projets
OVG 6 S 22/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2026-06-23, OVG 6 S 22/26
OVG 6 S 22/26Tribunal administratif / 6e division23 juin 2026
1. Macht ein Ausländer in einem Sicherheitsgespräch (hier: im Verfahren des BAMF auf Widerruf einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG) falsche Angaben, so begründet dies ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG. 2. Um festzustellen, dass der Ausländer falsche Angaben gemacht hat, ist ein Wortprotokoll der Sicherheitsbefragung des Ausländers nicht erforderlich. Ein derartiges Erfordernis ergibt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) noch aus der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). 3. Die das Sicherheitsgespräch durchführende Behörde erfüllt ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Aktenführung bereits durch eine nachvollziehbare Darlegung des Gesprächsverlaufs. 4. Das schwere Ausweisungsinteresse steht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Visumerteilung in der Regel entgegen. 5. Der Umstand, dass ein anderes, örtlich zuständiges Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf der Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG die aufschiebende Wirkung der dort erhobenen Klage angeordnet hat, weil sich Sicherheitsbedenken aus dortiger Sicht nicht hinreichend sicher aus der behördlichen Aktenführung erschlössen und daher eine "non-liquet"-Situation vorliege, hat keine Bindungswirkung dahingehend, im Visumverfahren müsse das Fehlen von Sicherheitsbedenken unterstellt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 19. Dezember 2025, VG 2 L 493/25 V Berlin, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: OVG 6 S 22/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0623.OVG6S22.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 105 VwGO, § 160 Abs 3 Nr 4 ZPO, § 273 Abs 3 S 1 StPO ... mehr
Macht ein Ausländer in einem Sicherheitsgespräch (hier: im Verfahren des BAMF auf Widerruf einer Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG) falsche Angaben, so begründet dies ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG.
Um festzustellen, dass der Ausländer falsche Angaben gemacht hat, ist ein Wortprotokoll der Sicherheitsbefragung des Ausländers nicht erforderlich. Ein derartiges Erfordernis ergibt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) noch aus der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).
Die das Sicherheitsgespräch durchführende Behörde erfüllt ihre Pflicht zu ordnungsgemäßer Aktenführung bereits durch eine nachvollziehbare Darlegung des Gesprächsverlaufs.
Das schwere Ausweisungsinteresse steht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Visumerteilung in der Regel entgegen.
Der Umstand, dass ein anderes, örtlich zuständiges Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf der Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG die aufschiebende Wirkung der dort erhobenen Klage angeordnet hat, weil sich Sicherheitsbedenken aus dortiger Sicht nicht hinreichend sicher aus der behördlichen Aktenführung erschlössen und daher eine "non-liquet"-Situation vorliege, hat keine Bindungswirkung dahingehend, im Visumverfahren müsse das Fehlen von Sicherheitsbedenken unterstellt werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 19. Dezember 2025, VG 2 L 493/25 V Berlin, Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller zu 2.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige.
2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilte den Antragstellern mit Bescheid vom 14. Dezember 2023 eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 (Aufnahmeanordnung-AFG). Die Aufnahmezusage wurde mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall versehen, dass Zweifel an der Identität der Antragsteller bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden oder die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.
3 Durch Bescheid vom 12. September 2025 widerrief das BAMF unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Aufnahmebescheid aufgrund von Sicherheitsbedenken. Der Antragsteller zu 2 habe im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung die ihm zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigert. Er habe im Sicherheitsgespräch Fragen vorsätzlich falsch oder ausweichend beantwortet. Ungeachtet eines in Afghanistan abgeschlossenen Studiums der Rechtswissenschaft habe er Kenntnisse des afghanischen Rechtssystems verneint und auch behauptet, zu den konkreten Tätigkeiten seiner Ehefrau, die in Afghanistan als Staatsanwältin tätig gewesen und als solche medienwirksam aufgetreten sei, keine weiteren Angaben machen zu können.
4 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 - 19 CS 25.2041 - stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2 gegen den Bescheid des BAMF wieder her.
5 Im hiesigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss unter Abänderung seines Beschlusses vom 29. August 2025 (VG 2 L 400/25 V) die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1, 3, 4 und 5 ein Visum zu erteilen sowie den Visumantrag des Antragstellers zu 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen - soweit der Antragsteller zu 2 die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Visumerteilung beantragt hat - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.
6 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller zu 2 habe einen Anspruch auf Visumerteilung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit der durch Bescheid des BAMF vom 14. Dezember 2023 erteilten Aufnahmezusage nicht glaubhaft gemacht. Wie in dem Beschluss vom 29. August 2025 ausgeführt, bestünden Sicherheitsbedenken. Diese berechtigten die Antragsgegnerin nach Ziffer 4 Satz 3 Buchstabe a. Aufnahmeanordnung-AFG im Ermessenswege zum Ausschluss des Antragstellers zu 2 aus dem Visumverfahren. Die Antragsgegnerin habe bei der (noch nicht erfolgten) Bescheidung des Visumantrags des Antragstellers zu 2 daher Ermessen hinsichtlich der Fragen auszuüben, ob und ggf. warum die geltend gemachten Sicherheitsbedenken auch im Lichte der Äußerungen des Antragstellers zu 2 zu dem ihm vorgeworfenen Aussageverhalten aufrechterhalten würden und wie die Belange der Familieneinheit zu würdigen seien.
7 Die gegen den Antragsteller zu 2 bestehenden Sicherheitsbedenken, so das Verwaltungsgericht weiter, könnten ungeachtet des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2025 berücksichtigt werden. Der Beschluss betreffe lediglich den Widerruf der Aufnahmezusage. Über das Vorliegen von Sicherheitsbedenken sei dort nicht abschließend entschieden worden.
8 Zu den gegen den Antragsteller zu 2 bestehenden Sicherheitsbedenken hatte das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 29. August 2025 festgestellt:
9 "Sicherheitsbedenken im Sinne von Punkt 4 Satz 3 Buchstabe a der Aufnahmeanordnung-AFG ergeben sich gegen den Antragsteller zu 2 aus dem insoweit offengelegten Vermerk der Sicherheitsbehörden zu der Befragung am 14. Januar 2025. Danach habe der Antragsteller zu 2 angegeben, er habe sein rechtswissenschaftliches Studium mit dem akademischen Grad eines Bachelor of Laws nach vier Jahren erfolgreich abgeschlossen. Auf allgemein gehaltene Fragen zu seinem Studium, beispielsweise zum Aufbau des afghanischen Rechtssystems, habe er sich nicht eingelassen und bestritten, auch nur irgendetwas zum Aufbau des afghanischen Rechtssystems zu wissen. Auch auf Fragen, was im afghanischen Recht erlaubt oder verboten sei und welches Strafmaß für Verstöße zu erwarten sei, habe er sich zunächst nicht einlassen wollen. Erst als die Befrager den Antragsteller zu 2 auf die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen als studierter Jurist hingewiesen hätten, habe er sich zumindest dazu eingelassen, von einem Schariarecht und den sog. "Hadd-Strafen" schon einmal etwas gehört zu haben, und habe auch auf mehrfache Nachfragen einige diesbezügliche Straftatbestände und das Strafmaß benennen können. Ebenso habe sich der Antragsteller zu 2 auf Fragen zu der Tätigkeit seiner Ehefrau als Staatsanwältin im Bereich Terrorismusbekämpfung verhalten. So habe der Antragsteller zu 2 behauptet, weder etwas über die Tätigkeit seiner Ehefrau als Staatsanwältin noch etwas über den Arbeitsalltag oder die religiösen Ansichten seiner Ehefrau zu wissen.
10 Die von den Sicherheitsbehörden vorgenommene Würdigung, dass diese Aussagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unwahr seien und der Antragsteller zu 2 eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigert habe, ist schlüssig und nachvollziehbar in dem Vermerk dargelegt. Danach sei es lebensfremd, dass der Antragsteller zu 2 als studierter Jurist nichts über das afghanische Rechtssystem wisse. Ebenso sei die Unkenntnis bezüglich seiner Ehefrau unglaubhaft, weil sich beide beim rechtswissenschaftlichen Studium kennengelernt hätten und seit dem Jahr 2018 verheiratet seien. Darüber hinaus habe sie durch mehrere Fernsehauftritte als Staatsanwältin, bei denen sie ihre Ansichten zu religiösen Themen dargelegt habe, einige Bekanntheit erlangt. Das Aussageverhalten habe sich zudem als Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung dargestellt, weil er elementare Fragen nicht oder vollkommen unzureichend beantwortet habe. Ohne ausreichende inhaltliche Einlassung sei eine fundierte Sicherheitsbewertung nicht möglich.
11 Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Die in dem Vermerk festgehaltenen Sicherheitsbedenken sind verwertbar, ohne dass es eines Wortprotokolls der Befragung bedürfte. Für die Prüfung, ob Sicherheitsbedenken vorliegen, sieht die Aufnahmeanordnung-AFG keine besonderen Form- oder Verfahrensvorschriften vor. Die Antragsteller haben die wesentlichen Feststellungen nicht erschüttert. Ihr Vortrag zu gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers zu 2 (nebst den vorgelegten Attesten) übergeht, dass der Antragsteller zu 2 ausweislich des Vermerks erklärte, gesundheitlich in der Lage zu sein, das Interview zu absolvieren, und die Belehrung verstanden zu haben. Zudem ist das Aussageverhalten des Antragstellers zu 2 auch unter der Annahme, dass er unter Druck stand und unter psychischen Erkrankungen leidet, nicht plausibel. Die geltend gemachten Einschränkungen hinderten ihn offenbar nicht daran, später zu der Sicherheitsbefragung ein umfangreiches und detailliertes Gedächtnisprotokoll in englischer Sprache zu verfassen. Die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten stehen im Widerspruch dazu, dass ausweislich des Vermerks die Verständigung mit dem Sprachmittler problemlos möglich gewesen und zu Beginn des Interviews sichergestellt worden sei. Sollten im Verlauf des Gesprächs doch erhebliche Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten sein, wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller zu 2 dies nicht erst Monate später und nach Einleitung des Widerrufsverfahrens beanstandet.
12 Aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 2 folgt nichts anderes. Der Verweis auf seine zurückhaltende Persönlichkeit seit der Kindheit und seinen psychologischen Zustand bei der Sicherheitsbefragung liefert aus den genannten Gründen keine plausible Erklärung für das Aussageverhalten. Gleiches gilt für die nach der Sicherheitsbefragung aufgetretenen Gesundheitsprobleme. Übersetzungsschwierigkeiten werden wiederum nur pauschal geltend gemacht. Auf seinen Vortrag zu der Befragung zu religiösen Themen kommt es für die Sicherheitsbedenken wegen der unzulänglichen Angaben zum afghanischen Rechtssystem und der Berufstätigkeit der Antragstellerin zu 1 nicht an. Der Verweis auf den Zeitablauf seit dem Studium und dem Interview sowie das Bildungssystem in Afghanistan macht nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller zu 2 sich kaum zum afghanischen Rechtssystem eingelassen hat, obwohl nach seinen Angaben seine Graduierung nur etwa sieben Jahre zurücklag, er das Jurastudium nach seinen Angaben aus eigenem Interesse verfolgte und er mit einer Staatsanwältin verheiratet ist, die er im Jurastudium kennenlernte. Zu seiner geltend gemachten Unkenntnis von der Berufstätigkeit seiner Ehefrau setzt er sich selbst in Widerspruch mit seinen Angaben, die Antragstellerin zu 1 habe als Staatsanwältin für das National Security Directorate gearbeitet, hierbei habe es sich um eine der sensibelsten und gefährlichsten Positionen unter der früheren Regierung gehandelt und die Taliban hätten diese Gruppe andauernd direkt angegriffen. Es erschließt sich nicht, wie er zwar von dieser extremen Gefährdungslage, indes im Übrigen nichts von der Berufstätigkeit der Antragstellerin zu 1 wissen will und sogar nach dem von ihm vorgelegten Gedächtnisprotokoll (S. 4) angab, keine Kenntnis zu haben, wie seine Ehefrau zur Arbeit gelangte".
13 Gegen den im hiesigen Verfahren angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2025 wendet sich die Beschwerde des Antragstellers zu 2 mit dem Antrag,
14 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2025 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 2 ein Visum zu erteilen.
15 Die Antragsgegnerin beantragt,
16 die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
17 Die Beschwerde des Antragstellers zu 2 ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. Ein auf Visumerteilung nach § 23 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG gerichteter Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
18 Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das BAMF Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist den betroffenen Ausländern entsprechend der Aufnahmezusage ein Visum zu erteilen.
19 1. Der Antragsteller zu 2 erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der § 23 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Visumerteilung.
20 1.1 Die Aufnahmeanordnung-AFG stellt eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar.
21 1.2 Das BAMF erteilte dem Antragsteller zu 2 mit Bescheid vom 14. Dezember 2023 eine auf die Aufnahmeanordnung-AFG gestützte Aufnahmezusage.
22 1.3 Die Aufnahmezusage ist vollziehbar, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Aufnahmezusage durch den Bescheid des BAMF vom 12. September 2025 wiederhergestellt hat.
23 2. Indes ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt.
24 2.1 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Visums in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht.
25 Gegenüber dem Antragsteller zu 2 besteht jedoch das "schwere Ausweisungsinteresse" des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG. Nach dieser Vorschrift besteht ein schweres Ausweisungsinteresse unter anderem dann, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im Ausland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat.
26 Anknüpfungspunkt für das Ausweisungsinteresse ist dabei allein die falsche oder unrichtige Angabe als solche, mit der der Ausländer zeigt, er halte sich nicht an die Rechtsordnung, und mit der er das Risiko dafür setzt, dass ihm ggf. ein Aufenthaltstitel erteilt wird, auf den er keinen Anspruch hat. Um das schwerwiegende Ausweisungsinteresse zu begründen, braucht ein Aufenthaltstitel aufgrund der Angaben nicht erteilt worden zu sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2024 - OVG 3 N 105/24 -, juris Rn. 4).
27 Der Antragsteller zu 2 hat in dem vorbezeichneten Sinne in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde - nämlich dem Aufnahmeverfahren des BAMF - bei seiner Sicherheitsbefragung in Pakistan falsche und unvollständige Angaben zur Erlangung eines nationalen Visums gemacht. Die falschen und unvollständigen Angaben dienten der Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, indem sie den von dem BAMF beabsichtigten Widerruf der Aufnahmezusage verhindern sollten. Im Falle eines Widerrufs wäre der Antragsteller nicht mehr in der Lage gewesen, ein Visum nach § 23 Abs. 2 AufenthG zu erlangen.
28 2.2 Das Verwaltungsgericht hat mit seinen oben wiedergegebenen Feststellungen die Angaben des Antragstellers zu 2 im Sicherheitsgespräch überzeugend dahingehend gewürdigt, sie seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit falsch, der Antragsteller zu 2 habe eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigert, was wiederum den Vorwurf unvollständiger Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels rechtfertigt.
29 Dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen in rechtlicher Hinsicht in den Zusammenhang (nicht der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern) der Aufnahmeanordnung-AFG und der dort vorgesehenen Überprüfung von Sicherheitsbedenken gestellt hat, ändert nichts an der zutreffenden Würdigung des Verhaltens des Antragstellers zu 2. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Darlegungen Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
30 2.3 Ergänzend ist zu der (unglaubhaften) Darlegung des Antragstellers zu 2, er sei im Sicherheitsgespräch aus gesundheitlichen Gründen zu zutreffenden und vollständigen Angaben nicht in der Lage gewesen, wie folgt auszuführen:
31 Obwohl der Antragsteller zu 2 ausweislich der E-Mail der Antragstellerin zu 1 an das BAMF vom 30. August 2025 "seit sehr langer Zeit" an schweren Depressionen leide und "täglich starke Antidepressiva" einnehme, datieren die frühesten, im Widerrufsverfahren eingereichten medizinischen Dokumente (nicht etwa vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherheitsbefragung im Januar 2025, sondern erst) auf den 17. und 21. April 2025. Es handelt sich um handschriftliche Notizen eines Arztes der F... über eine 32-jährige Person namens S.... Es ist nicht erklärlich, dass bei einer angabegemäß seit sehr langer Zeit bestehenden schweren Gesundheitsstörung, die tägliche Gaben starker Medikamente erfordere, keine aussagekräftigen ärztlichen Dokumente aus dem Zeitraum der Sicherheitsbefragung vorgelegt werden können.
32 Zudem wecken immer wieder andere Altersangaben in den zum Widerrufsverfahren eingereichten Dokumenten durchgreifende Zweifel daran, der Antragsteller zu 2 sei von den jeweils ausstellenden Kliniken behandelt worden. Bei Berücksichtigung des im Visumverfahren angegebenen Geburtsdatums x... wäre der Antragsteller zu 2 zur Zeit der vorgenannten Notizen im April 2025 erst 31 Jahre alt gewesen. In einem ärztlichen Bericht der F... vom 18. Juni 2025 erscheint eine Altersangabe von 31 Jahren und 4 Monaten, eine ärztliche Bescheinigung der F...vom 20. Juni 2025 nennt ein Alter von 32 Jahren und 11 Monaten, während jeweils nur eine Altersangabe von 31 Jahren und 10 Monaten plausibel wäre. In einer Bescheinigung der F...Clinic vom 10. November 2025 wiederum wird dem Antragsteller zu 2 ein Alter von 34 Jahren zugeschrieben. Nachvollziehbar wäre zu diesem Zeitpunkt demgegenüber ein Alter von 32 Jahren gewesen.
33 Der ärztliche Bericht vom 18. Juni 2025 ist im Übrigen unergiebig. Ein ausweislich seines Stempels in Islamabad tätiger Arzt der F... bekundet, der Antragsteller zu 2 sei dort vom 5. Juli 2024 bis 17. Oktober 2024 behandelt worden. Welcher Art die Behandlung gewesen sei, wird nicht näher erläutert. Es ist nur die Rede von drei Psychiatern, zwei Psychologen und "unterschiedlichen Arzneimitteln". Gegenwärtig, so die Bescheinigung weiter, erhalte der Antragsteller keine Arzneimittel von der Klinik.
34 Die Bescheinigung der F... vom 20. Juni 2025 besagt, die Angststörung und Depressionen des Patienten seien mithilfe von Arzneimitteln unter Kontrolle gebracht worden, der Patient sei stabil ("… and the patient is now stable"). Anhaltspunkte dafür, der Antragsteller zu 2 sei fünf Monate zuvor im Sicherheitsgespräch in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen, lassen sich hieraus nicht entnehmen.
35 Der auch die Bescheinigung vom 18. Juni 2025 ausstellende Arzt der F... berichtete unter dem 31. Juli 2025, der Antragsteller zu 2 sei vom 25. Juni 2025 bis 25. Juli 2025 stationär in die psychiatrische Abteilung aufgenommen worden. Seine Symptome - Todeswunsch, kognitive Verzerrungen, beeinträchtigtes Urteilsvermögen - spiegelten sich in seinem Verhalten, das irrational erscheinen möge. Es werde empfohlen, seine Handlungen und Äußerungen als Ausdruck der kognitiven Verzerrungen und seines allgemeinen psychischen Zustands zu betrachten.
36 Die nicht nachvollziehbare, erhebliche Steigerung des Beschwerdebildes innerhalb weniger Tage und der Umstand, der Antragsteller zu 2 sei am 25. Juni 2025 - nur fünf Tage nach Erstellung der seinen stabilen Zustand beschreibenden Bescheinigung vom 20. Juni 2025 - aufgrund eines Todeswunsches, kognitiver Verzerrungen und beeinträchtigten Urteilsvermögens für einen ganzen Monat stationär aufzunehmen gewesen, weist auf die Unrichtigkeit der Angaben hin. Dafür spricht auch, dass in beiden Fällen das Geschäftszeichen des BAMF angegeben wurde und die Bescheinigung vom 31. Juli 2025 inhaltlich nicht von dem Bemühen geprägt ist, eine neutrale ärztliche Stellungnahme abzugeben, sondern eine Erklärung für das Aussageverhalten des Antragstellers zu 2 im Sicherheitsgespräch anbieten soll. Dies gelingt auch deswegen nicht, weil die Beschwerden, wie der unter dem 20. Juni 2025 bescheinigte stabile Zustand zeigt, bestenfalls von Zeit zu Zeit auftreten könnten und nicht dargelegt ist, inwiefern von angegebenen Beschwerden Ende Juni 2025 auf einen Zustand im Januar 2025 zurückzuschließen sei.
37 Zudem bescheinigt (nur) die Healing House Psychiatric Clinic & Rehab Centre in W... unter dem 5...neben einer schweren depressiven Störung eine mittelschwere Zwangsstörung. Warum die fachlich einschlägige Diagnose nicht früher erfolgte, bleibt ungeklärt.
38 Die Bescheinigung differenziert auch nicht danach, ob der Zustand des Antragstellers zu 2 (erst) durch die Anhörung des BAMF vom 13. Juni 2025 verursacht worden sein könnte, obwohl der unterzeichnende Psychiater das Sicherheitsgespräch als wesentlichen Umstand anführt ("It has been brought to our attention that Mr. R...recently faced difficulty during an interview").
39 Auch die Bescheinigung vom 6. August 2025 dient nach alledem erkennbar dem Ziel, das Verhalten des Antragstellers zu 2 bei der Sicherheitsbefragung zu erklären, und stellt keine unbefangene ärztliche Äußerung dar.
40 Die aufgeführten Widersprüche führen zu durchgreifenden Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Bescheinigungen und damit auch an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu 2 im Widerrufsverfahren.
41 Die Stellungnahme der F... vom 10. November 2025 wiederum wurde weder auf einem Briefkopf verfasst noch trägt sie eine Unterschrift. Woher sie stammt, ist nicht erkennbar, auch nicht, ob es sich ursprünglich um eine E-Mail handelte. In der Sache bekundet die Stellungnahme zwar, der Antragsteller zu 2 sei seit Juni 2024 wegen einer schweren depressiven Störung in klinischer Behandlung. Sie schweigt jedoch ungeachtet ihres Umfangs von vier Seiten dazu, wie die Diagnose erhoben worden sei, welcher Art die Gesundheitsstörungen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Sicherheitsgesprächs konkret gewesen seien, welchen Schweregrad sie gehabt hätten und ob die Angaben des Antragstellers zu 2 gegenüber dem Behandler insbesondere im Hinblick auf Aggravation und Simulation validiert worden seien. Stattdessen wird auch dort der Zustand des Antragstellers zu 2 (erst) ab Juni 2025 und insbesondere ab Oktober 2025 - nach Kenntnisnahme von dem Widerrufsbescheid des BAMF - geschildert und darauf gedrungen, die Antragsgegnerin möge das Visumverfahren der Ehefrau und Kinder des Antragstellers zu 2 beschleunigen. Der Zustand des Antragstellers zu 2 wird namentlich auf die Kenntnis des zwischenzeitlich eingeleiteten Widerrufsverfahrens sowie auf das damit in Zusammenhang stehende "debacle of the visa process" zurückgeführt.
42 Den Ausführungen in dem Attest vom 10. November 2025 ist in dem Zusammenhang zu entnehmen, der Antragsteller zu 2 empfinde Stress lediglich hinsichtlich der seine Familienangehörigen betreffenden Visumentscheidung. Die Einreise der Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland sei für ihn von überragender Bedeutung. Über seinen eigenen Fall hingegen sei er nicht besorgt ("He claims he is not worried about his own case"), er werde gegebenenfalls zu seinem Schwager in die Türkei reisen, um von dort erneut ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Der von dem Antragsteller zu 2 beanspruchte Zusammenhang zwischen der Darstellung in dem Attest und dem Aussageverhalten im Sicherheitsgespräch erschließt sich nicht. Vielmehr zeigt das Attest, dass die Angaben des Antragstellers zu 2 ungeprüft übernommen wurden.
43 Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu 2 im Widerrufsverfahren bestehen auch hinsichtlich der vorgetragenen Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung durch den im Sicherheitsgespräch anwesenden Sprachmittler.
44 So ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise der Antragsteller zu 2 gemäß der Angabe in seinem Affidavit vom 25. August 2025 im Sicherheitsgespräch wiederholt habe feststellen können, der Übersetzer übertrage seine Ausführungen nicht zutreffend und verdrehe sogar einige Fragen und Antworten ("During the interview, I noticed several times that the interpreter did not convey my words correctly. Some questions and answers were even distorted"). Denn die Antragstellerin zu 1 erklärte in einer E-Mail vom 2. September 2025 gegenüber dem BAMF: "Mein Ehemann spricht überhaupt kein Englisch". Demnach hat der Antragsteller zu 2 (auch) mit den Angaben in seinem Affidavit ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG gesetzt.
45 Durchgreifende Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben bestehen ferner in Bezug auf die von den Antragstellern zu 1 und 2 im Widerrufsverfahren eingereichten Gedächtnisprotokolle des Sicherheitsgesprächs.
46 Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller reichten das Gedächtnisprotokoll des Antragstellers zu 2 mit Schreiben vom 22. Juli 2025 bei dem BAMF ein. Nach Mitteilung der Antragstellerin zu 1 vom 2. September 2025 an das BAMF hatte die Antragstellerin zu 1 das Gedächtnisprotokoll in englischer Sprache verfasst. Es beruhe auf ihr gegenüber in persischer Sprache gemachten Angaben des Antragstellers zu 2.
47 Es ist schon nicht nachvollziehbar, wann das Protokoll verfasst worden sei. Unabhängig von der behaupteten psychischen Erkrankung erscheint zudem wenig nachvollziehbar, der Antragsteller zu 2 habe noch ein halbes Jahr nach dem Sicherheitsgespräch derart detaillierte Erinnerungen an eine Vielzahl von Punkten. Das Protokoll umfasst sechs Seiten und führt zahlreiche konkrete Fragen und Antworten sowie Hinweise auf, an welcher Stelle der Befrager gegrinst oder den Antragsteller zu 2 unterbrochen habe. Erst recht ist eine derartige Gedächtnisleistung nicht plausibel, wenn der Antragsteller zu 2 in dem behaupteten psychischen Ausnahmezustand gewesen sei.
48 Welcher Teil der Darstellung auf Erinnerungen des Antragstellers zu 2 an das Sicherheitsgespräch zurückgehe, ist ebenfalls ungeklärt, nachdem die Antragstellerin zu 1 eingeräumt hat, sie habe die mündlichen Angaben des Antragstellers zu 2 selbständig in englischer Sprache niedergeschrieben.
49 Ansonsten weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, selbst wenn der Antragsteller zu 2 sich im Sicherheitsgespräch, wie von ihm behauptet, gezwungen gesehen habe, wider besseres Wissen anzugeben, er sei gesundheitlich zur Durchführung des Gesprächs in der Lage, so zeige dies nur, dass er bereit gewesen sei, falsche Angaben (im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG) zu machen.
50 2.4 Die Verwirklichung des schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG setzt - im Gegensatz zu Buchstabe b) - nicht voraus, der Antragsteller zu 2 sei im Visumverfahren über seine Wahrheitspflicht ordnungsgemäß belehrt worden.
51 Unabhängig davon weist die Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar darauf hin, die Belehrung sei ungeachtet des Einwands des Antragstellers zu 2, sie trage keinen Vermerk zu Datum und Ort, bei Visumantragstellung am 21. Dezember 2023 erfolgt. Dies entspreche der Weisungslage und ergebe sich zwanglos aus der chronologischen Einsortierung auf Blatt 3 des Visumvorgangs. Eine Aushändigung und Unterzeichnung zu einem anderen Zeitpunkt sei nach den Verwaltungsabläufen ausgeschlossen. Die Unterzeichnung zu dem im Verwaltungsvorgang angegebenen Datum und an dem dort genannten Ort erkläre auch, warum gesonderte Angaben hierzu unterblieben seien. Der Antragsteller zu 2 trage ohnehin nicht vor, wann und wo die Antragsgegnerin ihn stattdessen belehrt habe.
52 Gegen die Behauptung, die Belehrung sei nicht in einer für den Antragsteller zu 2 verständlichen Sprache erfolgt, streitet im Übrigen nach der schlüssigen Darstellung der Beschwerdeerwiderung, er habe die Belehrung unterzeichnet. Sein Einwand sei auch erst im Nachhinein erhoben worden und erscheine verfahrensangepasst. Die Visastelle der Deutschen Botschaft in Islamabad setze zudem am Visaschalter bei der Antragsannahme und Belehrung sprachkundige Lokalbeschäftigte ein, die sich auf Dari oder Paschto mit den Antragstellern verständigen könnten.
53 2.5 Die in dem Sicherheitsgespräch von dem Antragsteller zu 2 gemachten Angaben sind im Visumverfahren zu berücksichtigen, auch wenn die Antragsgegnerin kein Wortprototoll des Sicherheitsgesprächs vorgelegt hat.
54 2.5.1 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in seinem das Aufnahmeverfahren betreffenden Beschluss vom 1. Dezember 2025 aus, ohne die dem Antragsteller zu 2 konkret gestellten Fragen und Antworten zu kennen, lasse sich nicht beurteilen, ob dieser auf Fragen vorsätzlich falsch oder ausweichend geantwortet habe. Das BAMF verzichte auf jedwede Dokumentation der Sicherheitsgespräche und damit auf eine ordnungsgemäße Aktenführung. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung folge unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip. Auch aufgrund der Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG seien Behörden zur Dokumentation des wesentlichen Geschehensablaufs verpflichtet. Das rechtsstaatlich vorgesehene Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO werde durch die Antragsgegnerin bewusst unterlaufen, indem die Entscheidung über die Geheimhaltung unter Aufgabe einer ordnungsgemäßen Aktenführung bereits auf Verwaltungsebene getroffen werde.
55 Aus diesen Ausführungen folgt nicht, im Visumverfahren setze die Würdigung der Bekundungen des Antragstellers zu 2 im Sicherheitsgespräch ein Wortprotokoll voraus.
56 2.5.2 Der Senat vermag nicht festzustellen, das BAMF verzichte - wie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommen - auf jedwede Dokumentation der Sicherheitsgespräche. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsvorgang des BAMF enthält eine Dokumentation des Gesprächs. Sie gibt in Gestalt eines Gedächtnisprotokolls zusammenfassend wieder, zu welchen Themen der Antragsteller zu 2 befragt wurde und wie er sich äußerte.
57 Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Führung (sogar) eines Wortprotokolls lässt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) noch aus der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) ableiten.
58 2.5.3 Behörden haben die Pflicht zur objektiven Dokumentation des wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot der wahrheitsgetreuen Aktenführung) (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 -, juris Rn. 149, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153/87 -, juris).
59 Das Gebot der Vollständigkeit umfasst die Führung von Akten in einer Weise, dass ihr wesentlicher Inhalt einem Volljuristen aus sich heraus verständlich ist und es keines Zeugen- oder Sachverständigenbeweises bedarf, um sie zu interpretieren. Zu den zur Akte zu nehmenden Äußerungen zählen insbesondere Anträge, Anfragen, Stellungnahmen anderer Behörden, Zwischenbescheide und die abschließende Sachentscheidung; ebenso Gutachten, Protokolle bzw. Vermerke über Anhörungen, Vernehmungen und Ortsbesichtigungen oder sonstige Beweisaufnahmen (sogenannte wesentliche Bestandteile) (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 32).
60 Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung von Verwaltungsvorgängen abhängt, wird auch die Kenntnisnahme durch das Gericht von dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG umfasst. Andernfalls wäre die Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes unmöglich. Das Gericht müsste überall dort, wo keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, von den Darlegungen der Behörde ausgehen und könnte allenfalls prüfen, ob deren Entscheidung auf der Grundlage der als zutreffend zu unterstellenden Behauptungen rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, juris Rn. 68).
61 Zu den Akten zu nehmen ist nach alledem eine nachvollziehbare Darlegung zum Verlauf des Sicherheitsgesprächs. Dies ist geschehen. Nachvollziehbar ist die Darlegung des Gesprächsverlaufs nicht erst dann, wenn jedes gesprochene Wort wiedergegeben wird. Für eine dahingehende behördliche Pflicht bieten Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG keinen konkreten Anhaltspunkt. Auch aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich nicht, warum jene Vorschriften (gerade) ein Wortprotokoll erforderten.
62 2.5.4 Das so gefundene Ergebnis wird durch den Umstand bestätigt, dass auch für Äußerungen (nicht vor Behörden, sondern) vor Gerichten eine wörtliche Wiedergabe von Äußerungen weder üblich ist noch als notwendig erachtet wird.
63 Auch im gerichtlichen Verfahren kann es in der Rechtsmittelinstanz auf den Inhalt mündlicher Äußerungen vor dem Vordergericht ankommen. Ungeachtet des Umstands, dass die Tätigkeit der Gerichte ebenso wie die Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin der Bindung aus Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG unterliegt, ist im Verwaltungsprozess die nur zusammenfassende sinngemäße Protokollierung wesentlicher Aussagen durch das Gericht üblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 6 B 6.25 -, juris Rn. 74).
64 § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sehen ein Erfordernis wörtlicher Wiedergabe von Äußerungen nicht vor. Im Strafprozess erfolgt die wörtliche Protokollierung gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO nur auf ausdrückliche richterliche Anordnung. Dabei ist die Frage, ob es auf den Wortlaut der Aussage ankommt, allein von dem Tatrichter - demnach nicht von dem Rechtsmittelgericht - zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 405/65 -, juris Rn. 3).
65 Ebenso ist die Frage, ob Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten nicht nur, wie üblich, zusammenfassend, sondern aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls wörtlich zu protokollieren sind, von der die Anhörung durchführenden Behörde zu beurteilen. Deren Aktenführung verstößt nicht schon deswegen gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG, weil ein Gericht in einem späteren Stadium des Verfahrens in jener Frage anders vorgegangen wäre als die aktenführende Behörde.
66 2.5.5 Auch in vom konkreten Inhalt mündlicher Äußerungen geprägten Verwaltungsverfahren wie etwa der Abnahme mündlicher Prüfungen erfordert weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung, insbesondere kein Wortprotokoll. Es müssen lediglich hinreichende (nicht in einem Wortprotokoll bestehende) verfahrensmäßige Vorkehrungen getroffen werden, um das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären zu können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 829/17 -, juris Rn. 6).
67 Nach diesem Ansatz hat auch die Antragsgegnerin lediglich sicherzustellen, dass das Befragungsgeschehen im Sicherheitsgespräch nachträglich noch aufgeklärt werden kann. Dieser Anforderung genügt die Darlegung zum Hergang der Befragung im Sicherheitsvotum.
68 3. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Visumerteilung in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Von dieser Regel ist im Falle des Antragstellers zu 2 nicht ausnahmsweise abzusehen.
69 Im Mittelpunkt des Ausweisungsinteresses des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG stehen Sicherheitsbedenken. Die Aufnahme des Tatbestands falscher Angaben in den Katalog der Ausweisungsgründe geht auf das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) zurück. Nach der Begründung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes besteht die Gefahr, dass der Ausländer durch Falschangaben Verbindungen zu terroristischen Gruppierungen verschleiert. Außerdem zeige der Betroffene von Anfang an, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2025, AufenthG § 54 Rn. 162 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/7386, S. 136).
70 Angesichts der erheblichen Gefahr, die mit etwaigen Verbindungen zu terroristischen Gruppierungen verbunden ist, und dem Umstand, dass die mittlerweile eingetretene Trennung der Familie der Antragsteller - der Antragsteller zu 2 befindet sich weiterhin in Pakistan, während die übrigen Antragsteller ein Visum zur Einreise in das Bundesgebiet erhalten haben und eingereist sein sollen - nicht außerhalb des Einflusses der Antragsteller erfolgte, sondern im Gegenteil auf deren freiem Entschluss beruhte, die Familieneinheit in Islamabad nicht fortzusetzen, gebieten Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs.1 EMRK nicht die Annahme eines atypischen Falls.
71 4. Das Ermessen der Antragsgegnerin, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dem Regelerteilungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, ist nicht zugunsten des Antragstellers zu 2 "auf Null" reduziert.
72 Die Antragsgegnerin hat in dem die Visumerteilung ablehnenden Bescheid vom 29. Dezember 2025 sowie nachfolgend in der Beschwerdeerwiderung in nicht zu beanstandender Weise ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, sie habe das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit dem Interesse der betroffenen Person an der Visumerteilung abzuwägen. Die Umstände des Antragstellers zu 2 - eine drohende Abschiebung nach Afghanistan und ggf. eine dortige Gefährdung, auch eine Trennung von den übrigen Antragstellern nach deren Einreise in das Bundesgebiet, die eine allerdings von den Antragstellern selbst herbeigeführte Trennung bewirke -, überwögen die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht. Vor Abschluss des Visumverfahrens könne kein Vertrauen entstanden sein. Die Aufnahmeanordnung und das sich an das Aufnahmeverfahren anschließende Visumverfahren richteten sich an Menschen, die aufgrund der darin genannten Gründe tatsächlich einen erhöhten Schutzbedarf aufgrund einer Gefährdung durch die Taliban aufwiesen. Die vorsätzlichen Falschangaben des Antragstellers zu 2 ließen jedoch erhebliche Zweifel an dessen gesamtem Vortrag aufkommen, da versucht werde, sich einen Vorteil im Verfahren zu verschaffen. Die Täuschungshandlung sei aufgrund des Vertrauensmissbrauchs derart schwerwiegend, dass die Interessen der Antragsteller hinter den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zurückstehen müssten.
73 Diese Ausführungen, die auch die Bedeutung der Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK berücksichtigen, lassen Ermessensfehler nicht erkennen und stehen erst recht der Annahme einer für den Erfolg der Beschwerde erforderlichen Ermessensreduzierung "auf Null" zugunsten des Antragstellers zu 2 entgegen.
74 5. Die Bestimmungen der von dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten in Bezug genommenen Aufnahmeanordnung-AFG zum Ausschluss von Personen haben in dem Visumverfahren nach § 23 Abs. 2 Satz 3 AufenthG keine eigenständige Bedeutung. Die nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergangene Aufnahmeanordnung-AFG ist lediglich eine politische Leitentscheidung. In der Sache weist die erstinstanzliche Berücksichtigung von Ziffer 4 Aufnahmeanordnung-AFG aber auf das gleiche Ergebnis wie die oben beschriebene Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 AufenthG.
75 5.1 Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das BMI zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das BAMF Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Als innerdienstliche, das behördliche Ermessen lenkende Richtlinie begründet eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die von ihr begünstigten Ausländer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage. Sie bindet unmittelbar nur das BAMF bei der Ausübung seines Aufnahmeermessens. Selbst soweit das BMI in einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Wendungen benutzt, die an Rechtsansprüche erinnern, kennzeichnet dies lediglich den Grad der verwaltungsinternen Bindung. Eine derartige innerdienstliche Richtlinie unterliegt nicht wie eine Rechtsnorm einer eigenständigen richterlichen Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21/10 -, juris Rn. 13 f.).
76 5.2 Hieran gemessen, kommt im Visumverfahren Ziffer 4 Satz 1 Aufnahmeanordnung-AFG keine eigenständige Bedeutung zu, wonach im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 AufenthG "sowie des sich anschließenden Visumverfahrens" die Identität und das Vorliegen von Sicherheitsbedenken gegen die Person unter Beteiligung deutscher Sicherheitsbehörden zu prüfen sind. Die Bestimmung zielt im Übrigen auf die im Visumverfahren erforderliche Klärung der Identität des Ausländers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG.
77 In gleicher Weise bezieht sich Ziffer 4 Satz 3 Buchstabe a. Aufnahmeanordnung-AFG, wonach Personen aus dem Verfahren ausgeschlossen werden können, die vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern, auf den Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG und damit auf die im Visumverfahren zu prüfende allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
78 6. Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 1. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2 gegen den Widerruf der ihm erteilten Aufnahmezusage wiederhergestellt hat, bewirkt nicht, dass im Visumverfahren zugrunde zu legen wäre, der Antragsteller zu 2 habe keine falschen Angaben gemacht.
79 6.1. Eine Annahme, der Antragsteller zu 2 habe keine falschen Angaben gemacht, ist dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schon nicht zu entnehmen. Der Beschluss beschränkt sich vielmehr auf Überlegungen zu einem ausweichenden Antwortverhalten.
80 Selbst jene Überlegungen wiederum führten den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf, die Darlegungen des BAMF in dem dortigen Verfahren zu einem ausweichenden Aussageverhalten seien angesichts des substanziierten Bestreitens des Antragstellers zu 2 nicht glaubhaft gemacht, es liege eine sogenannte Non-liquet-Situation vor. Damit bezieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sich auf den Umstand, dass eine Behörde im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich die Darlegungslast für ihr günstige Tatsachen trägt. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besagt in diesem Lichte, anhand der von dem BAMF vorgetragenen Umstände sei nicht ausgeschlossen, aber auch nicht belegt, dass gegen den Antragsteller zu 2 nach den Bestimmungen der Aufnahmeanordnung-AFG maßgebliche Sicherheitsbedenken bestehen, die Ungewissheit ("non liquet") führe zum Unterliegen des BAMF in dem dortigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Diese für die dortige Anfechtungssituation maßgebliche Erkenntnis ist auf die im hiesigen Verfahren gegebene Verpflichtungssituation, in der es dem Antragsteller obliegt, den Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), nicht übertragbar.
81 6.2 Unabhängig davon hat die Bindung von Gerichten an Entscheidungen anderer Gerichte einen engen Anwendungsbereich, der durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht berührt wird.
82 6.2.1 Nach dem Wortlaut des § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die Bindungswirkung geht dahin, dass die im Vorprozess unterlegene Behörde, soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert ist, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 55.15 -, juris Rn. 7). Gegebenenfalls ist den tragenden Gründen zu entnehmen, weshalb ein geltend gemachter Anspruch bejaht oder verneint wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 -, juris Rn. 18).
83 Über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus sind auch Gerichte in einem späteren Prozess an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden. Wird eine Anfechtungsklage abgewiesen, erfasst die Rechtskraft des Urteils auch die Auslegung des Bescheids in dem Urteil. Diese ist Teil der tragenden Gründe; denn das Gericht hat in jenen Gründen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid mit dem Inhalt geprüft, den es ihm durch Auslegung beigemessen hat. Die gerichtliche Aussage, der Bescheid sei rechtmäßig, bezieht sich dabei allein auf den Bescheid (selbst) mit dem Inhalt, den das Gericht ihm beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008, a.a.O., Rn. 19 f.).
84 Diese Erkenntnisse sind auf Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren übertragbar. Dabei wirkt sich im Ergebnis die Frage nicht aus, ob § 121 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für entsprechend anwendbar gehalten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2010 - 13 B 659/10 -, juris Rn. 25) oder einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Bindungswirkung in der Sache beigemessen wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. März 2015 - 20 B 674/14 -, juris Rn. 23). In beiden Fällen ergibt sich der Umfang der Bindungswirkung aus dem Tenor des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie aus den diesen tragenden Gründen, soweit sie in die Bindungswirkung einzubeziehende Ausführungen etwa über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts enthalten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2010, a.a.O., Rn. 27).
85 6.2.2 Hieran gemessen weist der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Bindungswirkung zwischen den dortigen Beteiligten nur dahingehend auf, die Klage gegen den Widerruf der Aufnahmezusage des BAMF habe aufschiebende Wirkung.
86 Selbst wenn angenommen würde, von der Bindungswirkung seien auch tragende Gründe erfasst, etwa zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Aufnahmezusage, beträfe (auch) dies nur den Widerruf der Aufnahmezusage und höchstens die Feststellung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Voraussetzungen der §§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Widerruf der Aufnahmezusage seien von dem BAMF nicht hinreichend dargelegt worden.
87 6.2.3 Der von der Beschwerde für rechtsstaatswidrig gehaltene Umstand, die (Vor)-Frage unrichtiger Angaben oder eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten könne von unterschiedlichen Gerichten bei der Überprüfung unterschiedlicher Verwaltungsakte unterschiedlich beurteilt werden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG). Aufgrund dieser Unabhängigkeit ist die Rechtspflege (schon) konstitutionell uneinheitlich. Ein Gericht ist selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte den gegenteiligen Standpunkt einnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 BvR 1243/88 -, juris Rn. 15).
88 7. Das weitere Beschwerdevorbringen verfängt nicht.
89 Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe erstinstanzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, hierdurch werde der Gehörsanspruch des Antragstellers zu 2 verletzt, ist die Rüge nicht geeignet, zur Änderung des angefochtenen Beschlusses zu führen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO die Sach- und Rechtslage eigenständig zu prüfen.
90 Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verpflichtet, die Gründe darzulegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Das Vorbringen muss im Beschwerdeverfahren (selbst) geleistet werden. Mindestens ist konkret auf erstinstanzlichen Vortrag Bezug zu nehmen. Der vage Hinweis der Beschwerde auf "bisherigen Vortrag" reicht hierfür nicht aus.
91 Ansonsten stützt die Beschwerde sich für ihre Auffassung, im Visumverfahren dürften Sicherheitsbedenken nicht geprüft werden, auf eine politische Konzeption des § 23 AufenthG, die Vorschrift sei von einem erheblichen, durch das BAMF auszuübenden politischen Ermessen geprägt. Dieser Umstand betrifft höchstens die auf Erlass der Aufnahmeanordnung (selbst) gerichtete Verfahrensweise und besagt nichts zu dem Prüfungsumfang im Visumverfahren.
92 Soweit die Beschwerde selbst auf Ziffer 4. der Aufnahmeanordnung-AFG hinweist, wonach Sicherheitsbedenken auch nach Erlass des Aufnahmebescheids "weiter berücksichtigt" werden könnten, bleiben die Konturen einer derartigen "weiteren" Berücksichtigung offen, die zudem mit der tragenden Annahme der Beschwerde nicht zu vereinbaren ist, im Visumverfahren finde keine Sicherheitsüberprüfung (mehr) statt.
93 Unabhängig von alledem ist die Visumversagung, wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht vermerkt und oben näher ausgeführt wird, auf falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels und damit unabhängig von der Aufnahmeanordnung-AFG - zu deren Verständnis die Beschwerdeerwiderung ausführlich vorträgt - auf einen Ausweisungsgrund zu stützen.
94 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
95 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.