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41 K 498/24 V•VG Berlin 41. Kammer, 2026-04-29, 41 K 498/24 V
41 K 498/24 VTribunal administratif / Chamber 4129 avr. 2026
1. Gerichtlich zu überprüfende Grenzen der der obersten Landesbehörde durch § 23 Abs. 1 AufenthG eröffneten politischen Gestaltungsfreiheit können sich allenfalls aus dem Willkürverbot ergeben. (Rn.21) 2. Wird eine derartige Anordnung getroffen, so ist sie ihrem Rechtscharakter nach keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift. (Rn.22) 3. Hierdurch wird das der Ausländerbehörde zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – und somit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG das der Auslandsvertretung zustehende Ermessen bei der Erteilung eines Visums – intern gebunden. Hierbei ist die Auslandsvertretung nicht davon entbunden, die Erteilungsvoraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: 41 K 498/24 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0429.41K498.24V.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 23 AufenthG, Art 3 GG, § 6 Abs 3 Satz 2 AufenthG
Gerichtlich zu überprüfende Grenzen der der obersten Landesbehörde durch § 23 Abs. 1 AufenthG eröffneten politischen Gestaltungsfreiheit können sich allenfalls aus dem Willkürverbot ergeben. (Rn.21)
Wird eine derartige Anordnung getroffen, so ist sie ihrem Rechtscharakter nach keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift. (Rn.22)
Hierdurch wird das der Ausländerbehörde zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – und somit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG das der Auslandsvertretung zustehende Ermessen bei der Erteilung eines Visums – intern gebunden. Hierbei ist die Auslandsvertretung nicht davon entbunden, die Erteilungsvoraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. (Rn.22)
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 2. April 2024 verpflichtet, dem Kläger ein nationales Visum zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums im Rahmen der Landesaufnahmeanordnung des Landes Berlin.
2 Gemeinsam mit ihrer Familie lebte sie im Osten Syriens und zog im Jahr 2011/2012 infolge des Bürgerkrieges mit ihrer Familie nach Damaskus. Die Familie kaufte dort eine etwa 70 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung, in der sie zu siebt lebte. Gemeinsam mit ihrem Ehemann erhielt die Klägerin im Jahr 2019 ein Visum auf Grundlage der Landesaufnahmeanordnung des Landes Berlin. Sie reiste im April 2019 in das Bundesgebiet ein. Am 16. August 2019 kehrte sie zu ihrem in Damaskus zurückgebliebenen Sohn, Herrn S..., dem Kläger in dem Verfahren VG 41 K 499/25 V, nach Syrien zurück. Nachdem sie dort einen Schlaganfall erlitt, sich vom 6. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 in stationärer Behandlung befand und ihr bei dem Beigeladenen gestellte Antrag auf Verlängerung der Frist für die Wiedereinreise abgelehnt wurde, erlosch ihr Aufenthaltstitel. Sie lebte fortan gemeinsam mit ihrem Sohn S... in der Eigentumswohnung. Im Oktober 2022 bekundete die Tochter der Klägerin bei dem Beigeladenen das Interesse an ihrer Aufnahme im Rahmen der Landesaufnahmeanordnung. Unter dem 22. August 2023 erklärte der Beigeladene seine Vorabzustimmung.
3 Im Februar 2024 beantragte die Klägerin in der Botschaft der Beklagten in Beirut die Erteilung eines Visums. Auf Rückfrage der Botschaft hielt der Beigeladene an seiner Vorabzustimmung fest.
4 Mit Bescheid vom 2. April 2024 lehnte die Botschaft den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 16. April 2024 remonstrierten die Klägerin gegen die Ablehnung.
5 Mit ihrer am 11. September 2024 erhobenen Klage verfolgt sie ihr Begehren fort. Sie ist der Auffassung, der Botschaft komme nach Zustimmung zu der Erteilung durch den Beigeladenen kein Entscheidungsspielraum mehr zu. Die Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung lägen weiterhin vor.
6 Mit E-Mail vom 17. September 2024 widerrief der Beigeladene seine Vorabzustimmung für die Klägerin. Im Februar 2025 verkauften die Klägerin und ihr Sohn wegen der Sicherheitslage die Eigentumswohnung und zogen in einen anderen Stadtteil von Damaskus.
7 Die Klägerin beantragt,
8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 2. April 2024 zu verpflichten, ihr ein Visum nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung nicht vorlägen, insbesondere eine Flucht der Klägerin nach deren Rückkehr nach Syrien nicht mehr angenommen werden könne.
12 Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Visumsakte des Auswärtigen Amtes und Ausländerakte des Landesamtes für Einwanderung) verwiesen.
16 A. Die Entscheidung trifft der aufgrund der Übertragung durch Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2025 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zuständige Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
17 B. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
18 Der angegriffene Bescheid der Botschaft der Beklagten vom 2. April 2024, mit dem der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie hat einen Anspruch auf Erteilung des Visums.
19 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, der hier in der Form des Visums nach § 6 Abs. 3 AufenthG erteilt wird.
20 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums aus § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der „Anordnung nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische und irakische Schutzsuchende, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen“, zuletzt verlängert durch Erlass der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport des Landes Berlin vom 19. Dezember 2022 (Landesaufnahmeanordnung) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu.
21 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ob eine Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG getroffen wird, steht im Ermessen der obersten Landesbehörde. Es handelt sich um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein Anspruch des Einzelnen, von der Anordnung erfasst zu werden, besteht nicht. Gerichtlich zu überprüfende Grenzen der der obersten Landesbehörde durch § 23 Abs. 1 AufenthG eröffneten politischen Gestaltungsfreiheit können sich allenfalls aus dem Willkürverbot ergeben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2011 – 17 A 55/11 – juris Rn. 8 ff.;BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 – 1 C 21/10 – juris Rn. 23).
22 Wird eine derartige Anordnung getroffen, so ist sie ihrem Rechtscharakter nach keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 23 AufenthG Rn. 7 m.w.N.). Hierdurch wird das der Ausländerbehörde zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – und somit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG das der Auslandsvertretung zustehende Ermessen bei der Erteilung eines Visums – intern gebunden. Hierbei ist die Auslandsvertretung nicht davon entbunden, die Erteilungsvoraussetzungen in eigener Zuständigkeit zu prüfen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. März 2026 – VG 21 K 699/24 V – UA S. 7 m.w.N.). Gegenüber dem Ausländer bleibt es jedoch bei einer Ermessensentscheidung (vgl. zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 – 1 C 19/99 –, juris Rn. 16). Aus dieser rechtlichen Qualifizierung von Anordnungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG folgt, dass die von ihnen begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Dagegen besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000, a.a.O., Rn. 17). Die Anordnung ist als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und ihrer tatsächlichen Handhabung, also der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O., Rn. 16f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2017 – 11 S 48/17 – juris Rn. 13). Bei Unklarheiten hat die Ausländerbehörde – bzw. bei der Erteilung eines Visums die Auslandsvertretung – den wirklichen Willen der obersten Landesbehörde – erforderlichenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln (vgl. Kluth/Bohley, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. Stand 01.01.2026, § 23 AufenthG, Rn. 9b; BVerwG, Urteil vom 15. November 2011, a.a.O., juris Rn. 14). Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Beachtung der durch die Anwendung der Anordnung erzeugten Bindungen unter Berücksichtigung der behördlichen Praxis in dem betreffenden Bundesland Rechnung getragen wurde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Juni 2024 – VG 21 K 384/22 V – EA S. 4f. m.w.N.; dem folgend VG Berlin, Urteile vom 2. September 2024 – VG 1 K 413/23 V – EA S. 5, vom 4. April 2025 – VG 32 K 158/24 V – EA S. 5f., vom 5. Mai 2025 – VG 31 K 205/24 V – EA S. 5, vom 13. Juni 2025 – VG 18 K 334/24 V – EA S. 7, und vom 25. Juni 2025 – VG 17 K 98/24 V – EA S. 5). Eine eigenständige Auslegung und Anwendung der Anordnung durch das Gericht ist aufgrund der Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen.
23 Von der Möglichkeit, eine Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu treffen, hat das Land Berlin mit der o.g. Landesaufnahmeanordnung Gebrauch gemacht, deren zeitlicher Anwendungsbereich bis zum 31. Dezember 2024 befristet war.
24 Nach Ziffer II. 1. der Landesaufnahmeanordnung wird syrischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie infolge des Bürgerkriegs aus ihrem syrischen Wohnort fliehen mussten, sich in ihrer aktuellen Lebenssituation in Not oder Bedrängnis befinden und sich in einem Anrainerstaat Syriens, in Ägypten oder noch in Syrien aufhalten (Ziffer II. 1. 1.) und eine Einreise zu ihren in Berlin lebenden Verwandten beantragen, sofern diese die Voraussetzungen der Ziffer II. 1. 2. 1. bis I. 1. 2. 3. erfüllen (Ziffer II. 1. 2.).
25 b) Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung nicht erfüllt.
26 aa) Zunächst steht einem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht entgegen, dass die Landesaufnahmeanordnung des Landes Berlin zum Jahresende 2024 ausgelaufen ist (vgl. zu der Landesaufnahmeanordnung Schleswig-Holsteins VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2025 – VG 17 K 98/24 V – UA S. 6; a.A. VG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2025 – VG 18 K 334/24 V – UA S. 7f.). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anwendbarkeit der Landesaufnahmeanordnung ist vorliegend die Antragstellung durch die Klägerin (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – VG 41 L 537/24 V – EA S. 4). Grundsätzlich gilt zwar im Rahmen der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt (vgl. zu § 22 AufenthG OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2021 – OVG 6 S 34/21 – juris Rn. 6). Dies gilt dann nicht, wenn sich aus dem zugrundeliegenden Recht etwas anderes ergibt (vgl. Decker, in BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2026, § 113 Rn. 74). Die vorzunehmende materielle Ermessensprüfung des § 23 Abs. 1 AufenthG basiert auf der Landesaufnahmeordnung. Diese ist zwar nicht mehr verlängert worden, stellt aber als maßgeblichen Zeitpunkt auf die Antragstellung ab. Aus Ziffer 7 des Landesaufnahmeanordnung geht hervor, dass die Voraussetzung für eine Anwendung der Landesaufnahmeanordnung die Stellung eines Visumsantrags vor Ablauf der Anordnung ist. Diese Wertung des zugrundeliegenden anzuwendenden Rechts wirkt sich auch auf die prozessuale Seite des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes aus. Dies gilt trotzdem die Landesaufnahmeanordnung an sich keine materielle Rechtsnorm darstellt. Denn die durch die Landesaufnahmeanordnung entstandene Selbstbindung der Verwaltung ist nicht beschränkt auf inhaltliche Anforderungen, sondern kann auch hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens greifen. Hier hat die Klägerin im Februar 2024 und damit vor Auslaufen der Landesaufnahmeanordnung bei der Botschaft der Beklagten in Beirut das Visum beantragt.
27 bb) Der Wertung der Beklagten und des Beigeladenen, die Klägerin gehöre nicht zu dem von der Landesaufnahmeanordnung begünstigten Personenkreis, weil sie nicht infolge des Bürgerkrieges aus ihrem syrischen Wohnort habe fliehen müssen, stehen rechtliche Bedenken entgegen.
28 (1) Die Klägerin, die syrische Staatsbürgerin ist, musste infolge des Bürgerkriegs aus ihrem syrischen Wohnort fliehen. Aus Ziffer II. 1.1. der Landesaufnahmeanordnung geht hervor, dass die oberste Landesbehörde einen durch den Bürgerkrieg gezwungenen Wechsel des Wohnortes innerhalb Syriens als Flucht qualifiziert. Die vorgetragene und in der mündlichen Verhandlung von dem Sohn der Klägerin geschilderte Flucht im Jahr 2011/202 aus dem Osten Syriens nach Damaskus erfüllt nach dem in der Landesaufnahmeanordnung zum Ausdruck gebrachten Willen der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport des Landes Berlin die Anforderungen an eine bürgerkriegsbedingte Flucht. Die Klägerin hat ebenso wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass die Familie damals wegen des im Osten des Landes beginnenden Bürgerkriegs nach Damaskus fliehen musste.
29 Dass seit der Flucht ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, steht der Annahme einer Flucht nicht entgegen. Der im Wortlaut der Landesaufnahmeanordnung zum Ausdruck gebrachte Wille der obersten Landesbehörde stellt nicht darauf ab, dass zwischen der Flucht und der Antragstellung ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Auch eine hiervon abweichende, vom Urheber gebilligte oder geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis ist nicht ersichtlich. Vielmehr sehen die Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten einschließlich Ägypten sowie von irakischen Flüchtlingen zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten (23.s.6, im Folgenden VAB) in Bezug auf die Flucht – anders als in Bezug auf die Voraussetzung der Not oder Bedrängnis (dazu sogleich) – keinen zeitlichen Zusammenhang zu der Abgabe der Verpflichtungserklärung bzw. der Antragstellung vor.
30 Die Ausreise der Klägerin aus Syrien und Einreise in das Bundesgebiet unter Nutzung des ihr im Jahr 2019 erteilten Visums auf Grundlage der Landesaufnahmeanordnung des Landes Berlin lässt das Vorliegen einer Flucht nicht entfallen. Denn nach dem erklärten Willen der obersten Landesbehörde richtet sich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 AufenthG, nach dessen Absatz 1 mithin nach denselben Vorschriften wie die Erteilung (vgl. Ziffer II. 4. der Landesaufnahmeanordnung). Würde mit der Nutzung des erteilten Visums die Voraussetzung der Flucht entfallen, wäre für den begünstigten Personenkreis der Landesaufnahmeanordnung die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen.
31 Ebenfalls lässt die Rückreise der Klägerin von Deutschland nach Syrien sowie ihr dortiger Aufenthalt die Flucht nicht entfallen. Freiwillige kurzzeitige Reisen in das Heimatland – wie sie in der Praxis nach dem Vortrag des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung häufig vorkommen – lassen die einer Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse zugrunde zu legende Flucht nicht entfallen. Denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass diese nach der Verwaltungspraxis des Beigeladenen einer Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse entgegenstünden. Dass die Klägerin sich nicht nur für einen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unschädlichen Zeitraum, sondern länger als sechs Monate in Syrien aufhielt, beruht nach Auffassung des Einzelrichters nicht auf Freiwilligkeit der Klägerin und lässt deshalb das Merkmal einer Flucht nicht entfallen. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Klägerin nicht alles unternommen, insbesondere gegen die ablehnende Entscheidung des Beigeladenen nicht um Rechtsschutz nachgesucht und bei ihr kein Visum zur Wiedereinreise beantragt habe, überzieht sie die an die damals nicht anwaltlich vertretene Klägerin anzustellenden Anforderungen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass die Klägerin über ihren Sohn bei dem Beigeladenen mit E-Mail vom 6. Februar 2020 die Verlängerung der Wiedereinreisefrist beantragt hat, weil sie wegen eines nicht absehbaren Aufenthaltes im Krankenhaus nicht vor Ablauf der Frist zurückreisen konnte (Verwaltungsvorgang des Beigeladenen, S. 74). Mit E-Mail vom 10. Februar 2020 hat der Beigeladene der Klägerin mitgeteilt, dass eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 4 AufenthG nicht ausgestellt werden könne, bei Überschreiten der Sechsmonatsfrist ihr Aufenthaltstitel kraft Gesetzes erlösche und sie dann für eine erneute Einreise in das Bundesgebiet ein neues Visaverfahren zu durchlaufen habe. Mit den Dokumenten für den Antrag im Oktober 2022 übermittelte die Tochter der Klägerin dem Beigeladenen ein medizinisches Attest, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin vom 6. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 wegen eines flüchtigen Gehirnschlages stationär behandelt worden ist. Die Klägerin hat damit unmittelbar bei Feststellung, dass sie nicht rechtzeitig wird ausreisen können, die ihr zumutbare Kontaktaufnahme zum Beigeladenen unternommen. Daraus, dass sie in dieser Situation die Einschätzung des Beigeladenen nicht angezweifelt und um Rechtsschutz gegen die – im Übrigen nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene – Ablehnung ihres Antrags nachgesucht hat, kann nicht geschlossen werden, sie habe sich fortan freiwillig in Damaskus aufgehalten und sei deshalb nicht (mehr) geflüchtet. Dass die Klägerin bei der Beklagten nicht ein Visum zur Wiedereinreise beantragte, liegt erkennbar daran, dass sie auf Grundlage der ihr von dem Beigeladenen erteilten Auskunft davon ausging, sie müsse die Erteilung eines neuen Visums beantragen. Dass sie diesen Antrag erst im Februar 2024 gestellt hat, liegt nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung daran, dass ihr Sohn nicht früher eine weitere Verpflichtungserklärung habe abgeben können. Deshalb kann aus dem bloßen Umstand, dass sie nach dem Krankenhausaufenthalt für mehrere Jahre in Damaskus lebte, nicht darauf geschlossen werden, dass sie sich freiwillig dort aufhielt. Im Übrigen hielt sie sich nach ihrer Rückreise nicht an demjenigen Ort auf, von dem sie gemeinsam mit ihrer Familie geflohen war und an den sie nicht zurückkehren konnte, sondern an dem innersyrischen Zufluchtsort.
32 Nachdem diese Flucht weiterhin vorliegt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Wohnsitzwechsel innerhalb von Damaskus im Jahr 2025 ebenfalls eine Flucht begründet. Jedenfalls steht er der Annahme einer Flucht nicht entgegen, weil die Klägerin nicht an ihren ursprünglichen Wohnort zurückgekehrt ist.
33 (2) Auch die weiteren Voraussetzungen der Not oder Bedrängnis liegen vor.
34 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist derjenige der Antragstellung bei der Botschaft der Beklagten. Dass der Wille der obersten Landesbehörde dahin ging, als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Not- oder Bedrängnissituation denjenigen der Beantragung des Visums anzusehen, ergibt sich ausdrücklich aus Ziffer 1 der Landesaufnahmeanordnung. Dort heißt es: „Die Flucht […] innerhalb Syriens […] allein genügt für eine Aufnahme nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG aus humanitären Gründen nicht. Vielmehr müssen sich die Antragstellenden im Zeitpunkt der Antragstellung aktuell in Not oder Bedrängnis befinden.“ Bestätigt wird dieser tatsächliche Wille aus einer Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 17. Oktober 2024 auf eine kleine Anfrage einer Abgeordneten. Auf eine Nachfrage zu dem Kenntnisstand des Senats über den Prüfungsumfang der Auslandsvertretungen antwortete ein Vertreter der Senatsverwaltung, das Bundesministerium des Innern habe die Erteilung seines Einvernehmens zu den Landesaufnahmeanordnungen für syrische und irakische Schutzsuchende mit Verwandten in Deutschland daran geknüpft, dass die Aufnahme lediglich dann erfolgt, wenn sich die Antragstellenden im Zeitpunkt der Antragstellung aktuell in Not oder Bedrängnis befinden (AGH-Drs. 19/20519, S. 5). Nachdem der Wortlaut früherer Fassungen der Landesaufnahmeanordnungen die Voraussetzung, dass sich Antragsteller in ihrer aktuellen Lebenssituation in Not oder Bedrängnis befinden, nicht enthalten haben, kann der tatsächliche Wille der die Landesaufnahmeanordnung erlassenden obersten Landesbehörde nur dahin gehen, dass die Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung in Einklang mit dem einschränkenden, zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern stehen. Dies deckt sich im Übrigen mit den VAB, welche in der Überschrift zu Ziffer 2.2.1 auf den Zeitpunkt der Antragstellung und in der Regelung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung abstellen.
35 Als die Klägerin im Februar 2024 ihren Visumsantrag stellte, befand sie sich in ihrer aktuellen Lebenssituation sowohl in Not als auch in Bedrängnis.
36 Nach den insoweit die Verwaltungspraxis lenkenden VAB befinden sich Begünstigte in Not, wenn sie sich dort arbeitslos oder in prekären Wohnverhältnissen aufhalten. Von einer Bedrängnis ist demnach insbesondere immer dann auszugehen, wenn den Begünstigten die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist, ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist oder ein Verwandter schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig ist, wobei hier auf die VAB zu § 36a Abs. 2 AufenthG verwiesen wird. Insgesamt ist nach den VAB ein großzügiger Maßstab anzulegen. Aus dem Umstand, dass der Kläger einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend macht, folgt, dass im Entscheidungszeitpunkt derselbe großzügige Maßstab an eine Not- oder Bedrängnis anzulegen sind, auch wenn die Landesaufnahmeanordnung zu Ende des Jahres 2024 ausgelaufen ist. Soweit der Beigeladene zutreffend darauf verweist, dass von einer bisher geübten Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen abgewichen werden könne, verkennt er, dass diejenigen Personen, die ihre Visaanträge vor Auslaufen der Landesaufnahmeanordnung gestellt haben, einen Anspruch darauf haben, dass über ihre Anträge entsprechend der bis dahin geltenden Verwaltungspraxis entschieden wird.
37 Die Not der Klägerin ergibt sich aus den von ihr vorgebrachten prekären Wohnverhältnissen. Zwar lebte sie in diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem Sohn in einer etwa 70 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung. Hieraus sowie aus der vorgetragene Deckenhöhe von weniger als zwei Metern ergeben sich für die ausweislich ihres Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2019 164 cm große Klägerin noch keine prekären Wohnverhältnisse. Unter Berücksichtigung großzügigen Maßstabs ergeben sich diese aber aus der vorgetragenen, andauernden Knappheit an Elektrizität und Wasser. Denn der Zugang zu Elektrizität und Wasser schlägt unmittelbar auf die Wohnsituation der Klägerin durch.
38 Die Bedrängnis der Klägerin ergibt sich daraus, dass ihr die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist. Für den verwandtschaftlichen Bezug stellt die Landesaufnahmeanordnung in Ziffer II. 2. auf Ehegatten, Verwandte ersten und zweiten Grades sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder ab. Deshalb ist im Rahmen der Bedrängnis die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zu diesen Personen zu berücksichtigen. Sowohl ihr Ehemann als auch mehrere ihrer Kinder halten sich rechtmäßig im Bundegebiet auf. Vor dem Hintergrund des großzügigen Maßstabs begründet der Umstand, dass der Klägerin im Zeitpunkt ihres Visumsantrags über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nicht möglich war, eine Bedrängnis.
39 (3) Auch die weiteren Voraussetzungen des Landesaufnahmeprogramms liegen vor. Die Klägerin begehrt die Einreise zu ihren in Berlin lebenden Verwandten, nämlich insbesondere zu ihrer Tochter, die ausweislich der Mitteilung des Beigeladenen seit dem 9. September 2025 deutsche Staatsangehörige ist und ausweislich der vorgelegten amtlichen Meldebestätigungen seit mehr als einem Jahr ihren Hauptwohnsitz in Berlin hat.
40 cc) Schließlich greift der Einwand, durch das Bejahen der Frage auf dem Formular, die Klägerin beabsichtige regelmäßig zwischen Deutschland und Syrien (z. B. zu Besuch oder zum Urlaub) zu reisen, entfalle der humanitäre Grund für die Einreise, nicht durch.
41 Das Wort „regelmäßig“ wird unabhängig von möglichen Verständnisschwierigkeiten bei einer Übersetzung auch nach dem deutschen Sprachgebrauch nicht nur als „gewöhnlich“ oder „immer wieder“, sondern eben auch als „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung […] entsprechend“ verwendet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2025 – VG 17 K 98/24 V – UA S. 12 m.w.N.). Es liegt daher nicht völlig fern – wenn auch nicht dem allgemein üblicheren Sprachgebrauch entsprechend –, dass „regelmäßig“ als keine zeitliche Wiederkehr, sondern eine den Regeln entsprechende Form verstanden wird. Ein solcher Wunsch nach Rückkehr in das Heimatland erscheint gerade auch vor dem Hintergrund einer anstehenden Flucht aus dem Land nachvollziehbar und ein humanitäres, nicht verwerfliches Anliegen. Im Übrigen ergibt sich aus der unmittelbar darüber beantworteten Frage, dass ein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik angestrebt wird.
42 2. Auch die allgemeinen Visumserteilungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG über die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch den Sohn der Klägerin gesichert. Die abgegebene Verpflichtungserklärung ist auf fünf Jahre begrenzt und deckt daher den jetzigen Zeitraum noch immer ab. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich die Einkommensverhältnisse des Verpflichtungserklärenden, der als Facharzt arbeitet, geändert haben sollten.
43 3. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung auf Null reduziert. Denn nach Ziffer II. 1. Der Landesaufnahmeanordnung „[wird] eine Aufenthaltserlaubnis […] syrischen […] Staatsangehörigen […] erteilt“, wenn die weiteren Voraussetzungen der Landesaufnahmeanordnung vorliegen und das in Ziffer II. 5 der Landesaufnahmeanordnung geregelte Verfahren durchlaufen wurde.
44 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung.
45 BESCHLUSS
46 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
47 5.000,00 Euro
48 festgesetzt.
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