KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-06-23, 2 Ws 69/25

2 Ws 69/25Tribunal supérieur / IIe chambre pénale23 juin 2025

Regest

Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln sind diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehen, die wesentliche behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Sicherungsverwahrten haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind. Angesichts der therapiegerichteten Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung zählt hierzu in besonderem Maße der für den Sicherungsverwahrten zuständige Psychologe. § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln schließt dabei die Vertretung eines „maßgeblich Beteiligten“ durch einen anderen nicht notwendig aus. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin I, 26. März 2025, 589d StVK 31/24 Vollz

Texte intégral

KG Berlin 2. Strafsenat — 2 Ws 69/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-23

Aktenzeichen: 2 Ws 69/25

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0623.2WS69.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln sind diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehen, die wesentliche behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Sicherungsverwahrten haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind.

Angesichts der therapiegerichteten Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung zählt hierzu in besonderem Maße der für den Sicherungsverwahrten zuständige Psychologe.

§ 8 Abs. 5 SVVollzG Bln schließt dabei die Vertretung eines „maßgeblich Beteiligten“ durch einen anderen nicht notwendig aus.

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 26. März 2025, 589d StVK 31/24 Vollz

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 26. März 2025 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer – wie dem Senat aus einer Vielzahl früherer Verfahren bekannt ist – am 2. Juli 2002, rechtskräftig seit dem 25. März 2003, wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung an, die seit dem 20. August 2009 auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt (JVA) T vollzogen wird.

2 Mit seinem an das Landgericht Berlin I gerichteten Antrag vom 17. Februar 2024, dort eingegangen am 20. Februar 2024, beantragte der Sicherungsverwahrte sinngemäß die Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 15. Februar 2024 und der JVA T zu untersagen, den angefochtenen Vollzugs- und Eingliederungsplan „inhaltlich in jeglicher Form zu verwenden“ , da das Aufstellungsverfahren rechtsfehlerhaft gewesen sei. So hätten nicht alle an seiner Behandlung Beteiligten an der Konferenz teilgenommen, vielmehr sei der im Vollzugs- und Eingliederungsplan als Konferenzteilnehmer aufgeführte Psychologe tatsächlich gar nicht anwesend gewesen. In der Vollzugs- und Eingliederungsplanfortschreibung werde auf dessen Fachbeitrag vom 29. Januar 2024 Bezug genommen, der bei der Konferenz am 26. Januar 2024 demgemäß noch gar nicht vorgelegen habe.

3 Durch Beschluss vom 26. März 2025, der dem Sicherungsverwahrten erst am 29. April 2025 zugestellt worden ist und dessen Urschrift einen Rechtskraftvermerk vom 13. Mai 2025 trägt, hat die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da ein zur Anfechtung des Vollzugs- und Eingliederungsplans berechtigender Fehler im Aufstellungsverfahren nicht vorliege.

4 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Sicherungsverwahrte mit seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding erklärten Rechtsbeschwerde vom 20. Mai 2025, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er rügt u.a. dass die Strafvollstreckungskammer die Sache ausweislich des Beschlussrubrums als Strafvollzugsverfahren behandelt und auf der Grundlage des § 159 StVollzG Bund entschieden habe, obwohl er Sicherungsverwahrter sei und für ihn das SVVollzG Bln gelte.

II.

5 1. Die Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG Bund) ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

6 a) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts war der dem gerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Aufhebung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach § 109 StVollzG Bund zulässig, was zu den von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde gehört (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. September 2019 – 2 Ws 140/19 Vollz –, vom 25. September 2017 – 2 Ws 145/17 Vollz –, vom 29. Juli 2016 – 2 Ws 133/16 – und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz – , juris). Zwar trifft es zu, dass die Vollzugsplanfortschreibung grundsätzlich nicht als solche anfechtbar ist, sondern nur soweit sie einzelne Maßnahmen regelt oder die Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen oder Fehler im Aufstellungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 301; OLG Koblenz NStZ 2011, 222; OLG Hamburg StraFo 2007, 390; Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2020 – 2 Ws 41/20 Vollz – und vom 19. Februar 2009 – 2 Ws 531/08 Vollz –; Arloth/Krä StVollzG, 5. Aufl., § 7 Rn. 13 mwN). Die Strafvollstreckungskammer hat indes übersehen, dass der Beschwerdeführer mit der Behauptung, aufgrund der Abwesenheit des behandelnden Psychologen hätten nicht alle an der Behandlung Beteiligten an der Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz teilgenommen, gerade einen solchen Fehler im Aufstellungsverfahren geltend gemacht hat.

7 b) Das Rechtsmittel erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG.

8 aa) Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten, weil sich der Senat bisher zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage der an der Konferenz zu beteiligenden Personen gemäß § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln nicht geäußert hat.

9 bb) Daneben ist die Rechtsbeschwerde hier zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 2 BvR 2207/10 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 – 2 BvR 866/06 –; Senat, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 2 Ws 28/17 Vollz –, juris). Dies ist hier gegeben. Die Entscheidung lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer sich der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nicht bewusst war, indem sie die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes (StVollzG) über den Vollzugsplan und nicht das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (SVVollzG Bln) angewendet hat, welches die Konferenzbeteiligung weitergehend als die seit 2013 nicht mehr anwendbare Bundesregelung und auch als die für Strafgefangene geltende Vorschrift des § 9 Abs. 5 bis 7 StVollzG Bln regelt. Seit dem 1. Juni 2013 richtet sich die Durchführung der Vollzugsplankonferenz im Bereich der Sicherungsverwahrung nicht mehr – wie die Strafvollstreckungskammer angenommen hat – nach § 159 StVollzG Bund, sondern nach § 8 SVVollzG Bln (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 2 Ws 596/13 Vollz –, juris).

10 2. Nach dem Vorstehenden folgt aus der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorliegend auch ihre Begründetheit, denn es fehlt in der angefochtenen Entscheidung an den erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob der Teilnehmerkreis der Konferenz vom 26. Januar 2024 den Anforderungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln entsprochen hat.

11 a) Nach § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln führt die Einrichtung zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch, gegebenenfalls unter (fakultativer) Beteiligung eines früheren Bewährungshelfers und an der Vollzugsgestaltung einer vorangegangenen Freiheitsentziehung maßgeblich Beteiligter. Eine Konferenz setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus, um die sichere Information und den Gedankenaustausch der an der Behandlung (maßgeblich) Beteiligten zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 2 Ws 176/11 Vollz –, juris [zu § 159 StVollzG]; KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 5 Ws 113/19 Vollz –, juris [zu § 9 Abs. 5 StVollzG Bln] und vom 20. Februar 1995 – 5 Vollz (Ws) 471/94 –, NStZ 1995, 360 [zu § 159 StVollzG]). Sie soll den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Sicherungsverwahrten und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte bilden (vgl. KG, Beschluss vom 19. Mai 2020 aaO).

12 b) Die Frage, welche Personen zwingend an der Konferenz teilnehmen müssen, war zu § 159 StVollzG in den wesentlichen Grundzügen obergerichtlich geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 21.Juli 2011 aaO; KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 aaO und vom 11. Juli 2016 – 5 Ws 58/16 Vollz –, juris [zu § 159 StVollzG].) Die Rechtsprechung ist auf § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln übertragbar, der hinsichtlich des Teilnehmerkreises eine nahezu wortgleiche Regelung wie §159 StVollzG enthält. Eine genauere Konkretisierung des Teilnehmerkreises ist in den landesrechtlichen Straf- und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen nicht erfolgt (vgl. KG, Beschluss vom 19. Mai 2020 aaO).

13 aa) Als an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligte im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln sind danach diejenigen im Vollzug Tätigen anzusehen, die wesentliche behandlungsorientierte Funktionen wahrnehmen (Senat, Beschluss vom 18. April 2011 – 2 Ws 500/10 Vollz –, juris [zu § 159 StVollzG]) und daher genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Sicherungsverwahrten haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind (vgl. KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 aaO und vom 11. Juli 2016 aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 – 3 Ws 1051/06 –, juris [zu § 159 StVollzG]). In der Konferenz sollen verschiedene fachliche Sichtweisen über den Sicherungsverwahrten durch diejenigen Personen, die genaue persönliche Kenntnisse von ihm haben, zusammengeführt und ausgetauscht werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 204 StObWs 417/22 –, juris mwN [zu Art. 9 BayStVollzG]). Die Teilnehmer sollen den Sicherungsverwahrten möglichst gut kennen, um zu seiner Persönlichkeit kompetent Stellung beziehen zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2014 – 2 Ws 26/14 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 Ws 559/16 Vollz –, juris [zu § 8 Abs. 5 LSVVollzG]). An dieser Bewertung hat sich nichts dadurch geändert, dass die Regelung zur Vollzugsplankonferenz nun Bestandteil der Vorschriften zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung (§ 8 SVVollzG Bln) ist, mithin anders als § 159 StVollzG systematisch nicht (mehr) in dem Abschnitt des Gesetzes über den Aufbau und die Organisation der Anstalt bzw. Einrichtung (§§ 99 bis 106 SVVollzG Bln) enthalten ist (vgl. KG, Beschluss vom 19. Mai 2020 aaO). Ein hinreichend bestimmter, fester Kreis (zwingend) notwendiger Teilnehmer an der Konferenz mit der Folge einer – etwa bei Fehlen einzelner Personen – allein daraus herzuleitenden Anfechtbarkeit der getroffenen Festlegungen bzw. der Vollzugsplanung insgesamt ergibt sich daraus nicht (vgl. OLG Koblenz aaO; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 Ws 454/15 –, juris [zu § 14 Abs. 5 ThürJVollzGB]).

14 bb) Zu dem zu beteiligenden Personenkreis gehören danach unter anderem die Mitarbeiter der zuständigen Fachdienste wie des Sozialdienstes und des psychologischen Dienstes (vgl. KG, Beschluss vom 19. Mai 2020 aaO). Angesichts der therapiegerichteten Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung und der besonderen, den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 – entsprechenden Hervorhebung der Betreuungsangebote, die den therapeutischen Bereich betreffen, namentlich psychiatrische, psycho- sowie sozialtherapeutische Behandlungsangebote (vgl. §§ 15 bis 19 SVVollzG Bln), in § 66c Abs. 1 StGB, zählt hierzu in besonderem Maße der für den Sicherungsverwahrten zuständige Psychologe (vgl. Senat, Beschluss vom 18. April 2011 aaO).

15 cc) Allerdings schließt § 8 Abs. 5 SVVollzG Bln nach Auffassung des Senats die Vertretung eines „maßgeblich Beteiligten“ durch einen anderen nicht notwendig aus (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 – 3 Ws 1051/06 [StVollz] –, juris [zu § 159 StVollzG]). Eine solche dürfte insbesondere bei längerer krankheits- oder urlaubsbedingter Dienstabwesenheit in Betracht kommen, rein organisatorische Schwierigkeiten innerhalb der Einrichtung reichen insoweit nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 20. Februar 1995 aaO). Ob vorliegend die persönlich anwesende fachliche Leiterin der Einrichtung den Part des Psychologen quasi mit übernehmen durfte, lässt sich jedoch mangels ausreichender Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht beurteilen.

16 (1) Die Durchführung der in § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG vorgeschriebenen Konferenz dient nicht nur der sicheren Information, sondern auch dem Gedankenaustausch und der gemeinsamen Beratung der an der Vollzugsplanung zu Beteiligenden (vgl. OLG Frankfurt aaO). Danach ist nicht nur ein mehrstufiger Entscheidungsprozess, an dem die maßgeblichen Dienstkräfte nacheinander beteiligt werden, unzureichend (vgl. KG, Beschluss vom 20. Februar 1995 aaO). Vielmehr genügt auch eine nur schriftliche Information der übrigen Konferenzteilnehmer durch einen „maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten“ nicht (vgl. OLG Frankfurt aaO). Die Erörterung des Fachbeitrags des Einzeltherapeuten durch die übrigen Teilnehmer in der Konferenz allein erfüllt deshalb die Anforderungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der aktuelle Fachbeitrag, der ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 15. Februar 2024 das Datum 29. Januar 2024 trägt, tatsächlich schon am 12. Dezember 2023 verfasst worden ist. In diesem Fall wäre er zum Zeitpunkt der Konferenz am 26. Januar 2024 zudem bereits über sechs Wochen alt gewesen, so dass zweifelhaft erscheint, ob er noch die erforderliche Aktualität besitzt.

17 (2) Feststellungen zu dem Grund der Abwesenheit des – im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 15. Februar 2024 ausdrücklich, wenn auch zu Unrecht als Konferenzteilnehmer aufgeführten – Psychologen hat die Strafvollstreckungskammer nicht getroffen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob überhaupt ein Fall zulässiger Vertretung vorgelegen hat. Sollte, wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Februar 2024 vorgetragen hat, der Grund für die fehlende Beteiligung (allein) der Umstand gewesen sein, dass die Konferenz an einem Freitag stattgefunden hat und der zuständige Psychologe freitags grundsätzlich nicht in der Einrichtung anwesend ist, dürfte angesichts seiner hervorgehobenen Stellung und besonderen Bedeutung im Rahmen der Behandlung des Sicherungsverwahrten schon kein Fall vorgelegen haben, in dem er in zulässiger Weise hätte vertreten werden dürfen.

18 (3) Der umfassende Gedankenaustausch und die gebotene gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer können im Fall der Vertretung eines „maßgeblichen Beteiligten“ zudem nur gewährleistet werden, wenn der Vertreter diesen quasi ersetzen kann, also auch über dessen Qualifikation und Kenntnisstand über den Gefangenen verfügt, soweit dieser für die Vollzugsplanung von Relevanz ist. Es ist zwar davon auszugehen, dass die fachliche Leiterin der Einrichtung, die aufgrund ihrer Stellung für alle in der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung Untergebrachten zuständig ist, über eine ähnliche fachliche Qualifikation wie der Einzeltherapeut verfügt. Ob der Sicherungsverwahrte ihr persönlich bekannt war – und zwar gerade aus ihrer Tätigkeit im psychologischen Dienst – und ob sie sich über den im Vollzugsplan wiedergegebenen und wertenden Fachbeitrag des zuständigen Psychologen hinaus auch über die diesen Wertungen zu Grunde liegenden (therapeutischen) Fakten durch Rücksprache mit diesem vergewissert, sich also so umfassend informiert hat, dass sie diesbezügliche eventuelle Rückfragen der Konferenzteilnehmer hätte beantworten können, ist den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht zu entnehmen (vgl. OLG Frankfurt aaO).

19 c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, die an der Konferenz teilnehmenden Personen im Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht namentlich, sondern ausschließlich mit ihrer Funktionsbezeichnung aufzuführen, diese Verfahrensweise jedoch offensichtlich besonders fehleranfällig ist und die gerichtliche Kontrolle der Anwesenheit – insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Angaben zum Teil unzutreffend sind – erschwert. Aus einer Vielzahl anderer Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren ist dem Senat zudem bekannt, dass die Konferenzteilnehmer von der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung üblicherweise namentlich bezeichnet werden, wobei diese Dokumentationsform die Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten erhöht.

III.

20 1. Die Rechtsbeschwerde hat damit auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg. Der angefochtene Beschluss war mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bund). Die Sache ist aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher – auch zur Entscheidung über die gesamten Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG Bund).

21 2. Der Senat weist schließlich darauf hin, dass der – nach dem Vorstehenden zu Unrecht angebrachte – Rechtskraftvermerk auf der Urschrift des angefochtenen Beschlusses zu streichen sein wird.

Permalink

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