projets
5 W 169/25•KG Berlin 5. Zivilsenat, 2026-01-14, 5 W 169/25
5 W 169/25Tribunal supérieur / Ve chambre civile14 janv. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-14
Aktenzeichen: 5 W 169/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0114.5W169.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 4 Nr 2 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21. November 2025 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 7. November 2025 (52 O 377/25 eV) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert:
Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, wobei die Haft insgesamt 2
Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
gegenüber Dritten durch Zugänglichmachung der Abmahnung ... GmbH ./. ... ... GmbH vom 26. August 2025 an Dritte, wie insbesondere Wettbewerber, zu äußern und/oder zu verbreiten:
a) Unter den vorbezeichneten drei Arzneimittelbezeichnungen gibt ... jedoch mehrere unterschiedliche Strainsohne separate Zulassungsnummer oder eigenständigem Arzneimittelnamen in den Handel (z.B. unter der Arzneimittelbezeichnung ... ... die Strains Granddaddy OG, WonderPunch, Mac Driver und SharkAttack). Dies bestätigt zudem auch eine einfache Recherche im Arzneimittel-Informationssystem des BfArM (AMIce). Dort findet sich für die Arzneimittel ... ... , ... ... sowie ... ... jeweils nur eine einzige Zulassungsnummer, was in einem offensichtlichen Widerspruch zu den unterschiedlichen Cultivaren hinter den Arzneimittelbezeichnungen steht (dazu sogleich).
Sie verstoßen damit durch Ihre Handlungen in wettbewerbswidriger Weise gegen das Verbot des § 7 Abs. 1, 2 AMG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AMRadV.“ und/oder
b) „Die festgestellte Verwendung einer einzigen Zulassungsnummer für Produkte mit unterschiedlichen Cultivaren durch ... verstößt demzufolge eindeutig gegen das Verbot des
§ 7 Abs. 1 AMG und ist folglich unzulässig.“ und/oder
c) „Unserer Mandantin ist kürzlich zur Kenntnis gelangt, dass Ihr Unternehmen medizinisches Cannabis ohne die erforderliche Zulassung und damit unter Verstoß gegen § 7 Arzneimittelgesetz (AMG) i.V.m. § 1 Radiokative-Arzneimittel-Verordnung (AMRadV) in Verkehr bringt.“
und/oder
d) „Die Zulassung wird dabei ausschließlich für ein spezifisches Arzneimittel erteilt, das durch eine eindeutige Bezeichnung (sog. Eingangsnummer - ENR) und ein konkret benanntes Cultivar mit spezifischer Zusammensetzung (THC- und CBD-Gehalt) definiert ist.“ und/oder
e) „Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AMG, wie er hier festgestellt wurde, im Falle von Vorsatz eine Straftat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG darstellt. Diese kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Ab Zugang und somit seit Kenntnisnahme dieses Schreibens, liegt bei einem weiteren Inverkehrbringen der obengenannten Produkte durch ... zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AMG vor. In besonders schweren Fällen können entsprechende Verstöße gemäß § 95 Abs. 3 AMG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet werden.“ jeweils wenn dies geschieht wie aus Anlage ASt2 ersichtlich.
II. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 20 % und die Antragsgegnerin 80 % zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens und der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens werden – insoweit in Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts mit Beschluss vom 7. November 2025 - auf 66.666,- EUR festgesetzt.
IV. Mit diesem Beschuss ist urkundlich zu verbinden: Anlage ASt 2
A.
1 Die Parteien sind Großhändler für Arzneimittel und bieten medizinische Cannabisblüten zu Zwecken der Rezeptur in Apotheken in Deutschland an.
2 Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin mit Abmahnung vom 26. August 2025 (Anlage ASt2) auf Unterlassung des Inverkehrbringens von medizinischem Cannabis in Anspruch, das aus verschiedenen Cultivaren gewonnen wird, sofern die Antragstellerin nicht für jedes aus einem bestimmten Cultivar gewonnenes Cannabis-Produkt eine gesonderte Zulassung hält.
3 Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin - gestützt auf § 4 Nr. 1 und 2 UWG - darauf in Anspruch, es zu unterlassen verschiedene in dieser Abmahnung gemachte Angaben durch Zugänglichmachung dieser Abmahnung gegenüber Dritten zu äußern und/oder zu verbreiten.
4 Darüber hinaus macht die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung zweier Äußerungen geltend, mit denen der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in einem Beitrag des Journalisten ... ... in dem Fachjournal „StratCann“ vom 2. September 2025 (Anlage ASt 12) zitiert wird, der sich mit dem mit der Abmahnung erhobenen Vorwurf eines Verstoßes der Antragstellerin gegen Vorschriften des AMG befasst.
5 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2. Oktober 2025 mit Beschluss vom 7. November 2025 zurückgewiesen.
6 Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 nicht abgeholfen und die Akten dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
B.
7 I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss des Landgerichts vom 7. November 2025 ist gemäß §§ 922 Abs. 1 Satz 1, 936 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
8 II. In der Sache hat sie - teilweise - Erfolg.
9 1. Gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestehen keine Bedenken.
10 a) Der von der Antragstellerin formulierte Unterlassungsantrag genügt auch in Gestalt des mit der sofortigen Beschwerde formulierten Unterlassungssatzes dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
11 aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 223/19, Rn. 11, juris – Arzneimittelbestelldaten II; Urteil vom 11. September 2024 – I ZR 168/23, Rn. 8, juris – Payout Fee).
12 Dieser Grundsatz beansprucht auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung Geltung.
13 bb) Gemessen hieran bestehen gegen die hinreichende Bestimmtheit des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens keine Bedenken.
14 (1) Der von der Antragstellerin formulierte Unterlassungssatz ist hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1. und zu 2. jeweils angegriffenen Äußerungen mit der Wendung „jeweils, wenn dies geschieht wie“ auf die jeweilige konkrete Verletzungsform in Gestalt der für die Antragsgegnerin verfassten Abmahnung (Anlage ASt 2) und des im Fachjournal „StratCann“ erschienenen Beitrags (Anlage ASt 12) bezogen, sodass kein Zweifel daran aufkommen kann, welche Äußerungen der Antragsgegnerin in welchem konkreten Kontext untersagt werden sollen.
15 (2) Auch soweit die Antragstellerin die Art und Weise der Kommunikation der im Einzelnen bezeichneten Äußerungen und den Adressaten derselben mit einer von der konkreten Verletzungshandlung abstrahierenden Formulierung „gegenüber Dritten durch Zugänglichmachung der Abmahnung ... GmbH ./. ... GmbH vom 26. August 2025 an Dritte“ umschreibt, führt dies nicht dazu, dass der Antrag als nicht hinreichend bestimmt anzusehen ist. Vielmehr ist der Begriff des „Dritten“ bereits für sich genommen eindeutig. Hiermit ist im Kontext einer auf eine Äußerung bezogenen Unterlassungsbegehrens jede vom Anspruchsgläubiger zu unterscheidende Person gemeint.
16 (3) Der Umstand, dass die Antragstellerin den nach Vorstehendem weit gefassten Kreis der Personen, denen gegenüber das begehrte Unterlassungsgebot greifen kann, in einem „insbesondere-Zusatz“ aufgegriffen hat, mit dem sie einzelne Personen (ursprüngliche Antragsfassung) und eine Personengruppe (neugefasster Antrag) nennt, an die die beanstandeten Äußerungen „insbesondere“ nicht gerichtet werden sollen, berührt die hinreichende Bestimmtheit des Antrages nicht.
17 (a) Das Wort „insbesondere“ in einem Klageantrag führt weder zu einer Einschränkung noch zu einer Erweiterung des Antrags; es stellt vielmehr eine Auslegungshilfe dar (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10, Rn. 22, juris – Tribenuronmethyl). Der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil des Antrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots, indem er das Charakteristische des Verletzungsgeschehens aufgreift, das Anlass und Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er - falls er insoweit nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 117/17, Rn. 15, juris – Ökotest II; Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17, Rn. 21, juris – Jogginghosen; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, Rn. 13, juris – ConText; Urteil vom 2. Februar 2012 – I ZR 81/10, Rn. 22, juris – Tribenuronmethyl; vgl. ferner Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 12 Rn. 1.46).
18 (b) Soweit auch der „Insbesondere-Zusatz“ dem Bestimmtheitsgebot genügen muss, um seiner Funktion zur Erläuterung des abstrahierenden Antragsteils und insbesondere als unechter Hilfsantrag gerecht werden zu können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 117/17, Rn. 15, juris – Ökotest II; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, Rn. 13, juris – ConText), ist diesem Erfordernis auch mit dem zuletzt formulierten Antrag Genüge getan. Zwar handelt es sich bei dem Begriff des „Wettbewerbers“ um einen unbestimmten (Rechts-)begriff. Dieser ist hier aber in der Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin zur Begründung Vorgetragenen dahin zu verstehen, dass hiermit solche Personen gemeint sind, die nicht anders als die Antragstellerin und die von ihr als (potentielle) Adressaten der Abmahnung genannten Unternehmen ( ... ... GmbH, ... ... ... GmbH) medizinisches Cannabis auf dem deutschen Markt anbieten. Der Antrag ist im Streitfall auch nicht wegen einer Widersprüchlichkeit zwischen dem abstrahierenden Vorspann und dem Insbesondere-Zusatz unbestimmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, Rn. 13f, juris – ConText). Vielmehr ist der Begriff des „Wettbewerbers“ ohne weiteres von dem Begriff des „Dritten“ mitumfasst.
19 b) Der Antragstellerin kann im Streitfall auch nicht das Fehlen des für die Durchsetzung des Unterlassungsbegehrens erforderlichen Verfügungsgrundes entgegengehalten werden.
20 aa) Nach § 12 Abs. 1 UWG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung der vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfassten Ansprüche ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt daher grundsätzlich keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus; die Dringlichkeit wird insoweit vermutet (Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 – 5 U 196/16, Rn. 3, juris).
21 Die von § 12 Abs. 1 UWG vorgesehene Vermutung kann jedoch dadurch widerlegt werden, dass der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 – I ZB 7/99, Rn. 11, juris – Späte Urteilsbegründung). Eine solche Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 6 W 5/24, Rn. 46f, juris; Senat, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 5 W 79/22, Rn. 7, juris sowie Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 – 5 U 196/16, Rn. 4, juris und zum Markenrecht: OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 6 U 151/19, Rn. 16, juris), sondern auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch sein Prozessverhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – I-4 U 57/21, Rn. 41, juris; Senat, a.a.O. sowie Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 – 5 U 63/14, Rn. 38, juris).
22 (1) Von einer zögerlichen Verfahrenseinleitung ist auszugehen, wenn der Verletzte in Kenntnis der maßgeblichen Umstände und der ihm fortdauernd drohenden Nachteile ohne überzeugenden Grund längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs verzögert hat. Dringlichkeitsschädlich verhält sich der Antragsteller dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig dann, wenn er vom Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers sowie von den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags länger als zwei Monate zugewartet hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 – 5 U 196/16, Rn. 4, juris).
23 (2) Bei und nach Einleitung des Verfahrens über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
24 Verfügung verhält sich der Antragsteller dringlichkeitsschädlich, wenn er nicht alles in seiner Macht Stehende tut, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – I-4 U 57/21, Rn. 41, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2020 – VI-U (Kart) 4/20, Rn. 82, juris; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 UWG (Stand: 06.01.2025), Rn. 20).
25 bb) Im Streitfall ist die der Antragstellerin nach Vorstehendem zugutekommende Dringlichkeitsvermutung nicht durch das Verhalten der Antragstellerin widerlegt.
26 (1) Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 2. Oktober 2025 und damit weniger als zwei Monate nach den mit dem Antrag zu 1. beanstandeten Äußerungen durch Weitergabe [eines Entwurfs] der Abmahnung vom 26. August 2025 an Dritte und der Veröffentlichung der mit dem Antrag zu 2. beanstandeten Angaben im Fachjournal „StratCann“ bei Gericht eingereicht.
27 (2) Anders als das Landgericht meint, kann der Antragstellerin mit Rücksicht auf die Anpassung des Antrages zu 1. mit der sofortigen Beschwerde, mit der die Antragstellerin auf das vom Landgericht für richtig gehaltene Verständnis des bisher formulierten Unterlassungssatzes reagiert, auch keine Antragsänderung vorgehalten werden, die außerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Zeitspanne von zwei Monaten vorgenommen und/oder sonst als dringlichkeitsschädlich anzusehen ist.
28 Die Antragstellerin hat weder eine der Klageänderung gleichzusetzende Anpassung ihres Antrages vorgenommen, noch den Streitgegenstand verändert. Zudem war es dem Antragsteller hier nicht verwehrt, in einem Verfahrensstadium, in dem das Landgericht darüber zu entscheiden hat, ob der gegen seine den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisende Entscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde abzuhelfen ist, auf eine von ihm für unrichtig gehaltene (und hier auch tatsächlich unzutreffende) Bestimmung des Streitgegenstandes und der Auslegung des von ihm formulierten Unterlassungssatzes durch das Landgericht mit einer der geäußerten Rechtsauffassung Rechnung tragenden Antragsanpassung zu reagieren.
29 (a) Mit „insbesondere" beginnende Antragsteile des Klageantrags enthalten keinen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 50/14, Rn. 13, juris – ConText; Urteil vom 20. März 1997 – I ZR 241/94, Rn. 24, juris - Sonderpostenhändler). Die nachträgliche Einführung oder Veränderung eines solchen Zusatzes stellt daher weder eine Klageänderung noch eine Klageerweiterung noch eine (teilweise) Klagerücknahme dar (Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 12 Rn. 1.46; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 12 Rn. 29; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, 3. Aufl. 2016, UWG § 12 Rn. 303; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts WettbR-HdB/, 5. Aufl. 2019, § 88 Rn. 55).
30 (b) Mit der nunmehr zum Gegenstand des „Insbesondere-Zusatzes“ gemachten beispielhaften Verdeutlichung des Kreises der Adressaten, die von dem geltend gemachten Unterlassungsgebot erfasst sein sollen, ist auch gemessen an der bisherigen Reichweite des Antrages und des zu seiner Begründung Vorgetragenen kein neuer Streitgegenstand angesprochen.
31 (aa) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24, Rn. 39, juris – Jacobs Krönung; Urteil vom 20. Februar 2025 – I ZR 46/24, Rn. 32, juris - Partnervertrag).
32 (bb) Nach dem von der Antragstellerin gestellten Antrag zu 1. und dem von ihr zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt hat die Antragstellerin mit der Antrags- und Beschwerdeschrift nur einen einheitlichen Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt.
33 Die Antragstellerin hat bereits mit dem zunächst gestellten Antrag ein abstraktes Verbot, die inkriminierten Äußerungen gegenüber „Dritten“ zu tätigen, begehrt. Dass die Antragstellerin mit dem Antrag zur Verdeutlichung beispielhaft („insbesondere“) auf konkret benannte Dritte verwiesen hat, änderte hieran nichts. Hinzukommt, dass auch dem zur Begründung dieses Antrages Vorgetragenen unmissverständlich zu entnehmen gewesen ist, dass die Antragstellerin das geltend gemachte Unterlassungsgebot nicht nur auf diejenigen Weitergaben [des Entwurfs] der Abmahnung an konkret benannte Dritte stützen möchte, die nach dem von ihr geschilderten Geschehen nahelagen, sondern dass das beantragte Unterlassungsgebot seine Berechtigung nach ihrer Auffassung auch in einer von ihr als unstreitig bezeichneten Weiterleitung [des Entwurfs] der Abmahnung an einen von ihr nicht namentlich benennbaren Mitbewerber hat (vgl. dazu u.a. S. 35f der Antragsschrift [eALG 39f]: „Mithin ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin die Abmahnung zumindest an einen Mitbewerber und damit an einen externen Dritten weitergeleitet hat. Denn sonst wäre die – im Übrigen nicht glaubhaft gemachte – Behauptung sinnlos, dass der adressierte Mitbewerber bereits vor Erhalt der weitergeleiteten Abmahnung angeblich den Entschluss für eine eigene Abmahnung getroffen hatte. Damit ist der Tatbestand des § 4 Nr.2 UWG verwirklicht. Auf eine anderweitige Weiterleitung an weitere Wettbewerber oder an Journalisten kommt es nicht mehr an.“). Danach geht auch die Annahme des Landgerichts, dass sich hier aus einer Änderung des Streitgegenstandes ein dringlichkeitsschädliches Verhalten herleiten lasse, fehl.
34 (3) Hinzu kommt, dass die gefestigte Rechtsprechung des Senats zur möglichen Dringlichkeitsschädlichkeit einer erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Antragsänderung oder nachträglichen Einführung neuer Streitgegenstände und/oder Beanstandungen, auf die der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch stützen will, nicht dahin verstanden werden darf, dass der Antragsteller auf (erst) in der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausdruck kommende Bedenken gegen die Antragsfassung oder eine mit der Antragsbegründung nicht in Einklang zu bringende Bestimmung des Rechtsschutzziels grundsätzlich nicht mit einer Nachbesserung/Verdeutlichung seines Begehrens reagieren darf, ohne die Dringlichkeit seines Antrages infrage zu stellen.
35 2. Der Antragstellerin steht hinsichtlich der zum Gegenstand des Antrages zu 1. gemachten Äußerungen ein Anspruch auf Unterlassung der von ihr angegriffenen Angaben nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG gegen die Antragsgegnerin zu.
36 a) Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass sie sich als Anbieter von über Apotheken an den Endverbraucher abgegebenen medizinischen Cannabisblüten als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG auf dem deutschen Markt begegnen.
37 b) Die von der Antragstellerin mit dem Antrag zu 1 angegriffene Angaben stellen – sofern sie im hier zu beurteilenden Kontext und nicht nur im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches gegenüber der Antragstellerin, sondern auch gegenüber den vom zuletzt formulierten Antrag erfassten Dritten gemacht werden – eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG dar. Zwar kann die Antragstellerin das begehrte Verbot nicht ohne weiteres mit Erfolg auf den Tatbestand der Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG stützen. Die angegriffenen Angaben sind aber jedenfalls vom Anwendungsbereich des § 4 Nr. 1 UWG erfasst und dazu geeignet, die Antragstellerin in den Augen der mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise (den hier in Betracht kommenden Dritten) im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG in nicht sachlich gerechtfertigter Art und Weise herabzusetzen.
38 aa) Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer u.a. über die Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Vorschrift bezweckt den Schutz von Mitbewerbern vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen (sog. Anschwärzung). Von dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst sind daher abträgliche wahre Tatsachenbehauptungen oder nachteilige Werturteile (Meinungsäußerungen) über Mitbewerber; Letztere fallen gegebenenfalls unter § 4 Nr. 1 UWG (vgl. etwa Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 4 Rn. 2.2).
39 (1) Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist, während Werturteile durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind (BGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – I ZR 12/23, Rn. 21, juris – Tierkrankenwagen); Werturteile fallen - anders als unwahre Tatsachenbehauptungen - in den Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18, Rn. 19 f. juris, mwN). Ob es sich bei einer Äußerung schwerpunktmäßig um eine Tatsache oder um ein Werturteil handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, Rn. 13, juris mwN). Maßgeblich ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Äußerung nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, Rn. 23, juris - Im Immobiliensumpf; Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, Rn. 29, juris - Verkürzter Versorgungsweg II; Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22, Rn. 36, juris – Eindrehpapier); dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der angegriffenen Äußerung an (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 147/22, Rn. 43, juris – Eindrehpapier mwN und zu § 4 Nr. 1 UWG: BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 254/16, Rn. 23, juris – Knochenzement III). Die Äußerung darf zudem nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, Rn. 17, juris - Nerzquäler).
40 Die Beurteilung eines Vorgangs anhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe ist ebenso wie die Äußerung von Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – I ZR 12/23, Rn. 23, juris – Tierkrankenwagen; Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, Rn. 15, juris, jeweils mwN; Ohly in: Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 2/13/13). Dies gilt in der Regel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird (BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, Rn. 15, juris mwN). Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn sie nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem die betreffende Äußerung dem Rezipienten entgegentritt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – I ZR 12/23, Rn. 23, juris – Tierkrankenwagen mwN; Urteil vom 27. April 1999 – VI ZR 174/97, Rn. 18, juris; Müller-Bidinger in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4 Nr. 2 UWG (Stand: 15.01.2021), Rn. 18).
41 Sofern sich Tatsachen und Meinung einer Äußerung derart vermengen, dass eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen und umfasst die Äußerung insgesamt (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, aaO Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, Rn. 8, juris – Hochleistungsmagneten, jeweils mwN; vgl. ferner BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 160/14, Rn. 23, juris – Im Immobiliensumpf; Urteil vom 2. Mai 2024 – I ZR 12/23, Rn. 24, juris – Tierkrankenwagen).
42 Die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung hat im Rahmen des § 4 Nr. 2 UWG nicht der Betroffene, sondern der Äußernde zu beweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22, aaO Rn. 37; vgl. zur Beweislast bei Äußerungsdelikten allgemein BGH, Urteil vom 10. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, Rn. 15, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339, Rn. 42 nach juris).
43 (2) Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, die mit dem Antrag zu 1. a) bis e) beanstandeten Äußerungen aufgrund der Vermengung der tatsächlichen und wertenden Elemente nicht als unter § 4 Nr. 2 UWG fallende Tatsachenbehauptung anzusehen.
44 (a) Die Antragstellerin macht zur Begründung des mit diesem Antrag geltend gemachten
45 Unterlassungsanspruches geltend, die Antragsgegnerin habe das als Anlage AsSt 2 vorgelegte Abmahnschreiben – in einer hiermit gleichlautenden Entwurfsfassung – Mitbewerbern der Antragstellerin sowie einem für den Brancheninformationsdienst „StratCann“ tätigen Fachjournalisten überlassen und auf diese Weise einem an den aktuellen Entwicklungen auf dem Markt für medizinisches Cannabis interessierten (Fach-)Publikum zugänglich gemacht.
46 (b) Die nach Vorstehendem mit den angegriffenen Angaben angesprochenen Verkehrskreise fassen diese im hier in Rede stehenden Kontext, der sich durch die Einkleidung der Angaben in eine an einen Marktteilnehmer gerichtete anwaltliche Abmahnung, mit der – zunächst außergerichtlich – ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, auszeichnet, und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges, in dem sie dem Rezipienten präsentiert werden, als durch rechtliche Wertungen geprägte Schlussfolgerungen und damit insgesamt als Meinungsäußerungen auf.
47 (aa) Ein durchschnittlich informiertes und verständiges Mitglied der mit den beanstandeten Angaben angesprochenen Verkehrskreise entnimmt diesen in der Zusammenschau mit den übrigen Ausführungen in [dem Entwurf] der Abmahnung, mit denen die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein rechtswidriges und insbesondere wettbewerbswidriges Verhalten beim Inverkehrbringen der von ihr angebotenen medizinischen Cannabis-Produkte vorhält und das mit der Abmahnung beanstandete Verhalten jedenfalls für den Fall seiner unveränderten Fortsetzung nach Erhalt der Abmahnung als strafrechtlich relevant bezeichnet, dass die von der Antragstellerin geübte
48 Praxis, unter den Arzneimittelbezeichnungen ... ...... , ... ... und ... ... und den dazugehörigen Zulassungsnummern mit ionisierter Strahlung behandeltes medizinisches Cannabis in den Verkehr zu bringen, das nicht nur aus einem bestimmten Cultivar, sondern - je nach Charge - aus verschiedenen, in der Abmahnung aufgeführten und den jeweils verwendeten Arzneimittelbezeichnungen zugeordneten Cultivaren gewonnen worden ist, mit im Einzelnen genannten Vorschriften des Arzneimittelrechts nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Die angegriffenen Angaben stellen sich mithin aus Sicht des durchschnittlich informierten Rezipienten in der Gesamtschau als Beurteilung eines tatsächlichen Vorganges – hier des Inverkehrbringens von mit ionisierender Strahlung behandelten für medizinische Zwecke bestimmte Cannabisblüten, die aus verschiedenen Cultivaren gewonnen werden, unter (nur) einer Zulassungsnummer – anhand rechtlicher Maßstäbe dar.
49 (bb) Der mit den beanstandeten Angaben angesprochene Verkehr versteht die angegriffenen Angaben in der Zusammenschau dahin, dass das Inverkehrbringen von medizinischem Cannabis, das aus unterschiedlichen Cultivaren einer Cannabis-Pflanze gewonnen wird, unter einer einzigen Arzneimittelbezeichnung und unter einer Zulassungsnummer nicht von einer der Antragstellerin (für die Produkte ... ... , ... ... und ... ... ) erteilten Zulassung gedeckt ist, weil die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für das Inverkehrbringen von medizinischem Cannabis, das aus mit ionisierenden Strahlen behandelten Cannabisblüten gewonnen wird, erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung (grundsätzlich) nur für ein ganz bestimmtes Arzneimittel erteilt wird, das sich durch konkrete Eigenschaften, zu denen auch der Cultivar zu zählen ist, auszeichnet.
50 Die Antragsgegnerin führt hierzu im Rahmen der unter der Zwischenüberschrift „Im Einzelnen“ gegebenen Erläuterung des gegenüber der Antragsstellerin erhobenen und mit dem Antrag zu Ziffer 1. a) angegriffenen Vorwurfes, die von der Antragstellerin geübte Praxis, auf der Grundlage verschiedener Cultivare gewonnenes medizinisches Cannabis unter einer einheitlichen Arzneimittelbezeichnung und unter einer einzigen dieser Arzneimittelbezeichnung zugeordneten Zulassungsnummer in den Handel zu bringen, stelle einen (auch wettbewerbswidrigen) Verstoß gegen § 7 Abs. 1, 2 AMG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 AMRadV dar, aus, dass nach den einschlägigen Vorschriften und mit Blick darauf, dass sich unterschiedliche Cultivare in ihrer Zusammensetzung und Wirkung erheblich voneinander unterschieden, nicht zuletzt zur Wahrung der Arzneimittelsicherheit die Erteilung einer gesonderten Zulassung für jedes einzelne auf der Grundlage eines bestimmten Cultivars hergestellte medizinische Cannabis-Produkt erforderlich sei, um das jeweilige Produkt im Einklang mit den Vorgaben des Arzneimittelrechtes in den Verkehr bringen zu können; sie macht ferner geltend, dass diese Lesart auch der Auffassung der hierfür zuständigen Behörde, des BfArM, entspreche (vgl. hierzu insbesondere die mit dem Antrag zu 1. d) angegriffenen Angaben und die Ausführungen auf S. 4 der Abmahnung unter dem zweiten Aufzählungspunkt).
51 (cc) Die angegriffenen Angaben und die übrigen in den Blick zu nehmenden Ausführungen in der Abmahnung enthalten nach Vorstehendem insoweit einen Tatsachenkern, als ihnen - ausweislich der zu Ziffer 1. a) angegriffenen Angabe und ausweislich der vorangestellten Darstellung des als rechtswidrig beanstandeten Verhaltens auf Seite 2 und 3 [des Entwurfs] der Abmahnung - zu entnehmen ist, dass die Antragstellerin grundsätzlich über mehrere, auch über das Arzneimittelinformationssystem des BfArM (AMice) abrufbare Zulassungen für das Inverkehrbringen von mit ionisierender Strahlung behandelten medizinischen Cannabisblüten verfügt, und dass die Antragstellerin von diesen Zulassungen – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – dergestalt Gebrauch macht, dass sie unter der jeweiligen Arzneimittelbezeichnung und der dazugehörigen Zulassungsnummer auf der Grundlage unterschiedlicher Cultivare („Strains“) gewonnenes medizinisches Cannabis in den Handel gibt.
52 (dd) Der in der Abmahnung weiter zum Ausdruck kommende Vorwurf, die Antragsgegnerin verstoße hierdurch gegen die dort genannten Vorschriften des Arzneimittelrechts und mache sich bei Fortsetzung dieses Verhaltens nach Zugang der Abmahnung strafbar, stellt sich dagegen ungeachtet der von der Antragstellerin herausgestellten apodiktischen Formulierungen, die den Rezipienten der Abmahnung zu der Einsicht bringen sollen, dass die Abmahnung zweifelsfrei begründet sei, auch aus Sicht der hier in Rede stehenden Verkehrskreise als Ergebnis einer nicht getrennt von der genannten Tatsachengrundlage zu betrachtenden rechtlichen Würdigung und damit letztlich insgesamt als Meinungsäußerung dar.
53 (aaa) Dies gilt zunächst insoweit als die Antragsgegnerin in der Abmahnung ausführt, die von der Antragstellerin geübte Praxis, unter einer Arzneimittelbezeichnung und unter einer Zulassungsnummer aus verschiedenen Cultivaren gewonnenes medizinisches Cannabis in den Handel zu bringen, sei nicht von einer der Antragstellerin erteilten Zulassung gedeckt („[steht] in offensichtlichem Widerspruch zu den unterschiedlichen Cultivaren hinter den Arzneimittelbezeichnungen […]“), weil nach den einschlägigen Vorschriften für jedes aus einem bestimmten Cultivar gewonnene Cannabis-Produkt eine gesonderte Zulassung mit einer hierauf bezogenen Zulassungsnummer („Eingangsnummer“) vergeben werden müsse. Denn die Antragsgegnerin setzt die von der Antragstellerin insoweit mit dem Antrag zu 1. a) angegriffenen Angaben durch den in Klammern gesetzten Zusatz („dazu sogleich“) unmittelbar zu den unter der Zwischenüberschrift „Im Einzelnen“ folgenden Ausführungen in Bezug, mit denen dem Adressaten dieser Äußerung die Erwägungen mitgeteilt werden, aus denen die Antragsgegnerin den mit dieser Aussage proklamierten „Widerspruch“ zwischen dem Vorhandensein nur einer Zulassungsnummer und dem Inverkehrbringen von medizinischem Cannabis, das auf der Basis unterschiedlicher Cultivare gewonnen wird, herleiten will. Diese Erwägungen sind ungeachtet der Bezugnahme auf die auch „nach Auffassung des BfArM“ an einen Antrag auf Zulassung des Inverkehrbringens von mit ionisieren Strahlen behandelten Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu stellenden Anforderungen durch Rechtsausführungen geprägt; damit sind die hieraus in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin gezogenen Schlussfolgerungen erkennbar vornehmlich wertender Natur.
54 (bbb) Nichts anderes gilt für die mit dem Antrag zu 1. b) angegriffene und im Anschluss an die unter der Zwischenüberschrift „Im Einzelnen“ gehaltenen Rechtsausführungen gemachte Angabe, nach der die „festgestellte Verwendung einer einzigen Zulassungsnummer für Produkte mit unterschiedlichen Cultivaren [...] demzufolge eindeutig gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 AMG“ verstoße. Denn auch diese Angabe stellt sich in Ansehung des auf die vorhergehende Darstellung der Rechtslage und ihrer Bedeutung für die Zulassung von unter Einsatz verschiedener Cultivare gewonnenem medizinischen Cannabis bezogenen Adverbs „demzufolge“ und im Gesamtkontext der Abmahnung als wertende Schlussfolgerung aus den zuvor zur Begründung des in Bezug auf die „festgestellte Verwendung nur einer Zulassungsnummer“ erhobenen Rechtswidrigkeitsvorwurfes gemachten Rechtsausführungen dar.
55 (ccc) Bei der mit dem Antrag zu 1. c) angegriffenen Angabe „Unserer Mandantin ist kürzlich zur Kenntnis gelangt, dass Ihr Unternehmen medizinisches Cannabis ohne die erforderliche Zulassung und damit unter Verstoß gegen § 7 Arzneimittelgesetz (AMG) i.V.m. § 1 Radiokative-Arzneimittel-Verordnung (AMRadV) in Verkehr bringt.“, handelt es sich um die eingangs der Abmahnung gemachte schlagwortartige Umschreibung des Verhaltens der Antragstellerin, das Gegenstand der Abmahnung und des mit ihr geltend gemachten Unterlassungsbegehrens ist. Die Bedeutung des auf diese Weise zusammenfassend erhobenen Vorwurfs des „Inverkehrbringens von medizinischem Cannabis ohne die erforderliche Zulassung“ darf nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist auch diese Angabe in der Zusammenschau mit den nachfolgenden Ausführungen zum tatsächlichen Vorhandensein mehrerer Zulassungen, der Art und Weise, in der von ihnen Gebrauch gemacht wird, und zu dem von der Antragsgegnerin erkannten Widerspruch zu der alsdann geschilderten Rechtslage zu lesen. Danach stellt sich auch der Vorwurf, die Antragstellerin bringe medizinisches Cannabis ohne „die erforderliche“ Zulassung in Verkehr, insgesamt als Ergebnis eines wertenden Vergleichs der Rechtslage mit der von der Antragstellerin geübten Praxis dar.
56 Diese Einordnung wird ferner dadurch getragen, dass die vorgenannten Angaben auch in der Gesamtschau der Darstellung des als rechtswidrig beanstandeten Verhaltens der Antragstellerin nicht unmissverständlich erkennen lassen, aus welchen konkreten Umständen der auf das Fehlen einer (ausreichenden) Zulassung für die von der Antragstellerin in den Verkehr gebrachten Cannabis-Produkte gestützte Rechtswidrigkeitsvorwurf letztlich hergeleitet wird. Der Abmahnung ist insbesondere nicht zu entnehmen, wie die dort erwähnten, über das Arzneimittelinformationssystem des BfArM (AMice) abrufbaren Zulassungen für das Inverkehrbringen von mit ionisierender Strahlung behandelten medizinischen Cannabisblüten im Einzelnen ausgestaltet sind, sodass letztlich offenbleibt, ob die Antragsgegnerin geltend machen will, dass sich die der Antragsstellerin unstreitig erteilten Genehmigungen tatsächlich jeweils nur auf ein aus einem bestimmten Cultivar gewonnenes Cannabis-Produkt beziehen, ob sie geltend machen will, dass die Antragstellerin von einer etwa ohne Ansehung eines bestimmten Cultivars erteilten Zulassung allenfalls insoweit Gebrauch machen dürfe als sich aus dieser (wenigstes) die Zulassung von aus einem bestimmten Cultivar gewonnenen medizinischen Cannabis herleiten lässt, oder ob sie geltend machen will, dass die Antragstellerin von einer etwa ohne Ansehung eines bestimmten Cultivars erteilten („Container“-)Zulassung keinen Gebrauch (mehr) machen darf, weil eine solche Zulassung nicht mit der objektiven Rechtslage in Einklang zu bringen und deshalb rechtswidrig ist.
57 Danach ist die Abmahnung aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Rezipienten auch in Bezug auf das behauptete Fehlen der „erforderlichen Zulassung“ nicht auf konkrete, einer Überprüfung zugängliche Vorgänge gestützt und tritt der tatsächliche Gehalt der Ausführungen deshalb hinter die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung zurück.
58 (ddd) Die mit dem Antrag zu 1. d) angegriffenen Angaben, nach denen die Zulassung für das Inverkehrbringen von mit ionisierter Strahlung behandelten medizinischen Cannabisblüten, „ausschließlich für ein spezifisches Arzneimittel erteilt [werde], das durch eine eindeutige Bezeichnung (sog. Eingangsnummer - ENR) und ein konkret benanntes Cultivar mit spezifischer Zusammensetzung (THC- und CBD-Gehalt) definiert ist.“, darf ebenfalls nicht unabhängig von dem Gesamtzusammenhang, in dem sie vom Rezipienten wahrgenommen wird, beurteilt werden. In diesem stellt sich die den Angaben zufolge „auch der Auffassung des BfArM“ entsprechende Darstellung der Zulassungsanforderungen als Teil der für den erhobenen Rechtswidrigkeitsvorwurf gegebenen Begründung dar, die durch die Schilderung und Beurteilung des rechtlichen Rahmens für die Erteilung einer Zulassung geprägt ist; konkrete Angaben zu der im Zeitpunkt der Erteilung der von der Antragstellerin innegehaltenen Zulassungen tatsächlich geübten Zulassungspraxis sind den angegriffenen Ausführungen dagegen nicht zu entnehmen.
59 (eee) Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. e) angegriffenen Angaben gilt in ganz besonderem Maße, dass die Schilderung von inneren Tatsachen („bedingter Vorsatz“), die den Vorwurf einer Strafbarkeit begründen sollen, regelmäßig Ausdruck einer rechtlichen Bewertung sind (vgl. dazu BeckOK UWG/Weiler, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 4 Rn. 129). Dieser Grundsatz beansprucht auch im Streitfall Geltung, in dem die Behauptung, die Antragstellerin werde sich bei Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens und damit zukünftig strafbar machen, auf die vorhergehende Beurteilung der Rechtslage aufbaut („Der Vollständigkeit halber möchten wir Sie noch darauf hinweisen [...]“) und damit Teil der von wertenden Elementen geprägten rechtlichen Einordnung des angegriffenen Verhaltens und eines möglicherweise in der Zukunft liegenden Verhaltens ist.
60 bb) Die Frage danach, ob die von der Antragstellerin angegriffenen Angaben (sämtlich) als vom Anwendungsbereich des § 4 Nr. 2 UWG auszunehmende Meinungsäußerungen einzustufen sind, muss hier aber letztlich auch nicht abschließend beantwortet werden. Denn mit der Äußerung der angegriffenen Angaben gegenüber den hier in Rede stehenden Dritten ist auch bei dieser Einordnung jedenfalls der Tatbestand des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt.
61 (1) Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer durch eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) u.a. die Waren, Tätigkeiten oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; „Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen, ohne dass es auf eine Abgrenzung beider Alternativen entscheidend ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – I ZR 167/20, Rn. 22, juris – Vorsicht Falle mwN; Köhler/Alexander in: Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 1.12).
62 Die Beurteilung der Frage, ob die Aussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an. Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, Rn. 15, juris - Verkürzter Versorgungsweg II; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, Rn. 38, juris - Im Immobiliensumpf; Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74, Rn. 22, juris - Coaching-Newsletter).
63 (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG im Streitfall vor.
64 (a) Die von der Antragstellerin mit dem Antrag zu 1. angegriffenen Angaben sind im hier in
65 Rede stehenden Kontext dazu geeignet, die von der Antragstellerin unter den Bezeichnungen ... ... , ... ... und ... ... in den Verkehr gebrachten medizinischen
66 Cannabis-Produkte und die geschäftlichen Verhältnisse der Antragstellerin in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen und die Wertschätzung der Produkte der Antragstellerin und ihres Unternehmens in nicht unerheblichem Maße zu beeinträchtigen.
67 Unerheblich ist zunächst, dass Gegenstand des von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht die unmittelbare Verbreitung der angegriffenen Äußerungen gegenüber den Abnehmern der Antragstellerin (den Apotheken) und den Letztverbrauchern (Patienten) ist, sondern die Antragstellerin geltend macht, dass die Antragsgegnerin diese wenigstens einem Mitbewerber der Antragstellerin und – nach Darstellung der Antragstellerin – einem Fachjournalisten zur Kenntnis gebracht hat. Denn die mit den angegriffenen Angaben getroffene Aussage, nach der die von der Antragstellerin geübte Geschäftspraxis, medizinisches Cannabis, das aus unterschiedlichen Cultivaren einer Cannabis-Pflanze gewonnen wird, unter einer einzigen Arzneimittelbezeichnung und unter einer Zulassungsnummer in den Handel zu bringen, nicht von einer der Antragstellerin (für die Produkte ... ... , ... ... und ... ... ) erteilten Zulassung gedeckt ist, mindert die Wertschätzung der Antragstellerin und der von ihr in den Handel gegebenen Produkte auch in den Augen ihrer Mitbewerber und eines Fachpublikums.
68 Die nach Darstellung der Antragstellerin mit [dem Entwurf] der als Anlage ASt 2 vorgelegten Abmahnung angesprochenen Verkehrskreise entnehmen dem dort erhobenen Vorwurf, an dessen Berechtigung angesichts der von der Antragstellerin gewählten Formulierungen („offensichtliche[r]
69 Widerspruch“, „verstößt […] eindeutig“, „ab Zugang […] liegt […] zumindest bedingter Vorsatz […] vor“) aus Sicht des Adressaten auch in Ansehung eines wertenden Gehalts der Angaben kein ernsthafter Zweifel aufkommen kann, dass die Antragstellerin in größerem Maßstab (es werden insgesamt 13 Cultivare benannt) mit ionisierter Strahlung behandeltes medizinisches Cannabis ohne (zureichende) Zulassung in den Verkehr bringt, obwohl solche Produkte ohne weiteres (auch nach Auffassung des BfArM) zulassungspflichtig sind. Er ist daher dazu geeignet, bei den Rezipienten den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin nehme es mit den Zulassungsvorschriften nicht so genau und verschaffe sich auf diese Weise einen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern. Die Tragweite des der Antragstellerin gemachten Vorwurfes wird zudem dadurch unterstrichen, dass die nach Darstellung der Antragsgegnerin benötigte Zulassung für ein jedes aus einem bestimmten Cultivar hergestelltes Cannabis-Produkt der Abmahnung zufolge auch für die Arzneimittelsicherheit Bedeutung erlangt und der geschilderte Verstoß gegen die Zulassungsvorschriften (deshalb) auch eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann.
70 Die angegriffenen Angaben sind in der Gesamtschau daher ohne weiteres dazu geeignet, sowohl die Wertschätzung der von der Antragstellerin in den Handel gegebenen Waren (fehlende Verkehrsfähigkeit, mögliche Gefährdung der Patienten) als auch diejenige des Unternehmens der Antragsgegnerin (unzureichende Beachtung des Arzneimittelrechts zum eigenen Vorteil) zu verringern.
71 (b) Die danach vorzunehmende - mangels Schmähkritik auch nicht ausnahmsweise entbehrliche (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, Rn. 31f, juris - Verkürzter Versorgungsweg II) - Güter- und Interessenabwägung fällt im Streitfall zulasten der Antragsgegnerin aus. Sie ergibt, dass die mit den beanstandeten Äußerungen einhergehende Verringerung der Wertschätzung der Antragstellerin sachlich nicht gerechtfertigt und daher unlauter ist.
72 Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind die Interessen der Parteien und (grundsätzlich auch) der Allgemeinheit unter Einbeziehung der betroffenen Grundrechtspositionen - insbesondere die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einerseits und der nach Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Geschäftsruf andererseits - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6.
73 Mai 2021 - I ZR 167/20, Rn. 24, juris - Vorsicht Falle, mwN). Im Streitfall kann nach der bereits dargestellten Auffassung des Senats zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass die beanstandeten Äußerungen als von Wertungen geprägt insgesamt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (s.o.). Allerdings überwiegt bei der vorzunehmenden Güterabwägung das berechtigte Interesse der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
74 (aa) Auch bei einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Dazu gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 1 UWG, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist. Eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb die Feststellung einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs voraus. Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt der Nachweis einer solchen Gefährdung besonderen Anforderungen (vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, Rn. 31, juris - Verkürzter Versorgungsweg II); der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13, Rn. 18, juris). Vom Schutzbereich der Meinungsäußerung umfasste Angaben, bei denen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zugleich zu eigennützigen wettbewerblichen Zwecken eingesetzt wird, sind mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb allerdings strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20, Rn. 25, juris - Vorsicht Falle). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird. Von Bedeutung ist weiter das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – I ZR 264/16, Rn. 35, juris – Verkürzter Versorgungsweg II). Bei der Interessenabwägung ist deshalb auch danach zu fragen, ob sich eine aufklärende, den Mitbewerber herabsetzende Äußerung nach Art und Maß noch im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen hält (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09 Coaching-Newsletter, juris Rn. 37; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Mai 2019 – 2 U 263/18, Rn. 61, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2019 – I-15 U 45/18, Rn. 36, juris).
75 (bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Streitfall dem Interesse der Antragstellerin daran, dass die angegriffenen und in der Gesamtschau die Ware und geschäftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin herabsetzenden Äußerungen gegenüber den hier in Rede stehenden Dritten unterbleiben, der Vorrang einzuräumen.
76 (aaa) Die von der Antragsgegnerin angegriffenen Äußerungen sind in der Gesamtschau und unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes, in den sie eingebettet sind, dazu geeignet, den an der Leistung orientierten unverfälschten Wettbewerb zu gefährden. Denn mit ihnen werden grundlegende Fragen der Zulassung von mit ionisierten Strahlen behandelten, zu medizinischen Zwecken eingesetzten Cannabisblüten angesprochen, die für die erfolgreiche Vermarktung derartiger Produkte von besonderer Bedeutung sind. Daneben ist – jedenfalls nach den Ausführungen in
77 [dem Entwurf] der Abmahnung – auch die Arzneimittelsicherheit und damit der – für das Angebot an den Letztabnehmer bedeutsame – Gesundheitsschutz berührt.
78 (bbb) Der Geschäftsruf der Antragstellerin und die Wertschätzung des von ihr angebotenen medizinischen Cannabis sind von den angegriffenen Äußerungen erheblich betroffen, nachdem von der Antragsgegnerin nicht nur der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, sondern – für die Zeit nach Zugang der Abmahnung – auch der Strafbarkeit der geübten Geschäftspraxis erhoben wird.
79 (ccc) Auf der Grundlage des hierzu von der Antragsgegnerin Vorgetragenen ist nicht zu greifen, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Weitergabe der Abmahnung an die hier in Rede stehenden Dritten von einem anderen als von eigennützigen geschäftlichen Interessen der Antragsgegnerin getragen gewesen sein könnte:
80 Die mit Schreiben vom 26. August 2025 gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Abmahnung ist nach der insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung der Antragstellerin als Entwurf und noch vor ihrer Zustellung an die Antragstellerin in die Hände Dritter gelangt. In diesem Stadium, in dem sich die Antragstellerin selbst noch nicht zu den Vorwürfen äußern konnte und geäußert hatte, war die Abmahnung weder dazu geeignet, einen relevanten Beitrag zu einer offenen Diskussion um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Art und Weise, in der die Antragstellerin von den ihr erteilten Zulassungen Gebrauch macht, zu leisten, noch war sie erkennbar hierzu bestimmt.
81 Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ein berechtigtes Interesse daran haben konnte, Mitbewerber bereits vor Beginn der Durchsetzung des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsstellerin in der in der Abmahnung geschehenen Art und Weise von der nach ihrem Dafürhalten unlauteren Geschäftspraktik der Antragstellerin in Kenntnis zu setzen. Hiermit konnte auch kein berechtigtes Informationsinteresse der Mitbewerber der Parteien befriedigt werden. Vielmehr war letzteres bereits deshalb als gering einzustufen, weil die Abmahnung nur den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin erkennen lässt. Hinzukommt, dass die Abmahnung auf für Dritte unklarer Tatsachengrundlage ausgesprochen worden ist, da sie – jenseits der Vergabe nur einer Zulassungsnummer je Arzneimittelbezeichnung – keine konkreten Angaben zu Inhalt und Reichweite der der Antragstellerin erteilten Zulassungen enthält.
82 Auch soweit sich die Antragstellerin auf eine Weitergabe der Abmahnung an einen Pressevertreter stützt, ging diese unter den hier gegebenen Umständen nicht auf ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin, die (Fach-)Öffentlichkeit auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage (einschließlich des Inhalts der von der Antragstellerin gehaltenen Zulassungen und der Zulassungspraxis des BfArM im Zeitpunkt der Erteilung derselben) über (vermeintliche) Missstände bei der Nutzung der vom BfArM erteilten Zulassungen zu informieren, zurück.
83 (ddd) Hinzukommt, dass sich der Vorwurf einer „eindeutig“ gegen Vorschriften des Arzneimittelrechts verstoßenden Geschäftspraxis der Antragstellerin und der strafrechtlichen Relevanz derselben noch vor Beginn einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Antragstellerin selbst oder der Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, in dessen Rahmen auch die Antragstellerin zu Wort gekommen wäre, auch nicht mehr im Rahmen einer erforderlichen und sachlich gebotenen Information von Mitbewerbern oder der (Fach-)Öffentlichkeit hält.
84 c) Auf der Grundlage des von den Parteien Vorgetragenen ist ferner davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin angegriffenen Angaben auch - durch Zugänglichmachung [des Entwurfs] der als Anlage ASt 2 vorgelegten Abmahnung - Dritten gegenüber geäußert und auf diese Art und Weise den Tatbestand der Herabsetzung gemäß § 4 Nr. 1 UWG verwirklicht hat.
85 aa) Zunächst ist im Einklang mit der Beurteilung des Landgerichts festzuhalten, dass die Antragsgegnerin dem bereits in der Antragsschrift gehaltenen Vortrag der Antragstellerin, demzufolge die Antragsgegnerin die Abmahnung an einen – von der Antragstellerin nicht namentlich identifizierten – Mitbewerber weitergeleitet hat, nicht erheblich entgegengetreten ist mit der Folge, dass dieser Vortrag der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen ist.
86 bb) Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin – anders als vom Landgericht angenommenen – auch der Darstellung der Antragstellerin, derzufolge davon auszugehen sei, dass die Abmahnung [als Entwurf] von der Antragsgegnerin auch an die von der Antragstellerin namentlich benannten Adressaten – die ... ... GmbH und einen Journalisten – weitergeleitet worden sei, nicht hinreichend entgegengetreten ist.
87 (1) Die Antragstellerin hat – insbesondere mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 – hinreichend dargetan und unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, dass die Abmahnung [als Entwurf] noch vor ihrer Übermittlung an die Antragstellerin in die Hände verschiedener Dritter gelangt ist. Auf dieser Grundlage und mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Abmahnung – zumal als noch nicht zum Versand an die Antragstellerin bestimmter Entwurf – aus der Sphäre der Antragstellerin stammt, stellt sich die Annahme, dass es die Antragsgegnerin war, die diese auch an den Fachjournalisten und die ... ... GmbH weitergeleitet hat, als nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend dar, sodass die diesbezügliche Behauptung der Antragstellerin nicht als ins Blaue hinein aufgestellt anzusehen ist.
88 (2) Dem danach hinreichend substantiierten Vortrag der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin keinen hinreichend konkreten Gegenvortrag entgegengesetzt.
89 (a) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn diese – wie hier – keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19 –, Rn. 27, juris).
90 (b) Gemessen an diesen Maßstäben traf die Antragsgegnerin im Streitfall eine sekundäre Darlegungslast zu den in ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich liegenden Vorgängen. Dieser ist mit dem durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 20. Oktober 2025 (Anlage AG 6) unterlegten Vortrag der Antragsgegnerin nicht Genüge getan. Denn der Darstellung der Antragsgegnerin ist weder zu entnehmen, wer in ihrem Unternehmen Zugriff auf den von ihren Verfahrensbevollmächtigten vorbereiteten Entwurf der Abmahnung hatte, noch legt sie dar, dass und mit welchem Ergebnis sich ihr Geschäftsführer bei diesen Personen um Aufklärung des von der Antragstellerin behaupteten Geschehens bemüht hat. Dies führt dazu, dass der Vortrag der Antragstellerin zu einer Weiterleitung der Abmahnung an die ... ... GmbH und den Fachjournalisten der Entscheidung als zugestanden zugrunde zu legen ist.
91 d) Die danach geschehene Weitergabe [des Entwurfs] der Abmahnung an die vorgenannten Dritten war auch dazu geeignet, die von § 4 Nr. 1 UWG primär geschützten Interessen der Antragstellerin als Mitbewerberin der Antragsgegnerin spürbar zu beeinträchtigen. Die spürbare Beeinträchtigung des Mitbewerberinteresses ist dem Tatbestand der Herabsetzung gemäß § 4 Nr. 1 UWG aufgrund der bei der Annahme der Tatbestandsmäßigkeit des angegriffenen Verhaltens gegebenen unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Geschäftsehre bereits immanent (vgl. Müller-Bidinger in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 4 Nr. 1 UWG (Stand: 15.01.2021), Rn. 5). An dieser Wertung ändert sich selbst dann nichts, wenn die inkriminierte Äußerung nur an einen begrenzten Adressatenkreis gerichtet gewesen ist, bei dem nicht ohne weiteres mit einer Weiterverbreitung zu rechnen ist (vgl. dazu Nordemann in Fezer/Büscher/Obergfell, 3. Aufl. 2016, UWG § 4 Nr. 1 Rn. 95). Im Streitfall kommt hinzu, dass der Entwurf der Abmahnung tatsächlich in kürzester Zeit „die Runde gemacht“ hat und auch die Weitergabe an Mitbewerber der Parteien dazu geeignet war, diese dazu zu motivieren oder darin zu bestärken, sich nicht nur gegenüber der Antragstellerin, sondern auch gegenüber anderen Marktteilnehmern oder der breiteren Öffentlichkeit in gleicher oder ähnlicher Weise zu äußern.
92 e) Der von der Antragstellerin zuletzt formulierte Antrag zu 1. ist auch nicht zu weit gefasst.
93 aa) Ansprüche auf Unterlassung können über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 147/22 –, Rn. 50, juris – Eindrehpapier mwN).
94 Im Streitfall ergibt die Auslegung auch des von der Antragstellerin zuletzt formulierten Antrages in der Zusammenschau mit dem zu seiner Begründung Vorgetragenen, dass der Antrag auf eine Weitergabe an solche Dritten gerichtet ist, die zu demjenigen Personenkreis zu zählen sind, hinsichtlich derer sich in der Vergangenheit bereits eine Verletzungshandlung feststellen lässt. Derartige Verletzungshandlungen sind kerngleich und können daher in das Unterlassungsgebot einbezogen werden.
95 bb) Der von der Antragstellerin zuletzt formulierte Antrag erstreckt sich nach Vorstehendem, anders als vom Landgericht mit der Nichtabhilfeentscheidung angenommen, auch nicht auf erlaubte Verhaltensweisen. Vielmehr sind von ihm nur solche Akte der Weiterleitung des Abmahnschreibens an Dritte erfasst, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen und wie die hier in Rede stehenden Äußerungen nicht als im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung privilegiert anzusehen sind. Damit sind Äußerungen im privaten Umfeld oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses von vornherein nicht vom Unterlassungsgebot erfasst (vgl. BeckOK UWG/Alexander, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 2 Rn. 45).
96 f) Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Verletzungshandlung tatsächlich vermutet (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 223/19, Rn. 80, juris – Arzneimittelbestelldaten II). Sie ist hier nicht durch Abgabe einer – nicht erfolgten – strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. März 2024 – I ZR 83/23, Rn. 21, juris – Vielfachabmahner II).
97 3. Soweit sich die Antragstellerin mit dem Antrag zu 2. ferner gegen zwei Äußerungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin wendet, die in einem in dem Fachjournal „StratCann“ veröffentlichten Beitrag des Journalisten ... ... enthalten sind, kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dagegen nicht mit Erfolg auf eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 oder 2 UWG gestützt werden.
98 a) Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass sich die Antragsgegnerin die unstreitig von ihrem Geschäftsführer im Zuge einer Stellungnahme zu der zum Gegenstand der Berichterstattung gemachten Abmahnung der Antragsgegnerin vom 26. August 2025 getätigten Äußerungen schon nicht zurechnen lassen müsse. Vielmehr hat der Geschäftsführer die angegriffenen Äußerungen auch im Zusammenhang mit und im Rahmen der ihm als Vertretungsorgan der Antragsgegnerin übertragenen Aufgaben getätigt.
99 aa) Nach dem in § 31 BGB zum Ausdruck kommenden und auch im Wettbewerbsrecht anwendbaren Zurechnungsprinzip haftet eine juristische Person für die Handlungen eines zu ihrer Vertretung berufenen Organs, wenn es in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen im Sinn des § 31 BGB gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 147/22, Rn. 47, juris – Eindrehpapier).
100 (1) Das betreffende Organ begeht dann einen Wettbewerbsverstoß „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“, wenn zwischen seinem Aufgabenkreis und der schädigenden Handlung nicht bloß ein zufälliger zeitlicher und örtlicher, sondern ein sachlicher Zusammenhang besteht (Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.19). Der erforderliche Zusammenhang wird bereits dann angenommen, wenn dieser Zusammenhang zu Verrichtungen besteht, die der zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt (BeckOK BGB/Schöpflin, 76. Ed. 1.11.2025, § 31 Rn. 17). Danach handelt ein Organ „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen", wenn sich das betreffende Verhalten aus der Sicht des Außenstehenden nicht so weit von dem Aufgabenkreis des Handelnden entfernt, dass der generelle Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar
101 2024 – I ZR 147/22, Rn. 47, juris – Eindrehpapier; Urteil vom 8. Juli 1986 – VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148-159, Rn. 12 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. August 1984 – 6 U 66/84, WRP 1985, 33, 34; MüKoUWG/Fritzsche, 3. Aufl. 2022, § 8 Rn. 299).
102 (2) Auch wenn der Handelnde - wie hier - Organ mehrerer juristischer Personen ist, entscheidet über die Zuordnung seines Handelns nicht sein innerer Wille, sondern eine objektive Betrachtung (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O.; BeckOK BGB/Schöpflin, 76. Ed. 1.11.2025, § 31 Rn. 17). Dabei ist eine Zurechnung des Verhaltens eines Organs zu dem mit Rücksicht hierauf in Anspruch genommenen Unternehmen nur dann zu verneinen, wenn im Einzelfall hinreichend deutlich geworden ist, dass die handelnde Person nicht wenigstens auch als Organ dieses Unternehmens tätig geworden ist (OLG Frankfurt, a.a.O.).
103 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Einstandspflicht der Antragsgegnerin für die hier in Rede stehenden Äußerungen ihres Geschäftsführers nicht verneint werden.
104 (1) Auf der Grundlage des von den Parteien hierzu Vorgetragenen ist davon auszugehen, dass Herr ... in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer derjenigen Gesellschaft, die in dem der Berichterstattung im Fachjournal „StratCann“ zugrundeliegenden [Entwurf der] Abmahnung vom 28. August 2025 als Gläubigerin des dort geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und als diejenige Gesellschaft aufgetreten ist, die den an die Antragsgegnerin gerichteten Vorwurf rechtswidrigen und (potentiell) strafbaren Verhaltens erhoben hat, die ihm gebotene Gelegenheit ergriffen hat, sich zu den Vorgängen rund um die in Hände des Verfassers des Beitrages in dem Fachjournal „StratCann“ gelangten Abmahnung zu äußern.
105 (a) Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 5. November 2025 (dort
106 S. 9; eALG 117) geltend gemacht, dass sich der Journalist ... ... (StratCann) an die Antragsgegnerin und ihre rechtlichen Vertreter - und nicht etwa an eine von der Antragsgegnerin zu unterscheidende, ebenfalls von Herrn ... vertretene Gesellschaft - gewandt und um Verifizierung der ihm zugespielten Entwurfsfassung der Abmahnung gebeten hat. Es war ferner Aufgabe des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form die Antragsgegnerin u.a. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Antragstellerin geltend machen will, den Inhalt der Abmahnung mit den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin abzustimmen und die von der von ihm vertretenen Gesellschaft in dieser Abmahnung aufgestellten Behauptungen und den von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt für den Fall, dass dies erforderlich werden sollte, auch gegenüber Dritten zu erläutern. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin auf die Anfrage des Journalisten ... in Wahrnehmung der ihm diesbezüglich obliegenden Aufgaben und nicht für eine andere Gesellschaft reagiert und die inkriminierte Stellungnahme (zu dem unstreitig nur von der Antragsgegnerin und nicht auch von der „ ... Group“ an die Antragstellerin gesandten Schreiben) abgegeben hat.
107 (b) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass Herr ... dem Leser des von dem Journalisten ... ... verfassten Fachbeitrages (Anlage ASt 12) als Geschäftsführer und Gründer („CEO and Founder“) der „ ... Group“ vorgestellt worden ist.
108 Denn zum einen kommt der (aus mehreren Unternehmen bestehenden) „ ... Group“, zu der der Beitrag einen Link bereithält, als solcher keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, und konnte Herr ... für diese daher weder in der ihm zugewiesenen Eigenschaft als „CEO“ noch als „Founder“ sprechen. Auch mit der Eigenschaft als „Founder“ eines „Berlin-based cannabis-focused business“ wird im hier in Rede stehenden Zusammenhang nur der Initiator für die Umsetzung einer solchen Geschäftsidee durch mehrere Unternehmen benannt, nicht aber eine einer konkreten Gesellschaft zuzuordnende Organ-Stellung angesprochen.
109 Zum anderen entnimmt der mit dem Beitrag angesprochene Verkehr dem Gesamtkontext der Äußerungen, dass Herr ... hier jedenfalls auch für dasjenige Unternehmen der Gruppe zu Wort kommt, das die in dem Beitrag angesprochene Abmahnung vom 26. August 2025 ausgesprochen hat.
110 Den mit den von der Antragstellerin angegriffenen Äußerungen angesprochenen Verkehrskreisen wird bereits eingangs des von dem Journalisten ... ... verfassten Fachbeitrages (Anlage ASt 12) mitgeteilt, dass die dem Beitrag zugrunde liegende Abmahnung (dort zunächst als „warning“ bezeichnet) im Auftrag der Antragsgegnerin an die Antragstellerin versandt worden ist (“The letter was sent by the international law firm Hogan Lovells on behalf of its client ... GmbH“).
111 Auf diese Abmahnung nimmt der Beitrag auch unmittelbar im Anschluss zu den allgemein gehaltenen Äußerungen, mit denen Herr ... für die „ ... Group“ zitiert wird und mit denen das Vorgehen eines der führenden deutschen Unternehmen in dem hier in Rede stehenden Bereich des Vertriebs pharmazeutischer Produkte („As one of the leading German companies, we believe […]“) gerechtfertigt wird („we consider it important that the industrie acts [...]“), Bezug. So hießt es in Erläuterung der zuvor von Herrn ... angesprochenen Missstände („There ist concern in the German medical market that companies allegedly bending the country’s rules […].“ und unter Verweis auf die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abmahnung: „Specifically, ... GmbH alleges that ... has been violating Section 7 of the German Medicines Act (AMG) […]. „The letter also highlights […]“).
112 Danach verstehen die Leser des Beitrages diesen ohne weiteres dahin, dass sich die allgemein gehaltenen Äußerungen des Herrn ... auch und insbesondere auf dieses Schreiben beziehen und deshalb - jedenfalls auch – in Vertretung der Antragsgegnerin gemacht worden sind.
113 cc) Hinzukommt, dass die ... ... GmbH unstreitig alle Geschäftsanteile der Antragsgegnerin hält und eine auch im Aufgabenkreis der ... ... GmbH geschehene Kommentierung der von ihrer Tochtergesellschaft, der Antragsgegnerin, versandten Abmahnung in der Presse daher letzterer jedenfalls nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2020 – I-6 U 47/20, Rn. 47, juris).
114 b) Die zum Gegenstand des Antrags zu 2. gemachten Äußerungen stellen aber auch in Ansehung des Gesamtkontextes, in den sie eingebettet sind, keine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 1 UWG dar.
115 aa) Der mit dem Antrag zu 2. b) angegriffenen Angabe kommt weder die ihr von der Antragstellerin beigemessene Bedeutung zu, noch wird die Antragstellerin durch sie in ihrer Geschäftsehre betroffen.
116 (1) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die von ihr mit dem Antrag zu 2. b) angegriffene Angabe „beinhalte die Behauptung, das Inverkehrbringen mehrerer Cultivare unter einer Zulassungsnummer sei ein qualitätserheblicher Umstand, ein Umstand also, der die pharmazeutische Qualität der betreffenden Cannabisblüten betreffe“, kann schon dieser Lesart auch unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die Angabe steht, nicht ohne weiteres zugestimmt werden. Zwar ist der in dem Beitrag zitierten und mit ihm verlinkten Abmahnung auf Seite 4 unter dem vorletzten Aufzählungspunkt zu entnehmen, dass „unterschiedliche Cultivare unterschiedlich auf die Verwendung ionisierender Strahlen reagieren“ und dass dieser Umstand „wiederum Auswirkungen auf die Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität des jeweiligen Arzneimittels haben“ könne. Diese, in der hier nur über einen Link erreichbaren Abmahnung nicht an prominenter Stelle gemachte Aussage, wird aber von dem hier in Rede stehenden Beitrag selbst nicht aufgenommen. Vielmehr führt der Beitrag das in der Abmahnung postulierte Erfordernis einer separaten Zulassung für jedes aus einem bestimmten Cultivar gewonnene Cannabis-Produkt im Folgenden nur auf die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und der Wirksamkeit eines solchen Produktes zurück, wenn es dort in Erläuterung der von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe heißt: „ ... GmbH argues this practice is in direct contradiction to BfArM's guidelines, which mandate individual approval for each cultivar to ensure drug safety and efficacy.“
117 (2) Hinzukommt, dass es im hier in Rede stehenden Kontext an einer Eignung dieser Äußerung, die Antragstellerin oder ihre Produkte in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise herabzusetzen, fehlt.
118 Insoweit darf zunächst nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beitrag, in den die angegriffene Äußerung eingebettet ist, hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die von der Antragsgegnerin und anderen Marktteilnehmern erhobenen Anschuldigungen („accusations“) auf noch der Überprüfung zu unterziehenden Behauptungen und Annahmen beruhen („ ... GmbH alleges“, „ ... GmbH argues“) und die von der Antragsgegnerin und anderen Marktteilnehmern erhobenen Vorwürfe durch die gegenteilige von Herrn ... ... auch für die Antragsgegnerin abgegebene Stellungnahme relativiert werden („The matter raised [...] relates to their administrative interpretation of how approvals are structured under the German Medicines Act. It does not concern the quality, safety, or efficacy of ... products.“ “ ... is constantly in touch with all relevant regulatory authorities, and to date, no compliance issues have been raised,”).
119 Zudem ist mit dem von Herrn ... angesprochenen Aspekt der fairen Marktbedingungen, die nicht dadurch aus dem Gleichgewicht gebracht werden dürfen, dass nicht für alle Unternehmen dieselben Produktqualitätsstandards gelten (“As one of the leading German companies, we believe it is crucial that the same product quality standards are applied toall companies to ensure a fair market environment. Therefore, we consider it important that the industry acts whenever we see this balance at risk”) nicht das Unternehmen der Antragstellerin, sondern die Zulassungspraxis des BfArM adressiert, das die Anwendung derselben Standards auf alle Unternehmen gewährleisten muss („same product quality standards are applied to all companies“).
120 bb) Mit Blick auf die Formulierung dieser Äußerung und den Gesamtkontext, in den sie eingebettet ist, ist auch der mit dem Antrag zu 2. a) angegriffenen Angabe aus Sicht der mit ihr angesprochenen Verkehrskreise kein die Antragstellerin herabsetzender Charakter beizumessen.
121 (1) Die mit dem Antrag zu 2. a) angegriffene Angabe betrifft eine nicht als Wortzitat gestaltete Wiedergabe einer gegenüber dem Verfasser des Beitrages getätigten Aussage, mit der der Geschäftsführer der Antragsgegnerin darüber berichtet haben soll, dass auf dem deutschen Markt für Medizinprodukte die Besorgnis besteht, dass nicht namentlich genannte Unternehmen, die angeblich („allegedly“) die Vorschriften umgehen („bending the […] rules“), die gesamte Branche in Verruf bringen.
122 In dieser Angabe kommt schon kein eigenes Urteil der Antragsgegnerin zum Ausdruck. Sie gibt vielmehr eine Stimmung in der gesamten Branche wieder, die ihre Grundlage in einem durch ein in dieser Aussage nicht näher konkretisiertes Verhalten nicht näher benannter Unternehmen haben soll. Sie bezieht sich ferner ihrem Wortlaut auch nach nicht explizit auf die Antragstellerin, nachdem diese in diesem Zusammenhang nicht namentlich genannt ist und mit der Aussage eine unbestimmte Anzahl von Unternehmen angesprochen ist.
123 (2) Die mit dem Antrag zu 2. a) angegriffene Angabe, mit der nicht ein abträgliches Werturteil der Antragsgegnerin wiedergegeben, sondern sich (angeblich) in der Branche manifestierenden Bedenken Ausdruck verliehen wird, beeinträchtigt die Geschäftsehre der Antragstellerin aber auch dann nicht, wenn der Leser in der Zusammenschau mit den übrigen Aussagen, die der Beitrag zu der dort behandelten Geschäftspraxis der Antragstellerin enthält, den Eindruck gewinnt, auch die Antragstellerin zähle zu den Unternehmen, die vermutlich Vorschriften umgehe und damit die gesamte Branche in ein schlechtes Licht rücken könne.
124 Denn zum einen ist die geäußerte Befürchtung, dass die Antragstellerin durch eine mutmaßliche Umgehung von Rechtsvorschriften, die nach der Darstellung in dem Beitrag bisher auch noch keine Reaktion der Zulassungsbehörde hervorgerufen hat, die gesamte Branche in Verruf bringen könnte, aus Sicht des Lesers vage und rein subjektiv geprägt und wird deshalb von dem durchschnittlich informierten und verständigen Leser eines Fachjournals auch nicht „auf die Goldwaage gelegt“. Zum anderen darf auch bei der Beurteilung der Eignung dieser Aussage, die Antragstellerin in ihrer Geschäftsehre herabzusetzen, nicht außer Acht gelassen werden, dass der Bericht, in den sie eingebettet ist, dem Eindruck entgegenwirkt, dass die von der Antragsgegnerin mit ihrer Abmahnung erhobenen und nur dort sehr pointiert angebrachten Vorwürfe ungeprüft „für bare Münze“ zu nehmen sind.
125 In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Leser des Beitrages die mit dem Antrag zu 2. b) angegriffene Angabe, die schon nicht als Urteil der Antragsgegnerin über die Antragstellerin anzusehen ist, als „Stimmungsmache“ abtut und sich nicht mit Rücksicht hierauf ein Unwerturteil über die Antragstellerin und ihre Produkte bilden wird.
126 c) Dass die mit dem Antrag zu 2. angegriffenen Angaben den Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG erfüllen könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.
C.
127 I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
128 II. Die Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und 4 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat hat der Wertfestsetzung die Streitwertangabe der Antragstellerin aus der Antragsschrift als Wert der Hauptsache zugrunde gelegt, wobei auf die Anträge zu 1. a), b) und e) je 20.000,- EUR und auf die Anträge zu 1. c) und d) sowie 2. a) und b) je 10.000,- EUR entfallen. Der Wert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit zwei Dritteln des Hauptsachewertes anzusetzen, wobei die Wertfestsetzung des Landgerichts nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG entsprechend abzuändern war.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.