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27 O 136/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-05-12, 27 O 136/26 eV
27 O 136/26 eVTribunal cantonal12 mai 2026
Zur Unzulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung über den ehemaligen Präsidenten des Charters eines Motorrad- und Rockerclubs im Zusammenhang mit einem von Unbekannten verübten Tötungsdelikt.(Rn.40) (Rn.53)
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 27 O 136/26 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0512.27O136.26EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG ... mehr
Zur Unzulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung über den ehemaligen Präsidenten des Charters eines Motorrad- und Rockerclubs im Zusammenhang mit einem von Unbekannten verübten Tötungsdelikt.(Rn.40) (Rn.53)
Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen von dem Betroffenen nicht hingenommen werden (Festhaltung LG Berlin II, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 27 O 363/25 eV).(Rn.37)
Die Verpixelung ist nicht geeignet, einer Abbildung die Qualität eines Bildnisses im Sinne des § 22 Satz 1 KUG zu nehmen, wenn der Betroffene durch die flankierende Berichterstattung weiterhin erkennbar bleibt (Festhaltung LG Berlin II, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 27 O 366/25 eV).(Rn.52)
Eine Bildberichterstattung ist rechtswidrig, wenn sie lediglich der Bebilderung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Wortberichterstattung dient (Festhaltung LG Berlin II, Urteil vom 21. April 2026 - 27 O 112/26 eV).(Rn.53)
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
a) „Milieugröße X (X), der berüchtigte Präsident der X.“
b) „X ist wegen diverser Straftaten polizeibekannt (u.a. Körperverletzung, Betrug, Geldwäsche, Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz)“.
Wenn dies geschieht, wie jeweils in Anlage MK1 und in dem Bericht „Letztes Abendmahl mit den X Sechs Stunden nach diesem Foto sind zwei Männer tot“, abrufbar unter der URL
X
c) „Unter den Trauergästen: X (X), der Präsident des X X-Charters.“
Wenn dies geschieht, wie ersichtlich in Anlage MK2 und in dem Bericht „Auf dem Friedhof in X Hier nehmen die X Abschied von einem Mordopfer“, abrufbar unter der URL
X
Namensabkürzungen „X“,
Nennung des Instagram-Kontos „X“
Wenn dies geschieht, wie jeweils ersichtlich in Anlage MK1 und in dem Bericht „Letztes Abendmahl mit den X Sechs Stunden nach diesem Foto sind zwei Männer tot“, abrufbar unter der URL
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wenn dies geschieht, wie jeweils ersichtlich in Anlage MK2 und in dem Bericht „Auf dem Friedhof in X Hier nehmen die X Abschied von einem Mordopfer“, abrufbar unter der URL
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Wenn dies geschieht, wie ersichtlich in Anlage MK1 und in dem Bericht „Letztes Abendmahl mit den X Sechs Stunden nach diesem Foto sind zwei Männer tot“, abrufbar unter der URL
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wenn dies geschieht, wie jeweils ersichtlich in Anlage MK2 und in dem Bericht „Auf dem Friedhof in X Hier nehmen die X Abschied von einem Mordopfer“, abrufbar unter der URL
X
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Wert von bis 110.000,00 € zu tragen.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung betreffend den Antragsteller durch die Antragsgegnerin.
2 Der Antragsteller ist Mitglied des X X -Charters. Die Antragsgegnerin betreibt das Nachrichtenportal X.
3 Am X erschossen bislang unbekannte Täter zwei Männer, die sich zuvor anderen Ortes mit dem Antragsteller und weiteren Personen zu einem gemeinsamen Abendessen getroffen hatten, im Bistro „X“ in X, X. Hierzu ermitteln die Staatsanwaltschaft X und das X Landeskriminalamt. Gegen den Antragsteller wird derzeit kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, auch nicht im Zusammenhang mit dem Tod der am X ermordeten Männer.
4 In der Folge rief der Antragsteller zur Teilnahme an der Beerdigung einer der beiden Männer auf und nahm selbst - zusammen mit anderen Mitgliedern der X - an der Bestattung teil.
5 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin auf X einen Artikel mit dem Titel „Hier nehmen die X Abschied von einem Mordopfer“ . Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Artikels wird auf die Anlage MK 2 verwiesen.
6 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin auf X einen weiteren Artikel mit dem Titel*„Letztes Abendmahl mit den X - Sechs Stunden nach diesem Foto sind zwei Männer tot“* . Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Artikels wird auf die Anlage MK 1 verwiesen.
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen der vorgenannten Artikel abmahnen und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern.
8 Der Antragsteller behauptet, er sei nicht vorbestraft; in seinem Führungszeugnis befänden sich keine Eintragungen. Präsident der X, Charter X, sei - was die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet - zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Abendessens, der streitgegenständlichen Taten und der streitgegenständlichen Berichterstattung Herr X gewesen. Daran habe sich bis zum heutigen Tage nichts geändert.
9 Er beantragt,
10 wie erkannt.
11 Die Antragsgegnerin beantragt,
12 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
13 Sie meint, die Verfügungsanträge zu 2. und 3. verstießen gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und seien deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die beiden Anträge passten nicht zur Anspruchsbegründung des Antragstellers. Der Antragsteller wende sich gegen die Erweckung eines Verdachts. Dieser vermeintliche Verdacht oder die ihn erweckenden rechtswidrigen Textpassagen müssten sich in den Unterlassungsanträgen in Form des konkret begehrten Verbots widerspiegeln, was nicht der Fall sei.
14 Sie behauptet, der Antragsteller sei Präsident des X X -Charters. Ihr lägen Ausschnitte aus einem polizeilichen Ermittlungsverfahren vor, in dem in Bezug auf die Person des Antragstellers vermerkt sei, dass für diesen zum damaligen Zeitpunkt 29 Fälle im polizeilichen Informationssystem verzeichnet gewesen seien, insbesondere Eigentums- und Roheitsdelikte, namentlich Diebstahl, Hehlerei, Betrug, Geldwäsche, Körperverletzungsdelikte sowie Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 12.05.2026 Bezug genommen.
16 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
17 1. Die Verfügungsanträge zu 2. und. 3 sind hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antragsteller wendet sich mit diesen beiden Anträgen, was auch in den weiteren Ausführungen in der Antragsschrift vom 23.04.2026 hinreichend deutlich wird, gegen die „identifizierende Herausstellung“ seiner Person, die „identifizierende Darstellung“ und die „identifizierende Berichterstattung“. Dass der Antragsteller daneben geltend macht, durch die streitgegenständlichen Artikel werde ein unzulässiger Verdacht erweckt, ändert nichts an der Bestimmtheit der vorgenannten Anträge. Der Antragsteller war zwar befugt, aber nicht gehalten, die den Verdacht erweckenden rechtswidrigen Textpassagen zusätzlich in die Unterlassungsanträge, mit denen er sich gegen die identifizierende Berichterstattung wendet, aufzunehmen.
18 2. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund.
19 a. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin die Unterlassung der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung verlangen.
20 aa. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Unterlassung der mit dem Verfügungsantrag zu 1. angegriffenen Wortberichterstattung zu.
21 (1) Der Antragsteller ist von der streitgegenständlichen Wortberichterstattung unmittelbar betroffen, denn die streitgegenständlichen Artikel sind im Hinblick auf die Person des Antragstellers identifizierend.
22 (a) Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris Rn. 18; Kammer, Urteil vom 15.04.2025 – 27 O 91/25 eV, GRUR-RS 2025, 7531 Rn. 18; Urteil vom 16.09.2025 - 27 O 300/25 eV, GRUR-RS 2025, 24221, Rn. 10 m.w.N.). Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. Kammer, Urteil vom 16.09.2025, a.a.O., Rn. 19). Dafür kann bereits die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes oder seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 10).
23 (b) Gemessen daran identifiziert die streitgegenständliche Berichterstattung vom X den Antragsteller. Dies folgt allein daraus, dass der Artikel den Antragsteller namentlich, wenn auch mit abgekürztem Nachnamen, nennt, sowie Bildnisse von ihm zeigt und seine Zugehörigkeit zum X X Charter erwähnt.
24 Auch die streitgegenständliche Berichterstattung vom X identifiziert den Antragsteller. Dieser Artikel benennt den Antragsteller ebenfalls namentlich, zeigt ein verpixeltes Bildnis von ihm und erwähnt wiederum seine Zugehörigkeit zum X X Charter. Zudem enthält der Artikel Ausführungen dazu, dass der Antragsteller auf der Beerdigung einer der beiden ermordeten Männer erschienen sei, nachdem er zuvor zur Teilnahme an der Beerdigung aufgerufen habe.
25 (2) Die angegriffene Wortberichterstattung ist jedenfalls auch dahingehend zu verstehen, dass es sich bei dem Antragsteller sowohl zum Tatzeitpunkt der berichteten Tötungsdelikte als auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung um den amtierenden Präsidenten des X Charters der X handelte und er zudem wegen früherer, namentlich benannter Straftaten polizeibekannt und entsprechend strafrechtlich verurteilt sei.
26 (a) Für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, weichenstellend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom17.03.2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163 Rn. 24).
27 Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Beschluss vom 08.09.2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21; Beschluss vom 16.01.2025 – 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH, Urteil vom 29.07.2025, a.a.O., Rn. 21; Kammer, Urteil vom 17.03.2026, a.a.O., Rn. 25).
28 Macht der Betroffene – wie hier – Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O.). Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O., Rn. 33 ff.; Beschluss vom 08.09.2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29.07.2025, a.a.O.). Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O., Rn. 34; Kammer, Urt. vom 17.03.2026, a.a.O., Rn. 26).
29 (b) Gemessen an diesen Grundsätzen erlaubt die streitgegenständliche Äußerung Xist wegen diverser Straftaten polizeibekannt (u.a. Körperverletzung, Betrug, Geldwäsche, Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz)“ jedenfalls auch die nicht fernliegende Deutungsvariante, dass der Antragsteller wegen dieser Delikte strafrechtlich verurteilt worden ist, jedenfalls, dass entsprechende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden sind. Dies folgt allein aus dem Klammerzusatz, mit dem verschiedene Straftatbestände aufgezählt werden und insbesondere ein angeblicher Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz erwähnt wird. Ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist jedoch eine Frage rechtlicher Würdigung. Eine solche Würdigung nimmt aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittslesers aber nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren oder das Strafgericht in seinem Urteil vor.
30 (3) In der genannten Deutungsvariante greift die mit dem Verfügungsantrag zu 1.b. angegriffene Äußerung, ebenso wie die mit den Verfügungsanträgen zu 1.a. und 1.c. angegriffenen Äußerungen, mit denen die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller sei Präsident des X X Charters, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein.
31 (a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, vornehmlich auf ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach vor allem das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 80 m.w.N.).
32 (b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt mit den streitgegenständlichen Äußerungen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vor, da die Antragsgegnerin über den Antragsteller als angeblichen Präsidenten und damit Hauptverantwortlichen des X X Charters, die beiden Tötungen im Umfeld dieses Charters und die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers berichtet. Diese Berichterstattung ist geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Antragstellers auszuwirken.
33 (4) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist rechtswidrig.
34 (a) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m.w.N).
35 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.
36 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23).
37 Bei Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen hingegen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 02.12.2025 – 27 O 363/25, GRUR-RS 2025, 33612 Rn. 20). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 25; Kammer, Urteil vom 06.01.2026 – 27 O 412/25, BeckRS 2026, 49 Rn. 14).
38 Hingegen sind Werturteile und Meinungsäußerungen – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit – wie oben bereits erläutert – kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022, a.a.O., Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 29.01.2025 – 27 O 15/25 eV, GRUR-RS 2025, 639 Rn. 7 m.w.N.).
39 (b) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Wortberichterstattung gegenüber dem Antragsteller als rechtswidrig dar.
40 (a) Die Äußerung, der Antragsteller sei Präsident des X X Charter, ist eine unwahre Tatsachenbehauptung. Auf den entsprechenden Sachvortrag des Antragstellers, Präsident sei zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Herr X gewesen und sei es immer noch, hat die Antragsgegnerin das Gegenteil weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt, obwohl ihr insoweit nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast oblag (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 11.12.2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, Rn. 15 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat sich stattdessen lediglich darauf zurückgezogen, das Vorbringen des Antragstellers mit Nichtwissen zu bestreiten. Das ist ihr prozessual unbehelflich, so dass sie die von ihr zu verantwortende unwahre Tatsachenberichterstattung zukünftig zu unterlassen hat.
41 Die Interessen der Antragsgegnerin überwiegen die des Antragstellers auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil sich die Äußerung – angesichts der unstreitigen Mitgliedschaft des Antragstellers im X X Charter – als lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit darstellen würde. Davon ist nur dann auszugehen, wenn sich die unwahre Behauptung nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt und gleichzeitig ungeeignet ist, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23.10.2007 – 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747, Rn. 20; BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 274/04, NJW 2006, 609, Rn. 12; Kammer, Urteil vom 17.03.2026, a.a.O., Rn. 57).
42 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn mit ihrer Berichterstattung weist die Antragsgegnerin dem Antragsteller als angeblichem „Präsidenten“ die über eine einfache Mitgliedschaft weit hinausgehende Leitung, Steuerung und Hauptverantwortung für das Handeln des X X Charter zu. Die Zuschreibung dieses Amtes wirkt sich bereits bei isolierter Betrachtung, erst recht aber unter der gebotenen Berücksichtigung des von Erscheinungformen der organisierten Kriminalität erfassten Umfelds des Charters in besonderer Weise nachteilig auf das öffentliche Ansehen des Antragstellers aus. Die Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens des Antragstellers wäre erheblich geringfügiger ausgefallen, hätte die Antragsgegnerin sich an die Wahrheit gehalten und zutreffend berichtet, dass es sich bei dem Antragsteller lediglich um einen ehemaligen „Präsidenten“ des X Charters handelt. Denn mit einem „ehemaligen Präsidenten“ verbindet der vernünftige Durchschnittsleser nicht nur eine mit dem Amtsverlust einhergehende Aufgabe von Steuerung und Einfluss auf ein womögliches strafbares Handeln des Charters oder einzelner seiner Mitglieder, sondern - nicht anders als bei ehemaligen Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung - auch die Möglichkeit einer mit der Amtsaufgabe einhergehende Distanzierung von kriminellem oder anderweitig ehrabträglichem Verhalten der Gruppierung.
43 (b) Die Äußerung, der Antragsteller sei wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden, jedenfalls habe es entsprechende Ermittlungsverfahren gegeben, ist ebenfalls eine unwahre Tatsachenbehauptung, jedenfalls aber eine Meinungsäußerung mit einem bewusst unwahren Tatsachenkern. Denn die auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat auf das erhebliche Bestreiten des Antragstellers weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt, dass der Antragsteller tatsächlich in dem von ihr behaupteten Umfang verurteilt oder auch nur ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden ist.
44 (5) Die für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.
45 bb. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK auch ein Anspruch auf Unterlassung der mit den Verfügungsanträgen zu 2. und 3. angegriffenen identifizierenden Wortberichterstattung zu.
46 Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen stellt sich auch diese Berichterstattung gegenüber dem Antragsteller als rechtswidrig dar, da die Antragsgegnerin mit den beiden streitgegenständlichen Artikeln identifizierend über den Antragsteller berichtet und ihm dabei wahrheitswidrig die Rolle des Präsidenten des X X Charters zugewiesen hat. Auch insoweit ist die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
47 cc. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auch einen Anspruch auf Unterlassung der mit den Verfügungsanträgen zu 4. und 5. angegriffenen Bildberichterstattung.
48 Die Veröffentlichung sämtlicher mit den beiden Verfügungsanträgen angegriffener Bildnisse verletzt den Antragsteller in seinem Recht am eigenen Bild als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
49 Im hier betroffenen journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 449/19, NJOZ 2021, 183 Rn. 16 f.).
50 Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegenden – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gem. § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen, die nicht für eine Verbreitung gelten, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.09.2020 - VI ZR 449/19, a.a.O., Rn. 17; Kammer, Urteil vom 02.12.2025 - 27 O 366/25, NJW-RR 2026, 426, Rn. 25 f.).
51 (1) Sämtliche angegriffenen Abbildungen sind Bildnisse des Antragstellers i. S. v. § 22 Satz 1 KUG, denn wird in der die Bildveröffentlichung begleitenden Wortberichterstattung mitgeteilt, welche Person im Bild gezeigt wird, so kommt es für die Frage, ob ein Bildnis i. S. d. § 22 Satz 1 KUG vorliegt, jedenfalls dann nicht darauf an, ob die abgebildete Person - unabhängig von den Angaben im begleitenden Text - allein aufgrund des Bildeindrucks wiedererkannt werden kann, wenn nachdem objektiven Eindruck des Betrachters die Merkmale eines Bildnisses gegeben sind. Durch die Verbindung von Bild und Text erhält der Betrachter den Eindruck, das Bild zeige die mit Namen genannte Person. Daher ist es im Gegensatz zu einer anonymen Bildwiedergabe nicht erforderlich, dass die Erkennbarkeit des Abgebildeten als Beziehung zwischen der Abbildung und der abgebildeten Person selbst, welche das Bild erst zu einem „Bildnis“ macht, ausschließlich im Bild sichtbar gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1965 - I b ZR 126/63, NJW 1965, 2148; Kammer, Urteil vom 02.12.2025, a.a.O., Rn. 29).
52 Ein für die Antragsgegnerin günstigeres Ergebnis folgt nicht aus der teilweisen Verpixelung und Schwärzung der streitgegenständlichen Fotografien, da sich diese Maßnahmen nur auf die Bereiche der Abbildungen beschränken, die den Kopf des Antragstellers zeigen. Auch insoweit verhindern die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen nicht die Erkennbarkeit einzelner Merkmale wie etwa dessen Haarfarbe oder Statur. Die Verpixelung ist aber ohnehin ungeeignet, den Fotografien die Qualität eines Bildnisses i. S. d. § 22 Satz 1 KUG zu nehmen, da der Antragsteller wegen der in den beiden streitgegenständlichen Artikeln enthaltenen zusätzlichen Identifikationsmerkmale auch weiterhin erkennbar bleibt (vgl. Kammer, Urteil vom 02.12.2025 - 27 O 366/25, a.a.O., Rn. 32).
53 (2) Die Verbreitung und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes greift in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und sein Recht am eigenen Bild ein. Die Bildberichterstattung ist gemäß §§ 22, 23 KUG ist schon deshalb rechtswidrig, da sie lediglich der Bebilderung einer persönlichkeitsrechtswidrigen Wortberichterstattung dient (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 21.04.2026 - 27 O 112/26, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 34 f.)
54 b. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 - 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet haben (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller mit seinem am X bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem er sich gegen die Äußerungen der Antragsgegnerin in den beiden streitgegenständlichen Artikeln vom X und X wendet, nicht überschritten.
55 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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