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27 O 188/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-06-09, 27 O 188/26 eV
27 O 188/26 eVTribunal cantonal9 juin 2026
Bestreitet das auf Unterlassung einer weitgehend anonymisierten Berichterstattung in Anspruch genommene Medium die Erkennbarkeit des Unterlassungsklägers, trägt dieser nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises, sondern auch dafür, dass er für seinen Bekanntenkreis aufgrund der in der Berichterstattung enthaltenen Teilinformationen erkennbar ist.
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: 27 O 188/26 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0609.27O188.26EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Bestreitet das auf Unterlassung einer weitgehend anonymisierten Berichterstattung in Anspruch genommene Medium die Erkennbarkeit des Unterlassungsklägers, trägt dieser nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises, sondern auch dafür, dass er für seinen Bekanntenkreis aufgrund der in der Berichterstattung enthaltenen Teilinformationen erkennbar ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Wert von bis 65.000,00 EUR zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung betreffend den Antragsteller durch die Antragsgegnerin.
2 Der Antragsteller ist X Jahre alt und Polizeibeamter. Er war in dem Zeitraum von Februar X bis Februar X im Abschnitt X in X im X-dienst eingesetzt. Er wurde nach Vollstreckung von Durchsuchungsbeschlüssen im Jahr X vom Dienst freigestellt. Zudem wurde ihm gegenüber ein vorläufiges Dienstausübungsverbot ausgesprochen.
3 Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite X.
4 Am X veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft X auf X folgende Pressemitteilung, ohne dem Antragsteller vor der Veröffentlichung die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen:
5 „Die Staatsanwaltschaft X hat gegen einen inzwischen X-jährigen Polizeibeamten Anklage zum X-gericht X erhoben. Ihm werden X Fälle des Geheimnisverrats, X Fälle der Bestechlichkeit und X Fälle der Rechtsbeugung vorgeworfen.
6 Der Beamte war im Tatzeitraum von Februar X bis Februar X iim Abschnitt X in X im X-dienst eingesetzt. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit soll er in X Fällen polizeiliche Erkenntnisse unbefugt an Personen aus der kriminellen Szene weitergegeben haben. Unter anderem soll er einem Beschuldigten verraten haben, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Zudem soll er Informationen aus Polizeiberichten, personenbezogene Daten, Hinweise auf bevorstehende Polizeieinsätze sowie Dienstzeiten einzelner Beamter verraten haben.
7 In X weiteren Fällen soll der Angeschuldigte mit Personen aus der mutmaßlich kriminellen Szene Informationen ausgetauscht haben und im Gegenzug auch Informationen erhalten haben. In X der Fälle soll er für den Verrat außerdem Getränke, Essen und Kosten für Wasserpfeifen erhalten haben. In dem vierten Fall soll er ein Darlehen in Höhe von X Euro erhalten und angenommen haben und im Gegenzug hierfür dienstliche Informationen weitergegeben sowie angeboten haben, auf ein Ermittlungsverfahren dienstlich Einfluss zu nehmen.
8 In X Fällen soll der Angeschuldigte auf Grundlage angeblich anonymer Hinweise Ermittlungen initiiert haben. Tatsächlich sollen ihm jedoch die Hinweisgeber bekannt gewesen sein. Anschließend soll er bei der Staatsanwaltschaft X unter falschen Angaben Durchsuchungsbeschlüsse beantragt haben, die letztlich vom X-gericht X auch erlassen wurden.
9 Ausgangspunkt des Verfahrens waren Zeugenhinweise im Jahr X. Im Rahmen verdeckter Ermittlungen und anschließender Durchsuchungen im Februar X konnten Beweismittel, insbesondere Telefonchats, sichergestellt werden.
10 Der Angeschuldigte wurde unmittelbar nach Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse vom Dienst freigestellt. Zudem wurde ihm ein vorläufiges Dienstausübungsverbot ausgesprochen. “
11 Eine Entscheidung des X-gerichts X darüber, ob es das Hauptverfahren zulässt, liegt noch nicht vor.
12 Die Antragsgegnerin veröffentlichte am X auf X einen Artikel mit der Überschrift „Auf Wache in X: Geheimnisverrat, Korruption, Rechtsbeugung – Polizist angeklagt“, ohne dem Antragsteller vor der Veröffentlichung die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. In diesem Artikel sind die mit den streitgegenständlichen Verfügungsanträgen angegriffenen Äußerungen enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Artikels wird auf die Anlage AST 5 verwiesen.
13 Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ der Antragsteller das Land X, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft X, zur Unterlassung und Entfernung der vorgenannten Pressemitteilung auffordern. Daraufhin löschte die Generalstaatsanwaltschaft X die Pressemitteilung am selben Tag.
14 Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern.
15 Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ die Antragsgegnerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche als unbegründet zurückweisen. Zur Begründung ließ die Antragsgegnerin ausführen, der Artikel entspreche fast wörtlich der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft X. Der Antragsteller sei schon nicht erkennbar.
16 Der Antragsteller meint, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Artikel insgesamt um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung. Die mitgeteilten Umstände träfen ausschließlich auf seine Person zu. Es fehle bereits an seiner zwingend erforderlichen Anhörung zu den kolportierten Verdächtigungen. Er hätte die Vorwürfe in jedem Fall dementiert und auf die für ihn streitende Unschuldsvermutung hingewiesen. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen berufen. Die angegriffene Berichterstattung sei in Folge der unterbliebenen Anhörung auch unausgewogen und vorverurteilend.
17 Der Antragsteller beantragt,
18 es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen, in Bezug auf ihn, den Antragsteller, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
19 1. Auf Wache in X: Geheimnisverrat, Korruption, Rechtsbeugung – Polizist angeklagt
20 2. Die Staatsanwaltschaft klagt einen X Polizisten an, der Interna an eine Bande verraten haben soll.
21 3. Um seinen kriminellen Kontakten zu helfen, soll der Polizist sogar Ermittlungen angeregt haben.
22 4. Ein X Polizist, der im X-dienst in X aktiv war, soll kriminelle Banden vor Razzien gewarnt und interne Informationen verraten haben.
23 5. Die X Staatsanwaltschaft hat den X-jährigen Polizisten angeklagt. Ihm werden X Fälle des Geheimnisverrats, X Fälle der Bestechlichkeit und X Fälle der Rechtsbeugung vorgeworfen.
24 6. Der Beamte war von Februar X bis Februar X im Abschnitt X in X tätig. In jener Zeit soll er Informationen aus der Polizeidatenbank unbefugt „an Personen aus der kriminellen Szene“ durchgestochen haben, wie die Justiz mitteilte.
25 7. So soll er einem Verdächtigen mitgeteilt haben, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt.
26 8. Zudem soll er Hinweise auf geplante Einsätze sowie Dienstzeiten bestimmter Kollegen an die Männer verraten haben.
27 9. Die Bande, die mit dem Beamten kooperierte, ist unbestätigten Angaben zufolge bis in die X vernetzt, es soll Bezüge zum Drogenhandel geben.
28 10. Als Gegenleistung soll der Polizist selbst „Auskünfte“ gefordert und erhalten haben.
29 11. In X Fällen sollen dem Angeklagten neben Speisen und Getränken auch Shisha-Rauchen bezahlt worden sein.
30 12. Zu einer anderen Gelegenheit soll er ein Darlehen von X Euro erhalten haben.
31 13. In X Fällen soll der Angeklagte offenbar in Rücksprache mit seinen Bekannten im Milieu gezielt Ermittlungen eingeleitet haben, die er mit „anonymen Hinweisen“ begründete. So sollten womöglich Kontrahenten im kriminellen Milieu unter Druck gesetzt werden. Dabei beantragte der Beamte bei der Staatsanwaltschaft sogar Durchsuchungsbeschlüsse, die das X-gericht X tatsächlich erließ.
32 14. Im Jahr X erreichten Hinweise das Landeskriminalamt zu dem verdächtigen Polizisten: Danach erfolgten verdeckte Ermittlungen und anschließende Durchsuchungen im Februar X sicherten Beweismittel, insbesondere Telefone.
33 15. Der Angeschuldigte ist seitdem mit einem Dienstausübungsverbot belegt.
34 wie geschehen unter
X
35 und aus Anlage AST 5 ersichtlich.
36 Die Antragstellerin beantragt,
37 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
38 Sie meint, der Antragssteller sei schon nicht erkennbar. Mangels unmittelbarer Betroffenheit sei der Antrag zurückzuweisen.
39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.06.2026 verwiesen.
40 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da es dem Antragsteller an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO fehlt. Ihm steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gegen die Antragsgegnerin zu.
41 Der Antragsteller ist von der Berichterstattung der Antragsgegnerin nicht hinreichend betroffen, um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen.
42 a. Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17.12.2024 - VI ZR 311/23, NJW 2025, 1495, 1498, Rn. 13 ff.; Kammer, Beschluss vom 12.08.2025 - 27 O 253/25 eV, GRUR-RS 2025, 20320, Rn. 7-10 m.w.N.). Betroffenheit wiederum setzt Erkennbarkeit voraus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris Rn. 18; Kammer, Beschluss vom 12.08.2025, a.a.O.; Söder, in: BeckOK InfoMedienR, 41. Edition, Stand: 01.02.2026, § 823 BGB Rn. 75 m.w.N.). Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes oder seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 122/04, juris Rn. 10; Kammer, Beschluss vom 07.08.2025 – 27 O 254/25, GRUR-RS 2025, 19650 Rn. 3 m.w.N.).
43 Dabei genügt es grundsätzlich, wenn der Anspruchsteller für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis oder in der näheren persönlichen Umgebung erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 122/04, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 07.01.2021 – 10 U 1106/20, GRUR-RS 2021, 26935 Rn. 5). Der Betroffene muss aber immer durch die Angaben in der Publikation selbst erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999 – 1 BvR 348/98 u.a., BeckRS 2012, 55321 Rn. 39; KG, a.a.O.). Dass die Berichterstattung einem Leser allein den Anstoß gibt, sich zur Person des oder der Betroffenen durch die Suche in anderen Medien diejenigen weiteren Erkenntnisse zu verschaffen, welche die Veröffentlichung selbst verschweigt, genügt grundsätzlich nicht. Andernfalls würde einem neutral und anonym berichtenden Medium, das sich vorangegangene Veröffentlichungen nicht zu eigen gemacht hat, die Haftung für durch andere begangene Handlungen auferlegt. Das indes würde einen nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Mediengrundrechte begründen (vgl. KG a.a.O., Rn. 8; Kammer, Urteil vom 15.04.2025 – 27 O 91/25 eV, GRUR-RS 2025, 7531 Rn. 18).
44 Da es ausreicht, dass die betroffene Person für einen nur eingeschränkten Rezipientenkreis identifizierbar wird, darf für die Frage der Erkennbarkeit nicht darauf abgestellt werden, ob es dem Durchschnittsrezipienten mühelos möglich ist, ihre Identität festzustellen. Es ist bereits ausreichend, dass eine nicht lediglich unerhebliche Anzahl der potenziellen Rezipienten aus der Berichterstattung mit hinreichender Sicherheit schließen kann, um welche Person es sich handelt, und aus dieser Berichterstattung weitere Kenntnisse über sie erhält, die sie vorher noch nicht hatte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 07.04.2020 – 7 U 100/19, juris Rn. 20). Allerdings fehlt es jedenfalls bei einer von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragenen Berichterstattung, bei der der Betroffene nur für Rezipienten mit berichterstattungsbezogenem Sonderwissen erkennbar ist und diese Rezipienten aus der Berichterstattung keine wesentlichen weiteren Erkenntnisse über den Betroffenen erhalten, an der hinreichenden Betroffenheit, zumindest aber an der für einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch erforderlichen Eingriffstiefe (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999, a.a.O., Rn. 39; BGH, Urteil vom 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030, Rn. 21; Kammer, Beschluss vom 04.09.2025, a.a.O., Rn. 11).
45 Die Berücksichtigung von Rezipienten, die den Betroffenen einer anonymisierten Berichterstattung allein aufgrund vorherigen Sonderwissens identifizieren können, würde den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einer Weise erweitern, die mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr in Einklang stünde. Denn regelmäßig ist – wie etwa bei Familienangehörigen, engen Freunden, Arbeitskollegen oder Vereinsmitgliedern – ein Kreis von Personen vorhanden, der bereits vor der Veröffentlichung Kenntnis von der Identität des Betroffenen und dem wesentlichen Inhalt der künftigen Berichterstattung hat. Würde schon deren Sonderwissen zu einer persönlichkeitsrechtsrelevanten Erkennbarkeit des Betroffenen führen, wäre potenziell jede sachlich und anonym gehaltene Berichterstattung der Gefahr einer persönlichkeitsrechtlichen Beanstandung ausgesetzt. Zugleich würde dem berichtenden Medium eine Verantwortung für die Kenntnisse Dritter auferlegt, die nicht auf ihre eigene Veröffentlichung, sondern auf von ihr auch unter Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflichten nicht verlässlich übersehbare sonstige Informationsquellen zurückzuführen wären. Ein mit einem derart weit gezogenen Pflichtenkreis der Medien einhergehender Zwang zur nahezu vollständigen Abstrahierung und Anonymisierung ihrer Berichterstattung indes wäre von Verfassungs wegen nicht mehr zu rechtfertigen. Denn eine mit einem vorherigen Sonderwissen einzelner Rezipienten über die Person des Betroffenen und das berichtete Thema einhergehende Berichterstattung ist wegen der geringen Reichweite und Eingriffsintensität der Identifizierung schon grundsätzlich ungeeignet, zu einer mehr als lediglich unerheblichen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999, a.a.O., Rn. 39; Kammer, Beschluss vom 04.09.2025, a.a.O., Rn. 11).
46 b. Gemessen an diesen Grundsätzen identifiziert die streitgegenständliche Berichterstattung den Antragsteller nicht.
47 Die Berichterstattung teilt bezogen auf den Antragsteller lediglich mit, dass es sich um einen X Jahre alten X Polizisten handele, der von Februar X bis Februar X im X-dienst im Abschnitt X in X aktiv gewesen sei. Im Februar X habe es Durchsuchungen gegeben und der Angeschuldigte sei seitdem mit einem Dienstausübungsverbot belegt. Weitere individualisierende Merkmal, wie etwa Name, Geschlecht, Dienstalter, Abteilung, Wohnort, Herkunft, Aussehen oder sonstige persönliche Umstände werden gerade nicht mitgeteilt. Davon ausgehend kann schon der für eine äußerungsrechtliche Erkennbarkeit in jedem Fall erforderliche „mehr oder minder große Bekanntenkreis“ allenfalls vermuten, nicht aber mit der für eine äußerungsrechtliche Betroffenheit erforderlichen Gewissheit schlussfolgern, dass es sich bei der in der streitgegenständlichen Berichterstattung genannten Person um den Antragsteller handelt (vgl. Kammer, Beschluss vom 04.09.2025, a.a.O., Rn. 12). Hier kommt allerdings noch hinzu, dass die Antragsgegnerin eine Erkennbarkeit des Antragstellers ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Bei dieser Verfahrenslage hätte es dem Antragsteller oblegen, nicht nur zum Bestand eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises, sondern auch zu deren tatsächlichen oder möglichen Schlussfolgerungen aus der weitgehend anonymisierten Berichterstattung der Antragsgegnerin vorzutragen und sein Vorbringen unter Beweis zu stellen (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 237/21, NJW 2023, 769, Rn. 18). Daran indes fehlt es.
48 Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Medien oder die gar amtswegige Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen Erkennbarkeit des Betroffenen ist nicht gerechtfertigt, da sie mit den elementaren Beibringungs- und Beweislastgrundsätzen des Zivilprozesses unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016 - VII ZR 185/13, NJW 2017, 386, Rn. 18; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2026, § 284 ZPO Rn. 72). Etwas anderes würde nur gelten, wenn im presserechtlichen Unterlassungsprozess prima facie vom Bestand eines „mehr oder minder großen Bekanntenkreises“ des Betroffenen und einer Erkennbarkeit des Betroffenen für genau diesen Bekanntenkreis aufgrund der in der Berichterstattung enthaltenen Teilinformationen auszugehen wäre. An diesen Voraussetzungen fehlt es nicht nur deshalb, weil schon bei der Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises eine grundsätzliche Zurückhaltung zu üben ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11.12.2018 – KZR 26/17, NJW 2019, 661, Rn. 50 m.w.N.).
49 Hier kommt hinzu, dass auch die tatsächlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht gegeben sind. Denn dafür ist das Bestehen eines typischen Geschehensverlaufs erforderlich, der so häufig vorkommt, dass nicht nur die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, besteht, sondern vielmehr sehr groß ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11.12.2018, a.a.O.). An dieser sehr großen Wahrscheinlichkeit fehlt es. Denn nicht nur der Bestand und Umfang des Bekanntenkreises des von einer Presseberichterstattung Betroffenen, sondern auch die Vorkenntnis des Bekanntenkreises von den in der beanstandeten Berichterstattung enthaltenen Teilinformationen über den Betroffenen entzieht sich jeder verallgemeinerungsfähigen Betrachtung. Damit handelt es sich insoweit jeweils um individuelle und nicht verallgemeinerungsfähige Vorgänge, die nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und erst recht nicht mit der für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderlichen sehr großen Wahrscheinlichkeit einen Rückschluss auf die Erkennbarkeit des Betroffenen zulassen. Individuelle Geschehensabläufe aber sind der Anwendung des Anscheinsbeweises entzogen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 04.06. 2007 – II ZR 147/05, NJW 2008, 76, Rn. 13; Bacher, a.a.O., Rn. 96 m.w.N.).
50 Eine für den Antragsteller günstigere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass er womöglich der einzige Beamte der besagten Dienststelle ist, der mit einem Dienstausübungsverbot belegt und gegen den wegen der in Rede stehenden Delikte ermittelt oder nunmehr Anklage erhoben wurde. Denn diejenigen Rezipienten, die erst aufgrund der Berichterstattung der Antragsgegnerin davon wissen, dass ein im Bezirk X im Abschnitt X tätiger Polizist nunmehr Angeschuldigter in dem in Rede stehenden Strafverfahren ist, können diese Informationen nicht hinreichend verlässlich dem Antragsteller als einem von zahlreichen dort im mittleren Dienst tätigen Polizeibeamten zuordnen. Diejenigen Rezipienten aber, denen - etwa aufgrund ihrer Tätigkeit im Polizeidienst des Landes X oder aufgrund der von ihnen selbst geführten strafrechtlichen Ermittlungen - bereits bekannt ist, welcher Kollege mit einem Dienstausübungsverbot belegt und gegen welchen Kollegen nunmehr Anklage erhoben wurde, verfügen über diese Information nicht aufgrund der in dem Beitrag enthaltenen Identifikationsmerkmale, sondern aufgrund ihres Sonderwissens. Letzteres indes ist jedenfalls dann äußerungsrechtlich unbeachtlich, wenn die Berichterstattung von einem gewichtigen öffentlichen Berichterstattungsinteresse getragen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999, a.a.O., Rn. 39; BGH, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O., Rn. 21; Kammer, Beschluss vom 04.09.2025, a.a.O., Rn. 11). So liegt der Fall hier. Denn es besteht ein erhebliches berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über den Verdacht der Begehung schwerer Straftaten durch einen Polizeibeamten informiert zu werden (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 31.10.2023 – 9602/18 (Bild GmbH & Co. KG/Deutschland), NJW 2024, 2303, Rn. 34).
51 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.
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