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5 K 238/25 A•VG Berlin 5. Kammer, 2026-04-29, 5 K 238/25 A
5 K 238/25 ATribunal administratif / 5e chambre29 avr. 2026
1. Sexuellen Minderheiten droht in Georgien eine Verfolgung allein aufgrund ihrer sexuellen Identität, wenn sie diese offen ausleben. 2. Gegen eine solche Verfolgung ist kein staatlicher Schutz verfügbar. 3. Eine interne Schutzmöglichkeit besteht nicht.
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: 5 K 238/25 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0429.5K238.25A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 AsylG, Art 16a GG, § 3 AsylVfG 1992
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2025 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die 35-jährige Klägerin ist georgische Staatsangehörige und ausweislich der von ihr eingereichten georgischen Geburtsurkunde männlichen Geschlechts. Sie reiste am 11. Mai 2025 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 16. Mai 2025 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - Asyl.
2 In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 20. Mai 2025 trug die Klägerin zu den Gründen ihrer Ausreise im Wesentlichen vor, sie habe Georgien verlassen, weil sie der Gewalt von Familienangehörigen ausgesetzt sei und aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit in Georgien Diskriminierungen und Übergriffe befürchte. Im Jahr 2008 sei sie erstmals der Gewalt durch ihren Vater ausgesetzt gewesen, nachdem dieser gesehen habe, dass sie sich im Internet Gay-Webseiten angesehen habe. Im Juli 2023 habe sie mit Freunden an der sogenannten Pride-Parade in Tiflis teilgenommen. Am nächsten Tag habe ihre Tante, die in gehobener Stellung im Innenministerium arbeite, angerufen und sie ins Ministerium gebeten. Sie habe ihr eine Liste mit Autokennzeichen von Teilnehmern der Pride-Parade gezeigt, auf der auch sie, die Klägerin gestanden habe. Ihre Tante habe sie geschlagen und aufgefordert, „damit“ aufzuhören. An dem Tag habe sie bei ihrem Freund übernachtet. Am nächsten Tag seien ihre Tante und ihr Vater zu der Wohnung ihres Freundes gekommen und hätten sie beschimpft und beleidigt; zudem habe ihr Vater sie geschlagen. Sie habe sich gewundert, wie es der Tante gelingen konnte, die Information über die Wohnung ihres Partners herauszufinden. Nach diesem Vorfall habe ihr Freund sie aus Angst vor ihren Eltern verlassen. Sie sei dann umgezogen und zunächst nicht weiter von ihrem Vater oder ihrer Tante behelligt worden. Im März 2025 hätten ihre Tante und ihr Vater sie jedoch zu Hause aufgesucht, die Wohnung durchsucht und ihre Frauenkleidung gefunden und mitgenommen. Zudem habe ihr Vater sie erneut geschlagen. Die Eskalation des Konflikts mit ihrem Vater und ihrer Tante habe dazu geführt, dass sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Schließlich sei sie im April 2025 von einer fremden Person auf der Straße homophob beleidigt worden und die Polizei habe den Vorfall erst, nachdem sie ausdrücklich darauf bestanden habe, als homophoben Übergriff registriert.
3 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. Juni 2025 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Des Weiteren forderte es die Klägerin auf, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihr nach Fristablauf die Abschiebung nach Georgien an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat sei. Daher werde grundsätzlich vermutet, dass der Asylsuchende nicht verfolgt werde, solange dieser keine Tatsachen vortrage, die diese Vermutungsregel entkräfteten. Zwar könne im Fall der Klägerin nicht vom Vorliegen der Vermutungsregelung ausgegangen werden, weil diese im Hinblick auf die Zugehörigkeit der Klägerin zur LGBTIQ-Gemeinschaft erschüttert sei. Denn die Klägerin habe glaubhaft vorgetragen, dass sie sich als Transfrau definiere und aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität und sexuellen Neigung in Georgien Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei. Nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnismitteln komme es in Georgien jedoch nicht zu einer Gruppenverfolgung sexueller Minderheiten. Georgien verfüge über eine fortschrittliche Gesetzgebung zum Schutz der LGBTIQ-Gemeinschaft. Zwar sei die Situation von sexuellen Minderheiten im gesellschaftlichen und beruflichen Leben schwierige, es stehe jedoch staatlicher Schutz zur Verfügung. Diesen staatlichen Schutz könne die Klägerin auch bei einer Verfolgung durch ihren Vater in Anspruch nehmen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 24. Juni 2025 zugestellt.
4 Die Klägerin hat am 2. Juli 2025 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dass ihr in Georgien eine Gruppenverfolgung drohe. Zum Beleg ihrer transgeschlechtlichen Identität reichte die Klägerin verschiedene Fotos ein, die sie in weiblicher Tageskleidung, Ausgehgarderobe und gemeinsam mit ihrem Freund zeigten. Zudem reichte sie eine aktuelle ärztliche Verschreibung für Medikamente zur HIV-Präexpositionsprophylaxe (sogenannte PrEP-Medikamente) ein.
5 Die Klägerin beantragt,
6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2025 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
7 hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen,
8 weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf Georgien die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes vorliegen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. März 2026 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
13 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin die Klägerin informatorisch befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 29. April 2026 verwiesen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
15 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG erhoben, und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG.
17 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 AsylG, wonach einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a) AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
18 Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
19 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Daher sind bei der Prüfung einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG zunächst alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, zu den Menschenrechtsverletzungen sowie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen zählen.
20 Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingserheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Ausländer mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
21 Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. st. Rspr. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15).
22 2. Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Transgeschlechtliche Personen gehören in Georgien zu einer bestimmten sozialen Gruppe (a.). Die Klägerin gehört dieser Gruppe an (b.). Bei einer Rückkehr nach Georgien droht ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (c.). Der georgische Staat bietet keinen ausreichenden Schutz (d.) und es besteht keine interne Schutzmöglichkeit für die Klägerin (e.).
23 a. Als bestimmte soziale Gruppe gilt eine Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann, wenn deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund haben, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (erste Voraussetzung), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (zweite Voraussetzung); als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt es insoweit maßgeblich darauf an, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass die umgebende Gesellschaft eine Gruppe so wahrnimmt, kann insbesondere durch konkrete Anhaltspunkte wie Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen belegt werden, die die Mitglieder der fraglichen Gruppe allgemein treffen und sie an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft drängen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2025 - C-217/23 -, Rn. 37 m.w.N.).
24 Die Gruppe der LGBTIQ in Georgien stellt eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Sie wird in Georgien aufgrund sozialer und moralischer Vorstellungen anders behandelt als die übrige Gesellschaft. Die georgische Gesellschaft ist zu großen Teilen von stereotypen Denkweisen geprägt und weist eine homo- und transphobe Grundeinstellung auf. Dies ist eng mit tief verwurzelten Vorstellungen über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung „traditioneller Werte“ und der Familieneinheit verbunden. In der georgischen Gesellschaft herrscht nach wie vor die Einstellung vor, das LGBTIQ-Personen „sündhaft, unanständig oder krankhaft“ seien (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH, Georgien: LGBTQI+, 6. September 2023, S. 4 m.w.N.). Laut einer vom United Nations Population Fund in Georgien im Jahr 2019 durchgeführten quantitativen Umfrage schämen sich 83 % der Männer und 74 % der Frauen, ein homosexuelles Kind zu haben. Die Überzeugung, dass homosexuelle Frauen oder Männer nicht mit Kindern arbeiten sollten, wird demnach von 83 % der Männer und 64 % der Frauen vertreten. In einer Umfrage des Caucasus Research Resource Center aus dem Jahr 2019 standen auf die Frage, wen die Befragten nicht als Nachbarn haben möchten, Homosexuelle mit 24 % der Antworten an dritter Stelle, gleich hinter Kriminellen mit 27 % und Drogenabhängigen mit 25 % (vgl. für beide Umfragen SFH, a.a.O., S. 5). Neben dieser gesellschaftlichen Ausgrenzung zeigt auch die aktuelle Gesetzgebung, dass die Gruppe der LGBTIQ durch normative Regelungen in Georgien anders behandelt wird als die übrige Gesellschaft. Die georgische Regierungspartei „Georgischer Traum“ hat im Juni 2024 ein Gesetzespaket mit 19 Gesetzen vorgeschlagen, das auf die Einschränkung der Rechte der LGBTIQ-Personen abzielt. Das im September verabschiedete und im Dezember 2024 in Kraft getretene „Gesetz über Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen“ beinhaltet das Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen, der Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare und Transpersonen, geschlechtsangleichende Behandlungen und insbesondere die öffentliche Befürwortung von LGBTIQ-Beziehungen und -Personen sowie deren Darstellung in den Medien. Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, die „Propaganda“ von gleichgeschlechtlichen Beziehungen in Fernsehsendungen und Bildungseinrichtungen einzuschränken. Bücher und Filme, die gleichgeschlechtliche Beziehungen zeigen, können zensiert werden; auch das Zeigen der Regenbogenfahne darf verboten werden. Darüber hinaus erklärt das Gesetz im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen für ungültig auf georgischem Staatsgebiet (vgl. Bundesamt, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2). Verstöße gegen das Gesetz können zu Verwaltungsstrafen von 800 - 4.000 GEL (350 - 1.300 Euro) führen. Die strafrechtlichen Bestimmungen sehen härtere Strafe im Wiederholungsfall vor, darunter Geldstrafen, Berufsverbote von bis zu drei Jahren oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. Gleichwohl durchgeführte medizinische oder chirurgische Verfahren zur Geschlechtsumwandlung können mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren und beruflichen Sanktionen geahndet werden (vgl. Friedrich-Naumann-Stiftung - FNS, Russlands Nachahmer, Anti-LSBTIQ*-Gesetzgebung in Ungarn, Bulgarien und Georgien, Juni 2025, S. 12).
25 b. Die Klägerin gehört aufgrund ihrer transgeschlechtlichen Identität der Gruppe der LGBTIQ in Georgien an.
26 Schon die Beklagte ist nach der Anhörung im Asylverfahren davon ausgegangen, dass die Klägerin eine transgeschlechtliche Identität hat. Auch die erkennende Einzelrichterin ist nach eigener und umfassender Anhörung der Klägerin zu ihrer sexuellen Identität in der mündlichen Verhandlung von der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens überzeugt. Die Angaben der Klägerin waren authentisch und wiesen eine aussageübergreifende Konstanz auf. Demgegenüber waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Aussage mit Blick auf einen günstigen Ausgang des Asylverfahrens vorbereitet worden war.
27 Die Klägerin hat nachvollziehbar geschildert, dass sie im Alter von 12 oder 13 Jahren heimlich ein Kleid ihrer Mutter angezogen und sich im Spiegel betrachtet habe. Ihr habe das Kleid gut gefallen und es habe ihr Spaß gemacht, es zu tragen. Mit etwa 16 Jahren habe sie eine Tanzschule besucht und dort habe der aus den USA stammende Tanzlehrer sie gefragt, ob sie eine weibliche Tanzkleidung anziehen wolle. Zu der Zeit habe sie noch bei ihren Eltern gelebt und keine eigene weibliche Bekleidung gehabt. Sie habe sich dann jedoch ein schwarzes Kleid der Tanzschule ausleihen und beim Paartanz den weiblichen Part tanzen dürfen. Der Tanzsaal sei mit vielen Spiegeln ausgestattet gewesen und es habe ihr Spaß gemacht, sich beim Tanzen in dem Kleid selbst in den Spiegeln zu beobachten. Sie habe sich jedoch nicht getraut, in Georgien in der Öffentlichkeit weibliche Bekleidung zu tragen. Erst nachdem sie von zu Hause ausgezogen sei, habe sie sich Frauenkleidung gekauft und diese in ihrer eigenen Wohnung getragen. Am liebsten habe sie eine breite Hose und ein weit geschnittenes Oberteil getragen. In Tiflis habe es einen Club mit dem Namen Chidi gegeben, in dem ab und an LGBTIQ-Partys stattgefunden hätten. Es seien geschlossene Veranstaltungen gewesen, zu denen nicht jeder Zutritt gehabt habe. Sie sei gern zu diesen Partys gegangen und habe auch gern Freunde aus der LGBTIQ-Gemeinschaft zu sich nach Hause eingeladen. Sie könne gut kochen und habe ihre Gäste zu Hause bewirtet. Zu ihren Partnerschaften befragt, gab die Klägerin an, sie habe in Georgien bislang drei feste Partner gehabt. In der Regel habe sie ihre Partner über die Dating-App Grindr kennengelernt. Ihre erste feste Beziehung habe sie etwa von 2014 bis 2015 gehabt. Auch diesen Partner habe sie über Grindr kennengelernt. Sie habe sich meistens mit ihm draußen getroffen, weil sie in der Zeit noch bei ihren Eltern gelebt habe. Sie seien dann zusammen in den Park, in ein Café oder auch in Clubs gegangen. Ihr Freund habe sie jedoch verlassen; den Grund wisse sie bis heute nicht. Ihre zweite Beziehung habe von 2016 bis 2021 gedauert. Über diese Beziehung wolle sie jedoch sehr ungern reden, denn deren Ende sei sehr traurig für sie gewesen. Ihre dritte Beziehung habe im Jahr 2023 begonnen und etwa ein halbes Jahr gedauert. Ihr Freund habe sie aber verlassen, weil er Angst vor ihrem Vater gehabt habe. In Deutschland sei sie noch keine feste Beziehung eingegangen. Stattdessen „date“ sie und habe sogenannte „One-Night-Stands“. Allerdings führe ihre Sprachbarriere zu Problemen. Sie könne nicht so gut Englisch und lerne gerade erst die deutsche Sprache, was hinderlich sei. Meistens behelfe sie sich dann mit einer Übersetzungs-App, manchmal könnten auch Freunde von ihr dolmetschen. Ansonsten gehe sie gern mit Freunden in Clubs oder Bars und zu Informationsveranstaltungen von LGBTIQ-Organisationen zu verschiedenen rechtlichen und gesellschaftlichen Themen. In der Woche besuche sie die Schule und gehe danach häufig in die Bibliothek.
28 Die Einzelrichterin ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin in Bezug auf ihre Transgeschlechtlichkeit überzeugt. Zwar waren die Schilderungen der Klägerin überwiegend knapp und wenig emotional. Die Angaben waren jedoch in sich konsistent und wiesen immer wieder Realkennzeichen in Form von nebensächlichen Einzelheiten und Details auf, die auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage schließen lassen. So konnte die Klägerin gut veranschaulichen, durch welche Situationen sie sich ihrer Transgeschlechtlichkeit bewusst wurde und wie sich ihr Leben in Georgien als transgeschlechtliche Frau gestaltete. Auch die Angaben der Klägerin zu ihren Beziehungen in Georgien sind für die Einzelrichterin plausibel. Dass die Klägerin über ihre Beziehungen ersichtlich nicht gern reden wollte und dies hinsichtlich der zweiten Beziehung auch ausdrücklich mitteilte, spricht aus Sicht der Einzelrichterin eher für als gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vortrages. Wäre es der Klägerin nur um einen für ihren Asylantrag möglichst günstigen Vortrag gegangen, hätte es nahegelegen, ausführlich zu den Beziehungen Stellung zu nehmen. Zudem fügen sich die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stimmig in ihren Vortrag im Asylverfahren ein. Die Glaubhaftigkeit der Angaben wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin bereits im Asylverfahren eine Bescheinigung der georgischen Nichtregierungsorganisation N(N)LE „Equality Movement“, die sich für die Rechte von LGBTIQ-Personen in Georgien einsetzt, vom 19. Februar 2025 vorlegte, wonach sie psychosoziale und medizinische Leistungen der Organisation in Anspruch genommen und an einer von der Organisation durchgeführten Studie teilgenommen habe. Stimmig dazu gab die Klägerin in ihrer Anhörung im Asylverfahren an, von der Organisation „Equality Movement“ PrEP-Medikamente erhalten zu haben. Die im Gerichtsverfahren eingereichte aktuelle ärztliche Verordnung von PrEP-Medikamenten fügt sich in das Gesamtbild ein. Gleiches gilt für die von der Klägerin im Asylverfahren eingereichte Strafanzeige bei der georgischen Polizei wegen einer homophoben Beleidigung. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht im Übrigen auch, dass sich die Klägerin kurz nach ihrer Einreise an die Schwulenberatung Berlin wandte und seitdem dort angebunden ist.
29 Zur Überzeugungsbildung der Einzelrichterin trugen schließlich auch die Angaben der Klägerin zu den von ihr eingereichten Fotos bei. Die Klägerin erklärte bereitwillig, zu welchen Gelegenheiten sie die auf den Fotos dokumentierten „Outfits“ trug und wo die Fotos entstanden sind. Der Umstand, dass die Fotos häufig Selbstbildnisse der Klägerin in weiblicher Kleidung vor einem Spiegel zeigen, knüpft zwanglos an die von ihr geschilderten Situationen in Georgien an, wo sie sich ebenfalls in weiblicher Kleidung in einem Spiegel betrachtete. Soweit die Klägerin zu dem Foto mit ihrem Freund zunächst angab, dieser habe das Foto aufgenommen und sich sodann im Laufe der Befragung dahingehend korrigierte, dass sie das gemeinsame Bild mithilfe eines Spiegels selbst aufgenommen habe, handelte es sich offensichtlich um einen Verständnisfehler. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben ergeben sich vor dem Hintergrund der ansonsten stimmigen Aussage der Klägerin daraus nicht.
30 c. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verfolgung allein aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit, wenn sie diese offen auslebt.
31 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer alle Mitglieder einer sozialen Gruppe erfassenden Gruppenverfolgung entweder ein staatliches Verfolgungsprogramm oder eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für die staatliche Gruppenverfolgung und für die Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. VGH München, Urteil vom 19. April 2021 - 11 B 19/30575 -, juris Rn. 41).
32 Diese Maßstäbe zur Gruppenverfolgung gelten auch für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass an den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben jedenfalls unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festzuhalten ist. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Schutzsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Richtlinie 2004/83/EG in Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 16). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss aus dem Jahr 2015 ausdrücklich offengelassen, ob dies auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU gilt (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 B 31/14 -, juris Rn. 5). Allerdings sind beide Richtlinien nahezu identisch formuliert, was die Definition der rechtlichen Verfolgungshandlungen (vgl. jeweils Art. 9 der Richtlinien) und der flüchtlingserheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe (vgl. jeweils Art. 10 der Richtlinien) angeht.
33 Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung sind vorliegend erfüllt (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 - 38 K 259/23 A -, juris und vom 2. Oktober 2025 - 31 K 505/24 A -, n.v.). Der Klägerin droht in Georgien eine Verfolgung allein aufgrund ihrer Transgeschlechtlichkeit. Zwar geht diese Verfolgung nicht unmittelbar von staatlichen Akteuren aus, jedoch droht Personen wie der Klägerin eine Verfolgungshandlung in Form einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen, wenn sie ihre sexuelle Identität offenbaren.
34 Die Situation für LGBTIQ-Personen ist in Georgien inzwischen durch eine systemische Diskriminierung, zunehmende gesellschaftliche Feindseligkeit und massive rechtliche Rückschläge gekennzeichnet. Während Georgien früher Fortschritte beim Schutz von Minderheiten anstrebte, hat sich das politische Klima seit 2022 radikal gewandelt und der Staat agiert nun offen als Akteur von Diskriminierungen. Die staatlichen Maßnahmen zielen darauf ab, sexuelle Minderheiten rechtlich unsichtbar zu machen und aus der öffentlichen Wahrnehmung zu verdrängen. Personen, die sich für die Rechte dieser Minderheiten engagieren und Nichtregierungsorganisationen, die sie unterstützen, werden durch die jüngst verabschiedeten Gesetze unter Druck gesetzt, kriminalisiert und sehen sich dem finanziellen Risiko ausgesetzt, mit Bußgeldern belegt zu werden. LGBTIQ-Personen werden damit letztlich an den Rand des Rechtssystems gedrängt und ihre demokratischen Teilhaberechte (Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) fast vollständig beseitigt. Der Umstand, dass der Staat, der früher wenigstens eine formale Neutralität wahrte, sich insbesondere in den Jahren 2024 und 2025 zum primären Akteur von Diskriminierungen wandelte, hat die gesellschaftliche Stigmatisierung von sexuellen Minderheiten massiv verstärkt. Homophobe politische Rhetorik wird von Politikern gezielt als Wahlkampfinstrument genutzt. Bereits vorhandene Stigmata werden verstärkt und institutionalisiert, indem LGBTIQ-Identitäten nun offiziell als „schädliche Propaganda“ eingestuft und als „Bedrohung für nationale Werte“ gebrandmarkt werden. Die Mehrheit der georgischen Bevölkerung lehnt öffentliche Versammlungen von LGBTIQ-Personen inzwischen ab. Aufgrund dieses feindseligen gesellschaftlichen Klimas sind LGBTIQ-Personen dazu gezwungen, ihre Identität in der Öffentlichkeit, insbesondere öffentlichen Verkehrsmitteln und in der Nachbarschaft konsequent zu verbergen, wenn sie gewalttätige Übergriffe vermeiden wollen. Zeigen LGBTIQ-Personen ihre sexuelle Identität in der Öffentlichkeit, gehört Gewalt zu ihren alltäglichen Erfahrungen. Organisatoren von Massengewalt (wie etwa bei den Angriffen auf die Tbilisi Pride 2021 und 2023) werden selten zur Rechenschaft gezogen, was den gewalttätigen Gruppen das Gefühl vermittelt, mit staatlicher Billigung zu handeln. Auch die Familie ist oft kein sicherer Ort für LGBTIQ-Personen. Die überwiegende Mehrheit berichtet von Übergriffen durch Familienmitglieder; einige werden zu „Heilungsversuchen“ bei Ärzten oder Geistlichen gezwungen. Zur gesellschaftlichen Diskriminierung gehört auch ein großes Maß an sozioökonomischer Ausgrenzung. Diskriminierungen bei Einstellungen sind weit verbreitet, viele LGBTIQ-Person müssen ein „Doppelleben“ führen, um ihren Job nicht zu verlieren, oder werden in den informellen Sektor und die Sexarbeit gedrängt, wo sie schutzlos Gewalt ausgesetzt sind. Sie haben zudem große Schwierigkeiten, Wohnraum zu finden, weil Vermieter sie oft aufgrund ihrer Orientierung ablehnen oder wieder vertreiben. Das Risiko der Obdachlosigkeit ist insbesondere nach einem Coming-out gegenüber der Familie hoch.
35 Die Lage hat sich von einer schwierigen, aber teilweise tolerierten Existenz zu einer aktiven staatlichen Diskriminierung und gesellschaftlichen Ächtung entwickelt. Soweit die Beklagte ihre Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid darauf stützt, dass Georgien über eine fortschrittliche Gesetzgebung zum Schutz der LGBTIQ-Gemeinschaft verfüge, entspricht dies nicht mehr der aktuellen legislativen Situation, wie sie sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt. Die weitere Annahme der Beklagten, dass der georgische Staat schutzwillig und schutzfähig ist, trifft ebenfalls nicht (mehr) zu.
36 Diese Einschätzung beruht auf den folgenden Erkenntnissen:
37 Seit dem Jahr 2000 sind Homosexualität bzw. gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Georgien nicht mehr strafbewehrt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Stand: 02/2025, S. 1). Einerseits ist das Prinzip der Gleichheit in Art. 11 der Verfassung Georgiens verankert. Andererseits wurde im Jahr 2018 die Verfassung geändert, um den Begriff der Ehe neu zu definieren. Nach Art. 30 der Verfassung Georgiens ist die Ehe explizit als Bund zwischen einem Mann und einer Frau zum Zwecke der Familiengründung definiert, was eine künftige rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften effektiv ausschließt.
38 Georgien war zunächst auf dem Weg, die Rechte der LGBTIQ-Person zu verbessern. In den Jahren 2012/2013 übernahm die Regierungspartei „Georgischer Traum“, die bis heute an der Macht ist, die politische Führung. Unter ihr gab es die ersten nennenswerten legislativen Fortschritte für LGBTIQ-Rechte. So erließ Georgien im Jahr 2014 das Gesetz zur „Beseitigung aller Form von Diskriminierung“, mit dem es die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität ausdrücklich als geschützte Merkmale, deretwegen nicht diskriminiert werden dürfe, aufführte. Das Gesetz wurde verabschiedet, um Georgiens internationale Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union zu erfüllen. Es stieß zwar auf große öffentliche Proteste, die in erster Linie von der georgisch-orthodoxen Kirche und ihren Anhängern organisiert wurde, wurde aber dennoch verabschiedet. Georgien verfügte damit nach Angaben der Kommissarin für Menschenrechte des Europarates über einen gut entwickelten Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, der auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks abdeckte (vgl. für alles Vorstehende SFH, a.a.O., S. 16). LGBTIQ-Themen waren sogar im sogenannten Aktionsplan des Landes 2018-2020 enthalten.
39 In den Jahren zwischen 2022 und 2024 kam es jedoch zu einer politischen Richtungsänderung in Georgien. Die georgische Regierung bzw. die Regierungspartei „Georgischer Traum“ wendete sich von Europa ab und verstärkt Russland zu. Die regierende Partei hat seitdem die Verabschiedung von Anti-LGBTIQ-Gesetzen nach russischem Vorbild beschleunigt, eine aggressive Zensur eingeführt und versucht, queere Menschen aus dem öffentlichen Leben zu entfernen (vgl. FNS, a.a.O., S. 16). Damit einher ging eine massive Verschlechterung der Menschenrechtslage (vgl. Women’s Initiatives Supporting Group - WISG, Eradication of LGBTQI+ Issues from State Policy: Challenges to Equality in Georgia, 2025, S. 6 f.). Das Gesetz aus dem Jahr 2014, das Schutz vor Diskriminierung, unter anderem aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität bieten soll, wird nicht mehr einheitlich durchgesetzt und durch das 2024 verabschiedete Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen vollends konterkariert. Der „Georgische Traum“ unternimmt seitdem weitere Schritte, um seine Anti-LGBTIQ-Agenda voranzutreiben, was sich auch verstärkt im Wahlkampf 2024 vor den Parlamentswahlen im Oktober 2024 zeigte (vgl. WISG, a.a.O., S. 6 f.). Georgische Politiker und Amtsträger tragen durch eine gezielte Rhetorik zur Schaffung und Festigung eines homophoben Klimas in Georgien bei. Homophobie war einer der Hauptpfeiler des Wahlkampfs der Regierungspartei (vgl. Bundesamt, a.a.O., S. 1 f.). Auch das im April 2025 verabschiedete Gesetz zur Registrierung ausländischer Agenten (Foreign Agents Registration Act) wirkt sich negativ auf die Lage von LGBTIQ-Personen aus, weil es die Existenz von Nichtregierungsorganisationen bedroht, die sich für die Rechte von LGBTIQ-Personen engagieren. Im Jahr 2025 wurde eine weitere Gesetzesänderung durchgeführt, mit der aus 15 Gesetzen das Wort „Gender“ entfernt und durch Begriffe wie „Mann“ und „Frau“ ersetzt wurde, was die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt rechtlich faktisch abschaffte (vgl. WISG, a.a.O., S. 8-9).
40 Darüber hinaus ist die Versammlungsfreiheit sexueller Minderheiten eingeschränkt und es fehlt an der Unterstützung durch hochrangige Beamte und Politiker (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Georgien, 7. Februar 2025, a.a.O., S. 36 f.). Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2024 - Georgia, S. 11) und deren Versammlungsfreiheit ist nicht gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien, 26. Mai 2023, S. 8; U.S. Department of State - USDOS, Georgia 2023 Human Rights Report, S. 59). Nachdem die Tbilisi Pride bereits im Jahr 2021 von gewalttätigen Ausschreitungen und tätlichen Übergriffen betroffen war, konnte sie im Jahr 2023 zwar stattfinden, sah sich jedoch wiederum mit Gewalt konfrontiert. Am 8. Juli 2023 durchbrachen gewalttätige Gruppen die Polizeiabsperrung der Tbilisi Pride. Die Veranstaltung wurde gestört und es folgten Plünderungen, wogegen die Behörden nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen (vgl. USDOS, ebd.; UN Special Rapporteur on the situation of human rights defenders, Visit to Georgia, 6. März 2024, S. 9; Public Defender of Georgia, 2023 Special Re-port on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S. 12 f.).
41 Die negative Wahrnehmung dieser Gruppe durch Politiker verstärkt die Stigmatisierung und Ächtung von LGBTIQ-Personen. Hassreden von hochrangigen Beamten und Regierungsvertretern sind ein großes Problem in Georgien. Früher vor allem in Wahlkampfzeiten geäußert, gehören sie heute zum alltäglichen Diskurs. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass ultrakonservative und rechtsextreme Gruppen zunehmend öffentlichen Raum für sich beanspruchen und ihren Zugang nicht nur zu den privaten, sondern auch zu den öffentlich-rechtlichen Medien ausgeweitet haben. So nahm die Zahl der homophoben Äußerungen hochrangiger Regierungsvertreter seit dem Amtsantritt des seinerzeitigen Premierministers, Irakli Gharibashvili, im Februar 2021 zu. Die Äußerungen trugen zur Legitimierung von Gewalt durch ultrakonservative und rechtsextreme Gruppen und ihre Anhänger bei (vgl. SFH, a.a.O., S. 6). Die Anti-LGBTIQ-Bestrebungen der regierenden Partei wurden im Mai 2023 offiziell, als Premierminister Gharibashvili behauptete, es gebe Akteure, die die traditionellen Familienwerte zerstören wollten, indem sie „LGBTIQ-Propaganda“ betrieben, versuchten, Geschlechtsumwandlungen für minderjährige Kinder unter Umgehung ihrer Eltern zu legalisieren und die Menschen von ihren Wurzeln, ihrer Familie, ihrer Tradition, ihrer Kultur und ihrer Geschichte zu entfernen. Außerdem behauptete er, dass 95 % der Bevölkerung gegen LGBTIQ-Demonstrationen seien und stellte die Versammlungsfreiheit für diese Personen als Bedrohung für die Mehrheitsbevölkerung dar (vgl. WISG, a.a.O., S. 13). Einer Medienanalyse nach stammten im ersten Halbjahr 2023 etwa 34 % aller identifizierten homophoben Äußerungen direkt von Politikern (vgl. Equality Movement, Report on LGBTQ+ Rights Violations in Georgia 2024, S. 1, 5). Beispielsweise schlugen Regierungsbeamte Alarm, weil bei den sogenannten Happy Meals von McDonalds ein Heft beilag, welches illustrierte Biografien berühmter Persönlichkeiten enthielt, die Kinder inspirieren sollten. Vorgestellt wurde unter anderem der offen homosexuell lebende britische Musiker Elton John. Die Tatsache, dass in der Biografie die Ehe des Sängers mit einem anderen Mann erwähnt wurde, wurde von den georgischen Behörden als Beweis für die Verbreitung von „LGBTIQ-Propaganda“ unter Kindern aufgegriffen und angeprangert (vgl. SFH, a.a.O., S. 6 f.).
42 Die Gesundheitsversorgung für LGBTIQ-Personen in Georgien ist durch systemische Diskriminierung, den Ausschluss aus staatlichen Präventionsstrategien und seit 2024 durch eine massive rechtliche Verschlechterung geprägt. Das im September 2024 verabschiedete Gesetz zum „Schutz von Familienwerten und Minderjährigen“ hat den Zugang zur spezifischen Gesundheitsversorgung für transgeschlechtliche Personen faktisch abgeschafft, in dem es geschlechtsangleichende medizinische Behandlung vollständig verbietet. Betroffene berichten in diesem Zusammenhang auch von einem eingeschränkten Zugang zu medizinischen Basisdiensten und einer massiven Zunahme von Stigmatisierung im Gesundheitswesen (vgl. CoE Commissioner for Human Rights, Statement 2025, S. 187, 188; WISG, a.a.O., S. 243, 299). Die HIV-Prävalenz unter schwulen und transgeschlechtlichen Personen ist mit bis zu 25 % (vgl. UN, General Assembly, Human Rights Council - UN, HRC, 41. Session, 15. Mai 2019, S. 15) sehr hoch und das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen untergräbt die Gesundheitsrechte weiter, da es de facto zu einem Stopp der Aufklärungsbemühungen zu HIV/AIDS und Hepatitis führt, da diese als „Propaganda“ ausgelegt werden könnten (vgl. Equality Movement, a.a.O., S. 8).
43 Das Gesetzespaket führt darüber hinaus zu massiven Einschränkungen für LGBTIQ-Personen im staatlich verantworteten Bildungsbereich. Es untersagt die Verbreitung von Informationen oder Materialien in Bildungseinrichtungen, die als „LGBTIQ-Propaganda“ oder als Förderung von gleichgeschlechtlichen Beziehungen und geschlechtlicher Identifizierung außerhalb des biologischen Geschlechts ausgelegt werden könnten. Jegliche positiven Bezugnahmen auf LGBTIQ-Personen oder gleichgeschlechtliche Beziehungen in der Literatur, in Filmen oder anderen Medienformaten sind innerhalb von Schulen und Universitäten verboten (vgl. Rainbow Migration, A Commentary on the UK Home Office's Country Policy and Information Note: Georgia: SOGIE, September 2024, S. 6, 7 und 13). Öffentliche Diskussionen über LGBTIQ-Themen an Bildungseinrichtungen sind untersagt. Ebenso verbietet das Gesetz Versammlungen oder Kundgebungen in Schulen und Universitäten, die der „Popularisierung“ von LGBTIQ-Identitäten dienen könnten (vgl. WISG, a.a.O., S. 20). Schließlich führt die Verwendung unklarer Begriffe im Gesetzespaket wie etwa „Popularisierung“ laut den Erkenntnismitteln dazu, dass Personen sich aus Angst vor Repressionen selbst zensieren, was wiederum die Verbreitung von Desinformationen und negativen Stereotypen fördert (vgl. WISG, a.a.O., S. 20 und FNS, a.a.O., S. 16).
44 Auf gesellschaftlicher Ebene werden sexuelle Minderheiten in Georgien diskriminiert und sind Zielscheibe schwerer Gewalt. Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität gelten als allgemein verbreitet (vgl. UN, HRC, a.a.O., 41. Session, S. 8). LGBTIQ-Personen sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen. Dies wird durch die Vorurteile der Bevölkerung gegenüber sexuellen Minderheiten und von Politikern verbreitete Hassreden begünstigt. Staatliche und nichtstaatliche Akteure üben Gewalt und Belästigungen gegen sexuelle Minderheiten und diejenigen aus, die solchen Missbrauch melden. Die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten wird durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt. LGBTIQ-Personen waren zuletzt verstärkt Opfer ungleicher Behandlung und Anfeindungen bis hin zu physischen Übergriffen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.Juni 2025, S. 15 f.). Die psychische und physische Gewalt, denen LGBTIQ-Personen in Georgien ausgesetzt sind, findet sowohl im privaten Umfeld als auch im öffentlichen Raum statt. So gaben in Studien 52 % der Befragten an, mindestens einmal im Leben Opfer von Gewalt aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geworden zu sein. Die Raten sind bei homosexuellen Männern (65,5 %) und transgeschlechtlichen Personen (61,8 %) am höchsten. In den letzten zwei Jahren vor den jeweiligen Erhebungen erlebten etwa 29,4 % physische Gewalt und 48,4 % psychische Gewalt. Auch an dieser Stelle sind transgeschlechtliche Personen besonders gefährdet. 81,5 % von ihnen berichteten von psychischer Gewalt in den letzten zwei Jahren (vgl. The Human Rights Education and Monitoring Centre - EMC, Social Exclusion of LGBTQ Group in Georgia, S.74).
45 Die physische Gewalt äußert sich in massiven Angriffen, oft durch organisierte radikale Gruppen (vgl. SFH, a.a.O., S. 9). Nach Angaben des Büros des Ombudsmanns von Georgien sind insbesondere die Aktivitäten radikaler und gewalttätiger Gruppen alarmierend, deren Aktionen eine echte Bedrohung für das Leben und die Gesundheit von LGBTIQ-Person darstellten (vgl. Public Defender of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, Juli 2021, S. 161). Hinzu kämen gut organisierte pro-russische Gruppen, die von Russland finanziell unterstützt würden und gezielt LGBTIQ-Menschen in Georgien körperlich angriffen (vgl. SFH, a.a.O., S. 9 m.w.N.). So kam es im Vorfeld eines Pride-Marsches im Jahr 2021 zu gewalttätigen Übergriffen ultrakonservativer Gegendemonstranten, bei denen mehr als 50 Menschen verletzt wurden. Pride-Veranstaltungen im Juli 2022 ohne öffentlichen Marsch durch die Stadt verliefen hingegen ohne Zwischenfälle. 2023 wurde der Ort der Abschlussveranstaltung von gewaltbereiten Demonstranten angegriffen. Die Polizei brach daher die Veranstaltung ab. Verletzt wurde niemand; es entstand lediglich ein Sachschaden. 2024 fanden aus finanziellen Gründen keine Pride-Veranstaltungen statt. Die Aufklärung der gewaltsamen Übergriffe auf Teil-nehmer des Pride-Festivals im Juli 2021 in Tiflis wird von Menschenrechtsorganisationen als unzureichend kritisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 15 f.). Ein weiteres Beispiel für einen organisierten Angriff ereignete sich im Jahr 2022, als eine Gruppe von 30 Männern fünf transgeschlechtliche Frauen in ihrem Haus in Tiflis angriff. Der Mob beschädigte das Haus mit Steinen und Ziegeln und sprach Morddrohungen gegen die Bewohnerinnen aus. Ebenfalls im Juni 2022 griffen etwa 20 Männer mehrere transgeschlechtliche Frauen auf einer Straße in Tiflis an, wobei zwei Personen verletzt wurden (vgl. für beide Vorfälle ACCORD, Anfragebeantwortung zu Georgien: Lage von Transgender-Personen, 20. Oktober 2023, S.6).
46 Darüber hinaus sind weitere Übergriffe einzelner Personen dokumentiert. So griffen beispielsweise am 30. April 2021 zwei Männer ein 17-jähriges transgeschlechtliches Mädchen an, schlugen sie, zertrümmerten ihr Handy und beleidigten sie mit transphoben Äußerungen. Die zwei Personen wurden angeklagt und vom Gericht gegen eine relativ niedrige Kaution freigelassen. Am 20. April 2021 griff ein Mann ein lesbisches Ehepaar vor den Augen ihres Kindes vor ihrem Haus in Tiflis an. Der Angreifer, ein Nachbar, bespuckte und beleidigte sie homophob und bedrohte sie mit einem Messer. Die Polizei verhaftete den Mann und ließ ihn gegen Kaution wieder frei, woraufhin der Mann in das gemeinsame Wohnhaus zurückkehrte (vgl. für die vorstehend aufgeführten Vorfälle USDOS, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, 12. April 2022, S.76-77). Auch Tötungsdelikte sind dokumentiert. Am 31. Oktober 2021 betrat ein Mann einen Massagesalon in Tiflis und griff zwei Transgender-Frauen mit einem Messer an, wobei er eine von ihnen tötete und die andere verletzte. Der Verdächtige wurde verhaftet und wegen vorsätzlichen Mordes angeklagt (vgl. USDOS, ebd.).
47 Die von der georgischen Innenbehörde registrierten Straftaten mit LGBTIQ-Bezug weisen zwar insgesamt nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von registrierten Anti-LGBTIQ-Hassverbrechen auf. Demnach gab es in Georgien 2023 insgesamt 48 polizeiliche Ermittlungen aufgrund von Anzeigen zu Fällen mit LGBTIQ-Bezug und 19 gerichtliche Verurteilungen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 15 f. und BFA, a.a.O., S. 36). Die georgischen Behörden meldeten in der Vergangenheit dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) regelmäßig Fälle von Hassverbrechen. Im Jahr 2016 wurden von insgesamt 42 Hassverbrechen von der Polizei 12 als Anti-LGBTIQ-Hassverbrechen erfasst. Von den 86 erfassten Vorfällen im Jahr 2017 fielen wiederum 49 in die Kategorie Anti-LGBTIQ-Hassverbrechen. In den Folgejahren nahmen die gegen LGBTIQ-Personen gerichteten Delikte zunächst stetig zu und seit 2021 deutlich ab. Während die registrierten Anti-LGBTIQ-Fälle zunächst in 2018 auf 85 Fälle und in 2019 und 2020 auf 133 Fälle anstiegen, wurden im Jahr 2021 nur noch 106 Anti-LGBTIQ-Hassverbrechen registriert. Für das Jahr 2022 sind 74 Anti-LGBTIQ-Fälle, für 2023 44 Anti-LGBTIQ-Fälle und für das Jahr 2024 27 Anti-LGBTIQ-Fälle verzeichnet (vgl. OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR), Hate Crime Reporting, Georgia, ohne Datum oder Seitenzahl, abgerufen am 6. Mai 2026 unter https://hatecrime.osce.org/georgia? year=2021). Bei den Übergriffen gegen LGBTIQ-Personen kommt regelmäßig physische Gewalt zur Anwendung. Laut OSZE/ODIHR waren im Jahr 2018 49 der 85 von der Polizei erfassten Anti-LGBTIQ-Hassverbrechen physische Angriffe, gegenüber 21 Drohungen oder bedrohlichem Verhalten sowie 15 Vorfällen ohne spezifische Angaben durch die Polizei. Im Jahr 2019 waren laut Polizeiangaben 65 der 133 Anti-LGBTIQ-Hassverbrechen physische Angriffe. Im Jahr 2020 meldete die georgische Polizei OSZE/ ODIHR exakt dieselben Zahlen wie im Vorjahr. Im Jahr 2021 waren nach Angaben der Polizei 56 der 106 Anti-LGBTIQ-Hassverbrechen physische Angriffe (vgl. ODIHR, a.a.O.).
48 Allerdings merkt OSZE/ODIHR zu diesem Punkt an, dass Berichte von Nichtregierungsorganisationen darauf schließen lassen würden, dass das Misstrauen gegenüber den Behörden, sowie die Angst, die eigene sexuelle Orientierung oder Gender-Identität offenzulegen, zu einer erheblichen Untererfassung von Hassverbrechen gegen diese Gruppe beitragen dürfte (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 4-5 m.w.N.). Dies bestätigten auch weitere georgische Nichtregierungsorganisationen, die bei ihrer Aufgabenwahrnehmung feststellten, dass von Straftaten betroffene LGBTIQ-Personen Vorfälle oft nicht melden würden. Dies gelte insbesondere für Transgender-Personen, obwohl die Gewaltrate gegen sie besonders hoch sei (vgl. ACCORD, a.a.O., ebd.).
49 Letztlich ist aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass bei Übergriffen auf LGBTIQ-Personen in Georgien von einer erheblichen Dunkelziffer ausgegangen werden muss (vgl. dazu auch Rainbow Migration, a.a.O., S. 24; Commissioner for Human Rights, Commissioner’s Report, 15. Juli 2022, Ziff. 1.1.2). Die offiziell gemeldeten Vorfälle dürften nicht das tatsächliche Ausmaß der Gewalt widerspiegeln. Dafür spricht zum einen das mangelnde Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden. Denn laut einer quantitativen Studie vertrauten 74 % der LGBTIQ-Person in Georgien der Polizei überhaupt nicht oder nur sehr wenig (vgl. EMC, a.a.O., S. 11). Opfer befürchteten nach dieser Studie ein herablassendes Verhalten und homophobe Reaktionen der Polizei oder auch, dass ihre Anzeige ohnehin keine Konsequenzen für die Täter haben würde (vgl. EMC, ebd.). Zudem lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass viele Betroffene deshalb davon absehen, die Polizei einzuschalten, weil sie ein erzwungenes Coming-out befürchten. Sie haben Sorge, dass persönliche Informationen über ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität durch Beamte an ihre Familie oder an die Öffentlichkeit gelangen, was für sie weitere Gewalt oder Diskriminierungen zur Folge haben könnte. Aus diesem Grund vermeiden insbesondere Trans-Frauen den Kontakt zur Polizei (vgl. EMC, ebd.). Dass die Meldequote insbesondere für physische Übergriffe sehr niedrig ist, zeigt sich auch in den Ergebnissen einer Studie, wonach nur 30,4 % der Opfer von physischer Gewalt sich in den letzten zwei Jahren an die Strafverfolgungsbehörden gewandt haben (vgl. EMC, a.a.O., S. 79).
50 Die Situation von LGBTIQ-Person auf dem georgischen Wohnungsmarkt ist ebenfalls durch systemische Diskriminierung, soziale Ausgrenzung und ein hohes Risiko für Obdachlosigkeit geprägt (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 9). Studien zufolge waren bereits 20,9 % der LGBTIQ-Befragten in Georgien im Laufe ihres Lebens von Obdachlosigkeit betroffen (vgl. EMC, a.a.O., S. 148). Besonders hoch ist das Risiko für junge Menschen, die nach einem Coming-out von ihren Familien verstoßen und aufgrund von häuslicher Gewalt aus ihrem Zuhause vertrieben wurden (vgl. ACCORD, ebd.). Trans-Frauen gelten als die am stärksten marginalisierte Gruppe auf dem Wohnungsmarkt. Da ihr äußeres Erscheinungsbild oft nicht mit ihrem offiziellen Ausweisdokument übereinstimmt, scheitern Mietverträge bereits bei der Identitätsprüfung. Viele Trans-Personen werden zudem in die Sexarbeit gedrängt, um ihr Überleben zu sichern, was wiederum zu weiterer Stigmatisierung und Ablehnung durch Vermieter führt (vgl. UN, HRC, 41. Session, a.a.O., S. 14).
51 Die berufliche Situation von LGBTIQ-Personen ist schwierig. Die Gesetzgebung bietet allenfalls noch formalen Schutz und tief verwurzelte gesellschaftliche Vorurteile und eine zunehmend homophobe politische Rhetorik verhindern eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Münster, 16. November 2022). Studien zeigen, dass etwa 26,9 % der LGBTIQ-Personen bei Bewerbungen abgelehnt wurden, weil sie einer sexuellen Minderheit angehören oder dies jedenfalls von ihnen vermutet wurde (vgl. WISG, a.a.O., S. 118). Aufgrund des Ausschlusses vom formalen Arbeitsmarkt sind viele LGBTIQ-Person in die informelle Wirtschaft mit schlechten Arbeitsbedingungen und geringerer Entlohnung gezwungen. 18,4 % der gesamten Gemeinschaft und über 82 % der Trans-Personen sind oder waren in der Sexarbeit tätig (vgl. EMC, a.a.O., S 127).
52 Aufgrund dieser Lage spricht in der Gesamtschau eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien einer Vielzahl von unterschiedlichen Diskriminierungen seitens nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt wäre, die zu einer umfassenden Ausgrenzung und Erniedrigung führen.
53 Die Verfolgungsprognose setzt, wird die Verfolgungsgefahr durch ein willensgesteuertes Verhalten ausgelöst - hier: Offenbarung der transgeschlechtlichen Identität in der Öffentlichkeit -, eine differenzierende und wertende Betrachtung voraus. Dabei ist für die Bestimmung der Verfolgungsdichte nicht die Zahl der registrierten Vorkommnisse in Beziehung zu der Gesamtzahl der LGBTIQ-Personen in Georgien zu setzen, was eine geringe Verfolgungsdichte zur Folge hätte, sondern es ist auf die Gruppe der ihre sexuelle Identität auslebenden Personen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2022 - A 13 S 733/21 -, Rn. 65 m.w.N.).
54 In Georgien leben rund 3,6 Millionen Menschen, davon sind 2,3 Millionen Menschen in einem Alter von 15 bis 65 Jahren (Stand 2024; vgl. Destatis, Statistisches Bundesamt, abgerufen am 5. Mai 2026 unter https://www.destatis.de/DE/Themen/ Laender-Regionen/Internationales/Staat/Asien/GE.html). Wie hoch der Anteil von LGBTIQ-Personen an der Gesamtbevölkerung in Georgien ist, ließ sich nicht ermitteln. Es wird jedoch geschätzt, dass im Durchschnitt etwa 7 % der Bevölkerung zur Gruppe der LGBTIQ gehören (vgl. Statista, Statista Consumer Insights, „Where It’s Most & Least Common to Be LGBT+“, Dezember 2025, abgerufen am 5. Mai 2025 unter https://www.statista.com/chart/30142/respondents-who-identify-as-lgbt--in-selected-count-ries/?srsltid=AfmBOor9u8CUOH4ZFJNVsJngkKYvWAsRFnNT LhPWm 7ZswCdAQbqTQmTy). Diese Zahl zugrunde gelegt, ergäbe sich, dass in Georgien etwa 161.000 Personen zur Gruppe der LGBTIQ gehören.
55 Rein empirisch betrachtet und die staatlich registrierten Zahlen der Übergriffe zugrunde gelegt, wäre das Verfolgungsrisiko danach als gering einzustufen. Bei der Bewertung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Dunkelziffer der Übergriffe deutlich höher ausfallen dürfte. Zudem dürfte die Gruppe der ihre sexuelle Orientierung in öffentlich sichtbarer Weise auslebenden Personen wesentlich kleiner sein. Viele LGBTIQ-Personen in Georgien dürften darauf verzichten, sich offen zu ihrer sexuellen Orientierung zu bekennen. In Anbetracht der geschilderten rechtlichen Diskriminierung und der gesellschaftlichen Stigmatisierung und Ächtung spricht einiges dafür, dass sie ihre sexuelle Identität aus Angst davor verbergen, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Es besteht aus Sicht der Kammer auch keine realistische Möglichkeit, die Anzahl der LGBTIQ-Personen, die ihre sexuelle Identität öffentlich ausleben, näher zu bestimmen oder die Dunkelziffer einzugrenzen. Jede Erhebung würde zwangsläufig daran scheitern, dass die zu Befragenden, also diejenigen, die sich nicht outen wollen, schon nicht aufgefunden werden könnten. Es sind auch keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze vorstellbar, um eine genauere Vorstellung von der Dunkelziffer der Übergriffe zu erhalten. Anders als bei der offiziellen Strafverfolgungstätigkeit dürfte bei Maßnahmen der Selbstjustiz gegen LGBTIQ-Personen ein breiter Konsens der Täter und der transphoben Umgebungsbevölkerung bestehen, solche Vorfälle nicht bekannt werden zu lassen, um sich einer etwaigen Strafverfolgung zu entziehen (vgl. zu Homosexualität in Gambia VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2022, a.a.O., Rn.76).
56 Auch wenn sich aufgrund dieser Unwägbarkeiten weder die Größe der verfolgten Gruppe noch die Verfolgungsschläge annähernd zahlenmäßig beziffern lassen, bieten die von dem Human Rights Education and Monitoring Centre (EMC) in der bereits zitierten Studie aus dem Jahr 2020 („Social Exclusion of LGBTQ Group in Georgia Quantitative research Analysis“) jedenfalls Anhaltspunkte für eine hohe Verfolgungsdichte: 52 % der Befragten waren mindestens einmal in ihrem Leben aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Geschlechtsidentität Opfer von Gewalt (35 % gaben an, noch keine Gewalterfahrung gemacht zu haben; 13 % antworteten auf die Frage nicht). Von allen befragten Personen ist die Erfahrung von Gewalt am höchsten unter homosexuellen (65,5 %) und transgender (61,8 %) Personen. Die Befragten waren am häufigsten verbalen Beschimpfungen (91 %) und psychischer Gewalt (81 %) ausgesetzt. Die Befragten, die eine Gewalterfahrung bejahten, hatten in der Studie die Möglichkeit, die Formen der erlebten Gewalt anzugeben. Von den Befragten hat 91 % verbale Gewalt und 81 % psychische Gewalt erlebt. 67 % gaben an, dass sie körperliche Gewalt erfahren hätten. Zu den am seltensten genannten Formen von Gewalt gehörten Zwangsbehandlungen (17 %) und erzwungene Besuche bei Geistlichen (16 %). In Bezug auf die Häufigkeit, mit der sie in den letzten zwei Jahren körperliche, psychische und sexuelle Gewalt erlebt hatten, gab fast die Hälfte der Befragten an, dass sie keine derartigen Erfahrungen gemacht hätten (45 %). Von den 55 % der Befragten, die Gewalterfahrung gemacht hatten, gaben 37 % an, in den letzten zwei Jahren zweimal oder häufiger Gewalt erlebt zu haben (18 % sogar fünfmal oder häufiger). 78 % der Befragten, die in den letzten zwei Jahren körperliche Gewalt erlebt hatten, waren der Androhung körperlicher Gewalt ausgesetzt, 36 % körperlicher Gewalt und 9 % sexueller Gewalt. Bei etwa der Hälfte der Befragten wurde die Gewalttat von einer Person begangen, bei der anderen Hälfte von mehreren Personen. In dem weit überwiegenden Teil der Fälle (78 %) waren die Täter männlich. Von den Tätern waren 40 % Fremde und 39 % Bekannte. 30,4 % der Befragten, die über Erfahrungen mit Gewalt in den letzten zwei Jahren berichteten, hatten sich an die Polizei gewendet; 69,6 % lehnten dies ab (vgl. für alles Vorstehende, EMC, a.a.O., S. 73 ff).
57 Die beschriebene Situation vor Ort, und die genannten Zahlen verbunden mit dem Wissen darum, dass die Erhebung 2020 und damit vor der erheblichen Verschlechterung der Situation von LGBTIQ-Personen durch die zunehmende homophobe Rhetorik georgischer Politiker, der Angriffe auf die Pride-Veranstaltungen und dem Inkrafttreten des Anti-LGBTIQ-Gesetzespaketes stattfand, rechtfertigen die Annahme einer Gruppenverfolgung.
58 Den zuvor geschilderten Lebensbedingungen wäre die Klägerin in Georgien auch ausgesetzt, da ihre Transgeschlechtlichkeit ein identitätsprägender Teil ihrer Persönlichkeit ist. Diesen Teil ihrer Persönlichkeit hat die Klägerin bereits in Georgien ausgelebt, wenn auch aus Furcht vor Verfolgung zumeist nur an sicheren Orten, wie in ihrer Wohnung oder bei geschlossenen LGBTIQ-Veranstaltungen. Darüber hinaus lebt sie ihre Transgeschlechtlichkeit im Bundesgebiet erkennbar offen aus, kleidet sich weiblich und besucht Veranstaltungen von LGBTIQ-Organisationen und Bars und Clubs, in denen sich die LGBTIQ-Gemeinschaft trifft. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Transgeschlechtlichkeit in Georgien aus anderen Gründen als der Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Identität nicht offen ausleben würde, bestehen für die Einzelrichterin keine. Dass die Klägerin eine Verfolgung durch ein heimliches Ausleben ihrer Transgeschlechtlichkeit, durch Zurückhaltung in der Öffentlichkeit oder gar Verzicht auf ihre transgeschlechtliche Identität vermeiden könnte, ist unerheblich. Denn die sexuelle Ausrichtung einer Person ist ein Merkmal, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Person nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten oder sie geheim zu halten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C 199/12 -, juris Rn. 46).
59 d. Die Klägerin kann gegen eine solche Verfolgung keinen staatlichen Schutz gemäß § 3d AsylG in Anspruch nehmen.
60 Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss dieser Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
61 Der georgische Staat ist derzeit nicht willens und in der Lage, LGBTIQ-Personen vor der geschilderten Verfolgung durch die georgische Gesellschaft zu schützen.
62 Bei Großveranstaltungen kommt es regelmäßig zu einem systematischen Versagen der Polizei. Darüber hinaus ist die Tätigkeit von Polizeibeamten durch Übergriffe und Machtmissbrauch geprägt. Ermittlungen laufen schleppend oder werden erst auf massiven Druck eingeleitet. Teilnehmer von Gewaltakten werden gelegentlich verurteilt; Organisatoren und Anführer gewalttätiger Gruppen gehen häufig straffrei aus. Hassmotive werden ignoriert.
63 Diese Einschätzung beruht auf den folgenden Erkenntnissen:
64 Während die georgische Polizei rein rechtlich zum Schutz gefährdeter Personen verpflichtet wäre, versagte sie in der Vergangenheit bei öffentlichen LGBTIQ-Veranstaltungen regelmäßig und ging auch den Hinweisen auf Hasskriminalität häufig nur unzureichend nach. Die Maßnahmen des georgischen Staates zum Schutz gegenüber LGBTIQ-Personen werden insgesamt als unzureichend beschrieben (vgl. Bundesamt, a.a.O., S. 2, 5; Public Defender of Georgia 2023, a.a.O., S. 12). Das Bundesamt vermerkte in seinem letzten Bericht sogar ausdrücklich, dass „keine Berichte über effektive staatliche bzw. rechtliche Schutzmechanismen für LGBTIQ-Personen“ vorlägen (vgl. Bundesamt, a.a.O., S. 5). Bei Pride-Events (besonders 2021 und 2023) versagte die Polizei dabei, die Teilnehmer vor gewalttätigen Mobs zu schützen (vgl. Human Rights House Foundation, „Georgias Authorities must protect …[…]“, 13. Juli 2023, S. 3). Es gibt Berichte über eine aktive Kollusion der Behörden mit rechtsextremen Gruppen, um Veranstaltungen zu stören (vgl. Rainbow Migration, a.a.O., S. 10). Zudem berichten insbesondere transgeschlechtliche Personen, die als Sexarbeiterinnen tätig sind, von transphoben Einstellungen der Polizei, von Machtmissbrauch, verbaler und körperlicher Gewalt und erniedrigenden und demütigenden Behandlungen. Daneben gibt es Berichte über das Einfordern sexueller Gefälligkeiten als Gegenleistung für „Schutz“ durch Polizeibeamte (vgl. UN, HRC, 41. Session, S. 9). Ermittlungen verlaufen schleppend und werden teilweise erst nach massivem Druck eingeleitet (vgl. SFH, a.a.O., S. 23 m.w.N.). Während gelegentlich einzelne Teilnehmer von Gewaltakten verurteilt werden, genießen die Organisatoren und Anführer gewalttätiger Gruppen oft vollständige Straffreiheit (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 7 f.). Das Innenministerium versäumt es, Polizeikräfte, die trans- oder homophober Reaktionen beschuldigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. SFH, a.a.O., S. 22). Die jüngsten Berichte des Europarats weisen darauf hin, dass die Polizei während der Proteste im Jahr 2024, die sich allerdings gegen die georgische Regierung richteten und sich nicht auf die Rechte der LGBTIQ bezogen, selbst systematische Misshandlungen und exzessive Gewalt anwendete, wobei Beamte oft nicht identifizierbar waren, da sie keine Kennzeichnungen trugen. Eine Rechenschaftspflicht für Polizeigewalt wird als nahezu nicht existent beschrieben (vgl. UN, HRC, 51. Session, 30. Oktober 2025, S. 1 m.w.N.). Das Büro des Ombudsmannes von Georgien berichtete, dass Gewalt gegen LGBTQI-Personen ein ernstes Problem sei und die Maßnahmen der Behörden nicht ausreichten, um auf diese Herausforderung zu reagieren (vgl. SFH, Länderanalyse Georgien: LGBTQI+, S. 16). Die Behörden versäumen es, diejenigen zu verfolgen und zu bestrafen, die Gewalt androhen oder ausüben.
65 Für die Justiz gibt es Berichte darüber, dass Hassmotive ignoriert werden, obwohl das Gesetz in Art. 531 des georgischen Strafgesetzbuches vorsieht, dass Hassmotive als erschwerender Umstand gewertet werden können (vgl. UN, HRC, 41. Session, a.aO., S. 6).
66 Zwar belegen weder einzelne Übergriffe von Polizeibeamten noch schleppende oder ergebnislos verlaufende Ermittlungen eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates. Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LGBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit und die gewalttätigen Übergriffe seitens nichtstaatlicher Dritter haben aber ein solches Maß erreicht und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten findet in einem nur derart geringen Umfang statt, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und einzelnen Schutzlücken, sondern von einem systematischen Schutzproblem auszugehen ist.
67 e. Schließlich kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, internen Schutz in einem anderen Landesteil Georgiens zu suchen (§ 3 Abs. 1 AsylG).
68 Einem Ausländer wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
69 Diese Voraussetzungen sind für die Klägerin in Georgien nicht erfüllt.
70 Die Statistiken der georgischen Behörden ermöglichen keine Zuordnung der gegen LGBTIQ-Personen gerichteten Straftaten nach Orten oder Regionen. Die von den Nichtregierungsorganisationen befragten Personen leben in der Regel in Städten, insbesondere in den drei größten Städten Georgiens Tiflis, Batumi und Kutaisi. Die in den meisten Quellen geschilderten Fälle beziehen sich deshalb auf die größeren Städte, insbesondere auf Tiflis. Für kleinere Städte und ländliche Regionen liegen keine Berichte über die Situation von LGBTIQ-Personen vor (vgl. Amnesty International, Auskunft an das OVG Berlin-Brandenburg, 28. Februar 2024, S. 6 f.). Das dürfte zum einen mit der Bevölkerungsstruktur von Georgien und zum anderen mit der Situation in den ländlichen Gebieten zusammenhängen. Georgien ist ein stark zentralisiertes Land. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt in Tiflis und ein weiteres Drittel lebt in anderen Verwaltungszentren und Städten. Das Zentrum der LGBTIQ-Gemeinschaft ist Tiflis. Die Stadt bietet allein infolge ihrer Größe eine höhere soziale Anonymität, bessere Verdienstmöglichkeiten und den einzig nennenswerten Zugang zu einer spezialisierten Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Belange der LGBTIQ-Gemeinschaft kümmern (vgl. SFH, a.a.O., S. 15). Im Umkehrschluss führen Armut, mangelnde Infrastruktur, sozialer Druck und fehlende andere Personen der LGBTIQ-Gemeinschaft sowie das Nichtvorhandensein von Nichtregierungsorganisationen zu einer fast vollständigen Unsichtbarkeit von LGBTIQ-Personen auf dem Land. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich in einem Dorf schon niemand outet. In den ländlichen Regionen werden die meisten Betroffenen ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität verborgen halten, um Gewalt und Diskriminierung zu vermeiden (vgl. SFH, a.a.O., S. 15). Wer seine sexuelle Identität offen leben möchte, verlässt das Dorf.
71 Dies zugrunde gelegt, spricht aus Sicht der Kammer nichts dafür, dass sich die Situation für LGBTIQ-Personen in anderen Landesteilen Georgiens besser darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass LGBTIQ-Personen außerhalb der urbanen Zentren erst recht körperlichen Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt sind.
72 II. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes. Danach genießen politisch Verfolgte Asyl. Dies trifft auf die Klägerin zu.
73 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn 24). Zu den unverfügbaren Merkmalen im eben genannten Sinne zählt auch die sexuelle Identität.
74 Eine Asylanerkennung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich eine staatliche Verfolgung voraus (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 -, juris Rn. 30). „Private“ Handlungen können jedoch dann als „politische“ Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes anzusehen sein, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist. Anders liegt es, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine staatliche Ordnungsmacht einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, juris Rn. 46 f.).
75 Für die Beurteilung der Frage, ob eine schutzsuchende Person asylberechtigt ist, gilt im Falle einer Ausreise ohne Vorverfolgung ebenfalls der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Asyl wird nicht gewährt, wenn für die Betroffene eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen existiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, juris Rn. 26).
76 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Einzelrichterin ist, wie bereits ausgeführt, davon überzeugt, dass die Klägerin eine transgeschlechtliche Identität hat. Aufgrund dieser droht ihr bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte. Diese Verfolgung ist dem georgischen Staat zuzurechnen. Denn das politische Klima in Georgien hat sich seit dem Jahr 2022 radikal gewandelt. Staatliche Maßnahmen zielen darauf ab, sexuelle Minderheiten rechtlich unsichtbar zu machen und aus der öffentlichen Wahrnehmung zu verdrängen. Der früher wenigstens formal neutrale Staat hat sich zum primären Akteur von Diskriminierungen gewandelt, was die gesellschaftliche Stigmatisierung von sexuellen Minderheiten massiv verstärkt hat. Homophobe politische Rhetorik und öffentliche Hassreden hochrangiger Politiker verstärken bereits vorhandene Stigmata und gesellschaftliche Ächtung. Dementsprechend ist der Staat auch nicht willens oder nicht in der Lage, der Klägerin Schutz zu bieten. Eine inländische Fluchtalternative besteht nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
77 III. Ist danach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Asylberechtigung anzuerkennen, sind auch Ziff. 3 (subsidiärer Schutzstatus), Ziff. 4 (Abschiebungsverbote), Ziff. 5 (Abschiebungsandrohung) und Ziff. 6 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) des angefochtenen Bescheides aufzuheben. In Hinblick auf die abgelehnte Zuerkennung des (nachrangigen) subsidiären Schutzes und die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, wird der Bescheid bei einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots liegen bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vor. Eine Abschiebungsandrohung setzt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AsylG unter anderem voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Beides ist der Klägerin aber zu- beziehungsweise anzuerkennen.
78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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