LG Berlin 64. Zivilkammer, 2026-03-05, 64 S 188/22, 2 C 1/22 AG Köpenick

64 S 188/22, 2 C 1/22 AG KöpenickTribunal cantonal5 mars 2026

Texte intégral

LG Berlin 64. Zivilkammer — 64 S 188/22, 2 C 1/22 AG Köpenick — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-05

Aktenzeichen: 64 S 188/22, 2 C 1/22 AG Köpenick

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2026:0305.64S188.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Kammer weist gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hin:

a)

Die Berufung dürfte Aussicht auf Erfolg haben, soweit die Klägerin die Abweisung des Klageantrags zur Schönheitsreparaturvornahme angreift. Entgegen der Auffassung des Beklagten dürfte die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB standhalten. Soweit der Beklagte einwendet, dass die unwirksame Quotenabgeltungsklausel in § 4 Nr. 6 des Mietvertrages (Anlage K 1, Bd. I Bl. 8 d. A.) unwirksam sei (Seite 2 der Berufungserwiderung vom 19.09.2022, Bd. IV Bl. 115 d. A.), ist dies für sich genommen zutreffend. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung infiziert die unwirksame Quotenabgeltungsklausel jedoch nicht die ‒ wie hier – für sich genommene unbedenkliche Vornahmeklausel (BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZB 43/23, NJW 2024, 1653, 1656 Tz. 35 ff.).

Bedenklich ist auch die vom Amtsgericht gegebene Begründung, dass aus § 4 Nr. 6 des Mietvertrages kein Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis folge (Urteil Seite 10, Bd. IV Bl. 24 d. A.). Die Klägerin weist insofern mit Recht darauf hin (Seite 2 f. der Berufungsbegründung, Bd. IV Bl. 58 f. d. A.), dass bei einer Vornahmeklausel wie hier im Mietvertrag die Schönheitsreparatur bereits dann fällig wird, wenn aus Sicht eines objektiven Beobachters Renovierungsbedarf besteht (BGH, Urteil vom 06.04.2005 ‒ VIII ZR 192/04, NJW 2005, 1862; Börstinghaus/Siegmund , MietR, 8. Aufl. 2025, § 535 Rn. 422). Soweit sich der Beklagte auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung der Zivilkammer 67 zur weitergehenden Unwirksamkeit der Überwälzung von Schönheitsreparaturen beruft (etwa Seite 3 des Schriftsatzes vom 03.11.2021, Bd. III Bl. 43 d. A.), folgt die Kammer dem im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (LG Berlin, Urteil vom 02.05.2018 – 64 S 120/17, juris-Rn. 9).

Im Berufungsverfahren wird daher die im ersten Rechtszug offengelassene Frage zu klären sein, ob die Schönheitsreparaturverpflichtung fällig sind (siehe Beweisantritt auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 31.08.2021, Bd. III Bl. 15 d. A.); gleichzeitig wird zu klären sein, inwieweit die Klägerin zunächst Risse zu beseitigen hat.

b)

Hinsichtlich der vom Amtsgericht zuerkannten Mieterhöhung dürfte die Berufung des Beklagten unbegründet sein. Die Berufung rügt zwar zu Recht, dass das Amtsgericht den Mietspiegel 2019 angewandt hat (Seite 1 der Berufungsbegründung, Bd. IV Bl. 71 d. A.). Richtigerweise war der Mietspiegel 2017 zugrunde zu legen, wobei die Voraussetzungen eines Stichtagszuschlags fernliegen. In der Spanneneinordnung ist die Kammer geneigt, der amtsgerichtlichen Einordnung im Ergebnis zu folgen.

Anhand des vorgelegten Grundrisses (Anlage zum Schriftsatz vom 24.11.2019, Bd. II Bl. 52 d. A.) dürfte ein schlechter Schnitt der Wohnung nicht anzunehmen sein. Dass das Zimmer 2 nur über den Wohn/Essbereich zu erreichen ist, ist der Dachgeschosslage geschuldet und rechtfertigt die Annahme einer Wohnwertminderung nicht.

In der Merkmalgruppe Gebäude kann zwar nach dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz (Seite 3 der Berufungserwiderung vom 20.10.2022, Bd. IV Bl. 149 d.A.) eine Fahrradabstellmöglichkeit nicht angenommen werden. Angesichts des vorgelegten Energieverbrauchsausweises (Anlage K 16, Bd. IV Bl. 200 d.A.) dürfte es aber beim Überwiegen der wohnwerterhöhenden Merkmale verbleiben, da die Kammer geneigt ist, bei dem beklagtenseitig vorgetragenen schlechten Erhaltungszustand der amtsgerichtlichen Bewertung zu folgen.

Für die Merkmalgruppe Wohnumfeld kann eine geruchsbelastete Lage nicht angenommen werden. Der Beklagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2019 mit Wirkung nach § 288 ZPO zugestanden, dass die behauptete Geruchsbelastung nur eintritt, wenn der Wind schlecht steht (Seite 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2019, Bd. I Bl. 106 d. A.). Dann aber kann das Negativmerkmal nicht angenommen werden.

Legt man dies zugrunde, ergibt sich auch bei Anwendung des Mietspiegels 2017 eine ortsübliche Vergleichsmiete in zuerkannter Höhe. Die Wohnflächenberechnung der Klägerin dürfte aufgrund der Anwendbarkeit von § 44 Abs. 2 II. BV a.F. nicht zu beanstanden sein.

Der Rechtsstreit wird dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 526 Abs. 1 ZPO. Der am 16.03.2026 anberaumte Kammertermin findet als Einzelrichtertermin statt.

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