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38 L 421/26 A•VG Berlin 38. Kammer, 2026-06-10, 38 L 421/26 A
38 L 421/26 ATribunal administratif / Chamber 3810 juin 2026
Das Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse iSd. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt einen glaubhaften und substantiierten Vortrag voraus, der den Schluss zulässt, dass sich die im früheren Verfahren zugrundegelegte Sachlage tatsächlich verändert hat.
Entscheidungsdatum: 2026-06-10
Aktenzeichen: 38 L 421/26 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0610.38L421.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 VwGO, § 71 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 71 Abs 4 S 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 4 AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992 ... mehr
Das Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse iSd. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt einen glaubhaften und substantiierten Vortrag voraus, der den Schluss zulässt, dass sich die im früheren Verfahren zugrundegelegte Sachlage tatsächlich verändert hat.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
1 Die Antragstellerin begehrt u.a. die erneute Bescheidung ihres durch die Antragsgegnerin als unzulässig abgelehnten Folgeasylantrags.
2 Die Antragstellerin reiste erstmals im Jahr 7... in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, der jedoch durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt wurde. Der Rechtsweg gegen die ablehnende Entscheidung blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 18. November 2024 (Az. VG 38 K 369/22) ab. In der Begründung schloss sich das Gericht seinerzeit der Bewertung durch das Bundesamt an und führte aus, der Vortrag der Antragstellerin sei nicht glaubhaft und stehe in Widerspruch zu den vorhandenen Erkenntnismitteln. Insbesondere die durch die Antragstellerin vorgebrachte Verfolgung sei nur pauschal vorgetragen und in der Sache nicht nachvollziehbar. Nachdem das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30.01.2025 (Az. OVG 12 N 7/25) die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung ablehnte, stellte die Antragstellerin am 7... einen Antrag zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag), der durch das Bundesamt mit Bescheid vom 7... als unzulässig abgelehnt wurde. Das Bundesamt begründete die ablehnende Entscheidung in erster Linie damit, dass die Antragstellerin keine neuen Gründe vorgetragen habe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
3 Die am 27. Mai 2026 sinngemäß gestellten Anträge der Antragstellerin,
4 1. die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 7..., zugestellt am 7..., zu verpflichten, das Asylverfahren für die Antragstellerin durchzuführen,
5 2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,
6 über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, haben keinen Erfolg.
7 I. Die bei entsprechender Berücksichtigung der Begehr der Antragstellerin (§§ 88, 122 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) so verstandenen Anträge, die Antragsgegnerin zur Durchführung eines (erneuten) Asylverfahrens zu verpflichten und das Bestehen von Abschiebungsverboten festzustellen, sind insbesondere nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
9 Gemessen hieran haben die Eilanträge der Antragstellerin keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung zur Durchführung des Asylverfahrens (dazu sogleich 1.), noch einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu sogleich 2.) glaubhaft gemacht.
10 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens durch die Antragsgegnerin. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren im Falle einer unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags nur dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Elemente und Erkenntnisse in diesem Sinne sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden (vgl. hierzu und zum Folgenden die Gesetzesbegründung des Rückführungsverbesserungsgesetzes BT-Drs. 20/9463, S. 58 f.). Diese Elemente und Erkenntnisse sind neu, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat oder, wenn sie zwar bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Im letztgenannten Fall ist zudem erforderlich, dass die betroffene Person ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen.
11 Anhand dieses Maßstabs sind Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht ersichtlich. Weder sind Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder von dem Antragsteller vorgebracht, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigen Entscheidung beitragen würden, noch sind Wiederaufnahmegründe ersichtlich. Bei den von der Antragstellerin vorgebrachten Bedrohungen gegen sie und ihre Familie, handelt es sich schon nicht um neue Elemente oder Erkenntnisse. Sollte man, wovon die Antragstellerin auszugehen scheint, die vorgelegten Chatverläufe oder das Schreiben der Polizeiverwaltung von U..., hingegen als neue Elemente werten, so sind diese aber nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu geeignet, zu einer günstigeren Entscheidung beizutragen. Die Annahme, neue Elemente oder Erkenntnisse trügen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer dem Ausländer günstigeren Entscheidung bei, setzt einen glaubhaften und substantiierten Vortrag voraus. Daher hat ein Antragsteller im Folgeantragsverfahren bereits für die Frage der Zulässigkeit des Antrages in Bezug auf die neu geltend gemachten Umstände unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Gefahren drohen, die jedenfalls zur Zuerkennung internationalen Schutzes führen könnten. Er hat eine dichte und in sich stimmige Darlegung der Umstände vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sich die im früheren Verfahren zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus, vielmehr obliegt es dem Antragsteller, die vorgetragene veränderte Sachlage unter Angabe von Einzelheiten hinreichend klar, verständlich und strukturiert darzutun (vgl. BeckOK AuslR/Dickten, 47. Ed. 01.01.2026, AsylG § 71 Rn. 18). Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin vorliegend nicht nachgekommen. Denn wie schon im ersten Asylverfahren beruft sich die Antragstellerin auf eine Verfolgung ihrer Familie durch eine feindliche f... Gruppierung. Eine solche wird durch die Antragstellerin, wie auch schon im Erstverfahren, jedoch nur pauschal behauptet. Weder werden hier Akteure oder Beteiligte näher beschrieben, noch kann die Antragstellerin genauere Angaben zur Art und Weise der (Be-)Drohungen machen. Die Antragstellerin verweist hier lediglich pauschal auf die Verfolgungsgeschichte ihres Q... ohne näher darlegen zu können, woraus sich eine eigene Gefährdung ergeben soll. Auch aus der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung der U... in U... lassen sich keine weiteren Rückschlüsse auf eine Verfolgung der Antragstellerin ziehen. So ist festzuhalten, dass die vorgelegte Bescheinigung eine vermeintliche Verfolgungsgeschichte der gesamten Familie nacherzählt. Die eigentliche Verfolgung wird dabei aber ebenfalls nur sehr pauschal umschrieben als "Drohungen gegen L..., die sich auf Eingriffe in ihr Leben und ihre Gesundheit bezogen – durch Telefonanrufe, Kurzmitteilungen sowie durch unbekannte Personen persönlich." Der Hinweis in einem amtlichen Dokument, dass "detaillierte Informationen über L... und seine Familienangehörigen über die sie verübten rechtwidrigen Handlungen […] in der Suchmaschine L... und auf dem Videoportal T... verfügbar" sind, lässt zudem Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Seriosität dieser Bescheinigung aufkommen, die zudem – ausdrücklich – "auf Antrag" ausgestellt wurde. Die von der Antragstellerin vorgelegten Chatverläufe hingegen sind nach Aussage der Antragstellerin an ihre in Deutschland lebende X... adressiert und stellen zwar eine Häufung von Beleidigungen und sexuellen Beschimpfungen dar, aus denen eine Verfolgung der Antragstellerin jedoch nicht zu erkennen ist. Im Ergebnis kann der Einzelrichter daher keine neuen Elemente oder Erkenntnisse ausmachen, die es rechtfertigen, die Antragsgegnerin zu einer erneuten Durchführung des Asylverfahrens zu verpflichten.
12 2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch im Hinblick auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten.
13 Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als unzulässigen Folgeantrag ab, so darf die Aussetzung der Abschiebung - durch die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde - gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das ist vorliegend nicht der Fall. An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes vom 22. Mai 2026 bestehen keine ernstlichen Zweifel.
14 Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Von der Feststellung nach S. 1 kann indes gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entschieden hat und die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nicht vorliegen. Dies ist hier der Fall.
15 Das Bundesamt hat bereits in dem vorangegangenen Asylverfahren der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. September 2022 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Diese Auffassung wurde vom Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. November 2024 zum Az. VG 38 K 369/22 A bestätigt. Das Vorbringen der Antragstellerin lässt keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf diese Feststellungen erkennen
16 Auch die von der Antragstellerin vorgelegten Urteile zur Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland, führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere liegt keine relevante nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23/17 -, NVwZ-RR 2019, 170, beck-online Rn. 13).Der Antragsteller hat diese Voraussetzungen substantiiert darzulegen. Weder die Behörde noch das Gericht können andere als die im Antrag geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 8 B 7.19 - BeckRS 2019, 11043, beck-online Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 27. November 2020 - 11 A 1531/19 - BeckRS 2020, 34740, beck-online Rn. 43; Huck/Müller/Müller, 4. Aufl. 2025, VwVfG § 51, beck-online Rn. 21). Eine bloße Änderung der Rechtsprechung, auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 51 Rn. 30a). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen einen anderen, hier nicht relevanten, Fall betreffen.
17 II. Zur weiteren Begründung wird entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2026 verwiesen, denen der Einzelrichter folgt.
18 III. Die Ermessensausübung durch das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 S. 3 AsylG beziehungsweise im Rahmen der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bundesamt handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid im Asylverfahren bei Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen des Bundesamts.
19 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
20 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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