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OVG 3 B 1/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2026-06-16, OVG 3 B 1/26
OVG 3 B 1/26Tribunal administratif / 3e division16 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: OVG 3 B 1/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0616.OVG3B1.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 53 Abs 1 AufenthG, § 243 Abs 1 StGB, § 244a StGB, § 54 Abs 1 Nr 1a Buchst d AufenthG, § 54 Abs 2 Nr 1 AufenthG ... mehr
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
2 Er wurde im Jahre 6... in G... geboren und ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 1984 gemeinsam mit seiner Mutter und acht Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag vom 28. März 1984 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 5. Februar 1985 ab.
3 Den Schulbesuch beendete der Kläger spätestens 1991 ohne Abschluss. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert.
4 Der Kläger ist nach islamischem Ritus mit der deutschen Staatsangehörigen T..., geboren am 1980, verheiratet. Diese ist Mutter von drei Kindern - F..., geboren am 2006, O..., geboren am 2008 und F..., geboren am f...2020 -, für die der Kläger die Vaterschaft anerkannt hat bzw. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.
5 Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist für den Kläger folgende Eintragungen auf:
6 1. Am 15. Oktober 1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Y... [ wegen erschwerten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten zur Bewährung.
7 2. Am 24. August 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Y... [ wegen Bedrohung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils vom 15. Oktober 1991 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren.
8 3. Am 18. Januar 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Y...[ wegen Unterschlagung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten.
9 4. Am 14. Februar 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Y... [ wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung der Urteile vom 24. August 1993 und 19. Januar 1994 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die im August 1995 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
10 Er befand sich im Zeitraum vom 23. Juli 1994 bis 24. August 1995 in Jugendstrafhaft.
11 5. Mit Strafbefehl vom 8. April 1998 verurteilte das Amtsgericht Y... () den Kläger wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
12 6. Mit Strafbefehl vom 16. Juni 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Y... () wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
13 7. Mit Strafbefehl vom 2. März 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Y...() wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen.
14 8. Mit Urteil vom 26. Mai 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Y... () wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.
15 9. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Y...() wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagesätzen.
16 10. Das Landgericht G... verurteilte den Kläger mit Urteil vom 8. November 2002 () wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
17 Die Haftstrafe in dieser Sache trat der Kläger am 26. Juni 2005 an. Er wurde am 10. Januar 2008 entlassen.
18 11. Am 1. Juni 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Y... [ wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
19 12. Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Y... [ wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.
20 13. Mit Urteil vom 7. März 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Y... wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Das Strafmaß wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts G... vom 13. November 2014 auf ein Jahr und vier Monate herabgesetzt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
21 14. Mit Urteil des 29. Januar 2019 verurteilte das Amtsgericht Y... den Kläger wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Munitionsbesitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.
22 Die Strafhaft aus diesem Urteil sowie aus den Urteilen vom 1. Juni 2012 und 7. März 2014, deren Strafaussetzung zu Bewährung widerrufen wurde, verbüßte der Kläger vom 8. November 2019 bis zum 16. Juni 2023.
23 Dem Kläger wurde im April 1991 erstmalig eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die zuletzt bis zum 6. Januar 2002 verlängert wurde. In der Folge erhielt er bis 2006 Fiktionsbescheinigungen.
24 Die Ausländerbehörde wies den Kläger mit Bescheid vom 22. März 2006 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und stellte hierbei maßgeblich auf die Verurteilungen vom 26. Juli 2000 und 8. November 2002 ab. Am 10. Oktober 2008 schlossen der Kläger und der Beklagte in dem gegen die Ausweisung gerichteten Klageverfahren VG einen Vergleich. Danach wurde u.a. die Wirkung der Ausweisung „mit sofortiger Wirkung“ befristet, dem Kläger wurde zugesagt, bei Vorlage eines Nationalpasses/Document de Voyage eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG für die Dauer von drei Jahren zu erhalten und bei Vorlage einer Bescheinigung der libanesischen Botschaft, dass ein Antrag auf Ausstellung eines libanesischen Reisedokuments gestellt und alle zur Ausstellung dieses Dokuments notwendigen Unterlagen und Dokumente vollständig vorgelegt worden seien und sich der Antrag in Bearbeitung befinde, sollte die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Bearbeitung bei der Botschaft in ein Ausweisersatzpapier eingetragen werden.
25 Der Beklagte sicherte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 nochmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG mit einer Dauer von drei Jahren zu, sofern innerhalb von drei Monaten ein libanesischer Nationalpass vorgelegt werde und die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
26 Unter dem 15. Oktober 2012 stellte der Beklagte dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus und verlängerte sie mehrfach. Im Januar 2015 stellte die Ausländerbehörde fest, dass die Fiktionsbescheinigungen zu Unrecht ausgestellt worden seien und übergab dem Kläger eine Passeinzugsbescheinigung (PEB). Am 8. Dezember 2015 stellte der Beklagte dem Kläger unter Verweis auf das tatsächliche Abschiebungshinderns der Passlosigkeit erstmals förmlich eine Duldung aus, die im Juli 2016 von einer PEB abgelöst wurde. Ab Juni 2019 erhielt der Kläger erneut bis Oktober 2025 Duldungen infolge seiner Passlosigkeit. Eine weitere Verlängerung beantragte der Kläger nicht.
27 Im August 2025 wurde der Kläger von Amts wegen von seiner letzten Meldeanschrift abgemeldet. Gegenwärtig ist der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt.
28 Mit Bescheid vom 20. Januar 2021 wies das Landesamt für Einwanderung den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 10. Oktober 2018 ab und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Zugleich ordnete es gegen den Kläger auf Grund der Ausweisung ein auf sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 und 5) sowie für den Fall der Abschiebung ein auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 6 und 7). Auf den Widerspruch des Klägers änderte das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2021 die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Grund der Ausweisung auf ein Jahr ab der Ausreise und das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung.
29 Mit der gegen Ziffer 1 (Ausweisung) des Bescheides vom 20. Januar 2021 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die Ausländerbehörde gehe zwar zutreffend davon aus, dass das Ausweisungsinteresse lediglich schwer wiege, während sein Bleibeinteresse besonders schwer wiege. Diese gesetzgeberische Wertung habe die Ausländerbehörde bei der Abwägung jedoch missachtet. Der Kläger reichte zudem ein von seinem Verteidiger im Strafvollstreckungsverfahren in Auftrag gegebenes forensisch-psychologisches Fachgutachten der Dipl.-Psych. G...vom 26. Mai 2022 ein.
30 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. September 2022 abgewiesen. Der Kläger habe mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 2012 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG verwirklicht, mit dem er wegen der mittäterschaftlichen Begehung eines Einbruchdiebstahls wegen besonders schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei. Dass § 243 Abs. 1 StGB nach der Regelbeispielsmethode auf der Ebene der Strafzumessung besonders schwere Fälle des Diebstahls gemäß § 242 StGB normiere, bei denen nur „in der Regel" ein verschärfter Strafrahmen anzuwenden sei, ändere mit Blick auf die tatbestandsähnliche Ausgestaltung dieser Regelbeispiele nichts daran, dass das Gesetz auch in diesem Falle eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsehe. Die in § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG vorausgesetzten Mindeststrafe knüpfe nicht zwingend an die Strafandrohung eines Grunddelikts oder eines Qualifikationstatbestandes an.
31 Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Ausweisung sei rechtswidrig, weil das Ausweisungsinteresse weder gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG noch gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1d AufenthG besonders schwer wiege. Er sei mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 2012 wegen besonders schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d) AufenthG sei damit nicht erfüllt, weil § 243 StGB nur eine Strafzumessungsregel sei und § 242 Abs. 1 StGB keine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsehe. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1d Buchst. d) AufenthG lägen nicht vor, weil dort weder § 242 StGB noch § 243 StGB genannt würden. Die nachfolgenden Verurteilungen erfüllten ebenfalls keinen in § 54 Abs. 1 AufenthG genannten Tatbestand. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Januar 2019 habe es keine weiteren Verurteilungen gegeben. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse könne nicht auf die Verurteilung durch das Landgericht vom 8. November 2002 gestützt werden, weil der Beklagte die Wirkungen der daraufhin verfügten Ausweisung auf den 10. Oktober 2008 befristet habe. Deswegen seien alle bis dahin verwirklichten Ausweisungsgründe verbraucht. Da das Ausweisungsinteresse im Gegensatz zum Bleibeinteresse somit nicht besonders schwer wiege, gehe die vorzunehmende Abwägung schon aus diesem Grunde zu seinen Gunsten aus.
32 Der Kläger beantragt,
33 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. September 2022 zu ändern und Ziffer 1 des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 20. Januar 2021 aufzuheben.
34 Der Beklagte beantragt,
35 die Berufung zurückzuweisen.
36 Er verteidigt das angefochtene Urteil und legt im Einzelnen dar, warum die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG aus seiner Sicht erfüllt sind.
37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
38 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen Ziffer 1 der Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 2021 zu Recht abgewiesen Die angegriffene Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
39 Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 8; Urteil vom 25. Mai 2023 - 1 C 6.22 - juris Rn. 10). Einschlägig ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111).
40 Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
41 Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch §§ 54, 55 AufenthG mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind jedoch neben den explizit in den §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 24; Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15).
42 Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 26).
43 Der Kläger verwirklicht in seiner Person in § 54 AufenthG geregelte Ausweisungsinteressen und die Auseisung ist aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt, denn es geht im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat weiterhin eine Wiederholungsgefahr von ihm aus.
44 Der Kläger hat sowohl durch die rechtskräftigen Verurteilungen durch das Landgericht G... vom 8. November 2002 () als auch durch die Verurteilung durch das Amtsgericht Y... vom 1. Juni 2012 jeweils ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d) AufenthG verwirklicht, weil er jeweils wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Eigentum, für die das Gesetz eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
45 Nach dem Urteil des Landgerichts G... hatte der Kläger spätestens im Dezember 2000 mit fünf weiteren Personen vereinbart, auf unbestimmte Zeit gemeinsam im arbeitsteiligen Zusammenwirken in Gewerberäume, insbesondere Verkaufsgeschäfte, einzubrechen, um sich aus der Beute bzw. dem Verkaufserlös eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Nachfolgend war der Kläger zwischen Ende Dezember 2000 und Anfang April 2001 an fünf Einbrüchen in einen Multimediamarkt, ein Ladengeschäft, einen Drogeriemarkt, ein Fitnessstudio sowie ein Verlagsbüro beteiligt, bei denen Elektronikgeräte, Bargeld und Tresore erbeutet wurden. Das Landgericht hat auf eine Strafbarkeit wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) in fünf Fällen erkannt.
46 Dem Urteil des Amtsgerichts Y... lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 12. Februar 2012 verschaffte sich der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Tätern Zutritt zu den Räumlichkeiten der Y... GmbH in Berlin, indem sie arbeitsteilig vorgehend mithilfe eines mitgeführten Hebelwerkzeuges die verschlossene Metalltür des Lieferanteneingangs aufbrachen. Im Gebäude hebelten sie anschließend die verriegelte Tür zum Büro des Gastronomiebereichs auf, überwanden das sichernde Stangenriegelschloss, gingen ins Büro und rissen einen kleinen Safe von der Wand, der mit zwei Schrauben befestigt war. Den Safe trugen die Angeklagten aus dem Gebäude und stellten ihn neben eine Seitentür, die sie von innen geöffnet hatten, zum Abtransport bereit. Zudem wuchteten die Angeklagten im Gebäude den heruntergelassenen Rollladen des Sport-Shops rechtsseitig gewaltsam nach innen auf, betraten den Shop und wuchteten den im dortigen Raum stehenden abgeschlossenen Stahlschrank, in dem sich ein größerer Bargeldbetrag befand, mithilfe einer Sackkarre nach draußen. In den beiden Kassen des Sport-Shops, deren Kassenläden offenstanden, lag Wechselgeld in Höhe von 150 Euro sowie in Höhe von 400 Euro. Unter den Kassen war ein Briefumschlag versteckt, in dem Anzahlungen von sieben Kunden aufbewahrt wurden. Der Kläger nahm aus einer der Kassen Bargeld in Höhe von 150 Euro und ein anderer Angeklagter nahm 209,20 Euro aus dem Umschlag.
47 Das Amtsgericht hat darin die Voraussetzungen eines Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB als erfüllt angesehen. Wie aus der Nennung des § 243 StGB in der Paragrafenkette deutlich wird, ist das Amtsgericht von einem besonders schweren Fall des Diebstahls ausgegangen. Dass dies nicht auch im Tenor gesondert ausgewiesen wurde, ist unschädlich, denn die Anwendung des § 243 StGB ist nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 - juris Rn. 12; Beschluss vom 6. Februar 2009 - 2 StR 340/08 - juris Rn. 3).
48 Bei dem in beiden Fällen festgestellten Diebstahl handelt es sich jeweils um eine Straftat gegen das Eigentum und das nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d) AufenthG erforderliche Mindestmaß der ausgesprochenen Strafe ist mit vier Jahren bzw. mit einem Jahr und acht Monaten jeweils erreicht worden.
49 Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d) AufenthG ist bei beiden Straftaten erfüllt, wonach das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsehen muss. Der Kläger ist wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) bzw. wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB verurteilt worden.
50 Ausgehend davon, dass das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB einen Monat beträgt, sind mit der Formulierung „im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe“ diejenigen Strafnormen erfasst, deren Mindestmaß der danach vorgesehenen Freiheitsstrafe bei mehr als einem Monat liegt. Das ist bei dem Qualifikationstatbestand des schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB, der eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht, der Fall (vgl. Schmitz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl., § 244a Rn. 1; Bosch, in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl., § 244a Rn. 3).
51 Dasselbe gilt für den besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 StGB. Nach der letztgenannten Regelung wird der Diebstahl in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wobei ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.
52 Auch wenn § 243 StGB strafrechtlich nicht als Qualifikationstatbestand, sondern als Strafzumessungsregelung angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00 - juris Rn. 11; Beschluss vom 6. Februar 2009 - 2 StR 340/08 - juris Rn. 3; Bosch, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl., § 243 Rn. 1; Schmitz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl., § 243 Rn. 2; Schmidt, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 243 Rn. 1), handelt es sich aufenthaltsrechtlich um eine „im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe“ im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG.
53 Der Gesetzgeber hat mit § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG für einen ausdrücklich als abschließend bezeichneten Straftatenkatalog (s. BT-Drs. 19/10047 S. 35) eine gesonderte Gewichtung des Ausweisungsinteresses vorgenommen. Eine strikte Bindung an das strafrechtliche und strafprozessuale Verständnis der Formulierung „im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe“ (so jedoch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2023 - OVG 11 B 19/20 - juris Rn. 62 im Anschluss an Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl., AufenthG § 54 Rn. 32; ebenso Cziersky-Reis, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl., AufenthG § 54 Rn. 19) lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 19/10047 S. 35) entnehmen.
54 Für eine eigenständige aufenthaltsrechtliche Auslegung spricht bereits, dass auch die Strafrechtslehre die Wendung „im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe“ in Bezug auf bloße Strafzumessungsbestimmungen nicht einheitlich würdigt: Während für § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Einbeziehung der Strafzumessungsregel des § 243 Abs. 1 StGB überwiegend verneint wird (vgl. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 153 Rn. 21; Beukelmann, in: BeckOK StPO, § 153 Rn. 6.1; Peters, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 153 Rn. 41; Mavany, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 153 Rn. 54), wird sie für § 46b Abs. 1 StGB befürwortet (vgl. Maier, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 46b Rn. 13; Kinzig, in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl., § 46b Rn. 5; Schneider, in: Leipziger Kommentar StGB, 14. Aufl., § 46b Rn. 7).
55 Maßgeblich für die Beantwortung der Frage nach der Reichweite des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG sind der Kontext der Norm und deren Zielsetzung als Bestandteil des Ausweisungsrechts, das der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Durch die verschärfte Strafzumessung für bestimmte Begehungsweisen der Eigentumsdelikte hat der Strafgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass diesen Straftaten ein deutlich erhöhter Unrechtsgehalt innewohnt. Die damit einher gehende gravierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hat der Gesetzgeber im Aufenthaltsrecht typisierend durch eine Zuordnung zu den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2023 - OVG 3 B 33/21 – nicht veröffentlichter Urteilsabdruck, S. 10; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG § 54 Rn. 36; Hoppe, in: GK-AufenthG, § 54 Rn. 69; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG - zu Abs. 1 Nr. 1a Rn. 26; s. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 4 MB 50/21 - juris Rn. 15; VG Hannover, Urteil vom 10. Mai 2023 - 5 A 3710/21 - juris Rn. 46; VG Saarlouis, Beschluss vom 26. April 2023 - 6 K 733/21 - juris Rn. 52; offen VG München, Urteil vom 10. Mai 2022 - M 4 K 21.4251 - juris Rn. 85).
56 Mit den rechtskräftigen Verurteilungen durch das Amtsgericht Y... am 7. März 2014 und am 29. Januar 2019 hat der Kläger zudem ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist.
57 Dem Urteil vom 7. März 2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 23. Oktober 2012 nahm einer der Mittäter des Klägers in einem Markt des Unternehmens H... in G... eine Akku-Taschenlampe im Wert von 439,00 Euro aus einer Auslage und versteckte sie unter der Jacke. Der Kläger und ein weiterer Mittäter versuchten währenddessen das Sichtfeld der Überwachungskameras und das Blickfeld der Verkäuferin für das Passieren des Kassenbereichs zu verdecken. Nach dem Passieren der elektronischen Warensicherung stellte der Ladendetektiv die Angeklagten hinter dem Ausgang zur Rede. Die Taschenlampe fiel zu Boden und der Ladendetektiv nahm diese schnell an sich und lief zurück in den Laden.
58 Bei dem Urteil vom 29. Januar 2019 ging es darum, dass der Kläger am 12. Juli 2017 im Badezimmer der mit seiner Ehefrau/Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern sowie deren Tochter bewohnten Wohnung in der Tasche seines dort hängenden Bademantels eine halbautomatische Pistole aufbewahrt hatte, in deren Magazin sich sieben Pistolenpatronen (Kaliber 9 mm Luger) befanden.
59 Die in den beiden Urteilen rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten liegen über der Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG von sechs Monaten.
60 Diese besonders schweren bzw. schweren Ausweisungsinteressen sind weiterhin aktuell und nicht verbraucht. Die von dem Kläger begangenen Straftaten sind nach den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetzes bislang weder getilgt noch zu tilgen (§ 51 BZRG). Für die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 29. Januar 2019 ist die fünfzehnjährige Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch nicht abgelaufen. Daher sind auch die weiteren eingetragenen Verurteilungen gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG noch nicht tilgungsreif.
61 Die hier in Rede stehenden Ausweisungsinteressen können dem Kläger auch sonst entgegengehalten werden. Die Ausländerbehörde hat auf die Geltendmachung der Ausweisungsinteressen weder ausdrücklich noch konkludent verzichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 - juris Rn. 20; Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 41; Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - juris Rn. 21) und auch keinen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Kläger hätte annehmen können, ihm werde ein bestimmtes Verhalten bei einer Ausweisung nicht entgegengehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 39). Der bloße Zeitablauf und die Untätigkeit der Ausländerbehörde genügt insoweit nicht (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl., AufenthG § 53 Rn. 41).
62 Gemessen daran gilt nichts anderes für die mit dem Urteil des Landgerichts G... vom 8. November 2002 geahndeten Straftaten. Dass diese Taten Grundlage der Ausweisungsverfügung vom 22. März 2006 waren, führt hier für sich genommen noch nicht zu deren Verbrauch. Dies folgt auch nicht aus dem vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 10. Oktober 2008 zur Beendigung des Klageverfahrens VG geschlossenen Vergleich. Darin liegt bei der gebotenen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, d.h. bei objektiver Würdigung unter Beachtung des maßgeblichen Willens der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 4 C 7/21 - juris Rn. 17), weder ein Verzicht noch ein Verbrauch des Ausweisungsinteresses und der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte ihm die der Ausweisungsverfügung zugrunde liegenden Straftaten nicht mehr entgegengehalten würde.
63 Eine zum Verbrauch führende Aufenthaltserlaubnis, wie sie der Beklagte in Ziffer 2. des Vergleichs zugesagt hat, ist nicht erteilt worden, weil der Kläger die danach genannte Bedingung (Vorlage eines libanesischen Nationalpasses bzw. eines DDV) zu keinem Zeitpunkt erfüllt hat. Die Bereitschaft, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis trotz der bestehenden Ausweisungsinteressen zu erteilen, bringt schon deshalb keinen Verzicht zum Ausdruck, weil sie nicht vorbehaltlos erklärt wurde. Dies betrifft gleichermaßen die erneuerte Zusicherung durch den Beklagten vom 15. Oktober 2012.
64 Nichts anderes ergibt sich aus der in Ziffer 1. des Vergleichs erklärten Befristung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Auch wenn damit das nach der seinerzeit geltenden Rechtslage mit der Ausweisung kraft Gesetzes verknüpfte Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG a.F.) in der Sache aufgegeben worden sind, hat der Beklagte dennoch keinen Vertrauenstatbestand im Sinne eines Verzichts geschaffen. Die Formulierung in Ziffer 1. darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang des geschlossenen Vergleichs zu sehen. Danach war für die Beteiligten klar, dass der Beklagte dem Kläger durch die zugesagte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ermöglichen wollte, mit seinen (noch jungen) deutschen Kindern eine familiäre Gemeinschaft zu führen, falls er sich seinerseits pflichtgemäß verhalten und seinen Passbeschaffungspflichten nachkommen würde. Mit Ziffer 1. der Vereinbarung sollte demnach lediglich die (rechtlich erforderliche) Voraussetzung für die in Ziffer 2. vorgesehene Erteilung des Aufenthaltstitels geschaffen werden. Es besteht hingegen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Wirkung der Ausweisung unabhängig hiervon befristet werden sollte und der Beklagte dem Kläger die der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten unabhängig von der vollständigen Erfüllung des Vergleichs nicht mehr entgegenhalten würde. Da der Kläger der Verpflichtung, die er nach dem Vergleich zu erfüllen hatte, nie nachgekommen ist, fehlt es an dem für einen Verbrauch notwendigen Vertrauenstatbestand.
65 Von dem Kläger geht gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG aus. Aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit ist die Annahme gerechtfertigt, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut vergleichbare strafrechtliche Verfehlungen begehen wird.
66 Bei der hierfür erforderlichen Prognose sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Hierbei ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat abzustellen. Einzubeziehen sind vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12, 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2017 - OVG 11 B 12.16 - juris Rn. 35; Urteil vom 26. Juli 2022 - OVG 2 B 2/20 - juris Rn. 33). Ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 B 61.84 - juris Rn. 7). Der Ablauf eines auch längeren Zeitraums zwischen dem ausweisungsbegründenden Verhalten und der Entscheidung des Gerichts über die angefochtene Ausweisung reicht für sich allein jedoch in der Regel nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AufenthG § 53 Rn. 23; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl., AufenthG § 53 Rn. 50).
67 Danach ist der Senat davon überzeugt, dass von dem Kläger weiterhin eine beachtliche Gefahr im aufenthaltsrechtlichen Sinne ausgeht, dass er weitere (vergleichbare) Straftaten begehen wird. Hierfür spricht bereits die bisherige strafrechtliche Vita des Klägers. Er hat über eine Vielzahl von Jahren hinweg – deutlich mehr als zwei Jahrzehnte lang – immer wieder Straftaten in Form von zum Teil schweren Eigentumsdelikten begangen und sich durch strafgerichtliche Verurteilungen nicht beeindrucken lassen. Der letzte dem Senat vorliegende Bundeszentralregisterauszug vom 15. Dezember 2020 weist die im Tatbestand aufgeführten 15 Eintragungen auf. Nach alledem kann sich der Kläger nicht zu seinen Gunsten auf den Zeitablauf seit der letzten Straftat (Verstoß gegen das Waffengesetz am 12. Juli 2017) berufen. Dies folgt ferner auch daraus, dass er sich den wesentlichen Teil dieser Zeit (August 2018 bis Mai 2019 und November 2019 bis Juni 2023) in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hat. Im Übrigen waren in der Vergangenheit diejenigen Phasen, in denen der Kläger strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, nicht von Dauer.
68 Hinzu kommt, dass der Kläger weder über eine abgeschlossene Schulausbildung noch über eine Berufsausbildung verfügt, ihm mithin eine geeignete Basis zur Sicherung des Lebensunterhaltes fehlt. Er hat sich, wie bereits ausgeführt, weder durch die zahlreichen Verurteilungen noch durch die Vollstreckung von Strafhaft beeindrucken lassen. Die Strafaussetzungen zur Bewährung (Urteile vom 1. Juni 2012 und 7. März 2014 bzw. 13. November 2014) konnte der Kläger nicht nutzen, um zu zeigen, dass er sich rechtstreu verhalten und keine Straftaten mehr begehen wird. Der Bericht im Diagnostik-Verfahren vom 18. Dezember 2019 bescheinigt dem Kläger eine tief verwurzelte delinquenzbegünstigende Einstellung, die sich in der fehlenden Transparenz hinsichtlich der Tatfeststellungen und einem hohen Maß an krimineller Energie manifestiere. Die Vollzugs- und Eingliederungspläne der Justizvollzugsanstalt M... vom 11. August 2020 und 16. November 2021 gingen von einer Verbindung des Klägers zur Organisierten Kriminalität aus, von der er sich nicht habe lösen können, weshalb insbesondere Vollzugslockerungen oder eine Verlegung in den offenen Vollzug ausschieden.
69 Soweit in dem forensisch-psychologischen Gutachten von Dipl.-Psych. G... vom 26. Mai 2022 zusammenfassend ausgeführt wird, bei dem Kläger lasse sich kein erhöhtes Risiko dahingehend feststellen, dass er Vollzugslockerungen im letzten Jahr vor dem regulären Strafende für die Begehung von Straftaten missbrauchen oder zu einer Flucht nutzen könnte, und es ergäben sich auch keinerlei Hinweise, dass er nicht in der Lage sei, alternative Handlungsstrategien zu einem straffälligen Leben anzuwenden und zu bevorzugen, spricht dies nicht gegen die Annahme einer weiterhin bestehenden relevanten Wiederholungsgefahr. Das Gutachten nimmt schon nur eine begrenzte zeitliche Perspektive (letztes Jahr des Strafvollzugs) für eine spezifische Frage (Eignung des Klägers für Vollzugslockerungen) in den Blick. Vor allem aber leidet das Gutachten darunter, dass es weitgehend unkritisch die Angaben des Klägers in den beiden Untersuchungsgesprächen übernimmt, ohne vor allem hinreichend auf die (ausgebliebene) Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten, auf die Frage nach einer Lösung aus kriminellen Strukturen und auf tragfähige realistische Umstände für ein straffreies – und auch in wirtschaftlicher Hinsicht gesichertes - Leben einzugehen. Zudem besteht angesichts des Umstands, dass schon die Geburt seiner Kinder in den Jahren 2006 und 2008 nach der ersten Strafhaft den Kläger nicht von der Begehung weiterer Taten abgehalten hat, kein hinreichender Anlass für die Annahme, der Kläger werde nunmehr nach der Geburt seiner Tochter im Jahr 2020 ein straffreies Leben führen. Schließlich hat sich der Kläger auch von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen - der Ausweisung vom 22. März 2006 – nicht beeindrucken lassen.
70 Da der Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht hat, was die Wiederholungsgefahr in einem anderen Licht erscheinen ließe, sieht der Senat unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände keine verlässlichen und überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der inzwischen unbekannten Aufenthaltes ist und nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Duldung bei dem Beklagten nicht mehr vorgesprochen hat, mit seiner kriminellen Laufbahn abgeschlossen haben könnte und künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
71 Für das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder eines schwerwiegenden Bleibeinteresses im Sinne von § 55 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten. Da der anwaltlich vertretene, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch persönlich nicht anwesende Kläger weder schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung noch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung Angaben zu seinen gegenwärtigen Lebensumständen, insbesondere nicht zu einer eventuellen familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter F..., gemacht hat, und er seit mindestens rund einem halben Jahr unbekannten Aufenthaltes ist, kann vor allem kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und kein schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG angenommen werden. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Weder für eine bestehende familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Tochter noch für eine tatsächliche Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts mit ihr liegen ausreichende Informationen vor. Aus demselben Grund fehlt es an Anhaltspunkten, dass und in welchem Umfang hier das Wohl oder die Belange des Kindes im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu berücksichtigen wären. Da der Kläger insoweit keine Angaben gemacht hat bzw. der Verfahrensbevollmächtigte insoweit keine Angaben machen konnte, hatte der Senat keine Veranlassung, von Amts wegen zu der Frage zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der Kläger eine familiäre Gemeinschaft mit seiner Tochter führt. Gleiches gilt, soweit es um die Mutter des Kindes und eine etwaige familiäre Gemeinschaft zwischen ihr und dem Kläger geht.
72 Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sind neben den sich aus den § 54 und § 55 AufenthG ergebenden Ausweisungs- oder Bleibeinteressen gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33). Außerdem sind die Kriterien in den Blick zu nehmen, die nach ständiger Rechtsprechung des EGMR in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind, um die Ausweisung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen (vgl. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - Rn. 57 ff.; Urteil vom 25. Juli 2017 - Nr. 41697/12 - Rn. 46).
73 Ferner ist zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Ausländer um einen „faktischen“ Inländer handelt, der nahezu sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat. Diese Personen genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz und ihre Ausweisung ist nicht von vornherein unzulässig. Es ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; Beschluss vom 25. August 2020 - 2 BvR 640/20 - juris Rn. 24). Bei eng mit Deutschland verwurzelten „faktischen“ Inländern bedarf es hiernach einer besonders sorgfältigen Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände eines Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33; Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 3).
74 Gemessen daran geht die Abwägung hier zu Lasten des Klägers aus, denn das öffentliche Interesse an dessen Ausreise überwiegt dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
75 Erheblich zu Lasten des Klägers sind bei der Abwägung die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen zu berücksichtigen, die sich über einen Zeitraum von vielen Jahren erstrecken und zu einem großen Teil gewichtige Straftaten zum Gegenstand haben. Der Kläger ist seit seiner Jugendzeit beharrlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich von den verhängten strafrechtlichen Sanktionen (zu denen auch mehrere vollstreckte Freiheitsstrafen gehören) nicht beeindrucken lassen. Sein zunehmendes Lebensalter und seine geänderten familiären Lebensumstände (Begründung einer Beziehung, Geburt von Kindern) haben ihn insoweit nicht positiv beeinflusst. Zwei der Verfehlungen begründen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d) AufenthG.
76 Zwar ist der Kläger bereits im Kindesalter nach Deutschland gekommen und hier aufgewachsen. Gleichwohl hat er sich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht tragfähig integrieren können. Er verfügt weder über eine abgeschlossene Schulbildung noch über eine Berufsausbildung. Einer seinen Lebensunterhalt sichernden geregelten Erwerbstätigkeit ist er nicht nachgegangen. Seine derzeitigen Lebensumstände und sein derzeitiger Aufenthaltsort im Bundesgebiet sind unbekannt.
77 Eine Integration des Klägers in die Verhältnisse des Libanon erscheint weder ausgeschlossen noch unzumutbar. Er hat einige Jahres seines Lebens dort verbracht und hat (nach seinen Angaben im Gutachten vom 26. Mai 2022) daran auch noch abrufbare Erinnerungen. Zudem ist er in einem arabischsprachigen Haushalt aufgewachsen und konnte an der kulturellen Prägung seiner Eltern teilhaben. Gegen einen - ohnehin nur temporären - Aufenthalt im Libanon sprechen schließlich weder das Alter des Klägers noch etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen.
78 An diesem Ergebnis der Abwägung ändert sich auch dann nichts, wenn man die Verurteilung vom 8. November 2002 wegen eines Verbrauchs nicht mehr berücksichtigen dürfte und wenn man die Verurteilung vom 1. Juni 2012 nur einem schweren Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zuordnen könnte. Auch dann überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die oben dargestellten Bleibeinteressen des Klägers, der zu seiner familiären und sonstigen Situation nichts vorgetragen hat. Für dieses Ergebnis sprechen vor allem die zahlreichen, sich über einen langen Zeitraum erstreckenden und zum Teil erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen, denen mit hoher krimineller Energie begangene Taten zugrunde lagen. In Verbindung mit der Beharrlichkeit und der fehlenden Belehrbarkeit des Klägers trotz strafrechtlicher Sanktionen führen sie dazu, dass das schwerwiegende Ausweisungsinteresse am oberen Rand anzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der schon dargestellten Umstände, wie der fehlenden Integration des Klägers einerseits und der nicht nachgewiesenen familiären Beziehungen andererseits, ist auch in diesem Fall das Bleibeinteresse geringer zu bewerten ist als das Interesse an der Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet.
79 Unabhängig davon gilt dies im Hinblick auf das oben dargestellte Ausweisungsinteresse selbst dann, wenn man hier trotz fehlender tatsächlicher Angaben zugunsten des Klägers eine familiäre Beziehung zu seiner deutschen minderjährigen Tochter unterstellen würde. Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass das mit der Ausweisung verfügte bestandskräftige Einreiseverbot in den Ziffern 4 und 5 des Bescheides vom 20. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2021 auf ein Jahr ab der Ausreise befristet ist. Angesichts dessen wäre eine etwaige Trennung infolge der Ausweisung nicht auf längere Dauer angelegt. Da die Tochter nicht (mehr) im Kleinkindalter, sondern inzwischen sechs Jahre alt ist, ist sie im Übrigen altersbedingt in der Lage, eine vorübergehende Trennung besser zu verarbeiten. Der Kläger zeigt nichts auf, was zu einer abweichenden Bewertung führen müsste.
80 Nichts anderes folgt hier im Hinblick auf Art. 20 AEUV. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union muss in ganz besonderen Sachverhalten einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde. Das setzt ein zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, bestehendes Abhängigkeitsverhältnis voraus, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - C-34/09 - Rn. 42 bis 44; Urteil vom 27. Februar 2020 - C-836/18 - Rn. 39 f.; Urteil vom 5. Mai 2022 - C-451/19 und C-532/19 - Rn. 45 f.; Urteil vom 22. Juni 2023 - C-459/20 - Rn. 24, 26; Urteil vom 25. April 2024 - C-420/22 und C-528/22 - Rn. 60 f.; Urteil vom 8. Mai 2025 - C-130/24 - Rn. 27 f.; Urteil vom 4. Juni 2026 - C-147/24 - Rn. 41 ff.). Hier fehlt es bereits an tragfähigen Hinweisen auf ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis der Tochter F... von dem Kläger. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger die Personensorge wahrnimmt, in die Betreuung des Kindes eingebunden ist oder den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellt (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 7. September 2022 - C-624/20 - Rn. 39).
81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708, § 711 ZPO.
83 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die von dem Senat beantwortete Frage, ob eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 StGB von dem Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d) AufenthG erfasst wird, ist hier – wie oben ausgeführt – letztlich nicht entscheidungserheblich.
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