VG Berlin 28. Kammer, 2026-05-22, 28 L 270/26 A

28 L 270/26 ATribunal administratif / Chamber 2822 mai 2026

Regest

Zur Einreiseverweigerung und Zurückweisung eines eritreischen Staatsangehörigen an der deutsch-polnischen Grenze, der glaubhaft gemacht hat, in Deutschland ein Asylgesuch geäußert zu haben und dessen zuvor geäußertes Asylgesuch in Polen nicht bearbeitet worden ist, weil er über die belarussisch-polnische Grenze eingereist ist (Stattgabe, Anschluss an VG Berlin, Beschlüsse vom 2. Juni 2025, 6 L 192/25 und 6 L 191/25).

Texte intégral

VG Berlin 28. Kammer — 28 L 270/26 A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-22

Aktenzeichen: 28 L 270/26 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0522.28L270.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 88 VwGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 123 Abs 5 VwGO, § 294 Abs 1 ZPO, § 920 Abs 2 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

Zur Einreiseverweigerung und Zurückweisung eines eritreischen Staatsangehörigen an der deutsch-polnischen Grenze, der glaubhaft gemacht hat, in Deutschland ein Asylgesuch geäußert zu haben und dessen zuvor geäußertes Asylgesuch in Polen nicht bearbeitet worden ist, weil er über die belarussisch-polnische Grenze eingereist ist (Stattgabe, Anschluss an VG Berlin, Beschlüsse vom 2. Juni 2025, 6 L 192/25 und 6 L 191/25).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller den Grenzübertritt in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu gestatten und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren einzuleiten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller, nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und 29 Jahre alt, wendet sich gegen eine Einreiseverweigerung an der polnisch-deutschen Grenze und begehrt die Einreise in das Bundesgebiet mit dem Ziel der Durchführung eines Asylverfahrens.

2 Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben über Dubai nach Belarus und von dort – nach eigenen Angaben nach erfolglosem Versuch, die Grenze zu Lettland zu überqueren – auf dem Landweg nach Polen ein. Am 12. September 2025 wurde er an einer Bushaltestelle in Schleswig-Holstein vom Hauptzollamt aufgegriffen und der Bundespolizeiinspektion Pasewalk übergeben. Im Rahmen der Anhörung zur Aufenthaltsbeendigung gab der Antragsteller unter anderem an, er habe aus politischen Gründen sein Heimatland verlassen. Es herrsche keine Demokratie. Er habe für die Armee arbeiten müssen. Es gebe keine Meinungsfreiheit. Er sei 18 Monate inhaftiert gewesen. Dies würde ihm auch bei Rückkehr drohen. Auf Frage, was er in Deutschland wolle, erklärte er, dass er Asyl beantragen wolle. Die belarussische Armee habe ihm geholfen, die Grenze zu überqueren. Er sei mit Hilfe eines Schleusers zur deutschen Grenze gelangt. Die Bundespolizei ordnete mit Bescheiden vom 12. September 2025 die Zurückschiebung des Antragstellers an und erließ ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Sie vollzog die Zurückschiebung nach Polen am 13. September 2025.

3 Vom 15. September 2025 bis zum 13. März 2026 hielt sich der Antragsteller in einem bewachten Zentrum für Ausländer in Polen auf. Er beantragte dort internationalen Schutz.

4 Am 22. März 2026 versuchte der Antragsteller am Grenzübergang Gubinek in Brandenburg die Grenze in einem PKW zu überqueren. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde er zusammen mit dem Fahrer des PKW und zwei weiteren Personen – davon einer, mit welcher er bereits im September 2025 aufgegriffen worden war –, von der Bundespolizeiinspektion Forst kontrolliert und auf die Dienststelle Forst verbracht.

5 Am 23. März 2026 hörte die Bundespolizei ihn unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers zur Einreiseverweigerung an, verweigerte ihm gemäß Art. 14 Schengener Grenzkodex i.V.m. § 15 AufenthG mit Bescheid vom selben Tag die Einreise und ordnete die Zurückweisung nach Polen an, die sie sofort vollzog. Zur Begründung führte die Behörde insbesondere aus, dass der Antragsteller keine Dokumente habe vorlegen können, die ihm eine Einreise gestatten, und es bestehe ein Einreiseverbot gegen ihn.

6 Dagegen wendet der Antragsteller sich mit seinem am 13. April 2026 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

7 Er behauptet unter Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Mai 2026, bereits beim Aufgreifen am 22. März 2026 als auch im Rahmen der dolmetschergestützten Anhörung zur Einreiseverweigerung am 23. März 2026 gegenüber der Bundespolizei ein Asylgesuch geäußert zu haben. Jedenfalls aus den Gesamtumständen (Äußerung eines Asylgesuchs bei Einreise über Schleswig-Holstein 2025, erneuter Versuch der Einreise 2026 über Brandenburg, Herkunftsland mit hoher Anerkennungsquote) sei aber erkennbar gewesen, dass er Asyl begehre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte greife bei dem vorliegend erbrachten Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Asylgesuchs – der jedenfalls durch den kohärenten Vortrag zu Ort und Zeit der Asylantragstellung erbracht sei – eine Beweislastumkehr dahingehend, dass die Behörde darlegen und beweisen müsse, dass kein Asylgesuch geäußert worden sei. Diesen Beweis habe die Antragsgegnerin hier nicht erbracht. Die von ihr eingereichten dienstlichen Erklärungen der Beamten seien unter anderem dahingehend lückenhaft, das keine Erklärung der am Aufgriff beteiligten Beamten vorlägen. Die dolmetschergestützte Einreisebefragung sei inhaltlich nicht dokumentiert worden. Aus den dienstlichen Erklärungen ergebe sich im Übrigen, dass er geäußert habe, Schutz vor erneuter Inhaftierung in Polen zu begehren. Dies stelle bereits ein Asylgesuch dar.

8 Der Antragsteller beantragt wörtlich,

9 1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des genannten Bescheids zu verpflichten, ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu gewähren und für ihn ein Asylverfahren durchzuführen,

10 2. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des genannten Bescheids

11 a. zu verpflichten, ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu gewähren und ihm die Gelegenheit zur formalen Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu gewähren,

12 b. hilfsweise zu verpflichten, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchzuführen,

13 c. hilfsweise zu verpflichten, auf ihre Kosten umgehend darauf hinzuwirken, den Antragsteller wieder nach Deutschland zurückzuführen und ihm die vorläufige Einreise nach Deutschland zu gewähren,

14 d. hilfsweise zu verpflichten, ihm den Grenzübertritt in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu gestatten und ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für das Asylverfahren einzuleiten,

15 sowie hilfsweise zu obigen Anträgen mit Schriftsatz vom 13. Mai 2026,

16 1. die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Zurückweisung bzw. Einreiseverweigerung aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22./23. März 2026 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen;

17 2. die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen, indem die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Rückabwicklung der Zurückweisung des Antragstellers nach Polen am 23. März 2026 zu veranlassen.

18 Die Antragsgegnerin beantragt,

19 die Anträge zurückzuweisen.

20 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Einreiseverweigerung rechtmäßig sei. Es bestehe ein bestandskräftiges und bis zum 12. September 2027 befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Bereits aufgrund des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei dem Antragsteller die Einreise ins Bundesgebiet zu verweigern gewesen. Darüber hinaus habe der Antragsteller keine den Grenzübertritt legitimierenden Dokumente und keine gültigen Reisedokumente vorlegen können. Die Einreiseverweigerung sei obligatorisch. Ein Anspruch eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf Stellung eines Asylantrags in einem anderen, von ihm selbst gewählten, Mitgliedstaat bestehe nicht. Es sei dem Antragsteller unbenommen, jederzeit in Polen um Asyl nachzusuchen. Die hilfsweise gestellten Anträge seien ebenfalls zurückzuweisen. Der Hilfsantrag zu 2.b. richte sich bereits gegen die falsche Antragsgegnerin. Jedenfalls bestehe aber kein Anspruch auf Durchführung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens in einem beliebigen, selbst gewählten Mitgliedsstaat. Die Hilfsanträge zu 2.c. und d. seien jedenfalls zurückzuweisen, da kein Anspruch des Antragstellers auf Einreise oder Grenzübertritt ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin erklärt, der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt ein Asylgesuch geäußert. Dies ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang und dem Aktenvermerk vom 15. April 2026. Außerdem verweist sie auf die von ihr eingereichten dienstlichen Erklärungen von mit den entsprechenden Maßnahmen befassten beteiligten Beamten.

21 Mit Beschluss vom 15. Mai 2026 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

23 Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) nach Übertragung des Rechtsstreits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Kammer entscheidet, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

24 1. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Anträge zu 1) und zu 2) Ziffer a, b und d nach § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreisegestattung und Weiterleitung an die zuständige oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung durch die Antragsgegnerin im Sinne von § 18 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) begehrt, um dort einen (förmlichen) Asylantrag stellen zu können, sodass die Durchführung eines Asylverfahrens oder zunächst eines sogenannten Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch die Bundesrepublik eingeleitet werden kann (vgl. zur Statthaftigkeit eines solchen Antrages VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 6 L 192/25 –, Rn. 23 - 24, juris).

25 2. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller wendet sich nicht lediglich gegen die Zurückweisung an der Grenze, sondern begehrt die Einreise in das Bundesgebiet (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 6 L 192/25 –, juris Rn. 24). Über die mit Schriftsatz vom 13. Mai 2026 gestellten Hilfsanträge ist danach nicht zu entscheiden.

26 Dem Antrag fehlt auch nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sein Antragsziel schneller und einfacher erreichen könnte, indem er etwa in Polen einen Asylantrag stellen könnte und dort dann ein Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet würde (vgl. dahingehend Zeiser, NVwZ 2025, 1156, S. 1157 f.). Der Antragsteller hat unter Verweis auf die für die Republik Polen geltende Verordnung des Ministerrates vom 27. März 2025 über die vorübergehende Einschränkung des Rechts auf Antragstellung für internationalen Schutz, durch eidesstattliche Versicherung und Vorlage von Unterlagen betreffend seinen sechsmonatigen Aufenthalt in einem bewachten Zentrum für Ausländer ( Ablichtung eines Beschlusses über Alternativmaßnahmen zur Inhaftierung, Komendant Podlaskiego Oddziału Straży Granicznej vom 13.03.2026*)* glaubhaft gemacht, dass sein in Polen geäußerter Wunsch nach internationalem Schutz aufgrund seiner Einreise über die belarussisch-polnische Grenze nicht bearbeitet worden ist (vgl. hierzu bereits Amnesty International, Poland: Law „suspending“ asylum claims vom 1. Mai 2025, https://www.amnesty.org/en/documents/eur37/9322/2025/en/; und die derzeitige Verlängerung der Maßnahme um weitere 60 Tage ab dem 21. Mai 2026 laut dem polnischen Ministerium für innere Angelegenheiten und Verwaltung https://www.gov.pl/web/mswia/czasowe-i-terytorialne-zawieszenie-prawa-do-azylu-przy-granicy-polsko-bialoruskiej-przedluzone-o-nastepne-60-dni).

27 3. Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt danach voraus, dass ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme, vorliegen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

28 Ist eine begehrte einstweilige Anordnung – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (hierzu VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 6 L 192/25 –, juris Rn. 27), ist Voraussetzung für eine solche Anordnung, dass ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zum Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 6 S 32/21 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – durchzuführen.

29 Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch (dazu a.) und Anordnungsgrund (dazu b.) glaubhaft gemacht.

30 a. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung. Die Zurückweisung des Antragstellers an der Grenze und seine Rückführung nach Polen wird sich in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. Der hierdurch geschaffene rechtswidrige Zustand dauert an. Dem Antragsteller steht ein Anspruch nach Art. 20 i.V.m. Art. 3 Dublin-III-Verordnung zu, dass ein Dublin-Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

31 Die Antragsgegnerin kann die Zurückweisung nicht auf § 15 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen, der im Bescheid vom 23. März 2026 i.V.m. Art. 14 Schengener Grenzkodex angeführt wird. § 15 AufenthG ist hier nicht anwendbar. Die Zurückweisung von Asylsuchenden richtet sich grundsätzlich nach §§ 18, 18a AsylG, auf diese Personengruppe ist § 15 AufenthG folglich unanwendbar, vgl. auch § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Da der europarechtliche Asylantragsbegriff (vgl. Art. 2 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Asylverfahrensrichtlinie) besonders weit ist, ist mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung nach § 15 AufenthG stets zu prüfen, ob die Person nicht asylsuchend ist (Huber/Mantel/Huber/Nestler/Vogt, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 15 Rn. 5, beck-online). § 18 AsylG wiederum regelt, wie zu verfahren ist, wenn eine Person bei einer Grenzbehörde, in der Regel der Bundespolizei (vgl. § 71 Abs. 3 AufenthG) um Asyl nachsucht, wann die Person an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitergeleitet (Abs. 1), wann ihr die Einreise verweigert und sie zurückgewiesen (Abs. 2) und wann sie zurückgeschoben wird (Abs. 3). Sobald eine Person auf irgendeine Weise zum Ausdruck bringt, dass sie um Schutz nachsucht, ist grundsätzlich § 18 AsylG anzuwenden. Im Zweifel ist von einem Schutzantrag auszugehen (unter Hinweis auf Art. 2 lit. b Asylverfahrensrichtlinie: „bei dem davon ausgegangen werden kann“ s. insgesamt hierzu Huber/Mantel/Nestler/Vogt, 4. Aufl. 2025, AsylG § 18 Rn. 2, beck-online).

32 § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG aber kommt hier als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung an der Binnengrenze aufgrund vorrangigen Unionrechts ebenfalls nicht in Betracht, wenn ein Asylgesuch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschlands – einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen – gestellt wurde (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 – VG 6 L 192/25 –, juris Rn. 31 ff. ff.). Entsprechendes gilt für § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2025 – VG 6 L 192/25 –, juris Rnr. 71 ff.). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem bestandskräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 12. September 2025, das lediglich aufenthaltsrechtliche bzw. strafrechtliche Folgen hat (vgl. BeckOK AuslR/Maor, 47. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 11 Rn. 94, beck-online).

33 Der Antragsteller hat hier glaubhaft gemacht hat, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschlands geäußert zu haben, der das Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung auslöst.

34 Ein solcher Antrag in Form eines Asylgesuchs kann auch mündlich gestellt werden (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung, vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 – juris Rn. 84). Nach Art. 2 Buchst. b) der ergänzend zur Anwendung kommenden Asylverfahrensrichtlinie (vgl. 54. Erwägungsgrund der Asylverfahrensrichtlinie) wird der Begriff des „Antrags auf internationalen Schutz“ dahingehend definiert, dass es sich dabei um das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat handelt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzes anstrebt. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie können Schutzanträge auch bei anderen als den zuständigen Behörden gestellt werden. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 Asylverfahrensrichtlinie nennt hierfür beispielhaft Polizei und Grenzschutz. Maßgeblich ist dabei, ob die Äußerung objektiv betrachtet für den Empfänger anhand der im Empfangszeitpunkt bekannten Umstände als Äußerung des Willens, internationalen Schutz zu erhalten, zu verstehen ist (vgl. zu § 13 AsylG Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 2 B 80/25 –, juris Rn. 14). Danach hat der Antragsteller vorliegend einen Antrag auf internationalen Schutz geäußert.

35 Dies ergibt sich im Wesentlichen aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Mai 2026, die auf zulässige Weise übermittelt worden ist (§ 55a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die in englischer Sprache verfasste eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist beachtlich. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 55 VwGO i.V m. § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach Gerichtssprache Deutsch ist.

36 184 GVG gilt nur im Hinblick auf Erklärungen des Gerichts und Erklärungen gegenüber dem Gericht, nicht jedoch für Beweismittel (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15. November 2023 – 10 W 195/23 –, juris Rn. 5). Fremdsprachige Urkunden sind nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Das folgt unmittelbar aus der nach § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des § 142 Abs. 3 ZPO, nach der es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Erst wenn eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 – 9 B 418/95 –, Rn. 6, juris). Ob eine Übersetzung eingeholt werden muss, entscheidet sich nach den Sprachkenntnissen des Gerichts, also sämtlichen Mitgliedern des Kollegiums, nicht nach denen der Parteien (Anders/Gehle/Bünnigmann, 84. Aufl. 2026, ZPO § 142 Rn. 19, beck-online).

37 Danach war hier keine Übersetzung erforderlich. Eine eidesstattliche Versicherung stellt im vorläufigen Rechtsschutz ein Beweismittel dar und kommt damit einer Urkunde näher als einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz. Dafür spricht § 294 Abs. 1 ZPO, wonach, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, sich aller Beweismittel bedienen kann, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden kann (vgl. unproblematisch zur eidesstattlichen Versicherung als Urkunde LG Köln, Urteil vom 26. November 2014 – 18 O 12/14 –, juris Rn. 36; anders LG Verden, Urteil vom 18. Januar 2023 – 1a O 134/21 –, juris Rn. 25, juris). Die Kammer ist der englischen Sprache soweit hinreichend mächtig ist, dass sie die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers verstanden hat. Dies dürfte insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die eidesstattliche Versicherung in einfacher Sprache verfasst ist, auch auf die Antragsgegnerin zutreffen, sodass das Gericht auch nach pflichtgemäßem Ermessen nicht gehalten war, eine Übersetzung einzuholen (in diesem Sinne auch BPatG München, Beschluss vom 18. November 2015 – 20 W (pat) 78/13 –, juris Rn. 10).

38 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, bereits beim Aufgriff durch die Bundespolizeiinspektion Forst am 22. März 2026 hinreichend deutlich gemacht zu haben, internationalen Schutz beantragen zu wollen. Dazu führt er in der eidesstattlichen Versicherung konkret und nachvollziehbar aus, er sei direkt nach dem Überqueren der Brücke bei der deutsch-polnischen Grenze im Auto angehalten worden. Als er von den deutschen Polizeibeamten um Vorlage von Dokumenten gebeten worden sei, habe er gesagt, er benötige Asyl. Es gibt auch keine gegenteilige konkrete Schilderung des Geschehens hinsichtlich der Dokumentenkontrolle. Der im Verwaltungsvorgang befindliche Aufgriffsbericht ist lediglich eine Zusammenfassung des aus Sicht der Beamten wesentlichen Geschehens rund um den Aufgriff und enthält keine Angaben zu konkreten Äußerungen der Beteiligten, außer dass die in Gewahrsam genommenen Personen (sämtlich eritreische Staatsangehörige) angegeben hätten, sich seit etwa 6 Monaten in Polen aufgehalten zu haben. Dem entnimmt das Gericht allerdings, dass grundsätzlich eine hinreichende Verständigung möglich war.

39 Zudem hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, im Rahmen des dolmetscherstützten Gesprächs am 23. März 2026 hinreichend deutlich gemacht zu haben, dass er (weiterhin) internationalen Schutz begehrt.

40 Aus dem Verwaltungsvorgang zu der Zurückweisung am 12./13. September 2025 ergibt sich, dass der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz geäußert und diesen auch begründet hatte. Er gab dazu seinerzeit gegenüber der Bundespolizei an, er habe aus politischen Gründen sein Heimatland verlassen. Es herrsche keine Demokratie. Er habe für die Armee arbeiten müssen. Es gebe keine Meinungsfreiheit. Er sei 18 Monate inhaftiert gewesen. Dies würde ihm auch bei Rückkehr drohen. Auf damalige Frage, was er in Deutschland wolle, erklärte er, dass er Asyl beantragen wolle. Die belarussische Armee habe ihm geholfen, die Grenze zu überqueren. Er sei mit Hilfe eines Schleusers zur deutschen Grenze gelangt (Anhörung zur Aufenthaltsbeendigung, Bl. 28 f.). Über diesen Antrag auf internationalen Schutz war bei der Zurückweisung am 12./13. September 2025 nicht entschieden worden. Diesen Verwaltungsvorgang hatte die Antragsgegnerin herangezogen und damit zur Kenntnis genommen, da sie ihn dem Antragsteller im Rahmen des dolmetschergestützten Gesprächs am 23. März 2026 vorgelegt hat.

41 Vor diesem Hintergrund waren die eidesstattlich versicherten Äußerungen des Antragstellers während des dolmetscherstützten Gesprächs am 23. März 2026 objektiv nur so zu verstehen, dass er (weiterhin) internationalen Schutz begehrt. Der Antragsteller hat bei dem dolmetschergestützten Gespräch am 23. März 2026 angegeben, sich sechs Monate in einer polnischen Abschiebehaftanstalt befunden zu haben. Die polnischen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht annehmen wollen, weil er über Belarus eingereist sei. Er habe sich im Rahmen des Gesprächs gegenüber der deutschen Polizei geweigert, bestimmte Unterlagen zu unterschreiben und dazu angegeben, sich wegen seines Gesuchs um Asyl in Deutschland an das Gericht wenden zu wollen und wenn nötig dort die notwendigen Unterschriften zu leisten, weswegen die Beamten verärgert gewesen seien.

42 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dienstlichen Erklärung des Polizeimeisters H... . Seine Angabe, die Einlassungen des Antragstellers hätten sich lediglich auf die Ablehnung einer Rückkehr in die Republik Polen bezogen aufgrund der Befürchtung, erneut inhaftiert zu werden, nicht jedoch auf das Begehren von internationalem Schutz im Bundesgebiet, stellt sich als seine Bewertung dar, wie er die Angaben des Antragstellers verstanden hat. Er gibt die Äußerungen des Antragstellers nicht im Einzelnen wieder, sondern fasst sie zusammen. Das gilt insgesamt für das Geschehen, etwa hinsichtlich des Umstands, dass dem Antragsteller bei dem dolmetschergestützten Gespräch mit Polizeimeister H... wohl auch die Anhörung zur Einreiseverweigerung vom 22. März 2026 übersetzt worden ist. Dies jedenfalls ist aus der dienstlichen Erklärung von Polizeimeister U...zu schließen, der erklärte, das Formular am 22. März 2026 bereits in Vorbereitung auf eine spätere ordnungsgemäße Belehrung und Aushändigung ausgedruckt zu haben. Die Übersetzung der entsprechenden Unterlagen sei im weiteren Verlauf aber durch die 4. Dienstgruppe im Frühdienst erfolgt.

43 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den dienstlichen Erklärungen von Polizeihauptmeister G... , Polizeimeister U... , Polizeimeister U...oder Polizeiobermeister R... die weder beim Aufgriff noch bei dem dolmetschergestützten Gespräch anwesend waren und damit keine Aussagen treffen konnten über die Zeiten, in denen der Antragsteller das Asylgesuch äußerte. So war Polizeihauptmeister G...der verantwortliche Gewahrsamsbeamte auf der Dienststelle. Bei dem dolmetschergestützten Gespräch war er nicht anwesend. Er gab insofern selbst an, nicht sagen zu können, ob bei der „Befragung und Erläuterung/Belehrung zur Einreiseverweigerung“ ein Asylgesuch geäußert wurde. Vor diesem Hintergrund ist seine Angabe in dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerk vom 15. April 2025, es sei kein Asylgesuch geäußert worden, lediglich als Schlussfolgerung der Berichte der Kollegen zu verstehen. Polizeimeister U... und Polizeiobermeister R...waren am 22. März 2026 in der Spätschicht zur strafrechtlichen und grenzpolizeilichen Sachbearbeitung in den Diensträumen der Dienststelle eingesetzt. Sie unterstützten nach eigenen Angaben bei der Durchsuchung der Personen nach Ankunft im Gewahrsamsbereich der Dienststelle und bei der Erfassung im polizeilichen System, hatten danach aber keine Berührungspunkte mehr mit dem Sachverhalt. Polizeimeister U...war im Nachtdienst mit dem Sachverhalt betraut und führte regelmäßige Kontrollen der Gewahrsamsräume durch. Er erklärte, dass die Übersetzung und Zurückweisung dann nach seinem Dienstende im Frühdienst erfolgt sei.

44 Der Antragsteller hat das Asylgesuch außerdem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gestellt, weil er tatsächlich, wenn auch nicht im Rechtssinne Deutschland betreten hat (vgl. bei ähnlicher Sachverhaltskonstellation VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 6 L 192/25 –, juris Rn. 37 ff.).

45 b. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

46 Es ist davon auszugehen, dass ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ergibt sich aus den hinreichend nachvollziehbar dargelegten persönlichen Umständen des Antragstellers. Der psychisch erheblich belastete Antragsteller befindet sich ohne Aufenthaltsrecht in Polen. Er ist mittellos, nicht krankenversichert und wird derzeit wohl nur freiwillig über eine NGO unterstützt. Der von ihm gestellte Asylantrag in Polen, mit dem er staatliche Leistungen erhalten könnte (vgl. dazu Zeiser, NVwZ 2025, 1156, S. 1158 f.), ist von den polnischen Behörden nicht angenommen worden. Es ist davon auszugehen, dass ein weiteres Schutzgesuch, wie bereits in der Vergangenheit, nicht angenommen würde (vgl. dazu unter 2.), was eine Zurückführung ins Herkunftsland ohne Durchführung eines Asylverfahrens zur Folge hätte. Es droht jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

47 4. Der Antrag ist dagegen unbegründet, soweit der Antragsteller die Einreise über den Grenzübertritt hinaus in die Bundesrepublik begehrt. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf Wiederherstellung des Zustandes vor dem Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs – hier die Zurückweisung nach Polen – gerichtet. Vor der Zurückweisung war der Antragsteller noch nicht im rechtlichen Sinne ins Bundesgebiet eingereist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

48 Ein Anspruch auf Gestattung der Einreise im Sinne von § 13 AufenthG zur Durchführung des Dublin-Verfahrens über den Grenzübertritt hinaus ergibt sich weder aus Unionsrecht noch aus dem nationalen Recht. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2025 – 6 L 192/25 –, juris Rn. 75-88) verwiesen, denen sich die Kammer anschließt.

49 5. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Antragsgegnerin zur Zurückführung auf ihre Kosten und zur vorläufigen Gestattung der Einreise im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten (vgl. Antrag zu 2, Ziff. c), hat ebenfalls keinen Erfolg. Für eine Zurückführung nach Deutschland auf Kosten der Antragsgegnerin fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller der Zurückführung auf Kosten der Antragsgegnerin bedürfte, weil sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zu erwarten sind. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller sich nicht – nötigenfalls mit Unterstützung – selbst zur Grenze begeben könnte. So hat er es noch im März 2026 vermocht, nach seiner Entlassung aus dem bewachten Zentrum für Ausländer in Białystok, östlich von Warschau, zur deutschen Grenze zu gelangen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ihm dies von Warschau aus nicht möglich sein soll, zumal er dort aktuell durch eine örtliche NGO unterstützt wird.

50 Es kann insofern dahinstehen, aus welcher Anspruchsgrundlage sich ein solcher Zurückführungsanspruch ergeben soll. Eine Folgenbeseitigung dürfte insofern jedenfalls nicht in Betracht kommen, da nach eigenen Angaben die Verbringung aus dem grenznahen Ort Zielona Góra, in dem er sich nach der Zurückweisung am 23. März 2026 vorübergehend aufgehalten hatte, nach Warschau durch die polnische Caritas veranlasst worden war.

51 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antragsgegnerin sind die gesamten Kosten aufzuerlegen, weil der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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