VG Berlin 30. Kammer, 2026-05-29, 30 L 56/26

30 L 56/26Tribunal administratif / Chamber 3029 mai 2026

Texte intégral

VG Berlin 30. Kammer — 30 L 56/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 30 L 56/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0529.30L56.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2026 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg.

2 Es ist kein Anspruch auf Zulassung zum vorbezeichneten Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend erlassenen Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin [AMBl.] Nr. 326 vom 26. Januar 2026) für das Sommersemester 2026 für Studienanfängerinnen und -anfänger festgesetzten Zulassungszahl von 317 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 318 tatsächlich vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats vom 28. Mai 2026, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2026, Immatrikulationsliste) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.

3 I. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (StV) vom 21./27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 750), das Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) sowie die Berliner Kapazitätsverordnung (KapVO).

4 Aufgrund der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bis zum Sommersemester 2030, längstens jedoch bis zum – bislang noch nicht erfolgten – Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, (vgl. § 17 Abs. 2 der Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der H... AMBl. Nr. 210 vom 8. Mai 2018, zuletzt geändert durch die Änderungsordnung vom 2. April 2025, AMBl. Nr. 316) handelt es sich bei dem Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin weiterhin um einen Modellstudiengang. Die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang berechnet sich gemäß § 17a KapVO allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 1a KapVO; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn. 23).

5 Die Vorschrift des § 17a KapVO in der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Änderung kapazitäts- und zulassungsrechtlicher Bestimmungen (33. Änderungsverordnung) vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 238) begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 1. September 2025 - VG 30 L 24/25 u.a. -, juris Rn. 9 ff., vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 u.a. -, juris Rn. 10 ff., vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 u.a. -, juris Rn. 15 ff. [nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 NC 2/24 u.a. -] und vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 u.a. -, juris Rn. 15 ff.). Die Rechtmäßigkeit des § 17a KapVO wird auch von Seiten der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht infrage gestellt.

6 II. Auch die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden (siehe dazu bereits den Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2025 - VG 30 L 293/25 -, juris Rn. 7 ff., betreffend das Wintersemester 2025/2026, auf den ergänzend Bezug genommen wird).

7 Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1), 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 2) und 6,23 Prozent der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V), jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen aus Nr. 1 und Nr. 2 (Nr. 3), zu berücksichtigen.

8 Nach § 17a Abs. 2 KapVO erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden.

9 1. Die Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 KapVO begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

10 a) Die an die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten anknüpfende Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO beträgt 396,74.

11 Nach der früheren Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin bestimmt sich die Anzahl der tagesbelegten Betten grundsätzlich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO, von der Antragsgegnerin hier angenommen: 15. Januar 2025), wobei nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2024 - OVG 5 B 6.19 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23). Hiervon ausgehend wäre für die Kapazitätsberechnung der Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten in den Jahren 2022 bis 2024 maßgeblich.

12 Vorliegend hat die Antragsgegnerin für die Ermittlung der Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten lediglich das Jahr 2024 herangezogen. Dies ist rechtlich unbedenklich, da sich dies rein kapazitätsfreundlich auswirkt (vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2026 - VG 30 L 293/25 -, juris Rn. 12 und 15). Zudem hat die Antragsgegnerin die Heranziehung (nur) der Patientendaten des Vorjahres nachvollziehbar damit begründet, dass diese aus Einheitlichkeitsgründen aufgrund der zu erwartenden geringfügigen Anpassung des § 17a KapVO (Maßgeblichkeit ausschließlich der Patientendaten des Vorjahres) erfolge. Dass die Antragsgegnerin anders als in vorherigen Studienjahren nicht mehr auf die Patientendaten vor der Corona-Pandemie abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da insoweit kein hinreichend aktueller Bezug mehr besteht.

13 Die Antragsgegnerin hat die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2024 mit 2.446 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling vom 1. April 2025 (vgl. Anlage AG 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. April 2026) glaubhaft gemacht. Ausweislich der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung wurden bei der Ermittlung der Bettenanzahl keine Patientengruppen ausgeschlossen, also auch ausländische Patientinnen und Patienten sowie Privatpatientinnen und -patienten berücksichtigt. Dass die Antragsgegnerin die Anzahl von vollstationären tagesbelegten Betten mittels der Mitternachtszählung erfasst, ist rechtlich unbedenklich (vgl. dazu die Beschlüsse der Kammer vom 1. September 2025 - VG 30 L 24/25 -, juris Rn. 36, und vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 528/21 -, juris Rn. 44, sowie Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 39).

14 Anzumerken ist allerdings, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung im vollstationären Bereich nicht von 2.446, sondern von 2.453,1360 tagesbelegten Betten ausgeht (vgl. Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. April 2026). Dieser Umstand wirkt sich allerdings kapazitätsfreundlich aus. Angesichts der Geringfügigkeit der Abweichung besteht auch kein Anlass für weitergehende Ermittlungen.

15 16,22 Prozent von 2.446 betragen (gerundet) 396,74.

16 b) Die aus der Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten folgende Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO beträgt 10,20.

17 Die Antragsgegnerin hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten der H... für das Jahr 2024 mit 174 angegeben und durch die vorgenannte eidesstattliche Versicherung vom 1. April 2025 glaubhaft gemacht. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Zahlen keine Dialyse-Fälle enthalten (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2023 - VG 30 L 321/22 - [nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2023 - OVG 5 NC 1/23 -] und vom 11. September 2023 -VG 30 L 58/23 -, juris Rn. 36). Auch insoweit gilt, dass die Heranziehung des Werts aus 2024 (= 174) kapazitätsfreundlicher ist als die Zugrundelegung des Mittelwerts der Jahre 2022 bis 2024 (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2025 - VG 30 L 293/25 -, juris Rn. 19).

18 5,86 Prozent von 174 betragen (gerundet) 10,20.

19 c) Die sich aus den täglichen ambulanten Kontakten ergebende Aufnahmekapazität gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO beträgt 203,47.

20 Die Antragsgegnerin hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte der H... für das Jahr 2024 mit 4.543 angegeben und wiederum durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 1. April 2025 glaubhaft gemacht. Ambulante Besuche gemäß § 116 Satz 1 SGB V und § 116 b Abs. 1 und Abs. 2 SGB V wurden – wie von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO vorgesehen – nicht berücksichtigt. Die Heranziehung des Mittelwerts aus den Jahren 2022 bis 2024 wäre auch hier – unabhängig von der ohnehin greifenden Kappungsgrenze (dazu sogleich) – kapazitätsungünstiger (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2025 - VG 30 L 293/26 -, juris Rn. 23).

21 6,23 Prozent von 4.543 betragen (gerundet) 283,03.

22 Dieser Wert übersteigt die Kappungsgrenze gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz KapVO, die bei 203,47 liegt (50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, die 406,94 [= 396,74 + 10,20] beträgt).

23 Demnach ist bei den ambulanten Kontakten lediglich ein Wert von 203,47 zu berücksichtigen.

24 d) Somit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von 610,41 [= 396,74 + 10.20 + 203,47].

25 2. Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 2 KapVO aufgrund von (externen) Lehrveranstaltungen am J... (EGZB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich des vorgelegten Vertrags mit dem EGZB (Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. April 2026) werden vom EGZB 52 Lehrveranstaltungsstunden Unterricht am Krankenbett pro Semester erbracht. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich daher jährlich um 8,7246 Studienplätze. Die zugrunde liegende Berechnung der Antragsgegnerin ist methodisch nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 -, juris Rn. 49 und Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 71 f., jeweils m.w.N.).

26 3. Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 KapVO eine jährliche Basiszahl von (gerundet) 619,13 [= 610,41 + 8,7246].

27 4. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die ermittelte Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO durch den Ansatz eines Schwundfaktors zu erhöhen ist. Selbst wenn – kapazitätsfreundlich – ein Schwundfaktor berücksichtigt wird, sind alle zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben worden.

28 Ihrer Kapazitätsberechnung (Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 21. April 2026) hat die Antragsgegnerin einen Schwundausgleichsfaktor von 0,9782 zugrunde gelegt. Gegen diesen Schwundausgleichsfaktor bestehen keine Bedenken (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2025 - VG 30 L 293/25 u.a. -, juris Rn. 33 ff.).

29 Ausgehend von diesem Schwundfaktor erhöht sich die ermittelte Basiszahl auf (gerundet) 632,93 [= 619,13 : 0,9782]. Dementsprechend stehen im streitgegenständlichen Studienjahr 633 Studienplätze zur Verfügung. Bei halbjährlicher Zulassung und Vergabe der höheren Zahl der Studienplätze im Wintersemester beläuft sich die Aufnahmekapazität im streitgegenständlichen Semester damit auf 316 Studienplätze.

30 Dass die Antragsgegnerin mit 317 Studienplätzen einen Studienplatz mehr festsetzte, ist darauf zurückzuführen, dass sie – wie oben unter II. 1. a) erläutert – in ihrer Kapazitätsberechnung im vollstationären Bereich von einer höheren Anzahl tagesbelegter Betten ausging. Hieraus können die Antragstellerinnen und Antragsteller allerdings nichts für sich herleiten, da sich diese Abweichung rein kapazitätsfreundlich auswirkt.

31 5. Die Antragsgegnerin hat alle diese Studienplätze bereits kapazitätswirksam vergeben. Im streitgegenständlichen Sommersemester wurden ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsliste 318 Bewerber eingeschrieben (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats vom 28. April 2026, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2026), so dass, da keine Studienplätze durch Exmatrikulation freigeworden sind, keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.

32 Die geringfügige Überbuchung um einen bzw. zwei Studienplätze – 318 Zulassungen bei einer festgesetzten Kapazität von 317 und einer rechnerisch zutreffenden Kapazität von 316 – bewegt sich im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen dahingehend, dass diese willkürlich erfolgt sein und die Rechte anderer Studienplatzbewerber und -bewerberinnen beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil der Kammer vom 25. April 2024 - VG 30 K 580/22 -, juris Rn. 72, und zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 1. September 2025 - VG 30 L 24/25 -, juris Rn. 57, sowie vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 71). Zwar mag eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus können Antragstellerinnen und Antragsteller jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihnen grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15.15 -, juris Rn. 9, VG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2025 - VG 3 L 389/24 -, juris Rn. 69).

33 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da das Rechtsschutzbegehren auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - OVG 5 L 31.16 -, zur Zugrundelegung des Auffangwertes vgl. Ziffer 18.1 der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2021 - OVG 5 L 38/21 -).

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