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21 K 158/25•VG Berlin 21. Kammer, 2026-05-06, 21 K 158/25
21 K 158/25Tribunal administratif / Chamber 216 mai 2026
Die Feststellung des Verlusts des EU-Freizügigkeitsrechts ist rechtswidrig, wenn der Ausländer trotz in der Vergangenheit geführte Ermittlungsverfahren und sonstiger polizeilicher Erkenntnisse nicht vorbestraft ist. (Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 21 K 158/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0506.21K158.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 1 FreizügG EU, § 6 Abs 2 FreizügG EU, § 2 Abs 1 FreizügG EU, § 6 Abs 1 FreizügG/EU, § 6 Abs 2 FreizügG/EU ... mehr
Die Feststellung des Verlusts des EU-Freizügigkeitsrechts ist rechtswidrig, wenn der Ausländer trotz in der Vergangenheit geführte Ermittlungsverfahren und sonstiger polizeilicher Erkenntnisse nicht vorbestraft ist. (Rn.27)
Der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 5. März 2025 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Klägerin ist n... Staatsangehörige und wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts ihres EU-Freizügigkeitsrechts.
2 Die nicht vorbestrafte Klägerin lebt seit September 2022 in Berlin. Die Staatsanwaltschaft Berlin (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) hat in mehreren Fällen gegen die Klägerin Ermittlungen geführt: Am 29. März 2024 soll die Klägerin nach den Feststellungen von Polizei und Staatsanwaltschaft an einer Versammlung unter dem Titel „MASS SIT IN“ am Berliner Hauptbahnhof teilgenommen haben. Die Staatsanwaltschaft warf ihr vor, nach der Auflösung der Versammlung körperlichen Widerstand gegen ihre Festnahme geleistet zu haben, stellte das Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte jedoch wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen mit Verfügung vom 5. August 2024 ein (7...). Am 26. April 2024 soll die Klägerin an einer Versammlung am Herrmannplatz teilgenommen haben, bei der Pyrotechnik abgebrannt und „pro-palästinensische Parolen“, insbesondere „From the River to the Sea“ skandiert worden sein sollen. Ein gegen die Klägerin geführtes Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. September 2024 wegen des Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts ein (7...). Mit gleichem Vorwurf ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen die Klägerin, nachdem die Polizei sie am 17. Juli 2024 auf dem Oranienplatz gekleidet mit einem T-Shirt mit der Aufschrift „FROM RISA TO THE SPREE“ angetroffen hatte und stellte das Verfahren ebenfalls mangels hinreichenden Tatverdachts am 15. August 2024 ein (7...). Am 17. Oktober 2024 sollen sich ca. 20 Personen in einheitlicher schwarzer Bekleidung unerlaubten Zutritt zum Präsidiumsgebäude der K... Universität Berlin verschafft haben. Es sollen Türen mittels eines Brecheisens beschädigt und innerhalb des Gebäudes weitere Schäden an Gegenständen, insbesondere an zwei Hauptservern, sowie der Bausubstanz des Gebäudes – unter anderem mittels Farbe – angerichtet worden sein. Die Staatsanwaltschaft ermittelte in diesem Zusammenhang gegen die Klägerin unter anderem wegen des Verdachts des besonders schweren Landfriedensbruchs (7...), stellte das Verfahren jedoch mit Verfügung vom 1. Juli 2025 mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) ein. Zuletzt geführte Ermittlungen im Jahr 2025 wegen Verkehrsdelikten (8...), Beleidigung (8...) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (7...) stellten die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Derzeit wird bei der Polizei eine Anzeige gegen die Klägerin wegen Nötigung im Kontext einer Straßenblockade bearbeitet (Strafanzeige vom 7. Oktober 2025, POLIKS-Nr. 7...).
3 Nach Bekanntwerden der ersten Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin erstellte das Landeskriminalamt Berlin (im Folgenden: LKA) am 25. November 2024 einen Bericht zu polizeilichen Erkenntnissen über die Klägerin. Im Ergebnis heißt es dort, dass keine Prognose dazu abgegeben werden könne, ob die Klägerin als festes Mitglied der gewalttätigen Gruppe der sog. pro-palästinensischen Szene angesehen werden könne und regelmäßig Straftaten aus politischer Motivation heraus begehe.
4 Die Senatsverwaltung für Inneres des Beklagten wies das Landesamt für Einwanderung (im Folgenden: Landesamt) am 20. Dezember 2024 an, die Klägerin zu einem Verlust ihres EU-Freizügigkeitsrechts anzuhören. Hiergegen remonstrierte die zuständige Abteilungsleiterin des Landesamtes mit E-Mail vom 23. Dezember 2024 und teilte mit, dass sie der Weisung aus Rechtsgründen nicht nachkommen könne. Zur Begründung führte sie an, einer Verlustfeststellung stehe entgegen, dass die Klägerin bislang nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Remonstration wies der zuständige Abteilungsleiter der Senatsverwaltung mit E-Mail gegenüber dem Direktor des Landesamtes vom 1. Januar 2025 zurück und begründete dies damit, dass eine strafrechtliche Verurteilung für die Verlustfeststellung nicht erforderlich sei.
5 Das Landesamt hörte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 3. Januar 2025 zu der beabsichtigten Verlustfeststellung an. Die Klägerin nahm unter dem 17. Februar 2025 dazu Stellung und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung samt Nebenentscheidungen nicht ansatzweise gegeben seien. Die gegen sie geführten Ermittlungen rechtfertigten nicht die Annahme, dass von ihr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgehe. Insbesondere sei auch dem Bericht des LKA eine solche Gefährdung nicht zu entnehmen.
6 Mit Bescheid vom 5. März 2025 stellte das Landesamt gegenüber der Klägerin den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU fest (Ziffer 1), drohte ihr die Abschiebung nach N... an (Ziffer 2) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf zwei Jahre an (Ziffer 3). Zur Begründung führte es an, die Verlustfeststellung erfolge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU aus Gründen einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es sei angesichts von bislang fünf Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin mit Bezug zum Nahostkonflikt zu erwarten, dass sie weitere gewichtige Straftaten verüben werde. Mit Blick auf die Art und Schwere der bisherigen Tatvorwürfe sowie die hohe Rückfallgeschwindigkeit sei es daher möglich und erforderlich, eine Verlustfeststellung auch ohne eine strafrechtliche Verurteilung zu treffen. Entscheidend gegen die Klägerin spreche dabei, dass sie zur Durchsetzung ihrer politisch-ideologischen Ziele bereits andere Menschen (unbeteiligte Dritte wie auch Amtspersonen) angegriffen und empfindliche Rechtsgüter beeinträchtigt habe. Zudem laufe das Verhalten der Klägerin der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zuwider. Das Existenzrecht, der Schutz und die Integrität des Staates Israels seien deutsche Staatsräson und gerade mit Blick auf die historische Verantwortung Deutschlands für Jüdinnen und Juden im Bundesgebiet und auf dem Staatsgebiet Israels von gewichtiger Bedeutung. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin den allgemeinen Rechtsfrieden erheblich gestört und das Gefühl der Rechtssicherheit der hier lebenden Bevölkerung erheblich beeinträchtigt. Auch auf die grundgesetzliche Meinungs- und Versammlungsfreiheit könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Verbreitung von antisemitischer und antiisraelischer Hetze nicht von den Grundrechten gedeckt sei und die Klägerin vorwiegend im Rahmen von unfriedlichen, verbotenen bzw. zuvor aufgelösten Versammlungen heraus agiert habe. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der unionsrechtlichen Freizügigkeit um ein hohes Gut handele und der Klägerin eine Integration in die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unterstellt werde, überwiege im vorliegenden Einzelfall das öffentliche Interesse an der Ausreise der Klägerin deutlich.
7 Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 14. März 2025 Klage erhoben.
8 Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Verlusts des EU-Freizügigkeitsrechts jedenfalls nach mittlerweile erfolgter Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen sie wegen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs mangels hinreichenden Tatverdachts offensichtlich nicht erfüllt seien.
9 Die Klägerin beantragt,
10 den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2025 aufzuheben.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen
13 und verweist auf den Bericht zu den polizeilichen Erkenntnissen und Personenprognose des LKA vom 2. Februar 2026.
14 Dem Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (Q...) überwiegend entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verlustfeststellung und die Abschiebungsandrohung wiederhergestellt bzw. angeordnet.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Eilverfahren (Q...), die beigezogenen Auszüge aus den gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren und die Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
16 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 5. März 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
17 I. Die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit der Klägerin in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig.
18 1. Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Verlustfeststellung ist § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) – FreizügG/EU. Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 4 FreizügG/EU und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 45 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden.
19 Auf den erhöhten Schutz vor einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU kann sich die Klägerin nicht berufen. Ihr steht kein Daueraufenthaltsrecht zu.
20 Die Anwendung des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, der eine Verslustfeststellung nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen zulässt, setzt den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts voraus. Ein solches hat nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zur Voraussetzung, dass sich der betroffene Unionsbürger während eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt i.S.d. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU im Bundesgebiet aufgehalten hat (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – BVerwG 10 C 8/12 – juris Rn. 20). Dies trifft auf die Klägerin nicht zu, die sich mit Blick auf die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 29. Oktober 2025 (Bl. 304 d. VV) erst seit September 2022 arbeitend und damit freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU im Bundesgebiet aufhält. Demnach scheidet auch die Anwendung des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU aus, der die Verlustfeststellung bei einem zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässt.
21 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU setzt die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU voraus, dass sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgt.
22 Bei der Auslegung der Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG – Freizügigkeitsrichtlinie – heranzuziehen. Dort heißt es in Absatz 2, dass bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein darf. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Diese Vorgaben hat der nationale Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 FreizügG/EU umgesetzt. Danach genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.
23 Die Begriffe der unionsrechtlichen öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sind nicht scharf zu trennen und als Einschränkung des Freizügigkeitsrechts grundsätzlich eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – C-348/09 – juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – BVerwG 1 C 30/02 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die öffentliche Sicherheit umfasst nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit, „sodass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können“ (EuGH, Urteil vom 13. September 2016 – C-165/14 – juris Rn. 83 m.w.N.). Die öffentliche Ordnung im Kontext der Freizügigkeit schützt die Einhaltung bestehender (nationaler) Gesetze (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 – 30/77 – juris), wobei außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 – C-373/13 – juris Rn. 79; Urteil vom 2. Mai 2018 – C-331/16 – juris Rn. 41). Das Erfordernis einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit besagt dabei nicht, dass eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 45 Abs. 3 AEUV beeinträchtigen wird (vgl. (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – BVerwG 1 C 30/02 – juris Rn. 24; VG Potsdam, Beschluss vom 31. Mai 2024 – VG 3 L 237/24 – juris Rn. 14 m.w.N.).
24 Nur solche Verhaltensweisen können den Verlust des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers rechtfertigen, die eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft darstellen, § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU. Eine ungeschriebene Regel des menschlichen Zusammenlebens reicht hierfür nicht aus. Auch eine strafbare Handlung, die zu einer Verurteilung führt, ist für sich genommen nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn des Unionsrechts zu begründen. Vielmehr ist maßgeblich, dass eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter vorliegt (etwa BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – BVerwG 1 C 30/02 – juris Rn. 24). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Gefährdung ist der der mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – BVerwG 1 C 45/06 – juris Rn. 13).
25 Eine solche tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung kann allen voran bei gewichtigen Straftaten angenommen werden, wobei selbst in diesem Fall nicht automatisch angenommen werden kann, dass das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – BVerwG 1 C 30/02 – juris Rn. 24). Im Übrigen kann für die Annahme einer solchen Gefährdung im Einzelfall die Verurteilung des Unionsbürgers wegen mittlerer oder schwerer Straftaten ausreichen, wenn die der Verurteilung zugrundeliegenden Umstände wiederum ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Bei einer solchen mittelschweren oder schweren Delinquenz muss eine sorgfältige Prüfung sowie eine prognostische Bewertung durch die Ausländerbehörde erfolgen (vgl. Nr. 6.2.2.1.2. der das Gericht nicht bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU vom 3. Februar 2016). Darunter fallen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß bis mindestens fünf Jahren sanktioniert werden können, wobei sich Anhaltspunkte für die Gefahr solcher Taten vor allem aus einer Verurteilung wegen in § 54 AufenthG aufgeführter Straftaten ergeben können (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 23. September 2024 – VG 11 K 57/24 – Urteilsabschrift, S. 7 m.w.N sowie VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2020 – VG 19 K 425.17 – juris Rn. 42 m.w.N.). Nicht ausreichend sind Verstöße gegen Vorschriften der einfachen Kriminalität oder Ordnungsverstöße, auch wenn sie wiederholt begangen worden sind (vgl. ebd. sowie VG München, Urteil vom 24. Juli 2025 – M 27 K 23.6209 – juris Rn. 27 m.w.N.).
26 Eine strafrechtliche Verurteilung ist jedoch für den Verlust der Freizügigkeit – wie sich bereits mit Blick auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt – nicht zwingend erforderlich. Fehlt eine strafrechtliche Verurteilung, muss die nationale Behörde eine umso umfassendere Prüfung des persönlichen Verhaltens des Betroffenen durchführen, wobei Ausgangspunkt regelmäßig eine polizeiliche Festnahme oder entsprechende Ermittlungen von Sicherheits- und Ordnungsbehörden oder der Staatsanwaltschaft sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-62/23 – juris Rn. 35 ff.; sowie Urteil vom 2. Mai 2018 – C-331/16 und C-366/16 – juris Rn. 52, 55). Berücksichtigung sollen nach unionsrechtlicher Rechtsprechung etwa die Umstände einer Festnahme, die Art und Schwere der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten bzw. Handlungen sowie der Grad seiner individuellen Beteiligung daran finden (vgl. dazu insgesamt EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-62/23 – juris Rn. 37 ff.). Soweit bereits ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist, muss – soweit einschlägig – auch dessen Ausgang Rechnung getragen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-62/23 – juris Rn. 38). Eine Prognoseentscheidung kann zudem auf objektive Anhaltspunkte für die Begehung einer gewichtigen Straftat gestützt werden oder wenn konkrete Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit oder Unterstützung einer terroristischen Organisation vorliegen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 31. Mai 2024 – VG 3 L 237/24 – juris Rn. 18 m.w.N.). Eine vom Einzelfall losgelöste oder auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützte Begründung der Ausweisung ist hingegen in jedem Fall unzulässig (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – BVerwG 1 C 30/02 – juris Rn. 24 m.w.N.).
27 2. Eine von der Klägerin ausgehende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, kann im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach dieser Maßgabe nicht festgestellt werden. Eine solche Gefährdung folgt weder aus einer Verurteilung oder gegen die Klägerin geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch aus sonstigen Erkenntnissen der Sicherheits- und Ordnungsbehörden.
28 a) Eine strafrechtliche Verurteilung der Klägerin kann den Verlust ihres EU-Freizügigkeitsrechts nicht begründen, weil die Klägerin bis heute nicht vorbestraft ist.
29 b) Die erforderliche Gefährdung folgt auch nicht aus den gegen die Klägerin in der Vergangenheit geführten Ermittlungsverfahren.
30 Dabei sind die bisher gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahren und die damit verbundenen Vorwürfe überwiegend schon aus abstrakt-genereller Sicht nicht geeignet, ein Grundinteresse der Gesellschaft zu berühren. Denn mit einer Straferwartung von höchstens drei Jahren bzw. von höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe sind die der Klägerin vormals vorgeworfenen Delikte aus § 86a Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB – (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen), § 142 Abs. 1 StGB (Unfallflucht) und § 185 (Beleidigung) der einfachen Kriminalität zuzuordnen, die auch bei wiederholter Begehung grundsätzlich nicht ausreichen, um einen erheblichen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen (vgl. Nr. 6.2.2.1.2. der das Gericht nicht bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU vom 3. Februar 2016; sowie etwa VG Potsdam, Beschluss vom 31. Mai 2024 – VG 3 L 237/24 – juris Rn. 24; VG Berlin, Urteil vom 23. September 2024 – VG 11 K 57/24 – UA, S. 8; VG Saarlouis, Beschluss vom 18. Januar 2021 – VG 6 L 1361/20 – juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 24. Juli 2025 – M 27 K 23.6209 – juris Rn. 27 m.w.N.). Im Übrigen sind die zu den vorbezeichneten Delikten geführten insgesamt fünf Ermittlungsverfahren (7...und ...) durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – ohnehin eingestellt worden. Die entsprechende Tatbegehung konnte der Klägerin mithin schon nicht mit dem für eine mögliche Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO) oder den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§§ 170 Abs. 1, 407 StPO) erforderlichen hinreichenden Tatverdacht nachgewiesen werden. Der der Klägerin im Übrigen zunächst vorgeworfene u.a. besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB (7...) ist zwar aufgrund seiner Strafandrohung mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (jedoch ohne dabei ein Verbrechen zu sein) nach Ansicht der Kammer grundsätzlich geeignet, als Grundlage für eine Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts herangezogen zu werden. Indes ist auch dieses Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
31 Die von dem Beklagten ebenfalls schon im Bescheid angeführten Ermittlungen gegen die Klägerin wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB (7...)x...lassen keinen anderen Schluss zu. Denn zum einen ist auch das bloße Widerstandleisten – in Abgrenzung zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB – mit einer Straferwartung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe wie die vorgenannten Delikte nach §§ 86a, 142 Abs. 1 und 185 StGB der einfachen Kriminalität zuzuordnen und damit grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU zu begründen. Zum anderen ist das Verfahren gegen die Klägerin wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Durch die Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, von einer weiteren Verfolgung abzusehen, weil die Schuld der Klägerin als gering anzusehen sei. So heißt es dort: „Die Widerstandshandlungen sind im unteren Bereich der Erheblichkeit anzusiedeln“ (Bl. 73 d. e-GA zu Q...). Weitere, noch laufende Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, die die Annahme einer Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. In dem zuletzt durch den Beklagten angeführten „Verfahren“ wegen Nötigung nach § 140 StGB besteht bislang lediglich eine Strafanzeige (POLIKS-Nr. 7...). Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren – das jedenfalls das Bestehen von Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat nach § 152 Abs. 2 StPO voraussetzen würde – ist nach telefonischer Auskunft der Polizei Berlin vom 27. April 2026 (bislang) nicht eingeleitet worden.
32 c) Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit folgt zudem nicht aus anderen polizeilichen oder sonstigen Erkenntnissen über die Klägerin. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für die Begehung einer gewichtigen Straftat durch die Klägerin oder konkrete Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder für die Unterstützung einer solchen.
33 Dass die bisherigen Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingestellt wurden, haben der Beklagte und in der Folge das Gericht grundsätzlich für die anzustellende Prognoseentscheidung zu beachten (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – C-62/23 – juris Rn. 38). Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden kann sich die Klägerin in Bezug auf alle ihr gemachten Vorwürfe dabei auf die Unschuldsvermutung berufen (dazu nur BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 – 2 BvR 589/79 – juris Rn. 36). Die Kammer verkennt jedoch nicht, dass die Einstellungen der Verfahren gegen die Klägerin den Strafverdacht nicht notwendigerweise ausgeräumt haben müssen und insoweit insbesondere polizeiabwehrrechtliche oder nachrichtendienstliche Maßnahmen gegen die Klägerin zumindest denkbar wären, denen auch die strafrechtliche Unschuldsvermutung als solche nicht entgegenstünde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 10 ZB 14.2603 – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Verlust des Freizügigkeitsrechts ist grundsätzlich auch dann möglich und zulässig, wenn sich auf der Grundlage derartiger Maßnahmen Anhaltspunkte für die Begehung von (gewichtigen) Straftaten ergeben, die im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung zum Verlust der Freizügigkeit Berücksichtigung finden müssen (vgl. insoweit schon VG Potsdam, Beschluss vom 31. Mai 2024 – VG 3 L 237/24 – juris Rn. 18).
34 Entsprechende polizeiabwehrrechtliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse liegen im Fall der Klägerin indes nicht vor oder sind sonst ersichtlich. Zwar hat das LKA des Beklagten zwei Berichte zu den „polizeilichen Erkenntnissen und Personenprognose“ (Bl. 23 ff. d. VV sowie 94 ff. d. e-GA) über die Klägerin erstellt, zuletzt unter dem 2. Februar 2026. Allerdings ergeben sich aus den Berichten keine selbständigen, über die geführten Ermittlungsverfahren und deren Auswertung hinausgehende Erkenntnisse über die Klägerin, die den Schluss zulassen könnten, es bestehe die Gefahr, dass die Klägerin zukünftig gewichtige Straftaten begehen werde. So kommt das LKA allein gestützt auf die bisherigen Ermittlungsverfahren in seinem Bericht vom 2. Februar 2026 (Bl. 94 ff. d. e-GA) zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Klägerin um eine Person handele, deren Verhalten durch „politische wie religiöse Ideologien“ geleitet sei. Sie habe mehrfach an Versammlungen und Demonstrationen im Kontext des Nahost-Konflikts teilgenommen, bei denen es regelmäßig zu Konfrontationen mit der Polizei gekommen sei. Die Klägerin habe sich in der Folge stark mit „bestimmten politischen Gruppierungen“ identifiziert, was zu einer ideologischen Verfestigung und einer deutlichen „Abgrenzung gegenüber anderen Gesellschaftsteilen“ geführt habe. Die Klägerin habe dabei eine zunehmende „Tendenz, Konflikte nicht auf der Ebene des Dialogs zu lösen, sondern zu Gewalt als Ausdruck politischer Überzeugung zu greifen“, gezeigt. In der Folge kommen das LKA sowie auch schon das Landesamt in dem angegriffenen Bescheid vom 5. März 2025 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Offen bleibt nach dem Bericht jedoch, für welche konkrete Straftaten genau eine solche Gefahr bestehen soll. Gleichsam unklar bleibt, mit welchen bestimmten politischen Gruppierungen das LKA die Klägerin in Zusammenhang bringt und nach welchen insbesondere „religiösen Ideologien“ die Klägerin ihr Verhalten nach Auffassung des LKA ausrichtet. Während der Bescheid keine Verhaltensweisen oder gar Straftaten konkret benennt, geht das LKA davon aus, es sei insbesondere im Kontext von Demonstrationen mit einem wiederholenden „Gewaltverhalten“ zu rechnen. Allerdings – so heißt es im Bericht ausdrücklich weiter – sei eine Prognose über das Gewaltpotenzial der Klägerin nicht möglich.
35 Aus Sicht der Kammer zeigt sich mit Blick auf die bisherigen aktenkundigen Ermittlungsverfahren und die vorliegenden Auszüge aus den entsprechenden Verfahrensakten vielmehr das Bild einer Person, die in der Vergangenheit insbesondere an Versammlungen teilgenommen hat, deren Zweck (insbesondere die Solidarisierung mit der palästinensischen Seite im Nahostkonflikt) und Inhalt (u.a. „From the River to the Sea“) gesellschaftlich und juristisch hochumstritten sein mögen. Das zeigt sich exemplarisch mit Blick auf die unterschiedliche Beurteilung des Ausrufs „From the River to the Sea“ – der der Klägerin hier schon in keinem Fall eindeutig zugerechnet werden konnte – durch die Rechtsprechung, die den Ausruf teilweise als strafrechtlich relevante Parole erachtet und teilweise nicht (vgl. aus dem Strafrecht: AG Tiergarten, Urteil vom 28. Oktober 2024 – 426 Ds 1053/24 jug – juris Rn. 20 ff.; LG Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 Qs 42/23 – juris Rn. 7 ff.; AG Duisburg, Urteil vom 20. April 2024 – 206 Cs - 117 Js 239/23 - 201/23 – juris Rn. 26 ff.). Dabei ist vor dem Hintergrund der bisherigen Ermittlungsverfahren nicht auszuschließen, dass die Klägerin in Zukunft weiterhin an derartigen Versammlungen teilnimmt und möglicherweise zukünftig Delikte nach §§ 185, 113 oder 85a StGB vollendet. Anhaltspunkte für die Begehung von gewichtigen Straftaten in der Zukunft, also insbesondere Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB oder verbrechensähnliche Delikte mit Straferwartungen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder im Höchstmaß von jedenfalls fünf Jahren sind indes nicht prognostizierbar. So ist gegen die Klägerin bislang lediglich in einem Fall ein Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat – nämlich im Kontext der Besetzung des Präsidiums deri... Universität Berlin – nach § 125 StGB geführt worden. Das Verfahren ist – wie aufgezeigt – mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Zudem ist schon aus den in Teilen zu dem Vorfall der Besetzung des Präsidiums der K... Universität beigezogenen Auszügen aus den Ermittlungsakten ersichtlich, dass die Klägerin – die bereits im Rahmen der Anfahrt der Polizei vor dem Präsidium im Eingangsbereich angetroffen und in Gewahrsam genommen wurde – nicht hinreichend sicher eine hervorragende aktive Rolle als informelle Anführerin oder Tatverdächtige mit besonders herausstechendem Tatbeitrag, etwa in Form der Sachbeschädigungen, des Einsatzes von Werkzeugen oder der Bedrohung einzelner Personen inne gehabt hat. Ermittlungsverfahren mit einer vergleichbaren Schwere sind gegen die Klägerin im Übrigen nicht mehr geführt worden.
36 Der Beiziehung der vollständigen Ermittlungsakten hat es für die Gefahrenprognose der Kammer auf der Grundlage des angegriffenen Bescheids des Beklagten nicht bedurft. Der Beklagte hat die fehlende Beiziehung erstmals in der mündlichen Verhandlung gerügt, gleichsam aber bis zuletzt nicht aufzeigen können, in welchen fehlenden konkreten Teilen der Ermittlungsakten sich Informationen befinden könnten, die für die anzustellende Prognoseentscheidung relevant wären. Die Beiziehung weiterer Akten(teile) ist überdies nicht beantragt worden (zu den Auswirkungen eines fehlenden Beweisantrags auf den Antrag auf Zulassung der Berufung vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. April 2020 – 10 ZB 20.752 – juris Rn. 18).
37 Im Übrigen bestehen im Falle der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder für die Unterstützung einer solchen. Allein der Umstand, dass die Klägerin an Versammlungen mit Bezug zum Nahostkonflikt, offenbar auch in Solidarität mit der palästinensischen Seite des Konflikts, teilgenommen hat, rechtfertigen diese Annahme nicht. Insbesondere der – der Klägerin schon in keinem Fall mit der erforderlichen Sicherheit zuzuordnende – Ausruf „From the River to the Sea“ kann aufgrund seiner Mehrdeutigkeit und ohne konkreten Veranstaltungsbezug zur Ḥarakat al-muqāwama al-islāmiyya (HAMAS) nicht als Unterstützungshandlung eben jener Terrororganisation angesehenen werden (speziell zur Frage, ob es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der HAMAS handelt vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 Qs 42/23 – juris Rn. 10). Im Übrigen sind der Ausländerakte, den beigezogenen Auszügen aus den Ermittlungsakten und insbesondere den Berichten des LKA keine Hinweise auf entsprechende Unterstützungshandlungen für die HAMAS oder andere Terrororganisation oder gar eine Zugehörigkeit zu entnehmen.
38 Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass von der Klägerin eine Gefahr für das Funktionieren der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste ausgeht oder von ihr eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu erwarten sei (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2016 – C-165/14 – juris Rn. 83). Der pauschale Verweis, die Klägerin habe durch ihr Verhalten den allgemeinen Rechtsfrieden erheblich gestört und die Staatsräson Deutschlands mache ein Einschreiten erforderlich, ist ohne nähere Darlegung geblieben. Dass eine solche Gefährdung von der unbestraften Klägerin ausgehen soll, wenn doch entsprechende Versammlungen wie der „MASS SIT IN“ am Berliner Hauptbahnhof am 29. März 2024 nach entsprechenden Meldungen in der Presse von hunderten (deutschen wie ausländischen) Teilnehmern besucht wurden, ist für die Kammer insoweit auch nicht nachvollziehbar.
39 3. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU schon nicht vorliegen, kommt es auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht mehr an.
40 II. Die Abschiebungsandrohung auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Grundlage des § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in Ziffer 3 des Bescheides sind in der Folge ebenfalls aufzuheben, da sie an die Verlustfeststellung in Ziffer 1 des Bescheides anknüpfen.
41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung.
42 BESCHLUSS
43 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
44 7.500,00 Euro
45 festgesetzt.
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