Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat, 2025-11-11, L 22 R 614/23

L 22 R 614/23Tribunal des assurances sociales / Division 2211 nov. 2025

Regest

Erlässt die Behörde einen endgültigen Bescheid zur Höhe einer Witwenrente, obwohl die Höhe des durch die Begünstigte erzielten Einkommens nicht feststeht, ist dieser Bescheid aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses anfänglich rechtswidrig und kann aufgrund der Anrechnung im Nachhinein ermittelten Einkommens nur nach Maßgabe des § 45 SGB X zurückgenommen werden. (Rn.49)

Texte intégral

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat — L 22 R 614/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-11

Aktenzeichen: L 22 R 614/23

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1111.L22R614.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 39 SGB 1, § 42 SGB 1, § 97 SGB 6, § 20 Abs 1 SGB 10, § 20 Abs 2 SGB 10 ... mehr

Leitsatz

Erlässt die Behörde einen endgültigen Bescheid zur Höhe einer Witwenrente, obwohl die Höhe des durch die Begünstigte erzielten Einkommens nicht feststeht, ist dieser Bescheid aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses anfänglich rechtswidrig und kann aufgrund der Anrechnung im Nachhinein ermittelten Einkommens nur nach Maßgabe des § 45 SGB X zurückgenommen werden. (Rn.49)

Orientierungssatz

  1. Zur Umdeutung einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB 10 in eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB 10. (Rn.50)

  2. Der Vortrag eines Rentenversicherungsträgers, der sich in seiner Berufungsbegründung darauf stützt, frei entscheiden zu können, welche Umstände er in die Ermessenserwägungen einstellt, kann nicht greifen, wenn ein entsprechender Umstand als gegen die Entscheidung sprechend aufgelistet wird, dann jedoch keiner Würdigung unterzogen wird. (Rn.56)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 18. September 2023, S 20 R 1617/19, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. September 2023 wie folgt gefasst wird:

Der Bescheid vom 24. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2019 wird aufgehoben, soweit damit der Rentenbescheid vom 28. Mai 2004 für den Zeitraum vom 01. März 2005 bis zum 28. Februar 2019 aufgehoben und eine Erstattung gefordert wird.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit gezahlter Rentenleistungen sowie deren Erstattung.

2 Die 1965 geborene Klägerin ist die Witwe des 1955 geborenen und am 08.01.2004 verstorbenen Versicherten M L, mit dem sie seit 1995 verheiratet war, und die Mutter des am 05.12.1996 geborenen M L. Die Klägerin ist als Unternehmensberaterin und Businesscoach selbstständig tätig.

3 Die Klägerin beantragte bei der Beklagten (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) am 21.01.2004 Witwenrente, gab ein Angestelltenverhältnis mit sich anschließender Arbeitslosigkeit bis 31.08.2003 sowie eine selbstständige Tätigkeit in der Unternehmensberatung mit Beginn ab dem 01.09.2003 an und fügte eine Kosten-/Erlösstatistik für September bis Dezember 2003 bei, welche ein Betriebsergebnis im Minusbereich auswies. Auf Nachfrage teilte sie ferner mit, von Juni bis August 2003 geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Von September 2003 bis Februar 2004 erhielt sie vom Arbeitsamt Berlin Nord Überbrückungsgeld für Selbstständige in Höhe von monatlich 2.531,54 €.

4 Mit Bescheid vom 28.05.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 08.01.2004 mit einem Zahlbetrag von 377,91 € inklusive Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung des im Jahr 2003 erzielten Einkommens der Klägerin aus abhängiger sowie geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und des Überbrückungsgeldes. Der Bescheid enthält auf Seite vier Hinweise zu Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten u.a. hinsichtlich der Veränderung von Erwerbseinkommen, bezüglich deren Inhalts auf Bl. 359 der Verwaltungsakte verwiesen wird. In dem Bescheid heißt es ferner auf Seite fünf:

5 "Für die Einkommensanrechnung ab 08.01.2004 ist das laufende monatliche Arbeitseinkommen (Gewinn) zugrunde gelegt worden. Für die Feststellung des laufenden monatlichen Arbeitseinkommens wurde der zu erwartende Gewinn für das gesamte Kalenderjahr 2004 geschätzt und durch 12 geteilt. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vom Finanzamt endgültig festgestellte Arbeitseinkommen (Gewinn) mit hoher Wahrscheinlichkeit hiervon abweichen und sich dementsprechend die vorgenommene Einkommensanrechnung als fehlerhaft herausstellen wird. Wir werden deshalb eine Überprüfung und ggf. Aufhebung des Rentenbescheides vornehmen, soweit es um die Einkommensanrechnung geht. Etwa zu Unrecht gezahlte Beträge sind zu erstatten. Den Steuerbescheid für das Jahr 2004 bitten wir umgehend nach Erhalt einzusenden."

6 Mit Schreiben vom 29.11.2004 forderte die Beklagte bei der Klägerin zur Überprüfung des auf ihre Witwenrente anzurechnenden Einkommens den Einkommenssteuerbescheid von 2003 an. Die Klägerin teilte mit, dass dieser noch nicht vorliege.

7 Mit Bescheid vom 05.04.2005 setzte die Beklagte den Zahlbetrag der Witwenrente ab 01.05.2004 wegen einer "Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses" neu fest. Für die Zeit ab 01.06.2005 würden laufend monatlich 376,85 € gezahlt. Für die Zeit vom 01.05.2004 bis 31.05.2005 ergebe sich eine Überzahlung von 304,78 €. Ferner wurde die Klägerin hinsichtlich einer Rücknahme und Erstattungsforderung für die Zeit vom 01.05.2004 bis 28.02.2005 in Höhe von 252,20 € angehört.

8 Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.04.2005 mit, dass sie die Überzahlung nur in Raten abzahlen könne, da sie bis 28.02.2005 arbeitslos gewesen sei und seit 01.03.2005 lediglich einen Beratungsvertrag abschließen habe können, mit dem sie 2.000,00 € monatlich verdiene.

9 Mit Bescheid vom 18.07.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 28.05.2004 über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 SGB VI wegen des Eintritts von Versicherungspflicht ab 01.05.2004 auf und forderte die Erstattung von 252,20 €. Entsprechend des klägerischen Schreibens vom 18.04.2005 werde der überzahlte Gesamtbetrag in monatlichen Raten von der Rente einbehalten.

10 Mit Schreiben vom 07.08.2018 bat die Beklagte die Klägerin zur Überprüfung einer eventuellen Einkommensanrechnung um Übersendung des letzten Einkommenssteuerbescheides, woraufhin diese ihren Einkommenssteuerbescheid für 2016 übersandte, aus dem sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von 73.587,00 € ergaben.

11 Die Beklagte forderte im Folgenden weitere Einkommensnachweise ab 2005 bis 2015 an. Es ergaben sich aus den eingehenden Unterlagen folgende Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit:

12 2005: 25.920 €

13 2006: 13.137 €

14 2007: 33.845 €

15 2008: 56.892 €

16 2009: 83.753 €

17 2010: 146.898 €

18 2011: 112.052 €

19 2012: 109.942 €

20 2013: 112.661 €

21 2014: 121.146 €

22 2015: 79.707 €.

23 Mit Schreiben vom 13.11.2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2004 mit Wirkung ab 01.03.2005 nach § 48 SGB X und Rückforderung einer Überzahlung für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.12.2018 in Höhe von 54.941,48 € wegen der Erzielung anzurechnenden Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit an. Es sei für die beabsichtigte Entscheidung u.a. von Bedeutung, ob aufgrund der bisherigen Rentenzahlung Dispositionen getroffen worden seien, die nur mit erheblichen finanziellen Nachteilen rückgängig gemacht werden können, bzw. ob Soziallleistungen von anderer Stelle nicht in Anspruch genommen worden seien und nicht mehr erlangt werden können. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen gegeben.

24 Mit Schreiben vom 21.12.2018 nahm die Klägerin zur Anhörung Stellung. Durch die Übersendung des siebenseitigen Bescheides vom 28.05.2004 seien die auf Seite vier des Bescheides abgedruckten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten von der Klägerin in ihrer damaligen Situation nach dem Todesfall nicht als solche wahrgenommen worden. Sie seien in dem Bescheid nicht besonders hervorgehoben und fielen nicht ins Auge. Sie befänden sich auch nicht am Ende des Bescheides, wodurch die Gefahr eines Überlesens gegeben sei. Die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten seien zudem aus sich heraus nicht verständlich. Ferner finde sich auf Seite fünf des Bescheides vom 28.05.2004 der Hinweis, dass die Beklagte eine Überprüfung und ggf. Aufhebung des Rentenbescheides vornehmen werde, soweit es um die Einkommensanrechnung gehe. Erstmalig mit Schreiben vom 07.08.2018 sei es zur Überprüfung einer eventuellen Einkommensanrechnung gekommen. Die Klägerin habe umgehend den geforderten Einkommenssteuerbescheid übersandt, da sie weder bösgläubig noch vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Einkommensentwicklung verschwiegen habe. Der Bescheid sei aufgrund dessen nicht ab Änderung der Verhältnisse, sondern ab durchgeführter Einkommensüberprüfung neu festzusetzen. Auch verfüge die Klägerin nicht über die Mittel, einen derart hohen Rückforderungsbetrag zu zahlen. Sie habe die ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres und ihres Sohnes Lebensunterhaltes vollständig verbraucht und nur in sehr geringem Umfang Rücklagen bilden können. Die Höhe der Rückforderung sei unverhältnismäßig.

25 Mit Bescheid vom 24.01.2019 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin ab 01.03.2005 neu. Für die Zeit vom 01.03.2005 bis 28.02.2019 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 55.873,14 €. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Der Rentenbescheid vom 28.05.2004 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.03.2005 nach § 48 SGB X aufgehoben. Es liege eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, da die Klägerin seit dem 01.03.2005 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erziele, welches nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente anzurechnen sei. Die Rente sei wegen der Höhe des berücksichtigten Einkommens nicht zu zahlen.

26 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie gab an, der Widerspruch richte sich gegen den im angegriffenen Rentenbescheid geltend gemachten Erstattungsanspruch für die ihm vorausgegangenen 14 Jahre. Der betreffende Zeitraum sei demgemäß der 01.03.2005 bis 28.02.2019. Sie habe erstmalig 14 Jahre nach Erhalt des ersten Rentenbescheides vom 28.05.2004 ein Schreiben zwecks Überprüfung einer eventuellen Einkommensanrechnung erhalten. Allein aufgrund der extremen Zeitspannen sei von einem atypischen Fall auszugehen, welcher eine entsprechende Ermessensentscheidung erfordere. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rentenbescheides lägen nicht vor. Der Klägerin sei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 2 SGB X vorzuwerfen. Sie habe in Unkenntnis der ihr auferlegten Mitwirkungspflichten nach dem plötzlichen Verlust ihres Ehemannes und dem Erlass des Rentenbescheides im Jahr 2004 gutgläubig angenommen, dass sie nicht proaktiv jährlich ihre Einkommenssteuererklärungen und Bescheide vorlegen müsse. Sie sei innerhalb des 14-jährigen Zeitraumes nicht ein einziges Mal seitens der Beklagten dazu aufgefordert worden. Vielmehr habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte entsprechend ihrer Mitteilung im Rentenbescheid vom 28.05.2004 eine Überprüfung vornehmen werde.

27 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, es sei § 48 SGB X maßgebend. Die Zehnjahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X stehe einer Aufhebung nicht entgegen. Die Witwenrente sei bis zum 28.02.2019 laufend gezahlt worden. Die Frist sei aufgrund der laufenden Zahlung bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens offen. Auch die Jahresfrist sei gewahrt. Die Beklagte habe die erforderliche Kenntnis erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens erlangt, welches durch die Übermittlung des Einkommens der Klägerin im August 2018 eingeleitet worden sei. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Verjährungsfrist mangels Unanfechtbarkeit des Erstattungsbescheides noch nicht begonnen habe. Auch die übrigen Voraussetzungen von § 48 SGB X seien gegeben. Die Klägerin habe aufgrund der Ausführungen im Bewilligungsbescheid zur Witwenrente wissen müssen, dass erzieltes Einkommen Einfluss auf die Höhe der Rente habe. Ferner seien auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt. § 48 SGB X sei eine Ermessensvorschrift. Die Abwägung der im Einzelnen aufgeführten Gründe, die gegen bzw. für eine Bescheidrücknahme sprächen, führe zu dem Ergebnis, dass die Gründe für eine Bescheidrücknahme überwögen. An der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestehe ein öffentliches Interesse. Dieses Interesse überwiege weit gegenüber dem Individualinteresse der Klägerin. Die Einwände der Klägerin hätten daher nicht zu einer Minderung der Rückforderung der überzahlten Beträge führen können. Der Versichertengemeinschaft sei es nicht zuzumuten, dass an die Klägerin nicht zustehende Beträge gezahlt würden. Nach der Rechtsprechung des BSG seien wirtschaftliche Verhältnisse bei der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen, sondern erst bei der Entscheidung über die Einziehung der Forderung.

28 Am 28.06.2019 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Die Klägerin habe sich nach dem Freitod ihres Ehemannes in tiefer Trauer und Sorge um das noch kleine Kind befunden und therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Sie habe die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der in dem Bescheid vom 28.04.2004 dargestellten Form nicht so verstanden und auch nicht verstehen müssen, wie die Beklagte es unterstelle. Sie sei davon ausgegangen, dass diese eine Überprüfung von sich aus vornehmen werde, wie dies auf Seite fünf Absatz drei des Bescheides dargestellt werde. Die Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Beklagten seien aus sich heraus auch nicht verständlich. Es werde nicht auf gesetzliche Normen verwiesen. Die Beklagte habe zudem ermessensfehlerhaft nicht gewürdigt, dass die Klägerin erstmalig 14 Jahre nach Erhalt des Rentenbescheides vom 28.05.2004 ein Schreiben zwecks Überprüfung eventueller Einkommensanrechnung erhalten habe. Ihr sei weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorzuwerfen. Es sei aufgrund der extremen Zeitspanne von einem atypischen Fall auszugehen. Mit Schriftsatz vom 15.09.2023 hat die Klägern ferner Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation seit dem Tod ihres Ehemannes gemacht.

29 Mit Urteil vom 18.09.2023 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X abgelaufen gewesen sei. Das Anhörungsverfahren sei verzögert und das Rücknahmerecht verwirkt worden. Die Beklagte habe die Ausübung ihres Rechts, die Rentenhöhe der Witwenrente an das Einkommen der Klägerin anzupassen, während eines längeren Zeitraumes unterlassen. Mit Schreiben vom 18.04.2005 habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie seit dem 01.03.2005 einen Beratungsvertrag habe abschließen können, mit dem sie 2.000 € monatlich verdienen werde. Die Beklagte habe eine entsprechende Einkommensprüfung mit Schreiben vom 07.08.2018 erstmals 13 Jahre später veranlasst. Die Ankündigung der Beklagten auf Seite fünf des Rentenbescheides vom 28.05.2004, eine Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung des Rentenbescheides vorzunehmen, soweit es um die Einkommensanrechnung gehe, stelle ein Verwirkungsverhalten dar, welches über ein bloßes Nichtstun hinausgehe. Bei der Klägerin sei dadurch ein Vertrauenstatbestand entstanden, weil sie aufgrund dieses Hinweises nach ihrem Vortrag davon ausgegangen sei, dass die Beklagte von sich aus eine Überprüfung vornehmen werde. Dieser Vertrauenstatbestand sei dadurch verstärkt worden, dass die Beklagte bis August 2018 Ermittlungsschritte hinsichtlich der Einkommensanrechnung unterlassen habe, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2005 den Abschluss des Beratungsvertrages mitgeteilt habe. Die Klägerin habe darauf vertrauen können, dass die Beklagte das Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Höhe der nunmehr geltend gemachten Forderung sei für die Klägerin ein unzumutbarer Nachteil.

30 Der angegriffene Bescheid erweise sich ferner als ermessensfehlerhaft. Es liege ein atypischer Fall vor, da die Klägerin durch die Höhe der infolge eines Fehlverhaltens der Beklagten aufgelaufenen Rückforderungssumme voraussichtlich in besondere Bedrängnis geraten werde. Das Ermessen habe die Beklagte nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es seien nicht alle maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen worden. Die Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 18.04.2005 ihrer Mitteilungspflicht hinsichtlich der Änderung der Einkommenssituation im Jahr 2005 grundsätzlich nachgekommen sei, während die Beklagte es versäumt habe, daraufhin Ermittlungsschritte zur Einkommenssituation der Klägerin einzuleiten. Dieses Fehlverhalten habe bei der Ermessensausübung beachtet werden müssen, da durch Einleitung einer regelmäßigen Einkommensprüfung das Entstehen der großen Rückforderung voraussichtlich habe vermieden werden können. Es liege insoweit Ermessensfehlgebrauch vor.

31 Gegen das ihr am 04.10.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagten am 03.11.2023 Berufung eingelegt. Die Jahresfrist sei eingehalten und der Rücknahmeanspruch nicht verwirkt worden.

32 Für den Beginn der Einjahresfrist sei positive Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des Bescheides erforderlich. Gerade die unterbliebene Einleitung eines Aufhebungsverfahrens nach Erhalt der Mitteilung der Klägerin vom 18.04.2005 über den Abschluss eines Beratungsvertrages mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 2.000,00 € ab dem 01.03.2005 belege, dass die Sachbearbeitung keine positive Kenntnis davon gehabt habe, dass der Bescheid vom 28.05.2004 rechtswidrig geworden sei. Diese Erkenntnisbildung bei der Beklagten sei erst im November 2018 nach Auswertung der im Oktober 2018 eingegangenen Einkommenssteuerbescheide eingetreten. Danach sei die Klägerin alsbald angehört worden, sodass sich die Frage der Verwirkung nicht stelle.

33 Vorsorglich weise die Beklagte darauf hin, dass ein Verwirkungsverhalten auch nicht gegeben sei. Es sei bereits nicht erkennbar, dass der Klägerin ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Vom Bestehen eines Zahlungsgebots zu unterscheiden sei dessen Durchsetzung, bei der Unzumutbarkeit Rechnung getragen werden könne. Überdies fehle es am Verwirkungsverhalten der Beklagten und einer Vertrauensgrundlage bei der Klägerin. Ein bloßes Nichtstun reiche als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus. Zwischen der Mitteilung der Klägerin vom 18.04.2005 und der Anhörung vom 13.11.2018 habe es erst seit dem 07.08.2018 Schriftwechsel hinsichtlich der Einkommensermittlung gegeben. Die Beklagte habe damit bei der Klägerin gerade nicht die berechtigte Erwartung geweckt, dass eine Forderung nicht bestehe oder nicht geltend gemacht werde.

34 Auch die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Es stehe der Beklagten frei, zu entscheiden, auf welche Umstände sie ihre Ermessensentscheidung stütze. Ein Verschulden der Behörde verpflichte nicht dazu, dieses in die Ermessenserwägungen einzustellen.

35 Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vor. Der Hinweis auf die Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten in dem Bescheid vom 28.05.2004 sei eindeutig und unmissverständlich. Dennoch habe die Klägerin der Beklagten den Hinzutritt von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht mitgeteilt und sei somit ihrer Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Kenntnisse, die in einem vollkommen anderem Zusammenhang erlangt werden, auf rentenrechtliche Auswirkungen zu überprüfen. Die Mitteilung vom 18.04.2005 über den Abschluss eines Beratungsvertrages mit monatlichem Verdienst von 2.000,00 € sei im Rahmen eines Ratenzahlungsantrages erfolgt. Zudem habe die Klägerin in den Folgejahren aus ihrer selbständigen Tätigkeit ein noch erheblich höheres Einkommen erzielt.

36 Auch lägen die Voraussetzungen von § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor. Die Klägerin habe aufgrund der Hinweise in dem Rentenbescheid wissen müssen, dass zwischen der Höhe der Witwenrente und dem Bezug von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Da sie keinen Bescheid bekommen habe, mit dem ihre Witwenrente neu berechnet worden ist, habe sie wissen müssen, dass das Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht auf die Witwenrente angerechnet worden sei. Aus Anlage acht des Bescheides vom 28.05.2004 habe die Klägerin auf den ersten Blick entnehmen können, dass der Freibetrag aufgrund des jährlichen Einkommens von 16.936,50 € überschritten werde und sich somit ein anzurechnendes Einkommen ergebe. Es habe sich aufdrängen müssen, dass bei monatlichem Einkommen von 2.000,00 € erst recht der Freibetrag überschritten werde und dies zu einer Rentenminderung führe.

37 Aufgrund eines Hinweises des Senats zu einer möglichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28.05.2004 aufgrund eines Verstoßes gegen das sogenannte Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass aufgrund einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Form der erneuten Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Klägerin zum 01.03.2005 dennoch § 48 SGB X anzuwenden sei. Zuvor habe die Klägerin ihre ursprüngliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und für die Zeit ab dem 01.03.2004 kein auf die Rente anzurechnendes Einkommen erzielt.

38 Die Beklagte beantragt,

39 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18.09.2023 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 abzuweisen.

40 Die Klägerin beantragt,

41 die Berufung zurückzuweisen.

42 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ihre selbstständige Tätigkeit habe sie mit einem Gründungszuschuss des Arbeitsamtes aufgenommen. Es könne zwar sein, dass sie nach dem Auslaufen des Zuschusses noch einmal Arbeitslosengeld bezogen habe. Die selbstständige Tätigkeit an sich habe sie aber nicht aufgegeben, diese sei nur schleppend losgegangen.

43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

44 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das erstinstanzliche Urteil den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 aufgehoben. Der genannte Bescheid ist – soweit er mit der Klage angegriffen wurde - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

45 Die Klage richtet sich bei sachgerechter Auslegung des Vorbringens der Klägerin gegen den genannten Bescheid nur insoweit, als damit eine Regelung für die Vergangenheit, nämlich den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2019, getroffen worden ist. Dies ergibt sich aus den Schriftsätzen der rechtskundig vertretenen Klägerin im Widerspruchsverfahren sowie aus der Begründung der Klage. Mit Schreiben vom 26.04.2019 hat die Klägerin ihren Widerspruch ausdrücklich nur auf den in dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum 01.03.2005 bis 28.02.2019 bezogen. In dem Bescheid enthaltene Regelungen für die Zukunft wurden damit nicht angegriffen und waren auch nicht Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019. Auch wenn sich der Klageantrag uneingeschränkt auf Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 richtet, geht der Senat nicht davon aus, dass damit ein anderer Streitgegenstand als der des Widerspruchsverfahrens rechtshängig gemacht werden sollte. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, in der sich die Klägerin insbesondere auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren bezieht und auf Seite vier der Klagebegründung ihr Vorbringen wiederum in Bezug auf die Erstattungsforderung für den Zeitraum 01.03.2005 bis 28.02.2019 ausrichtet. Nur dieser Streitgegenstand war im Rahmen der Klage und ist auch in der Berufung zu prüfen, woraus sich die klarstellende Abänderung des erstinstanzlichen Tenors ergibt.

46 Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin vor seinem Erlass ordnungsgemäß angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Soweit die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 13.11.2018 nicht zu den Voraussetzungen des in ihrem Bescheid vom 24.01.2019 dann auch herangezogenen § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X angehört hat, ist dieser Mangel jedenfalls dadurch geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), dass die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern (und dies mit Schreiben vom 26.04.2019 auch getan hat).

47 Der angegriffene Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 24.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 ist für die Rücknahmeentscheidung entgegen der Ansicht der Beklagten und des erstinstanzlichen Urteils nicht § 48 SGB X, sondern § 45 SGB X. Rechtsgrundlage der Erstattungsentscheidung ist § 50 Abs. 1 SGB X.

48 Der Anwendungsbereich der §§ 45 und 48 SGB X unterscheidet sich danach, ob die aufzuhebende Leistungsbewilligung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (vgl. § 39 SGB X) rechtswidrig war - dann § 45 SGB X - oder erst danach rechtswidrig wurde - dann § 48 SGB X. Die beiden Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der aufgehoben werden soll, ab. Vorliegend ergibt sich die anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28.05.2004 und damit die Anwendbarkeit des § 45 SGB X aus dem sogenannten Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses. Danach ist die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig abzuklären (BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 22/10 R; BSG, Urteil vom 28.06.1999 - 4 RA 57/89; BSG, Urteil vom 09.10.2012 – B 5 R 8/12 R). Gerade die Anerkennung eines Rentenanspruchs bezweckt, eine geschützte, unmittelbar, d.h. ohne weitere Sachaufklärung einklagbare Rechtsposition festzustellen, auf deren Bestand der Rentner vertrauen und deswegen sich auf Dauer in seiner Lebensführung einrichten darf (BSG, Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89).

49 | | | --- | | Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 28.06.2011 geltenden Fassung (a.F.) wird Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht bei Witwenrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. Für den hier streitigen Zeitraum ab 01.03.2005 beträgt der Rentenartfaktor der Witwenrente der Klägerin 0,6, sodass die Anrechnungsregelung zur Anwendung kommt. Das Einkommen der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit ist als Erwerbseinkommen im Sinne von Arbeitseinkommen auf die Witwenrente anzurechnen (vgl. § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 18a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Vorliegend hatte die Beklagte in dem Bescheid vom 28.05.2004 der Rentenbewilligung kein Einkommen aus der Selbstständigkeit zugrunde gelegt, sondern die Einkommensberechnung allein aus dem in 2003 erzielten Arbeitsentgelt aus abhängiger und geringfügiger Beschäftigung sowie Überbrückungsgeld vorgenommen. Auf dieser Grundlage hat sie einen endgültigen, auf Dauer geltenden Rentenbescheid erlassen, welcher bindend im Sinne des § 77 SGG geworden ist und einen monatlichen Zahlbetrag ab 01.07.2004 von 377,91 € regelt. Damit hat die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen, da sie entgegen § 20 Abs. 1 und 2 SGB X trotz der Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der Rente der Klägerin entschieden hat, obwohl deren Einkommen nicht feststand. Es war der Beklagten bei Erlass des Rentenbescheides aus den Antragsunterlagen bekannt, dass die Klägerin einer selbstständigen Tätigkeit nachging. Mit ihrem Antrag hatte sie eine solche ab September 2003 angegeben und ein vorläufiges Betriebsergebnis aufgrund einer Kosten-/Erlösstatistik für das letzte Quartal 2003 vorgelegt. Ferner war die selbstständige Tätigkeit aufgrund des bis Februar 2004 bezogenen Überbrückungsgeldes für Selbstständige bekannt. Nachweise zu dem aus der selbstständigen Tätigkeit (endgültig) erzielten Einkommen lagen bei Erlass des Rentenbescheides weder für 2003 noch naturgemäß für 2004 vor. Dass die Beklagte selbst davon ausging, dass ihre Einkommensberechnung unzutreffend sein wird, ergibt sich aus den Hinweisen auf Seite fünf des Bescheides, wonach der vom Finanzamt endgültig festgestellte Gewinn mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem zugrunde gelegten Einkommen abweichen und sich die vorgenommene Einkommensanrechnung als fehlerhaft herausstellen werde. In Kenntnis dessen hat die Beklagte dennoch mit dem Bescheid vom 28.05.2004 eine endgültige Rentenbewilligung vorgenommen. Dies folgt aus den in diesem Bescheid enthaltenen abschließenden Entscheidungen über die Rentenart, den Rentenbeginn und die Rentenhöhe. Dass der Bescheid in Bezug auf den hier relevanten Verfügungssatz zur Rentenhöhe nur vorläufig ergehen sollte, ergibt sich nach dem Horizont eines verständigen Empfängers nicht. Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X) müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) mitgeteilt werden, d.h., es muss für ihn ersichtlich sein, dass der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt (BSG, Urteil vom 28.06.1990 – 4 RA 57/89). Hierfür bestehen aufgrund der Formulierung in dem Bescheid "Für die Zeit ab 01.07.2004 werden laufend monatlich 377,91 EUR gezahlt." keine Anhaltspunkte. Auch die Hinweise auf Seite fünf des Bescheides führen angesichts des klaren Verfügungssatzes zu keinem anderen Ergebnis. Eine Leistungsgewährung als Vorschuss (§ 42 SGB I) oder eine Leistung als Vorwegzahlung wurde darin nicht getroffen. Damit wird gerade nicht verfügt, dass eine auf jeden Fall nur vorläufige und der Ersetzung bedürftige Entscheidung getroffen werde (vgl. BSG; Urteil vom 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R). Vielmehr geht die Beklagte hier selbst davon aus, dass der Bescheid nach einer Überprüfung gegebenenfalls aufzuheben sein wird. Im Zusammenhang mit dem abschließend formulierten Verfügungssatz kommt ein Wille der Beklagten, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, damit nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck. |

50 Eine rückwirkende Korrektur der Rentenhöhe aufgrund des im Nachhinein ermittelten Einkommens der Klägerin kann die Beklagte nicht vornehmen, da sie den Bescheid vom 28.05.2004 nicht gemäß § 45 SGB X zurücknehmen durfte. Entgegen der mit Schriftsatz vom 06.11.2025 geäußerten Ansicht der Beklagten ist auch nach Erlass des rechtswidrigen Bescheides vom 28.05.2004 keine wesentliche Änderung eingetreten, die den Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnen könnte. Dafür, dass die Klägerin ihre 2003 aufgenommene selbstständige Tätigkeit ab März 2004 aufgegeben und im März 2005 wieder neu aufgenommen hat, ergeben sich aus der Akte keine Anhaltspunkte. Dies hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich verneint. Dass in der Gründungsphase zunächst kein und erst ab März 2005 relevantes Einkommen erzielt wurde, stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, sondern verdeutlicht vielmehr, weshalb die endgültige Entscheidung der Beklagten zur Rentenhöhe durch den vorzeitigen Verfahrensabschluss rechtswidrig war. Die Beklagte hat mit § 48 SGB X die falsche Rechtsgrundlage für den hier angegriffenen Bescheid gewählt, woraus sich dessen Rechtswidrigkeit ergibt. Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten kann nicht im Wege der Umdeutung auf § 45 SGB X gestützt werden.

51 Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts (Abs. 2 Satz 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Abs. 2 Satz 2). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden (Abs. 3). Die Befugnis zur Umdeutung steht auch den Gerichten zu; die Grundsätze des § 43 SGB X sind auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2018 – B 13 R 33/15 R m.w.N.).

52 Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 28.05.2004 gemäß § 45 SGB X für die Vergangenheit und damit für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2005 bis 28.02.2019 liegen nicht vor. Auch bezüglich des Monats Februar 2019 handelt es sich in dem Bescheid vom 24.01.2019 um eine Regelung für die Vergangenheit. Der Bescheid wurde laut unwidersprochener Angabe im Widerspruchsschreiben vom 26.02.2019 am 01.02.2019 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rente für Februar 2019 gemäß § 272a Abs. 1 Satz 1 SGB VI bereits fällig, da der Rentenbeginn vor dem 01.04.2004 lag.

53 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).

54 Es ist vorliegen keiner der genannten, das Vertrauen der Klägerin ausschließenden Tatbestände erfüllt. Allein in Betracht käme Nr. 3. Der Klägerin kann jedoch nicht wenigstens grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Unkenntnis der Rechtwidrigkeit des Rentenbescheides vom 28.05.2004 vorgeworfen werden. Das Erkennen der aus der fehlenden Vorläufigkeit der Rentenbewilligung folgenden Rechtswidrigkeit des Bescheides erfordert juristische Überlegungen, die von einem Laien nicht zu erwarten sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin über diese Kenntnisse verfügte oder die Fehlerhaftigkeit einer endgültigen Rentenbewilligung in Betracht gezogen hat. Auf gegebenenfalls nicht erfüllte Mitwirkungspflichten durch Einreichen vom Einkommensunterlagen kommt es in der vorliegenden Konstellation nicht an.

55 Darüber hinaus mangelt es dem angegriffenen Bescheid auch an einer fehlerfreien Ermessensausübung. Hierzu muss gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und müssen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sein. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I ein Anspruch. Die Ermessensentscheidung unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Als rechtswidrig aufgehoben werden kann die Entscheidung der Behörde nur bei einem Ermessensfehler Er liegt vor, wenn entweder eine Ermessensausübung gänzlich unterlassen worden ist (Ermessensnichtgebrauch) oder wenn der Behörde bei Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind (sog. Ermessensfehlgebrauch). Dies beurteilt sich nach dem Inhalt des Bescheides, insbesondere nach seiner Begründung (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Diese muss erkennen lassen, dass sich die Behörde bewusst ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und die Gesichtspunkte zentraler Bedeutung aufzeigen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 45 Rn. 106; BSG, Urteil vom 17.10.1990 - 11 RAr 3/88). Sie muss erkennen lassen, dass sie davon ausgeht, ihre Entscheidung werde beim Betroffenen zu keiner besonderen Härte führen, und dass sie entweder das Vorhandensein weiterer ermessensrelevanter Umstände verneint oder ausführt, weshalb solche Umstände ein Absehen von der Rücknahme weder ganz noch teilweise rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 11.2.2015 – B 13 R 15/13 R).

56 Diesen Maßgaben genügt die allein im Widerspruchsbescheid vom 28.05.2019 enthaltene Ermessensausübung der Beklagten nicht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X in der Vergangenheit verschiedene Bezugspunkte haben, sodass sich etwaige Ermessenserwägungen notwendigerweise auf verschiedene Zeiträume beziehen, nämlich im Rahmen des § 48 SGB X auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und im Rahmen des § 45 SGB X auf den Erlasszeitpunkt des rechtswidrigen Verwaltungsakts (BSG, Urteil vom 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R). Zum anderen liegt ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Abwägungsdefizits (vgl. hierzu beim Vorliegen eines groben Behördenfehlers BSG, Urteil vom 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 R) vor. Zwar hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid die für und gegen eine Aufhebung sprechenden Gründe aufgelistet, beschränkt sich dann aber im Rahmen der Abwägung der Gründe auf die Mitteilung, dass das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes das Individualinteresse der Klägerin weit überwiege und wirtschaftliche Verhältnisse der Klägerin bei der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen seien. Hierin liegen keine hinreichenden Ermessenserwägungen, da die Beklagte die von ihr angeführten Gründe gegen eine Aufhebungsentscheidung nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat. Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten nicht, dass sie die Umstände des konkreten Einzelfalles gegeneinander abgewogen und angemessen berücksichtigt hat. Insbesondere hat sie den Umstand, dass durch ihr eigenes Verschulden – unabhängig von dem Erlass einer bereits anfänglich rechtswidrigen Entscheidung – dahingehend, erst nach mehr als 13 Jahren eine Überprüfung der Einkommenssituation der Klägerin vorgenommen und damit erst die Entstehung der Rückforderung in erheblicher Höhe verursacht zu haben, nicht gewürdigt. Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts zur Ermessensausübung und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist er darauf hin, dass – soweit sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf beruft, frei entscheiden zu können, welche Umstände sie in die Ermessenserwägungen einstellt – dieser Vortrag jedenfalls dann nicht greifen kann, wenn der entsprechende Umstand, wie vorliegend geschehen, als gegen die Entscheidung sprechend aufgelistet wird, dann jedoch keiner Würdigung unterzogen wird.

57 Auf die Einhaltung der für die Rücknahme des Bescheides vom 28.05.2004 maßgeblichen Fristen kommt es demgemäß nicht mehr an. Dahingestellt bleiben kann ebenfalls, ob betreffend des streitigen Zeitraumes Verwirkung eingetreten sein könnte.

58 | | | --- | | Mangels wirksamer Aufhebung des Rentenbescheides vom 28.05.2004 liegen die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 SGB X für die von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung nicht vor. |

59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

60 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG vorliegen.

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