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2 ORs 2 + 3/25, 2 ORs 2/25, 2 ORs 3/25, 2 ORs 2 + 3/25 - 161 SRs 145/24, 2 ORs 2/25 - 161 SRs 145/24 ... mehr•KG Berlin 2. Strafsenat, 2025-05-28, 2 ORs 2 + 3/25, 2 ORs 2/25, 2 ORs 3/25, 2 ORs 2 + 3/25 - 161 SRs 145/24, 2 ORs 2/25 - 161 SRs 145/24 ... mehr
2 ORs 2 + 3/25, 2 ORs 2/25, 2 ORs 3/25, 2 ORs 2 + 3/25 - 161 SRs 145/24, 2 ORs 2/25 - 161 SRs 145/24 ... mehrTribunal supérieur / IIe chambre pénale28 mai 2025
Bei Meinungsäußerungsdelikten besteht die Besonderheit, dass nicht nur die inmitten stehende Äußerung Gegenstand der Sachverhaltsdarstellung in dem freisprechenden Urteil sein muss, sondern im Regelfall auch zusätzlich der situative Zusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist. Zur Tagessatzhöhe bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 24. Juli 2024, (565) 253 AR 211/22 NBs (8/24)
Entscheidungsdatum: 2025-05-28
Aktenzeichen: 2 ORs 2 + 3/25, 2 ORs 2/25, 2 ORs 3/25, 2 ORs 2 + 3/25 - 161 SRs 145/24, 2 ORs 2/25 - 161 SRs 145/24 ... mehr
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0528.2ORS2.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 5 Abs 1 GG, § 55 StGB, § 185 StGB, § 267 Abs 5 StPO
Rechtskraft: ja
Bei Meinungsäußerungsdelikten besteht die Besonderheit, dass nicht nur die inmitten stehende Äußerung Gegenstand der Sachverhaltsdarstellung in dem freisprechenden Urteil sein muss, sondern im Regelfall auch zusätzlich der situative Zusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist.
Zur Tagessatzhöhe bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 24. Juli 2024, (565) 253 AR 211/22 NBs (8/24)
a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, sowie
b) im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes der Gesamtgeldstrafe.
I.
1 Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 25. März 2022 wegen Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 2021 - 260 Cs 23/21 - zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
2 Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin I mit Urteil vom 24. Juli 2024 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Beleidigung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen; den vom Freispruch betroffenen Vorwurf der Bezeichnung zweier Polizeibeamter als „Schwachmaten“ am 11. April 2020 hat das Landgericht für erwiesen erachtet, eine Strafbarkeit allerdings unter dem Gesichtspunkt des „Kampfs ums Recht“ verneint.
3 Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 Revision eingelegt, die sie auf die Sachrüge stützt und mit der sie den Freispruch und die Höhe des Tagessatzes der Gesamtstrafe angreift.
II.
4 Die form- und fristgerecht erhobene (§ 341 Abs. 1 StPO) und von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretene Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im tenorierten Umfang.
5 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Freispruch vom Vorwurf der Beleidigung am 11. April 2020 sowie auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Gesamtstrafe beschränkt.
6 a) Ihre Revision gegen das landgerichtliche Urteil hat die Staatsanwaltschaft zunächst unbeschränkt eingelegt. In der Revisionsbegründung hat sie sich zum einen gegen den Freispruch gewendet, zum anderen Ausführungen zur vom Landgericht gebildeten Gesamtgeldstrafe gemacht, mit denen sie allerdings lediglich die Höhe des Tagessatzes der Gesamtgeldstrafe angegriffen hat; darauf, dass die Festsetzung der Einzelstrafe oder die Anzahl der Tagessätze der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe als rechtsfehlerhaft angesehen werden, enthält die Revisionsbegründung keinen Hinweis. In Abweichung zur Begründung lautet der Revisionsantrag auf Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung.
7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 15. Januar 2025 das Rechtsmittel „zur Klarstellung insoweit beschränkt, als der Schuldspruch wegen der Tat vom 12. Juli 2020 vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wird“ und nur der Freispruch wegen der Tat vom 11. April 2020 und die „Strafzumessungsentscheidungen“ angefochten werden.
8 b) Widersprechen sich die Revisionsbegründung und der - hier teils hinter der Begründung zurückbleibende, teils über sie hinausgehende - Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Nr. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - 4 StR 401/22 -, juris Rn. 18 mwN). Diese Auslegung ergibt den dargestellten Umfang des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft.
9 c) Der Beschränkung der Revision stehen unter dem Gesichtspunkt der Trennbarkeit des angefochtenen und des nicht angefochtenen Teils des Urteils keine Bedenken entgegen. Sowohl der Teilfreispruch als auch die Höhe des Tagessatzes (vgl. dazu KG, Beschluss vom 14. Januar 2022 - [5] 121 Ss 161/21 [53/21] -; BGH NStZ 1989, 178) können rechtlich und tatsächlich selbständig von dem nicht angegriffenen Teil beurteilt werden, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen notwendig zu machen (vgl. Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2012, § 344 Rn. 15 mwN). Dass nach der im weiteren Verlauf von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 15. Januar 2025 abgegebenen Beschränkungserklärung ihrem Wortlaut nach neben dem Freispruch der gesamte Strafausspruch zum Gegenstand revisionsgerichtlicher Überprüfung gemacht werden soll, ändert hieran nichts.
10 2. Der angefochtene Teilfreispruch bezüglich der Tat vom 11. April 2020 unterliegt der Aufhebung, weil die Darstellung der Gründe nicht den sich aus § 267 Abs. 5 StPO ergebenden Anforderungen an die Begründungspflicht bei freisprechenden Urteilen genügt.
11 a) Um dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung eines Urteils zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe so beschaffen sein, dass bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen zunächst diejenigen Tatsachen, die das Tatgericht für erwiesen hält, dargestellt werden, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen müssen die Urteilsgründe den festgestellten Sachverhalt wiedergeben und sodann darlegen, aus welchen Gründen die festgestellte Tat nicht strafbar ist. In beiden Fällen bedarf es einer geschlossenen Darlegung, welches tatsächliche Geschehen Bezugspunkt der angegriffenen Würdigung ist (KG, Beschluss vom 6. November 2023 - 3 ORbs 216/23 -; KG, Urteil vom 12. Juli 2024 - 4 ORs 18/24 -; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 23. Februar 2023 - 1 Ss 48/22 -, juris Rn. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2012 - 1 [8] Ss 63/12 -, juris Rn. 5).
12 b) Bei Meinungsäußerungsdelikten besteht zusätzlich die Besonderheit, dass nicht nur die inmitten stehende Äußerung Gegenstand der Sachverhaltsdarstellung sein muss, sondern im Regelfall auch zusätzlich der situative Zusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Strafbarkeit im Regelfall von einer abwägenden Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre als Schutzgut des § 185 StGB auf der einen und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) auf der anderen Seite drohen, abhängt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, juris Rn. 14 und vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, juris Rn. 21). Steht - wie hier - der Vorwurf der Beleidigung von Polizeibeamten im Zusammenhang mit deren Dienstausübung inmitten, ist eine grundrechtlich angeleitete Abwägung geboten, die an die Begriffe Beleidigung und Wahrnehmung berechtigter Interessen anknüpft und deren Ausgangspunkt ist, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. KG, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 4 ORs 37/23 -). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger auch Polizeibeamte in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus dem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. Unter dem Gesichtspunkt der Machtkritik ist jedoch nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 34). Deshalb bedarf es der Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, juris Rn. 22; KG aaO; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen aaO, Rn. 45). Zu den im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigenden Umständen gehören etwa Inhalt, Form, Anlass, Wirkung, Umfeld, Anzahl der wahrnehmenden Personen oder ähnliche Umstände, die der Gesamtsituation ihr Gepräge geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, juris Rn. 27).
13 c) Dem werden die Gründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht.
14 aa) Eine geschlossene, von anderen Teilen des Urteils abgegrenzte Darstellung der getroffenen Feststellungen, die zur Grundlage der rechtlichen Würdigung gemacht worden sind, enthält die angefochtene Entscheidung nicht. Zwar ist den Urteilsgründen - verteilt über die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung - zu entnehmen, dass der Angeklagte am 11. April 2020 auf dem L-platz in Berlin-W die Polizeibeamten Kl und B als „Schwachmaten“ bezeichnete, als diese ihm anlässlich der Kontrolle seiner Personalien die Arme auf dem Rücken verdrehten. Ferner lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass die vorgenannten Polizeibeamten den Angeklagten zuvor in der Annahme, er nehme an einer zu diesem Zeitpunkt nach § 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV (in der Fassung vom 22. März 2020) verbotenen Menschenansammlung teil, abgeführt hatten. Doch das Urteil teilt auch mit, dass der Angeklagte „bereits zuvor laut seinen Unmut über die gesamte Maßnahme den Polizisten entgegen geschrien hatte, wie auf dem Video zu sehen und zu hören war“; diesbezüglich werden allerdings keine weiteren Feststellungen getroffen; es wird also nicht mitgeteilt, was auf dem genannten Video zu sehen ist, mithin welche Maßnahmen gemeint sein könnten und welche Unmutsbekundungen mit welchem Inhalt wann und wem gegenüber abgegeben worden sind. Eindeutige Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen ebenso. Insgesamt hat es die Berufungskammer, die bei ihrer rechtlichen Würdigung allein auf die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens abgehoben (vgl. aber KG aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1992 - 1 BvR 1770/91 -, juris Rn. 27) und sich so den Blick für die Bedeutung einer Güter- und Interessenabwägung auf Grundlage eines vollständig festgestellten Sachverhalts verstellt hat, versäumt, die von ihr erwähnten Umstände in einer Art und Weise darzustellen, die dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der Annahme ermöglicht, dass sich der Angeklagte mit seinen Äußerungen nicht wegen Beleidigung strafbar gemacht habe.
15 3. Auch der Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes der verhängten Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Allerdings hat die Berufungskammer die Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 2021 in Höhe von 50 Tagessätzen zu Recht als Einsatzstrafe herangezogen und diese nach Maßgabe der § 55 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 StGB unter Berücksichtigung der abgeurteilten Tat vom 12. Juli 2020, für die es eine Einzelstrafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet hat, auf eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen erhöht. Die nachträglich gebildete Gesamtgeldstrafe erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, weil der Endbetrag dieser Strafe den Endbetrag der rechtskräftig verhängten Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 3. Februar 2021 unterschreitet.
16 a) Das Amtsgericht Tiergarten setzte in jenem Strafbefehl die Höhe des Tagessatzes auf 20 Euro fest, so dass sich bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen die Gesamtsumme der Geldstrafe von 1.000 Euro ergibt.
17 b) Die Berufungskammer ist von einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgegangen und hat als Höhe eines Tagessatzes einen Betrag von 15 Euro sowohl für die Einzelstrafe als auch für die Gesamtstrafe angesetzt. Damit beträgt die Summe der nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen jedoch nur 900 Euro.
18 c) Dies widerspricht dem Rechtsgedanken des § 55 StGB, der bezweckt, den Angeklagten so zu stellen, als wenn alle vor dem ersten Straferkenntnis begangenen Taten in demselben Verfahren abgeurteilt worden wären (vgl. von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 64. Ed. 2025, § 55 Rn. 1). Zu diesem Zweck darf ausnahmsweise in die Rechtskraft einer Verurteilung eingegriffen werden, um unbillige Härten zu vermeiden. Denn häufig hängt es vom Zufall ab, ob mehrere realkonkurrierende Straftaten in einem Verfahren mit einer Gesamtstrafe oder in verschiedenen Verfahren mit Einzelstrafen abgeurteilt werden (vgl. Heintschel-Heinegg aaO). Den Eingriff in die Rechtskraft eines Urteils erlaubt das Gesetz jedoch nur um den Preis ihres Aufgehens in einer nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu bildenden Gesamtstrafe. Keinesfalls bezweckt das Gesetz eine Privilegierung des Angeklagten durch Begehung einer weiteren Straftat. Daher ist bei der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe die Höhe des Tagessatzes so zu bemessen, dass das aus ihr und der Anzahl der Tagessätze der Gesamtstrafe gebildete Produkt den Endbetrag sowohl der Einsatzstrafe als auch jeder anderen in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafe überschreitet (vgl. KG, Beschluss vom 14. Januar 2022 - [5] 121 Ss 161/21 [53/21] -; Scholze, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2025, § 55 Rn. 40). Mithin hätte die von der Strafkammer gebildete Gesamtgeldstrafe den Betrag der einbezogenen Geldstrafe von 1.000 Euro übersteigen müssen.
19 d) Die dem Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes der Gesamtgeldstrafe zugrunde liegenden Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
III.
20 Wegen der aufgezeigten Mängel hebt der Senat das Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf und verweist die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin I zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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