Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-04-28, L 1 KR 335/25 B ER

L 1 KR 335/25 B ERTribunal des assurances sociales / 1re division28 avr. 2026

Texte intégral

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat — L 1 KR 335/25 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: L 1 KR 335/25 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0428.L1KR335.25B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat 60 v. H. und die Antragsgegnerin 40 v. H. der Kosten im gesamten Verfahren zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 6.496,65 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragstellerin wendet sich gegen eine Vollstreckung von Abgaberückständen gegenüber der Künstlersozialkasse mit dem Argument, es sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden bzw. habe sie den Anspruch auf Abschluss einer solchen. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass per 28. April 2024 ein Betrag von 7.829,55 € geschuldet wird.

2 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 forderte das Hauptzollamt Potsdam die Antragstellerin auf, zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen den noch der Antragsgegnerin geschuldeten Restbetrag von 12.966,80 € zu zahlen und kündigte anderenfalls Fortsetzung der Vollstreckung an. Hiergegen hat die Antragstellerin am 23. Dezember 2023 beim Sozialgericht Potsdam (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

3 Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28. März 2025 im Wege der einstweiligen Anordnung unter Bejahung des Rechtswegs verpflichtet, die Zwangsvollstreckung wegen der Abgaberückstände einstweilig insoweit zu unterlassen, als mehr als 7.239,70 € vollstreckt werden. Im Übrigen hat es den Antrag ablehnt und zur Begründung insoweit unter anderem ausgeführt, es gebe keine Ratenzahlungsvereinbarung, welche einer Vollstreckung durch die Antragsgegnerin entgegenstünde. Die Antragsgegnerin sei auch nicht zwingend verpflichtet, eine Stundung im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens nach § 39 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vorzunehmen.

4 Hiergegen hat die Antragstellerin am 28. April 2025 Beschwerde (unter dem Aktenzeichen L 2 R 237/25 B ER bis zur Abgabe an den 1. Senat am 23. September 2025) erhoben. Die Antragsgegnerin hat die ihrerseits am 29. April 2025 erhobene Beschwerde am 31. März 2026 zurückgenommen.

5 Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 13. August 2025 einen Antrag der Antragstellerin auf Ratenzahlung abgelehnt. Der aktuelle Zahlungsrückstand betrage 6.739,70 €. Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.

6 Die Antragstellerin weist zur Begründung (nur) auf ihre Einigungsbereitschaft hin.

7 Sie beantragt sinngemäß,

8 den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. März 2025 zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung insgesamt zu untersagen.

9 Die Antragsgegnerin beantragt,

10 die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

11 Die allein noch gegenständliche, zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam (SG) vom 28. März 2026 hat keinen Erfolg.

12 Zurecht und mit zutreffender Begründung ist das SG von einer sozialgerichtlichen Streitigkeit ausgegangen. Nach § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz ist der Rechtsweg im Übrigen im zweitinstanzlichen Verfahren nicht zu überprüfen.

13 Das SG hat es rechtmäßig abgelehnt, die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin (insgesamt) einstweilen zu untersagen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt hat. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

14 Im Hinblick auf die seitens der Antragstellerin erhobene Beschwerde weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung – wie vom SG ausgeführt – zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

15 Hier fehlte und fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Denn weder muss eine Vollstreckung der zwischen den Beteiligten unstreitigen und fälligen Abgabenforderung ausscheiden, weil die Fälligkeit aufgrund einer Stundung entfallen ist oder die Antragsgegnerin eine Stundung (zwingend) gewähren müsste, noch sind sonstige Vollstreckungshindernisse nach §§ 36a Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz i. V. m. 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz i. V. m. §§ 257 Abs. 1, 258 Abgabenordnung (AO) ersichtlich.

16 Nach § 76 Abs. 1 SGB IV, der wie das gesamte SGB IV für die Künstlersozialversicherung Anwendung findet, weil es sich dabei um eine gesetzliche Krankenversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV handelt, hat die Antragsgegnerin die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Eine Stundung der Forderung ist der Antragstellerin gegenüber (aktuell) nicht erfolgt. Sie hat hierauf auch keinen Anspruch. Über einen Anspruch auf Stundung darf die Sozialbehörde nur dann im pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erfüllt sind, also wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner – die hiesige Antragstellerin - verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Ausweislich des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 13. August 2025 liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die Antragsstellerin an der Sachaufklärung nicht mitgewirkt hat. Anderes hat die – anwaltlich vertretene – Antragsstellerin auch in vorliegendem Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin geht bei dieser Sachlage und auf der Grundlage der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nachvollziehbar davon aus, dass sich deren Zahlungsunfähigkeit abzeichnet (Schriftsatz vom 17. Juli 2025). Hierzu sowie zum Verfahren im Übrigen hat die Antragstellerin nicht mehr Stellung genommen. Damit wäre der Anspruch im Sinne der Vorschrift gefährdet, sollte auf eine Vollstreckung verzichtet werden.

17 Wie bereits das SG zutreffend dargelegt hat, ist darüber hinaus das Ermessen der Antragsgegnerin nicht derart reduziert, dass – ein Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt – eine Stundung zwingend zu erfolgen hätte. Anhaltspunkte bestehen insoweit nicht. Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2025 die laufende Zahlung einer Rate von mindestens 300 € statt angebotener 100 € für eine Ratenzahlungsvereinbarung angesichts der Höhe der Schuld und der Dauer der Schuldenrückführung (68 Monate bei Ratenzahlung in Höhe von 100 €) für notwendig erachtet, ist dies nicht ersichtlich unverhältnismäßig.

18 Dass die Antragsgegnerin die Vollstreckung ungeachtet der zwischenzeitlich vorgenommenen geringfügigen Teilleistungen in vollem Umfang betreibt, ist schließlich nicht anzunehmen. Im Bescheid vom 13. August 2025 ist vielmehr der – zu diesem Zeitpunkt – aktuelle Rückstand angegeben. Das SG hat im Übrigen auf die Pfändungsschutzgrenzen im Falle einer Kontenpfändung hingewiesen, aufgrund derer auch ein Anordnungsgrund ausscheidet.

19 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Da die Antragstellerin keine Versicherte im Sinne des § 183 SGG ist, scheidet Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift aus.

20 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 45 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ist grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts – hier: 12.993,30 € – anzusetzen (ständige Rechtsprechung des Senats). Erfolgt eine teilweise Beschwerderücknahme, hat dies auf den Wert des gerichtlichen Streitwerts keinen Einfluss, weil der Wert zu Beginn des Rechtszugs maßgeblich bleibt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2021 – L 9 KR 175/21 B – juris Rn. 6 m.w.N.). Nichts Abweichendes folgt aus den Ziffern 7220 und 7221 der Anlage 1 zum GKG. Denn danach reduziert sich die 2fache Verfahrensgebühr für die Beschwerde beim Landessozialgericht allein bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme auf 1,0 (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2028 – 26 W 62/17 – juris Rn. 6, wonach für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 5. Mai 2004 kein Raum mehr ist, nachdem Teilklagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG vielmehr lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, wobei es unbeachtlich ist, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat.)

21 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

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