VG Berlin 28. Kammer, 2026-04-17, 28 K 199/22

28 K 199/22Tribunal administratif / Chamber 2817 avr. 2026

Regest

1. Eine Tätigkeit hat dann zur Ernennung geführt, wenn zwischen der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein innerer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang besteht. (Rn.20) 2. Entscheidend ist ausnahmsweise der Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, wenn die Vortätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst war. (Rn.23)

Texte intégral

VG Berlin 28. Kammer — 28 K 199/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-17

Aktenzeichen: 28 K 199/22

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0417.28K199.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 BeamtVG, § 24 BLV, § 4 DBPLgDAPrO

Orientierungssatz

  1. Eine Tätigkeit hat dann zur Ernennung geführt, wenn zwischen der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein innerer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang besteht. (Rn.20)

  2. Entscheidend ist ausnahmsweise der Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, wenn die Vortätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst war. (Rn.23)

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 3. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2022 dazu verpflichtet, die Zeit des Klägers als Angestellter im Zentralen Briefverteileramt vom 1. November 1987 (mit 33/40), ab dem 1. April 1989 (mit 33/39) und vom 1. April 1990 bis zum 5. August 1990 (mit 33/38,5) als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Anerkennung von Dienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig.

2 Er war seit 1983 als Angestellter bei der seinerzeitigen Deutschen Bundespost (später Postbank, hier einheitlich als Post bezeichnet) – im zentralen Briefverteileramt tätig, ab dem 1. November 1987 auf dem Dienstposten "Stellenleitung/Aufsicht", der mit A 7 bewertet wurde. Auf dieser Stelle arbeitete er zunächst in einem Umfang von 33/40 Wochenstunden, ab dem 1. April 1989 von 33/39 Wochenstunden und ab dem 1. April 1990 bis zum 31. August 1990 von 33/38,5 Wochenstunden, wobei er sich vom 6. bis zum 31. August 1990 im unbezahlten Urlaub befand.

3 Am 1. September 1990 begann er bei der Post in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Ausbildung als Postinspektoranwärter. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde er mit Wirkung zum 1. September 1993 in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und im September 1995 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Ablauf des 31. März 2022 trat er in den Ruhestand.

4 Mit Bescheid vom 3. März 2022 setzte die Post die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers ohne Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis fest.

5 Seinen dagegen gerichteten Widerspruch wies die Post mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2022 mit der Begründung zurück., die Tätigkeit des Klägers im einfachen Postdienst sei für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht förderlich gewesen. Sie habe nicht in funktionellem Zusammenhang mit seiner Ernennung gestanden, weil Einstellungsvoraussetzung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nur die Fachhochschulreife gewesen sei.

6 Mit der am 6. September 2022 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

7 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, insbesondere bei der Tätigkeit auf dem Dienstposten "Stellenleitung/Aufsicht" habe er wertvolle Erfahrungen im Bereich Personalführung und Arbeitsorganisation für die spätere Tätigkeit im gehobenen Dienst sammeln können. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sei nicht nur die Fachhochschulreife gewesen. Da er – nach der mündlichen Verhandlung unstreitig – die seinerzeitige Höchstaltersgrenze von 25 Jahren für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst überschritten hatte, sei er nur nach einer Einzelfallprüfung zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden, wobei seine Vordiensttätigkeit insbesondere auf dem Dienstposten "Stellenleitung/Aufsicht" ausschlaggebend gewesen sei.

8 Der Kläger beantragt,

9 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2022 dazu zu verpflichten, die Zeit des Klägers als Angestellter im Zentralen Briefverteileramt vom 1. November 1987 (mit 33/40), ab dem 1. April 1989 (mit 33/39) und ab 1. April 1990 (mit 33/38,5) bis 31. August 1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, für die Frage des funktionalen Zusammenhangs der Vordienstzeiten komme es auf den Zeitpunkt der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe an. Dafür sei lediglich der Vorbereitungsdienst notwendig gewesen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14 Die Berichterstatterin entscheidet als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer die Sache durch Beschluss vom 13. März 2026 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

15 Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

16 Der Bescheid vom 3. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2022 ist hinsichtlich der Versagung der Anerkennung der ganz überwiegenden streitgegenständlichen Zeiten rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Anerkennung der aus dem Tenor ersichtlichen Zeiten als ruhegehaltfähig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (1.). Nur hinsichtlich des rund dreiwöchigen unbezahlten Urlaubs des Klägers vom 6. bis zum 31. August 1990 besteht kein Anspruch auf Anerkennung als ruhegehaltfähig (2.).

17 1. Die streitgegenständlichen Zeiten sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu berücksichtigen.

18 Maßgeblich ist dabei die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 – 2 C 29/08 –Rn. 9 juris; Beschluss vom 06. Mai 2014 – 2 B 90.13 –Rn. 6 juris), hier also zum Ablauf des 31. März 2022 die Vorschrift des § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert Gesetz vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17). Nach dessen Satz 1 sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

19 a. Die Tätigkeit des Klägers als Angestellter bei der Deutschen Bundespost im streitgegenständlichen Zeitraum hat zu seiner Ernennung geführt.

20 Unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG ist die Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu verstehen und hat eine Tätigkeit dann "zur Ernennung geführt", wenn zwischen der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein innerer zeitlicher und funktioneller Zusammenhang besteht. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103/11 –, Rn. 8, juris).

21 Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vollumfänglich und in ausreichendem Maße im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Juli 2020 – 3 B 18.866 – juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 30. August 2017 – 1 A 207/17 – juris Rn. 12 f.; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Mai 2022 – 2 LA 414/18 – juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

22 Eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts der Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auf den Zeitpunkt der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Vortätigkeit Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst war (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Juli 2020 – 3 B 18.866 – juris Rn. 16; OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 88/08 – juris Rn. 44; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Mai 2022 – 2 LA 414/18 – juris Rn. 9 f., jeweils m.w.N.).

23 Nach diesen Maßstäben hat die streitgegenständliche Vordienstzeit des Klägers zu seiner Ernennung geführt. Entscheidend ist dabei ausnahmsweise der Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, da die Vortätigkeit des Klägers Voraussetzung für seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst war.

24 Im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Widerruf am 1. September 1990 galt eine Altershöchstgrenze von 25 Jahren für die Einstellung von Nachwuchskräften für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst. Der Kläger hatte diese Altersgrenze überschritten und für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst waren im Rahmen einer Einzelfallprüfung seine streitgegenständliche Vordienstzeiten entscheidend. Dies ergibt sich aus der seinerzeit geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Post- und Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost (LAPO CPF) in der Fassung vom 1. April 1986 (Amtsblatt 39). Diese sah nach § 4 Nr. 4 als Voraussetzung für die Einstellung vor, dass die Höchstaltersgrenze nicht überschritten ist – und zwar neben dem Erfordernis der Hochschulreife (§ 4 Nr. 1 LAPO CPF), die nach § 24 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sowohl in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl Teil I 1763) als auch vom 8. März 1990 (BGBl. Teil I S. 446) als einzige Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst genannt ist. Für die konkrete Altersgrenze von 25. Jahren spricht sodann die Verfügung 900/1984 aus dem Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 140 Jahrgang 1984 (S. 1673). Danach galt für die Einstellung von Nachwuchskräften für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst bereits zum 1. September 1985 und zum 1. März 1986 eine entsprechende Altersgrenze von 25 Jahren. Der Kläger – an dessen Glaubwürdigkeit weder die Einzelrichterin noch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Zweifel hatten – hat glaubhaft dargelegt, dass eine solche Altersgrenze auch zum 1. September 1990 galt, als er den Vorbereitungsdienst begann. Dies wird gestützt durch ein entsprechendes Bewerbungsschreiben vom 20. Januar 1990 in der Personalakte des Klägers. In diesem Bewerbungsschreiben verweist er – seinerzeit 27 Jahre alt – auf die überschrittene Altershöchstgrenze von 25 Jahren und bat um Zulassung zur Ausbildung zum Beamten des gehobenen Postdienstes. Das Bewerbungsschreiben war auch an den Präsidenten der Landespostdirektion Berlin gerichtet, der nach der Verfügung 900/1984 aus dem Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 140 Jahrgang 1984 (S. 1673) bei Überschreiten des Höchstalters von 25 Jahren bei Gründen im Einzelfall eine Ausnahme genehmigen konnte.

25 Die Vordienstzeiten des Klägers waren bei der Einzelfallentscheidung des Präsidenten der Landespostdirektion Berlin auch entscheidend und damit Voraussetzung für seine Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Zwar ist die Personalakte des Klägers (nicht nur) an dieser Stelle fragmentarisch und enthält zwar das Bewerbungsschreiben des Klägers vom 20. Januar 1990 für die Zulassung in den Vorbereitungsdienst, aber keine Dokumentation der konkreten Erwägungen für die Einzelfallentscheidung des Präsidenten der Landespostdirektion Berlin. Allerdings führte der Kläger in dem Bewerbungsschreiben vom 20. Januar 1990 seine "gesammelten postalischen Erfahrungen als Argument für eine Zulassung" an, legte der Bewerbung zwei Bewerbungsdurchschriften mit seinen Aufgaben und erbrachten Leistungen an (ebenfalls nicht in der Akte dokumentiert) und verwies ausdrücklich darauf, dass sein derzeitiger Dienstposten mit A 7 bewertet, er jedoch als Tarifkraft mit Teilzeitbeschäftigung von einer Postlaufbahn ausgeschlossen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zugleich angegeben hat, dass seinerzeit eine Vielzahl von Schulabgängern unter den Bewerbern gewesen seien – was von der Beklagten nicht bestritten wurde –, steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Erfahrung des Klägers auf dem Dienstposten A 7 zu seiner Zulassung zum Vorbereitungsdienst geführt hat.

26 b. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 10 BeamtVG liegen vor.

27 Die Tätigkeit des Klägers als Angestellter bei der Deutschen Bundespost im streitgegenständlichen Zeitraum ging auch ohne vom Kläger zu vertretende Unterbrechung in die Ernennung zum Beamten auf Widerruf über. Der rund dreieinhalbwöchige unbezahlte Urlaub stellt schon deshalb keine Unterbrechung dar, weil er der praktischen Durchführung des Vorbereitungsdienstes (mit Wohnortwechsel) diente und zu diesem Zweck genehmigt worden war.

28 Die Tätigkeit des Klägers als Angestellter bei der Deutschen Bundespost im streitgegenständlichen Zeitraum war auch eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103/11 –, Rn. 8, juris). Die Tätigkeit des Klägers auf dem Dienstposten Mitarbeiter Stellenleitung/Aufsicht hat aber jedenfalls – woran auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel äußerte – hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegen, da der Dienstposten mit A 7 bewertet wurde.

29 Schließlich waren nach § 10 Satz 3 BeamtVG Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

30 2. Lediglich der dreiwöchige unbezahlte Sonderurlaub vom 6. bis zum 31. August 1990 ist nicht ruhegehaltfähig. In dieser Zeit war der Kläger nicht im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig, denn dies setzt voraus, dass der spätere Beamte in der maßgebenden Zeit aufgrund des Dienst- oder Arbeitsvertrages auch tatsächlich Dienst geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1981 – 8 C 31.77 –Rn. 21 juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – Au 2 K 16.642 –, Rn. 25, juris), was bei dem Kläger aufgrund des ihm gewährten Sonderurlaubs in dem Zeitraum vom 6. bis zum 31. August 1990 nicht der Fall war.

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.

32 BESCHLUSS

33 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 S. des Gerichtskostengesetzes auf den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen fiktivem Versorgungsbezug in Höhe von 3.261,21 Euro unter Berücksichtigung der begehrten Vordienstzeiten und aktuellem Versorgungsbezug in Höhe von 3.553,08 Euro (= 291,87 Euro x 36)

34 10.507,32 Euro

35 festgesetzt.

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