VG Berlin 5. Kammer, 2026-04-27, 5 L 126/26

5 L 126/26Tribunal administratif / 5e chambre27 avr. 2026

Regest

1. Maßgeblich für die Beurteilung des Abbruchs eines Auswahlverfahrens sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellen. (Rn.14) 2. Beförderungsplanstellen, die zum Ende eines Geschäftsjahres wegfallen, weil der Stellenplan dem Jährlichkeitsprinzip unterliegt, die aber in den Stellenplan für das nachfolgende Geschäftsjahr erneut aufgenommen werden und unverändert vergeben werden sollen, stehen dem Dienstherrn weiter zur Verfügung. (Rn.25) 3. Die formelle Zäsur des Geschäftsjahres hat in dieser Konstellation keine materiellen Auswirkungen auf das Auswahlverfahren. (Rn.26) 4. Will der Dienstherr das Auswahlverfahren gleichwohl abbrechen, bedarf er dafür eines sachlichen Grundes, der den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. (Rn.29) 5. Die haushalterische Zuordnung der Beförderungsplanstellen zum beendeten Geschäftsjahr genügt als sachlicher Grund nicht. (Rn.26)

Texte intégral

VG Berlin 5. Kammer — 5 L 126/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-27

Aktenzeichen: 5 L 126/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0427.5L126.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 VwGO, Art 33 Abs 2 GG, § 9 Abs 1 PostPersRG

Leitsatz

  1. Maßgeblich für die Beurteilung des Abbruchs eines Auswahlverfahrens sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellen. (Rn.14)

  2. Beförderungsplanstellen, die zum Ende eines Geschäftsjahres wegfallen, weil der Stellenplan dem Jährlichkeitsprinzip unterliegt, die aber in den Stellenplan für das nachfolgende Geschäftsjahr erneut aufgenommen werden und unverändert vergeben werden sollen, stehen dem Dienstherrn weiter zur Verfügung. (Rn.25)

  3. Die formelle Zäsur des Geschäftsjahres hat in dieser Konstellation keine materiellen Auswirkungen auf das Auswahlverfahren. (Rn.26)

  4. Will der Dienstherr das Auswahlverfahren gleichwohl abbrechen, bedarf er dafür eines sachlichen Grundes, der den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. (Rn.29)

  5. Die haushalterische Zuordnung der Beförderungsplanstellen zum beendeten Geschäftsjahr genügt als sachlicher Grund nicht. (Rn.26)

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das durch Mitteilung vom 8. Januar 2026 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren („Beförderungsaktion 2025 – Beförderung nach A 16") fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der 1962 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Vergabe einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 16. Er steht im Dienst der Antragsgegnerin und hat das Statusamt eines Postdirektors (BesGr A 15) inne. Der Antragsteller war zunächst bei der Deutsche Postbank AG beschäftigt, die inzwischen zur Deutsche Bank AG gehört und ist auf der Grundlage des Postpersonalrechtsgesetzes seit 2003, zuletzt verlängert bis Januar 2029, unter Wegfall der Dienstbezüge für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber beurlaubt.

2 Im Jahr 2023 bewarb sich der Antragsteller für eine von der Deutsche Bank AG ausgeschriebene Beförderungsplanstelle (BesGr A 16). Auf diese Bewerbung teilte die Deutsche Bank AG ihm mit, dass er in das Auswahlverfahren nicht einbezogen werden könne. Daraufhin beantragte der Antragsteller im Dezember 2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 5 L 774/23). Nachdem die Deutsche Bank AG mitgeteilt hatte, dass die Planstelle mit Ablauf des 31. Dezember 2023 weggefallen sei und sie das Auswahlverfahren daraufhin abgebrochen habe, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. In der Folge erhob der Antragsteller Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung (VG 5 K 79/25), über die die Kammer noch nicht entschieden hat.

3 Im Jahr 2024 schrieb die Deutsche Bank AG weitere Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 16 aus. Der Antragsteller bewarb sich und erhielt abermals die Mitteilung, dass er für das Auswahlverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Daraufhin beantragte der Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung (VG 5 L 217/25). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 untersagte die Kammer die Stellenbesetzung. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein.

4 Während des Eilverfahrens beantragte die Deutsche Bank AG bei dem Bundesministerium der Finanzen – BMF – die Genehmigung des Stellenplans für das Jahr 2026. Der Stellenplan sah erneut drei Beförderungsplanstellen für die Besoldungsgruppe A 16 vor. Das BMF genehmigte den Stellenplan.

5 In einem internen Vermerk vom 19. Dezember 2025 führte die Deutsche Bank AG unter anderem aus, dass mit einer Vergabe der drei Beförderungsstellen nach A 16 im Jahr 2025 nicht mehr gerechnet werden könne. Daher sollten die Beförderungsplanstellen aus 2025 zusätzlich in den Stellenplan 2026 aufgenommen werden. Bei dem BMF werde daher ein entsprechender Antrag auf Änderung des Stellenplanes gestellt.

6 Im Beschwerdeverfahren (OVG 10 S 52/25) teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2026 mit, dass des Auswahlverfahren abgebrochen worden sei und übersandte den Abbruchvermerk.

7 Mit E-Mail vom 28. Januar 2026 beantragte die Deutsche Bank AG bei dem BMF drei weitere Beförderungsplanstellen A 16 für das Jahr 2026. Zur Begründung verwies sie darauf, dass im Jahr 2025 aufgrund „von Konkurrentenklagen drei Planstellen zur Beförderung nach A 16" nicht genutzt werden konnten. Das BMF genehmigte die beantragte Änderung des Stellenplanes.

II.

8 Der am 30. Januar 2026 eingegangene sinngemäße Antrag des Antragstellers,

9 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das durch Mitteilung vom 8. Januar 2026 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren („Beförderungsaktion 2025 – Beförderung nach A 16“) fortzusetzen,

10 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

11 1. Der Antrag ist gemäß §123 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Ein Bewerber, der sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wendet, kann effektiven Rechtsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur durch einen solchen Eilantrag erlangen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -‚ juris Rn. 21 ff.). Der Antragsteller ist dieser Obliegenheit fristgemäß nachgekommen.

12 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein anderes Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch), und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund).

13 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (dazu unter a.) und einen Anordnungsanspruch (dazu unter b.) glaubhaft gemacht.

14 a. Es besteht ein Anordnungsgrund. Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann. Nur im Verfahren des Eilrechtsschutzes kann umgehend geklärt werden, ob die betreffende Stelle doch in dem vom Dienstherrn abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren zu vergeben ist oder ein neues Verfahren eingeleitet werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2025 - 2 VR 18.25 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

15 b. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Auswahlverfahren abzubrechen, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Die Abbruchentscheidung ist zwar formell rechtmäßig (dazu unter aa.), aber materiell rechtswidrig (dazu unter bb.).

16 Der aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerberinnen und Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung der ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Dementsprechend erlischt der Anspruch, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird. Das Verfahren endet, wenn die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber ernannt wird oder wenn das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, das heißt ohne Ernennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in rechtmäßiger Weise abgebrochen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 1 B 1256/20 -‚ juris Rn. 6). Daran fehlt es hier.

17 aa. Die Abbruchentscheidung ist formell rechtsfehlerfrei. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangt und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 -‚ juris Rn. 18).

18 Diesen Anforderungen genügt der dem Antragsteller übermittelte Abbruchvermerk vom 8. Januar 2026. Die Antragsgegnerin führt darin aus, dass die im Stellenplan für das Jahr 2025 vom BMF genehmigten Beförderungsplanstellen aufgrund des Jahreswechsels nicht mehr zur Verfügung stünden. Für die Genehmigung des Stellenplans gelte das Jährlichkeitsprinzip. Beantragte Planstellen, die innerhalb des Geschäftsjahres nicht zu einer Beförderung geführt hätten, würden mit Ablauf des Geschäftsjahres gegenstandslos. Die drei in dem Stellenplan 2025 zur Verfügung gestellten Beförderungsplanstellen seien im Laufe des Verfahrens 2025 nicht verwendet worden. Daher werde des Beförderungsverfahren abgebrochen und die Auswahlentscheidung aufgehoben.

19 Damit hat die Antragsgegnerin den maßgeblichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dokumentiert. Soweit der Antragsteller meint, es hätte auch dokumentiert werden müssen, ob und gegebenenfalls welche Beförderungsplanstellen für das Haushaltsjahr 2026 beantragt worden seien, greift dieser Einwand nicht durch. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass die Antragsgegnerin ihre wesentlichen Erwägungen schriftlich niedergelegt hat. Ob diese Erwägungen den Abbruch tragen, ist keine Frage der Dokumentationspflicht, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung.

20 bb. Die Abbruchentscheidung ist jedoch materiell rechtswidrig. Für den Abbruch bedurfte es eines sachlichen Grundes.

21 Der Dienstherr kann in materieller Hinsicht ein Auswahlverfahren abbrechen, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil er sich in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.

22 Er kann das Auswahlverfahren aber auch dann abbrechen, wenn er die unverändert bleibende Stelle zwar weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint. Insoweit geht es nicht um das dem Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn, sondern bereits um das Auswahlverfahren, für das die aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes folgenden Bewerbungsverfahrensansprüche maßgebend sind. Der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund muss in diesem Fall den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2025 - 2 VR 18.25 -‚ juris Rn. 25 f.).

23 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtswidrig.

24 Nach § 9 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes – PostPersRG – stellt das Postnachfolgeunternehmen (hier: Deutsche Bank AG) für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des BMF bedarf. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG darf einem Beamten ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Daneben wies das BMF mit Schreiben vom 13. August 2019 darauf hin, dass für die Genehmigung des Stellenplans das Jährlichkeitsprinzip gelte. Beantragte Planstellenhebungen, die innerhalb des Geschäftsjahres nicht zu einer Beförderung geführt hätten, würden mit Ablauf des Geschäftsjahres gegenstandslos. Sie könnten jedoch für den Stellenplan des Folgejahres neu beantragt werden. Erfolge eine solche erneute Beantragung und Genehmigung der Planstellenhebung, so habe die formelle Zäsur des Geschäftsjahrs keine materiellen Auswirkungen auf die Möglichkeiten einer Beförderung.

25 Soweit sich die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund auf den Standpunkt stellt, der Bezugspunkt ihrer Auswahlentscheidung sei entfallen, weil mit Ablauf des Jahres 2025 die Planstellen nicht mehr zur Verfügung stünden, überzeugt dies die Kammer nicht. Maßgeblich für die Beurteilung des Abbruchs sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 6 CE 14.2444 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 1 B 1729/21 -, juris Rn. 28; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. März 2026 - 2 MB 7/25 -, juris Rn. 15). Dem internen Vermerk der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2025 lässt sich entnehmen, dass sie beabsichtigte, die im Geschäftsjahr 2025 nicht verwendeten Beförderungsplanstellen zusätzlich in den Stellenplan 2026 mitaufzunehmen. Die Antragsgegnerin hatte also die Absicht, die Planstellen weiterhin zu verwenden. Sie wollte gerade nicht dauerhaft von einer Vergabe der im Jahr 2025 ausgeschriebenen Ämter absehen, sondern die Ernennungen lediglich in das neue Geschäftsjahr verschieben und ein neues Auswahlverfahren durchführen. Dass sich an dem organisatorischen Zuschnitt oder den Auswahlkriterien für die Stellen etwas ändern sollte, ist weder erkennbar noch von der Antragsgegnerin vorgetragen.

26 Unerheblich ist, dass die Stellen haushalterisch einem anderen Geschäftsjahr zugeordnet sind. Die formelle Zäsur des Geschäftsjahres hat keine materiellen Auswirkungen. Entscheidend ist, dass der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, die Beförderungsplanstellen, im Geschäftsjahr 2026 weiterhin bestehen bleiben sollte und die Ämter nach der Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin auch weiterhin besetzt werden sollten. Darauf, dass das Ende des Geschäftsjahres keine Auswirkung auf die Beförderungsmöglichkeiten hat, wenn die Beförderungsplanstellen für das folgende Geschäftsjahr erneut beantragt werden, hatte im Übrigen auch das BMF bereits mit seinem Schreiben zur Verwendung von Beförderungsplanstellen vom 13. August 2019 hingewiesen.

27 Da die Ämter, die ursprünglich in der Beförderungsrunde 2025 vergeben werden sollten, ohne inhaltliche Veränderung Gegenstand der Beförderungsrunde 2026 sein sollen, bedarf der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes genügenden sachlichen Grundes. An einem solchen fehlt es hier.

28 Die Antragsgegnerin verweist ausweislich ihres Vermerks vom 8. Januar 2026 ausschließlich darauf, dass die Beförderungsplanstellen mit Ablauf des Jahres 2025 entfielen und das Stellenbesetzungsverfahren damit gegenstandslos werde. Diese Annahme ist jedoch, wie oben ausgeführt, rechtlich unzutreffend. Denn die Beförderungsplanstellen stehen weiterhin zur Verfügung und sollen nach der Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin auch weiterhin besetzt werden. Einen darüber hinausgehenden sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens nennt die Antragsgegnerin nicht.

29 Ob ein Abbruch aus einem anderen sachlichen Grund hätte erfolgen können, bedarf schon deshalb keiner Erörterung, weil die Antragsgegnerin einen anderen Grund nicht dokumentiert hat. Grundlage der gerichtlichen Überprüfung können nur die Gründe sein, die der Dienstherr bei seiner Abbruchentscheidung genannt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 2 VR 1.22 -‚ juris Rn. 10).

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wegen der Bedeutung des Eilverfahrens bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens den vollen Auffangstreitwert ansetzt.

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