlicher Klageantrag auszulegen (§ 88 VwGO).

18 Die danach als Verpflichtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Klage ist nicht begründet.

19 Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 22. Mai 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn ihre Tochter hat keinen Anspruch auf Aufnahme im Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der NMS.

20 Rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin ist § 55a Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - i.V.m. § 4 Abs. 1 der Grundschulverordnung - GsVO - und den besonderen Vorschriften in § 5a der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der hierin getroffenen Bestimmungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht (ausführlich hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2026 – OVG 3 S 96/25 – BA, S. 2 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – VG 35 L 230/24 – juris, Rn. 15 ff.).

21 Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP ist die NMS eine Staatliche Internationale Schule Berlins (SISB), in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP werden in den SISB nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen.

22 § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP regelt, dass bei den international mobilen Familien zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten Familien als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern (Satz 3). Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien setzt weiter voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen (Satz 4). Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität (Satz 5). Als dauerhaft in Berlin lebend gelten solche Familien, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird (Satz 6).

23 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tochter der Klägerin im Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der NMS nicht vor, denn ihre Familie gilt nach der Sach- und Rechtslage zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (1.) weder als international mobil (2.) noch als dauerhaft in Berlin lebend (3.). Ein Aufnahmeanspruch folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (4.), aus einer Zusicherung (5.) oder aus Vertrauensschutz (6.). Den Beweisanregungen und (hilfsweisen) Beweisanträgen der Klägerin war nicht nachzugehen (7.).

24 1. Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 55a Abs. 2 SchulG i.V.m. § 5a AufnahmeVO-SbP ergeht. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Nur dies wird dem Sinn und Zweck des in § 55a Abs. 2 SchulG normierten Aufnahmeverfahrens gerecht, durch das die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich ein Bewerber hingegen nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris, Rn. 4, zur insoweit übertragbaren Rechtslage beim Übergang in die Sekundarstufe I; vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Sprachkenntnisse VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2025 – VG 35 L 636/25 – juris, Rn. 10). Nur eine solche Verfahrensweise wird schließlich einer Ausrichtung des Aufnahmeverfahrens am Maßstab des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Bewerber auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 10 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) gerecht.

25 Es kann offen bleiben, ob in dem – hier vorliegenden – Fall, dass die Schulbehörde einen Aufnahmeantrag wegen des Fehlens bestimmter Voraussetzungen (schon vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens) abschlägig bescheidet, in Abweichung dazu für die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ein früherer Zeitpunkt, etwa der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Denn vorliegend hat die Tochter der Klägerin selbst unter Berücksichtigung aller bis zum spätesten denkbaren Zeitpunkt (Abschluss des Aufnahmeverfahrens am 4. Juni 2025) im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren (Eil- und Klageverfahren) geltend gemachten tatsächlichen Umstände keinen Aufnahmeanspruch (dazu sogleich).

26 Insoweit werden in die Betrachtung im Folgenden vorsorglich einbezogen der gesamte Inhalt des Individualvorgangs samt Gegenvorstellung vom 24. Mai 2025, eingegangen am 27. Mai 2025, und der Inhalt der dem Beklagten am 2. Juni 2025 zugestellten Eilantragsschrift in dem Verfahren VG 35 L 417/25, über den der tatsächliche Vortrag in der Klageschrift in diesem Verfahren nicht hinaus geht. Jedenfalls der gesamte weitere Vortrag der Klägerin, der erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens am 4. Juni 2025 unterbreitet wurde, kann keine Berücksichtigung finden.

27 2. Die Klägerin hat im Rahmen der Anmeldung nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Familie die Anforderungen an die internationale Mobilität im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufnahmeVO-SbP erfüllt.

28 a) Sie macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihre Familie als hochmobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP gälte. Dafür, dass die Tochter ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen ihrer Eltern zukünftig mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern wird (zur Maßgeblichkeit der zukunftsgerichteten Prognose auch für die Annahme von Hochmobilität vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2026 – VG 35 L 140/26 – BA, S. 4; Abghs-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 12), gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte.

29 b) Die Familie gilt auch nicht als mobil im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP. Hinreichend konkretisierte Planungen hinsichtlich eines Auslandseinsatzes, die erwarten ließen, dass es innerhalb der nächsten vier Jahre zu einer beruflichen Auslandsverwendung kommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – OVG 3 S 65/25 – juris, Rn. 6), lassen sich der den im Rahmen der Anmeldung des Kindes gemachten Angaben und der dabei vorgelegten Bescheinigung nicht entnehmen. Soweit die Eltern im Aufnahmeantrag angegeben hatten, dass aus beruflichen Gründen der Klägerin im April 2028 eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts nach London oder Singapur notwendig werde, sind die Angaben in der hierzu vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 14. November 2024 schon nach Zeit und Ort viel zu vage, um eine solche Annahme zu rechtfertigen. Der im Aufnahmeantrag angegebene konkrete Zeitpunkt April 2028 findet sich in der Arbeitgeberbescheinigung („[i]n den nächsten zwei bis drei Jahren“) nicht wieder. Auch der Ort ist offenbar ungewiss (London oder Singapur). Sonstige Einzelheiten zu den Bedingungen und Umständen des konkreten Auslandseinsatzes werden nicht unterbreitet. Danach kann dahinstehen, ob einer Einordnung als „mobil“ nicht ohnehin entgegensteht, dass die Klägerin zuletzt im gerichtlichen Verfahren – nach der behördlichen Entscheidung, aber noch vor Abschluss des Aufnahmeverfahrens – vorgetragen hat, es gebe keine Absicht, erneut umzuziehen.

30 Selbst wenn hinreichend konkrete Planungen für einen Auslandseinsatz der Klägerin dargelegt wären, gölte die Familie jedoch nicht als mobil, denn es wäre dann von Auswanderungsabsichten im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 5 AufnahmeVO-SbP auszugehen. Denn es ist nicht dargelegt, dass und ggf. wann die russische Familie aus London oder Singapur nach Berlin zurückkehrte. Die im Rahmen der Anmeldung des Kindes gemachten Angaben und die dabei vorgelegte Bescheinigung enthalten hierzu keinerlei Information.

31 3. Die Familie der Antragstellerin ist auch nicht im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP als dauerhaft in Berlin lebend einzuordnen. Geben die Eltern des Kindes die Erklärung ab, die Familie werde ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern, steht dies grundsätzlich der nach § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP für die Zuordnung zum Kontingent „dauerhaft in Berlin lebend“ erforderlichen Erwartung entgegen, das angemeldete Kind werde seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2026 – OVG 3 S 81/25 – BA, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 5).

32 Vorliegend hat die Familie hat im Aufnahmeverfahren angegeben, dass sie Deutschland aus beruflichen Gründen der Klägerin im April 2028 nach London oder Singapur verlassen werde. Allein der Umstand, dass die hierzu gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht zur Glaubhaftmachung der Mobilität der Familie im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufnahmeVO-SbP genügen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Tochter ihren Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsgangs in Berlin haben wird.

33 Der im gerichtlichen Verfahren erstmals unsubstantiiert vorgetragene neue Umstand, es bestehe (nunmehr) keine Absicht (mehr), erneut umzuziehen, führt nicht zur Unbeachtlichkeit bzw. Überholtheit der zuvor geltend gemachten, wenn auch nicht hinreichend konkreten Planungen, den Lebensmittelpunkt der Familie nach höchstens vier Jahren in das Ausland zu verlagern. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung für das nachträgliche Abstandnehmen von den zuvor geltend gemachten Planungen, ohne welche der entstandene Widerspruch zum vorherigen Vorbringen nicht aufgelöst wird. Zur Begründung genügt insbesondere nicht der Verweis auf das Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis, eine angebliche Integration in das soziale und schulische Leben in Berlin und das Nichtbestehen eines verbindlichen beruflichen Versetzungserfordernisses nicht, denn diese Aspekte stehen einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland nicht grundsätzlich entgegen. Ob die im Aufnahmeantrag angegebene Planung nur eine freiwillige Möglichkeit für die Klägerin darstellt oder auf arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beruht, ist irrelevant. Entscheidend ist, dass die Eltern eine zukünftige Lebensmittelpunktverlagerung der Familie angegeben haben. Die – von der Klägerin geltend gemachte – fehlerhafte Interpretation ihres Vorbringens liegt insoweit nicht vor, zumal weder die Schulbehörde im streitgegenständlichen Bescheid noch das Gericht in seinem Beschluss im dazugehörigen Eilverfahren von einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung der Klägerin ausgegangen ist.

34 Für eine Auslegung des Kontingents „dauerhaft in Berlin lebend“ als Auffangtatbestand, dem alle diejenigen Kinder zuzuordnen wären, für die die internationale Mobilität nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, ist angesichts der eindeutigen Formulierung von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP – der gerade nicht alle Kinder erfasst, die nicht unter § 5a Abs. 2 Satz 2 oder 3 AufnahmeVO-SbP fallen – kein Raum. Vielmehr stellt § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen – unabhängig von den Spracherfordernissen nach § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP und über diese hinaus – nicht allen Bewerberkindern offen stehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2026 – OVG 3 S 81/25 – BA, S. 6). Diese Zugangsbeschränkung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris, Rn. 5 f.). Insoweit gibt es durchaus Fälle, in denen ein Bewerberkind weder als international mobil noch als dauerhaft in Berlin lebend gilt.

35 Soweit die Klägerin hiergegen unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung der Kammer einwendet, es werde hierdurch eine unzulässige „Zwischenkategorie“ geschaffen, missversteht sie die von ihr bemühte Rechtsprechung (VG Berlin, Beschluss vom 9. August 2023 – VG 35 L 137/23 – juris; VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2023 – VG 35 L 96/23 – juris). Die Kammer hatte zu § 5a AufnahmeVO-SbP a.F., der die Kategorie „mobil“ als Unterkategorie internationaler Mobilität noch nicht vorsah, entschieden, dass Schulplätze nicht nach ohne hinreichende Rechtsgrundlage neu geschaffenen, den Bewerberkindern und den Eltern vorher nicht bekannten internen Vorgaben vergeben werden dürfen, nachdem die Schulbehörde eine solche Kategorie „mobil“ in der Verwaltungspraxis erst neu geschaffen hatte. Diese Rechtsprechung ist mittlerweile schon deshalb überholt, weil der Verordnungsgeber die damals gerügte Kategorie zwischenzeitlich in § 5a Abs. 2 Satz 1 bis 3 AufnahmeVO-SbP ausdrücklich normiert hat. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die Zugehörigkeit zu dieser Kategorie im Aufnahmeantrag sogar ausdrücklich geltend gemacht.

36 Mit dem Aspekt, dass Bewerberkinder, die weder als mobil noch als dauerhaft in Berlin lebend gelten, keinen Aufnahmeanspruch haben, befasst sich die von der Klägerin bemühte Rechtsprechung hingegen nicht. Insbesondere lässt sich unter Rückgriff auf diese Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer von der Klägerin so bezeichneten „Zwischenkategorie“ von weder international mobilen noch dauerhaft in Berlin lebenden Kindern nicht begründen.

37 4. Auch aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - folgt kein Aufnahmeanspruch. Lässt die Klägerin einen angeblichen Ermessensfehler des Beklagten für sich streiten, verkennt sie die Rechtslage. Die begehrte Aufnahmeentscheidung steht nicht im Ermessen des Beklagten. Vielmehr besteht für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme auf die begehrte Schule vorliegen – vorbehaltlich des Ergebnisses des in Gesetz und Verordnung bestimmten Aufnahmeverfahrens samt Losverfahren – grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Aufnahme. Für eine Ermessensentscheidung des Beklagten und für Ermessensfehler ist damit kein Raum.

38 Danach kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte andere Kinder – wie die Klägerin indirekt geltend macht – trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen auf die NMS aufgenommen haben könnte. Hiermit nimmt die Klägerin in Wahrheit angebliche Rechtsfehler bei der Prüfung der tatbestandlichen Anforderungen der Aufnahme in Fällen anderer Kinder in Bezug, nicht hingegen eine bestimmte Ermessenspraxis auf Rechtsfolgenseite. Ein Anspruch aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung, die einen Aufnahmeanspruch vermitteln könnte, kommt auf Grundlage dieses Vortrags nicht in Betracht. Es gilt vielmehr insoweit der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Rechtsgrundsatz, dass es nach der Rechtsordnung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 – BVerwG 2 WD 6/94 – juris, Rn. 9).

39 Soweit die Klägerin den Verdacht äußert, Personen mit Migrationshintergrund bzw. im Integrationsprozess würden bei der Vergabe der Schulplätze strukturell benachteiligt, legt sie Anhaltspunkte hierfür weder substantiiert dar noch lassen sich den Verwaltungsvorgängen dahingehende tatsächliche Anhaltspunkte entnehmen. Eine Diskriminierung in diesem Sinne zeigt sie damit schon nicht auf.

40 5. Auch aus einer von der Klägerin behaupteten Zusicherung folgt kein Aufnahmeanspruch. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder sind die Mitarbeiterinnen der NMS für die Entscheidung über die Aufnahme auf die Schule zuständig, sondern vielmehr die Senatsverwaltung, noch hat die Klägerin eine Zusage in schriftlicher Form dargelegt.

41 6. Beruft sich die Klägerin schließlich mit dem Argument auf Vertrauensschutz, dass Mitarbeiterinnen der Schule der Familie bei der persönlichen Antragstellung im Oktober 2024 mitgeteilt hätten, die Tochter werde automatisch als dauerhaft in Berlin lebend gelten und an der regulären Platzvergabe teilnehmen, wenn sie nicht als international mobil anerkannt werden sollte, hat sie damit schon einen Vertrauenstatbestand nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt bereits an hinreichenden Angaben dazu, welche konkreten Mitarbeiterinnen wann genau welche konkreten Aussagen getroffen haben sollen. Ohne diese Angaben lässt sich insbesondere der Grad der Verbindlichkeit der Aussagen nicht einordnen. Hinzu tritt, dass die Mitarbeiterinnen der Schule insoweit sachlich unzuständig waren. Selbst wenn es derlei Gespräche allerdings gegeben haben sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein etwaiges Vertrauen der Familie auf die Aufnahme der Tochter zu einem Aufnahmeanspruch führte. Die Klägerin trägt bereits nicht dazu vor, welche Dispositionen die Familie im Vertrauen auf diese Aussage getätigt haben will und anderenfalls nicht getätigt hätte. Insbesondere macht sie weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich, dass sie ohne die angebliche Aussage von Mitarbeiterinnen der Schule von einem Aufnahmeantrag an der NMS überhaupt abgesehen hätte. Ob ein etwaiges Vertrauen der Familie auf die Aufnahme der Tochter infolge einer etwaigen rechtsfehlerhaften Auskunft der sachlich für die Aufnahmeentscheidung nicht zuständigen Schule unter Berücksichtigung der Ausrichtung des Aufnahmeverfahrens am Maßstab des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Bewerber auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 10 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) schutzwürdig wäre, bedarf danach keiner Entscheidung.

42 7. Die Verfahrensakte in dem zugehörigen Eilverfahren VG 35 L 417/25 sowie der Individualvorgang und der Generalvorgang des Beklagten wurden beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Darüber hinaus war der Sachverhalt nicht weiter von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere war den Beweisanregungen und (hilfsweisen) Beweisanträgen der Klägerin nicht nachzugehen, denn auf die darin angesprochen Unterlagen, Tatsachen und Umstände kommt es nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Dies gilt insbesondere mit Blick interne Kriterien/Rundschreiben, Kontingent-/Verteilungslisten, Kategorisierungsvermerke, die Verfahrensdokumentation zur Losdurchführung, Protokolle/Ergebnisse der schulischen Eignungsfeststellung/Sprachprüfung, Eingangs-/Ausgangsvermerke und internes Bearbeitungsprotokoll zur Gegenvorstellung, Kapazitäten in der NMS im Jahr 2025/2026 und Kapazitätsberechnungen, interne Organisationsanweisungen/Bearbeitungsfristen für die Behandlung von Gegenvorstellungen, Vorlage des vollständigen Los-Protokolls einschließlich Zufallsquelle, Losreihenfolge, Nachrücklisten sowie Ausfall/Ersatzmechanismen bei verspäteter Wiederzulassung, Losprotokoll „dauerhaft“, Vermerk/Verfügung „Nichtzulassung zur Losziehung (dauerhaft)“, Eingangs-/Bearbeitungsvermerke zur Gegenvorstellung, Kontingent-/Kapazitätsübersichten „dauerhaft“, dienstliche Erklärung zur Gegenvorstellung, Stellungnahme zur E-Mail vom 24. Mai 2025, Negativbestätigung zur Gegenvorstellung, dienstliche Stellungnahme der zuständigen Bediensteten der Senatsverwaltung zu verschiedenen Aspekten, Beiziehung und Verlesung verschiedener Unterlagen, Vorlage von Originalseiten, IT-/Mail-Logs (Exchange/Groupware), vollständige Header/Message-ID, Angabe der Zeitquelle/Zeitzone sowie Systemprotokolle zur Zeitsynchronisierung (NTP), Vorlage/Verlesung des Vermerks vom 28. Mai 2025 im Original und Verlesung sonstiger Unterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25. August 2025, 25. September 2025, 6. Oktober 2025 und 21. Oktober 2025 Bezug genommen. Es ist nicht ansatzweise dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass eine Sichtung dieser Unterlagen bzw. die Kenntnis der sich aus ihnen ggf. ergebenden Tatsachen und Umstände für die Fragen, ob die Tochter der Klägerin nach den zuvor aufgezeigten rechtlichen Maßstäben als international mobil oder als dauerhaft in Berlin lebend gilt oder ob sie auf anderer Grundlage einen Aufnahmeanspruch hat, irgendetwas Erhellendes ergeben könnten.

43 Das Gericht war im schriftlichen Verfahren nicht gehalten, die Beweisanträge der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO vorab durch Beschluss abzulehnen (vgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 86 Rn. 19). Betreffend die Beweisanträge in ihren Schriftsätzen vom 25. August 2025, 25. September 2025 und vom 6. Oktober 2025 hat die Klägerin zumindest gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich so ihres Anspruchs auf Vorabbescheidung begeben (ebd.). Die Beweisanträge in dem Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 hat sie ausdrücklich „[h]ilfsweise prozessual“ gestellt. Solchermaßen gestellte, bedingte Beweisanträge zwingen das Gericht nicht zu einer Vorabentscheidung, weil hierin nur eine Anregung zur weiteren Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zu sehen ist (ebd.).

44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

45 BESCHLUSS

46 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

47 5.000,00 Euro

48 festgesetzt.

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