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10 U 1/26•KG Berlin 10. Zivilsenat, 2026-05-07, 10 U 1/26
10 U 1/26Tribunal supérieur / Civil Chamber 107 mai 2026
Die Äußerung „Damit verliert @## nicht nur seine Anwaltslizenz, sondern wird wegen Meineides im Knast landen!“ ist eine ehrbeeinträchtigende Aussage, die nach einer Abwägung als zulässige Meinungsäußerung zu qualifizieren sein kann. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, 25. November 2025, 27 O 369/25 eV
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 10 U 1/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0507.10U1.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Äußerung „Damit verliert @## nicht nur seine Anwaltslizenz, sondern wird wegen Meineides im Knast landen!“ ist eine ehrbeeinträchtigende Aussage, die nach einer Abwägung als zulässige Meinungsäußerung zu qualifizieren sein kann.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 25. November 2025, 27 O 369/25 eV
I. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 25. November 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 369/25 eV, abgeändert und der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag vom 7. November 2025 zurückgewiesen.
II. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
1 (gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne tatsächliche Feststellungen)
A.
2 Die zulässige, insbesondere die gesetzlichen Form- und Fristvorschriften wahrende Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg. Denn dem Verfügungskläger steht entgegen seiner Ansicht und des ihm mit dem angefochtenen Urteil folgenden Landgerichts der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten ist deshalb das angegriffene Urteil des Landgerichts abzuändern und der Antrag auf Erlass der begehrten Untersagungsverfügung zurückzuweisen.
3 Die angegriffene Äußerung des Verfügungsbeklagten in dem Beitrag auf dem Nutzerkonto "###" des sozialen Netzwerkes "X" vom 08.10.2025 greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers ein, wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat. Die auf den Verfügungskläger bezogene Äußerung "Damit verliert @## nicht nur seine Anwaltslizenz, sondern wird wegen Meineides im Knast landen!" stellt sich als ehrbeeinträchtigende Aussage dar, die aber nach den Umständen des Falles als zulässige Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist.
I.
4 Die Entscheidung, ob eine Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zulässig ist oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des davon Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verletzt, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der geschützten widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu treffen. Im Zentrum der Betrachtung steht zunächst die Erfassung des Aussagegehalts der streitbefangenen Äußerung, ausgehend vom Wortlaut, der jedoch den Sinn nicht abschließend festlegt. Unabdingbar ist des Weiteren die Berücksichtigung des gesamten Kontextes, in welchem die Äußerung erfolgt ist. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt, was hier im Ergebnis nicht der Fall ist.
II.
5 Die Parteien wie auch das Landgericht gehen richtigerweise davon aus, dass es sich bei dem angeführten Textteil um eine Meinungsäußerung im Sinne einer wertenden Stellungnahme handelt. Das Landgericht führt unter Berücksichtigung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zutreffend aus, dass Meinungsäußerungen -von Ausnahmekonstellationen abgesehen- grundsätzlich zulässig sind, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsachen willkürlich "aus der Luft gegriffen" sind. Ergänzend ist anzuführen, dass ferner eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede besteht, wenn es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2025 – 1 BvR 1182/24, juris Rn. 24; AfP 2025, 210 ff.; NJW 2025, 1642 ff.). Anerkannt und ebenso verfassungsgerichtlich geklärt ist der Umstand, dass unwahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt werden, da sie nicht geeignet sind, einen Beitrag zur Meinungsbildung zu leisten. Vermengen sich in einer Äußerung tatsächliche und wertende Elemente, so fällt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerung der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist im Rahmen von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem sich Äußernden die das Persönlichkeitsrecht am stärksten belastende Interpretation zugrunde zu legen. Fernliegende Deutungen sind dagegen auszuschließen.
III.
6 Bei Zugrundelegung der vorstehend skizzierten anerkannten presse- und äußerungsrechtlichen Grundsätze erweist sich die beanstandete Äußerung keinesfalls als "aus der Luft gegriffen", wie es das Landgericht aber geurteilt hat. Sie knüpft vielmehr an eine hinreichende, zutreffende Tatsachengrundlage an und ist deshalb als Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zulässig und vom Verfügungskläger hinzunehmen.
7 1. Es handelt sich dabei um eine als solche auch angekündigte Schlagzeile (BREAKING: ....), deren inhaltliche Aussage sich aus dem Verständnis- und Erwartungshorizont des Durchschnittsrezipienten erst im Kontext mit den in Bezug genommenen Videobeiträgen (Anmerkung: Nach dem unbestrittenen Vortrag des Verfügungsklägers wurde der streitgegenständliche Beitrag in Bezug gesetzt sowohl mit einem "kleinen" Videoausschnitt als auch durch Verweisung auf ein "längeres" YouTube-Video, vgl. S. 24 der Antragsschrift vom 07.11.2025) in Gänze erschließt (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23. Unter der beanstandeten Schlagzeile erscheint ein Bildnis des ###, der als "A-Partei-AUSSTEIGER" bezeichnet und mit einem aufgesetzten Kopfhörer sowie einem vor dem Gesicht montierten Mikrofon abgebildet wird. Schon durch diese Abbildung wird dem Leser klar, dass sich aus dem "verlinkten" Videobeitrag nähere Informationen zu der streitbefangenen Schlagzeile ergeben. Im Ergebnis handelt es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine wertende Stellungnahme des Verfügungsbeklagten zu den Äußerungen des ##, die dieser in den Videos in Bezug auf seine Wahrnehmungen und der seiner Ansicht nach ihm widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen, unter anderem des Verfügungsklägers, zu dem Gesprächsinhalt des thematisierten Potsdamer Treffens mitgeteilt hat.
8 2. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der unbefangene Leser unter Berücksichtigung des einzubeziehenden kurzen Videoausschnitts, dessen Transkript der Verfügungskläger als Anlage AS 29 eingereicht hat, davon ausgeht, dass es sich um ### handele, der in einem mit dem Verfügungsbeklagten geführten Interview seine Bereitschaft erklärt habe, vor Gericht zu bezeugen, dass es auf dem Potsdam-Treffen um die Remigration deutscher Staatsbürger gegangen sei und dass insoweit sich widersprechende Aussagen ("Aussage gegen Aussage") bestünden, wobei unter anderen der Verfügungskläger eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, dass es nicht um die Remigration deutscher Staatsbürger gegangen sei. Noch erhellender für den Rezipienten sind die weiterführenden Erläuterungen von A. in dem ausführlichen Videobeitrag (vgl. Transkript Anlage AS 33), in welchem dieser konkret darlegt, wie der Begriff Remigration zu verstehen sei und auf welche Personengruppen dieser gemäß den Ausführungen des M. S. in dessen Vortrag auf dem Potsdam-Treffen sich beziehe. Demzufolge sei es darum gegangen, die genannten Personengruppen, bei denen ausdrücklich auch "nicht assimilierte Staatsbürger" genannt worden seien, "irgendwie mit legalen Mitteln aus dem Land zu ekeln" bzw. es gehe bei M. S. immer auch um die Remigration deutscher Staatsbürger, so wie er es auch schon auf Social Media bekannt gegeben habe (vgl. Anlage AS 33 = 268/269 der eAkte LG).
9 Die Erklärungen des ### in dem Interview stehen recht klar im Gegensatz zu den Ausführungen des Verfügungsklägers, die er in diesem Zusammenhang an Eides statt versichert hat. Der Verfügungskläger hat z.B. an Eides statt versichert, dass ### erst in der (Anmerkung: seinem Vortrag nachfolgenden) Diskussion die Idee entwickelt habe, durch eine strikte Law-and-Order-Politik und hohen Verfolgungsdruck bei eingebürgerten Clan-Kriminellen sowie bei islamischen Terroristen die Bereitschaft zu erzeugen, jedenfalls schwerkriminelle Aktivitäten besser nicht in Deutschland zu entfalten; dabei sei auch klar gewesen, dass ## insofern von wenigen, besonders drastisch gelagerten Einzelfällen gesprochen habe. Demgegenüber hat ## klar zum Ausdruck gebracht, dass ## "sein Konzept der Remigration" in seinem Vortrag vorgestellt habe und es keineswegs um wenige, besonders drastisch gelagerte Einzelfälle gegangen sei. Weiterführend hat ## erklärt, dass es bei ## in allen seinen Remigrationsvorträgen und in seinem gleichnamigen Buch "darum" (Anmerkung: Remigration deutscher Staatsbürger) gehe (vgl. Anlage AS 33, a.a.O.). Aus diesem Grund hat die Schlussfolgerung des ##, es sei von strafrechtlichem Belang, wer einen Meineid begangen habe, wenn diese Frage (Anmerkung: Remigration deutscher Staatsbürger als Thema in dem Potsdamer Treffen) in einem gerichtlichen Verfahren verhandelt werden würde, eine tragfähige tatsächliche Grundlage.
10 3. Daran hat der Verfügungsbeklagte mit seiner Schlagzeile angeknüpft, dabei allerdings formuliert, es sei bei der Potsdamer "Deportationskonferenz" um die "Ausweisung" deutscher Staatsbürger gegangen und damit (Anmerkung: also deshalb) würde der Verfügungskläger seine Anwaltslizenz verlieren und wegen Meineids im Gefängnis, "im Knast", landen. Nach dem Wortlaut handelt es sich bei den Begriffen "Ausweisung" und "Remigration" zwar nicht um deckungsgleiche Bezeichnungen. Das ist aber nicht maßgeblich, da die Interpretation des Sinngehaltes einer Äußerung nicht allein am Wortlaut festzumachen ist, vielmehr der allgemeine Sprachgebrauch und die für die Rezipienten ersichtlichen Begleitumstände zu berücksichtigen sind.
11 Es besteht bei Einbeziehung der Aussagen des durch den Verfügungsbeklagten interviewten ## aber kein Zweifel daran, dass der Verfügungsbeklagte den Begriff "Ausweisung" synonym für die von ## bezeichnete "Remigration" verwendet. Hierfür spricht unter anderem, dass sich der Verfügungsbeklagte mit seinem Beitrag nicht an ein Fachpublikum, sondern an die breite Öffentlichkeit gewandt hat, sodass sich eine Interpretation des Begriffs "Ausweisung" im juristisch technischen Sinn verbietet bzw. als fernliegend erscheint.
12 Demgegenüber weisen beide Begriffe im Kern das Element der erzwungenen und keineswegs "freiwilligen" Ausreise auf. Der Begriff der "Remigration" findet vor allem im politischen Bereich des rechten Spektrums Verwendung und umschreibt das Ziel, Menschen ein Leben in Deutschland so beschwerlich bzw. unattraktiv zu gestalten, dass diese selbst in Anbetracht ihrer ursprünglichen Herkunft sich gezwungen sehen, Deutschland wieder zu verlassen. E. A. hat dies trefflich damit bezeichnet, die in den Blick genommenen Bevölkerungsgruppen, nämlich auch Menschen mit Migrationshintergrund, die bereits eine deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, "langfristig aus dem Land zu ekeln".
13 Insoweit erscheint eine synonyme Verwendung mit dem Begriff der "Ausweisung", der bei Berücksichtigung des Kontextes lediglich eine Akzentuierung darstellt und im Gegensatz zu "Remigration" keiner Erläuterung bedarf, in Anbetracht der Gewährleistung von Art. 5 Abs. 1 GG als nicht zu beanstanden.
14 Durch die Inbezugnahme der Erklärungen von ## in dem geführten Interview wird dem Rezipienten klar, welche Bedeutung dem Begriff "Ausweisung" in der Schlagzeile des Verfügungsbeklagten beizumessen ist. Entsprechend verhält es sich bei dem Begriff der "Deportationskonferenz". Auch dieser ist nicht wörtlich, sondern in einem übertragenen Sinn zu verstehen.
15 Der gesamte Beitrag befasst sich mit einem hoch kontrovers diskutierten und die Öffentlichkeit in besonderem Maße interessierenden Thema, nämlich dem Umgang mit Zuwanderung bzw. zugewanderten Menschen in Deutschland und den Auswirkungen auf die Gesellschaft. In einem solchen thematischen Umfeld kommt dem Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG eine besonders ausgeprägte Bedeutung zu, da Äußerungen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können. Demgegenüber verbietet es sich, einen einzelnen Begriff, hier die Bezeichnung "Ausweisung" aus einer komplexen Äußerung herauszugreifen und anhand einer isolierten Wortbedeutung bzw. Interpretation als unwahre Tatsachenbehauptung anzugreifen. Dies wird dem Verständnis der gesamten Äußerung nicht gerecht. Der verständige Rezipient entnimmt der gesamten Äußerung denn auch lediglich die Beurteilung, dass der Verfügungsbeklagte zum einen davon ausgeht, dass die Mitteilungen von E. A. über den Inhalt des Potsdamer Treffens zutreffen, dass insoweit Abweichungen in den eidesstattlichen Versicherungen des Verfügungsklägers bestehen und dass deshalb für den Fall, dass ein strafrechtliches Verfahren folgen sollte und ## als Zeuge diese Angaben bestätigen sollte, der Verfügungsbeklagte davon ausgehe, dass der Verfügungskläger dann seine Anwaltslizenz verlieren und eine Freiheitsstrafe wegen Meineides erhalten würde. Es handelt sich dabei um eine auf den tatsächlichen Angaben des E. A. fußende Schlussfolgerung, die man teilen kann oder auch nicht. Keinesfalls beruht diese Schlussfolgerung auf falschen Tatsachen.
B.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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