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10 L 511/25•VG Berlin 10. Kammer, 2025-09-29, 10 L 511/25
10 L 511/25Tribunal administratif / Chamber 1029 sept. 2025
1. Entsprechend der Übergangsvorschrift in § 50 Abs. 1 TEHG gelten nur in Bezug auf die Emissionen der Kalenderjahre vor Inkrafttreten der Neufassung die §§ 1-35 TEHG in der bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung weiter, sodass ab dem 6. März 2025 die dann geltende Fassung des TEHG anwendbar ist. (Rn.21) 2. Die Verpflichtungen nach dem TEHG bestehen in der Insolvenz ungeachtet der Fortführung des Betriebs fort. (Rn.25) 3. Für den Fall der Bestellung eines "schwachen Insolvenzverwalters" trifft die Abgabeverpflichtung weiterhin den Anlagenbetreiber. (Rn.26) 4. Nach § 16 Abs. 3 TEHG soll eine vollständige Erfüllung der unionsrechtlichen Pflichten aus dem Emissionshandel auch in der Insolvenz gesichert werden. (Rn.30) 5. Gegen die Einordnung als Insolvenzforderung i.S.d. §§ 38, 41, 45 InsO spricht, dass weder die Emissionshandelsstelle noch die Europäische Union bezüglich der abzugebenden Berechtigungen eine mit den Gläubigern von Vermögensansprüchen vergleichbare Stellung haben. (Rn.31) 6. Die Auswirkungen des Weiterbestehens der Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG in der Insolvenz auf die Sanierung des Unternehmens sind Aspekte, für deren Berücksichtigung es im Rahmen des § 16 Abs. 3 TEHG keine Anknüpfungspunkte gibt. (Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2025-09-29
Aktenzeichen: 10 L 511/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2025:0929.10L511.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Nr 2 TEHG vom 27.02.2025, § 3 Nr 3 TEHG vom 27.02.2025, § 7 Abs 1 TEHG vom 27.02.2025, § 16 Abs 1 TEHG vom 27.02.2025, § 16 Abs 3 TEHG vom 27.02.2025 ... mehr
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 8.191.294,18 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin betreibt zwei emissionshandelspflichtige Anlagen (ETS-Anlagen): eine Anlage zur Herstellung von Schwefelsäure (DEHSt-Nr.x... – "Spaltanlage"), und eine Anlage zur Herstellung von Titandioxid (DEHSt-Nr.x... – "Titanbetrieb"). Die Anlagen werden derzeit heruntergefahren und gereinigt. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26. September 2025, 15:58 Uhr begehrt sie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, zum 30. September 2025 die den durch die Tätigkeit im Kalenderjahr 2024 verursachten Emissionen entsprechende Anzahl von Emissionsberechtigungen abzugeben.
2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin von 2.727 Berechtigungen gemäß § 3 Nr. 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), die sie auf dem im europäischen Register geführten Anlagenkonto für die Spaltanlage (Kto.-Nr. J...) hält; die Antragstellerin erhielt für das Jahr 2024 eine kostenlose Zuteilung in Höhe von insgesamt 56.788 Emissionsberechtigungen, wovon 32.921 auf den Titanbetrieb und 23.867 auf die Spaltanlage entfielen. Gemäß dem verifizierten Emissionsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2024 stießen die ETS-Anlagen im Berichtszeitraum insgesamt 78.899 t CO2 aus.
3 Das Amtsgericht Krefeld – Insolvenzgericht – ordnete mit Beschluss vom 28. September 2025 (Az. 4...) die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt I... zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin wurde noch nicht eröffnet.
4 Zur Begründung ihres Antrags gibt die Antragstellerin u.a. an, dass es beabsichtigt sei, den Geschäftsbetrieb im Rahmen einer übertragenden Sanierung zum Erhalt des Standorts an einen Investor zu veräußern. Für den Erfolg sei entscheidend, ob der Käufer die Anlage in einem unbelasteten Zustand erwerben könne. Die bei ihr vorhandenen Berechtigungen reichten nicht aus, um die Abgabepflicht 2024 zu erfüllen. Durch einen zur Erfüllung der Abgabepflicht notwendigen Zukauf von Zertifikaten würden ihre noch vorhandenen liquiden Mittel zu großen Teilen aufgebraucht. Umgekehrt drohe ihr für den Fall der Nichtabgabe der Emissionsberechtigungen am 30. September 2025 eine Strafzahlung nach § 46 TEHG in Höhe von rund 10,42 Millionen Euro.
5 Die Antragstellerin meint, sie sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 TEHG verpflichtet, die Berechtigungen an die Antragsgegnerin abzugeben. Die zugrundeliegende Pflicht zur Beschaffung sei durch Unmöglichkeit entfallen, weil sie dazu nicht befugt sei und der vorläufige Insolvenzverwalter seinerseits eine Zustimmung nicht erteilen dürfe. Dem Zukauf von neuen Zertifikaten stehe die damit verbundene Gläubigerbenachteiligung entgegen.
6 Die Antragstellerin beantragt,
7 1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die Anlage mit der DEHSt-Nr. 7... ("Titanbetrieb Z...") bis zum 30. September 2025 insgesamt 38.435 Berechtigungen für das Berichtsjahr 2024 an die Antragsgegnerin abzugeben,
8 2. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, für die Anlage mit der DEHSt-Nr. 7... ("Spaltanlage Z...") bis zum 30. September 2025 insgesamt 40.464 Berechtigungen an die Antragsgegnerin abzugeben.
9 hilfsweise,
10 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, Zahlungspflichten wegen der nicht erfolgten Abgabe von Berechtigungen für die Anlage mit der DEHSt-Nr. 7... ("Titanbetrieb Z...") für das Berichtsjahr 2024 festzusetzen,
11 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, Zahlungspflichten wegen der nicht erfolgten Abgabe von Berechtigungen für die Anlage mit der DEHSt-Nr. 7... ("Spaltanlage Z...") für das Berichtsjahr 2024 festzusetzen.
12 Die Antragsgegnerin beantragt,
13 die Anträge vollumfänglich zurückzuweisen.
14 Sie hält daran fest, dass die Abgabeverpflichtung der Antragstellerin zum 30. September 2025 zu erfüllen sei und verweist insbesondere auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. September 2025 – OVG 7 S 13/25).
15 Daneben fehle es auch am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Der Antragstellerin seien für beide Anlagen insgesamt für das Jahr 2024 56.788 und für das Jahr 2025 53.820 kostenlose Berechtigungen zugeteilt worden. Dem Vortrag der Antragstellerin lasse sich nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt, an wen und zu welchem Zweck die Antragstellerin so viele der kostenlos zugeteilten Berechtigungen veräußert habe, dass sie ihre Abgabepflicht nicht mehr erfüllen könne. Falls die Antragstellerin tatsächlich keinen Zugriff auf Berechtigungen in der notwendigen Menge habe, müsse sie zusätzliche Berechtigungen erwerben.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte Bezug genommen.
II.
17 Der Antrag hat weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag Erfolg.
18 Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO).
20 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
21 1. Die Antragstellerin ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG i.d.F. vom 27. Februar 2025, in Kraft getreten am 6. März 2025) in Verbindung mit § 50 TEHG verpflichtet, zum 30. September 2025 die Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit als Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr (2024) verursachten Emissionen entspricht. Entsprechend der Übergangsvorschrift in § 50 Abs. 1 TEHG gelten nur in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1-35 TEHG in der bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung weiter, sodass im vorliegenden Fall die ab dem 6. März 2025 geltende Fassung des TEHG anwendbar ist.
22 Die Antragstellerin ist Betreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 TEHG. Danach ist Anlagenbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach dem ersten Halbsatz.
23 Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Krefeld – Insolvenzgericht – mit Be-schluss vom 29. August 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und Rechtsanwalt I... zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. der Insolvenzordnung (InsO) bestellt hat.
24 Das Weiterbestehen der Abgabeverpflichtung in der Insolvenz ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung gemäß § 16 Abs. 3 TEHG. Danach hat der Insolvenzverwalter, wenn über das Vermögen eines Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten (Satz 1). Alle Verpflichtungen des Betreibers, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort (Satz 2). Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten vorzunehmen (Satz 3). Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners nach Satz 1 sowie für den Insolvenzschuldner nach Satz 1 als eigenverwaltender Schuldner (Satz 4).
25 Mit der neuen Fassung der Vorschrift hat der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG dahingehend getroffen, dass die Verpflichtungen nach dem TEHG in der Insolvenz ungeachtet der Fortführung des Betriebs fortbestehen. Die Antragstellerin führt nach eigenen Angaben den Betrieb jedenfalls teilweise weiter. Damit besteht auch die Abgabeverpflichtung der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG weiter.
26 Der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG steht nicht entgegen, dass mit der Anordnung des Amtsgerichts Krefeld – Insolvenzgericht – der Antragstellerin kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sondern ein sog. "schwacher Insolvenzverwalter" bestellt worden ist. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO kann das Gericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Damit hat der vorläufige Insolvenzverwalter vorliegend nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Antragstellerin erhalten. Dies gilt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO nur, wenn ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Nur in diesem Fall führt der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO fort. Denn für den Fall der Bestellung des "schwachen Insolvenzverwalters" trifft die Abgabeverpflichtung weiterhin den Anlagenbetreiber (hier: die Antragstellerin). § 16 Abs. 3 Satz 4 dient nur dazu, den Übergang der Verpflichtungen nach dem TEHG vom Anlagen-betreiber auf den Insolvenzverwalter zu regeln, um das Fortbestehen der Verpflichtungen zu sichern.
27 Die Abgabeverpflichtung der Antragstellerin ist auch nicht durch Unmöglichkeit entfallen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Unmöglichkeit, sondern allenfalls um ein Unvermögen der Antragstellerin, die nicht im Besitz der erforderlichen Anzahl von Berechtigungen ist, um ihre Abgabeverpflichtung zu erfüllen. Dieses Unvermögen lässt die Erfüllung der Abgabeverpflichtung indes unberührt. Rechtsfolge der Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung ist nämlich nicht deren Erlöschen, sondern die Festsetzung einer (zusätzlichen) Sanktion nach § 46 Abs. 1 TEHG. Soweit sich die Antragstellerin aus Gründen des Gläubigerschutzes und der fehlenden Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehindert sieht, die erforderlichen Berechtigungen am Markt zu erwerben, steht dies offensichtlich im Spannungsverhältnis zu der Rechtsfolge des § 46 Abs. 1 TEHG, bei Nichtabgabe der Zertifikate durch die Festsetzung einer Sanktion das vorhandene Vermögen zusätzlich zu gefährden.
28 Dass der Gesetzgeber die Erfüllung der emissionshandelsrechtlichen Pflichten auch im Insolvenzverfahren sichern wollte, wird aber durch die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen für den Fall der Insolvenz eines der Emissionshandelspflicht unterliegenden Betreibers bestätigt. Nach der bis zum 24. Januar 2019 geltenden Fassung des § 25 Abs. 1 Satz 2 TEHG übernimmt der neue Betreiber bei Betreiberwechsel die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Betreibers nach den §§ 5 und 7 TEHG. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Insolvenz war im Wortlaut nicht enthalten. Nach der Änderung in § 25 Abs. 3 Satz 1 bis 4 TEHG (in der ab dem 25. Januar 2019 bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung) hieß es: Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenz-verfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Abs. 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/4727, Seite 46) zu der ab 2019 geltenden Fassung des § 25 TEHG muss der Insolvenzverwalter im Falle der Fortführung des Betriebs dafür sorgen, dass den Pflichten aus dem Emissionshandel, insbesondere der Pflicht zur Abgabe der Emissionszertifikate, nachgekommen wird. Entsprechendes galt für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis und dem Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner. Die Klarstellung diente der Umsetzung der mitgliedstaatlichen Pflicht aus Art. 16 der Richtlinie 2003/87/EG, wirksame Instrumente zur Durchsetzung der Abgabeverpflichtungen der Betreiber vorzusehen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 20/13585, S. 87) zu der derzeit geltenden Fassung der Vorschrift in § 16 (Änderung der Identität oder Rechtsform) wird ausgeführt: "§ 16 wurde im Grundsatz aus § 25 TEHG 2011 übernommen, jedoch auf die neu verpflichteten Schifffahrtsunternehmen und Verantwortlichen erweitert. Absatz 1 begründet die Pflicht des Betreibers, des Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen, die zuständige Behörde darüber zu informieren, wenn sich die Identität oder die Rechtsform des Verantwortlichen ändert. Mit der Änderung übernimmt der neue Verpflichtete die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglich Verpflichteten. Dies gilt insbesondere für die Berichts- und Abgabepflicht für das gesamte Kalenderjahr der Übernahme, auch wenn diese unterjährig erfolgt. Absatz 2 regelt die Rechtsfolgen eines Betreiberwechsels im Hinblick auf die Zuteilung kostenloser Berechtigungen. Ab dem Zeitpunkt der Anzeige des Betreiberwechsels gibt die zuständige Behörde die kostenlos zugeteilten Berechtigungen an den neuen Betreiber aus. Absatz 2 betrifft insofern nur Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber. Eine besondere Form des Wechsels des Verpflichteten ergibt sich bei Insolvenzverfahren. Die Regelung in Absatz 3 passt die Regelung des § 25 Absatz 3 TEHG 2011 an die Betrachtung auf Unternehmensebene an. Sie dient der Umsetzung der Abgabepflicht des Artikels 12 der EU-Emissionshandelsrichtlinie."
29 Der Wortlaut der Vorschrift ist bereits klar dahingehend, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem TEHG und damit auch der Abgabeverpflichtung im Insolvenzverfahren geregelt wird. Für ein Verständnis der Norm dahingehend, dass diese im Insolvenzverfahren keine Anwendung finde und diese Pflichten nur im Rahmen einer quotalen Befriedigung im Insolvenzverfahren zu erfüllen seien, gibt es daher keinen Raum.
30 Vielmehr regelt § 16 Abs. 3 TEHG eindeutig, dass eine vollständige Erfüllung der unionsrechtlichen Pflichten aus dem Emissionshandel auch in der Insolvenz gesichert werden soll. § 16 Abs. 3 TEHG in der Fassung vom 27. Februar 2025, welche auf die Abgabeverpflichtung für das Jahr 2024 anwendbar ist, ist lex posterior zur Insolvenzordnung. Eine Vorrangregelung der Insolvenzordnung ist im TEHG 2025 nicht normiert. Einer Einordnung der Abgabepflicht als eine bestimmte Art von Verbindlichkeit nach der Insolvenzordnung bedarf es nicht. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf Art. 12 der RL 2003/87 dient zur Verdeutlichung, dass die effektive Wirksamkeit der Regelung der unionsrechtlichen Abgabeverpflichtung (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 20. Januar 2022 – C-165/20, juris, Rn. 57-58; Urteil vom 3. Dezember 2020 – C-320/19, Ingredion Germany, Rn. 38-39, m.V.a. Urteil vom 8. März 2017 – C-321/15, ArcelorMittal Rodange et Schifflange, Rn. 24, m.W.N.) auch in der Insolvenz gewährleistet ist. Die Regelung erschöpft sich nicht in der bloßen Klarstellung, dass die Pflichten des Anlagenbetreibers per se nicht erlöschen. Eine bloße Regelung zur Fortgeltung der Pflichten aus dem TEHG in der Insolvenz dahingehend, dass diese nicht erlöschen, wäre mit der Gesetzesbegründung sowohl zu § 16 TEHG als auch zur Vorgängerregelung § 25 TEHG 2019 nicht vereinbar. Daraus geht hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch in der Insolvenz sichergestellt sein muss, dass den Pflichten aus dem Emissionshandel, insbesondere der Pflicht zur Abgabe der Emissionszertifikate, nachgekommen wird. Die Abgabeverpflichtung ist in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 lit. a) der RL 2003/87 für Anlagenbetreiber definiert als die Pflicht zur Abgabe einer Anzahl von Zertifikaten, die den geprüften Gesamtemissionen der Anlage im voran-gegangenen Kalenderjahr entspricht. Die Abgabe von weniger als den geprüften Gesamtemissionen entsprechender Anzahl von Zertifikaten im Umfang einer im Insolvenzverfahren festgestellte Quote führte dazu, dass die Abgabepflicht als nicht erfüllt gelten würde. Der Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG steht außerdem kein Vermögensanspruch im Sinne des § 38 InsO und auch keine Forderung im Sinne des § 45 InsO, die in Geld umgerechnet werden kann, gegenüber. Vielmehr ist für die Einordnung der Berechtigungen (in der Terminologie der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG und der Register-verordnung 2019/1122 Treibhausgasemissionszertifikate), die für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung eingesetzt werden müssen, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass die kostenlose Zuteilung der Treibhausgasemissionszertifikate eine Übergangsmaßnahme ist, um zu verhindern, dass die Unternehmen aufgrund der Einführung eines Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten an Wettbewerbsfähigkeit einbüßen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – C-566/11, C-567/11, C-580/11, C-591/11, C-620/11 und C-640/11, Iberdrola u. a., Rn. 45; EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-302/17, juris, Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beruht die allgemeine Systematik der Richtlinie 2003/87 auf einer genauen Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der Treibhausgasemissionszertifikate. Diese genaue Verbuchung ist Teil des eigentlichen Gegenstands der Richtlinie, nämlich der Schaffung eines Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, das auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre auf ein Niveau abzielt, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert und dessen Endziel der Schutz der Umwelt ist. Eine der Säulen des durch die Richtlinie 2003/87 geschaffenen Systems ist die Verpflichtung der Betreiber, bis zum 30. April [nunmehr 30. September] des laufenden Jahres eine ihren Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entsprechende Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten zwecks Löschung abzugeben. Diese Verpflichtung ist besonders streng zu handhaben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2015 – C-148/14, juris, Rn. 28ff.).
31 Gegen die Einordnung als Insolvenzforderung i.S.d. §§ 38, 41, 45 InsO spricht jedenfalls, dass weder die Antragsgegnerin noch die Europäische Union bezüglich der abzugebenden Berechtigungen eine mit den Gläubigern von Vermögensansprüchen vergleichbare Stellung haben. Die Abgabe ist vielmehr definiert als die Anrechnung eines Zertifikats auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage gemäß Art. 3 Nr. 13 der EU-Registerverordnung 2019/1122. Die Abgabe von Emissionsberechtigungen ist damit kein Übergang von Vermögenswerten auf einen neuen Inhaber, sondern die Erfüllung einer emissionshandelsrechtlichen Verpflichtung. Gegen eine Qualifizierung als Vermögensanspruch spricht auch, dass bei der Erfüllung der Abgabeverpflichtung die abgegebenen Zertifikate durch Übertragung auf das EU-Löschungskonto gemäß Art. 56 Abs. 1a und Abs. 3 der EU-Registerverordnung 2019/1122 entwertet sind, nicht erneut abgegeben werden könnten und damit weder in das Vermögen der Europäischen Union noch der Antragsgegnerin übergehen. Es ist somit auch nicht ersichtlich, wer Anspruchsinhaber eines Abgabeanspruchs und zur Anmeldung eines solchen Anspruchs bei der Insolvenztabelle berechtigt sein könnte. Die Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG ist eine rein objektive Pflicht des Betreibers oder des Verantwortlichen, der kein Abgabeanspruch gegenübersteht. Die bei Nichtabgabe gemäß § 46 Abs. 1 TEHG zu verhängende Sanktion ist zwar auf eine Geldzahlung gerichtet, dadurch wird jedoch die Abgabeverpflichtung nicht in einen Vermögensanspruch umgewandelt. Denn die Verhängung der Sanktion steht neben der Abgabeverpflichtung. Sie ist nicht mit dieser identisch, sondern dient der Förderung der Beachtung der Abgabeverpflichtung. Nach § 46 Abs. 3 TEHG bleibt der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen oder Emissionszertifikate bis zum Ablauf des 31. Mai des Folgejahres abzugeben.
32 Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. Juni 2024 – OVG 7 B 4/24) stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Denn die Rechtslage hat sich mittlerweile durch das Inkrafttreten des TEHG vom 27. Februar 2025 maßgeblich geändert. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem vorgenannten Urteil auf den Unterschied im Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 2 TEHG a.F. zum Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 2 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) Bezug genommen und ausgeführt hat, die Formulierung in § 18 Abs. 2 Satz 2 BEHG, wonach im Rahmen des nationalen Emissionshandels alle Verpflichtungen des Verantwortlichen aus diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens fortbestehen, und die in etwa zeitgleiche Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 2 TEHG sprächen dafür, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des TEHG – in Einklang mit den vorhandenen, die Betreibereigenschaft voraussetzenden Regelungen – bewusst für die Anknüpfung an die Fortführung des Betriebs entschieden habe, besteht dieser Unterschied, seit dem Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG in der aktuellen Fassung nicht mehr. Der Wortlaut der beiden Vorschriften ist nunmehr im Wesentlichen inhaltsgleich, mit dem einzigen Unterschied, dass § 18 Abs. 2 Satz 2 BEHG den "Verantwortlichen aus diesem Gesetz" und § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG den "Betreiber, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen aus diesem Gesetz" nennt. Die in § 25 Abs. 3 Satz 2 TEHG a.F. noch enthaltene weitere Voraussetzung, die lautete, "soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wurde", ist in der neuen Fassung nicht enthalten. Aus der Gesetzesbegründung und aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG ergibt sich auch eindeutig die gesetzgeberische Intention, die Erfüllung der europarechtlichen Abgabeverpflichtung auch in der Insolvenz sicherzustellen.
33 Angesichts der Neuregelung des TEHG hält die Kammer nicht mehr an der im Verfahren VG 10 K 491/19 (Urteil vom 9. November 2021) nicht tragend geäußerten Rechtsauffassung fest, dass in der Insolvenz nur die vorhandenen Berechtigungen zur Erfüllung der Abgabepflicht abzugeben seien und aus Mitteln der Insolvenzmasse kein Zukauf erfolgen müsse.
34 Im Ergebnis kann auch die Aussicht, dass ein potentieller Erwerber die Anlage in einem unbelasteten Zustand erwerben könne nicht dazu führen, dass eine europarechtliche Verpflichtung nicht wirksam durchgesetzt werden kann. Die Auswirkungen des Weiterbestehens der Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG in der Insolvenz auf die Sanierung des Unternehmens sind Aspekte, für deren Berücksichtigung es im Rahmen des § 16 Abs. 3 TEHG keine Anknüpfungspunkte gibt.
35 Auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeverpflichtung kommt es nach Auffassung der Kammer wegen der eindeutigen Regelung für den Fall der Insolvenz in § 16 Abs. 3 Satz 2 TEHG nicht an. Die Kammer hält an ihrer im Eilrechtsschutzverfahren VG 10 L 420/25 (Beschluss vom 18. September 2025 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin vor Antragserhebung übermittelt) ausgeführten Rechtsauffassung zu § 16 Abs. 3 TEHG auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin fest.
36 Daher kommt es auf die Ausführungen der Antragstellerin zur Frage der Einstufung der Abgabeverpflichtung als vertretbare Handlung und als Vermögensanspruch sowie zur Frage der Gläubigerbenachteiligung weiterhin nicht an.
37 2. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag wird unter Berücksichtigung der Antragsbegründung dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin die gerichtliche Untersagung des Erlasses eines Sanktionsbescheides bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zur Klärung der Abgabeverpflichtung begehrt. Damit will die Antragstellerin die in § 46 TEHG gesetzlich vorgeschriebene Sanktion zumindest vorübergehend abwenden.
38 Die Antragstellerin hat einen dahingehenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
39 Die in § 46 TEHG normierte Folge, wonach, wenn ein Betreiber seiner Pflicht nach § 7 Abs. 1 TEHG nicht nachkommt, die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlen-dioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro festsetzt (früher § 30 TEHG in der Fassung vom 21.7.2011), setzt Art. 16 der RL 2003/87/EG um. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 TEHG erhöht sich die Zahlungspflicht entsprechend dem Anstieg des europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe 132,06 Euro (vgl. https://www.dehst.de/DE/Themen/EU-ETS-1/EU-ETS-1-Informationen/Sanktionierung/sanktionierung_node.html).
40 Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bei der Abgabeverpflichtung um eine besonders streng zu handhabende Verpflichtung. Die Abgabeverpflichtung ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/87 zwingend in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen anzugeben. Sie ist in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 eindeutig formuliert und wird als einzige Verpflichtung in der Richtlinie selbst durch deren Art. 16 Abs. 3 mit einer präzisen Sanktionsandrohung bewehrt, während die Sanktionen für alle anderen ihren Bestimmungen zuwiderlaufenden Verhaltensweisen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten festzulegen sind (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – C-203/12, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, Rn. 25, und EuGH, Urteil vom 29. April 2015 – C-148/14, Nordzucker, Rn. 29-30, juris). Als einzige Ausnahme ist der Fall von "höherer Gewalt” vorgesehen. Die Insolvenz stellt kein unvorhergesehenes Ereignis dar, dessen Folgen nicht abgewendet werden könnten. Das Insolvenzverfahren soll gerade sicherstellen, dass das Vermögen des Schuldners weiterhin verwaltet wird (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Juli 2017 – VG 10 K 61.16). Die pauschale Sanktion, mit der die Abgabepflicht bewehrt ist, ist nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Verfolgung des legitimen Ziels der Einführung eines leistungsfähigen Systems für den Handel mit Zertifikaten für das Kohlendioxidäquivalent erforderlich, um zu verhindern, dass einige Betreiber oder Mittelspersonen auf dem Markt dazu verleitet werden, das System durch missbräuchliche Spekulation in Bezug auf die Preise, Mengen, Fristen oder komplexen Finanzprodukte, die eine Begleiterscheinung jedes Marktes sind, zu umgehen oder zu manipulieren. Die relative Strenge der Sanktion ist dadurch gerechtfertigt, dass Verstöße gegen die Verpflichtung, eine ausreichende Anzahl an Zertifikaten abzugeben, in der gesamten Union schlüssig und konsequent geahndet werden müssen (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – C-203/12, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, Rn. 39; EuGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – C-580/14, Bitter, Rn. 30 f.).
41 Die Auswirkungen des Weiterbestehens der Abgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 1 TEHG in der Insolvenz auf die Sanierung des Unternehmens sind Aspekte, für deren Berücksichtigung im Rahmen des § 16 Abs. 3 TEHG keine Anknüpfungspunkte gibt. Die Frage, inwieweit eine Sanktion aufrecht erhalten werden kann, wenn einem Betrieb in der Insolvenz die liquiden Mittel zum Erwerb der für die Erfüllung der Abgabeverpflichtung erforderlichen Anzahl von Berechtigungen fehlen, ist eine Frage, die im Rahmen der Auslegung des Begriffs der "höheren Gewalt" in einem möglichen Hauptsacheverfahren zu klären wäre.
42 Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin diesbezüglich auch einen Anordnungsgrund für ihren Hilfsantrag nicht glaubhaft gemacht. Ihr stehen mit Widerspruch und Anfechtungsklage (in deren Rahmen die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu erwägen wäre) effektive Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Sanktion nach § 46 Abs. 1 TEHG zur Verfügung.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz. Der Hauptantrag ist mit 2.981.593,21 Euro zu bemessen (Berechtigungen x 75,58 Euro Tagespreis am 26. September 2025, https://www.eex.com/en/market-data/market-data-hub/environmentals/spot = 78.899 x 50 % = Euro). Den Hilfsantrag bemisst die Kammer ausgehend von § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TEHG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2025 – OVG 7 S 13/25 mit 5.209.700,97 Euro (50% von 78.899 x 132,06 Euro).
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