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63 S 71/25•LG Berlin II 63. Zivilkammer, 2025-08-26, 63 S 71/25
63 S 71/25Tribunal cantonal26 août 2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-26
Aktenzeichen: 63 S 71/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2025:0826.63S71.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 05.03.2025, Az. 7 C 80/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2 Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die der zweitinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe von § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Insbesondere hat das Amtsgericht die ortsübliche Vergleichsmiete unter Anwendung des Mietspiegels 2024 zu Recht auf der Grundlage der Baualtersklasse bis 1918 eingeordnet (Zeile 57) und nicht in die Baualtersklasse 2010 bis 2015 (Zeile 112). Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die fragliche Wohnung aufgrund einer „neubaugleichen Modernisierung“ im Sinne der Ziffer 6.4, dort vierter Spiegelstrich, in eine andere Baualtersklasse einzuordnen wäre.
3 Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass die Wohnung auch hinsichtlich der energetischen Eigenschaften einem Neubau entsprechen würde. Vielmehr ist der Entscheidung aufgrund des Parteienvortrags zugrunde zu legen, dass dies nicht der Fall ist. Die Klägerin beruft sich zur Darlegung der durchgeführten Maßnahmen auf die Baubeschreibung (Anlage K 4, Bl. 55 d. A.). Darin heißt es, dass ein Wärmedämmverbundsystem im Hof angebracht werden soll. Hinsichtlich der übrigen Fassade soll eine „Überarbeitung“ erfolgen. Die Beklagte trägt ebenfalls vor, dass lediglich die Hofseite mit einer Wärmedämmung versehen ist, die Straßenseitige Fassade hingegen mit Kalkzementputz. Die Beklagte hat außerdem - unwidersprochen - vorgetragen, dass das Gebäude in die Energieeffizienzklasse D einzuordnen ist.
4 Die energetischen Eigenschaften sind aber ein prägendes, insbesondere auch preisbildendes Merkmal eines Neubaus bzw. eines in den Jahren 2010 bis 2015 errichteten Gebäudes. Erfüllt es in dieser Hinsicht nicht die Eigenschaften eines Neubaus kann auch nicht von einer neubaugleichen Modernisierung gesprochen werden.
5 Im Übrigen und ohne dass es darauf nach Vorgesagtem noch entscheidend ankäme, ergibt sich aber auch aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin nicht, dass eine neubaugleiche Modernisierung vorläge: Es ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, weshalb der neue Zuschnitt der Wohnungen neubaugleich sein soll, um so mehr, als der neue Zuschnitt nach Anlagen K 6 und K 7 lediglich darin bestand, dass eine vorher bestehende Tür zwischen zwei Wohnungen zugemauert und so aus zwei Wohnungen drei gemacht wurden. Unstreitig ist außerdem, dass die Wohnung der Beklagten mit altem Dielenfußboden ausgestattet ist. Auch insofern fehlt es offenkundig an einer neubaugleichen Modernisierung in Bezug auf die Wohnung der Beklagten. Gegen eine neubaugleiche Modernisierung spricht außerdem das Fehlen eines Fahrstuhls, es dürfte höchst ungewöhnlich sein, dass ein in den Jahren 2010 bis 2015 errichtetes Wohngebäude nicht über einen Fahrstuhl verfügt.
6 Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme der Berufung zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führen würde (vgl. Ziffern 1220, 1222 KV GKG).
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