LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-06-30, 27 O 203/26

27 O 203/26Tribunal cantonal30 juin 2026

Regest

1. Kein „forum shopping“ im Anwendungsbereich von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia VO. 2. Für die in Deutschland gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Medienunternehmen wegen einer persönlichkeitsrechtsverletzenden (online-)Berichterstattung erhobene Klage ist nur die internationale und örtliche Zuständigkeit eines einzigen Landgerichts und nicht die unterschiedlicher Landgerichte eröffnet.

Texte intégral

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 203/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 27 O 203/26

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0630.27O203.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Kein „forum shopping“ im Anwendungsbereich von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia VO.

  2. Für die in Deutschland gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Medienunternehmen wegen einer persönlichkeitsrechtsverletzenden (online-)Berichterstattung erhobene Klage ist nur die internationale und örtliche Zuständigkeit eines einzigen Landgerichts und nicht die unterschiedlicher Landgerichte eröffnet.

Tenor

Das Landgericht Berlin II erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Stuttgart.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hatte sich für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das international und örtlich zuständige Gericht zu verweisen. International und örtlich zuständig für die Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia VO das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist nicht das Landgericht Berlin II, sondern das Landgericht Stuttgart.

2 Eine internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ist nicht gegeben; sie folgt insbesondere nicht aus § 32 ZPO, da dieser hier nicht anwendbar ist (vgl. Geimer, in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Auflage 2020, Art. 7 EuGVVO, Rn. 322). Der Erfolgsort nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO liegt vorliegend ausschließlich im Landgerichtsbezirk Stuttgart. Gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO sind nicht sämtliche Gerichte eines Mitgliedstaates, sondern ist lediglich ein konkretes Gericht am Mittelpunkt der Interessen des jeweiligen Klägers international und örtlich zuständig. Denn der europäische Verordnungsgeber regelt in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO eine ausschließliche internationale und örtliche Zuständigkeit an dem "Gericht desjenigen Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist". Ein Auseinanderfallen von internationaler und örtlicher Zuständigkeit scheidet davon ausgehend im Anwendungsbereich von Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia VO aus (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021, Az. C-30/20, NZKart 2021, 456, Rn. 33).

3 Der Ort des tatsächlichen oder drohenden Schadenseintritts liegt bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die wie hier im Internet auf einer Website veröffentlicht worden sind, bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen der verletzten Person befindet (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, C-194/16, NJW 2017, 3433, Rn. 32). Damit die mit der Brüssel-Ia VO verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung und der Rechtssicherheit erreicht werden können, darf die enge Verbindung in dem Fall, dass eine Person geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, nicht auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhen, die allein mit der persönlichen Sensibilität dieser Person zusammenhängen. Die enge Verbindung muss vielmehr auf objektive und nachprüfbare Elemente gestützt werden (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 3. Februar 2026 - 27 O 170/25, BeckRS 2026, 1176, Rn. 16 m.w.N.).

4 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der Mittelpunkt der Interessen der Klägerin nicht im Bezirk des Landgerichts Berlin II, sondern in dem des Landgerichts Stuttgart. Denn der Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet sich in der Regel an dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, C-509/09 und C-161/10, NJW 2012, 137, Rn. 49). Das ist vorliegend der Bezirk des Landgerichts Stuttgart. Anhaltspunkte für einen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ausnahmsweise abweichenden Mittelpunkt der Interessen der Klägerin sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 3. Februar 2026, a.a.O., Rn. 18 f.).

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