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L 1 BA 37/25 B ER•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2026-04-16, L 1 BA 37/25 B ER
L 1 BA 37/25 B ERTribunal des assurances sociales / 1re division16 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-16
Aktenzeichen: L 1 BA 37/25 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0416.L1BA37.25B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28f SGB 4, § 28p SGB 4
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 136.817,64 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Prüfbescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2024. Darin werden Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 167.418,27 € sowie Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Höhe von 106.217,00 €, insgesamt 273.635,27 €, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 nachgefordert, die an die in der Anlage zum Bescheid benannten und einzelnen Personen als Beschäftigte zugeordneten Einzugsstellen zu zahlen sind.
2 Dem Prüfbescheid vorangegangen waren unter anderem Durchsuchungen des Hauptzollamts Berlin (HZA) in den Geschäftsräumen der Antragstellerin, den Wohnräumen ihrer Geschäftsführer sowie bei Steuerberatungsunternehmen im Oktober 2021. Sichergestellt wurden diverse Dateien mit unter anderem Rechnungen, Stundenaufzeichnungen und Mitarbeiterlisten.
3 Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 Widerspruch ein. Sie hat am 5. März 2025 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Berlin (SG) gestellt.
4 Mit Beschluss vom 2. Mai 2025 hat das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, soweit Beiträge oder Säumniszuschläge die Personen D, H, K, T, S und S betrafen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, nach der gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Rechtsgrundlage sei § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV. Die Antragstellerin sei vor dem Erlass des belastenden Verwaltungsakts mit Schreiben vom 10. Juli 2024 nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden. Der Bescheid sei inhaltlich hinreichend konkret, gerade mit Blick auf den ausführlichen Anhang von 173 Seiten, der die exakte und personenbezogene Berechnung der Forderungen darlege.
5 Ein Ermittlungsdefizit gemäß § 20 SGB X liege nicht vor. Der grundsätzliche Rückgriff auf die Ermittlungen und Auswertungen des Hauptzollamts (HZA) sei nicht zu beanstanden. Die Behörde bestimme gemäß §§ 20 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 S. 1 SGB X Art und Umfang der Ermittlungen und die Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Erachte sie die vom HZA ermittelten Umstände als ausreichend, könne sie sich hierauf beschränken und die Betriebsprüfung mit einem Prüfungsbescheid abschließen (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2021 – L 28 BA 2/21 B ER, Rn. 18 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2025 – L 16 BA 1/25 B ER, Rn. 7).Die Antragsgegnerin habe vorliegend auch eine eigenständige Beurteilung und Abwägungsentscheidung getroffen, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Diese ergäben sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin vereinzelte Fehler in den zu Grunde liegenden Daten habe aufzeigen können.
6 Das SG hat weiter ausgeführt, der Umstand, dass in der Sache auch Straf- und Werteinziehungsverfahren anhängig seien, führe nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet werden müsse. Diese Verfahren seien vom vorliegenden Verfahren unabhängig, das hiesige nicht vorgreiflich. Eine Doppelbestrafung drohe nicht, schon weil den Beitragspflichten kein Strafcharakter zukomme. Der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG) und den Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) verankerte Grundsatz, dass niemand gezwungen werden dürfe, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“), erstrecke sich nicht auf das sozialrechtliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und hindere die Behörde insbesondere nicht daran, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder zu vollstrecken. Der Bescheid oder seine Vollstreckbarkeit verletzten dementsprechend auch weder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch das Rechtsstaatsprinzip. Auch aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“, der nur im Strafrecht gelte, ergebe sich nichts Anderes (Bezugnahme auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Dezember 2018 – L 2 BA 39/18 –, Rn. 150).
7 Der Bescheid sei materiell-rechtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur im tenorierten Umfang rechtswidrig und im Übrigen rechtmäßig. Inhaltlich zutreffend gehe die Antragsgegnerin von versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungen der im Bescheid (S. 3 f.) benannten acht „Nachunternehmer“ im Sinne der §§ 28e Abs. 1, 7 Abs. 1 SGB IV aus.
8 Für eine abhängige Beschäftigung spreche das fehlende Unternehmerrisiko. Die „Nachunternehmer“ hätten kein eigenes Kapital investiert oder eigene Arbeitnehmer eingestellt. Selbst die Reinigungsmittel seien ihnen gestellt worden. So habe I. auch selbst angegeben, kein unternehmerisches Risiko zu sehen. Auch in den übrigen Fragebögen ergäben sich keine Hinweise auf eigene Investitionen oder anderweitige unternehmerische Risiken. Gewichtig spräche weiter die im Wesentlichen gleiche Behandlung von festangestellten Mitarbeitern und den „Nachunternehmern“, was eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin nahelege. Dies zeige sich besonders hinsichtlich der Auftragsvergabe und -abwicklung in Form einheitlicher Organisationsabläufe, etwa die Einträge der Arbeitsnachweise in einer gemeinsamen „Mitarbeiterliste“. Auch in der Sache sei die gleiche Arbeit verrichtet und auch einheitlich mit 3,00 € pro gereinigtem Zimmer bezahlt worden. Von einem zusätzlich zu entlohnenden unternehmerischen Risiko der „Nachunternehmer“ scheine niemand ausgegangen zu sein.
9 Die Gründe, die für Selbstständigkeit sprächen, seien überwiegend formeller Natur und stünden dahinter zurück. Mit Blick auf die teilweise eingereichten Rechnungen falle zusätzlich auf, dass diese ganz überwiegend ein identisches Layout aufwiesen und (wenigstens teilweise) von dem Mitarbeiter der Antragstellerin T. auf Computern der Antragstellerin gefertigt worden seien. Inhaltlich seien sie sehr unspezifisch (etwa „1 Stück Reinigung 2.550,00 €“) und hinsichtlich der gesetzlichen Mindestangaben (Steuernummer) überwiegend unvollständig oder falsch. Insgesamt erweckten sie weniger den Eindruck einer tatsächlichen Selbständigkeit, sondern eher den einer versuchten Verschleierung einer Scheinselbständigkeit. Die vertragliche Möglichkeit, habe das Gesamtbild der Tätigkeit nicht geprägt und sei soweit ersichtlich nicht ausgeübt worden.
10 Auch die Hochrechnung von Netto- auf Bruttolohnbeträgen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sei nicht zu beanstanden. Von bedingtem Vorsatz in Bezug auf den Verstoß gegen die Beitragspflicht sei auszugehen. Auf die Begründung im angefochtenen Bescheid (S. 14 ff.) werde insoweit Bezug genommen. Auch inhaltlich seien ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Hochrechnung nicht ersichtlich.
11 Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Schätzung der Arbeitsentgelte der übrigen Arbeitnehmer sei nach § 28 f Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 SGB IV zulässig, da die tatsächliche Höhe der Arbeitsentgelte aufgrund einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht (§ 19 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz, § 9 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung) und fehlender Unterlagen nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand habe ermittelt werden können. Auch inhaltlich sei die Schätzung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ganz überwiegend nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen ihrer Schätzungen von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen und komme zu einem plausiblen Ergebnis. Grundlage der Schätzung seien vorliegend die umfassenden Ermittlungen des HZA, das hierzu unter anderem 102 Arbeitnehmer befragt habe. Im Rahmen der Schätzung sei bei mehreren möglichen Bemessungsgrundlagen zu Gunsten der Antragstellerin die für diese beste Variante gewählt worden. So seien bei der Angabe einer Tätigkeit von zwei bis vier Stunden täglich nur zwei Stunden täglich berücksichtigt worden. Auch sei angesichts zu großer Unwägbarkeiten bezüglich der Zimmerreinigung im Hotel W von einer Schätzung zu Lasten der Antragstellerin gänzlich abgesehen worden. Die Ermittlungsergebnisse des HZA seien nicht nur übernommen, sondern inhaltlich nachgeprüft und, wo nötig, korrigiert worden, so mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 (Bl. 234 ff. der Verwaltungsakte). Konkret habe die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage die personen- und monatsbezogenen Arbeitsstunden errechnet und unter Anwendung des jeweils gültigen Mindestlohns mit dem gemeldeten oder tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn verglichen. Sie habe dabei in vielen Fällen teils deutliche Mindestlohnunterschreitungen oder nicht gemeldete Arbeitnehmer und damit zusammenhängend Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze festgestellt, die im Anhang des Bescheids genau, insbesondere personenbezogen dargestellt worden seien. Die zu Grunde liegenden Zeugenaussagen seien nicht alleine deshalb unplausibel, da verschiedene Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten unterschiedlich lange bräuchten. Maßgeblich sei die tatsächliche Arbeitszeit.
12 Soweit sich die Antragstellerin gegen konkrete Fehler in den Daten des HZA wende, verfange dies ganz überwiegend ebenfalls nicht. Vielfach seien diese schon deshalb unerheblich, da die bezeichneten Personen bei der Schätzung durch die Antragsgegnerin und somit im Bescheid gar nicht berücksichtigt wurden. Dies betreffe A, B, F N, F (für 01/2020), G und O.
13 Auch die Einwände zur Schätzung bezüglich der Arbeitnehmer A und W griffen nicht durch. Allein die aus unterschiedlichen oder falsch eingeschätzte Arbeitsgeschwindigkeiten folgenden Ungenauigkeiten ließen die vorgenommene Schätzung nicht als wahrscheinlich unplausibel oder gar willkürlich erscheinen. Gleiches gelte für die Einwände bezüglich der Berechnung des Arbeitnehmers F. Es sei durchaus denkbar, dass hier in fehlerhafter Weise eine pandemiebedingte Reduktion nicht berücksichtigt worden sei. Dies sei aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die weiteren Tatsachenermittlungen müssten im Hauptsacheverfahren erfolgen. Soweit hinsichtlich der Mitarbeiterin W zusätzlich eingewandt worden sei, dass ab Januar 2020 fälschlicherweise nur noch ein gemeldeter Lohn in Höhe von 269,33 € berücksichtigt wurde, könne dies ebenfalls nicht überzeugen. Die Antragstellerin habe im Eilverfahren selbst Lohnabrechnungen eingereicht, aus denen sich ein gemeldetes SV-Brutto in Höhe von 3.232,00 € für Januar bis Dezember 2020 – also 269,33 € pro Monat – ergebe.
14 Soweit die in sich widersprüchlichen Angaben der Arbeitnehmerin K zum tatsächlich gezahlten Arbeitslohn angeführt würden, sei nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus eine Rechtswidrigkeit des Bescheids ableiten lassen solle. Denn diese Angaben seien für die Schätzung unerheblich. Maßgeblich sei allein der gemeldete und als Mindestlohn geschuldete Lohn, da dieser unbestritten den tatsächlich gezahlten Lohn übersteige.
15 Gleiches gelte für die beanstandete Berechnung bezüglich M. Dieser habe in seiner Zeugenaussage eine wöchentliche Arbeitszeit von zwei bis drei Stunden angegeben. Als Bemessungsgrundlage sei dementsprechend eine Monatsarbeitszeit von 10,56 Stunden (ca. 2,5 Wochenarbeitsstunden bei 4,3 Wochen) angenommen und mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohn (10,56 €) multipliziert worden, so dass ein geschuldeter Lohn von 111,51 € der Schadensberechnung zu Grunde gelegt worden sei. Dass tatsächlich nur ein Lohn von 80,00 € ausgezahlt worden sei, sei unerheblich, beziehungsweise gerade Grund der Nachforderung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergäben sich auch nicht daraus, dass hier scheinbar ausnahmsweise nicht die günstigere Angabe von zwei Arbeitswochenstunden, sondern der Mittelwert von 2,5 Arbeitswochenstunden zu Grunde gelegt worden sei.
16 Gewisse, im Ergebnis aber nicht hinreichend ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestünden gegenüber den Feststellungen zu M. Diese habe in der Zeugenaussage einen Monatslohn von 450,00 € für eine zweimonatige Mitarbeit ab Juni oder Juli 2017 im Rahmen eines Minijobs angegeben. Als Bemessungsgrundlage sei zugunsten der Antragstellerin ein tatsächlich geschuldeter Lohn von 433,30 €, beziehungsweise 432,20 € berücksichtigt worden. Dies sei wohl darauf zurückzuführen sein, dass ein Minijob auf 10 Stunden pro Woche begrenzt sei, was einer Monatsarbeitszeit von gut 43 Stunden entspreche. Multipliziert mit dem im relevanten Zeitpunkt gültigen Mindestlohn von 10,00 € ergebe dies in etwa den zu Grunde gelegten geschuldeten Lohn. Weshalb dieser monatsabhängig leicht abweiche, bedürfe einer weiteren Tatsachenermittlung und Prüfung, die dem Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben müsse.
17 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids seien indes dargetan worden, soweit in der Antragsschrift eingewandt worden sei, dass verschiedene Mitarbeiter im Hotel W eingesetzt und deshalb nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Das HZA und die Antragsgegnerin seien selbst davon ausgegangen, dass eine zuverlässige Schätzung hinsichtlich der dort eingesetzten Arbeitnehmer nicht möglich sei, da die Anzahl der gereinigten Zimmer, der Arbeitsaufwand und die Arbeitsgeschwindigkeit zu stark geschwankt hätten. Soweit also im Hotel eingesetzte Mitarbeiter dennoch berücksichtigt worden seien, sei eine Rechtswidrigkeit des Bescheids insoweit überwiegend wahrscheinlich.
18 Einige der in der Antragsschrift aufgeführten Mitarbeiter (konkret A, B, I, I) seien im Beitragsbescheid gar nicht berücksichtigt und damit unerheblich. Hinsichtlich der Arbeitnehmer S und S sei jedoch eine Rechtswidrigkeit der Schätzung im Beitragsbescheid hinreichend glaubhaft gemacht. Beide hätten angegeben, lediglich im Oktober 2016 und damit außerhalb des Prüfzeitraums für die Antragstellerin tätig gewesen zu sein. Bei den weiteren benannten Mitarbeitern (den im Tenor aufgeführten) sei hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie im Hotel W gearbeitet hätten. Insofern bestünden hinsichtlich dieser Mitarbeiter ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
19 Hinsichtlich der Säumniszuschläge bestünden außer für Beiträge für die im Tenor aufgeführten Personen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
20 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches sei auch nicht aufgrund einer unbilligen Härte im Sinne von § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG anzuordnen. Eine solche sei bereits nicht ausdrücklich geltend gemacht worden. Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass eine Vollstreckung der Forderung zu einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen würde, vermöge dies eine unbillige Härte nicht zu begründen. Einerseits sei der Sachverhalt insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sei auf die Möglichkeit der Beantragung einer Stundung bzw. Ratenzahlung hinzuweisen. Die Antragsgegnerin habe auch Unterlagen vorgelegt, die eine solche Folge unwahrscheinlich erscheinen lasse. Im Übrigen entspreche es der ständigen Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beitragsbescheid nicht allein deswegen anzuordnen ist, weil die Tilgung der geforderten rückständigen Beiträge wegen ihrer Höhe unmöglich sei oder die Insolvenz verursache. Denn eine solche Härte sei nicht unbillig, sondern durch das öffentliche Interesse an der Finanzierungsfähigkeit der Sozialversicherung geboten (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 – L 9 BA 29/18 B ER, Rn. 5).
21 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Juni 2025. Zu deren Begründung führt sie ergänzend aus, es sei in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass sich ein HZA-Bescheid, welcher die strafrechtlichen Ermittlungen dieser Behörde abschließe, nicht ohne Weiteres und vor allem nicht ohne eigene Ermittlungen des Sozialversicherungsträgers auf das Sozialrecht übertragen lasse (Bezugnahme auf LSG Bayern, Beschl. v. 21. Oktober 2013 – L 5 R 605/13 B ER. Worin die vom SG angenommene, eigenständige juristische Beurteilung und Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bestanden haben solle, erschließe sich nicht. Das Ermittlungsdefizit sei ein Ermessensausfall, die fehlende Anhörung sei zu beanstanden. Die strafrechtlichen Grundsätze „nemo tenetur se ipsum accusare“ und „in dubio pro reo“ müssten als grundgesetzlich verbürgte Rechte erzwingen, dass die aufschiebende Wirkung zumindest bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren anzuordnen sei. So wirke der Bescheid wie eine Strafgebühr.
22 In der Sache sei der fehlende Kapitaleinsatz der Nachunternehmer angesichts der Art der Tätigkeit als Reinigungsarbeiten kein gewichtiges Argument für fehlendes Unternehmerrisiko. Der gleiche Einsatz in Kolonnen und die gleiche Überwachung wie die Angestellten ergebe sich auch aus der Natur der Arbeiten. Die Umstände unterbliebener Steuernummern oder sonst fehlender Pflichtangaben auf den Rechnungen seien der Antragstellerin nicht anzulasten. Die spärlichen Angaben lägen offenbar in der Natur der Sache. Kein Indiz sei auch die wechselseitige Unterstützung der Nachunternehmer untereinander, ebenso wenig das Einräumen der Möglichkeit der Auftragsablehnung, die fehlenden Haftungs- und Konventionalstrafenvereinbarungen und das Fehlen einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen der Nachunternehmer nach Seite 9 des streitgegenständlichen Bescheids.
23 Auf die mangelnde Würdigung der Eigenangaben der betroffenen Nachunternehmer bzgl. der Auftragsvorgaben, deren möglicher Eigenpersonaleinsatz der Nachunternehmer, der Umstand geräumiger Zeitfenster für die Reinigungsarbeiten sowie fehlender Mindestlohnunterschreitungen sei bereits hingewiesen worden. Angesichts des damit implizierten Vorwurfs strafbaren Verhaltens dürften weiter auch keine vorsätzlichen Verstöße gegen die Beitragspflichten angenommen werden. Bei irrtümlich angenommener Sozialversicherungsfreiheit entfiele der Vorsatz.
24 Hinsichtlich der vorgenommenen Schätzungen habe das SG die Einwendungen der Antragstellerin nicht ernst genommen. Die erkannte Fehleranfälligkeit der Schätzung hätte nicht nur mit der Überlegung behandelt werden dürfen, vielfach seien die betroffenen Mitarbeiter gar nicht berücksichtigt worden. Vielmehr hätte sie Anlass sein müssen, von einer Schätzung ganz Abstand zu nehmen. Auf wackeliger Basis dürfe kein Unternehmen zerstört werden, das viele Arbeitsplätze geschaffen habe.
25 Im Strafverfahren aufgrund der vom HZA eingeleiteten Ermittlungen ist gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin MT mit seit dem 3. Mai 2025 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten eine Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt worden.
26 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
27 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2025 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. Dezember 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2024 insgesamt anzuordnen.
28 Die Antragsgegnerin beantragt,
29 die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
30 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag überwiegend ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2025 hat keinen Erfolg. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Sozialgericht weit überwiegend abgelehnt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Dezember 2024 gegen den Prüfbescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2024 anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.
31 Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2024 hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil hiermit Beiträge und Nebenforderungen festgesetzt worden sind. Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 20. August 2018 - L 1 KR 215/18 B ER - Rn. 32 juris und vom 23. Oktober 2017 - L 1 KR 421/17 B ER – Rn. 3 juris). Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit der Vorschrift des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG. Im Übrigen gibt der Gesetzgeber in § 86b Abs. 1 SGG nicht ausdrücklich vor, nach welchen Maßstäben über die Aussetzung einer sofortigen Vollziehung zu entscheiden ist. Hat der Gesetzgeber aber - wie es § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG voraussetzt - an anderer Stelle bereits grundsätzlich die sofortige Vollziehbarkeit einer Verwaltungsentscheidung angeordnet, nimmt er damit in Kauf, dass eine angefochtene Entscheidung wirksam bleibt, obwohl über ihre Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist. Von diesem Grundsatz ermöglicht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine Ausnahme. Zumindest in den Fällen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist die Vollziehbarkeit auszusetzen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist. Unterbleiben muss die Aussetzung dagegen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Hier gibt es keine Veranlassung, von dem vom Gesetzgeber für richtig gehaltenen Grundsatz abzuweichen. In den übrigen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht klar erkennbar ist, kommt es auf eine Interessenabwägung an (vgl. BT-Drs. 11/3480, S. 54). Je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto mehr muss für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, damit trotz bloßer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Maßnahme entgegen der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann (vgl. zum ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rdnr. 12e ff. m.w.N.).
32 Bei Beachtung dieser Maßstäbe kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls keinen weitergehenden Erfolg haben. Das SG hat in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass nach dem derzeitigen Sachstand der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 18. November 2024 keine überwiegenden Erfolgsaussichten hat. Hierauf wird ergänzend verwiesen (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 4 SGG).
33 Auch im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsstellerin nichts vor, was geeignet wäre, zusätzliche ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Prüfbescheides zu begründen.
34 Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV zuständig ist, zu prüfen, ob Arbeitgeber ihre Melde- und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben und sie die im Zusammenhang damit stehenden erforderlichen Bescheide erlassen darf. Ein Arbeitgeber hat nach § 28f Abs. 1 SGB IV für jeden Beschäftigten getrennt nach Kalenderjahren Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.
35 Die Antragsgegnerin war hier berechtigt, die Ergebnisse der vom HZA auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG durchgeführten Prüfung zu Grunde zu legen und auf dieser Grundlage ohne weitere zusätzliche Ermittlungen die Prüfung nach § 28p SGB IV in eigenen Räumen durchführen und durch Verwaltungsakt abzuschließen, ohne eine eigene Betriebsprüfung am Betriebssitz durchzuführen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2024 – L 26 BA 14/23 – Rn. 37 juris m.w.N.). In der mehrfach von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bayerischen LSG vom 21. Oktober 2013 führte der Rentenversicherungsträger dagegen keine sozialverfahrensrechtliche Betriebsprüfung durch (vgl. Rn. 22 juris).
36 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SchwarzArbG werden die Behörden der Zollverwaltungen - hier das HZA - bei den Prüfungen nach Absatz 1 von den Trägern der Rentenversicherung unterstützt; nach Satz 2 dieser Vorschrift können die Prüfungen mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden, so dass unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach sich die Behörde der Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen bedient, Bedenken hinsichtlich des durchgeführten Verfahrens nicht bestehen. Vielmehr ist die Antragsgegnerin hiernach befugt, die von der Hauptzollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG durchgeführten Prüfung mit der eigenen Prüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 1, 5 SGB IV zu verbinden, was die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG beinhaltet. Weitere eigene Ermittlungen der Antragsgegnerin sind hier vor Erlass des Bescheides nicht zwingend geboten gewesen: Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen des HZA, welche gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 4 Nr. 5 SchwarzArbG rechtmäßig an die Antragsgegnerin weitergegeben worden sind, spricht hier alles aus den vom SG sorgfältig dargelegten Gründen dafür, dass es sich bei den „Nachunternehmern“, für welche hier Beiträge nachgefordert werden um (geradezu klassische) Scheinselbstständige gehandelt hat, also in Wahrheit um abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Zur Höhe der Forderungen wird auf die Darstellung der Gründe im angefochtenen Bescheid (S. 10 ff.) verwiesen. Durchgreifende Fehler sind auch im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich. Die Antragstellerin zeigt keine gewichtigen Indizien für Selbstständigkeit auf und behauptet vielmehr ohne stichhaltige Nachweise oder sonstige Anhaltspunkte letztlich pauschal die mangelnde Berücksichtigung der Einlassungen der Betroffenen und eine Verletzungen der angewendeten Vorschriften zu Mindestlohn bzw. verbindlichem Tariflohn.
37 Soweit hierbei und bei der Ermittlung der zu Grunde zu legenden Arbeitszeiten und -löhne der angemeldeten Mitarbeiter Schätzungen vorgenommen werden mussten, ist dies nicht zu beanstanden, wie ebenfalls bereits das SG zutreffend dargelegt hat. Gemäß § 28 f Abs. 2 Satz 3 SGB IV hat der prüfende Träger der Rentenversicherung, soweit er die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Ihre konkreten Berechnungen hat die Antragsgegnerin im gegenständlichen Bescheid und hinsichtlich der einzelnen Beschäftigten in der umfangreichen Anlage jeweils konkret und hinreichend bestimmt dargestellt. Eine solche Schätzung ist hier auch angezeigt gewesen. Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss dargestellt hat, hat die Antragstellerin bis heute nicht die vollständigen Lohnunterlagen vorgelegt.
38 Nach § 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV hat der prüfende Versicherungsträger einen aufgrund der Sätze 1, 3 und 4 des § 28f Abs. 2 SGB IV ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht bzw. Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Dies zu ermöglichen, bleibt der Antragstellerin unbenommen. Erfolgt solches nicht, hängt die Rechtmäßigkeit der gerichtlich zu überprüfenden Schätzung (nur) davon ab, ob die Beitragshöhe ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt bzw. das Arbeitsentgelt bestimmten, bekannten Arbeitnehmern zugeordnet werden kann (vgl. § 28f Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Diese Verhältnismäßigkeit der Schätzung kann zwar auch im gerichtlichen Verfahren überprüft werden. Für eine Beanstandung durch ein Gericht ist es jedoch erforderlich, dass die Schätzung im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismäßig erscheint (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Urteile vom 14. November 2014 - L 1 KR 380/12- Rn. 48 juris mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 12 KR 12/01 R - zu einem Beitragssummenbescheid Rn. 28 juris sowie Urteil vom 8. April 2016 – L 1 KR 325/15 – Rn. 43 juris).
39 Der Arbeitgeber, der, wie hier nach Aktenlage die Antragstellerin, seiner Aufzeichnungspflicht nach § 28f SGB IV nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, trägt die objektive Darlegungs- bzw. Beweislast, dass statt einer Schätzung der eigentlich richtige Betrag ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden könnte. Dafür, dass die Schätzung sich als unverhältnismäßig erweisen könnte, ist hier nichts ersichtlich.
40 Soweit die Antragsgegnerin und ihr folgend das SG von vorsätzlichem Verhalten für die Verjährung und Säumniszuschläge im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ausgegangen sind, ist dies ebenso wenig zu beanstanden. Aufgrund der gesamten Umstände ist von wissentlichem und gewolltem Handeln auszugehen durch die Schaffung von Scheinselbstständigkeiten und die Missachtung der Vorschriften über bestehende Mindestlohnverpflichtung.
41 Auf strafrechtliche Grundsätze kann sich die Antragstellerin, anders als geltend gemacht, nicht berufen, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Prüfbescheid ist keine Strafe für die unterlassene Arbeitgeberpflichten, sondern setzt per Gesetz bestehende Zahlungspflichten fest.
42 Das SG hat abschließend auch zu Recht festgestellt, dass der Sofortvollzug des streitgegenständlichen Prüfbescheids keine besondere Härte darstellt. Auf dessen Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird auch insoweit ergänzend verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
43 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
44 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz. In Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG, bei welchen die Erfolgschancen im Hauptsacheverfahren zu prüfen sind, ist grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts - hier: 273.635,27 € - anzusetzen (ständige Rechtsprechung des Senats).
45 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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