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77/24•Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-06-16, 77/24
77/24Cour constitutionnelle16 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: 77/24
ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0616.77.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 48 Abs 3 Verf BE, § 19 Abs 2 Halbs 1 UAbgG BE 2011
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
I.
1 Der Antragsteller, ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss, begehrt (nur noch) die Feststellung, dass die zunächst verweigerte Freigabe und Übermittlung strafgerichtlicher Verfahrensakten rechtswidrig war.
2 Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 23. März 2023 zur Untersuchung des Ermittlungsvorgehens insbesondere von Polizei und Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Aufklärung einer rechtsextremistischen Straftatenserie eingesetzt, nachdem die im Jahr 2022 erstmals erfolgte Einsetzung mit der Wiederholungswahl am 12. Februar 2023 geendet hatte. Mit Beschluss vom 2. Juni 2023 übernahm er alle im Rahmen des vorherigen Untersuchungsverfahrens gefassten Beweisbeschlüsse, darunter einen Beweisbeschluss vom 16. Juni 2022 betreffend die Beiziehung diverser Verfahrensakten.
3 Mit Beschluss vom 20. März 2024 lehnte die Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I das Ersuchen des Antragstellers vom 19. Februar 2024 auf Freigabe und Übermittlung von bestimmten Akten ab und begründete dies unter anderem mit möglichen Beeinträchtigungen der Beweisaufnahme und der Hauptverhandlung, die bis Ende November 2024 geplant sei, nach deren Abschluss dem Antragsteller bis zum Ende der Legislaturperiode noch über ein Jahr Zeit zur Auswertung verbleibe. Zudem könne aufgrund des großen Medieninteresses im vorliegenden Fall die Aufgabe des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes gefährdet werden.
4 Am 19. Juli 2024 stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe der Akten und wies darauf hin, dass er aufgrund des Diskontinuitätsprinzips seine Beweisaufnahme bis Mitte 2025 abschließen müsse und die Akten dafür spätestens im Dezember 2024 benötige.
5 Am 23. Juli 2024 hat er eine entsprechende "Klage" beim Verfassungsgerichtshof auf Herausgabe der Akten erhoben.
6 Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 die Akten freigegeben und dem Antragsteller in der Folgezeit zugänglich gemacht hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Februar 2025 erklärt, dass sich sein auf Freigabe und Übermittlung der Verfahrensakten gerichteter Klageantrag erledigt habe und er sein Begehren auf eine Feststellungsklage umstelle.
7 Er begehre weiterhin eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung seines Ersuchens durch den Beschluss des Landgerichts vom 20. März 2024, weshalb die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin - UntAG - vorlägen. Er sei trotz Erledigung des Freigabe- und Herausgabebegehrens weiterhin rechtsschutzbedürftig. Hierfür komme es darauf an, ob entweder die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Verfassungsverstoß ein besonders bedeutsames Recht betreffe oder ob eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen sei. Beide Alternativen lägen vor.
8 Es sei die verfassungsrechtliche Frage zu klären, ob ein Rechts- und Amtshilfeanspruch eines Untersuchungsausschusses aus § 19 Abs.1 UntAG während eines Strafverfahrens aus Gründen des Staatswohls und der dazugehörigen Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege ausgeschlossen sei, obwohl die den Untersuchungsausschuss bindende Einstufung der Akten als Verschlusssache durch das Gericht möglich und ein Bekanntwerden der Akteninhalte an die Öffentlichkeit damit ausgeschlossen sei. Dabei gelte es zu klären, ob der vom Antragsgegner angenommene absolute Ausschluss des Amts- und Rechtshilfeanspruchs des Untersuchungsausschusses während eines Strafverfahrens insbesondere mit Art. 48 Abs. 3 der Verfassung des Landes Berlin - VvB - vereinbar sei. Es gehe um die Klärung des Inhalts der in § 19 Abs. 1 UntAG genannten verfassungsrechtlichen Grenzen, welche einem Rechts- und Amtshilfeanspruch eines Untersuchungsausschusses entgegenstehen könnten, und dabei konkret um das Spannungsverhältnis zwischen einer funktionierenden Kontrolle der Exekutive durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss auf der einen und der Durchführung eines fairen Strafverfahrens auf der anderen Seite. Dies sei bislang für das Untersuchungsausschussgesetz und die Verfassung von Berlin nicht geklärt.
9 Auch eine Wiederholungsgefahr liege vor. Er habe bereits Freigabe- und Übermittlungsersuchen an andere Strafverfolgungsbehörden gesendet, die diese unter Berufung auf den Beschluss des Antragsgegners vom 20. März 2024 abgelehnt hätten. Darüber hinaus gebe es weitere Verfahren, die im Zusammenhang mit seinem Untersuchungsauftrag stünden und noch nicht abgeschlossen seien. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass seine Ersuchen erneut aufgrund eines laufenden Strafverfahrens abgelehnt würden.
10 Der Antragsteller beantragt,
11 festzustellen, dass die Ablehnung seines Ersuchens vom 19. Februar 2024 um Freigabe und Übermittlung der Verfahrensakten
12 - (215 Ls) 174 Js 1/20 (17/21) mit Anklagen aus dem Verfahren 174 Js 1/20, 174 Js 12/20 und 174 Js 2/20 (diese vormals 231 Js 1816/18)
13 - 286 Cs 31/21 mit dem Strafbefehlsantrag aus dem Verfahren 174 Js 16/20, sowie
14 - 260 Ds 73/19 mit der Anklage aus dem Verfahren 231 Js 1567/17
15 durch den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 20. März 2024 - (502) 174 Js 12/20 NBs (12/23) und (502) 174 Js 8/23 NBs (14/24) - rechtswidrig war.
16 Der Antragsgegner hat von einer Stellungnahme zum Feststellungsbegehren abgesehen.
II.
17 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -).
18 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar statthaft (1.), jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (2.).
19 1. Der Antrag ist gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 VvB, § 14 Nr. 11 VerfGHG i. V. m. § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 UntAG statthaft. Nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 UntAG entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Untersuchungsausschusses über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UntAG. Gegenstand eines solchen Ersuchens ist insbesondere das Verlangen gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, dem Untersuchungsausschuss unter anderem Akten vorzulegen, wozu die genannten Stellen gemäß Art. 48 Abs. 3 VvB, § 19 Abs. 1 Satz 1 UntAG im Wege der Rechts- und Amtshilfe verpflichtet sind.
20 Es kann hier dahinstehen, ob die vom Antragsteller ursprünglich begehrte Freigabe und Herausgabe der Akten zulässiger Inhalt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hätte sein können oder ob sich diese von vornherein auf eine Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung hätte beschränken müssen. Denn nachdem das Landgericht Berlin I die beantragten Akten freigegeben und der Antragsteller diese in Kopie erhalten hat, hat sich sein Herausgabeverlangen jedenfalls erledigt.
21 2. Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Fall das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Beschluss vom 20. März 2024 erfolgten Ablehnung seines Herausgabeersuchens.
22 a) Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein muss (Beschlüsse vom 18. Dezember 2024 - VerfGH 77 A/24 - Rn 10, vom 27. Oktober 2021 - VerfGH 35/21 - Rn. 19, vom 19. März 2013 - VerfGH 166/12 - Rn. 11 und vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - Rn. 20; st. Rspr.; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, juris Rn. 35).
23 Bei dem Antragsverfahren nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 UntAG handelt es sich weder um ein Organstreitverfahren, das einen verfassungsrechtlichen Kompetenzstreit zu klären hat (vgl. zum fortdauernden Rechtsschutzinteresse in Organstreitverfahren Beschluss vom 25. August 2021 - VerfGH 19/20 - Rn. 35 m. w. N.), noch um ein einfaches verwaltungsrechtliches Verfahren, dessen Fortführung nach Erledigung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommt. Es ist vielmehr ein Verfahren sui generis, welches der Landesgesetzgeber mit Blick auf das in Art. 48 Abs. 2 VvB verbürgte Beweiserhebungsrecht von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen und die in Art. 48 Abs. 3 VvB verfassungsrechtlich besonders verankerte Pflicht zur Leistung entsprechender Rechts- und Amtshilfe ausdrücklich der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs überantwortet hat.
24 Für dieses verfassungsgerichtliche Verfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des ursprünglichen Aktenvorlageersuchens fort, wenn die Ablehnung des Ersuchens nach § 19 Abs. 1 UntAG den Antragsteller weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe oder der gerügte Verfassungsverstoß von besonderem Gewicht ist (vgl. zum vergleichbaren Maßstab im verfassungsgerichtlichen Verfahren der Verfassungsbeschwerde Beschlüsse vom 24. September 2021 - VerfGH 14/21 - Rn. 9, vom 20. April 2016 - VerfGH 188/14 - Rn. 8, vom 19. März 2013 - 166/12 - Rn. 11 und vom 28. Mai 2004 - VerfGH 81/02 - Rn. 21; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2733/04 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
25 b) Ein derartiges besonders schützenswertes Interesse an einer nachträglichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes liegt hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vor.
26 Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis wegen einer anhaltenden Beeinträchtigung hat der Antragsteller zu Recht nicht geltend gemacht, nachdem er die Akten sowohl vollständig als auch innerhalb der von ihm selbst gesetzten Frist erhalten hat.
27 Eine Wiederholungsgefahr hat der Antragsteller nicht dargelegt. Für ein weiteres Herausgabeersuchen bestehen keine Anhaltspunkte. Der Untersuchungsausschuss steht kurz vor dem Abschluss seiner Tätigkeit; sein Abschlussbericht soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause vorgelegt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt noch Aktenherausgabeverlangen offen sind und künftig abgelehnt werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der pauschale Hinweis auf dreißig nicht näher bezeichnete Verfahren, die teilweise den Verdacht der Brandstiftung zum Gegenstand hätten, reicht dafür nicht aus. Soweit der Antragsteller zur Begründung einer Wiederholungsgefahr darauf verweist, er habe bereits Freigabe- und Übermittlungsersuchen an andere Strafverfolgungsbehörden gestellt, die diese unter Berufung auf den streitgegenständlichen Beschluss abgelehnt hätten, fehlt bereits jede Konkretisierung und Substantiierung dieser Behauptung.
28 Auch ein besonderes Interesse an der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Der Fall wirft keine grundsätzlichen Fragen zum Verhältnis zwischen funktionstüchtiger Strafrechtspflege und parlamentarischem Informationsinteresse auf, die einer allgemeinen Klärung durch den Verfassungsgerichtshof bedürften. Der streitgegenständlichen Entscheidung liegt im Ergebnis keine grundlegende Verkennung der widerstreitenden Rechtspositionen und der verfassungsrechtlichen Bedeutung von Stellung und Aufgaben des Antragstellers zugrunde. Der Antragsteller unterstellt zu Unrecht, dass der Antragsgegner von einem absoluten Ausschluss des Amts- und Rechthilfeanspruchs eines Untersuchungsausschusses während des Laufs eines Strafverfahrens ausgegangen sei. Vielmehr wurden in der Entscheidung die verfassungsrechtlich relevanten Belange der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege auf der einen und des Informationsanspruchs des Untersuchungsausschusses auf der anderen Seite identifiziert und gegeneinander abgewogen (vgl. zum Erfordernis eines solchen Interessenausgleichs etwa Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 655). Die verfassungsrechtliche Bedeutung des parlamentarischen Kontrollrechts wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich anerkannt. Dabei hat das Gericht auch die Umstände des Einzelfalls wie die voraussichtliche Dauer der Hauptverhandlung, die dem Untersuchungsausschuss danach noch verbleibende Zeit für seinen konkreten Untersuchungsauftrag und das bisherige Medieninteresse berücksichtigt und die Möglichkeit der Einstufung der herausverlangten Dokumente als Verschlusssache zumindest in den Blick genommen. Die Entscheidung der Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer stellt sich danach als Einzelfallentscheidung dar. Ob die dabei vorgenommene Gewichtung und Abwägung gerade auch in Bezug auf die Möglichkeiten zum Schutz der Vertraulichkeit im Ergebnis zutreffend und rechtmäßig gewesen sind (vgl. zur Problematik insgesamt etwa Grzeszick, Parlament vs. Justiz? Zur Vorlage strafgerichtlicher Akten an Untersuchungsausschüsse, DÖV 2022, 433 ff.), mag fraglich sein, ist aber nicht losgelöst von den Umständen des konkreten Falls zu bewerten.
29 Es liegt auch kein Verfassungsverstoß von besonderem Gewicht vor, weil dem Informationsinteresse des Antragstellers im Ergebnis noch innerhalb des von ihm als maßgeblich bezeichneten Zeitraums Rechnung getragen worden ist.
III.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
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