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2 Ws 92/25, 2 Ws 93/25, 2 Ws 92/25 und 2 Ws 93/25•KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-09-16, 2 Ws 92/25, 2 Ws 93/25, 2 Ws 92/25 und 2 Ws 93/25
2 Ws 92/25, 2 Ws 93/25, 2 Ws 92/25 und 2 Ws 93/25Tribunal supérieur / IIe chambre pénale16 sept. 2025
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs im Rahmen des Verfahrens der Strafvollstreckungskammer zur Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht statthaft. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 12. Juni 2025, 586 StVK 49/25
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: 2 Ws 92/25, 2 Ws 93/25, 2 Ws 92/25 und 2 Ws 93/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0916.2WS92.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs im Rahmen des Verfahrens der Strafvollstreckungskammer zur Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht statthaft.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 12. Juni 2025, 586 StVK 49/25
Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I - Strafvollstreckungskammer - vom 12. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
I.
1 1. Am 3. November 2008 verurteilte das Landgericht Berlin den einschlägig vorbestraften und mehrjährig hafterfahrenen Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Strafe war am 24. März 2013 vollständig verbüßt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 ordnete die Strafvollstreckungskammer den Vollzug der Sicherungsverwahrung an; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf der Senat schließlich mit Beschluss vom 4. September 2013 – 2 Ws 327, 333/13. Ein erster Beschluss vom 21. März 2013 war durch Entscheidung des Senats vom 22. April 2013 – 2 Ws 192/13 – wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen worden.
2 Am 20. Juni 2014 ordnete die Strafvollstreckungskammer erstmals die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 20. August 2014 – 2 Ws 299/14. Seither wurde die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fortlaufend angeordnet. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden hatten jeweils keinen Erfolg (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2015 – 2 Ws 220/15, vom 2. September 2016 – 2 Ws 209/16, vom 12. Oktober 2017 – 2 Ws 114/17, vom 22. August 2018 – 2 Ws 129/18, vom 2. August 2019 – 2 Ws 109/19, vom 1. Juli 2020 – 2 Ws 70-71/20, vom 5. August 2021 – 2 Ws 82/21, vom 23. Juni 2023 – 2 Ws 38/23, vom 2. Januar 2024 – 2 Ws 145/23 und - betreffend den Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 19. Juli 2024 - Beschluss des Senats vom 30. Januar 2025 - 2 Ws 165/24). Wegen der Einzelheiten der Anlasstaten, der weiteren Vorbelastungen, der Persönlichkeit des Sicherungsverwahrten und des bisherigen Unterbringungsverlaufs wird auf die Darstellung in den genannten Beschlüssen des Senats Bezug genommen.
3 2. Im Anschluss an die landgerichtliche Fortdauerentscheidung vom 19. Juli 2024 hatte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit E-Mail vom 22. August 2024 den Psychiater XX für die Begutachtung des Beschwerdeführers angefragt und die Strafvollstreckungskammer hatte den Sachverständigen nach dessen Mitteilung, bereit und in der Lage zur Begutachtung des Beschwerdeführers zu sein, mit Beschluss vom 26. August 2024 unter Fristsetzung bis zum 10. März 2025 mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Nach der Rechtsmittelentscheidung des Senats vom 30. Januar 2025 war das Vollstreckungsheft dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer am 7. April 2025 erneut vorgelegt worden. Am 19. März 2025 hatte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer erstmals von einer möglichen längerdauernden Erkrankung des beauftragten Sachverständigen erfahren und noch am selben Tag die für den vorangegangenen Vollstreckungsabschnitt als Sachverständige beauftragte Nervenärztin Dr. XX für die kurzfristige Erstattung eines ergänzenden Gutachtens angefragt, die am Folgetag die Fertigstellung eines Ergänzungsgutachtens bis Ende Mai 2025 zugesagt hatte. Nachdem der ursprünglich beauftragte Sachverständige XX dem Vorsitzenden seine längerdauernde Erkrankung am 24. März 2025 bestätigt und ihm ohne Nennung eines Fertigstellungstermins mitgeteilt hatte, dass das Gutachten noch nicht fertiggestellt sei, hatte die Strafvollstreckungskammer mit auf denselben Tag datiertem Beschluss die Sachverständige Dr. XX mit der ergänzenden Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dessen Verteidiger hatte dem Vorsitzenden mit E-Mail vom 10. April 2025 mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei mit der erneuten Bestellung der Sachverständigen Dr. XX nicht einverstanden, im Telefonat mit dem Vorsitzenden hatte der Verteidiger sich nach telefonischer Erläuterung durch den Vorsitzenden mit der Bestellung der Sachverständigen und mit einer Anhörung des Beschwerdeführers erst Mitte Juni 2025 einverstanden erklärt.
4 Mit Schriftsätzen eines vom Beschwerdeführer beauftragten weiteren Wahlverteidigers vom 2. und 11. April 2025 machte dieser mit Blick auf die Bestellung der neuen Sachverständigen ein Vollstreckungshindernis geltend und beantragte sodann gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 StPO sowie die Freilassung des Beschwerdeführers 14 Tage nach dem 19. April 2025. Mit Beschluss vom 9. Mai 2025 verwarf die Strafvollstreckungskammer diese Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und lehnte eine Vollstreckungsunterbrechung ab. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 25. August 2025 - 2 Ws 70/25.
5 3. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 beraumte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer für den 20. Juni 2025 Termin zur Anhörung des Beschwerdeführers an. Dieser lehnte mit am 20. Mai 2025 beim Urkundsbeamten des Amtsgerichts XX eingereichten Antrag vom 17. Mai 2025 den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Seinen Antrag stützte er darauf, dass der Vorsitzende das Überprüfungsverfahren nicht sorgfältig und in Verkennung der grundrechtssichernden Bedeutung der Überprüfungsfristen geführt und ihm nicht innerhalb der Überprüfungsfrist rechtliches Gehör gewährt habe. Zudem sei es unwahr, dass der Antrag nach § 458 StPO die Vollstreckungsbehörde nicht bereits am 4. April 2025 erreicht habe und stimme es nicht, dass sein Verteidiger mit einer Gutachtenerstattung durch Frau Dr. XX einverstanden gewesen sei. In seiner dienstlichen Äußerung vom 2. Juni 2025 führte der abgelehnte Vorsitzende aus, die Strafvollstreckungskammer habe aufgrund der Erkrankung des zunächst beauftragten Sachverständigen, der entsprechend § 463 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz StPO in dem Vollstreckungsverfahren noch nicht tätig geworden war, zur Sicherstellung einer zügigen Fortführung des Überprüfungsverfahrens die zuletzt tätig gewesene Sachverständige mit der ergänzenden Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Hiermit habe sich der Verteidiger des Beschwerdeführers nach telefonischer Erläuterung der Sachlage am 25. oder 26. März 2025 auch einverstanden gezeigt. Weiter treffe es zu, dass der Antrag nach § 458 StPO auch an die Staatsanwaltschaft gesandt worden sei.
6 4. Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 hat die Strafvollstreckungskammer das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 18. Juni 2025 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er zudem die „mündliche Wiederholung“ des Befangenheitsantrags im Anhörungstermin am 20. Juni 2025 ankündigte.
7 5. Am 20. Juni 2025 hat die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer mündlich angehört. Im Anhörungstermin lehnte der Untergebrachte den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich in mündlicher Wiederholung des früher gestellten Befangenheitsantrags erneut „wegen Verfahrensfehlern“ wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 20. Juni 2025 hat die Strafvollstreckungskammer sodann erneut die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschlossen und das erneute Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 3. Juli 2025 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag.
II.
8 1. Die sofortige Beschwerde gegen den das Ablehnungsgesuch vom 17. Mai 2025 zurückweisenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Juni 2025 ist unstatthaft und damit unzulässig.
9 a) Gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde statthaft. Allerdings sind in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer über Ablehnungsgesuche nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar und ist zur Sicherung eines ungehinderten, störungsfreien Ablaufs des Prüfverfahrens eine gesonderte Anfechtung dieser Zwischenentscheidung unstatthaft (vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 5 Ws 39-40/03; Senat, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 2 Ws 72-73/24 mwN; vgl. auch BeckOK-StPO/Cirener, 56. Ed., § 28 Rn. 9.4 mwN). Damit wird jedoch nicht eine bis zur Rechtsmitteleinlegung betreffend die Endentscheidung gleichsam aufgeschobene Beschwerde eröffnet, sondern die rechtsfehlerhafte Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs berechtigt allein zu einer entsprechenden Rüge im Rahmen der Anfechtung der Endentscheidung (vgl. LR-Claus/Erb/Nicknig, StPO, 28. Aufl., § 28 Rn. 15; MüKo-StPO/Conen/Tsambikakis, 2. Aufl., § 28 Rn. 23).
10 b) Hier ist die sofortige Beschwerde demnach als selbständiges Rechtsmittel nicht statthaft. Dass die sofortige Beschwerde dem Senat mit der Endentscheidung vorgelegt wurde, ändert hieran nichts. Mit Blick darauf, dass aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens des Beschwerdeführers noch erkennbar ist, dass er die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs weiterhin für unzutreffend hält, ist die Endentscheidung auch hinsichtlich der etwaigen Mitwirkung eines Richters zu prüfen, für den die Besorgnis der Befangenheit bestanden haben könnte.
11 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist zulässig (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), insbesondere rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses hat sie jedoch keinen Erfolg.
12 Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft, dass der Vorsitzende der Kammer nicht wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen war und dass die Sicherungsverwahrung fortzudauern hat.
13 a) An der angefochtenen Fortdauerentscheidung hat kein Richter mitgewirkt, für den die Besorgnis der Befangenheit bestand. Die Strafvollstreckungskammer hat sowohl das Ablehnungsgesuch des Sicherungsverwahrten vom 17. Mai 2025, als auch dasjenige vom 20. Juni 2025 gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht XX zu Recht zurückgewiesen.
14 aa) Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2025 gegen den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer war aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 12. Juni 2025, auf die hier Bezug genommen wird, als unbegründet zu verwerfen. Die Strafvollstreckungskammer hat mit ausführlicher, zutreffender Begründung das Ablehnungsgesuch für jedenfalls unbegründet erachtet. Insbesondere hat sie die Verfahrensgestaltung und Sachbehandlung durch den Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Erkrankung des zunächst beauftragten Sachverständigen als eine Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigend erachtet.
15 bb) Aus den Gründen des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 20. Juni 2025 war das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers im Anhörungstermin am selben Tag als unzulässig zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben.
16 Der Beschwerdeführer hatte den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer bereits mit Antrag vom 17. Mai 2025 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch war mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Juni 2025 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen worden. In seiner ausdrücklich als „mündliche Wiederholung zum Befangenheitsantrag“ bezeichneten Eingabe führt er allein „Verfahrensfehler“ sowie das Verbot an, unverhältnismäßige, verfassungswidrige Rechtsfolgen anzuordnen. Der ausdrücklich das frühere Ablehnungsgesuch wiederholende Antrag enthält damit auch inhaltlich keine neuen Ablehnungsgründe, sondern nur solche, über die die Strafvollstreckungskammer bereits mit Beschluss vom 12. Mai 2025 entschieden hatte. Dies steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 StR 654/19 Rn. 1; Schmitt/Köhler-StPO, 68. Aufl., § 26a Rn. 4).
17 b) Die Maßregel ist nicht nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt zu erklären, da ihre Anordnung auf einer Tat beruht, die auch unter die Neufassung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt (vgl. insofern Senat, Beschlüsse vom 25. Juni 2021 - 2 Ws 52/21 und vom 17. Juni 2019 - 2 Ws 87/19 mwN).
18 c) Die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht nach Maßgabe des § 67d Abs. 3 StGB für erledigt zu erklären.
19 aa) Da die Sicherungsverwahrung über zehn Jahre andauert, ist über ihre Fortdauer nach Maßgabe des § 67d Abs. 3 StGB zu entscheiden. Die Vorschrift bestimmt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass die Unterbringung zwingend für erledigt erklärt werden muss, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hangs weitere erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Danach setzt die Erledigung der Maßregel keine positive Prognose voraus. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass sich die Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig erledigt hat. Zweifel an der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten müssen sich daher zu Gunsten des Untergebrachten auswirken. Die Fortdauer der Unterbringung ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten entgegen der gesetzlichen Vermutung weiter fortbesteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. November 2018 - 2 Ws 208/18 und 25. August 2020 - 2 Ws 44-45/20).
20 Eine solche negative Prognose ist dem Beschwerdeführer auch in Ansehung des zurückliegenden Vollstreckungsabschnitts zu stellen. Die von ihm ausgehende Gefahr ist nach wie vor so hoch, dass sie den mit der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verbundenen schweren Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. Von dem Beschwerdeführer sind weitere erhebliche Straftaten, durch die die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden, zu erwarten. Ausgangspunkt für diese Prognose sind weiterhin die rechtskräftig abgeurteilten Straftaten. Die in diesen Straftaten zu Tage getretene Gefährlichkeit besteht unverändert fort.
21 bb) Seit der vorangegangenen Fortdauerentscheidung verhielt sich der Untergebrachte im Maßregelvollzug erneut nicht beanstandungsfrei und erzielte im Ergebnis keine wesentlichen Behandlungsfortschritte.
22 (1) In ihrer Stellungnahme zur Frage der Aussetzung oder Erledigung der Unterbringung vom 3. April 2025 teilte die Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung ihre Einschätzung mit, dass zwar mit der Bearbeitung der persönlichkeitseigenen und deliktsrelevanten Risikofaktoren begonnen worden sei, dass diese jedoch nicht abgeschlossen sei und in den der Stellungnahme vorausgehenden eineinhalb Jahren einen Rückschritt erfahren habe. Sie schätzte die Kriminalprognose für den Untergebrachten als ungünstig und seine Entlassung als zum gegenwärtigen Zeitpunkt kontraindiziert ein. Im zurückliegenden Vollstreckungsabschnitt sei die aus den Vordelikten und dem Vollzugsverlauf bekannte hohe Bereitschaft zu auch körperlich aggressivem Verhalten der subtileren Strategie gewichen, schwere Gewaltstraftaten nunmehr indirekt anzudrohen und dies später zu leugnen.
23 (2) Zum Vollzugsverlauf teilte die Einrichtung Folgendes mit:
24 (a) Auf Wunsch des Untergebrachten sei zum 5. September 2024 im psychologischen Dienst ein Therapeutenwechsel von Herrn XX zu Frau XX erfolgt sowie im Folgemonat im Sozialdienst ein Wechsel von Frau XX hin zu Frau XX. Nachdem der Untergebrachte im Sommer 2024 infolge der Versagung von Lockerungen durch die Vollzugsplankonferenz die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst und dem psychologischen Dienst eingestellt hatte, habe er seit Oktober 2024 die sozialpädagogischen Einzelgespräche regelmäßig wöchentlich sowie bei Bedarf wahrgenommen und im Zeitraum September 2024 bis Ende Januar 2025 an insgesamt neun psychologischen Einzelsitzungen teilgenommen. Diese Gespräche fänden indes wegen eines Konfliktes in Gegenwart auch der Mitarbeiterin des Sozialdienstes statt.
25 (b) Im zurückliegenden Vollstreckungsabschnitt habe es in einem Fall „subtile Einschüchterungsversuche“ und bedrohliches Verhalten gegenüber dem Personal gegeben. Zudem habe der Untergebrachte am 12. März 2025 die für ihn zuständige Psychologin XX während eines gemeinsam mit der Sozialdienstmitarbeiterin XX geführten Gesprächs beleidigt und bedroht, um einen erneuten Therapeutenwechsel voranzutreiben. Im Anhörungstermin berichtete die Psychologin, der Untergebrachte entwerte Leute, externalisiere und spalte bei gleichzeitig starker Kränkbarkeit - hierin zeige sich die bei ihm bestehende Störung. So habe der Untergebrachte ihr gegenüber geäußert, sein Vater würde ihm raten, eine Pistole zu nehmen, ihr - der Psychologin - diese an den Kopf zu setzen und sie zu erschießen. Insgesamt schätzt die Einrichtung das Verhalten des Untergebrachten insoweit als Dominanzinszenierung ein, sein Verhalten sei therapieschädigend. Positiv sei indes, dass der Untergebrachte im zurückliegenden Zeitraum keine Drogen konsumiert habe. Der Untergebrachte könne weiterhin mit Kränkungen nicht adäquat umgehen.
26 cc) Die Sachverständige Dr. XX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie, die nach der krankheitsbedingten Verhinderung des ursprünglich mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen XX kurzfristig mit der Erstattung eines ihr früheres Gutachten vom 7. Juni 2024 ergänzenden Prognosegutachtens betraut worden war, hat den Beschwerdeführer am 14. Mai 2025 exploriert. Sie hat ihm in ihrem Gutachten vom 19. Mai 2025, ergänzt durch die Ausführungen im Anhörungstermin vom 20. Juni 2025 - in Übereinstimmung mit sämtlichen Vorgutachtern, so insbesondere den Sachverständigen Dr. XX (2013), XX (2018), Dr. XX (2022) und Dr. XX (2023) - eine weiterhin bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F61.0) attestiert.
27 Die Sachverständige gab in ihrem Gutachten an, die personengebundenen Risikopotentiale des Untergebrachten bestünden unverändert fort und hätten im Behandlungszeitraum nicht abgemildert werden können. Weiterhin bestimmten eine narzisstische Anspruchshaltung und eine eingeschränkte Konfliktfähigkeit seine Beziehungsgestaltung. Dies führe dazu, dass der Untergebrachte bei Begrenzung und Enttäuschung zur Selbstwertstabilisierung anhaltend impulsiv auf dissoziale Kompensationsmechanismen wie Beleidigungen, aggressive Drohungen und Grenzüberschreitungen zurückgreifen müsse. Weiterhin verfüge der Untergebrachte nicht über die Fähigkeit, Risikosituationen zu antizipieren oder alternative Handlungsmechanismen zu implementieren. Im Anhörungstermin führte sie erläuternd aus, der Untergebrachte reagiere aggressiv auf sein Umfeld, neige zur Externalisierung und verfüge weiterhin nicht über alternative Handlungsmechanismen. Seine Gefährlichkeit habe sich daher nicht reduziert. Die begonnene psychotherapeutische Behandlung, die nun an der „Kernproblematik“ ansetze, brauche viel Zeit. Der Untergebrachte wie auch die Therapeuten bräuchten viel Durchhaltevermögen.
28 Damit kommt die Sachverständige zusammenfassend zu dem gut nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass bei einer Entlassung im gegenwärtigen Behandlungsstand davon auszugehen sei, dass der Untergebrachte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Taten aus dem bisherigen Deliktsspektrum begehen würde, durch die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt würden. Der in der Beschwerdebegründung des Verteidigers angeführte Umstand, dass das Älterwerden Reflexionsprozesse bei Untergebrachten auslösen könne, vermag vor dem Hintergrund der geschilderten Situation des 52-jährigen Untergebrachten hier eine Minderung dieser Gefährlichkeit nicht zu begründen.
29 d) Nach allem teilt der Senat gleichermaßen die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass dem Beschwerdeführer - selbst bei Unterstützung mit strengen Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht - noch nicht die gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung erforderliche günstige Legalprognose gestellt werden kann.
30 Angesichts seines selbst im geschützten Rahmen des Vollzuges gezeigten Verhaltens - insbesondere seiner Unfähigkeit, mit empfundenen Kränkungen adäquat umzugehen - kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dauerhaft mit Hilfe eines externen Risikomanagements auch außerhalb des Vollzuges keine schwersten Gewalt- oder Sexualdelikte mehr begehen würde.
31 e) Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung im Sinne dieser Vorschrift unverhältnismäßig wäre.
32 Nach § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. An einer derartigen Fristsetzung fehlt es hier bislang, so dass eine Aussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. Senat NStZ 2014, 273, 274 mwN). Unabhängig davon sind relevante Betreuungsdefizite derzeit nicht ersichtlich, sodass auch die Bestimmung einer Frist durch den Senat - die diesem als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich möglich ist (vgl. Senat aaO, 275) - nicht veranlasst ist. Mit der Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Februar 2025 besteht für den Untergebrachten eine klare behandlerische Perspektive für eine positive Entwicklung.
33 Nach jahrelangem, in hohem Maße problematischem Vollzugsverlauf steht der Untergebrachte aufgrund seines auch in diesem Überprüfungszeitraum gezeigten therapieschädigenden Verhaltens wiederum erst am Beginn einer Aufarbeitung seiner straftatursächlichen Persönlichkeitsdefizite. Dieser Umstand liegt nicht in einer unzureichenden Betreuung seitens der Einrichtung begründet, sondern der mangelnde Behandlungserfolg fußt vielmehr im Verhalten des Untergebrachten. Eine unzureichende Betreuung im Sinne der Vorschrift des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt ersichtlich nicht vor. Denn maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das Angebot der Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht jedoch der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Sicherungsverwahrten (vgl. Senat, Beschluss vom 1. November 2021 - 2 Ws 102/21).
34 f) Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht deshalb aus Gründen fehlender Verhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären, weil die Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erst zwei Monate und einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Überprüfungsfrist entschieden hat. Die Strafvollstreckungskammer hat mit ihrer Sachbehandlung hier gerade keine Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht gezeigt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16, Rn. 21).
35 aa) Nicht jede Fristüberschreitung führt - anders, als der Untergebrachte in seiner Beschwerdebegründung meint - zugleich auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss für solche Fälle jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der maßgeblichen Frist grundsätzlich gewährleistet.
36 bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht vor. Vielmehr ist die zeitliche Verzögerung von gut zwei Monaten nicht dem Verantwortungsbereich der Strafvollstreckungskammer zuzuordnen und sie beruht nicht auf einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrecht. Die Strafvollstreckungskammer hat das Verfahren sachgerecht geplant und ist in nicht zu beanstandender Weise mit dem für sie unvorhersehbaren krankheitsbedingten Ausfall des ursprünglich mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betrauten Sachverständigen umgegangen. Die vom Beschwerdeführer beanstandete nochmalige Beauftragung der Sachverständigen Dr. XX dahin, ihr früheres Gutachten in kurzer Frist nach erneuter Exploration des Untergebrachten zu ergänzen, war unter den gegebenen, nicht von der Strafvollstreckungskammer zu verantwortenden Umständen die geeignetste Vorgehensweise, um möglichst zügig und mit bestmöglicher Aufklärung des Sachverhalts eine Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu treffen.
37 cc) Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 25. August 2025 - 2 Ws 70/25 - verwiesen, mit dem er die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Mai 2025 als unbegründet verworfen und damit die Einwendungen des Untergebrachten gegen die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hat.
III.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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