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9 L 640/25 A•VG Berlin 9. Kammer, 2026-06-09, 9 L 640/25 A
9 L 640/25 ATribunal administratif / Chamber 99 juin 2026
1. Austausch von Offensichtlichkeitsgründen des § 30 Abs. 1 AsylG. (Rn.16) 2. Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 8 Buchst. h) der Asylverfahrensrichtlinie und unionsrechtskonforme Auslegung/Ergänzung des § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG. (Rn.18) 3. Keine noch im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stehende Verelendung von Rückkehrern nach Afghanistan jedenfalls wegen der Gewährung von Rückkehrhilfen. (Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: 9 L 640/25 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0609.9L640.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 71 AsylVfG 1992, § 30 Abs 1 Nr 8 Alt 1 AsylVfG 1992, § 30 Abs 1 Nr 9 AsylVfG 1992, Art 31 Abs 8 Buchst h EURL 32/2013 ... mehr
Austausch von Offensichtlichkeitsgründen des § 30 Abs. 1 AsylG. (Rn.16)
Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 8 Buchst. h) der Asylverfahrensrichtlinie und unionsrechtskonforme Auslegung/Ergänzung des § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG. (Rn.18)
Keine noch im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung stehende Verelendung von Rückkehrern nach Afghanistan jedenfalls wegen der Gewährung von Rückkehrhilfen. (Rn.39)
Im Rahmen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird jedoch gerade nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes inhaltlich entschieden, sondern nur über den zuständigen Mitgliedstaat für diese Entscheidung. Da sich zudem die Asylverfahrensrichtlinie nicht auf Verfahren nach der Dublin-III-VO beziehen soll, spricht alles dafür, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Dublin-III-VO keine bestandskräftige Entscheidung i.S.d. Art. 2 lit. e) Asylverfahrensrichtlinie und ein weiterer Antrag keinen Folgeantrag i.S.d. Art. 2 lit. q) Asylverfahrensrichtlinie darstellen. (Rn.13)
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Antrag des afghanischen Antragstellers,
2 die aufschiebende Wirkung der Klage Q... gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2025 anzuordnen,
3 über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetztes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
4 Der am 7. Juli 2025 eingegangene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylG zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die nach § 71 Abs. 4 AsylG entsprechend heranzuziehende Antragsfrist des § 36 Abs. 3 AsylG von einer Woche gewahrt, denn der angegriffene Bescheid ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach dem insoweit einmütigen Beteiligtenvortrag erst am 30. Juni 2025 zugegangen; der Asylakte lassen sich keine diesem Vorbringen entgegenstehenden Umstände entnehmen.
5 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Die danach zu treffende Abwägungsentscheidung ergeht zugunsten des Antragstellers, wenn sein Interesse, von der Vollziehung der behördlichen Entscheidung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise überwiegt. Richtet sich die Klage – wie hier – gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG, so darf die Abschiebung nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 – juris Rn. 35 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Das ist hier auch unter Berücksichtigung der Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis nicht der Fall.
7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Gerichte den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen, da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 2 BvQ 1/19 – juris Rn. 24). Auch im Eilverfahren darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, er muss vielmehr zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24 – juris Rn. 15 m. w. N.). Dabei ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts orientiert. Strengere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Möchten die Gerichte sich in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, müssen sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (BVerfG, Beschluss vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24 – juris Rn. 16 und vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 – juris Rn. 12).
8 1. Gemessen daran bestehen zwar ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem es das Schutzbegehren des Antragstellers nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.
9 Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Daran fehlt es hier. Denn es ist ernstlich zweifelhaft, den Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2025 als Folgeantrag zu qualifizieren.
10 Zwar hatte der Antragsteller im Bundesgebiet bereits am 9. Mai 2023 einen Asylantrag gestellt, der mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Juli 2023 als unzulässig abgelehnt wurde (1. Dublin-Bescheid). Nach seiner Überstellung nach Polen am 21. November 2023 reiste der Antragsteller unter Missachtung des verhängten zwölfmonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots am Folgetag erneut in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 7. Februar 2024 einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 13. August 2024 lehnte die Antragsgegnerin auch diesen Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und ordnete erneut die Abschiebung nach Polen an (2. Dublin-Bescheid). Nach – diesmal fruchtlosem – Ablauf der Überstellungsfrist ging die Antragsgegnerin in das nationale Verfahren über. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 (1. Folgeantragsbescheid) hob sie den 2. Dublin-Bescheid auf (Ziffer 1 des Tenors) und lehnte den Asylantrag des Antragstellers wiederum als unzulässig ab (Ziffer 2 des Tenors). Dabei begriff sie den Asylantrag vom 7. Februar 2024 nunmehr als Folgeantrag, dem die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG fehlten. Außerdem lehnte die Antragsgegnerin die Änderung des 1. Dublin-Bescheid hinsichtlich der dort getroffenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, ab (Ziffer 3 des Tenors). Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (Q...) und suchte um Eilrechtsschutz nach (Q...). Auf den gerichtlichen Hinweis, dass ein Folgeantrag nicht vorliegen dürfte, weil es bislang weder in Polen noch im Bundesgebiet eine inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers gegeben habe, hob die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 16. Januar und 5. Februar 2025 die Ziffern 2 und 3 des 1. Folgeantragsbescheids auf. Nach Anhörung des Antragstellers erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Juni 2025 (2. Folgeantragsbescheid), mit dem sie die Zuerkennung internationalen Schutzes und Anerkennung nationalen Asyls als offensichtlich unbegründet ablehnte (Ziffern 1-3 des Tenors), feststellte, dass Abschiebungsverbote nicht hinsichtlich Afghanistans vorlägen (Ziffer 4), dem Antragsteller die Abschiebung nach Afghanistan androhte (Ziffer 5) und ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängte (Ziffer 6).
11 Die dem wiederum zugrundeliegende Annahme der Antragsgegnerin, es liege ein Folgeantrag vor, ist jedoch erneut unzutreffend und auch unverständlich, da der Sachverhalt zum vorherigen gerichtlichen Verfahren Q... und Q..., in dem die Antragsgegnerin ihren Bescheid dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis folgend aufgehoben hatte, insoweit unverändert geblieben ist.
12 Denn ein Folgeantrag liegt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur dann vor, wenn ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung oder Rücknahme eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Der Wortlaut der Norm umfasst damit zwar grundsätzlich auch Fälle, in denen der frühere Asylantrag als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt wurde (vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 71 AsylG Rn. 5a). Jedoch bestehen ganz überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass bei unionsrechtskonformer Auslegung kein Folgeantrag vorliegt, wenn, wie hier, keine Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes ergangen ist (vgl. etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Februar 2026 – VG 9 L 797/25 A – Entscheidungsabdruck [EA] S. 2 ff., vom 27. März 2025 – VG 34 L 262/24 A –, juris Rn. 29 ff., vom 14. Oktober 2024 – VG 33 L 359/24 A – EA S. 3 f.; vom 7. August 2024 – VG 25 L 570/24 – EA S. 3 f., vom 19. Juli 2024 – VG 3 L 339/24 A – EA S. 2 ff., jeweils m. w. N.).
13 § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG setzt ausweislich der Gesetzesbegründung die Regelungen um, die in Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 lit. f der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) kodifiziert sind (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 57). Nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie können Mitgliedstaaten einen unbegründeten Antrag als offensichtlich unbegründet ablehnen, wenn es sich um einen Folgeantrag auf internationalen Schutz handelt, der nicht nach Art. 40 Abs. 5 Asylverfahrensrichtlinie unzulässig ist. Dabei unterscheidet Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie jedoch grundsätzlich zwischen einer Entscheidung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), und einer Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nach der Asylverfahrensrichtlinie, da letztere die Verfahren nach der Dublin-III-VO nicht betrifft (vgl. Erwägungsgrund 53 Asylverfahrensrichtlinie). Nach Art. 2 lit. e) i.V.m. Art. 2 lit. q) Asylverfahrensrichtlinie ist ein Folgeantrag definiert als ein Antrag, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus gestellt wird. Im Rahmen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird jedoch gerade nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes inhaltlich entschieden, sondern nur über den zuständigen Mitgliedstaat für diese Entscheidung. Da sich zudem die Asylverfahrensrichtlinie nicht auf Verfahren nach der Dublin-III-VO beziehen soll, spricht alles dafür, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Dublin-III-VO keine bestandskräftige Entscheidung i.S.d. Art. 2 lit. e) Asylverfahrensrichtlinie und ein weiterer Antrag keinen Folgeantrag i.S.d. Art. 2 lit. q) Asylverfahrensrichtlinie darstellen.
14 Dieses Verständnis entspricht auch der Intention des Richtliniengebers, wonach ein Ausländer jedenfalls einen Anspruch auf eine reguläre inhaltliche Prüfung seines Schutzgesuches nach der Asylverfahrensrichtlinie zumindest in einem Mitgliedstaat hat (vgl. VG München, Beschluss vom 15. April 2019 – M 9 E 19.50335 – juris Rn. 20, m. w. N.). Dies wäre nicht der Fall, wenn die erstmalige inhaltliche Prüfung sogleich die schärferen Folgen der offensichtlichen Unbegründetheit nach sich zöge. Dagegen spricht auch nicht, dass nach Art. 2 lit. q) Asylverfahrensrichtlinie ein Folgeantrag auch bei vorheriger Rücknahme des Asylgesuchs durch einen Antragsteller anzunehmen ist. Zwar fehlt es dann auch an einer vorherigen inhaltlichen Befassung. Diese besondere Konstellation ist jedoch dadurch geprägt, dass ein Ausländer, aus welchen Gründen auch immer, von seinem ersten Asylgesuch autonom Abstand genommen hat.
15 2. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann auch nicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 AsylG von dem Vorliegen eines Zweitantrags im Sinne des § 71a AsylG ausgegangen werden. In den Asylakten befindet sich keine dahingehende Antwort der polnischen Behörden auf das Informationsersuchen des Bundesamts vom 25. Mai 2023. Zwar hat Polen seine Wiederübernahmebereitschaft nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO erklärt, jedoch nicht mitgeteilt, dass das in Polen geführte Asylverfahren endgültig erfolglos abgeschlossen wurde.
16 3. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet kann vorliegend jedoch auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG gestützt werden, nachdem der Antragsteller entgegen dem ihm gegenüber mit dem 1. Dublin-Bescheid angeordnetem Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwölf Monaten ab dem Tag der Abschiebung (hier: 21. November 2023) bereits am Tag nach der Abschiebung erneut in das Bundesgebiet eingereist ist.
17 Der Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG greift schon dann ein, wenn die Schutzsuchenden entgegen einem – hier auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten – Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist sind. Unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 8 Buchst. h) der Asylverfahrensrichtlinie ist die nationale Regelung unionsrechtskonform dahingehend zu ergänzen, dass der Offensichtlichkeitsausspruch außerdem voraussetzt, dass der Antragsteller es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 – W 2 S 25.33435 – juris Rn. 25 m. w. N. auch zur – nicht näher begründeten – Gegenansicht, § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG sei unionsrechtswidrig; vgl. zum Ganzen auch Schiebel/Schulz-Bredemeier: Die Neuregelung der Gründe für die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, ZAR 2024, 267 [277], beck-online).
18 Daran gemessen kann die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach unionsrechtskonformer Auslegung hier auch auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG gestützt werden. Denn der Antragsteller ist am 22. November 2023 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, hat jedoch erst mit Schriftsatz vom 7. Februar 2024 schriftlich einen erneuten Asylantrag beim Bundesamt gestellt. Der Antragsteller hat keine stichhaltigen Gründe dargetan, warum er erst zweieinhalb Monate nach Einreise beim Bundesamt einen weiteren Antrag gestellt hat. Dieser Zeitraum stellt aber nicht mehr den frühestmöglichen Zeitpunkt nach seiner Einreise dar.
19 4. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung, dass im Fall des Antragstellers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorlägen.
20 a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist für den Antragsteller nicht ersichtlich.
21 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK – Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./UK – Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 – Nr. 44599/98, Bensaid/UK – Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 13 m. w. N.).
22 aa. Die Befürchtung des Antragstellers, er werde nach seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den Taliban verfolgt, teilt das Gericht nicht.
23 aaa. Der Antragsteller ist 2019 ohne Vorverfolgung aus Afghanistan zum Zwecke des Studiums in die Russische Föderation ausgereist; seitdem war er nicht mehr in Afghanistan. Er verließ Russland Ende 2022 Richtung Bundesrepublik Deutschland, weil sein Studentenvisum auslief und er von seinem Vater und seinem Bruder keine finanzielle Unterstützung mehr erhielt, nachdem diese nach der Machtübernahme durch die Taliban ihr Erwerbseinkommen als Militärs für die vormalige Regierung verloren hatten. Nach diesem Vorbringen ist für eine (politische) Verfolgung nichts ersichtlich.
24 Soweit der Antragsteller zuletzt noch behauptet, er sei in Russland von Taliban mehrfach telefonisch bedroht worden, hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Sein diesbezüglicher Vortrag ist vage, detailarm und lebensfremd. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn verständlich geworden, wer, wann und weshalb welche Informationen von ihm hätte haben wollen.
25 bbb) Allein der Umstand, dass sein Vater Major bei der afghanischen Armee gewesen sei und sein Bruder im IT-Bereich im früheren Sicherheitsapparat gearbeitet habe, gibt ebenfalls keinen Anlass zur Annahme einer tatsächlichen Gefahr.
26 Die Erkenntnismittellage zum Umgang der Taliban mit ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Sicherheitskräften stellt sich wie folgt dar (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2023 – A 11 S 1695/22 – juris Rn. 77 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 10. Februar 2026 – Au 2 K 25.31641 – juris Rn. 39 ff.):
27 Nach ihrer Machtübernahme verkündeten die Taliban eine Amnestie für alle Angestellten der vorherigen Regierung. Sie forderten ehemalige Sicherheitskräfte dazu auf, sich zu registrieren und ihre Waffen abzugeben, um einen Schutzbrief zu erhalten (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan – Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, 10/2024, S. 1; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, 05/24, S. 28; Afghanistan, EUAA, COI: Country Focus – 2026, S. 95). Zudem kündigten sie an, dass ehemaligen Amtsträgern, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheit garantiert wird, und richteten dazu im März 2022 die „Kommission für die Rückkehr und die Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Amtsträgern und politischen Persönlichkeiten“ ein. Im Juni 2025 bekräftigte der Taliban-Premierminister die allgemeine Amnestie und erklärte, dass alle, die nach dem Zusammenbruch der ehemaligen Regierung geflohen waren, unter sicheren Bedingungen in ihre Heimat zurückkehren könnten. Nach unbestätigten Angaben der genannten Kommission kehrten bis Juli 2025 insgesamt 1 223 ehemalige Regierungsbeamte zurück (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026. S. 98 m. w. N.).
28 Trotz der Amnestie sind Tötungen ehemaliger Mitarbeiter der Zivil- und Sicherheitsbehörden sowie willkürliche Verhaftungen und Folter dokumentiert (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan – Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, 10/2024, S. 1; EUAA, Country Guidance: Afghanistan, 05/24, S. 28; EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 95 jeweils m. w. N.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Kassel vom 26. Juni 2023, S. 2). Zwar haben die Taliban dazu aufgerufen, die Amnestie zu beachten. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, dass Verstöße gesondert sanktioniert werden (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, 05/24, S. 28). Auch gab es Berichte über vereinzelte Fälle, in denen ehemalige Regierungsbeamte nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan getötet, willkürlich verhaftet und gefoltert wurden, darunter auch Personen, die von den Taliban persönlich zur Rückkehr eingeladen worden waren (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 98 m. w. N.). Quellen berichteten zudem, dass die Taliban-Behörden biometrische Daten nutzten, um ehemalige Regierungsmitarbeiter zu identifizieren und sie aus den neuen Sicherheitskräften zu entlassen. (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 96 m. w. N.)
29 Die Zahl der dokumentierten Übergriffe schwankt. Die meisten dokumentierten Übergriffe auf ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte ereigneten sich in den Monaten nach der Machtübernahme durch die Taliban in den Jahren 2021 und 2022. Untersuchungen von Human Rights Watch zu dieser Zeit deuteten darauf hin, dass mehr als 100 ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte im Zeitraum vom 15. August bis zum 30. Oktober 2021 getötet wurden. Die New York Times veröffentlichte im April 2022 eine Dokumentation, wonach sie im ersten Halbjahr der Taliban-Herrschaft die Tötung oder das Verschwindenlassen von 490 ehemaligen Regierungsbeamten und ehemaligen Angehörigen der Sicherheitsdienste dokumentiert habe. Sie merkte zudem an, dass wahrscheinlich noch viel mehr Tötungen stattgefunden hätten, diese jedoch unbestätigt blieben, da die Angehörigen der Opfer zu viel Angst vor Vergeltungsmaßnahmen hätten, um sich zu äußern (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan – Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, 10/2024, S. 2; EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 98 f. jeweils m. w. N.). Bis zum 30. Juni 2023 hatte die Unterstützungsorganisation der Vereinten Nationen in Afghanistan (nachfolgend: UNAMA) 218 außergerichtliche Tötungen dokumentiert, von denen fast die Hälfte in den ersten viereinhalb Monaten der Taliban-Herrschaft im Jahr 2021 stattfand. Ehemalige Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte sind weiterhin Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt, darunter außergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, offenbar aber nicht mehr in so großem Maße (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 98 f. m. w. N.). In dem Menschenrechtsberichten der UNAMA für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2025 dokumentierte diese 27 Tötungen, 52 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie 11 Fälle von Folter und Misshandlung von Zivil- und Sicherheitskräften der früheren Regierung. Mehrere Festnahmen, die für den Zeitraum Januar bis März 2025 dokumentiert wurden, fanden in Panjsher und Kabul statt und betrafen Personen, die der früheren Regierung Afghanistans nahestanden und aufgrund des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur Nationalen Widerstandsfront festgenommen wurden. Auch eine andere Studie geht für das erste Halbjahr 2025 von 20 dokumentierten Tötungen von ehemalige Regierungsmitarbeiter aus, während in den ersten Halbjahren 2024 und 2023 noch 51 bzw. 55 Tötungen dokumentiert wurden. Die Gründe für diesen Rückgang sind allerdings unklar (vgl. zum Ganzen: EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 98 f. m. w. N.).
30 Nach den Erkenntnismitteln gibt es keine systematischen Säuberungsaktionen oder Massaker. Zwar deutet ein gemeinsamer investigativer Medienbericht in Einzelfällen auf eine gezielte Verfolgung ehemaliger Sicherheitsbeamter hin, da Taliban-Beamte drei ehemalige Elitesoldaten gefoltert worden hatten, um Kontaktdaten ehemaliger Kollegen zu erpressen. Grundsätzlich gehen Quellen jedoch davon aus, dass die begangenen Tötungen nicht Teil einer landesweiten Politik oder einer orchestrierten Kampagne waren, da dies zu deutlich mehr Todesfällen geführt hätte (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Kassel vom 26. Juni 2023, S. 2 EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 95 m. w. N.). Vielmehr wird die Praxis der Taliban als „inkonsistent“, „ad hoc“ und ein „Mix sich widersprechender Ansätze“ beschrieben (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, 05/24, S. 28). Zudem gibt es auch Hinweise, dass sich ehemaligen Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte frei bewegen können. So veranstalten pensionierte ehemalige Regierungsbeamte regelmäßig Straßenproteste, um ihre Renten einzufordern (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 96 m. w. N.). Auch stellen die Taliban einige ehemalige Sicherheitskräfte aufgrund ihrer Fachkräfte wieder ein (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 96 m. w. N.; BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan – Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, 10/2024, S. 6).
31 Die genauen Motive für die dokumentierten Morde an ehemaligen Regierungsangehörigen und Mitarbeitern der Sicherheitsdienste lassen sich nur schwer ausmachen. Häufig soll es sich um eine Form der persönlichen Rache handeln (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan – Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, 10/2024, S. 3, EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 99 m. w. N.). Die Taliban-Behörden hatten Verstöße gegen die Amnesie zunächst auch mit persönlichen Feindschaften begründet. Zuletzt stellten sie zumeist darauf ab, dass es zu diesen Vorfällen im Rahmen der polizeilichen Arbeit gekommen wäre (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan – Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, 10/2024, S. 3). Diese Erklärung entspricht allerdings nicht anderen Untersuchungen, zumal der Vorwurf von Straftaten wohl häufig genutzt wird, um die eigentlichen Absichten zu verschleiern (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 99 f. m. w. N.).
32 Zu den Opfern dokumentierter Tötungen und anderer Übergriffe gehörten sowohl Militärangehörige als auch Zivilisten der ehemaligen Regierung. Nach einer Untersuchung der UNAMA aus dem Zeitraum 15. August 2021 bis zum 30. Juni 2023 waren unter den Opfern von Menschenrechtsverletzungen insbesondere Angehörige des Militärs (31%), der Polizei (26%), der Provinz- und Bezirksbehörden (22%), des NDS (15%), der Zentralregierung und der nationalen Behörden (4%) sowie Richtern und Staatsanwälten (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 100 m. w. N.). Bestimmte Muster sind nicht zu erkennen. Eine Studie legt nahe, dass ehemalige Kommandeure von Hilfstruppen der früheren Regierung, wie beispielsweise der lokalen Polizei, bei Verhaftungen und Tötungen ins Visier genommen werden (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 100 m. w. N.). Im Allgemeinen scheint der Rang jedoch keinen unmittelbaren Einfluss zu haben (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan – Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, 10/2024, S. 4 m. w. N.). Es wird vermutet, dass das individuelle Verhalten der Personen gegenüber der Taliban eine entscheidende Rolle spielt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Kassel vom 26. Juni 2023, S. 2). Zudem soll die direkte Zusammenarbeit mit internationalen Streitkräften ein besonders hohes Risiko darstellen (BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan – Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, 10/2024, S. 4 m. w. N.). Ferner trifft es häufig Personen, denen vorgeworfen wird, in Anti-Taliban-Gruppen aktiv zu sein oder mit diesen zusammenzuarbeiten. Dies wird Berichten zufolge häufig bei ehemaligen Sicherheitskräften aus Gebieten angenommen, in denen es in der Vergangenheit bewaffneten Widerstand gab und zwar unabhängig von ihrer tatsächlichen Beteiligung (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 101 m. w. N.).
33 Es wird auch über die Bedrohung, Verhaftung und Tötung von Familienmitgliedern von Sicherheitspersonal berichtet. Zu diesen Vorfällen kommt es insbesondere, wenn die gesuchten ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte nicht angetroffen werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Kassel vom 26. Juni 2023, S. 2; BAMF, Länderkurzinformation Afghanistan – Situation ehemaliger Sicherheitskräfte, 10/2024, S.). Nach den jüngsten Berichten der UNAMA konnten derartige Fälle allerdings nicht mehr nachgewiesen werden, auch wenn afghanische Medien im Exil weiterhin über derartige Fälle berichten (EUAA, Afghanistan: Country Focus – 2026, S. 102 m. w. N.).
34 Auf Grundlage dieser Erkenntnismittel kann das Gericht eine Gefährdungslage dergestalt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedem Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Tötung oder eine gegen Art. 3 EMRK verstoßene Misshandlung droht, nicht zu seiner hinreichenden Überzeugung feststellen (vgl. ebenso VG Augsburg, Urteil vom 10. Februar 2026 – Au 2 K 25.31641 – juris Rn. 46f.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. November 2024 – 8 K 962/24.A – juris Rn. 38). Zwar sind frühere Mitglieder der Sicherheitskräfte Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden. Allerdings bestätigt die genannte Anzahl der dokumentierten Fälle auch unter Berücksichtigung der Dunkelziffer die Annahmen der Erkenntnismittel, dass keine systematische Verfolgung ersichtlich ist. Auch weisen die Erkenntnismittel darauf hin, dass sich die meisten dokumentierten Fälle untermittelbar nach der Machtübernahme ereigneten und die Anzahl der Übergriffe auf ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte rückläufig ist. Zudem haben die Taliban jüngst noch einmal die Amnestie bekräftigt und versuchen, sie durch die Ausstellung von Amnestie-Karten auch praktisch durchzusetzen. Für das Jahr 2025 ist auf Grundlage der dokumentierten Fälle hochgerechnet von ca. 50-60 Tötungen bzw. Folterungen oder Misshandlungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitsmitarbeiter auszugehen. Da davon nach den bisherigen Erkenntnissen ca. ein Viertel, also geschätzt ca. 15 Fälle auf die Polizei entfallen, ist bei ca. 18000 Polizisten, die vor der Machtübernahme bei der lokalen Polizei tätig waren (vgl. Clark, Disbanding the ALP, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/2051132.html), jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – anders als vielleicht im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban (vgl. (EUAA, Country Guidance: Afghanistan, 05/24, S. 30) – nicht anzunehmen, dass ehemalige Polizisten allein aufgrund ihrer früheren Zugehörigkeit zur lokalen Polizei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Verstößen gegen Art. 3 EMRK werden.
35 Ob eine solche Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist deswegen individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10. Februar 2026 – Au 2 K 25.31641 – juris Rn. 46 f.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. November 2024 – 8 K 962/24.A – juris Rn. 38; für ehemalige Regierungsmitarbeiter: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2023 – A 11 S 1695/22 – juris Rn. 89). Maßgebliche Faktoren hierbei sind bei derartigen Einzelfallbetrachtungen die Art, Dauer und Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit, der Kontakt mit internationalen Streitkräften, die Institution, bei welcher der Schutzsuchende beschäftigt war, die Region, in welcher die Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die Existenz persönlicher Feindschaften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2023 – A 11 S 1695/22 – juris Rn. 89; VG Augsburg, Urteil vom 10. Februar 2026 – Au 2 K 25.31641 – juris Rn. 48). Nach diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr Opfer einer Tötung oder vergleichbaren menschenrechtswidrigen Behandlungen wird. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Vater oder der Bruder des Antragstellers im oben genannten Sinne exponierte Stellen innehatten oder relevante persönliche Feindschaften bestanden. Zur weiteren Begründung nimmt der Einzelrichter nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des ablehnenden Bescheides Bezug und macht sich diese zu eigen.
36 bb. Die beachtliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung folgt auch nicht aus den schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan.
37 Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 183). Es kommt darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – Rn. 89 ff. und – C-163/17, Jawo – Rn. 90 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 f.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende, grundsätzlich zumutbare Arbeit, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 17 m. w. N.).
38 Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 21 m. w. N). Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25). Der EGMR setzt in seiner jüngeren Rechtsprechung für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung voraus, dass die aus ihr resultierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur schwerwiegend und irreversibel ist, sondern auch „schnell“ eintritt (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10 – Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187, Rn. 183; dem – zu Konstellationen prekärer humanitärer Verhältnisse – folgend insb. OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 LB 57/20 – juris Rn. 57 m. w. N.; VGH Kassel, Urteil vom 27. September 2019 – 7 A 1637/14.A – juris Rn. 39; OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris Rn. 106; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A – juris Rn. 139). Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers – gerechtfertigt erscheint (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2021 – 1 Bf 388/19.A – juris Rn. 139; VG Freiburg, Urteil vom 5. März 2021 – A 8 K 3716/17 – juris Rn. 62; VG Köln, Beschluss vom 4. März 2021 – 21 L 153/21.A – juris Rn. 62 ff., 150). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 26 m. w. N.). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen, die der Ausländer auf ihm zumutbare Weise erreichen kann, derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 134).
39 Hieran gemessen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen der dortigen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt sein wird. Unter Berücksichtigung der nunmehr gewährten Rückkehrhilfen liegt weder im Allgemeinen die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit einer Abschiebung stehenden Verelendung vor (dazu α.) noch ergibt sich eine solche aus besonderen Umständen, die in der Person des Antragstellers liegen (dazu β.).
40 α. Die allgemeine Situation in Afghanistan stellt sich nach Auswertung der zum jetzigen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel wie folgt dar:
41 Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (EUAA, Afghanistan – Country Focus, November 2024 [im Folgenden: EUAA 2024], S. 70). Das Land gehörte bereits vor dem Machtwechsel zu den ärmsten Ländern der Welt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefort-schreibung, Stand: 26. Juni 2023 [im Folgenden: AA-Lagefortschreibung 2023], S. 22). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte, von Entwicklungshilfe abhängige Wirtschaft ist infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kollabiert (AA-Lagefortschreibung 2023, S. 22; EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul City, August 2022 [im Folgenden: EUAA 2022], S. 16). Der Zusammenbruch der Wirtschaft ist größtenteils darauf zurückzuführen, dass andere Staaten ihre Hilfen gekürzt und internationale Finanztransaktionen erschwert haben (Human Rights Watch, World Report 2023 – Afghanistan, 12. Januar 2023, S. 1 f.; EUAA 2022, S. 17). Dies führte zu einer Liquiditätskrise im Land, einem Beinahe-Zusammenbruch des Bankensystems, einer Entwertung der Landeswährung, steigenden Preisen und dem Verlust von Hunderttausenden von Arbeitsplätzen (EUAA 2022, S. 21).
42 Die wirtschaftliche Lage hatte sich nach der Machtübernahme zunächst landesweit massiv verschlechtert. 2021 brach das Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden: BIP) um 21% ein. Nach einer weiteren Verringerung im Jahr 2022 kam es 2023 zu einer leichten Stabilisierung der Wirtschaftsleistung. Laut Weltbank hat das BIP seit 2023 wieder leicht zugenommen, liegt aber weiterhin deutlich unter dem regionalen Durchschnitt. Die Weltbank schätzte ein Wachstum des BIP von 2,5% für 2024 und erwartete ein Wachstum von 2,2% für 2025, wobei das BIP pro Kopf langsam weiter schrumpfte, auch aufgrund des starken Bevölkerungswachstums (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefort-schreibung, Stand: 24. Juli 2025 [im Folgenden: AA-Lagefortschreibung 2025], S. 8).
43 Nach Einschätzung der Weltbank ist das Wirtschaftswachstum zu gering, um für substantielle Teile der Bevölkerung sozioökonomische Verbesserungen zu erreichen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung die Versorgungsmöglichkeiten vieler Haushalte mit Nahrungsmitteln und anderen lebenswichtigen Gütern beschränken. Zudem haben viele Haushalte ihre Reserven im ersten Jahr nach Machtübernahme aufgebraucht und verfügen kaum über Resilienz gegenüber ökonomischen Schocks. Wie zu Republikzeiten bleibt daher knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von Armut und Lebens-mittelknappheit betroffen. Die nachfragegetriebene Deflation, eine überbewertete Landeswährung (Afghani) und ein wachsendes Außenhandelsdefizit werfen zudem ein trübes Licht auf die mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung des Landes (vgl. AA-Lagefortschreibung 2025, S. 8).
44 Internationale Hilfe wird zwar nach wie vor geleistet, unterliegt indes großen Einschränkungen. So hat USAID alle Programme in Afghanistan im Jahr 2025 beendet (AA-Lagefortschreibung 2025, S. 8).
45 Der wirtschaftliche Einbruch hat anhaltende negative Effekte auf den schon vor Aus-bruch der Covid-19-Pandemie und der Machtübernahme der Taliban äußerst angespannten Arbeitsmarkt. Bereits zuvor war der Arbeitsmarkt durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse gekennzeichnet. Im Oktober 2023 schätzte die Weltbank, dass fast jeder dritte junge Mann arbeitslos ist und sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt hat (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 11, 10. April 2024 [im Folgenden: BFA 2024], S. 173). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA-Lagefortschreibung 2023, S. 7). Der Zugang nicht nur zum Arbeitsmarkt, sondern allgemein zu Ressourcen hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (EUAA 2022, S. 65 f.). Ein entsprechendes Netzwerk ist daher gerade für Rückkehrer besonders wichtig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 167).
46 Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen. Auch der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 12, 31. Januar 2025 [im Folgenden: BFA 2025], S. 175). Nach einer Schätzung der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) waren im Zeitraum zwischen September und Oktober 2025 13,8 Millionen (28%) der Bevölkerung von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die IPC unterscheidet zwischen fünf Stufen, wobei Stufe 1 Menschen in Nahrungsmittelsicherheit und Stufe 5 Menschen in einem katastrophalen Zustand umfasst. Von den 13,8 Million Menschen in akuter Nahrungsmittelunsicherheit fallen 2,87 Millionen Menschen in die Stufe 4 (Menschen in Not) und 10,91 Millionen Menschen in Stufe 3 (Menschen in Krise) (vgl. IPC Acute Food insecurity analysis, 16. Dezember 2025, S. 1).
47 Das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan ist seit der Machtübernahme der Taliban sowohl hinsichtlich der Zahl funktionierender Gesundheitseinrichtungen als auch des medizinischen Personals geschrumpft (UK Home Office, Country Informa-tion Note, Afghanistan: Healthcare and medical treatment, Version 2.0, Oktober 2025, S. 4). Die seither drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung. Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung, von welcher nach Einschätzung von Human Rights Watch auch Millionen von Kindern betroffen sind. UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2023 auf rund 2,3 Millionen (vgl. zum Vorstehenden: BFA 2025, S. 188 f.).
48 Aus der dargestellten prekären humanitären Situation lässt sich gleichwohl nicht ableiten, dass einem erwachsenen und arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen angesichts der sich ihm bietenden Rahmenbedingungen für seine Existenzsicherung unter Berücksichtigung der gewährten Rückkehrhilfen die ernsthafte Gefahr einer im Zusammenhang mit der Abschiebung stehenden Verelendung droht (Urteile der Kammer vom 4. April 2025 – 9 K 629/24 A – juris Rn. 31ff. und vom 23. März 2026 – 9 K 426/23 A zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; VG Greifswald, Urteil vom 26. Juni 2025 – 1 A 1230/25 HGW – juris Rn. 80ff.; VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 – 4 A 2520/25 – juris Rn. 38ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. Dezember 2025 – A 8 K 510/25 – juris Rn. 39ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 9 K 784/25.A – UA S. 22ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2026 – 20 K 350/24 A – UA S. 15ff.).
49 So hat die Kammer mit dem oben genannten Urteil vom 4. April 2025 nach Auswertung der Erkenntnismittel für den Entscheidungszeitpunkt ermittelt, dass ein erwachsener, ungelernter Arbeiter bei erwartbaren 2,0 Arbeitstagen pro Woche und einem Verdienst von 316 Afghani (AFN) pro Arbeitstag ein erwartbares Monatseinkommen von etwa 2708,57 AFN bzw. 37,98 USD bzw. 34,65 Euro hatte (Wechselkurs vom 4. April 2025). Bei Zugrundelegung eines Mindestwarenkorbs, der die monatlichen Kosten eines einzelnen Erwachsenen für Nahrungsmittel, Gesundheit, Unterkunft, Hygiene, Bildung, Transport und Kommunikation enthält, in Höhe von 3880 AFN bzw. rund 50 Euro, ergab sich daraus ein monatlicher Saldo in Höhe von etwa 15 Euro. Diese Lücke konnte jedoch selbst unter Berücksichtigung einer Wiedereinfindungsphase von sechs Monaten nach der Rückkehr, in der noch kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wird, mithilfe der seit Anfang 2025 gewährten Starthilfe in Höhe von 1000 Euro für einen Zeitraum von mehr als 52 Monaten geschlossen werden. Angesichts dessen war eine Verelendung des Rückkehrers, die noch im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung steht, nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. April 2025 – 9 K 629/24 A – juris Rn. 20ff. m.w.N.). Mit dem Urteil vom 23. März 2026 (9 K 426/23 A) hat die Kammer festgestellt, dass sich dies in der Folgezeit nicht geändert hat.
50 Dies gilt auch bei weiterer Fortschreibung: Unter Berücksichtigung der monatlichen Marktberichte zwischen März 2025 und Februar 2026 sowie der saisonalen und anderweitigen Schwankungen hinsichtlich der erwartbaren durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche (1,6 bis 2,4, Durchschnitt: 2,15) bzw. dem Verdienst pro Arbeitstag (290 bis 316 AFN, Durchschnitt: 307,75 AFN) beträgt das erwartbare durchschnittliche Monatseinkommen über das Jahr verteilt (2,15 / 7 x 30 x 308 =) 2838 AFN bzw. 36,89 Euro (vgl. WFP Afghanistan, Monthly Market Reports von März 2025 bis Februar 2026; unter Zugrundelegung eines Wechselkurses von 1 AFN = 0,013 EUR am 20. April 2026). Dieses zu erwartende Erwerbseinkommen allein wird auch weiterhin nicht auskömmlich sein, um das Existenzminimums eines alleinstehenden und leistungsfähigen Rückkehrers zu sichern (a.A. VG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2025 – 4 A 2520/25 – juris Rn. 39 betreffend einen alleinstehenden Erwachsenen in Kabul und ausgehend von einem monatlichen Gesamtbedarf von 5001 AFN). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des vergangenen Jahres ergibt sich dabei keine erhebliche Abweichung des anhand des Mindestwarenkorbwert ermittelten Bedarfs. Bei einem Abgleich der durchschnittlichen Lebensmittelpreise in der Zeit von April 2025 bis Februar 2026 mit den durch die Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG) im Mai 2024 bei Ermittlung des Minimum Expenditure Basket zugrunde gelegten Werte ergibt sich sogar eine leichte Absenkung der Lebensmittelkosten. Während die CVWG von einem monatlichen Bedarf einer siebenköpfigen Familie von rund 5800 AFN ausging, ergeben sich bei Anwendung derselben Methode anhand der gemittelten Lebensmittelpreise des letzten Jahres monatliche Lebensmittelkosten in Höhe von gerundet 5606 AFN (vgl. Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG), minimum expenditure basket (MEB) and setting the transfer value (TV), 2. Mai 2024, S. 13; WFP Afghanistan, Monthly Market Reports von April 2025 bis Februar 2026). Im Übrigen lassen sich anhaltende erhebliche Preissteigerungen den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Ausgehend davon, dass der monatliche Bedarf eines Erwachsenen bei etwa einem Fünftel des Bedarfes für einen siebenköpfigen Haushalt liegt (vgl. Urteil der Kammer vom 4. April 2025, a.a.O.), legt das Gericht daher weiterhin einen monatlichen Gesamtbedarf von etwa 3880 AFN zugrunde, wobei davon auszugehen ist, dass die Differenz des Lebensmittelbedarfs sonstige belastende Preisentwicklungen auffangen kann. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entspricht dies 50,44 Euro. Im Falle eines ungelernten Arbeiters steht dem derzeit – wie oben dargelegt – ein erwartbares gemitteltes Monatseinkommen von etwa 2838 AFN bzw. 36,89 Euro gegenüber, sodass zur Sicherung der Existenz eine monatliche Lücke von nun rund 14 Euro besteht. Diese Lücke wird indes mithilfe der Starthilfe in Höhe von 1000 Euro für einen Zeitraum von 50 Monaten geschlossen.
51 Angesichts dessen ist eine Verelendung des Rückkehrers, die noch im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung steht, nicht beachtlich wahrscheinlich. Abschiebungsschutz kann auch nicht ausnahmsweise wegen drohender Verelendung nach Verbrauch der Rückkehrhilfen gewährt werden. Aufgrund der durch die Hilfeleistungen mehrjährig abgedeckten Existenzsicherung vermag das Gericht nicht bereits jetzt mit der notwendigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Antragsteller nach Verbrauch der Rückkehrhilfe in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung droht. Denn die individuelle Entwicklung der Lebensumstände eines Rückkehrers hängen bei einem derart langen Zeitraum maßgeblich von der weiteren Entwicklung in Afghanistan und den gewählten Verhaltensweisen des Rückkehrers ab. Unter Berücksichtigung dessen lässt sich nicht schon jetzt prognostizieren, dass eine Verelendung des Antragstellers in deutlich mehr als vier Jahren sehr sicher anzunehmen ist.
52 β. Aus den individuellen Umständen des Antragstellers ergibt sich keine abweichende Wertung. Der Antragsteller ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, überdurchschnittlich gebildet und hat Arbeitsmarkterfahrung. Zudem hat er ein familiäres Netzwerk, das ihm Unterstützung bieten kann, insbesondere gilt dies für seine beiden noch in Kabul lebenden Brüder.
53 bb. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, hat der Antragsteller weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich.
54 5. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß § 34, § 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG liegen vor. Insbesondere hat der Antragsteller weder dazu vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass der Abschiebungsandrohung die Regelungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstünden.
55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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