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3 ORbs 110/26•KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2026-06-03, 3 ORbs 110/26
3 ORbs 110/26Tribunal supérieur3 juin 2026
Erhält ein Verteidiger eine Ladung zur Hauptverhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis und enthält dieses die Meldung *„Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten“* , so liegt keine wirksame Ladung im Sinne von § 218 Satz 1 StPO vor. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 11. März 2026, 362 OWi 1097/25
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 3 ORbs 110/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0603.3ORBS110.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Erhält ein Verteidiger eine Ladung zur Hauptverhandlung per elektronischem Empfangsbekenntnis und enthält dieses die Meldung „Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten“ , so liegt keine wirksame Ladung im Sinne von § 218 Satz 1 StPO vor.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 11. März 2026, 362 OWi 1097/25
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. März 2026 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
1 Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid der Polizei Berlin 31. Juli 2025 Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Tiergarten Termin zur Hauptverhandlung für den 11. März 2026 anberaumt, zu dem der Betroffene ordnungsgemäß mit Zustellungsurkunde geladen worden ist. Das Empfangsbekenntnis für die Ladung des Verteidigers enthält folgenden Text:
23 „Das Empfangsbekenntnis wird nicht abgegeben, da: Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig Erläuterung: Bildschirmanzeige: „Es ist ein Fehler aufgetreten. Die Nachricht konnte nicht geladen werden und ist möglicherweise defekt.“
4 In der Hauptverhandlung erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger, woraufhin das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat.
5 Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt, der Verteidiger sei unter Verstoß gegen § 218 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden, weswegen der Einspruch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG hätte verworfen werden dürfen. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vortrags wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 23. April 2026 Bezug genommen.
6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
7 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 28. Mai 2025 ausgeführt:
8 „Auch wenn die Rechtsbeschwerde - jedenfalls ausdrücklich - nur die Verfahrensrüge der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG erhebt, das jedoch nicht verletzt ist, weil Art. 103 Abs. 1 GG nur dem Betroffenen selbst das rechtliche Gehör garantiert und dieser - ordnungsgemäß geladen und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet - selbst Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte hatte (vgl. KG, Beschluss vom 24. Februar 2023 - 3 Orbs 44/23 -; OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2007 - 2 Ss OWi 686/07 -, juris Rdnr. 10 f.), ist der Rechtsbeschwerde eine noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG zu entnehmen.
9 Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil der Verteidiger des Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin am 11. März 2026 nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. Der Verteidiger, der rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl angezeigt und nicht auf Ladung verzichtet hat, muss nach § 218 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG zur Hauptverhandlung geladen werden. Zwar hat das Amtsgericht den Wahlverteidiger förmlich gegen elektronisches Empfangsbekenntnis geladen. Jedoch hat der Verteidiger dieses Empfangsbekenntnis ausdrücklich nicht abgegeben und insoweit formuliert: „Das Empfangsbekenntnis wird nicht abgegeben, da: Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig. Erläuterung: Bildschirmanzeige: Es ist ein Fehler aufgetreten. Die Nachricht konnte nicht geladen werden und ist möglicherweise defekt“. Danach ist unzweifelhaft erkennbar, dass dem Verteidiger die Ladung nicht ordnungsgemäß zugegangen ist. Ein erneuter Übermittlungsversuch ist nach dem Vortrag des Verteidigers unterblieben. Daher fehlt es an einer formwirksamen Ladung des Verteidigers.
10 Der geltend gemachte Verstoß gegen § 218 Satz 1 StGB i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG begründet die Rechtsbeschwerde. Unterlässt ein Gericht die (ordnungsgemäße) Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung, obwohl dieser sich als Verteidiger angezeigt hatte, liegt ein objektiver Verfahrensverstoß vor, der auf die Rechtsbeschwerde hin zur Aufhebung des Urteils führt (OLG Bamberg, Beschluss vom 30. November 2006 - 2 Ss OWi 1521/06 -, juris Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. August 2010 - 1 SsBs 26/09 1 Ss Bs 26/09 -, juris Rdnr. 27). Wegen der unterbliebenen Ladung des Verteidigers durfte ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG objektiv nicht ergehen (vgl. KG, Beschluss vom 8. November 2000 - 3 Ws (B) 403/00 -), ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - III-3 RBs 271/11 -, BeckRS 2011, 29782). Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.).
11 Auf dem geltend gemachten Verstoß beruht das angefochtene Urteil, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verteidiger bei rechtzeitiger Ladung das Erscheinen des Betroffenen zum Termin veranlasst, Entschuldigungsgründe vorgebracht, einen Verlegungsantrag gestellt oder die Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen beantragt hätte und somit den Erlass des Verwerfungsurteils hätte verhindern können (vgl. KG, Beschluss vom 8. November 2000, a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; BayObLG DAR 2001, 37). Dabei ist unerheblich, dass ein Verwerfungsurteil auch bei Ladung und Anwesenheit des Verteidigers und gleichzeitigem Nichterscheinen des – ordnungsgemäß geladenen – Betroffenen hätte ergehen müssen (OLG Bamberg, a.a.O., Rdnr. 7; KK-OWiG/Senge/ Hadamitzky, 6. Auflage, § 74 Rdnr. 25). Dass der Verteidiger auf andere Weise als durch Ladung rechtzeitig Kenntnis vom Termin erlangt hat, mit der Folge, dass die Aufhebung des Verwerfungsurteils ausnahmsweise zu unterbleiben hat (vgl. KG, Beschluss vom 7. September 2009 - (3) 1 Ss 314/09 (109/09) -), ist zwar naheliegend, wird von der Rechtsbeschwerde jedoch ausdrücklich verneint und ist auch sonst dem Verfahrensgang nicht zu entnehmen.“
12 Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen.
13 Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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