LG Berlin II 64. Zivilkammer, 2026-03-09, 64 S 41/25

64 S 41/25Tribunal cantonal9 mars 2026

Texte intégral

LG Berlin II 64. Zivilkammer — 64 S 41/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-09

Aktenzeichen: 64 S 41/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0309.64S41.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 573 Abs 1 S 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Februar 2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – … – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 8.000,00 € (12 x 611,80 €) festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der ihnen seit dem 1. Oktober 2002 vermieteten Zweizimmerwohnung im 8. Obergeschoss des Gebäudes in Anspruch.

2 Die Kläger bewohnen ein großes Einfamilienhaus mit Garten in Weinstadt. Daneben nutzten sie für Berlinaufenthalte die Zweizimmerwohnung im 9. Obergeschoss; diese Wohnung haben sie im Verlaufe des Rechtsstreits durch Kaufvertrag vom 10. Januar 2025 veräußert.

3 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung ließen sie ausführen, sie wollten künftig mehr Zeit in Berlin verbringen. Dafür sei die den Beklagten vermietete Wohnung besser geeignet als diejenige im 9. Obergeschoss, die zudem verkauft werden solle. Die Wohnung im 8. Obergeschoss sei rund 10 m² größer, sie sei ruhiger und mit besserer Aussicht gelegen und verfüge zudem über eine abgeschlossene Küche.

4 Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der im ersten Rechtszug zur Entscheidung gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, das den Klägern am 11. Februar 2025 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der bestrittene Vortrag der Kläger zu Frequenz und Umfang ihrer Berlinaufenthalte sowie einer zukünftigen Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes nach Berlin sei derart vage und unbestimmt geblieben, dass ihre etwaigen zukünftigen Nutzungspläne sich als bloße Vorratskündigung.darstellten. Zudem hätten die Kläger keinen Beweis für ihr bestrittenes Vorbringen angetreten, seien mithin beweisfällig geblieben.

5 Hiergegen wenden sich die Kläger mit der am 10. März 2025 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Mai 2025 am 9. Mai 2025 begründeten Berufung. Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Kündigungserklärung als unwirksame Vorratskündigung abgetan; die Kläger hätten schon im Kündigungsschreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Wohnung sofort beziehen würden, sobald die Beklagten sie herausgäben. Bekanntlich hätten die Kläger die bisher genutzte Wohnung im 9. Obergeschoss zwischenzeitlich verkauft, sodass ihnen diese für ihre Berlinbesuche auch nicht mehr dauerhaft zur Verfügung stehe. Die Kläger seien auch nicht beweisfällig geblieben; vielmehr habe es keiner Beweiserhebung bedurft, da die Kläger selbst die Eigenbedarfspersonen seien und es deswegen außer ihnen selbst niemanden gebe, der ihren Nutzungswunsch bezeugen könne. Nur vorsorglich werde die Parteivernehmung der Kläger, hilfsweise deren Anhörung angeboten. Ein etwa erforderliches Beweisangebot könne jedenfalls nicht verspätet sein, da das Amtsgericht nicht auf eine etwaige Beweisfälligkeit der Kläger hingewiesen habe; sonst wäre ein entsprechender Beweisantritt bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt.

6 Die Kläger beantragen sinngemäß,

7 die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Februar 2025 als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung Nr. 43 im 8. Obergeschoss des Gebäudes … 9, … Berlin, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Korridor, Bad und Balkon nebst Abstellraum im Untergeschoss, geräumt an die Kläger herauszugeben.

8 Die Beklagten beantragen,

9 die Berufung zurückzuweisen.

10 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Amtsgericht habe in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2025 durchaus auf den fehlenden Beweisantritt hingewiesen, auch wenn dies im Verhandlungsprotokoll nicht dokumentiert sei. Dass die Kläger ihre Wohnung im 9. Obergeschoss nunmehr verkauft hätten, widerlege ihre behauptete Absicht, immer mehr Zeit in Berlin zu verbringen; vielmehr gewichteten die Kläger ihren Wohnbedarf in Berlin augenscheinlich geringer als ihre Absicht, ihr Berliner Immobilienvermögen nach und nach zu veräußern.

11 Die Kammer hat die Parteien mit Beschluss vom 2. Januar 2026 darauf hingewiesen, dass sie der Berufung keine Erfolgsaussichten beimesse und beabsichtige, das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 25 ff. d. eA.) Bezug genommen, der den Klägern am 7. Januar 2026 zugestellt worden ist.

12 Die Kläger haben zu dem Hinweisbeschluss mit Schriftsatz vom 6. Februar 2026 Stellung genommen und vorsorglich eine Reihe von Zeugen benannt, die die häufigen Berlinbesuche der Kläger in der Vergangenheit, ihre Bindung zu und Verwurzelung in Berlin sowie ihre Absicht, sich künftig noch in weitergehenden Umfang in Berlin aufzuhalten bestätigen könnten. Es handele sich jedoch durchweg um Zeugen vom Hörensagen, deren Beweiswert fraglich sei und der Vernehmung womöglich unzulässig wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. Februar 2026 und die dortigen Beweisantritte (Bl. 29 ff. d. eA.) Bezug genommen.

II.

13 Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind, die zulässige Berufung insbesondere offensichtlich unbegründet ist.

14 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 2. Januar 2026 Bezug genommen; die Kammer hält an ihrer dort mitgeteilten Würdigung fest. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag des Berufungsklägers mit Schriftsatz vom 6. Februar 2026. Die Kläger füllen ihren Vortrag zu ihren schon in der Vergangenheit häufigen und für die Zukunft noch deutlich öfter angestrebten Berlinaufenthalten weiterhin nicht mit Substanz; namentlich Angaben zu Reisedaten in den vergangenen Jahren oder zu zukünftig geplanten Berlinbesuchen liegen weiterhin nicht vor. Die in § 448 ZPO normierten Voraussetzungen dafür, von Amts wegen eine Parteivernehmung der Kläger anzuordnen, sind weiterhin nicht erfüllt.

15 Dies – die Parteivernehmung der Kläger, hilfsweise ihre Anhörung – ist aber das einzige Beweisangebot gewesen, mit dem die Kläger in der Berufungsbegründung auf den im angefochtenen Urteil dokumentierten Hinweis auf ihre Beweisfälligkeit reagiert haben. Ihr Vorbringen, sie hätten auf einen früheren Hinweis des Amtsgerichts bereits im ersten Rechtszug zulässigen Beweis für den Eigenbedarf angetreten, stellt sich mithin als unschlüssig dar; das gilt umso mehr, als die Darstellung der Beklagten aus der Berufungserwiderung unbestritten geblieben ist, dass die Amtsrichterin bereits in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2025 auf den fehlenden Beweisantritt hingewiesen habe.

16 Entsprechend zeigt das weitere Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung wie auch im Schriftsatz vom 6. Februar 2026, dass ein Beweisantritt der Kläger im ersten Rechtszug nicht etwa nur versehentlich unterblieben ist, weil sie übersehen hätten, dass die Beklagten den behaupteten Eigenbedarf bestritten haben. Vielmehr haben die Kläger deswegen keinen Beweis angetreten, weil sie der Rechtsauffassung sind, dass bei einem Eigenbedarf des Vermieters für sich selbst „die Darlegung berechtigter Interessen verbunden mit dem Wunsch, die Wohnung zu beziehen“ genüge und ein Beweisangebot oder eine Beweiserhebung nicht erforderlich sei (Seite 3 der Berufungsbegründung vom 9. Mai 2025, Bl. 14 d. eA.); da ein Vollbeweis ohnehin nicht möglich sei, genüge „schlicht die Darlegung eines berechtigten Interesses“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 6. Februar 2026, Bl. 31 d. eA.). Diese Rechtsauffassung der Kläger ist aber mit den grundlegenden prozessualen Regeln der Darlegungs- und Beweislast nicht zu vereinbaren, von denen Rechtsstreitigkeiten über Eigenbedarfskündigungen nicht ausgenommen sind und auf die ein Gericht eine Prozesspartei auch nicht eigens hinweisen muss. Die damalige Vorsitzende des für Wohnraummietsachen zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs führte hierzu bereits im Jahr 2014 aus (NZM 2014, 769 ff., 779, zitiert nach beck-online):

17 „Der Vermieter muss den von ihm behaupteten Eigenbedarf im Prozess – selbstverständlich – beweisen. Die Formel von den „vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen“ darf nicht in der Weise missverstanden werden, dass die Angabe derartiger Gründe mit der Folge ausreicht, dass der Vermieter sie nicht beweisen, sondern nur als Grund seines Erlangungswunsches angeben müsste. Auch die Aussage, das Gericht dürfe den Nutzungswunsch (Eigenbedarf) des Vermieters nicht hinterfragen, bedeutet lediglich, dass der Vermieter (abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauchs) selbst entscheiden kann, welchen Wohnbedarf er für sich beansprucht und dass das Gericht nicht befugt ist, stattdessen auf eigene Vorstellungen abzustellen.

18 Für die Schlüssigkeit der Eigenbedarfskündigung genügt es mithin, dass der Vermieter „vernünftige, nachvollziehbare Gründe“ angibt. Bestreitet der Mieter den Kündigungsgrund, muss der Vermieter seinen Nutzungswunsch zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Prozessergebnis kann also ohne Weiteres sein, dass das Gericht sich nicht in der Lage sieht, ausreichend sicher festzustellen, dass die vom Vermieter angegebenen Gründe tatsächlich bestehen und Motiv seines Erlangungswunsches sind.“

19 Beruht das Unterlassen eines Beweisantritts im ersten Rechtszug mithin nicht auf einem Missverständnis des gegenseitigen Vorbringens und Prozessstoffs oder einem Versehen, sondern auf einem Rechtsirrtum und belegt die Berufungsbegründung, dass die Kläger ungeachtet des Hinweises auf ihre Beweisfälligkeit zunächst nicht bereit gewesen sind, von ihrer Rechtsansicht abzurücken und geeigneten Beweis anzutreten, so können sie dem Amtsgericht eine für ihr Unterliegen kausale Verletzung seiner Hinweis- und Fürsorgepflichten nicht vorwerfen. Vielmehr bleiben sie gemäß §§ 529, 531 ZPO mit neuen Beweismitteln präkludiert, soweit sie mit dem Schriftsatz vom 6. Februar 2026 erstmals geeigneten Beweis für ihren behaupteten Eigenbedarf anzutreten suchen. Daran bestehen allerdings jedenfalls hinsichtlich der neben ihrem Prozessbevollmächtigten benannten Personen durchgreifende Zweifel, denn die Kläger legen nicht dar, dass und auf welche Weise die Zeugen relevantes Wissen über den konkret behaupteten Eigenbedarf erworben, nämlich erfahren hätten, dass die Kläger tatsächlich in die von den Beklagten genutzte Wohnung einzuziehen beabsichtigten.

20 Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.

21 Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

22 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 41 Abs. 2 GKG.

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