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2 Ws 149/25•KG Berlin 2. Strafsenat, 2026-01-08, 2 Ws 149/25
2 Ws 149/25Tribunal supérieur / IIe chambre pénale8 janv. 2026
Zum Einkauf von frei verkäuflichen Nahrungsergänzungsmitteln durch einen Sicherungsverwahrten. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin I, 30. Oktober 2025, 589f StVK 59/25 Vollz
Entscheidungsdatum: 2026-01-08
Aktenzeichen: 2 Ws 149/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0108.2WS149.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 5 StVollzG, § 58 Abs 1 SichVVollzG BE, § 58 Abs 4 SichVVollzG BE
Rechtskraft: ja
Zum Einkauf von frei verkäuflichen Nahrungsergänzungsmitteln durch einen Sicherungsverwahrten.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 30. Oktober 2025, 589f StVK 59/25 Vollz
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin I - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Oktober 2025, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, sowie unter Aufhebung des Bescheides der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 30. Juni 2025 verpflichtet, den Antrag des Untergebrachten auf Bestellung rezeptfreier Melatonin-Dragees im Wege des Versandhandels unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse.
I.
1 Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 6. August 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. September 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, Anstiftung zur Herstellung kinderpornographischer Schriften sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen. Seit dem 7. August 2022 befindet er sich in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung.
2 Am 28. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vollzugsanstalt die Genehmigung der Bestellung rezeptfreier Melatonindragees im Wege des Versandhandels. Mit Bescheid vom 30. Juni 2025 lehnte die Vollzugsanstalt den Antrag ab.
3 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tage begehrte er, die Vollzugsanstalt unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides zu verpflichten, seinen Antrag neu zu bescheiden.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Im Falle der Spruchreife begehrt er eine abschließende Entscheidung.
II.
5 Die gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der ausschließlich die Sachrüge erhoben wird, hat Erfolg.
6 1. Die Nachprüfung ist indes nicht bereits deshalb zulässig, weil sie zur Fortbildung des Rechts geboten wäre. Das ist nach § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG nur der Fall, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 2023 – 2 Ws 41/23 – mwN und vom 4. Juni 2018 – 2 Ws 48/18 Vollz –). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufdeckt.
7 a) Obergerichtlich hat der Senat mit seinen Beschlüssen vom 16. August 2023 – 2 Ws 89/23 – und vom 24. Juli 2023 – 2 Ws 67/23 – entschieden, nach welchen Maßstäben sich die Verpflegung und der Einkauf für den Bereich der Sicherungsverwahrung nach § 58 SVVollzG Bln bestimmt.
8 (1) Nach § 58 Abs. 1 SVVollzG Bln dürfen sich die Untergebrachten selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 SVVollzG Bln erhalten sie die Möglichkeit, unter Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang einzukaufen, wobei die Einrichtung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 SVVollzG Bln auf ein Angebot hinzuwirken hat, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt nach § 58 Abs. 4 Satz 3 SVVollzG Bln die Einrichtung. § 58 Abs. 4 Satz 4 schließt solche Gegenstände, die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu gefährden vom Einkauf aus bzw. sieht deren mengenmäßige Beschränkung vor. Diese Bestimmung erfasst auch den Einkauf im Wege des Versandhandels (vgl. BlnAbghs-Drs. 17/0689, 87; Senat, Beschluss vom 24. Juli 2023, aaO).
9 (2) Vom Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 16. August 2023 und vom 24. Juli 2023 (jeweils aaO) entschieden ist insoweit, dass aus dem gesetzlichen Regelungskonzept des § 58 SVVollzG Bln kein genereller Anspruch des einzelnen Sicherungsverwahrten folgt, dass ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Lieferant seiner Wahl in das Einkaufs- und Bestellsortiment aufgenommen werden (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2016 – 2 Ws 211/16 – mwN). Welche Artikel in das Angebot aufgenommen werden, von welchen Händlern oder Versandhandelsunternehmen diese geliefert werden und wie der Einkauf zu organisieren ist, stellt das Gesetz vielmehr in das Ermessen der Vollzugsbehörde, bei dessen Ausübung einerseits auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht zu nehmen ist und das andererseits seine äußeren Grenzen darin findet, dass die Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt gefährdende Gegenstände nicht zum Einkauf zugelassen werden dürfen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. August 2023 und vom 24. Juli 2023, jeweils aaO mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2023 – 1 Vollz 615/23 –; OLG Karlsruhe aaO). Danach getroffene Regelungen betreffend das Einkaufssortiment unterliegen der gerichtlichen Überprüfung (nur) insoweit, als zu entscheiden ist, ob die Justizvollzugsanstalt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 115 Abs. 5 StVollzG).
10 (3) Ebenfalls entschieden hat der Senat, dass es sich bei den Tatbestandsmerkmalen der Eignung (eines potentiellen Einkaufgutes) zur Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, deren Auslegung und Anwendung der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2023 aaO; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. April 2016 – Vollz (Ws) 13/14 – mwN). Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, bedarf es für die Annahme der Eignung zur Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung keiner konkreten Anhaltspunkte für eine reale Gefahr; vielmehr genügt die Feststellung einer generell-abstrakten Gefährlichkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2023 aaO; OLG Celle, Beschluss vom 21. August 2018 – 3 Ws 205/18 – mwN; vgl. zum Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96 – mwN). Auslegung und Anwendung der Norm unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 aaO; OLG Saarbrücken aaO mwN). Daraus folgt, dass die dem Gegenstand generell-abstrakt zukommende Eignung, in einer die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdenden Weise eingesetzt zu werden oder zu wirken, in Beziehung zu den der Anstalt zu Gebote stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht anzuwendenden Kontrollmittel gesetzt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 aaO mwN). Kommt einem Gegenstand nach der durchzuführenden Prüfung die Eignung zu, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung zu gefährden, ist dessen Zulassung zum Einkauf allerdings zwingend ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 2 Ws 2/24 Vollz -).
11 (4) Ebenfalls obergerichtlich entschieden ist, dass der Vollzugsbehörde dabei auf Tatbestandsseite ein Beurteilungsspielraum zukommt, dessen Einhaltung gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich anhand des Maßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz – und Beschluss vom 12. Februar 2024 - 2 Ws 2/24 Vollz - jeweils mwN). Die Gerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Diese eingeschränkte Überprüfungs- und Korrekturmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass die Vollzugsbehörde die maßgeblichen Gründe ihrer Beurteilung zu erkennen gibt (Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 aaO mwN).
12 (5) Der vorliegende Einzelfall gibt auch keinen Anlass den Anwendungsbereich des § 38 SVVollzG Bln näher zu bestimmen. Es bedarf hier nämlich keiner Klärung, ob diese Norm bereits deshalb keine Anwendung auf eine Bestellung im Versandhandel findet, weil hierdurch - anders als etwa durch den Paketversand durch Angehörige - keine Kontakte mit Bezugspersonen gefördert würden (vgl. BlnAbghs-Drs. 17/0689, 70; jeweils zu § 33 StVollzG: BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 28. Ed.; § 33 StVollzG Rn. 2; Arloth/Krä, 5. Aufl., § 33 StVollzG Rn. 1 mwN). Denn § 58 Abs. 4 SVVollzG Bln ist auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall schon deshalb vorrangig anzuwenden, weil es sich um die speziellere Norm handelt.
13 (6) Obergerichtlich entschieden ist auch, dass die Vollzugsbehörde durch Allgemeinverfügung in Form einer Hausordnung im Hinblick auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt allgemeine Grenzen festlegen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2024 – 2 Ws 2/24 Vollz – und vom 28. Dezember 2015 – 2 Ws 289/15 Vollz –, BeckRS 2016, 2306 [zur Festlegung der Größe von Fernsehgeräten im Rahmen von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG Bund] mwN).
14 b) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich aus der Rechtsbeschwerde nicht.
15 2. Sie ist allerdings nach § 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Das ist der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen könnte und so von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge (§ 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG). Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 203/18 Vollz – mwN). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 aaO mwN). So liegt der Fall hier.
16 a) Die Strafvollstreckungskammer hat abweichend von der oben dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung ihre im Sinne des § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkte Prüfungskompetenz der Eignung zu Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verkannt und es versäumt die Entscheidung der Vollzugsbehörde nach den Grundsätzen, die nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bestehen, zu überprüfen. Stattdessen hat die Strafvollstreckungskammer die eigene - und zudem nicht begründete - Entscheidung getroffen, bei „Nahrungsergänzungsmitteln wie etwa Melatonin-Dragees“ liege eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt vor. Überdies hat die Strafvollstreckungskammer hierbei entgegen der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats, nach welcher Bestellungen im Wege des Versandhandels in § 58 Abs.4 SVVollzG Bln geregelt werden (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2023 - 2 Ws 67/23 -), § 38 SVVollzG Bln angewendet.
17 b) Auch die ablehnende Entscheidung der Vollzugsbehörde, die sich nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer allein darauf stützt, dass die Hausordnung die Annahme von Nahrungsergänzungsermitteln ausschließe und der Antragssteller sich weder eine medizinische Notwendigkeit noch Unbedenklichkeit habe ärztlich bescheinigen lassen, erweist sich nach den oben dargestellten Grundsätzen als beurteilungsfehlerhaft, weil sie nicht von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist.
18 (1) Eine von frei verkäuflichen Nahrungsergänzungsmitteln im Allgemeinen oder rezeptfrei erhältlichen Melatonin-Dragrees im Besonderen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgehende Gefährlichkeit liegt nicht auf der Hand. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür oder gar dafür, ob und inwieweit durch eine missbräuchliche Nutzung derselben, sei es durch den Untergebrachten selbst oder andere Personen, eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt - etwa in Form einer Gefährdung der Gesundheit untergebrachter Personen - bestehen könnte, hat die Vollzugsbehörde nicht erkennbar in ihre Erwägungen einbezogen. Auch aus der Hausordnung ergibt sich hierzu nach den Feststelllungen der Strafvollstreckungskammer nichts.
19 (2) Die Ermittlung solcher Anhaltspunkte ist Sache der Vollzugsbehörde. An sie richtet die § 58 Abs. 4 SVVollzG Bln den Auftrag, die auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz –). Der Untergebrachte ist in dem vom Grundsatz der Amtsermittlung beherrschten Vollzugsrecht grundsätzlich nicht darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2011 – 2 Ws 294/11 Vollz –). Erst wenn die Möglichkeiten der Amtsermittlung erschöpft sind, was hier offenkundig nicht der Fall ist, kommt eine Entscheidung nach der Beweislastverteilung in Betracht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 203 StObWs 273/21 –, juris Rn. 7).
20 Zwar kann ein medizinisch indizierter Bedarf des Untergebrachten ein im Rahmen einer gebotenen Abwägung bedeutsamer Umstand sein, Voraussetzung für die Einbringung eines im Übrigen ungefährlichen Gegenstandes ist er jedoch nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz –). Entsprechendes gilt für eine ärztlich bescheinigte Unbedenklichkeit. Es mag vorstellbar sein, dass es bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefahr im Einzelfall erforderlich sein kann, diese unter Mitwirkung des Untergebrachten aufzuklären, etwa bei drohenden Wechselwirkungen mit eingenommenen Medikamenten oder bestehenden Krankheiten. Solche Anhaltspunkte lassen sich hier indes weder den Erwägungen der Vollzugsbehörde, noch den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer entnehmen.
21 3. Die Sache war deshalb unter Aufhebung der behördlichen und gerichtlichen Entscheidung zur Neubescheidung zurückzuverweisen (§§ 115 Abs. 4 Satz 2, 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVollzG).
III.
22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
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