VG Berlin 39. Kammer, 2026-03-06, 39 K 6/26

39 K 6/26Tribunal administratif / Chamber 396 mars 2026

Regest

1. Das Prüfverfahren ist insbesondere nicht fehlerhaft, wenn den Prüfern bei der Korrektur keine Lösungsskizze vorgelegen haben. (Rn.15) 2. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. (Rn.19) 3. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. (Rn.21)

Texte intégral

VG Berlin 39. Kammer — 39 K 6/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-06

Aktenzeichen: 39 K 6/26

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0306.39K6.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 S 1 Halba 2 VwGO, § 86 Abs 1 S 2 VwGO, § 114 S 1 VwGO, § 47 BBiG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Das Prüfverfahren ist insbesondere nicht fehlerhaft, wenn den Prüfern bei der Korrektur keine Lösungsskizze vorgelegen haben. (Rn.15)

  2. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. (Rn.19)

  3. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. (Rn.21)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung eines Teils ihrer Prüfung bei der Industrie und Handelskammer (IHK) Berlin.

2 Nach einem vorherigem Nichtbestehen der Prüfung legte die Klägerin im Herbst 2023 erneut die schriftliche Prüfung „Geprüfter Bilanzbuchhalter/in - Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung (VO 2020)“ ab. Die schriftliche Prüfung zur Situationsaufgabe 3 wurde dabei als nicht bestanden bewertet und die Klägerin deshalb mit Prüfungsbescheid vom 1. Dezember 2023 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Gegen die Prüfungsentscheidung der Beklagten hinsichtlich Bewertung der schriftlichen Prüfung in der Situationsaufgabe 3 legte die Klägerin am 23. Dezember 2023 Widerspruch ein, den sie im Einzelnen mit Bewertungsrügen begründete. Teilweise seien Fehler mit zu starken Punktabzügen geahndet worden und zu wenig berücksichtigt, dass es sich teilweise um Folgefehler gehandelt habe. Nach Beteiligung des Prüfungsausschusses gab die Beklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2024, zugestellt am 12. März 2024, teilweise statt. Die schriftliche Prüfung zur Situationsaufgabe 3 wurde nunmehr mit 46 statt 39 Punkten bewertet. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

3 Mit der am 12. April 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und verweist darüber hinaus, darauf dass die Prüfungsentscheidung rechtswidrig sei, weil nicht Unterrichtetes abgeprüft worden sei und auch ein Erwartungshorizont für die Prüfer nicht vorgelegen habe. Ferner rügt sie den Verzicht auf die Vergabe von halben Punkten.

4 Die Klägerin beantragt,

5 unter Aufhebung des Prüfungsbescheides der Beklagten vom 01.12.2023 und ihres Widerspruchsbescheides vom 05.03.2024 die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin abgelegte Prüfung im schriftlichen Prüfungsteil Situationsaufgabe 3 mit mindestens 50 Punkten zu bewerten und damit die Prüfung als bestanden anzuerkennen.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

9 Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

10 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Mit dem von der anwaltlich vertretenen Klägerin gestellten Antrag (Bewerten der praktischen Prüfungsleistung mit „50 Punkten“ und Wertung der Prüfung als "bestanden") kann die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Gericht mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht selbst eine bessere Note festsetzen oder gar die Prüfung als bestanden erklären kann.

11 Selbst wenn die Klage jedoch darauf gerichtet wäre, dass der schriftliche Prüfungsteil Situationsaufgabe 3 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet wird, wäre die Klage abzuweisen gewesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2024 ist rechtmäßig.

12 Rechtsgrundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind § 47 Berufsbildungsgesetz (BBiG) i. V. m. der Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 20. Mai 2020, zuletzt geändert 30. November 2022 und der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/in - Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung (VO 2020) vom 18. Dezember 2020.

13 Gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 VO 2020 wird die schriftliche Prüfung in den dort näher dargelegten Handlungsbereichen, jeweils anhand einer betrieblichen Situation durchgeführt. Nach § 7 Abs. 3 VO 2020 soll die zu prüfende Person im hier relevanten Handlungsbereich „Betriebliche Sachverhalte steuerlich darstellen“ nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Sachverhalte steuerlich zu bearbeiten, wobei die Qualifikationsinhalte in 10 Unterpunkten weiter aufgeschlüsselt sind. Nach § 10 Abs. 1 VO 2020 ist die schriftliche Prüfung nur dann bestanden und damit die Voraussetzung zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung gegeben, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung und in der nicht gerundeten Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

14 Auf dieser Grundlage hat die Beklagte beanstandungsfrei die Prüfung der Klägerin für nicht bestanden erklärt.

15 Verstöße gegen prüfungsrechtliche Grundsätze, die zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Gerichtlich voll überprüfbare Verfahrensverstöße sind nicht erkennbar. Das Prüfverfahren ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil den Prüfern bei der Korrektur keine Lösungsskizze vorgelegen hätten. Unabhängig davon, dass sich eine solche in der Behördenakte befindet und die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass diese vorab vorgelegen haben, kommt derartigen Lösungsskizzen eine Hilfsfunktion bei der Korrektur zu, ohne jedoch die Bewertung einer Aufgabe als richtig oder falsch gelöst zu beeinflussen.

16 Fehler im Überdenkungsverfahren sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Prüfer sich nicht in hinreichender Weise mit den von ihm im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt hätten. Ein Überdenkungsverfahren wurde durchgeführt und am 24. Januar 2024 eine ausführliche Stellungnahme zu den Rügen der Klägerin abgegeben und die Bewertungen teilweise angehoben.

17 Desgleichen greifen die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung des streitgegenständlichen Prüfungsteils nicht durch. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung.

18 Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraumes überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist.

19 Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34 und - 1 BvR 1529/84 u. 138/87 -, BVerfGE 84, 59 ; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, das heißt sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen.

20 Davon ausgehend ist zunächst der Inhalt der Prüfungsaufgaben nicht zu beanstanden. Denn dieser ist nicht an einem etwaigen Unterricht ausgerichtet, sondern worauf auch in der Ladung zur Prüfung vom 22. August 2023 hingewiesen worden ist, sondern an den in § 7 Abs. 2 VO 2020 niedergelegten, oben dargestellten, Prüfungsinhalten.

21 Die Bewertungsrügen der Klägerin greifen nicht durch. Diese sind im Überdenkensverfahren aufgegriffen und geprüft worden, ohne dass die Klägerin im Klageverfahren dargelegt hätte, inwieweit dies fehlerhaft erfolgt sein könnte. Selbst die (bloße) Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis würde hierzu nicht ausreichen. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Dieser Substantiierungspflicht ist die Klägerin nicht nachgekommen, soweit sie schlicht behauptet, die – auch von ihr eingeräumten – (Folge-)Fehler seien nicht mit genügend Punkten bewertet worden. Zumal die Ausführungen im Widerspruchsbescheid plausibel darlegen, warum die Prüfungsleistung der Klägerin in Teilen besser zu bewerten war und in anderen Teilen nicht. Für eine weitergehende, sich nicht aufdrängende ungefragte Fehlersuche bestand – auch vor dem Hintergrund der sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten – kein Anlass.

22 Soweit die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung den als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag gestellt hat: „Zum Beweis der Tatsache, dass die Situationsaufgabe 3 zur geprüften Bilanzbuchhalterin, hier die erste Wiederholungsprüfung, mit mindestens 50 Punkten bestanden ist und somit die Klägerin zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist, soll ein Sachverständigengutachten durch einen geprüften Bilanzbuchhalter eingeholt werden.“ und zugleich darum bat vor der Sachverständigenbeauftragung einen Kostenvoranschlag für diese einzuholen, ist diesem hilfsweise gestellten Beweisermittlungsantrag nicht nachzugehen. Es handelt sich dabei schon nicht um einen (Hilfs-)Beweisantrag gem. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Es fehlt bereits an der notwendigen Bestimmtheit der Beweistatsache, wenn lediglich das gewünschte Ergebnis, eine bestimmte Wertung, unter Beweis gestellt werden soll und nicht deutlich wird, welche konkreten Punkte als überprüfungsbedürftig gelten. Überdies wäre auch für den Fall, dass es sich um einen Hilfsbeweisantrag handeln würde, diesem nicht nachzugehen gewesen. Denn ein Gutachter könnte allenfalls darlegen warum einzelne Aufgaben beurteilungsfehlerfrei nur mit mehr Punkten hätten bewertet werden dürfen, woraus dann das Ergebnis folgen würde, dass die Teilprüfung als bestanden gelten müsste. Mithin wäre die Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abzulehnen gewesen, vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO analog.

23 Es greift auch nicht der Einwand, dass es von den Prüfern ermessensdefizitär sei, keine halben Punkte vergeben zu haben. Vom Gericht im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO allein zu prüfende Ermessensfehler, insbesondere der Nichtgebrauch des Ermessens liegen nicht vor. Ein solcher Fehler liegt insbesondere nicht darin begründet, dass in der Bewertung der Arbeit der Klägerin keine Bruchteilspunkte vergeben worden sind. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wurde, wo es der Halbpunktvergabe bedurft hätte, sieht die maßgebliche Prüfungsordnung die Vergabe halber Punkte nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 VO 2020 ist jeden Prüfungsleistung nach Maßgabe der Anlage 1 der VO 2020 mit Punkten zu bewerten, womit dem Wortlaut nach gerade keine halben oder sonstigen Bruchteilspunkte genannt sind. Auch in der Anlage 1 selbst ist die Vergabe von halben Punkten nicht vorgesehen, sondern werden bestimmte volle Punktzahlen einer Note zugewiesen. Überdies weist die Systematik der Notenskala darauf hin, dass die Notenfeinsteuerung über die Vielzahl an Punkten und nicht die Vergabe von Punktebruchteilen erfolgt. Denn einzelnen Punkten sind Noten als Dezimalzahlen zugewiesen, beispielweise 87 Punkte/1,9 und 85 und 86 Punkte/2,0. Auch im Übrigen finden sich in der VO 2020 keine Anhaltspunkte für eine Vergabemöglichkeit von Bruchteilpunkten. Ob die Beklagte in der Vergangenheit eine der VO 2020 entgegenstehende Praxis geduldet hat, ist auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes irrelevant, da dieser keine Gleichbehandlung im Unrecht gebietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 – 6 C 15/18, juris Rn. 33). Selbst wenn aber von der Möglichkeit der Vergabe von Bruchteilspunkten Gebrauch gemacht werden dürfte, spricht eine Nichtvergabe solcher Punkte nicht ohne weitere Anhaltspunkte für einen Ermessensausfall der Prüfer und entsprechende Anhaltspunkte hat die Klägerin schon nicht dargelegt.

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

25 BESCHLUSS

26 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

27 5.000,00 Euro

28 festgesetzt.

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