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15 S 42/24•LG Berlin II 15. Zivilkammer, 2025-06-26, 15 S 42/24
15 S 42/24Tribunal cantonal26 juin 2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 15 S 42/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0626.15S42.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
1 1. Nach Auffassung der Kammer dürfte die streitgegenständliche Veröffentlichung der 13 Karten der Klägerin nicht rechtswidrig sein. Der Beklagte dürfte sich zu Recht auf Art. 21 Abs. 2 der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung berufen.
2 Die Kammer hat ganz aktuell in voller Besetzung einen gleichgelagerten Fall entschieden, in welchem Art. 52 VvB (Verfassung von Berlin) einschlägig war:
3 „Insbesondere schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit können jedenfalls im Rahmen der - hier einschlägigen - Verantwortungsfreiheit des Art. 52 VvB (wie auch des Art. 42 Abs. 3 GG) eine nicht unter die Schranken fallende Verwertung erlauben, so dass es auch dann an einer Rechtswidrigkeit als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs mangelt. Diese Normen sollen jegliche Sanktionierung wahrheitsgetreuer Berichterstattung ausschließen, neben dienst- oder arbeitsrechtlichen, zivil-, straf- oder presserechtlichen Sanktionen (vgl. Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 106. EL Oktober 2024, Art. 42, Rdn.79) sind damit auch solche auf urheberrechtlicher Grundlage erfasst.
4 Nach Ansicht der Kammer greift zu Gunsten des Beklagten Artikel 52 der Berliner Landesverfassung (VvB) ein. Danach darf niemand wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Verhandlungen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse zur Verantwortung gezogen werden.
5 [...]
6 Art. 52 VvB dient, wie auch Art. 42 Abs. 3 GG, der Parlaments- oder Sitzungsöffentlichkeit. Beide Normen sind Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG bzw. des Art. 1 VvB. Dieses Prinzip fordert die Teilhabe des Volkes an der Willensbildung und die Öffentlichkeit von Verhandlungen demokratisch gewählter Parlamente. Die Sitzungsöffentlichkeit ist ein wesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus, sie unterliegt keiner gesetzlichen Einschränkbarkeit (Magiera in Sachs, GG, 10. Auflage 2024, Art. 42, Rdn. 16; Brocker in Beck OK GG, Stand 28.12.2024, Art 42, Rdn. 22). Würde man das parlamentarische Geschehen nur denen zugänglich machen, die dort persönlich als Besucher präsent sind oder die an einem Livestream teilnehmen können, wäre die Öffentlichkeit sehr begrenzt. Das Öffentlichkeitsprinzip wird durch die Berichterstattung perpetuiert. Erst der Bericht über das parlamentarische Geschehen macht dieses dem gesamten öffentlichen Publikum zugänglich und trägt damit zur freien Kommunikation zwischen dem Volk als Souverän und dem Parlament als seinen gewählten Repräsentanten sowie zur öffentlichen Meinungsbildung bei (Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 106. EL Oktober 2024, Art. 42, Rdn. 66; Brocker in Beck OK GG, Stand 28.12.2024, Art 42, Rdn. 21).
7 Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn ein Auftritt wie etwa hier eine Präsentation zur Gesundheitspolitik vollständig und unverändert dokumentiert und veröffentlicht wird.
8 [...]
9 Die Möglichkeit für jeden Interessierten, sich selbst ein wahrheitsgemäßes und vollständiges Bild über die Vorgänge im Abgeordnetenhaus zu machen, wird am besten durch eine vollständige und unveränderte Dokumentation des Originals gewährleistet. Dies dient der freien Meinungsbildung des Einzelnen als Souverän in der Demokratie. Gerade in Zeiten, in denen es neben der professionellen Presseberichterstattung nach den anerkannten journalistischen Grundsätzen des Pressekodex zunehmend freie Verlautbarungen aller möglichen Seiten mit unterschiedlichen Beeinflussungsinteressen im Internet und in sozialen Medien Beachtung finden und in denen Desinformationen und Fake News um sich greifen, ist eine unberührte 1:1-Dokumentation parlamentarischer Vorgänge äußerst wichtig, um jedem Interessierten einen zuverlässigen Zugang zu den wahren Inhalten und damit seine eigene Meinungsbildung zu ermöglichen. Essentiell ist dabei, das Vertrauen des Einzelnen in die Wahrheit der ihm vermittelten Inhalte zu schützen. Dem stünde entgegen, wenn die Dokumentation des Beklagten unter dem Vorbehalt einer Prüfung stünde. Alleine die Möglichkeit, dass irgendeine Stelle bei dem Beklagten darüber entscheidet, ob bestimmte Inhalte nicht relevant sind oder aus anderen Gründen gelöscht oder geschwärzt werden, führte dazu, dass hinterfragt würde, was der Dokumentation und damit der breiten Öffentlichkeit aus welchem Grund vorenthalten werden soll und würde das Vertrauen beschädigen. Es bestehen daher herausragende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, sich jederzeit über die Vorgänge im Abgeordnetenhaus und in seinen Ausschüssen ungefiltert und vollständig anhand der originalen Inhalte informieren zu können.
10 Die - hier alleine streitgegenständlichen - materiellen Interessen des Urhebers gegenüber dem Beklagten müssen nach Ansicht der Kammer dahinter zurückstehen.
11 [...]
12 „Berichte“ setzt nicht – wie etwa bei der urheberrechtlichen Schranke des Zitatrechts – voraus, dass die Veröffentlichung mit einem eigenen Bericht verbunden wird. Maßgeblich für einen Bericht ist vor allem eine sachliche Darstellung von Tatsachen, deren Wahrheitsgehalt objektiv nachprüfbar ist. Wahrheitsgetreu ist ein Bericht, wenn er das gesamte Geschehen oder einen in sich abgeschlossenen Teil richtig und vollständig wiedergibt. Auch die bloße, vollständige Wiedergabe des Parlaments-/ Ausschussgeschehens, hier der Präsentation, ohne hinzugefügte eigene Texte ist ein Bericht i. S. d. Art. 52 VvB, was sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Parlamentsöffentlichkeit ergibt. Gerade diese Art von Veröffentlichung kann dieses Ziel besonders gut erfüllen, weil auf jeden Eingriff (Kürzung, Auslassungen usw.) und auf jeden Zusatz (indirekte Wiedergabe, Meinungsäußerungen usw.) verzichtet wird und das Volk den Inhalt im originalen Wortlaut ohne jede inhaltliche Beeinflussung zur Kenntnis nehmen kann (vgl. Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/ Scholz, GG, 106. EL Stand Oktober 2024, Art. 42, Rdn. 68).
13 [...]
14 Der Beklagte kann sich daher zu Recht auf die Verantwortungsfreiheit des Art. 52 VvB berufen. Danach ist jede rechtliche Inanspruchnahme, auch aus dem Urheberrecht, ausgeschlossen. Besteht demnach bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz i. S. d. § 97 Abs. 2 UrhG (und auch kein anderer zivilrechtlicher Zahlungsanspruch, für den dasselbe gälte), kommt es auf die Höhe eines Schadensersatzes nicht mehr an.
15 Ebenso fehlt die Grundlage für eine Erstattung vorgerichtlicher Kosten, weil die Abmahnung aus den genannten Gründen nicht berechtigt war.“
16 (LG Berlin II, Urteil vom 10.06.2025 - xxxxx)
17 2. Auch im vorliegenden Fall dürfte es sich nach den dargestellten Grundsätzen der Kammer um einen „Bericht“ handeln. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ein solcher erlaube keine „Vervielfältigung“ oder „öffentliche Zugänglichmachung“, so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, wie über Inhalte einer öffentlichen Sitzung im Internet unterrichtet werden soll, ohne dass es gleichzeitig zu einer „Vervielfältigung“ oder „öffentliche Zugänglichmachung“ kommt.
18 Das Medium des Berichts soll grundsätzlich unerheblich sein. Er kann mündlich, schriftlich, bildhaft oder digital verfasst sein und verbreitet werden, besondere Bedeutung komme heute den sozialen Netzwerken zu, über die Abgeordnete, Medienvertreter oder auch die Öffentlichkeitsarbeit der Parlamentsverwaltung entsprechende Berichte verbreiten (so Huber/Voßkuhle/Schliesky, 8. Aufl. 2024, GG Art. 42 Rn. 78, beck-online).
19 3. Auch die Tatsache, dass der Beklagte im Rahmen der Veröffentlichung sich nicht weiter mit dem Inhalt des Dokuments auseinandergesetzt hat, steht dem Berufen auf die Vorschrift nach den soeben dargelegten Grundsätzen nicht entgegen.
20 4. Die Kammer erkennt auch nicht, dass das Recht aus Art. 21 Abs. 2 der Schleswig-Holsteinischen Landesverfassung zeitlich beschränkt sein soll. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Parlamentsarbeit für die Öffentlichkeit zu dokumentieren. Im Übrigen wird die Frage, ab wann der Bericht nicht mehr von Interesse und zu löschen wäre, nicht eindeutig zu beantworten sein. Aufbauend auf den dargelegten Grundsätzen der Kammer, dass Inhalte der Parlamentstätigkeit vollständig und unverändert dokumentiert und veröffentlicht werden dürfen, kann Sinn und Zweck der Vorschrift allein dann vollumfänglich gewahrt sein, wenn es keine zeitliche Beschränkung der Vorschrift gibt.
21 5. Aus der Bestimmung, dass „niemand“ zur Verantwortung gezogen werden darf, ist auch zu schließen, dass es grundsätzlich unbeachtlich ist, ob jemand bei der Berichterstattung „privat“ oder „beruflich“ gehandelt hat. Eine Berichterstattung der Presse in Form eines Medienverlags wäre zudem stets beruflich bzw. kommerziell. Eine solche Berichterstattung dürfte von der Vorschrift allerdings offensichtlich umfasst sein.
22 6. Die Kammer rät an, dass sich die Parteien gem. § 278 Abs. 6 ZPO wie folgt vergleichen:
23 Die Klägerin nimmt die Klage zurück.
24 Der Beklagte wird keinen Kostenantrag stellen
25 Letzteres beruht auf der Erwägung, dass die vorgenannte Rechtsprechung der Kammer bislang noch ungesichert, da nicht obergerichtlich überprüft ist.
26 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Permalink
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