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2 Ws 38/25•KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-05-27, 2 Ws 38/25
2 Ws 38/25Tribunal supérieur / IIe chambre pénale27 mai 2025
Da ein Verzicht auf die mündliche Anhörung insgesamt möglich ist, kann es nicht unzulässig sein, wenn in Fällen, in denen keine Anhörung in persönlicher Anwesenheit des Untergebrachten und der weiteren Beteiligten erfolgen kann, stattdessen zumindest eine Anhörung unter Einsatz von Videokonferenztechnik stattfindet. An die Feststellung der Unmöglichkeit der Anhörung in persönlicher Anwesenheit sind aber hohe Anforderungen zu stellen Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 20. Januar 2025, 597 StVK 52/24 SV
Entscheidungsdatum: 2025-05-27
Aktenzeichen: 2 Ws 38/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0527.2WS38.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 67d Abs 2 S 2 StGB, § 67d Abs 3 StGB, § 463e Abs 1 S 1 StPO, § 463e Abs 1 S 3 StPO
Rechtskraft: ja
Da ein Verzicht auf die mündliche Anhörung insgesamt möglich ist, kann es nicht unzulässig sein, wenn in Fällen, in denen keine Anhörung in persönlicher Anwesenheit des Untergebrachten und der weiteren Beteiligten erfolgen kann, stattdessen zumindest eine Anhörung unter Einsatz von Videokonferenztechnik stattfindet.
An die Feststellung der Unmöglichkeit der Anhörung in persönlicher Anwesenheit sind aber hohe Anforderungen zu stellen
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 20. Januar 2025, 597 StVK 52/24 SV
Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 20. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Sein Antrag, der Vollzugsbehörde eine Frist gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zu setzen, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Mit Urteil vom 29. März 2004 verhängte das Landgericht Berlin gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Anlasstaten, deren letzte sich gegen ein 15-jähriges Mädchen richtete, beging der Sicherungsverwahrte in der Zeit vom 12. Februar bis zum 17. November 2001 während des Freigangs im Rahmen einer seit dem 27. September 2000 gegen ihn wegen einschlägiger Taten im offenen Vollzug vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.
2 Das erkennende Gericht stellte – sachverständig beraten – bei dem Beschwerdeführer eine kombinierte narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung fest, die jedoch nicht das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreichte. Der Verurteilte habe einerseits eine übertriebene Erwartungshaltung, andererseits mangelnde Empathie gezeigt, und sein Denken sei nur um sich selbst gekreist, so dass er stets darauf bedacht gewesen sei, seine eigenen Interessen durchzusetzen.
3 Der Beschwerdeführer verbüßte die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bis zum 11. Oktober 2011. Nachdem die zuständige Strafvollstreckungskammer dies mit Beschluss vom 8. September 2011 angeordnet hatte, wird seitdem die Sicherungsverwahrung vollzogen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 29. November 2011 – 2 Ws 472/11 – verworfen. In der Folgezeit hat die Strafvollstreckungskammer jeweils die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet; der Senat hat diese Beschlüsse überwiegend bestätigt. In einem Fall hat er den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Auswahl des Sachverständigen nicht dem "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung" entsprochen hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar 2022 – 2 Ws 119-120/21 –).
4 Wegen der Einzelheiten zu den Anlasstaten, der Persönlichkeit des Untergebrachten, den Einschätzungen der Sachverständigen in den ihn betreffenden Vorgutachten, seinen Vorbelastungen sowie des bisherigen Verlaufs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird auf die vorangegangenen Beschlüsse zur Fortdauer der Unterbringung und das eingangs genannte Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen.
5 Mit der angefochtenen Entscheidung vom 20. Januar 2025, die dem Verteidiger am 14. Februar 2025 zugestellt worden ist, hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschlossen.
6 Mit der sofortigen Beschwerde vom 17. Februar 2025, die sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 4.April 2025 ergänzend begründet hat, wendet sich der Sicherungsverwahrte gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer und beantragt zudem, der Vollzugsbehörde eine Frist gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zu setzen, bis zu deren Ablauf ihm eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten ist.
II.
7 1. Die gegen die Fortdauerentscheidung erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, in der Sache keinen Erfolg.
8 2. Die Strafvollstreckungskammer war durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung am 20. Januar 2025 nicht anwesend war, an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Der ordnungsgemäß und rechtzeitig zum Anhörungstermin geladene Beschwerdeführer hat, wie bereits früher (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. November 2023 – 2 Ws 129/23 – und 1. November 2022 – 2 Ws 122-123/22 –), mit seiner Weigerung, sich zu dem Termin vorführen zu lassen, sein Anhörungsrecht verwirkt. Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung der Vorführung nach Mitteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel damit begründet hat, er habe ausgeführt werden wollen, hat ihn der Senat bereits mehrfach, letztmalig im Beschluss vom 30. November 2023 (aaO), darauf hingewiesen, dass er einen Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht aber auf Ausführung hat, zumal er selbst nicht vorträgt, eine solche bei der Vollzugsanstalt beantragt zu haben. Soweit mit der Beschwerdebegründung gerügt wird, die Strafvollstreckungskammer habe gemäß (§ 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. [Ergänzung durch den Senat]) § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO prüfen müssen, ob eine Anhörung per Videokonferenz oder in der Anstalt möglich gewesen wäre, gilt Folgendes:
9 a) Allein das Gericht bestimmt Zeit und Ort der Anhörung, einen Anspruch auf die Terminsdurchführung in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte gibt es nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20.Februar 2025 – 2 Ws 197/24 –, 5. Dezember 2016 – 2 Ws 242/16 Vollz –, juris, und vom 13.Juli 2016 – 2 Ws 143/16 –, juris). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Strafvollstreckungskammer bei Kenntnis einer erheblichen und nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers diesen möglicherweise in der Einrichtung aufgesucht hätte oder hätte aufsuchen müssen. Denn dafür bestand vorliegend mangels einer solchen Beeinträchtigung kein Anlass.
10 b) Gemäß § 463e Abs. 1 Satz 1 StPO kann das Gericht für die Anhörung bestimmen, dass sich der Verurteilte bei der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nach § 463 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch unter anderem dann nicht, wenn – wie hier – die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Dementsprechend musste der Beschwerdeführer grundsätzlich persönlich angehört werden, denn nach dieser Regelung ist der Einsatz von Videotechnik – was der Beschwerdeführer verkennt – unabhängig von einer vorherigen Einwilligung des Betroffenen ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 – 2 StR 142/21 –; OLG Hamm, Beschluss vom 18. April 2023 – III-3 Ws 76/23 –; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. März 2023 – 1 Ws 9/23 –; OLG Bremen, Beschlüsse vom 26. April 2022 – 1 Ws 32/22 – und vom 27. Juli 2022 – 1 Ws 91/22 –; jeweils juris).
11 Zwar bleibt ein Verzicht auf die mündliche Anhörung insgesamt weiterhin möglich. Deshalb kann es – schon im Interesse bestmöglicher Sachaufklärung – nicht unzulässig sein, wenn in solchen Fällen, in denen keine Anhörung in persönlicher Anwesenheit des Sicherungsverwahrten und der weiteren Beteiligten erfolgen kann, stattdessen zumindest eine Anhörung unter Einsatz von Videokonferenztechnik stattfindet. An die erforderliche Feststellung, dass eine Anhörung nicht in persönlicher Anwesenheit des Sicherungsverwahrten und der weiteren Beteiligten, sondern nur unter Einsatz von Videokonferenztechnik durchgeführt werden kann, sind aber hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 26. April 2022 aaO; OLG Hamm aaO.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann aus der bloßen Zustimmung zu deren Einsatz nicht gefolgert werden und bedarf im Hinblick auf den Grundsatz der bestmöglichen Sachverhaltsermittlung genauer Prüfung (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 26. April 2022 aaO; OLG Hamm aaO.).
12 Dass diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen, zeigt schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer Terminsteilnahme im Rahmen einer Ausführung bereit war und lediglich die Vorführung zum Anhörungstermin ablehnte. Zudem lässt sich weder den Akten entnehmen noch wurde vorgetragen, dass der Verteidiger im Vorfeld des Anhörungstermins – bei der Terminsabsprache Mitte Dezember 2024, nach Erhalt der Ladung oder in der Folgezeit – eine Durchführung der mündlichen Anhörung in der Einrichtung oder per Videokonferenz beantragt oder auch nur angeregt hat.
13 3. Entsprechendes gilt, soweit der Verteidiger mit der Beschwerdebegründung rügt, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Strafvollstreckungskammer es unterlassen habe, ihm das Anhörungsprotokoll zeitnah zu übersenden. Eine Bitte um Übersendung ist weder in dem Beschwerdeschriftsatz vom 17. Februar 2025 enthalten noch sonst Aktenbestandteil. Nach Eingang der Akten beim Senat hat zudem der Vorsitzende dem Verteidiger – zeitgleich mit der Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – am 27. März 2025 mitgeteilt, dass Akteneinsicht gewährt werde, ohne dass der Verteidiger davon Gebrauch gemacht hat.
14 4. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, dass die Sicherungsverwahrung fortzudauern hat.
15 a) Die Maßregel ist nicht nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt zu erklären, da ihre Anordnung auf Taten beruht, die auch unter die Neufassung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2023 – 2 Ws 38/23 – mwN).
16 b) Die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht nach Maßgabe des § 67d Abs. 3 StGB für erledigt zu erklären.
17 Zwar ist vorliegend der Anwendungsbereich für die erhöhten Prognoseanforderungen nach §316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht eröffnet, da kein "Vertrauensschutzfall" vorliegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2023 – 2 Ws 28/23 – und vom 23. Mai 2023 – 2 Ws 36/23 – jeweils mwN). Da die Sicherungsverwahrung jedoch über zehn Jahre andauert, ist über ihre Fortdauer nach Maßgabe des § 67d Abs. 3 StGB zu entscheiden. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, wonach die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fortzudauern hat, weil die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, nach wie vor so hoch ist, dass sie den mit der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verbundenen schweren Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist die vom Gesetz somit geforderte negative Prognose zu stellen. In der Sache hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend – und mit ausreichender Begründungstiefe (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 BvR 1509/15 –, juris) – die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet.
18 Ausgangspunkt für diese Prognose sind weiterhin die rechtskräftig abgeurteilten Straftaten. Die in diesen zu Tage getretene Gefährlichkeit des Untergebrachten besteht unverändert fort. Seine tatursächlichen Persönlichkeitsdefizite sind bislang nicht behoben worden. Nachdem sich im Verlauf der Unterbringung zunächst deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben hatten, dass sich diese eher weiter verstärkt haben, hat sich zuletzt eine in Ansätzen positive Veränderung in der Haltung des Beschwerdeführers angedeutet.
19 aa) In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 teilte die JVA Tegel mit, dass nach dem Weggang der Anstaltspsychologin I Ende September 2024 ein erneuter Wechsel im psychologischen Dienst zu der bereits in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer zuständigen Psychologin Le stattfand. Der Sicherungsverwahrte nehme weiterhin regelmäßig die wöchentlichen sozialpädagogischen und psychologischen Einzelgespräche wahr und beteilige sich aktiv an der Ausgestaltung der Termine. Seit einiger Zeit beschränkten sich die Gesprächsinhalte nicht mehr nur auf die ungerechtfertigte Unterbringung, sondern verliefen konstruktiver, sodass beispielsweise Ausführungen geplant, vorbesprochen und nachbesprochen werden könnten. Insgesamt habe sich das Verhalten des Sicherungsverwahrten beruhigt, sodass weniger Dienstaufsichtsbeschwerden, Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Strafanzeigen etc. gestellt worden seien. Die ihm gewährten Ausführungen seien allesamt beanstandungsfrei verlaufen. Die Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes berichteten, dass er sich stets kooperativ und absprachefähig gezeigt habe und sich anders verhalte als innerhalb der Einrichtung. So wirke er viel entspannter, habe Humor und berichte von seiner Vergangenheit und seiner Zukunftsplanung. Der Sicherungsverwahrte gehe weiterhin keiner Arbeitstätigkeit nach, obwohl er mehrere Anträge gestellt habe. Nach Mitteilung der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialdienstes im Anhörungstermin am 20. Januar 2025 strebe er eine Tätigkeit im Redaktionsteam der Gefangenenzeitschrift "Li" an, die zurzeit geprüft werde. Obwohl der Sicherungsverwahrte bereits in der Strafhaft an Therapien teilgenommen und von Januar 2006 bis Juli 2010 tiefenpsychologische Gespräche in der Sozialtherapeutischen Anstalt und nach der Verlegung in den Regelvollzug bei der Psychotherapeutischen Beratungs- und Behandlungsstelle (PTB) bis zu deren Abbruch im September 2011 geführt habe, bestehe bei ihm allerdings nach wie vor keine Einsicht in seine Störung, insbesondere nicht in seine Kränkbarkeit und seine kompensatorischen Verhaltensweisen wie Dominanz, Kontrolle und querulatorisches Verhalten. Ihm sei nicht klar, dass er seine Probleme größtenteils selbst verursache.
20 bb) Im Anhörungstermin am 20. Januar 2025 hat die den Beschwerdeführer seit November 2024 behandelnde Psychologin Le mitgeteilt, sie habe keine Schweigepflichtsentbindung für den Kernbereich therapeutischer Arbeit von diesem erhalten. Er habe die Unterzeichnung einer solchen Erklärung abgelehnt unter Hinweis darauf, dass sie ihm nicht habe zusichern können, dass sie ihn als ungefährlich darstelle und er infolgedessen "raus" dürfe. Sie vermute, dass der Sicherungsverwahrte ihr misstraue und Sorge um seine Darstellung durch sie gehabt habe. Sie befinde sich derzeit noch im Beziehungsaufbau mit ihm. Im Mittelpunkt stünden gegenwärtig vollzugliche Themen und die darauf bezogenen Frustrationsgedanken des Sicherungsverwahrten. Gelegentlich befänden sich die Gespräche bereits im Bereich der kriminogenen Themen, seien aber noch nicht sehr tiefgründig. Der Sicherungsverwahrte wechsele dabei gerne ausweichend die Themen. Ähnliches habe die vorher für ihn zuständige Therapeutin im Rahmen der Übergabe berichtet. Vollzugliche Themen, Frustrationen und der Umgang damit hätten auch dort im Mittelpunkt gestanden. Nur nebensächlich seien auch Risikofaktoren und Rückfallmanagement in den Gesprächen behandelt worden.
21 cc) Im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 30. September 2024 ist festgehalten, dass sich der Sicherungsverwahrte im alltäglichen Kontakt oft missverstanden fühle, was er im Rahmen der Delikte als Rechtfertigung für seine Übergriffe genutzt habe, und keine Kompromiss- und Kooperationsbereitschaft gegenüber den Mitarbeitern der Einrichtung zeige. Auch in alltäglichen Interaktionen zeige er eine forensisch hoch relevante Empfindlichkeit bei gleichzeitiger Aggressivität und Missachtung der Grenzen des Gegenübers. Der Sicherungsverwahrte scheine sein Verhalten nicht reflektieren und kontrollieren zu können. Er sei bedingt absprachefähig (wenn die Absprache seinen Wünschen entspreche) und nur formal an die Fachdienste angebunden. Ein Austausch und eine Bearbeitung von Impulsen, Gedanken und Gefühlen bei der Begehung von Straftaten oder im Alltag sei derzeit nicht möglich bzw. erfolge nicht.
22 Sein Verhalten auf der Station sei weiterhin sehr zurückgezogen. Der Kontakt zu anderen Insassen gestalte sich nach dem Eindruck der Bediensteten zum Teil problematisch, weil der Sicherungsverwahrte sich bisweilen provozierend verhalte. Im Übrigen sei er häufig der Meinung, dass die Stationsbediensteten ihm und anderen Sicherungsverwahrten gegenüber rechtswidriges Verhalten an den Tag legten.
23 dd) In ihrem Fachbeitrag vom 26. August 2024 hat die von Juni 2023 bis September 2024 für den Beschwerdeführer zuständige Mitarbeiterin des Psychologischen Dienstes I zum Behandlungsverlauf u.a. vermerkt, dass bei dem Sicherungsverwahrten diagnostisch von einer Dissozialität (IDC-11: 6D11.2) bei schwerer Persönlichkeitsstörung (ICD-11: F6D10.2) auszugehen sei. Bei ihm stehe das Bedürfnis nach Macht und Kontrolle, welches auch in seinen Sexualstraftaten zu erkennen sei, im Vordergrund. Paranoide Gedankengänge seien in der Regel eine Reaktion auf die als kränkend erlebte Unterbringung und das An-Grenzen-Stoßen. Der Sicherungsverwahrte sehe sich meist im Recht und könne sich Rückschläge oft nur so erklären, dass andere Menschen bösartig sein müssten. Sein mangelndes Einführungsvermögen mache es ihm sehr schwer, die Rechte und Gefühle anderer Menschen zu achten. Er könne kaum eigene Anteile an der eigenen misslichen Lage erkennen und beschreiben. Wo für ihn kein eigener Anteil sichtbar sei, sei logischerweise kaum Potential für die auf Verhaltensalternativen ausgerichteten psychotherapeutischen Ansätze. Dennoch seien auch vorsichtig positive Ansätze erkennbar. Aktuell halte er trotz durchaus inhaltlicher Konfrontation und Grenzkommunikation den Kontakt zum Fachdienst. Bezüglich des aufgrund von Bauarbeiten erforderlichen erneuten Wechsels des Haftraums sei es ihm gelungen, die fremdbestimmte Entscheidung zu tolerieren. Die Arbeit mit dem Sicherungsverwahrten brauche von therapeutischer Seite allerdings sehr viel Kraft. Grenzen müssten überaus deutlich kommuniziert und immer wieder gehalten werden. Dann könne er sie aber auch respektieren.
24 ee) Der Sachverständige Ba, Nervenarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalyse und Forensische Psychiatrie (DGPPN), hat sich in seinem schriftlichen Gutachten vom 23. Dezember 2024, ergänzt durch seine Ausführungen im Anhörungstermin am 20. Januar 2025, nicht an den Vorgaben der amtlichen Diagnoseklassifikation ICD-10 orientiert, da dies seinen Angaben im Anhörungstermin zufolge von Nachteil für den Sicherungsverwahrten gewesen wäre, sondern die Entwurfsfassung des ICD-11 angewandt.
25 (1) Zur Überraschung des Sachverständigen habe sich der Sicherungsverwahrte explorieren lassen, einschließlich einer körperlichen Untersuchung. Die neuerliche Erhebung der lebensgeschichtlichen und der sonstigen anamnestischen Daten sowie seine Schilderungen über die bisherigen Hafterfahrungen, auch in der Sozialtherapeutischen Anstalt und der Einrichtung für Sicherungsverwahrte, hätten ein sehr schillerndes Bild seiner Persönlichkeit ergeben. Es habe ja schon zahlreiche unterschiedliche Diagnosen wie die kombinierte oder gemischte narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F60.0 und 60.80, (Prof. Dr. Dr. Be und Dr. K), die schizoide Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F60.1, (Dr. Lu), die vorwiegend narzisstische Persönlichkeitsstörung mit gelegentlichen paranoiden Reaktionsweisen (Dr. F) oder die schizoide Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Anteilen (Dipl.-Psych. La) gegeben, weshalb es sich lohne, die Persönlichkeit des Sicherungsverwahrten einmal aus der neuen Sicht der für den deutschen Sprachraum noch nicht offiziell zugelassenen neuen Fassung der diagnostischen Manuale zu betrachten. Um eine Persönlichkeitsstörung überhaupt diagnostizieren zu dürfen, sei der Nachweis von zumindest "mäßigen" (in einer Dreiteilung leicht–mäßig–schwer) zentralen Funktionseinschränkungen der Persönlichkeit erforderlich. Dabei werde das Selbst-Funktionsniveau – aufgeteilt in die vier Komponenten 1.Identität, 2. Selbstwert, 3.Selbstreflexion und 4. Selbststeuerung – von dem interpersonellen Funktionsniveau – ebenfalls aufgeteilt in vier Bereiche 1. Interesse, Beziehung zu anderen einzugehen, 2. Empathie, 3. Fähigkeit zu Intimität und 4. Konfliktfähigkeit – unterschieden. Erst wenn eine zumindest mäßige Funktionseinschränkung der Persönlichkeit festgestellt worden sei, solle eine Entscheidung getroffen werden, welche zusätzlichen problematischen Persönlichkeitsmerkmale zu diagnostizieren seien. Es würden fünf breite Merkmals-Domänen angeboten, die wiederum in zahlreiche Facetten unterteilt seien. Die fünf Merkmals-Domänen seien folgende: 1. negative Affektivität (vs. emotionale Stabilität), 2. Verschlossenheit oder Distanziertheit (vs. Extraversion), 3. Antagonismus oder Dissozialität (vs. Verträglichkeit), 4. Enthemmung (vs. Gewissenhaftigkeit) und 5. Psychotizismus (vs. Adäquatheit), die ICD-11 nenne hierfür an fünfter Stelle Anankasmus. Wende man die Kriterien zur Beurteilung von Funktionseinschränkungen der Persönlichkeit des Sicherungsverwahrten zur Tatzeit an, so finde sich im Gesamtbild eine mäßige Funktionseinschränkung seiner damaligen Persönlichkeit. Auf die Frage nach den zu den Tatzeiten vorherrschenden problematischen oder maladaptiven Persönlichkeitsmerkmalen seien einzelne Facetten aus der Domäne "negative Affektivität" wie insbesondere emotionale Labilität, Trennungsangst, Unterwürfigkeit, Feindseligkeit und Misstrauen und aus der Domäne Antagonismus oder Dissozialität Facetten wie Grandiosität, Suche nach Aufmerksamkeit und Feindseligkeit zu nennen. Zur Domäne Enthemmung gehörten die Facetten Impulsivität, Neigung zu riskantem Verhalten und Verantwortungslosigkeit (weitgehend begrenzt auf sein Beziehungsverhalten zu Frauen).
26 (2) Trotz der nach wie vor bestehenden Rigidität mit Zügen von Rechthaberei und Querulanz habe die Persönlichkeit des Sicherungsverwahrten in einem zentralen Bereich eine gewisse Nachreifung erfahren. Dies betreffe die gewachsene Fähigkeit zur Intimität durch zwei jeweils mehrjährige Beziehungen (in den Jahren 2008 bis 2014 und 2017 bis 2021), die durch miteinander geteilte Alltagserfahrungen, durch tägliche Telefonate, Langzeitsprechstunden, gemeinsame Ausführungen unter Einbeziehung des unmittelbaren Lebensbereiches der Partnerinnen bei vielen Mitarbeiter den Eindruck von gegenseitiger Erfüllung und Stabilität hinterlassen hätten. Beide Partnerinnen hätten die sexuellen Begegnungen mit dem Sicherungsverwahrten als liebevoll und wechselseitig und als befriedigend erlebt. Leider sei es zu echten paartherapeutischen Situationen nicht gekommen. Der Sicherungsverwahrte habe sich während der über 20-jährigen Haftzeit zudem nie auf ein subkulturelles Milieu eingelassen. Es habe nie Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er sich auf psychotrope Substanzen eingelassen oder sich zu irgendeinem Augenblick mit Fluchtabsichten befasst hätte. Soweit der Sachverständige Ba demgegenüber die beruflichen Pläne des Sicherungsverwahrten, auf dem ererbten Grundstück in Lauchhammer eine Firma zur Reparatur von Elektrobatterien für E-Autos zu errichten, als realistisches Ziel einordnet, teilt der Senat die von der Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Bedenken.
27 (3) Sowohl bei einer individuell-diagnostischen und klinischen Gesamtbeurteilung als auch unter Anwendung von Merkmalskatalogen zur statistisch-kriteriumsbezogenen Risikoabschätzung zukünftiger sexueller Gewalttätigkeit kommt der Sachverständige trotz der zuletzt in Ansätzen positiven Entwicklung zu der Einschätzung, dass die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten fortbesteht und bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass er außerhalb der Sicherungsverwahrung erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Allein aufgrund der abrupten Konfrontation mit den vielfältigen auf ihn einstürmenden Alltagsbelastungen, die in Freiheit zu bewältigen wären, würden die erzielten Behandlungsfortschritte durch Frustrationen und mögliche soziale Rückschritte kurzfristig zunichte gemacht und die deliktische Rückfallgefahr sprunghaft erhöht.
28 Zu diesem Ergebnis gelangte der psychiatrische Sachverständige auch unter Anwendung des allgemein standardisierten Prognoseinstruments SVR-20, des klinischen Prognoseschemas nach Rasch und des Rückfallrisiko-Schemas nach Dittmann. Deren Anwendung im Allgemeinen und bezogen auf den konkreten Fall hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich und gut nachvollziehbar dargestellt.
29 Der von dem Sachverständigen angewendete SVR-20 (Sexual Violence Risk), eine strukturierte Vorgehensweise bei der Einschätzung der Prognose zukünftigen Verhaltens im Bereich sexueller Gewalttätigkeit, ergab einen für den Beschwerdeführer ermittelten Gesamtwert von 17 (von 40) Punkten, was einem als eher niedrig zu bezeichnenden Risiko in Bezug auf eine zukünftig von dem Sicherungsverwahrten zu erwartende sexuell motivierte Gewaltstraffälligkeit entspreche. Bei Verwendung des Prognoseschemas nach Rasch zeige sich hinsichtlich der Legalprognose bei der Gegenüberstellung von eher ungünstigen und eher günstigen Prognosemerkmalen demgegenüber ein deutlich negativeres Bild als bei Verwendung des SVR-20: In der Dimension A (Bekannte Kriminalität, Auslösetat [Indexdelikt]) dominierten ungünstige Prognosemerkmale; in der Dimension B (Persönlichkeitsquerschnitt, aktueller Krankheitszustand) hielten sich günstige und ungünstige Faktoren die Waage; in der Dimension C (Zwischenanamnese, Verlauf während eines Freiheitsentzugs) sei das Bild ebenfalls ausgeglichen; in der Dimension D (Perspektiven, Außenorientierung, der "soziale Empfangsraum") überwögen wiederum ungünstige Prognosemerkmale. Insgesamt ergebe sich ein Überwiegen der negativen gegenüber den positiven Merkmalen. Auch das Prognoseinstrument nach Dittmann zeige ein Überwiegen von ungünstigen gegenüber günstigen Prognosefaktoren, ein Ergebnis, das besonders der Schwere der Ausgangsdelikte sowie der Tatsache, dass sie wiederholt aufgetreten seien, geschuldet sei.
30 (4) Im Termin zur mündlichen Anhörung präzisierte der Sachverständige seine Ausführungen auf Befragen dahin, dass sich der Sicherungsverwahrte – nach seinem Dafürhalten – nunmehr zwar auf eine therapeutische Öffnung einlassen könne, dies aber aus einer Enttäuschungshaltung gegenüber der Einrichtung, einer gewissen Kampfeshaltung, nicht tue. Die Erkenntnisse der JVA seien valide, die äußere Einstellung des Sicherungsverwahrten gegenüber der Institution sei noch sehr auf Widerstand ausgerichtet. Ihm gegenüber habe der Sicherungsverwahrte aber über seine innere Situation gesprochen, daher erkläre sich das deutlich positivere Votum des Gutachtens, das sich eben maßgeblich auf die Explorationserkenntnisse stütze, nicht aber auf die Erfahrungen der Behandler in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte. Gerade im Übergang bestehe indes eine besondere Rückfallgefahr, so dass gegenwärtig noch von einer hohen Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten ausgegangen werden müsse.
31 Das Gutachten des Sachverständigen Ba genügt den unter dem Stichwort "Mindestanforderungen für Prognosegutachten" bekannten Empfehlungen einer aus Juristen, Medizinern und Psychologen bestehenden interdisziplinären Arbeitsgruppe (vgl. Boetticher u.a., NStZ 2006, 537) sowie ihren späteren ergänzenden Erläuterungen (vgl. Boetticher/Dittmann/Nedophil/Nowara/Wolf, NStZ 2009, 478, und Boetticher u.a., NStZ 2019, 553). Es ist entsprechend gegliedert und weist auch ansonsten in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Es zeugt von einem sorgfältigen Aktenstudium und einer Erhebung und Analyse aller für die mehrdimensionale Untersuchung erforderlichen Informationen. An der Sachkunde des – wie dem Senat bekannt ist – langjährig forensisch erfahrenen Sachverständigen bestehen keine Zweifel.
32 c) Dem Sicherungsverwahrten kann nach dem Vorstehenden – selbst bei Unterstützung mit strengen Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht – auch nicht die für die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung erforderliche günstige Legalprognose (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB) gestellt werden.
33 Die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung schwerster Sexualstraftaten ist – wie ausgeführt – nach wie vor so hoch, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. Der bestehenden Gefahrenlage kann insbesondere auch nicht durch Maßnahmen der Führungsaufsicht und die damit verbundenen Möglichkeiten der Aufsicht und Hilfe (§ 68a, § 68b StGB) entgegengewirkt werden. Nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Ba sind gegenwärtig keine Mittel im Rahmen der Führungsaufsicht vorstellbar, die das individuelle Risikopotential beherrschen könnten. Der in selbständigen Lockerungen nicht erprobte Sicherungsverwahrte ist bislang weder überdauernd störungs- noch behandlungseinsichtig und damit weiterhin auch nicht zuverlässig vereinbarungsfähig. Ein protektiver sozialer Empfangsraum fehlt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die hiesigen Anlasstaten während der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und unter enger therapeutischer Begleitung aus dem offenen Vollzug heraus begangen hat, sodass an seine Zuverlässigkeit höhere Anforderungen zu stellen sind.
34 d) Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung wegen andauernder Defizite im Maßregelvollzug unverhältnismäßig wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dem Sicherungsverwahrten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Indes ist hier weder eine solche Fristsetzung erfolgt, noch ist eine dem Senat als Beschwerdegericht grundsätzlich mögliche Fristsetzung (vgl. Senat NStZ 2014, 273, 275) angezeigt, da Betreuungsdefizite nicht ersichtlich sind. Aus Sachverständigensicht ist die dem Sicherungsverwahrten angebotene Behandlung prinzipiell geeignet, seine fortbestehende Gefährlichkeit weiter zu reduzieren. Nach Einschätzung des Sachverständigen biete insbesondere die Behandlung durch einen anstaltsexternen Therapeuten keine Vorteile, zumal es auch insoweit einer Schweigepflichtentbindung bedürfte, um die dortigen Entwicklungen überprüfbar zu machen. Zudem neige der Sicherungsverwahrte dazu, das Risiko einer therapeutischen Öffnung den Chancen von Lockerungen gegenüberzustellen, was gerade für eine externe Therapie nicht förderlich sei. Die Therapie solle daher besser in einer – anstaltsinternen – Hand liegen.
35 Deshalb war auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer war und ist in ein adäquates stationäres Behandlungs- und Betreuungssetting eingebunden. Dass er dieses Angebot über weite Teile der Vollstreckung der Unterbringung nicht angenommen hat, führt weder zu einer Aussetzung der Maßregel noch zu der Notwendigkeit, der Vollzugsbehörde Vorgaben für die weitere Behandlung zu machen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das – nicht zu beanstandende – Angebot der Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht jedoch der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Sicherungsverwahrten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. November 2021 – 2 Ws 102/21 – und vom 6. Mai 2019 – 2 Ws 65/19 – jeweils mwN).
III.
36 Schließlich ist festzustellen, dass zwar die am 16. Januar 2025 abgelaufene Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB überschritten wurde, dies den Beschwerdeführer jedoch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzt.
37 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2021 – 2 BvR 1317/20 – (zu einer verzögerten Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB) allgemein festgestellt:
38 "Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (vgl. BVerfGK 4, 176 [181]). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleiben muss, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum (vgl. BVerfGK 4, 176 [181]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 – 2 BvR 30/15 –, Rdn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 – 2 BvR 2256/17 –, Rdn. 41). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2017 – 2 BvR 30/15 –, Rdn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 – 2 BvR 2256/17 –, Rn. 41)."
39 2. Der Verfahrensgang seit dem letzten Fortdauerbeschluss bis zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
40 Das zeitgleich mit der letzten Fortdauerentscheidung in Auftrag gegebene kriminalprognostische Gutachten, das spätestens bis Ende November 2024 zu den Akten gereicht werden sollte und von dem Vorsitzenden am 13. Dezember 2024 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 17. Dezember 2024 angemahnt worden war, wurde aufgrund einer Erkrankung des Sachverständigen erst am 23. Dezember 2024 fertiggestellt und vom Vorsitzenden dem Verteidiger noch am selben Tag übersandt. An dem von dem Vorsitzenden für die Durchführung des Anhörungstermins ins Auge gefassten 14. Januar 2025 war der Verteidiger verhindert. Da dieser darüber hinaus am 18. Dezember 2024 per Mail mitteilte, im Januar 2025 ausschließlich am 13. oder 20. des Monats zur Verfügung zu stehen, wurde der Anhörungstermin nach Absprache mit dem Sachverständigen auf den 20. Januar 2025 anberaumt. Unmittelbar nach dem Ende der Anhörung beschloss die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Aufgrund einer Erkrankung des mit der Absetzung der schriftlichen Entscheidungsgründe befassten Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer gelangte der Beschluss erst am 12. Februar 2025 zu den Akten, wie die Kammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, und wurde dem Verteidiger sodann am 14. Februar 2025 zugestellt.
41 3. Angesichts der Verhinderung des Verteidigers an 20 von 22 Werktagen des Monats Januar, auf die Rücksicht zu nehmen war und die einer Kompensation der durch die krankheitsbedingt verspätete Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens eingetretenen Verzögerung entgegenstand, sind danach erhebliche, auf eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers hindeutende Säumnisse der Strafvollstreckungskammer nicht erkennbar. Die durch die unvorhersehbare Erkrankung des Vorsitzenden bei der Beschlussabsetzung eingetretene Verzögerung war nur von kurzer Dauer und ist von der Strafvollstreckungskammer in den Beschlussgründen hinreichend dokumentiert worden. Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist liegt daher nicht vor.
IV.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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