Vergabekammer des Landes Berlin, 2025-11-03, VK-B1-22/25

VK-B1-22/25Autre juridiction3 nov. 2025

Regest

1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht nur verpflichtet, den Bieter zutreffend über die Gründe für die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter und die eigene Platzierung zu informieren, sondern auch, dies in der notwendigen Tiefe zu tun, um dem Bieter die Möglichkeit zu geben, die realistischen Chancen eines Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen. Dabei sind den Bietern auch die maßgeblichen Grundlagen vergleichender Bewertung der Angebote zugänglich zu machen. (Rn.33) 2. Grundsätzlich kann nicht allein auf eine Verletzung der Informationspflicht des § 134 GWB ein erfolgreicher Nachprüfungsantrag gestützt werden; allerdings enthält die Vorschrift auch ein subjektives Recht gem. § 97 Abs. 6 GWB des Bieters auf hinreichende Informationen (vgl. KG Berlin, 19. Dezember 2019, Verg 9/19). (Rn.34) 3. Zwar ist es möglich, dass der Auftraggeber die Information im laufenden Nachprüfungsverfahren nachholt, so dass die Begründetheit insoweit entfällt. Erfolgt dieses jedoch nicht und können die notwendigen Informationen zur Begründung des Nachprüfungsantrags sich wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter nicht aus einer Akteneinsicht ergeben, kann der Informationsanspruch auch isoliert in einem Nachprüfungsverfahren durchgesetzt werden. (Rn.34)

Texte intégral

Vergabekammer des Landes Berlin — VK-B1-22/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-03

Aktenzeichen: VK-B1-22/25

ECLI: ECLI:DE:VKBE:2025:1103.VK.B1.22.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 97 Abs 6 GWB, § 134 GWB

Orientierungssatz

  1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht nur verpflichtet, den Bieter zutreffend über die Gründe für die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter und die eigene Platzierung zu informieren, sondern auch, dies in der notwendigen Tiefe zu tun, um dem Bieter die Möglichkeit zu geben, die realistischen Chancen eines Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen. Dabei sind den Bietern auch die maßgeblichen Grundlagen vergleichender Bewertung der Angebote zugänglich zu machen. (Rn.33)

  2. Grundsätzlich kann nicht allein auf eine Verletzung der Informationspflicht des § 134 GWB ein erfolgreicher Nachprüfungsantrag gestützt werden; allerdings enthält die Vorschrift auch ein subjektives Recht gem. § 97 Abs. 6 GWB des Bieters auf hinreichende Informationen (vgl. KG Berlin, 19. Dezember 2019, Verg 9/19). (Rn.34)

  3. Zwar ist es möglich, dass der Auftraggeber die Information im laufenden Nachprüfungsverfahren nachholt, so dass die Begründetheit insoweit entfällt. Erfolgt dieses jedoch nicht und können die notwendigen Informationen zur Begründung des Nachprüfungsantrags sich wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter nicht aus einer Akteneinsicht ergeben, kann der Informationsanspruch auch isoliert in einem Nachprüfungsverfahren durchgesetzt werden. (Rn.34)

Tenor

  1. Das Verfahren wird in den Status vor Angebotswertung zurückversetzt.

  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

  3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin war notwendig.

  4. Gebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, zu dessen Tätigkeiten die Flüchtlingsarbeit in Berlin zählt, einschließlich des Betriebs von Flüchtlingsunterkünften.

2 Der Antragsgegner übernimmt Aufgaben der Registrierung, Versorgung und Unterbringung von Geflüchteten in Berlin durch eine Landesbehörde.

3 Mit Bekanntmachung vom …, Amtsblatt der EU –… schrieb der Antragsgegner Betriebsleistungen in Losen, unter anderem für die Flüchtlingsunterkunft …, im Offenen Verfahren aus.

4 Der Antragsgegner legte den Angebotspreis als alleiniges Bewertungskriterium im Dokument

5 "Zuschlagskriterien/Bewertung der Angebote" fest.

6 Der Antragsteller reichte fristgemäß am 29. April 2025 ein Angebot für Los … ein.

7 Der Antragsgegner unterrichtete den Antragsteller mit Informationsschreiben vom 16. Juni 2025 darüber, dass sein Angebot nicht für den Zuschlag berücksichtigt und der Zuschlag an die Beizuladende erteilt werden soll.

8 Das Informationsschreiben lautete:

9 "Wie in den Vergabeunterlagen bekanntgemacht, wird der Zuschlag zu 100 % nach dem Preis vergeben. Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis (in Euro brutto).

10 Ihr Angebot enthält einen höheren Angebotspreis (in Euro brutto) als das des Zuschlagsbieters.

11 In der Gesamtbewertung belegt Ihr Angebot den 12. Platz.

12 Demnach ist das Angebot des Zuschlagsbieters wirtschaftlicher als Ihr Angebot."

13 Angaben zum relativen Abstand des Angebots des Antragstellers zu den besser platzierten Angeboten enthielt das Informationsschreiben nicht.

14 Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 rügte der Antragsteller das Informationsschreiben als unzureichend sowie eine unterbliebene bzw. fehlerhaft durchgeführte (Preis-)Aufklärung der Angebote der Beizuladenden und übrigen besserplatzierten Bieter sowie einen fehlerhaft unterbliebenen Ausschluss dieser Angebote.

15 Eine Nichtabhilfemitteilung des Antragsgegners erreichte den Antragsteller am selben Tag.

16 Ebenfalls am 25. Juni 2025 rügte der Antragsteller des Weiteren den fehlerhaft unterbliebenen Ausschluss des Angebots der Beizuladenden und übrigen besserplatzierten Bieter ergänzend unter dem Gesichtspunkt, dass im Falle einer kostendeckenden Kalkulation einzelner Kostenstellen die Leistung insoweit nicht wie gefordert in der vorgegebenen Qualität angeboten worden ist, und der Antragsgegner die Angebote insoweit jedenfalls hätte (weiter) aufklären müssen.

17 Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 reichte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag ein. Sie bezog sich auf die Rügen aus den Rügeschreiben vom 25. Juni 2025 und beantragt

18 1. dem Antragsgegner aufzugeben, das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der Angebote zurückzuversetzen und das Verfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen,

19 2. dem Antragsteller gemäß § 165 Abs. 1 GWB Einsichtnahme in die Vergabeakten zu gewähren,

20 3. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen,

21 4. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers notwendig war.

22 Der Antragsgegner beantragt,

23 den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

24 Er trägt vor, dass der Nachprüfungsantrag angesichts der Aussichtslosigkeit der Platzierung des Angebots des Antragstellers ersichtlich unbegründet sei. Die Beigeladene habe die Auskömmlichkeit ihres Angebots nachgewiesen.

25 Mit Schreiben vom 07. August 2025 erteilte der Vorsitzende einen rechtlichen Hinweis.

26 Mit Beschluss vom 23. September 2025 wurde die Beigeladene dem Verfahren beigeladen.

27 Mit Verfügung vom 30. September 2025 hat der Vorsitzende die Entscheidungsfrist letztmalig bis zum 02. Dezember 2025 verlängert.

28 Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 24.10.2025 bzw. 28.10.2025 ihr Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung angekündigt.

29 Mit Schreiben vom 28.10.2025 beantragte die Beigeladene Akteneinsicht.

30 Die Vergabeakten des Antragsgegners lagen der Kammer vor und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verfahrensakte der Vergabekammer nebst der beigezogenen Vergabeakte verwiesen.

II.

31 Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet.

32 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller auch antragsbefugt. Zwar ist die Antragsbefugnis ausgeschlossen, soweit der Antragsteller realistischerweise nicht den Zuschlag erhalten kann. Vorliegend richtet sich der Antrag jedoch nicht nur auf Erhalt des Zuschlags, sondern auch auf Erteilung einer zutreffenden Vorinformation sowie auf den Ausschluss wegen mangelnder Vorinformation nicht näher bekannter und daher auch nicht benannter, in der Rangliste vor ihr liegender Bieter. Daher ist der Antrag insoweit auch zulässig. Im Übrigen ist der Schwellenwert überschritten und die Vergabekammer Berlin auch zuständig. Die geltend gemachten Verstöße wurden rechtzeitig gerügt und der Nachprüfungsantrag fristgerecht eingereicht.

33 2. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Der Antragsgegner ist nicht nur verpflichtet, den Antragsteller zutreffend über die Gründe für die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter und die eigene Platzierung zu informieren, sondern auch, dies in der notwendigen Tiefe zu tun, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die realistischen Chancen eines Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2019 – Verg 9/19; VK Niedersachsen, Beschluss vom 27.09.2016 - VgK-39/2016; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2020 – 1 VK 11/20; Summa/Schneevogl-Sommer, jurisPK-Vergaberecht, § 134 GWB, Rn. 33). Die enthaltenen Informationen müssen dem Bieter die Möglichkeiten geben, in Zukunft aussichtsreichere Angebote abgeben zu können (Ziekow/Völlink/Braun GWB § 134 Rn. 86). Dabei sind den Bietern auch die maßgeblichen Grundlagen vergleichender Bewertung der Angebote zugänglich zu machen (KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2019 – Verg 9/19).

34 Zwar kann grundsätzlich nicht allein auf eine Verletzung der Informationspflicht des § 134 GWB ein erfolgreicher Nachprüfungsantrag gestützt werden, da dieser lediglich dazu dient, dem Bieter die Eröffnung des Rechtsschutzes möglich zu machen, mit Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens ist dieser Zweck daher in der Regel bereits erfüllt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2019 – Verg 9/19; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2020 – 1 VK 11/20). Allerdings enthält § 134 Abs. 1 GWB auch ein subjektives Recht gem. § 97 Abs. 6 GWB des Bieters auf hinreichende Informationen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2019 – Verg 9/19), dieses richtet sich gegen den Auftraggeber. Zwar ist es möglich, dass der Auftraggeber die Information im laufenden Nachprüfungsverfahren nachholt, so dass die Begründetheit insoweit entfällt (Ziekow/Völlink/Braun, GWB § 134 Rn. 90). Erfolgt dieses jedoch nicht und können die notwendigen Informationen zur Begründung des Nachprüfungsantrags sich wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter nicht aus einer Akteneinsicht ergeben, kann der Informationsanspruch auch isoliert in einem Nachprüfungsverfahren durchgesetzt werden (vgl. Ziekow/Völlink/Braun GWB § 134 Rn. 89). Denn es ist nicht Aufgabe der Vergabekammer, Bietern jenseits der Inhalte der einsichtsfähigen Teile der Vergabeakte die nach § 134 GWB notwendigerweise zu übermittelnden Informationen bereit zu stellen.

35 Vorliegend hat der Antragsgegner in dem Informationsschreiben lediglich die Platzzahl mitgeteilt, ohne jedoch entweder den Gesamtpreis der Beigeladenen noch etwaige Abstände zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen und anderen Bietern in abstrahierter Form mitzuteilen. Dies entspricht nach den dargelegten Grundsätzen nicht den Pflichten nach § 134 GWB. Auch der Vortrag des Antragsgegners, einer genaueren Mitteilung stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, kann nicht gefolgt werden. Zum ei nen besteht die Pflicht, den Angebotspreis des Zuschlagsbieters ex-post zu veröffentlichen, was schon dessen Natur als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in der Regel ausschließt. Zum anderen können schon in der Mitteilung grober Prozentangaben, die für eine Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsverfahrens ausreichen, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse liegen, da diesen der notwendige Detaillierungsgrad fehlt, zumal der Abstand zwischen dem Angebot des Antragstellers und der Beigeladenen vorliegend so groß ist, dass auch ein sehr grober Maßstab ausreichende Informationen zur voraussichtlichen Erfolglosigkeit eines Nachprüfungsantrags enthalten würde. Nicht zuletzt liegt eine solche Mitteilung, die sich auch nicht nur auf den bloßen Mindeststandard beschränken muss, im eigenen Interesse des Auftraggebers, da sie Verzögerungen durch an sich aussichtslose Nachprüfungsanträge, die nicht zur Zuschlagserteilung führen können, unwahrscheinlicher macht. Dies gilt umso mehr nach einer Rüge, die eben diese ungenügende Vorinformation betrifft.

36 Soweit die Antragstellerin auch die ungenügende Preisaufklärung gerügt hat, war über diese Rüge einerseits nicht zu entscheiden, da sie wegen der nicht ausreichenden Vorinformation nicht ausreichend substantiiert werden konnte, sie andererseits aber auch zu keinem weitergehenden Ausspruch hätte führen können als aus dem Tenor ersichtlich.

37 3. Soweit die Antragstellerin und die Beigeladene einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt haben, waren diese abzuweisen.

38 a. Soweit die Antragstellerin Akteneinsicht beantragt hat, war diese zu verweigern, da sie nicht für die Geltendmachung ihrer prozessualen Rechte notwendig war. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nur insoweit, als die Akteneinsicht der Wahrung der Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB im Nachprüfungsverfahren dient (KG Berlin, Beschluss vom 10.05.2022 – Verg 2/22). Für die Wahrung der von der Antragstellerin hier geltend gemachten Rechte bedurfte es keiner weiteren Einsicht in die Vergabeakten. Soweit sie hier Rechte geltend gemacht hat, war ihr dies in vollem Umfang durch die ihr vorliegenden Unterlagen und Informationen möglich.

39 b. Soweit die Beigeladene mit Schreiben vom 28.10.2025 Akteneinsicht beantragt hat, war dieser Antrag abzulehnen, da das verspätete Stellen des Akteneinsichtsbeschlusses gegen die aus § 167 Abs. 2 GWB folgenden, zur Durchsetzung des Beschleunigungsgebots es § 167 Abs. 1 GWB dienenden, Mitwirkungspflichten der Beigeladenen verstößt. Nach § 167 Abs. 2 S. 1 GWB trifft alle Verfahrensbeteiligten eine Mitwirkungspflicht zur Förderung des Vergabeverfahrens, der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten kann dazu führen, dass die Beteiligten die Verfahrensnachteile zu tragen haben (vgl. Ziekow/Völlink/Frister GWB § 167 Rn. 15). Das gilt auch dann, wenn Sachvortrag so spät erfolgt, dass dieser von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht mehr vor Schluss der mündlichen Verhandlung unter zumutbaren Fristsetzungen berücksichtigt werden könnte (Ziekow/Völlink/Frister GWB § 167 Rn. 16). Dann folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG schon, dass der Vortrag unberücksichtigt bleiben muss (Ziekow/Völlink/Frister GWB § 167 Rn. 16). Die (Nicht)Berücksichtigung von Vortrag bzw. von gestellten Anträgen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer (vgl. MüKoEuWettbR/Knauff/Frischmuth GWB § 167 Rn. 17). Das hat in der Konsequenz auch Folgen für Anträge auf Akteneinsicht, die erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Akteneinsicht ist kein Selbstzweck, sie dient vielmehr der Wahrung der Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB (KG Berlin, Beschluss vom 10.05.2022 – Verg 2/22). Diese Rechte können dann nicht mehr bestehen und lassen damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Akteneinsicht entfallen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.05.2022 – Verg 2/22), wenn die Akteneinsicht vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr durchgeführt werden kann und dementsprechend die anderen Parteien auch nicht mehr rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Stellung zu dem aus der Akteneinsicht folgenden, angekündigten Vortrag nehmen können. Würde der Vortrag berücksichtigt, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Die Gewährung rechtlichen Gehörs wiederum würde zu einer weiteren Verzögerung des Nachprüfungsverfahrens führen.

40 So liegt der Fall hier. Die Beigeladene wurde mit Beschluss vom 23.09.2025 beigeladen und hat seitdem trotz der mit Übersendung der Mitteilung der Beiladung erfolgten Aufforderung keine Adresse zur Übersendung des Verfahrensstandes benannt. Mit Schreiben vom 17.10.2025 wurde sie zur mündlichen Verhandlung zum 29.10.2025 geladen und hat auch auf dieses bis zum 27.10.2025 nicht reagiert. Der Vertreter der Beigeladenen hat sich erst am Morgen des 28.10.2025 bei der Geschäftsstelle gemeldet und einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, mithin erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung. Die Akteneinsicht hätte daher schon nicht mehr vor dem Termin der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden können. Dies gilt daher auch für den angekündigten schriftlichen Vortrag, der sich aus der Akteneinsicht ergeben sollte. Dieser müsste in der Konsequenz wegen Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten unbeachtet bleiben, dies folgt schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs für die übrigen Parteien. Wenn jedoch schon die mit der Akteneinsicht bezweckten prozessualen Rechte wegen Verspätung nicht mehr ihren Zweck erfüllen können, ist auch der Akteneinsichtsantrag abzulehnen.

III.

41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB.

42 Der Antragsgegner hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 182 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt.

43 Eine Festsetzung der Verfahrensgebühr kann vorliegend unterbleiben, da der Antragsgegner nach § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VwKostG ohnehin von der Zahlung der Gebühr befreit ist.

44 Aufwendungen der Beigeladenen sind gem. § 182 Abs. 4 S. 2 GWB nur erstattungsfähig, soweit die Kammer diese aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt. Die Beigeladene hat in dem Verfahren weder an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, noch Anträge gestellt, und sich auch nicht durch schriftsätzlichen Vortrag am Verfahren beteiligt, so dass es der Billigkeit entspricht, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt, da sie sich auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

45 Nach § 182 Abs. 4 S. 1 GWB hat der Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Auf den Antrag der Antragstellerin stellt die Vergabekammer nach § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG die Notwendigkeit der Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten fest. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage eine r differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – X ZB 14/06; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2010 – 11 Verg 3/10). Entscheidend ist dabei, ob die Antragstellerin unter den konkreten Umständen des Falls selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtsverfolgung nötigen Schlüsse zu ziehen und entsprechend gegenüber der Vergabekammer vorzutragen (vgl. schon VK Berlin, Beschluss vom 26.08.2014 – VK – B 1 – 10/14 m.w.N.). Danach ist die Hinzuziehung vorliegend notwendig gewesen. Vorliegend geht es um Mängel des Vergabeverfahrens im Bereich der Wertung der Angebote anderer Bieter, der Preisaufklärung und der Erzwingung der Herausgabe der notwendigen Informationen, um überhaupt ein aussichtsreiches Nachprüfungsverfahren durchführen zu können. Es kann von der Antragstellerin nicht erwartet werden, derartig komplexe Fragen des Vergaberechts, bei dem es sich noch dazu um eine Spezialmaterie handelt (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 12.11.2020 – 54 Verg 2/20), tatsächlich und rechtlich ohne Rechtsbeistand zu lösen und vor der Kammer entsprechend vorzutragen.

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